Urteil
4 A 1636/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0724.4A1636.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beigeladene zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beigeladene zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung des Beigeladenen ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. November 2012 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid aufgehoben. Denn die Klage der Kläger ist zulässig und begründet. Insbesondere fehlt es der Nachbarklage der Kläger nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von den Klägern behaupteten Rechte bestehen oder den Klägern zustehen können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 42 Rdnr. 65 am Ende m. w. N.). Das von den Klägern in Anspruch genommene Nachbarrecht ist hier nicht durch den von ihrer Rechtsvorgängerin unter dem 21. November 1967 erklärten Verzicht untergegangen. In dieser Nachbarrechtserklärung bewilligt die Rechtsvorgängerin der Kläger zwar unwiderruflich und bindend auch für ihre Rechtsnachfolger, dass ihr Nachbar, hier also der Beigeladene, ebenfalls eine Grenzbebauung vornehmen dürfe. Es erscheint bereits fraglich, ob in dieser Erklärung ein wirksamer Verzicht auf Nachbarrechte liegt, der das streitgegenständliche Vorhaben erfasst und auch die Kläger bindet. Der Verzicht auf öffentlich-rechtliche nachbarliche Abwehrrechte ist regelmäßig gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zu erklären. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie der Baugenehmigungsbehörde zugeht und der Erklärende im Zeitpunkt des Zugangs hinsichtlich des Grundstücks verfügungsbefugt ist. Dann bindet sie allerdings auch die Rechtsnachfolger des Erklärenden (Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 4 TH 3032/94 -, HessVGRspr. 1995 S. 58 = BRS 56 Nr. 180). Wird ein Verzicht wechselseitig derart erklärt, dass der Bauherr seinerseits bezüglich eines konkret beschriebenen Vorhabens des Nachbarn auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche verzichtet, kann die Verzichtserklärung des Bauherrn schon dann wirksam werden, wenn sie - wie hier - in dem Verfahren auf Genehmigung seines Vorhabens vorgelegt wird, auch wenn die Bauabsichten des Nachbarn nicht zur selben Zeit verwirklicht werden sollen (Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 4 TH 3032/94 -, a. a. O.). Die Wirksamkeit der Verzichtserklärung setzt dabei aber grundsätzlich voraus, dass sie im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben, dessen Genehmigung beantragt ist oder beantragt werden soll, abgegeben wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 4 TH 3032/94 -, a. a. O.). Ein solchermaßen konkretisiertes Vorhaben lässt sich aus der Nachbarschaftserklärung vom 21. November 1967 jedoch nicht entnehmen. Die Klage ist auch begründet. Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 16. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Abwehrrecht des Dritten gegen einen dem Bauherrn erteilten Bauvorbescheid nur, wenn das Vorhaben gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, die verletzten Vorschriften auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 1. August 1991 - 4 TG 1244/91 -, DVBl. 1992 S. 45, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 4 TH 3032/94 – a.a.O., Beschluss vom 13. September 1995 - 4 TG 2358/95 -, NVwZ-RR 1996 S. 309). Gegenstand des angegriffenen Bauvorbescheids ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen, die Errichtung eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks Flurstück-Nr. 276/3. Dies ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach Satz 2, 1. Halbsatz der genannten Vorschrift sind auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren. Wie auch das Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass die hier heranzuziehende nähere Umgebung von den Grundstücken auf der nördlichen Seite der Straße A...straße in Unter-Hambach im Bogen zwischen den Hausnummern … bis … gebildet wird. Von Art und Maß der Nutzung sowie von der überbaubaren Grundstücksfläche her hält sich das streitgegenständliche Vorhaben im Rahmen der umgebenden Bebauung bzw. übersteigt diese nicht in einem bodenrechtliche Spannungen verursachenden Umfang. