Urteil
4 C 1566/12.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0326.4C1566.12.N.0A
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Leitsätze
1. Das nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 12 Seveso II RL zu berücksichtigende Abstandserfordernis zwischen Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht des Inhabers des Störfallbetriebes auf Erhaltung seines Betriebes und seines Interesses auf betriebliche Entwicklung. Aus einer möglichen Verletzung des Abstandsgebots nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 12 Abs. 1 Seveso II Richtlinie folgt die Antragsbefugnis des Betreibers des Störfallbetriebs nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
2. Die durch die planende Gemeinde erfolgte Festlegung des nach Art. 12 Abs. 1 Seveso II RL angemessenen Abstandes unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung.
3. Ein auf dem Leitfaden SFK/TAA GS 1 bzw. dem nachfolgenden Leitfaden KAS 18 beruhendes Gutachten ist grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Festlegung des angemessenes Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso II RL; es ist sachgerecht, den Abstand zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude auf der Beurteilungsbasis der ERPG 2 Werte festzulegen (so auch Urteil des Senats vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -).
4. Bei der Abstandsbemessung sind im Bebauungsplan festgesetzte oder in einem Durchführungsvertrag vereinbarte Maßnahmen außerhalb des Bereichs des Störfallbetriebes zu berücksichtigen, wenn damit mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands positiv beeinflusst werden können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 12 Seveso II RL zu berücksichtigende Abstandserfordernis zwischen Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht des Inhabers des Störfallbetriebes auf Erhaltung seines Betriebes und seines Interesses auf betriebliche Entwicklung. Aus einer möglichen Verletzung des Abstandsgebots nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 12 Abs. 1 Seveso II Richtlinie folgt die Antragsbefugnis des Betreibers des Störfallbetriebs nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 2. Die durch die planende Gemeinde erfolgte Festlegung des nach Art. 12 Abs. 1 Seveso II RL angemessenen Abstandes unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung. 3. Ein auf dem Leitfaden SFK/TAA GS 1 bzw. dem nachfolgenden Leitfaden KAS 18 beruhendes Gutachten ist grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Festlegung des angemessenes Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso II RL; es ist sachgerecht, den Abstand zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude auf der Beurteilungsbasis der ERPG 2 Werte festzulegen (so auch Urteil des Senats vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -). 4. Bei der Abstandsbemessung sind im Bebauungsplan festgesetzte oder in einem Durchführungsvertrag vereinbarte Maßnahmen außerhalb des Bereichs des Störfallbetriebes zu berücksichtigen, wenn damit mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands positiv beeinflusst werden können. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig aber unbegründet. Der Antrag ist statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden ist und deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Die Antragstellerin ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem eigenen Recht verletzt wird (BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus einer möglichen Verletzung des Abstandsgebots nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie. Das nach diesen Bestimmungen zu berücksichtigende Abstandserfordernis zwischen Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht des Inhabers des Störfallbetriebes auf Erhaltung seines Betriebes und seines Interesses auf betriebliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, DVBl. 2010, 380, und 28. März 2013 - 4 B 15.12 -, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gebot, angemessene Abstände zu wahren, nicht nur in den Fällen des Heranrückens einer schutzbedürftigen Nutzung an den Störfallbetrieb gilt, sondern auch dann, wenn immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen innerhalb eines Störfallbetriebes - sei es bei der Änderung vorhandener oder bei der Ansiedlung neuer Betriebsbereiche - durchgeführt werden. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat zunächst die rechtlichen Vorgaben, die Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Abl. L 10 vom 14. Januar 1997, S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (Abl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) - Seveso-II-Richtlinie - und § 50 Satz 1 BImSchG, soweit er Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie umsetzt, an eine rechtmäßige gemeindliche Bauleitplanung stellen, nicht verfehlt. Nach Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie (a) die Ansiedlung neuer Betriebe, (b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Art. 10 der Richtlinie und (c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern und die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächennutzung oder Flächenausweisung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (soweit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und bei bestehenden Betrieben zusätzlich technische Maßnahmen nach Art. 5 Seveso-II-Richtlinie ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. § 50 Satz 1 BImSchG besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Abs. 5 der Seveso-II-Richtlinie in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG hat der Bundesgesetzgeber zur Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie durch das 5. Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I, S. 3178) geändert. Infolge dessen ist § 50 Satz 1 BImSchG gegebenenfalls richtlinienkonform auszulegen, so dass sich aus Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie keine über § 50 Satz 1 BImSchG hinausgehenden Anforderungen ergeben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 -, juris Rdnr. 14). Sowohl Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie als auch § 50 Satz 1 BImSchG sind auf die von der Antragstellerin angegriffene Planung der Antragsgegnerin anwendbar. Bei dem nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindlichen Betrieb der Beigeladenen handelt es sich um einen Störfallbetrieb, der unter die vorbenannte Richtlinie und § 50 Satz 1 BImSchG fällt. Das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereitete Vorhaben - das „Drive-In“ eines Baumarktes - stellt ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie und § 50 Satz 1 BImSchG dar. Um ein solches Gebäude handelt es sich, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, von der Öffentlichkeit - einem grundsätzlich unbeschränkten Personenkreis - aufgesucht zu werden (vgl. Uechtritz, BauR 2014, 1098 [1100]). Unerheblich ist demgegenüber wie intensiv der Publikumsverkehr ist. Die Intensität der Nutzung kann zwar bei der Bestimmung des angemessenen Abstands ebenso wie für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben (ausnahmsweise) innerhalb des angemessenen Abstandes zugelassen werden kann, von Bedeutung sein. Eine geringe Kundenfrequenz rechtfertigt es jedoch nicht, einem Einzelhandelsbetrieb den Charakter eines öffentlich genutzten Gebäudes abzusprechen. Der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan stellt auch eine raumbedeutsame Planung im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG dar. Der Senat geht aus Gründen der richtlinienkonformen Auslegung - soweit das störfallrechtliche Abstandsgebot betroffen ist - von einem weiten Verständnis des in § 50 Satz 1 BImSchG verwendeten Begriffs der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aus, da Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie, dessen planungsrechtliche Komponente durch § 50 Satz 1 BImSchG in innerstaatliches Recht umgesetzt wird, eine Einschränkung seiner Anwendbarkeit auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nicht kennt (vgl. Sellner/Scheidmann, NVwZ, 2004, 267 [270]; Köck, NVwZ 2012, 1353 [1360]; Berkemann, ZfBR 2010, 18 [22 f.]). Diesem weiten Verständnis entspricht es, Bebauungspläne generalisierend als raumbedeutsam zu qualifizieren (vgl. Hendler, DVBl 2012, 532 [533 f.]