Beschluss
4 A 1957/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0414.4A1957.13.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf je 9.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf je 9.500,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist zulässig. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Denn der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (Hess. VGH, Beschlüsse vom 18.08.2005 - 9 UZ 1070/05 -, NVwZ-RR 2006, vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 -, HSGZ 2005, S. 432 sowie vom 12.10.2012, Az.: 4 A 620/12.Z). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 52 ). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 -, NVwZ 2001, S. 1870; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 50). Die Ausführungen des Klägers lösen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aus. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Verfügung des Beklagten vom 26. Januar 2012 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2012 abgewiesen. Mit diesen Verwaltungsakten hatte der Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG die dem Kläger am 16. Juni 2003 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 71/03 widerrufen und gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG die Rückgabe der Erlaubnisurkunde angeordnet. Des Weiteren hatte der Beklagte in der Verfügung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG angeordnet, für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen und am 26. Januar 2011 sichergestellten sieben Schusswaffen einen Berechtigten zu benennen, dem die Waffen überlassen werden sollen oder der sie unbrauchbar macht. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen führen zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht. a) Dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht die besonderen örtlichen Gegebenheiten seines von ihm allein bewohnten Einfamilienhauses beachtet und deshalb zu Unrecht seine nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit für den Besitz der von seinem Vater geerbten Waffen verneint, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich aus den vom Kläger begangenen gravierenden Verstößen gegen Vorschriften des Waffengesetzes, dass er gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die notwendige Zuverlässigkeit für den Umgang mit Schusswaffen nicht besitzt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger durch die Aufbewahrung der - teilweise geladenen - Schusswaffen gemeinsam mit weiterer Munition in einem unverschlossenen Holzschrank in einem unverschlossenen Kellerraum seines Wohnhauses sowohl gegen die Verpflichtung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffVO), erlaubnispflichtige Waffen nur in einem Behältnis mit mindestens der Sicherheitsstufe A mit einem Innenfach der Sicherheitsstufe B aufzubewahren, als auch gegen das in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG normierte Gebot der Trennung von Schusswaffen und Munition, verstoßen hat. Der Kellerraum des Klägers erfüllt aus dem im angegriffenen Urteil und der Verfügung des Beklagten genannten Gründen nicht über einen gleichwertigen Sicherheitsstandard. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einzelheiten zur sicherheitstechnischen Ausrüstung der drei Eingangstüren seines Wohnhauses und zu den Gittern vor den Kellerfenstern stellen die genannten Verstöße daher nicht in Frage. Im Übrigen trifft auch die Behauptung des Klägers nicht zu, er empfange in seinem Wohnhaus keinen Besuch. Aus dem Vermerk des Polizeipräsidiums Südhessen vom 4. Dezember 2010 ergibt sich nämlich, dass zumindest die Tochter des Klägers, X..., ihren Vater regelmäßig besucht. Die Behauptung des Klägers, er habe die Tür zu dem Kellerraum, in dem sich der Hauptschrank mit den Waffen und der Munition befand, stets verschlossen gehalten, ist durch die vorgefundenen Begebenheiten bei der örtlichen Überprüfung am 20. Januar 2011 ebenfalls widerlegt. Die Stahltür zu dem Kellerraum und die Tür des Holzschrankes waren an diesem Tag unverschlossen. Auf Befragen erklärte der Kläger dem Bediensteten des Beklagten, die Schlüssel für den Kellerraum und für den Holzschrank seien seit einiger Zeit nicht mehr auffindbar. Ferner spricht für die Unzuverlässigkeit des Klägers der Umstand, dass er nach dem Tod seines Vaters die im Schrank vorgefundene Munition nicht vernichtet oder bei den Sicherheitsbehörden abgegeben oder für deren Umgang ebenfalls eine Erlaubnis beantragt hat. b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erweist sich auch als unerheblich, dass der Kläger die geerbten Waffen zu keinem Zeitpunkt in Gebrauch genommen hat. Aufgabe