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Höhe des projektierten Bauvorhabens. Die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude kann das Baugrundstück entscheidend prägen und von daher das Maß der baulichen Nutzung im Blick auf das Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB (mit-) bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 4 B 55.06 -, BRS 70 Nr. 89). Das gesamte Vorhaben des Beigeladenen würde zwar mit einer Höhe von bis zu 10,98 m über dem Straßenniveau das Hinterhaus des Klägers mit seiner Firsthöhe von 9,20 m um bis zu 1,78 m überragen, jedoch sind in der näheren Umgebung durchaus Vorhaben mit einer vergleichbaren Höhe wie das des Beigeladenen vorhanden. Problematisch stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen wegen seiner Inanspruchnahme der bislang unbebauten Grundstücksgrenze des rückwärtigen Grundstücksteils im Blick auf die Bauweise dar. In der näheren Umgebung herrscht eine geschlossene Bauweise vor. Nach dem im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB allerdings lediglich als Auslegungshilfe heranzuziehenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309) § 22 Abs. 3 BauNVO werden in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert, ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 BauNVO aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. April 2009 - 3 B 273/09 -, BRS 74 Nr. 91; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BRS 81 Nr. 168 = BauR 2014 S. 667; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131 = NVwZ-RR 1995 S. 310; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 2 Ds 679 -, BauR 2010, 117 [L]). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme jeweils begründet, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derjenigen ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss demjenigen, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 und Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, BRS 67 Nr. 107). Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen damit begründet, dass durch das Hinzutreten der Außenwand auf der Terrasse der Kläger das Gefühl des Eingemauertseins entstünde und auch eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Terrasse und der damit der gesamten Nordwand des klägerischen Gebäudes nicht mehr möglich sei. Letztlich muss das Vorhaben des Beigeladenen als erdrückend angesehen werden. Eine erdrückende Wirkung ist dann gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Außmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Gebäude unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ im Sinne einer „Gefängnishofatmosphäre“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314). Aufgrund der durchgeführten Inaugenscheinnahme ist der Senat davon überzeugt, dass das Vorhaben des Beigeladenen in seiner streitgegenständlichen Form wegen seiner Ausmaße und seiner massiven Gestaltung das Grundstück der Kläger hier unangemessen benachteiligen würde. Dabei ist zwar zu sehen, dass sich bereits jetzt bei der durch Abgrabung entstandenen, im Bauschein vom 30. Juli 1968 nicht detailgenau auftauchenden Terrasse der Kläger nicht um einen klassischen, zum Garten oder sonstigen Außenanlagen hin orientierten Freisitz handelt, sondern um eine gleichsam grabenartige Baulichkeit. Bei einer Tiefe von lediglich 2 m wird diese Terrasse rückwärtig von einer ca. 4 m hohen Stützmauer abgeschlossen und zum Grundstück der Beigeladenen derzeit bereits von einer ca. 2,20 m hohen Stützmauer. Nach Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens würde sich den Klägern jedoch in diese Richtung eine den gesamten Hangausschnitt verdeckende Wand mit einer Kronenhöhe von maximal mehr als 7 m darbieten. Der