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24). Der Begriff des angemessenen Abstandes im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie und des § 50 Satz 1 BImSchG ist ein zwar unbestimmter aber anhand störfallspezifischer Faktoren technisch fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Die durch den Planungsträger erfolgte Festlegung des angemessenen Abstandes unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris, für den Fall der Abstandsbestimmung im Rahmen der Zulassung eines an einen Störfallbetrieb heranrückenden öffentlich genutzten Gebäudes im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB entschieden. Für den Senat sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, demgegenüber der planenden Gemeinde bei der Auslegung des Begriffes „angemessener Abstand“ einen Abwägungsspielraum zu eröffnen. Welcher Abstand „angemessen“ ist, ist weder im Unionsrecht noch im innerstaatlichen Recht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., der sich der Senat im Urteil vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 - angeschlossen hat, ist der angemessene Abstand im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen. Im Falle der Planung eines öffentlichen Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes sind der Anstieg des Unfallrisikos oder die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Seveso-II-Richtlinie). Das erfordert eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten (störfall-) „spezifischen Faktoren“, die je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Das wird in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, sind die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der geplanten Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, zu berücksichtigen. Diese Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos und zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein. Dabei kann es sich um Maßnahmen im Betriebsbereich handeln, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebes auferlegt werden können. Es kommen aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung zur Abstandsreduzierung auch Maßnahmen außerhalb des Bereichs des Störfallbetriebes in Betracht, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können. Im Hinblick auf sonstige - nicht störfallspezifische - Belange unterliegt der angemessene Abstand demgegenüber keiner Relativierung. Insbesondere haben „sozioökonomische“ Faktoren, die für die Realisierung des heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festsetzung des „angemessenen“ Abstandes außer Betracht zu bleiben. Derartige Faktoren sind erst bei der planerischen Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob eine unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdige Planung auch innerhalb des allein unter störfallspezifischen Gesichtspunkten angemessenen Abstandes erfolgen soll. Die Planung der Antragsgegnerin hält den angemessenen Abstand zum Störfallbetrieb der Antragstellerin im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie und § 50 Satz 1 BImSchG ein. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig außerhalb des angemessenen Abstands zum Störfallbetrieb der Antragstellerin liegt. Das der Abstandsbetrachtung der Antragsgegnerin zugrunde liegende Gutachten des TÜV Nord Systems GmbH & Co.KG, Region Essen, „zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Firma A. mit den Planungen im Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 Satz 1 BImSchG bzw. des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie“, das sie mit Schreiben vom 6. Juni 2005 beauftragte hatte und das ihr im Juni 2006 vorgelegt wurde, ist nicht zu beanstanden. Es bildet eine geeignete Grundlage zur Ermittlung des angemessenen Abstandes. In diesem Gutachten werden die vom Störfallbetrieb ausgehenden Gefahrenpotentiale anlagenbezogen bestimmt. Das Gutachten legt die konzessionierten und gehandhabten Stoffe, Mengen und Tätigkeiten im Störfallbetrieb zugrunde. Für die einzelnen ermittelten Gefahrenpotentiale werden in Anlehnung an den gemeinsamen vom (damaligen) technischen Ausschuss für Anlagensicherheit und der (damaligen) Störfallkommission vom 18. Oktober 2005 verabschiedeten Leitfaden „Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung des § 50 BImSchG“ (Leitfaden SFK/TAA-GS-1) Achtungsgrenzen (angemessene Abstände) bestimmt. Der Leitfaden SFK/TAA-GS-1 differenziert zwischen zwei verschiedenen Planungsfällen. Von diesen beiden Fällen ist hier derjenige der „Bauleitplanung mit Detailkenntnissen“ maßgeblich, da es um die Beurteilung von Entwicklungen in der Nachbarschaft bereits bestehender Betriebsbereiche geht. Das von diesen Betriebsbereichen ausgehende Gefahrenpotential ist damit bekannt und beurteilbar. Nach Nr. 4 des Leitfadens sind bei der Bewertung des jeweiligen Einzelfalls die Genehmigungsunterlagen, der Sicherheitsbericht und die darin nach § 9 Abs. 5 der 12. BImSchV vom Betreiber zu machenden Angaben und weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen. Bei der Lagerung von Gefahrstoffen in Fässern und in Gasflaschen ist mit der Freisetzung des Inhaltes eines Fasses oder einer Flasche zu rechnen. Bei Prozessanlagen und bei Lageranlagen ist ferner zugrunde zu legen, dass Leckagen aus vorhandenen Rohrleitungen, Behältern, Sicherheitseinrichtungen etc. auftreten können. In der Regel wird als Ausgangspunkt der Überlegung von einer Leckfläche von 490 mm 2 (entspricht DN [Nennweite der Rohrleitung] 25 mm) ausgegangen. In einer Einzelfallbetrachtung wird unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Technik die zugrundzulegende Leckfläche bestimmt. Als minimale Grundannahme empfiehlt der Leitfaden, dass eine Leckage von einer Leckfläche von 80 mm 2 (entspricht DN 10 mm) nicht unterschritten wird. Auswirkungsbegrenzende Maßnahmen sind zu berücksichtigen, soweit sie durch die zugrundeliegenden Ereignisse nicht gestört sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in dem Leitfaden gegebenen Empfehlungen die Berücksichtigung der besonderen Umstände bei der Einzelfallbetrachtung nicht ersetzen. Damit berücksichtigt der Leitfaden SFK/TAA-GS-1 die wesentlichen störfallspezifischen Faktoren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Dezember 2012, a.a.O., Rdnr. 18), die bei der Bemessung des angemessenen Abstandes zu berücksichtigen sind. Der Leitfaden geht von einem störfallspezifischen Ansatz aus, in welchem sich die im konkreten Störfallbetrieb gehandhabten gefährlichen Stoffe wiederfinden. Die Folgen, die ein Störfall für die menschliche Gesundheit haben kann, werden - soweit es um die Folgen von Stoffaustritten geht - durch die Störfallbeurteilungswerte für das toxische Stoffpotential - die sog. ERPG-2-Werte - berücksichtigt (vgl. dazu König/Darimont, UPR 2012, 286 [290]). Dabei handelt es sich um die maximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert werden können, ohne dass sie unter irreversiblen oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. solche entwickeln, die die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen könnten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Zugrundelegung dieses Wertes ist sachgerecht (so bereits Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -). Störfallrechtliche Sicherheitsabstände beruhen auf einer Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer ernsten Gefahr als Folge eines Störfalles. Die Heranziehung des ERPG-2-Wertes bei der Freisetzung von toxischen Stoffen erläutert der Leitfaden selbst damit, dass bei einer Überschreitung dieses Wertes eine ernste Gefahr der Beeinträchtigung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen besteht (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 BV 03.2179 -, juris). Analoge Bewertungswerte werden im Leitfaden für die - hier allerdings nicht relevanten - Auswirkungen von Bränden (1,6 kW/m 2 ) oder Explosionen (100 mbar) verwendet. Diese Werte bestimmen die Radien der Achtungsabstandskreise (dazu: König, Darimont, UPR 2012, 286 [290]). Trotz des grundsätzlich deterministischen Ansatzes des Leitfadens SFK/TAA-GS-1 wird auch die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls bei einer Betrachtung auf der Grundlage des Leitfadens berücksichtigt. Das dem Leitfaden zugrunde gelegte Szenario beruht auch auf einer Beobachtung des tatsächlichen deutschen Störfallgeschehens (vgl. dazu König, ZfBR 2014, 336 [338]). Es werden stoffspezifische Freisetzungsannahmen berücksichtigt, die auf umfangreichen Auswertungen der Schadensberichte der vergangenen Jahrzehnte beruhen (vgl. König/Darimont, UPR 2012, 286 [290]; Hellriegel/E., NVwZ, 2013, 1117 [1120] zum Leitfaden KAS-18). Im Übrigen werden bestimmte denkbare Szenarien von vornherein ausgeschlossen, weil sie unwahrscheinlich sind. Insoweit empfiehlt der Leitfaden für die der Abstandsermittlung zugrunde zu legenden „Dennoch-Störfälle“ - das sind Störfälle, die trotz der nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV gebotenen Einhaltung des aktuellen Standes der Sicherheitstechnik nicht ausgeschlossen werden können und für die nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV Vorsorge regelmäßig durch Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes zu treffen ist - den Verlust