des Waffenrechts ist es, die Bevölkerung vor Gefahren, die von Waffen ausgehen, zu schützen. Daher gehört es zu den Pflichten von Waffenbesitzern, eine sichere Aufbewahrung ihrer Waffen und etwaiger Munition sicherzustellen. Wird diese Sorgfaltspflicht nicht eingehalten, besteht - wie in der Verfügung des Beklagten zutreffend ausgeführt - jederzeit die latente Gefahr einer Aneignung der Waffen durch unberechtigte Dritte, insbesondere durch Familienangehörige, aber auch durch Einbrecher. c) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht festgestellt, dass aufgrund der Verstöße des Klägers gegen mehrere waffenrechtliche Vorschriften die in § 5 Abs. 2 WaffG normierte Regelvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit eingreift. Auch im Zulassungsverfahren hat der Kläger keine Tatsache vorgetragen, die das Vorliegen eines Ausnahmefalles möglich erscheinen lässt. Entgegen der Rüge des Klägers ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dieser habe keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt und nicht erkennen lassen, dass ihm die Bedeutung der hohen Sorgfaltspflichten beim Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen bewusst geworden ist. Für diese Wertung hat das Verwaltungsgericht den Umstand angeführt, dass der Kläger versucht hat, die Verantwortlichkeit für die unzureichende Aufbewahrung der Waffen und für den illegalen Besitz der Munition auf die Waffenbehörde abzuwälzen mit der Behauptung, er habe das Informationsschreiben des Beklagten vom 15. April 2008 nicht erhalten. Den Zugang dieses Schreibens hatte der Kläger zuvor bei der örtlichen Überprüfung am 20. Januar 2011 eingeräumt und erklärt, es "nur so gelesen" zu haben. Auch im Zulassungsverfahren hat der Kläger die aufgezeigten gravierenden Verstöße gegen die genannten waffenrechtlichen Vorschriften nicht eingeräumt. Vielmehr zielt sein Sachvortrag weiterhin darauf ab, ein ordnungsgemäßes Verhalten unter Hinweis auf die besonderen örtlichen Verhältnisse seines Wohnhauses darzutun. Das erneuten Vorbringen des Klägers, er sei bereit, einen Waffenschrank anzuschaffen, begründet ebenfalls keinen Ausnahmefall. Seine Bereitschaft hat der Kläger nämlich erst erklärt, nachdem der Beklagten mit Verfügung vom 20. Januar 2011 die vorgefundenen Waffen sichergestellt hatte. Die nunmehr geäußerte Bereitschaft bietet zudem angesichts der gezeigten Nachlässigkeit des Klägers nicht die Gewähr, dass er den Waffenschrank stets verschlossen halten und den Verbleib des Schlüssels sorgfältig überwachen wird. Der Kläger hat nämlich bislang eine ganz erhebliche Sorglosigkeit im Umgang mit den teilweise geladenen Waffen walten lassen. Dies rechtfertigt keine von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG abweichende Bewertung seines Verhaltens. Der Kläger rügt ferner ohne Erfolg, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinem sorglosen Verhalten im Umgang mit den erlaubnispflichtigen Waffen und der erlaubnispflichtigen Munition seien nicht überzeugend. Das mangelnde Bewusstsein des Klägers für seine hohen Sorgfaltspflichten ist jedoch in mehrfacher Weise in Erscheinung getreten. Der Kläger hat sich zum einen nicht mit den rechtlichen Anforderungen an den Umgang mit den erlaubnispflichtigen Waffen befasst. Den Antrag auf die Waffenbesitzkarte hat er im April 2003 von seiner Lebensgefährtin ausfüllen lassen. Dem Informationsschreiben des Beklagten vom 15. April 2008 hat er keine besondere Bedeutung beigemessen. Zum anderen hat der Kläger sich nicht um die tatsächlichen Verhältnisse gekümmert. So hat er nicht einmal bemerkt, dass drei der Schusswaffen geladen waren und damit eine sehr hohe Gefahr bei einem unsachgemäßen Umgang bestanden hat. In Anbetracht der aufgezeigten gravierenden Verstöße des Klägers gegen das Waffengesetz führt schließlich auch die Einstellung seines Strafverfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage nicht zu einer Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 9.500,00 € für beide Instanzen folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung der Bedeutung der in beiden Instanzen gestellten Anträge des Klägers orientiert sich der Senat an dem Streitkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Dort ist unter Nr. 50.2 für Streitverfahren betreffend eine Waffenbesitzkarte der Auffangwert zuzüglich 750,00 € je weiterer Waffe vorgesehen. Hiernach berechnet sich der Streitwert für das vorliegende Verfahren aus der Summe des Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000,00 € und dem Wertzuschlag für die sechs weiteren Schusswaffen in Höhe von insgesamt 4.500,00 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).