Senat ist nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten davon überzeugt, dass sich hier für die Kläger ein Gefühl des Eingemauertseins einstellen wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass Bezugspunkt für die Beurteilung einer erdrückenden Wirkung das gesamte Grundstück ist und nicht etwa nur ein beschränkter Ausblick oder ein einzelner Teilbereich (Siegmund in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 108; VG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 B 82/14 -, juris). Unstreitig wirkt sich das Vorhaben des Beigeladenen aber nur auf den rückwärtigen Freisitz des Klägergrundstücks aus, während die vordere Hoffläche davon unbeeinträchtigt bleibt. Dies nützt den Klägern allerdings insoweit nichts, als sie selbst bereits durch die außerordentlich enge und verwinkelte Bebauung mit dem Vorderhaus und dem vorderen Nebengebäude auch an dieser Stelle nichts aufweisen können, was die erdrückende Wirkung entscheidend abmildert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im vorderen Grundstücksbereich insofern eine Verbesserung eingetreten ist, als der Beigeladene das dort ursprünglich noch grenzständig vorhandene Scheunengebäude auf seiner Seite zwischenzeitlich niedergelegt hat. Zudem werden auch Belichtung und Belüftung des Klägeranwesens durch das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen behindert. Die ohnehin geringe Belichtung und Belüftung der Terrasse, die im Osten schon jetzt durch das klägerische Gebäude selbst und im Westen durch den Hang behindert wird, soll nunmehr auch noch im Südwesten durch den Baukörper des Beigeladenenvorhabens eingeschränkt werden. Dies wirkt sich unmittelbar auch auf die Belichtung der rückwärtig gelegenen Wohnräume - Wohnzimmer und Schlafzimmer - aus, deren notwendige Fenster (§ 42 Abs. 2 HBO) zur Terrasse hin liegen. Zwar wird eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks im Baurecht nicht gewährleistet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 -, BRS 79 Nr. 166), doch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Fall einer erforderlichen Abweichung von der festgesetzten geschlossenen Bauweise bzw. ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme etwa dann vorliegt, wenn die dem Baugrundstück zugewandte Wand des Nachbargrundstücks mehrere notwendige Fenster aufweist, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- und Rückseite ersetzbar sind, so dass eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegen laufen würde (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16. April 2009 - 3 B 273/09 -, BRS 74 Nr. 91). So liegt es hier indessen nicht. Die als Brandwand genehmigte, zum Grundstück des Beigeladenen liegende Außenwand des klägerischen Wohnhauses weist lediglich ein nicht genehmigtes Glasbausteinfenster auf. Die betroffenen Fenster in Wohn- und Schlafzimmer des Klägeranwesens werden nicht unmittelbar von der Seitenwand des Vorhabens des Beigeladenen „zugemauert“, sondern, wie der Freisitz, von der Westseite zusätzlich verschattet. Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, sind nicht ersichtlich. § 42 Abs. 2 Satz 1 HBO schreibt lediglich vor, dass für Aufenthaltsräume die Möglichkeit gegeben sein muss, dass sie ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können. Auch die DIN 5034 ist nicht einschlägig. Sie stellt in ihrem Teil I darauf ab, ob in irgendeinem Wohnraum einer Wohnung am 17. Januar eines Jahres eine Mindestbesonnung von einer Stunde vorliegt bzw. ob am Tag der Tag- und Nachtgleiche eine Mindestbesonnung von vier Stunden für einen Aufenthaltsraum pro Wohnung nachgewiesen werden kann. Dieser Mindeststandard dürfte regelmäßig unterhalb der Schwelle dessen liegen, was einem von Nachbarbebauung Betroffenen noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 C 4.04 -, BVerwGE 123, 37 = BRS 69 Nr. 20; Hessischer VGH, Urteil vom 23. April 2015 - 4 C 567/13.N -, juris; s. a. Hessischer VGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09.T -, ESVGH 62, 252 [L]). Mangels anderer Maßstäbe beurteilt sich die Zumutbarkeit der Verschattung deshalb nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 C 4.04 -, a. a. O., m. w. N.). Dabei erfordert das Rücksichtnahmegebot nicht zwingend, das Fenster der angrenzenden Nachbarbebauung voll von der Sonne beschienen werden, wenn eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks gegeben ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, juris). Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht eine unzumutbare Verschattung in einem Fall bejaht, indem ein Wohnhaus eine Verminderung der Besonnung in den Wintermonaten um bis zu einem Drittel erfahren hat (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 C 4.04 -, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hält der Senat das Vorhaben des Beigeladenen wegen seiner Folgen für die Belichtungssituation für rücksichtslos gegenüber den Klägern. Zwar entspricht es normalen städtebaulichen Verhältnissen, dass bei einer bauplanungsrechtlichen Situation, die eine grenzständige Bebauung zulässt, auch tatsächlich an die Grenze gebaut werden kann. Demgegenüber kann derjenige, der in eine grenznahe Außenwand Fenster zur Belichtung seiner Wohnungen eingesetzt hat, regelmäßig nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks nach dem durch die Umgebungsbebauung gezogenen Rahmen absieht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, a. a. O.). Weiter ist zu sehen, dass das Klägeranwesen sich hier durch die Positionierung zum Hang, den Verzicht auf ein weiteres Abgraben des Hanges und den ausgeprägten Ortgang oberhalb der betroffenen Fenster bereits selbst belichtungstechnisch in eine prekäre Lage gebracht hat. Auch bestand bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Klägeranwesens eine Grenzbebauung im rückwärtigen Bereich des Beigeladenengrundstücks mit dem dort traufständig errichteten Nebengebäude, das allerdings bei weitem nicht die Wandhöhe des jetzt streitgegenständlichen Vorhabens erreichte. Insoweit gilt der Grundsatz, dass, wer sich durch die Bebauung auf dem eigenen Grundstück selbst empfindlich gegen die bauliche Ausnutzung des Nachbargrundstücks gemacht hat, daraus keine zusätzlichen Rücksichtnahmeerfordernisse herleiten kann (OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, a. a. O.). Auch verleiht die Baugenehmigung demjenigen, der sich seine Bauwünsche erfüllt, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass für das klägerische Anwesen durch die Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen in seiner genehmigten Form einerseits besonders gravierende Folgen auftreten würden, da aufgrund der dichten Bebauung des Klägergrundstücks auch die nach vorne gelegenen Aufenthaltsräume im Schatten der Vordergebäude liegen und dementsprechend nur mäßig belichtet sind; andererseits ist der Beigeladene zur Verwirklichung seines Bauvorhabens nicht zwingend darauf angewiesen, den rückwärtigen Grundstücksbereich in dieser Tiefe und in dieser Höhe in Anspruch zu nehmen. Zwar ist die bauliche Konzeption des Beigeladenen, die mit einer qualitativen Aufwertung der Grundstücksnutzung einhergeht, durchaus schlüssig und nachvollziehbar, würde im Ergebnis jedoch dazu führen, dass dieser sich einen unverhältnismäßigen Vorteil auf Kosten seines Grundstücksnachbarn schafft. Dies bedeutet nicht, dass der Beigeladene sich mit einem rückwärtigen Wohngebäude zwingend an den Maßen und der Lage des rückwärtigen Wohngebäudes der Kläger orientieren muss. Jedoch wäre etwa durch ein Vorrücken des Baukörpers zur Straße hin bzw. ein Strecken, also eine Verminderung der Höhe oder ein teilweises Abrücken des aufgehenden Mauerwerks von der Grundstücksgrenze zum Klägeranwesen eine denkbare Alternative, die die Kläger ungleich weniger belasten würde. Demgegenüber kann der Beigeladene auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Außenwand seines geplanten Vorhabens die unbebaute Grundstücksgrenze in deutlich