des gesamten Inventars, den Verlust der größten zusammenhängenden Menge, Behälterbersten und den Abriss sehr großer Rohrleitungen nicht zu berücksichtigen, da sie bei Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik zu unwahrscheinlich sind. Für eine darüber hinausgehende Wahrscheinlichkeitsbetrachtung fehlt es im Störfallrecht bezogen auf chemische Produktionsanlagen - wie hier - an einer hinreichenden Datengrundlage. Derartige Anlagen sind extrem inhomogen. Eine verlässliche Aussage zur Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls bei dem Betrieb einer konkreten Anlage kann deshalb - anders als beispielsweise im Luft- oder Straßenverkehr - nicht getroffen werden (so Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -). Auch die Möglichkeit des Einsatzes von Notfallkräften wird insoweit berücksichtigt, als bei der Einzelfallbetrachtung die Zeitspanne des Stoffaustritts in der Praxis unter anderem am Eintreffen der Notfallkräfte orientiert wird (vgl. dazu König/Darimont, UPR 2012, 286 [290], König, ZfBR 2014, 336 [338]). Im Gutachten des TÜV-Nord aus dem Juni 2006 wird diesbezüglich ausgeführt, dass von Nutzungen mit starkem Publikumsverkehr innerhalb des Achtungsabstandes auch bei geringen Aufenthaltszeiten (im Verhältnis zu der im Freien verbrachten An- und Abreisezeit) abgeraten werde, da im Gefahrenfall erhebliche Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung eines „Schutzes durch Verbleiben in geschlossenen Gebäuden“ bestünden. Der Versuch eines Schutzes durch Flucht oder Evakuierung sei aufgrund der sehr kurzen Warn-, Reaktions- und der kurzen Einwirkzeiten in aller Regel nicht zielführend, sondern eher nachteilig (Blatt 47 des Gutachtens). Das Gutachten geht im Übrigen im konkreten Fall von einer als schnell einzuschätzenden Gefahrenabwehr und damit von vergleichsweisen kurzen Expositionszeiten aus (Blatt 46 des Gutachtens). Auch wenn die „Rettungszeit“ damit unterhalb des ERPG-2-Wertes von 60 Minuten liegen sollte, rechtfertigt dies aber keine Reduzierung des Achtungsabstandes. Die darin unter Umständen zu sehende konservative Festlegung des Achtungsabstandes ist gewollt und wird tendenziell durch gleichfalls vereinfachende, jedoch nicht konservative Ansätze an anderer Stelle - bspw. den Ausbreitungsbedingungen - ausgeglichen (Blatt 46 des Gutachtens; so auch Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -). Der Verwertbarkeit des Gutachtens aus dem Juni 2006 steht zunächst nicht entgegen, dass der Leitfaden SFK/TAA-GS-1 aus dem Jahre 2005, der der Stellungnahme zugrunde liegt, durch den Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung des § 50 BImSchG“ (KAS-18) vom November 2010 ersetzt wurde. Die wesentlichen Aussagen und getroffenen Konventionen für die Ermittlung angemessener Abstände (Achtungsabstände) des Leitfadens SFK/TAA-GS-1 werden durch den Leitfaden KAS-18 nicht geändert (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -). Die gutachterliche Stellungnahme aus dem Juni 2006 bedarf deshalb keiner Änderung (vgl. Schreiben der Gutachter an die Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 19. Januar 2011, Blatt 314 der GA). Das Referenzszenario aus dem Leitfaden SFK/TAA-GS-1 wird im Gutachten des TÜV Nord aus dem Juni 2006 entsprechend den Vorgaben im Leitfaden auf die örtlichen Verhältnisse, die Besonderheiten des Störfallbetriebes und die anlagenübergreifenden Randbedingungen angepasst. Die Gutachter weisen ausdrücklich darauf hin, dass die jeweiligen im Störfallbetrieb gehandhabten Stoffmengen berücksichtigt würden. Es erfolge eine Überprüfung anhand der anlagenseitigen Randbedingungen. Jeweilige über den Stand der Technik hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen würden berücksichtigt. Die statistisch häufigsten Wetterlagen würden in Ansatz gebracht. Schließlich erfolgten bei der Berechnung der entsprechend konkretisierten Achtungsgrenzen und deren Bewertung eine weitere Anpassung der Szenarien an die konkreten Bedingungen (Bl. 9 - 11 des Gutachtens). Insgesamt knüpft die Festlegung der standardisierten Randbedingungen daran an, dass die zu betrachtenden Anlagen einen hohen technischen Standard entsprechend dem Stand der Technik aufweisen. Die Berechnung als solche erfolgt mit den für Störfallausbreitungsberechnungen in Deutschland üblicherweise eingesetzten Modellen. Für die einzelnen von der Antragstellerin verwendeten gefährlichen Stoffe werden für den Fall der Stofffreisetzung aufgrund der ERPG-2-Werte Achtungsgrenzen um den jeweiligen Anlagenteil ermittelt, in welchem der Stoff gehandhabt wird. Ausweislich der Erläuterungen des Gutachters im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 6.5.3 der in der Anlage M4 auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin gehandhabte Stoff Chlor maßgeblich. Bei der Anlage M4 handelt es sich um eine Übernahmestelle, in welcher Chlor unter anderem aus (maximal) 1000 kg Fässern übernommen werde. Bei der Übernahme des Chlors aus 1000 kg Fässern betrage unter Berücksichtigung eines Durchmessers der Fassanschlüsse von 12,7 mm, einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem Druck von 6,98 bar der um die Anlage M4 einzuhaltende Achtungsabstand 700 m. Daraus folgt, dass der nordöstliche Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (ca. ein Viertel des Plangebiets) innerhalb des gutachterlich ermittelten Achtungsabstandes liegt. Im Einzelnen verweist der Senat hierzu auf die Darstellung, die der Gutachter im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht hat (vgl. Blatt 386 der GA). Die Handhabung von Stoffen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin, die toxische Stoffe freisetzen, wenn sie mit Wasser in Kontakt kommen, rechtfertigt nicht die Festlegung eines größeren Achtungsabstandes. Bei diesen Stoffen handelt es sich um Siliciumtetrachlorid, das in Kontakt mit Wasser den toxischen Stoff Chlorwasserstoff freisetzt, und Thionylchlorid, das mit Wasser zu dem toxischen Stoff Schwefeldioxid reagiert. Das Gutachten aus dem Juni 2006 hat hinsichtlich der Stoffe Siliciumtetrachlorid und Thionylchlorid zum damaligen Zeitpunkt noch nicht praktizierte aber einfach zu realisierende wasserlimitierende Szenarien zugrunde gelegt (vgl. Kap. 4.8, S. 29 ff. des Gutachtens). Es geht davon aus, dass durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden könne, dass größere Wassermengen (ca. über 50 Liter) nicht über längere Zeit auf die besagten Stoffe einwirkten. Bei Durchführung dieser wasserlimitierenden Maßnahmen sei ein (weitergehender) Achtungsabstand für diese Stoffe nicht einzuhalten, anderenfalls betrage er für Siliciumtetrachlorid 800 m und für Thionylchlorid 950 m. Bezüglich des Stoffes Siliciumtetrachlorid hat die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass man im Anschluss an das Gutachten die wasserlimitierende Maßnahme - die Überdachung der Lagerstätte - vorgenommen habe; im Übrigen werde der Stoff heute nicht mehr gehandhabt. Im Hinblick auf den Stoff Thionylchlorid wird der vom Gutachten ermittelte Achtungsabstand um die Anlage L29/30 auf der Abbildung Blatt 386 der Gerichtsakte mit dem Kreis 5 (Thio-50 Liter Gebäude L29/30) dargestellt. Bei der entsprechenden Abstandsbestimmung wird berücksichtigt, dass nach einem Regenereignis Wasser aus einem Auffangbecken zeitnah entfernt wird. Auch diese Maßnahmen führt die Antragstellerin in der Praxis durch. Folglich ergibt sich aus der Handhabung der Stoffe Siliciumtetrachlorid und Thionylchlorid bezogen auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans kein über den für die Handhabung des Stoffes Chlor in der Anlage M4 hinausgehender Achtungsabstand. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Stoff Thionylchlorid auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin transportiert wird. Wie der Gutachter im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, bieten die Transportverpackungen hinreichende Sicherheit; außerdem ist der Stoff während des Transports unter Kontrolle und könne nicht unbemerkt mit Wasser reagieren. Auch in Bezug auf die im Kapitel 4.9 des Gutachtens aus dem Juni 2006 (S. 31) diskutierten weiteren möglichen Gefahrenpotentiale ergibt sich keine Notwendigkeit, den Achtungsabstand zu erweitern. Dazu ist anzumerken, dass die Antragstellerin über immissionsschutzrechtliche Genehmigungen im Sinne des § 6 Abs. 2 BImSchG für Anlagen verfügt, in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden können (Vielstoffanlagen). Bei derartigen Vielstoffanlagen ist der Betreiber regelmäßig verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen. Nach den Angaben der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung handelt es sich beispielsweise bei der Anlage G20, die auf der Abbildung Blatt 386 der Gerichtsakte eingezeichnet ist, um eine derartige Vielstoffanlage. Da zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht absehbar war (und im Übrigen auch heute nicht absehbar ist), wann und unter welchen Lager- und Produktionsbedingungen mit welchen „anderen“ Stoffen zukünftig hantiert werden wird, bestand für das Gutachten die Schwierigkeit, die Stoffe, die aufgrund der Genehmigungen der Vielstoffanlagen gelagert und verarbeitet werden dürfen, zu identifizieren und die Randbedingungen für eine derartige (zukünftige) Handhabung zu bestimmen. Um diese Schwierigkeiten zu bewältigen, wurden nach einer im Einzelnen offengelegten und von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Methode unter Mitwirkung der Antragstellerin aus einer Reihe gefährlicher chemischer Verbindungen verschiedene Stoffe identifiziert und diese in eine Reihenfolge gebracht, die deren Gefährlichkeit grob entspricht. Die gefährlichsten Stoffe wurden sodann unter Berücksichtigung im Einzelnen beschriebener ausbreitungsbestimmender Randbedingungen, die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen, bewertet. Dieser Methode entsprechend hat das Gutachten beispielhaft die Achtungsabstände für die nicht auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin eingesetzten Flüssigkeiten Methylisocyanat und Nickeltetracarbonyl untersucht, bei denen es sich um herausragend toxische Stoffe handelt. Das Gutachten führt aus, dass an sich bei einer Freisetzung in Gebäuden der Achtungsabstand für die Stoffe Methylisocyanat und Nickeltetracarbonyl 900 m bzw. 1900 m betrage. Bei einer Freisetzung im Freien seien diese Werte um 50% zu erhöhen und lägen damit jenseits der ansonsten berechneten Achtungsgrenzen. Es sei allerdings möglich, durch Maßnahmen, die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprächen, die Störfallauswirkungen auf ein Maß zu begrenzen, das den für die Stoffe Brom und Acrolein ermittelten Achtungsgrenzen entspreche. Deshalb seien die herausragend toxischen Flüssigkeiten Methylisocyanat und Nickeltetracarbonyl bei der Festlegung der Achtungsgrenzen nicht berücksichtigt worden. Entsprechendes gelte auch für die vergleichsweise toxischen Gase Phosgen und Arsin. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Abstandsermittlung im Gutachten des TÜV Nord aus dem Juni 2006 greifen nicht durch. Der Rüge, das Gutachten berücksichtige nicht sämtliche Stoffe, die aufgrund erteilter Genehmigungen auf dem Betriebsgrundstück gelagert und verarbeitet werden dürften, ist unsubstantiiert. Die Antragstellerin hat an der Auswahl der im Gutachten aus dem Juni 2006 beispielhaft untersuchten hochtoxischen Stoffe mitgewirkt (vgl. Seite 33 des Gutachtens). Insofern hätte die Antragstellerin in diesem Verfahren substantiiert angeben müssen, bei Handhabung welcher anderen hochtoxischen Stoffe und Gasen als Methylisocyanat und Nickeltetracarbonyl bzw. Phosgen und Arsin sich der Achtungsabstand für den Geltungsbereich des Bebauungsplans vergrößern würde. Auch der Einwand, das Gutachten gehe im Zusammenhang mit den weiteren möglichen Gefahrenpotentialen von bestimmten abstandsbeschränkenden Randbedingungen auf dem Betriebsgrundstück aus, die nicht hinreichend abgesichert seien, vermag die Verwertbarkeit des Gutachtens aus dem Juni 2006 nicht in Frage zu stellen. Der TÜV Nord geht in Kapitel 4.9.1 seines Gutachtens davon aus, dass Erfahrungen mit vergleichbaren - eher kleinen - Anlagen der Feinchemie/Pharmazie gezeigt hätten, dass durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprächen, für herausragend toxische Stoffe die Achtungsgrenzen in die Größenordnung der für die Stoffe Brom und Acrolein geltenden angemessenen Abstände abgesenkt werden könnten. Da es somit möglich sei, durch dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Maßnahmen die Achtungsgrenzen auf die im Übrigen ermittelten Abstände zu begrenzen, werden die Achtungsgrenzen für die nicht gehandhabten aber konzessionierten herausragenden toxischen Stoffe (Methylisocyanat und Nickeltetracarbonyl) bei der Festlegung des Achtungsabstandes nicht berücksichtigt. Bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes für die Lagerung und den Einsatz von bisher auf dem Betriebsgelände nicht vorhandener hochtoxischer Stoffe legt das Gutachten zutreffend dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Randbedingungen zugrunde auch wenn diese auf dem Betriebsgelände noch nicht umgesetzt sind. Dieser Ausgangspunkt stimmt mit den Empfehlungen in den Leitfäden SFK/TAA-GS-1 und KAS-18 überein. Beide gehen davon aus, dass die auf dem Betriebsbereich befindlichen Anlagen und Tätigkeiten den störfallrechtlichen Anforderungen unterliegen und nach dem Stand der Sicherheitstechnik betrieben werden (vgl. Leitfaden SFK/TAA-GS-1, S. 5 und Leitfaden KAS-18, S. 12). Er steht auch mit immissionsschutzrechtlichen Wertungen in Einklang. Die Wahrung des Sicherheitsabstandes dient nicht dazu, den Anlagenbetreiber von der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 und 4 12. BImSchV zu befreien. Die Einhaltung von Schutzabständen hat gegenüber der vorrangigen Pflicht nach § 3 Abs. 1 12. BImSchV nur eine nachgeordnete Bedeutung. Gemäß § 3 Abs. 1 12. BImSchV hat der Betreiber eines Betriebsbereiches im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Nach § 3 Abs. 2 12. BImSchV sind dabei sowohl betriebliche Gefahrenquellen als auch umgebungsbedingte Gefahrenquellen und Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftiger Weise ausgeschlossen werden können. Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen innerhalb eines Betriebsbereichs müssen - als dynamische Betreiberpflicht - dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen (§ 3 Abs. 4 12. BImSchV). Damit eine Anlage die materiellen Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfüllt, dürfen also vernünftiger Weise nicht auszuschließende Gefahrenquellen nur Szenarien zur Folge haben, die am nächstgelegen Schutzobjekt nicht zu einer ernsten Gefahr führen (vgl. dazu Reidt, BauR 2012, 1182 [1191]). Erst jenseits dieser Grenze sind vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkung von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Relevant für diese Maßnahmen sind somit nur noch Szenarien, deren Ursachen vernünftiger Weise auszuschließen sind. Daraus wird deutlich, dass der angemessene Abstand kein Ausgleich für ein niedrigeres Sicherheitsniveau, sprich die Unterschreitung der Anforderungen an den Stand der Sicherheitstechnik an bestehenden Anlagen, ist (vgl. Reidt, a.a.O., S. 1191). Angemessene Abstände ersetzen weder Maßnahmen nach dem Stand der Sicherheitstechnik zur Verhinderung von Störfällen nach § 3 Abs. 1 12. BImSchV noch andere Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 12. BImSchV, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten (vgl. Leitfadens KAS-18, S. 10; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: 1. August 2014, § 3 12. BImSchV Rdnr. 24; auch Hessischer VGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 UE 2899/96 -, NVwZ 2002, 742). Das Gutachten aus dem Juni 2006 unterliegt schließlich auch deshalb keinen Richtigkeitszweifeln, weil es Erweiterungsmöglichkeiten auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin bei der Ermittlung des angemessenen Achtungsabstandes nicht berücksichtigt hat. Dem Bevollmächtigten der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass nach Nr. 2.2 des Leitfadens SFK/TAA-GS-1 die festzulegenden Mindestabstände neben dem Schutz der Nachbarschaft auch dem Interesse des Betriebes auf betriebliche Entwicklung dienen. Auch der Leitfaden KAS-18 geht in Nr. 4.3 davon aus, dass im Rahmen der planerischen Störfallvorsorge nicht alleine von der Situation auszugehen ist, die zum Planungszeitpunkt vorliegt. Da bestehende Betriebsbereiche in der Regel über Erweiterungsmöglichkeiten, z. B. in Form von Freiflächen, Möglichkeiten einer Kapazitätserweiterung der Anlagen etc. verfügten, müssten diese einfließen. Dem Betreiber sei deshalb zu empfehlen, seine Standortinteressen den zuständigen Behörden frühzeitig zur Kenntnis zu geben und in das Verfahren einzubringen. In Nr. 3.2 des Leitfadens wird weiter ausgeführt, dass das Gutachten auch auf Angaben des Betreibers, insbesondere zu Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebsbereichs mit gefährlichen Stoffen, die sich abstandsbestimmend auswirken können, eingehen soll. Diese Empfehlungen in den Leitfäden können aber nicht dahingehend verstanden werden, dass abstrakt und ohne konkrete Angaben des Betreibers Erweiterungsmöglichkeiten bei der gutachterlichen Bestimmung des Achtungsabstandes zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Störfallbetrieb Erweiterungsmöglichkeiten und -absichten aufgezeigt hat. Dies hat die Antragstellerin aber weder gegenüber den Verfassern des Gutachtens noch im