geringerem Umfang in Anspruch nehmen würde, als umgekehrt die Außenwand des Bestandsgebäudes der Kläger. Zum einen hat es der Beigeladene selbst in der Hand, ob er mit seinem geplanten Vorhaben deckungsgleich an das Hinterhaus der Kläger anbaut oder einen „Versatz“ entstehen lässt, ebenso wo und in welcher Größe dieser entsteht. Zum anderen vernachlässigt diese rein quantitative Betrachtung den Umstand, dass sich die Grenzwand des Hinterhauses der Kläger nur auf die Hoffläche des Beigeladenengrundstücks auswirkt, während die streitgegenständliche Grenzwand des Beigeladenenvorhabens den Ruhebereich des Klägeranwesens beeinträchtigen würde. Nichts anderes folgt auch aus der Nachbarschaftserklärung der Tante des Klägers zu 1) aus dem Jahre 1967. Wie bereits ausgeführt, könnten die Kläger nur dann an dieser Erklärung festgehalten werden, wenn ein wirksamer Verzicht auf Nachbarrechte vorliegt. Dies wiederum würde voraussetzen, dass der Verzicht des Nachbarn sich auf ein konkretes oder doch wenigstens konkretisierbares Vorhaben des Bauherrn bezieht; ein unbeschränkter Blanko-Verzicht wäre nicht wirksam (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 4 TH 3032/94 -, a. a. O.). Hierfür fehlt es angesichts der Formulierung der Nachbarschaftszustimmung aus dem Jahre 1967 und der Aktenlage des Beklagten an Anhaltspunkten. Die Berufung war daher nach alledem zurückzuweisen. Dementsprechend sind nur die Kosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Diese hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Beigeladene zu tragen. Eine Kostenpflicht des Beklagten, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, besteht nicht (vgl. Neumann in: Sodan/ Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 154 Rdnr. 46). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist insoweit das Interesse der Kläger an der Aufhebung des dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses. Dies hält der Senat hier in Anlehnung an Ziffer 9.7.1 und 9.2 Streitwertkatalog 2013 mit 7.500,00 € für den Bauvorbescheid für angemessen bewertet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen einen dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes im rückwärtigen Bereichs des Grundstücks in der Gemarkung Hambach, Flur …, Flurstück …/… (A...straße …, 64646 Heppenheim). Der Kläger zu 1) baute aufgrund einer ihm von dem Beklagten unter dem 30. Juli 1968 erteilten Baugenehmigung eine im rückwärtigen, hangseitigen Bereich des Klägergrundstücks Gemarkung Hambach, Flur …, Flurstück … (A...straße …, 64646 Heppenheim) gelegene Scheune zu einem Wohnhaus um. Wegen der grenzseitigen Errichtung zum südwestlich angrenzenden Beigeladenen-grundstück hatte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen seine Nachbarzustimmung erklärt. Im Gegenzug gab die Rechtsvorgängerin der Kläger die folgende Nachbarerklärung vom 21. November 1967 ab: „Ich, B..., geb. C… als Eigentümerin des Grundstücks in Unter-Hambach, Flur …, Flurstück … u. … erkläre für mich und meine Rechtsnachfolger, dass mein Nachbar die Grenze vorbehaltlich der baupolizeilichen Genehmigung bebauen kann.“ Im Jahre 2005 legte der Beigeladene das auf seinem Grundstück grenzständig zum Klägergrundstück errichtete Wirtschaftsgebäude nieder. Im Jahre 2009 versagte der Beklagte dem Beigeladenen die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks, weil die Stadt Heppenheim ihr gemeindliches Einvernehmen hierzu verweigert hatte. Unter dem 1. Juli 2010 reichte der Beigeladene eine neue Planung ein. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf sollte das Gebäude vom Hang in Richtung Straße verschoben, die Höhe der untersten Ebene reduziert und die Dachneigung geändert werden, so dass das vorgesehene Pultdach nicht mehr gegen den Hang, sondern vielmehr in Richtung des Hangs ansteigen sollte. Sowohl die Untere Denkmalschutzbehörde bei dem Beklagten als auch die Stadt Heppenheim erteilten daraufhin ihr Einvernehmen. Mit Bauvorbescheid vom 16. September 2010 stellte der Beklagte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter der Bedingung fest, dass die in den Schnittzeichnungen dokumentierten Höhen nicht überschritten würden. Zusätzlich wurden denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmungen übernommen. Die Kläger legten am 25. Oktober 2010 Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ein. Die Höhe des Bauvorhabens führe auf ihrem Grundstück insbesondere auf ihrer dem Hang zugewandten Terrasse zu einer unzumutbaren Einschränkung der Belichtung und Besonnung. Das Bauvorhaben füge sich nicht ein, da keine vergleichbare Bau- und Wohnsituation als Hangbebauung vorhanden sei. Die fiktive Baulinie werde durch die an den Hang versetzte Bauweise in Frage gestellt. Das Bauvorhaben stelle außerdem eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne von § 15 BauNVO dar. Der Baukörper sei überdimensioniert und übe eine optisch einengende Wirkung auf ihr Grundstück aus. Das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Bauvorhaben füge sich ein, da in der näheren Umgebung überwiegend geschlossene Bauweise vorherrsche und kein deckungsgleicher Anbau erforderlich sei. Die Höhe der Außenwand im rückwärtigen Bereich enge die Terrasse der Kläger zwar ein, es gäbe aber kein Recht auf freie Aussicht und Besonnung. Auch schon früher sei dieser Bereich durch eine dort befindliche Scheune des Beigeladenen verschattet worden. Die Kläger müssten sich zurechnen lassen, dass ihre Terrasse auch so schon durch das eigene Gebäude und den Hang in starkem Maße verschattet werde. Das Bauvorhaben verstoße unter diesen Umständen auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Vielmehr setze sich das Interesse des Beigeladenen an einer sachgerechten Bebauung seines Grundstücks durch. Die Kläger haben am 20. Juni 2011 Klage erhoben. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein. Die erstmalige Überbauung des steilen Hangs erfolge entgegen dem das historische Ortsbild prägenden Grundsatz. Die geplante Höhe sei erdrückend, das Maß der Nutzung fände ebenfalls keine Entsprechung in der näheren Umgebung. Die fiktive Baulinie werde verletzt; dies führe zu einer unzulässigen Hinterlandbebauung. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zwar sei kein deckungsgleicher Anbau erforderlich, es dürfe aber auch keine vollständige Verschattung erfolgen. Der zweite Rettungsweg wäre beseitigt. Auch die zu erwartende Schimmelbildung an ihrem Gebäude sei nicht berücksichtigt worden. Das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt. Durch die Verschattung verliere ihre Terrasse den Nutzungszweck. Das Bauvorhaben übe eine erdrückende Wirkung aus. Die „Einmauerung“ führe zu Schäden am Bauwerk. Durch den Wegfall einer Etage gegenüber der ursprünglichen Planung sei der Giebel des Vorhabens des Beigeladenen Richtung Straße verschoben worden; die Grenzwand an ihrer Terrasse werde nun aber höher als ursprünglich geplant. Die Kläger haben beantragt, den Bauvorbescheid des Beklagten vom 16. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2011 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Beigeladene die Bautiefe und vorherrschende zwei- bis dreigeschossige Bebauung eingehalten habe. Das geplante Gebäude solle lediglich einen Meter höher als das Gebäude der Kläger werden. Ein deckungsgleicher Anbau sei nicht erforderlich, insbesondere dann, wenn die nähere Umgebung die genehmigte Bautiefe zulasse. Die Verschattung der Terrasse sei bereits auf die eigene Bebauung zurückzuführen. Im Übrigen hätten die Rechtsvorgänger der Kläger dem Beigeladenen die Bebauung an der Grenze zugesichert. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat darauf verwiesen, dass er mit der Einbeziehung des Hanges in sein Vorhaben eine zukunftsorientierte, innovative Bauweise für die gesamte Umgebung mit möglichst guter Lichteinstrahlung für sein Gebäude geplant habe. Er sei sich bereits mit dem Kläger zu 1) darüber einig gewesen, dass er den Hang hinauf bauen dürfe. Dafür sei er bereit gewesen, zunächst nur das Erdgeschoss zu errichten. Durch den Abriss seiner Scheune habe das klägerische Grundstück eine bessere Belüftung und Besonnung vor allem im vorderen Bereich erhalten. Er habe nicht verstanden, weshalb die Kläger deshalb auch im hinteren Bereich eine stärkere Belüftung und Besonnung beanspruchten, zumal er mit verschiedenen Planänderungen versucht habe, ihren Wünschen entgegenzukommen. Mit Urteil vom 26. November 2012 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt der Klage stattgegeben und den Bauvorbescheid aufgehoben. Zur Begründung führte es aus, der Bauvorbescheid vom 16. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2011 sei rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Vorhaben des Beigeladenen halte zwar den aus der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ableitbaren Rahmen ein, verstoße jedoch gegen die gegenüber den Klägern einzuhaltende Rücksichtnahme und füge sich deshalb nicht ein. Aufgrund der besonderen topografischen Gegebenheiten seien dabei als nähere Umgebung nur die auf der nördlichen Seite der Straße A...straße im Bogen zwischen dem Hausnummern … bis … gelegenen Grundstücke zu berücksichtigen, die alle im nördlichen Bereich am steil ansteigenden Hang gelegen seien. Auf diesen Grundstücken finde sich weitgehend im vorderen Bereich zur Straße hin Wohnnutzung, während sich im hinteren Bereich die Scheunen befänden. Lediglich auf dem Grundstück der Kläger und auf dem Grundstück A...straße … befänden sich auch im hinteren Bereich des Grundstücks Wohnnutzungen. Nahezu sämtliche Gebäude seien in geschlossener Bauweise errichtet, sowohl die Wohngebäude als auch die Scheunen. Die vorgesehene Bautiefe des Bauvorhabens des Beigeladenen liege zwar über der auf dem Klägergrundstück, halte sich aber immer noch innerhalb des von der Umgebung vorgegebenen Rahmens. Gegen die Ausführungen in geschlossener Bauweise sei grundsätzlich nichts zu erinnern, auch wenn deren Bau nicht deckungsgleich erfolge. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich jedoch daraus, dass durch den tiefer in das Grundstück geschobenen Baukörper des Vorhabens des Beigeladenen unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu den Klägern eine Mauer entstünde, die mindestens 4,80 m über die bisherige Stützmauer der Kläger hinausrage und den Hangabschnitt zwischen dem Gebäude der Kläger und dem steil ansteigenden Berghang komplett ausfülle. Die vor dem Wohnzimmer und dem Schlafzimmer des klägerischen Gebäudes gelegene Terrasse sei durch Abgrabung des Hanges entstanden. Die etwa 2 m breite Terrasse werde hangseitig durch eine ca. 4 m hohe Mauer und zum Beigeladenengrundstück durch eine 2,20 m hohe Mauer begrenzt. Trete in unmittelbarer Verlängerung eine 4,80 m hohe Hauswand hinzu, entstünde in der Tat der Eindruck, dass das klägerische Grundstück nach hinten eingemauert sei. Weder Sonne noch Wind könnten zukünftig direkt auf die Terrasse treffen. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Terrasse und damit der gesamten Nordwand des klägerischen Gebäudes seien dann nicht mehr möglich. Dies werde nicht dadurch ausgeglichen, dass das klägerische Gebäude auf der Südseite durch den Abriss der alten Scheune des Beigeladenen besser belichtet und belüftet werde, weil dadurch keine Belichtung und Belüftung der Nordseite erfolge. Den Klägern könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der hintere Teil ihres Grundstücks bereits von Anfang an durch die auf dem Grundstück des Beigeladenen stehende Scheune verschattet worden sei. Denn dieser Baukörper habe an der Grundstücksgrenze nicht das jetzt in Streit stehende Maß erreicht. Gegen das ihm am 30. November 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beigeladene am 21. Dezember 2012 durch seinen Bevollmächtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 11. September 2014 - 4 A 46/13.Z - entsprochen hat. Zur Begründung der Berufung führt der Beigeladene aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Vorhaben rücksichtslos gegenüber den Klägern sei. Wie das Verwaltungsgericht selbst zutreffend festgestellt habe, halte sich sein Vorhaben innerhalb des von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens. Zutreffend sei zwar, dass sein Vorhaben eine um 1,13 m höhere Firsthöhe aufweisen solle als das Bestandsgebäude der Kläger; diese Differenz sei jedoch nicht geeignet einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme herzuleiten. Dass die rückwärtige Terrasse auf dem Grundstück der Kläger in Zukunft praktisch nicht mehr besonnt werde, sei eine regelmäßige Folge der in dem Gebiet vorherrschenden geschlossenen Bauweise. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger zu 1) selbst seinen Freisitz an die Grundstücksgrenze und die damals bestehende Bebauung auf dem Nachbargrundstück herangerückt und selbst seine Terrasse von zwei Seiten mit Stützmauern eingemauert habe. Hierdurch bestehe letztlich schon jetzt kein normal nutzbarer, schutzwürdiger Freisitz. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Belichtungssituation aller Anlieger des Hangs aufgrund der topografischen Situation schwierig bis kritisch sei. Der Kläger zu 1) habe bei der Errichtung seines Wohnhauses im Wissen um diese Umstände auch keineswegs alles ihm mögliche oder zumutbare getan, um für eine ausreichende Belichtung des Freisitzes und der rückwärtig gelegenen Aufenthaltsräume zu sorgen. Durch die Stellung des hinzutretenden Baukörpers auf dem Beigeladenengrundstück westlich bis nordwestlich des bestehenden Wohngebäudes der Kläger trete nur eine geringe zusätzliche Beeinträchtigung auf. Auch sei zu sehen, dass das klägerische Wohngebäude auf einer deutlich größeren Fläche die Grundstücksgrenze in Anspruch nehme, als es umgekehrt geplant sei. Das Verwaltungsgericht habe schließlich die vorliegende Nachbarzustimmung des Rechtsvorgängers der Kläger nicht berücksichtigt. Sein Urteil vermöge auch schon deshalb nicht zu überzeugen, da dort ein zulässiges Maß der Inanspruchnahme der Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben des Beigeladenen nicht benannt werde. Der Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. November 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen. Sie bekräftigen ihre Auffassung, dass die von dem Beigeladenen geplante Bebauung, die das Niveau ihres rückwärtigen Freisitzes um 7,40 m überrage, für sie eine erdrückende Wirkung habe und den Freisitz von jeglicher Belichtung und Belüftung abschneide. Mithin sei auch eine Schimmelbildung an der Bausubstanz zu befürchten. Neben dem Freisitz werde auch die Nutzbarkeit der rückwärtig gelegenen Wohnräume, die bislang über die Terrasse belichtet würden, erheblich beeinträchtigt. Der Beigeladene könne sich nicht darauf berufen, dass die Grundstücksgrenze früher durch die auf seinem Grundstück bestehende Scheune ebenfalls bebaut gewesen sei. Denn diese Scheune bestehe schon seit Jahren nicht mehr. Es sei auch unerheblich, dass der Kläger zu 1) den Freisitz und die rückwärtigen Wohnräume seines Anwesens belichtungstechnisch ungünstig angelegt habe, denn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten hätten ihm keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden. Wohl aber gäbe es Alternativen für die Durchführung des Bauvorhabens des Beigeladenen, die das klägerische Grundstück weniger belasteten. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen in der Klageerwiderung und im angegriffenen Widerspruchsbescheid. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme richterlichen Augenscheins der näheren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen sowie des Grundstücks der Kläger. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind gewesen die Bauvorbescheidsakten betreffend das Vorhaben des Beigeladenen (2 Bände), der Bauschein für das klägerische Wohngebäude vom 30. Juli 1968 sowie die Nachbarerklärung der jeweiligen Rechtsvorgänger vom 27. November 1967.