Bauleitplanverfahren getan. Der Senat hat nach alledem keine Zweifel an der Angemessenheit der gutachterlichen Abstandsbestimmung. Danach ist maßgeblich für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Achtungsabstand von 700 m um die Anlage M4 mit der Folge, dass ca. 25 % des Geltungsbereichs des Bebauungsplans - der nordöstliche Teil des Flurstücks …/5 - innerhalb dieses Achtungsabstandes liegen. Dieser im Gutachten des TÜV-Nord aus dem Juni 2006 ermittelte Achtungsabstand von 700 m um die Anlage M4 ist im Hinblick auf die Ausgestaltung des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiteten Vorhabens zu reduzieren. Der Gutachter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass besondere Ausgestaltungen auf der Vorhabenseite in die Abstandsbestimmung des Gutachtens aus dem Juni 2006 keinen Eingang gefunden haben. Wie oben bereits ausgeführt, entspricht es aber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11. -, juris Rdnr. 18), bei der Abstandsbemessung Maßnahmen außerhalb des Bereichs des Störfallbetriebes zu berücksichtigen, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder eine besondere bauliche Ausgestaltung des an den Störfallbetrieb heranrückenden Vorhabens, wenn damit mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands positiv beeinflusst werden können. Der angegriffene Bebauungsplan schränkt für das Sondergebiet 2 - dieser Bereich erfasst vollständig den Teil des Plangebiets, der innerhalb des im Gutachten aus dem Juni 2006 ermittelten Achtungsabstandes liegt - die Freiflächennutzung ein. Dort dürfen die Freiflächen nur als Feuerwehrumfahrung sowie zur Warenanlieferung und Entsorgung genutzt werden. Eine Nutzung durch Publikums-/Kundenverkehr ist im Sondergebiet 2 nur innerhalb des geschlossenen Gebäudes und nicht auf den Freiflächen zulässig. Ferner sind ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 10 des Bebauungsplanes zum Sondergebiet 2 ausschließlich geschlossene Gebäude zulässig, deren Gebäudehülle z. B. auch in Leichtbauweise oder als Wetterschutzeinhausung ausgeführt wird. Ansaugöffnungen für technische Gebäudelüftungen sind in diesem Bereich des Plangebiets nicht zulässig. Im Übrigen verpflichtet sich die Beigeladene in dem Durchführungsvertrag (§ 5 Abs. 2), der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, die Broschüre nach § 11 12. BImSchV (Informationen über Sicherheitsmaßnahmen) für den Standort A. und sein Umfeld sowie die allgemeinen Handlungsanweisungen mit dem Alarmplan respektive Brandschutzordnung zu beachten sowie das Personal entsprechend einzuweisen, regelmäßig wiederkehrend zu schulen und entsprechende Übungen durchzuführen. Die südliche und nördliche Umfahrt des Drive-In darf nach dem Durchführungsvertrag nur für die Andienung und als Feuerwehrzufahrt und nicht für Publikumsverkehr genutzt werden. Es sind geeignete Maßnahmen (z. B. Absperrung durch Poller) zur Realisierung dieser Verpflichtung zu treffen. Ferner verpflichtet sich die Beigeladene in § 5 Abs. 3 des Vertrages, sämtliche Auflagen im Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. März 2009 zu erfüllen. Nach diesem Schreiben ist während der Öffnungszeiten des „Drive-In“ die Einrichtung einer ständigen Kommunikationszentrale erforderlich, damit im Gefahrfall eine unverzügliche Information erfolgen und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Ferner ist eine Vorgehensweise im Alarmfall zu erarbeiten, die die anwesenden Kunden sicher vor luftgetragenen giftigen Gasen schützt. Die notwendigen Maßnahmen sind in einem gesonderten Teil der zu erstellenden Brandschutzordnung darzustellen und mit der Feuerwehr Darmstadt abzustimmen. Schließlich haben die Bauherrschaft bzw. der jeweilige Pächter/Mieter des „Drive-In“ auf eine Alarmierung im Störfall durch die Brandschutzdienststelle oder den benachbarten Störfallbetrieb mit den vorher festgelegten Maßnahmen zu reagieren. Das verantwortliche Betriebspersonal ist hinsichtlich des korrekten Verhaltens im Gefahrfall zu schulen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass - auch ortsunkundige - Kunden/Besucher zu korrektem Verhalten angeleitet werden können. Die vorgenannten Nutzungseinschränkungen und Schutzmaßnahmen für das geplante Vorhaben - gegen deren Wirksamkeit Bedenken weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind (vgl. dazu unten) - führen nach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 dazu, dass der Achtungsabstand, den das Vorhaben einhalten sollte, an der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bauungsplans endet, mithin der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans vollständig außerhalb des gutachterlich ermittelten Achtungsabstandes liegt. Der Senat schließt sich der von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des Gutachtens aus dem Juni 2006 und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 vorgenommenen Festlegung an, wonach der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans den angemessenen Abstand zum Störfallbetrieb der Antragstellerin einhält. Damit wird die Planung den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL und dem § 50 Satz 1 BImSchG, soweit er die vorgenannte Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzt, gerecht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot nach §§ 2 Abs. 3 und 1 Abs. 7 BauGB ergeben. Die vorgenannten Bestimmungen verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Bauleitplanung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen wäre. Sie hat den durch die Planung ausgelösten Nutzungskonflikt zwischen dem bestandsgeschützten Störfallbetrieb der Antragstellerin und dem planbedingten Heranrücken eines öffentlich genutzten Gebäudes an den Störfallbetrieb gesehen. Sie hat diesen Konflikt durch Beiziehung des Gutachtens des TÜV Nord aus dem Juni 2006 sowie der ergänzenden auf die konkrete Planung bezogenen gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 hinreichend ermittelt. Angesichts der Tatsache, dass das Gutachten aus dem Juni 2006 mit Unterstützung der Antragstellerin und der zuständigen Immissionsschutzbehörde bei der Sammlung und Zusammenstellung der Informationen über zu betrachtende Gefahrenschwerpunkte erstellt worden ist (vgl. Seite 2 des Gutachtens) und das Gutachten im Wesentlichen auf Unterlagen zu den Störfallanlagen beruht, die von der Antragstellerin vorgelegt wurden, kann der Antragsgegnerin nicht zur Last gelegt werden, dass sie die Genehmigungssituation im Störfallbetrieb während des Planungsverfahrens hätte genauer aufklären müssen. Die Antragstellerin benennt selbst im gerichtlichen Verfahren keine im Gutachten aus dem Juni 2006 nicht berücksichtigten Stoffe, die sie in ihrem Betrieb lagern und/oder verarbeiten darf und aufgrund derer der gutachterlich ermittelte Abstand vergrößert werden müsste. Im Übrigen - darauf wurde oben bereits hingewiesen - bezieht das Gutachten des TÜV Nord aus dem Juni 2006 hochtoxische Stoffe ein, die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Störfallbetrieb tatsächlich nicht vorhanden waren und deren Einsatz auch nicht geplant war, für deren Einsatz die Antragstellerin aber eine Genehmigung behauptete. Das Gutachten weist zu diesen hochtoxischen Stoffen darauf hin, dass Erfahrungen gezeigt hätten, dass durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, die für diese Stoffe in Ansatz zu bringenden Achtungsgrenzen auf die Größenordnung der für die Stoffe Brom und Acrolein geltenden angemessenen Abstände reduziert werden könnten. Soweit die Antragsgegnerin damit dem Gutachten folgend in Bezug auf die hochtoxischen Stoffe von Randbedingungen im Störfallbetrieb ausgeht, die tatsächlich (noch) nicht vorhanden sind, ist dies nicht abwägungsfehlerhaft. Denn bei der bauleitplanerischen Abwägung ist von dem legal genutzten und dem legal nutzbaren vorhandenen betrieblichen Bestand auszugehen, mithin vom tatsächlich vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184). Von dem Betreiber einer Anlage ist zu fordern, dass er die sich aus § 3 Abs. 4 12. BImSchV ergebenden dynamischen Betreiberpflichten erfüllt (vgl. dazu Hansmann, a.a.O., § 3 12. BImSchV Rdnr. 27 f.). Die auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BImSchG beruhende Regelung des § 3 12. BImSchV (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 UE 2899/96 -, UPR 2001, 396) soll sicherstellen, dass durch die Errichtung und den Betrieb einer Störfallanlage keine Gefahren hervorgerufen werden können. Nach § 3 Abs. 4 12. BImSchV müssen die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Von der Erfüllung dieser Betreiberpflichten kann die planende Gemeinde auch bei ihrer Abwägung ausgehen. Dem stehen insbesondere Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1988 - 7 B 124.88 -, NVwZ 1989, 257; vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwG 98, 235; vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; Hessischer VGH, Urteil vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, juris). Die Antragsgegnerin hat auch das „Gefahrerhöhungspotential“ bestimmt, das von der an den Störfallbetrieb heranrückenden Nutzung ausgeht. Sie stützt sich auf eine „Auswirkungsanalyse für einen Baustoff-Drive-In in Darmstadt“ der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GmbH (GMA) vom Juli 2008 sowie eine „Gutachterliche Stellungnahme“ der GMA vom Oktober 2009. Die GMA prognostiziert einen Umsatz des geplanten „Drive-In“ von 6,5 Mio. € im Jahr und errechnet daraus ein durchschnittliches Kundenaufkommen von 16 Personen pro Stunde bzw. im ungünstigsten Fall von 36 Personen je Stunde. Substantiierte Einwendungen werden gegen diese Auswirkungsanalyse nicht vorgebracht. Die Antragsgegnerin kommt aufgrund dieser Analyse zu der vertretbaren Einschätzung, dass die Auswirkungen des geplanten Vorhabens das bestehende Gefährdungspotential im Umfeld des Störfallbetriebs nicht signifikant erhöhen. Schließlich begegnet die Abwägungsentscheidung keinen Bedenken, weil die Antragsgegnerin eventuelle Erweiterungsmöglichkeiten des Störfallbetriebes nicht berücksichtigt hat. Zwar ist über den vorhandenen Bestand hinaus in die bauleitplanerische Abwägung auf Seiten eines Betriebes auch ein nach den betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten sachlich gerechtfertigtes Interesse an einer künftigen Erweiterung der betrieblichen Aktivitäten einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184). Das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein. Voraussetzung ist aber, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung aufzuzeigender betrieblicher Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Januar 1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34). Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Bestand und der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2193/93 -, UPR 1995, 110). Das Interesse des Betriebes, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; und vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82; vgl. auch Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184). Danach musste die Antragsgegnerin eventuelle Erweiterungsabsichten der Antragstellerin nicht berücksichtigen, weil diese im Planungsverfahren nicht hinreichend substantiiert eingewendet worden sind und sich auch nicht auf andere Weise abgezeichnet haben. Die Antragsgegnerin hat das rechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin berücksichtigt, auf Grund der an ihren Betrieb heranrückenden schutzwürdigen Nutzung aus Gründen des Immissionsschutzes nicht mit zusätzlichen Anforderungen überzogen zu werden. Sie hat dem vorgenannten Interesse der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie bauliche Maßnahmen und Nutzungsbeschränkungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzt hat, die das Schutzniveau der heranrückenden Bebauung so erhöhen als läge das Vorhaben außerhalb des angemessenen Achtungsabstandes. Die Antragsgegnerin durfte im Übrigen zu Recht davon ausgehen, dass die Antragstellerin wegen der bereits bisher innerhalb des Achtungsabstandes vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen und der im Bebauungsplan festgesetzten Schutzvorkehrungen für im Plangebiet zulässige Nutzungen keine neuen oder anderen störfallrechtlichen Auflagen zu befürchten habe. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin wird das Abwägungsergebnis auch dem Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG gerecht, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass die Auswirkungen von Störfällen auf öffentlich genutzte Gebiete und Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. Der Senat geht davon aus, dass der Trennungsgrundsatz auch dann Geltung beansprucht, wenn eine Planung im Einflussbereich eines Störfallbetriebes außerhalb des angemessenen Abstandes im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie betroffen ist. Es ist allgemein anerkannt, dass § 50 Satz 1 BImSchG kein zwingendes Gebot darstellt, sondern eine Abwägungsdirektive. Der Trennungsgrundsatz kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 A 71.07 -, juris, vom 25. Mai 2011 - 9 A 15.10 -, juris, vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und vom 29. April 2012, a.a.O.). Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Insbesondere sind Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass durch die an einen Störfallbetrieb heranrückende schutzbedürftige Nutzung - wie hier - lediglich eine unerhebliche Erhöhung des in einem Störfall gegebenen Gefahrenpotentials eintritt, die es rechtfertigt, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Die Antragsgegnerin konnte abwägungsfehlerfrei dem Interesse der Beigeladenen, ihr Grundstück mit einem öffentlich genutzten Gebäude zu bebauen, und dem Interesse des ansässigen Baumarktbetreibers an einer standortgebundenen Betriebserweiterung den Vorrang vor dem allgemeinen Interesse bzw. dem Interesse der Antragstellerin einräumen, die Auswirkungen eines Dennoch-Störfalls zu begrenzen. Die Antragsgegnerin hat den bestehenden Konflikt zwischen Störfallbetrieb und heranrückender schutzbedürftiger Nutzung gesehen und zutreffend ermittelt und bewertet. Sie hat zur Bewältigung dieses Konfliktes - wie oben ausgeführt - Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt bzw. in dem Durchführungsvertrag, der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, mit der Beigeladenen vereinbart. Dies hält sich im Rahmen der der Antragstellerin eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit. Gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Festsetzungen und der im Durchführungsvertrag vereinbarten Maßnahmen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Ob die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen in § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung eine Rechtsgrundlage finden, bedarf keiner Entscheidung. Denn gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind die Gemeinden bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung gebunden. Bei den im Durchführungsvertrag vereinbarten Maßnahmen handelt es sich um eine Form des zulässigen Konflikttransfers (vgl. dazu Fricke, UPR 2014, 97 [100 f.] m.w.N.; Uechtritz, Festschrift für Dolde, 2014, S. 471 [483]). Schließlich führt auch die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin, dem Land Hessen und der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2006 nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Diese Vereinbarung wurde geschlossen, um bei der Planung und Genehmigung von Maßnahmen und Vorhaben im Umfeld des Störfallbetriebes der Antragstellerin wegen fehlender konkreter Vorgaben zur Bestimmung eines angemessen Abstandes zwischen Störfallbetrieb und heranrückenden schutzbedürftigen Nutzungen Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen. In § 1 der Vereinbarung erkennen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Aussagen und Bewertungen des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 als technische Grundlage einer gemeinsamen Abstandsfindung an. Die Beteiligten der Vereinbarung verpflichten sich in § 2 der Vereinbarung, die in der Anlage zur Vereinbarung dargestellten Achtungsgrenzen und Zonen gegenseitiger Rücksichtnahme bei Planungen, Vorhaben und Genehmigungen zu berücksichtigen. Wörtlich heißt es: „Die Stadt erkennt bei ihrer Planung die Vorgaben der Seveso-II-Richtlinie und die Interessen von A. an. Sie wird dabei in den dargestellten Gebieten innerhalb der Abstandsgrenze keine zusätzlichen Nutzungen zulassen, die unter den Schutzzweck der Seveso-II-Richtlinie fallen. Hierzu gehören insbesondere zu Wohnzwecken und öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete sowie Nutzungen mit hohem Publikumsverkehr.“ Es kann unentschieden bleiben, ob sich die Antragsgegnerin in dieser Vereinbarung gegenüber der Antragstellerin verpflichtet hat, innerhalb der sich aus der Anlage zur Vereinbarung ergebenden Achtungsgrenze, die auch den Geltungsbereich des Bebauungsplans umschließt, die Aufstellung von Bebauungsplänen zu unterlassen, die die Errichtung öffentlich genutzter Gebäude ermöglichen. Wenn man dies bejahen wollte, wäre diese Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB nichtig (vgl. dazu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Juli 2014, § 1 BauGB Rdnr. 42 f). § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt einen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans aus. § 1 Abs. 8 BauGB erstreckt diesen Ausschluss auch auf die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans. Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB duldet keine Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1977 - 4 C 45.75 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16; Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 39). Sie beruht darauf, dass die Gemeinden bei der Bauleitplanung eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die ihnen im Interesse der Allgemeinheit obliegt. Die Gemeinden haben sich bei der Bauleitplanung nicht vom individuellen Interesse Einzelner, sondern vom Interesse an der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung leiten zu lassen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie dürfen die Bauleitplanung nicht zum Mittel für die Durchsetzung privater Belange machen, ohne auf der Grundlage des § 1 Abs. 7 BauGB die betroffenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Dem trägt § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 BauGB Rechnung, indem bestimmt wird, dass niemand einen Anspruch auf eine Planung hat, durch die ein bestimmtes Vorhaben ermöglicht oder begünstigt wird. Die Gemeinden sollen bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Planes von äußeren Zwängen freigehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1/04 -, juris). Das den Gemeinden eingeräumte Planungsermessen umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" der planerischen Gestaltung. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind allein ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14/04 -, juris). Das Verbot der vertraglichen Vorwegnahme von Planungsentscheidungen im Sinne einer gemeindlichen Verpflichtung zum Erlass einer bauplanerischer Rechtsetzung, die der aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG fließenden Planungshoheit und dem durch das Baugesetzbuch mit zahlreichen Sicherungen ausgestatteten Rechtsetzungsverfahren widerspricht, gilt auch für den Fall, dass sich eine Gemeinde zum Unterlassen einer Planung verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 4 BN 37.00 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss 6. März 1985 - 3 N 207/85 -, NVwZ 1985, 839; Gierke in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 1 BauGB Rdnr. 205, 208; Söfker, a.a.O., § 1 BauGB Rdnr. 42e;). Somit kann die Antragstellerin aus der Vereinbarung vom 24. Juli 2006 nicht verpflichtet sein, die hier angegriffene Planung zu unterlassen. Der Normenkontrollantrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich in diesem Normenkontrollverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3 der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin betreibt im nördlichen Bereich des Stadtgebiets der Antragsgegnerin auf einem Areal von etwa 1 km 2 ein Pharma- und Chemieunternehmen mit ca. 8.000 Mitarbeitern sowie 2.000 externen Dienstleistern. Auf dem Betriebsgelände befinden sich ca. 30 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Produktionsanlagen sowie eine ähnlich große Zahl von Lager-, Abfüll- und sonstigen Logistikeinrichtungen. Der Betriebsstandort ist als Betriebsbereich nach der Störfallverordnung klassifiziert und unterliegt den erweiterten Pflichten dieser Verordnung, da mit größeren Mengen von Stoffen umgegangen wird, die im Anhang 1 der Störfallverordnung genannt sind. Südlich des Betriebsgeländes der Antragstellerin liegt das Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …/5, das eine Größe von 13.077 m² hat. Dieses Grundstück befand sich ursprünglich im Geltungsbereich des am 23. Mai 1991 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Otto-Röhm-Straße, N 6.5.“, der ein Gewerbegebiet mit eingeschränkter gewerblicher Nutzung, Flächen für Stellplätze und private Grünflächen festsetzt. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans N 6.5 sind Einzelhandelsbetriebe mit über 800 m² Geschossfläche ausgeschlossen. Das Flurstück …/5 war früher Teil eines seit Jahren leer stehenden Betriebsgeländes eines Betonfertigteilewerks (E. Weg … - …), dessen bauliche Anlagen zwischenzeitlich abgebrochen wurden. Westlich davon, getrennt durch die F-Straße, befindet sich in einem Abstand von ca. 530 m zum Betriebsgelände der Antragstellerin das Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …/5. Auf diesem Grundstück betreibt die Firma G. einen Baumarkt. Am 28. April 2009, bekannt gemacht im Darmstädter Echo am 16. Mai 2009, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin für das Flurstück …/5 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, zwecks Errichtung eines Abholcenters für Baustoffe. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit führte die Antragsgegnerin durch Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 7. Juli 2009 bis zum 7. August 2009 durch. Parallel wurden die Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 16. Juli 2009 von den Planungsabsichten unterrichtet. Am 17. Dezember 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Die Auslegungsbekanntmachung erfolgte am 23. Dezember 2009 im Darmstädter Echo und die Offenlegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 5. Januar 2010 bis einschließlich 5. Februar 2010. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies während des Beteiligungsverfahrens darauf hin, dass sich der Geltungsbereich des Planentwurfes im Achtungsabstand zum Werksgelände der Antragstellerin befinde, wie er durch den TÜV Nord im „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Firma A. mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie“ aus dem Juni 2006 ermittelt worden sei. Entsprechend äußerte sich die Antragstellerin. Im weiteren Verfahren legte die Eigentümerin des Flurstücks …/5 eine fachtechnische Stellungnahme des TÜV Nord vom 8. Dezember 2010 zu dem im Juni 2006 ermittelten Achtungsabstand um den Störfallbetrieb der Antragstellerin vor (Blatt 245 ff der Planaufstellungsunterlagen). Diese Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur mit seinem nordöstlichen Teil in dem im Juni 2006 ermittelten Achtungsabstand liegt. Um sowohl dem Vorsorgegebot des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie als auch den Belangen des Störfallschutzes Rechnung zu tragen, unterbreitete das Gutachten verschiedene Vorschläge, u.a. die Parkflächen und Zugänge/Zufahrten für die Kunden des „Drive-In“ nicht im nordöstlichen Quadranten des Plangebiets anzuordnen und dort auch keine Freiflächen für Publikumsverkehr auszuweisen, sondern das Gebäude in diesem Bereich geschlossen auszuführen und keine Ansaugöffnungen für eine eventuelle technische Gebäudelüftung vorzusehen. Durch diese Maßnahmen sowie durch Unterweisung des Personals des „Drive-In“ über das Verhalten in Störfällen würden - so das Gutachten - die Immissionsbelastungen des (gesamten) Plangebiets auf Werte reduziert, die denen außerhalb des Achtungsabstandes entsprächen. Daraufhin wurde der Planentwurf überarbeitet und verschiedene Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aufgenommen. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 21. Juni 2011 wurde der geänderte Planentwurf in der Zeit vom 5. Juli 2011 bis einschließlich 5. August 2011 nach vorheriger Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 27. Juni 2011 erneut öffentlich ausgelegt. Auch während dieser erneuten Auslegung äußerte sich das Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 2. August 2011 dahingehend, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes vollständig innerhalb der Abstandsgrenzen liege, die in einem Vertrag zwischen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und dem Land Hessen vom 14. Juli 2006 vereinbart worden seien. In § 2 Abs. 1a des Vertrages habe sich die Antragsgegnerin verpflichtet, die in der Anlage zum Vertrag festgelegte Abstandsgrenze bei der Bauleitplanung zu beachten. Demgegenüber verhalte sich die fachtechnische Stellungnahme des TÜV Nord vom 8. Dezember 2010 nur zu dem im Gutachten vom Juni 2006 fachlich ermittelten Achtungsabstand. Der vertraglich vereinbarte Abstand sei größer und stelle einen Kompromiss zwischen den standortsichernden Belangen der Antragstellerin und den planerischen Belangen der Antragsgegnerin dar. Unter der Voraussetzung, dass die vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen in den Plan übernommen würden, könne „dem Vorhaben aus rein fachlichen Gesichtspunkten zugestimmt werden“. Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, innerhalb des angemessenen Abstandes zum Störfallbetrieb seien grundsätzlich öffentlich genutzte Gebäude unzulässig, sodass die Planung gegen Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie verstoße. Am 7. Februar 2012 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Darmstädter Echo vom 23. Mai 2012. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 6.5.3 setzt für das 13.077 m 2 große Plangebiet im westlichen, der F-Straße zugewandten Teil, ein Sondergebiet 1 und im östlichen Bereich ein Sondergebiet 2 fest. In den Sondergebieten 1 und 2 ist die Errichtung eines „Bau- und Heimwerkerfachmarktes als Drive-In“ mit Publikumsverkehr zulässig. Im Sondergebiet 2 dürfen (einschränkend) die Freiflächen nur als Feuerwehrumfahrung sowie zur Warenanlieferung und Entsorgung genutzt werden. Eine Nutzung durch Publikums-/Kundenverkehr ist nur innerhalb des geschlossenen Gebäudes und nicht auf den Freiflächen zulässig. In der textlichen Festsetzung Nr. 10 des Bebauungsplanes zum Sondergebiet 2 heißt es wie folgt: „Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB): Zulässig sind ausschließlich geschlossene Gebäude, deren Gebäudehülle z. B. auch in Leichtbauweise oder als Wetterschutzeinhausung ausgeführt wird. Ansaugöffnungen für technische Gebäudelüftungen sind nicht zulässig.“ Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, der parallel zum Verfahren zur Aufstellung des hier streitigen Bebauungsplans geändert wurde, stellt das Plangebiet in der am 23. Mai 2012 bekannt gemachten Fassung der 2. Änderung als „Sonderbaufläche Einzelhandel“ dar. Am 31. Juli 2012 hat die Antragstellerin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei antragsbefugt. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abstandserfordernis des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie. Dieses Abstandserfordernis diene nicht nur dem Schutz der Öffentlichkeit, sondern auch ihrem Recht auf Erhaltung ihres Betriebes und ihrem Interesse auf betriebliche Entwicklung. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei auch unwirksam, weil die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Prüfung des Abstandserfordernisses Abwägungsfehler begangen habe. Bei dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiteten Vorhaben handele es sich um ein öffentlich genutztes Gebäude, das unter den Schutzbereich des § 50 Satz 1 BImSchG und des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie falle. Die Erwägung der Antragsgegnerin, das Plangebiet liege nur mit einem kleinen nordöstlichen Teil innerhalb des nach diesen Bestimmungen einzuhaltenden Achtungsabstands sei unrichtig. Vielmehr befinde sich das gesamte Plangebiet in dem Abstand, dessen Einhaltung am 14. Juli 2006 zwischen ihr - der Antragstellerin -, der Antragsgegnerin und dem Regierungspräsidium Darmstadt vertraglich vereinbart worden sei. Der vereinbarte Abstand entspreche auch demjenigen Abstand, der bei Anwendung der Vorgaben gemäß Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 als im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie angemessen anzusehen sei. Die Abstandsvereinbarung trage dem schutzwürdigen Interesse des Störfallbetriebes an der Offenhaltung von betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten Rechnung, wie im Leitfaden KAS-18 vorgesehen. Ferner solle der Kompromiss, der der Vereinbarung vom 14. Juli 2006 zugrunde liege, im Sinne einer zukunftsorientierten Lösung die Entwicklungsmöglichkeiten des Störfallbetriebes und der Antragsgegnerin berücksichtigen. Die Vereinbarung trage ferner dem Vorbehalt Rechnung, dass der TÜV Nord in seinem Gutachten vom Juni 2006 bestimmte einschränkende technische Randbedingungen im Betrieb der Antragstellerin vorausgesetzt habe, deren dauerhafte Einhaltung nicht hinreichend abgesichert sei (S. 31 ff. des Gutachtens). Diese Einschränkungen beträfen sogenannte „latente Stoffe“, also solche Stoffe, für deren Verwendung sie - die Antragstellerin - eine Genehmigung besitze, die aber (noch) nicht für alle Stoffe bzw. (noch) nicht im gestatteten Umfang ausgenutzt werde. Würden alle Stoffe im genehmigten Umfang berücksichtigt, sei der Abstand, der zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls angemessen sei, auch im Bereich der überplanten Grundstücke, deutlich größer als der Abstand, auf den sich die Beteiligten der Abstandsvereinbarung vom 14. Juli 2006 verständigt hätten. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Abwägungsaspekte könne ein öffentlich genutztes Gebäude innerhalb des angemessenen Abstandes zu einem Störfallbetrieb geplant werden. Die Erwägung der Antragsgegnerin, dem Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG werde durch Festsetzungen zur Minimierung schädlicher Auswirkungen bei einem schweren Unfall Rechnung getragen, verkenne in schwerwiegender Weise die Funktion und den rechtlichen Gehalt der in § 50 Satz 1 BImSchG und Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie verankerten Abwägungsdirektive. Sachwidrig sei auch die Erwägung, dass nach der Marktstudie der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom 1. Oktober 2009 nur mit einem geringen zusätzlichen Verkehrs- und Kundenaufkommen zu rechnen sei. Maßgeblich sei, dass Kundenströme in den angemessenen Abstand verlagert würden. Vor diesem Hintergrund sei die Erwägung der Antragsgegnerin fehlerhaft, ihr - der Antragstellerin - Recht auf Bestandserhaltung und ihr Interesse auf betriebliche Entwicklung werde nicht eingeschränkt, wohingegen das Interesse der Firma G., ihren bestehenden Betrieb zu erweitern, als gewichtiger eigentumsrechtlicher Belang berücksichtigt werde. Die objektive Gewichtigkeit der einzelnen Belange werde deutlich verkannt. Das Interesse, die Folgen eines zwar vernünftigerweise auszuschließenden, aber nicht jenseits jeglicher Berechenbarkeit anzusiedelnden Unfalls und damit (Rest-)Risiken für Leben und Gesundheit der Personen, die sich künftig im und am geplanten Objekt aufhielten, zu begrenzen, könne und dürfe nicht zugunsten kommerzieller Verwertungsinteressen von Grundstückseigentümern weggewogen werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Abstandsvereinbarung nicht zu einer strikten, dauerhaft verbindlichen Planungsbindung der Antragsgegnerin geführt habe, hätte die Antragsgegnerin zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange zumindest eine sorgfältige Bestandsaufnahme der maßgeblichen Parameter, insbesondere auch zur aktuellen Genehmigungssituation des Störfallbetriebes und zu eventuellen Erweiterungsabsichten durchführen müssen. Eine solche Bestandsaufnahme unter maßgeblicher Mitwirkung des Regierungspräsidiums Darmstadt sei auch in der Abstandsvereinbarung vom 14. Juli 2006 ausdrücklich vorgesehen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan N 6.5.3 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, § 50 Satz 1 BImSchG sei mangels Raumbedeutsamkeit des Vorhabens, das dem Bebauungsplan zugrunde liege, nicht einschlägig. Es sei auch zweifelhaft, ob es sich bei dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiteten Vorhaben um ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie handele. Das Gebäude werde nämlich nicht in besonderem Maße von einem größeren Teil der Öffentlichkeit genutzt. Das Warenangebot entspreche den Angeboten des bereits heute bestehenden Baumarkts. Die Personen, die sich zukünftig im Bereich des „Drive-In“ befänden, seien im Wesentlichen identisch mit den Kunden, die bereits das heutige Warenangebot im Hauptgeschäft in Anspruch nähmen. Das GMA-Gutachten vom 1. Oktober 2009 belege, dass nur mit einem geringen Verkehrs- und Kundenaufkommen im Plangebiet zu rechnen sei. Da mit dem zukünftigen „Drive-In“ kein neues Sortiment implementiert werde, das nicht schon bei anderen Baumärkten innerhalb des Achtungsabstandes vorhanden sei, finde nur eine Umverteilung der Kundenströme statt. Das im GMA-Gutachten prognostizierte Hinzukommen weniger weiterer Kunden - zusammen mit den umverteilten Kunden lediglich 16 pro Stunde - konterkariere noch nicht die Zielrichtung des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie. Ungeachtet dessen halte das Plangebiet den angemessenen Abstand zum Störfallbetrieb der Antragstellerin ein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie bestehe in Bezug auf die Ermittlung des angemessenen Abstandes ein Wertungsspielraum. Zu berücksichtigende Faktoren seien neben der Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die Gesundheit und die Umwelt, die Art der Nutzung der neuen Ansiedlung und die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen könnten. Öffentliche Gebäude innerhalb der Abstandsflächen seien nach entsprechender Beachtung und Bewertung der vorgenannten Faktoren möglich. Diese Möglichkeit sei hier aufgrund entsprechender Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen worden. Durch die komplette Einhausung des Vorhabens, Vorgaben zu entsprechenden Maßnahmen in einem Störfall sowie Schulung des Personals des Baumarkts werde für das Vorhaben nach den Feststellungen des Gutachtens vom 8. Dezember 2010 ein Schutzniveau erreicht, das dem eines solchen Vorhabens außerhalb des Achtungsabstandes entspreche. Die Antragstellerin verkenne in diesem Zusammenhang die rechtliche Tragweite des Leitfadens KAS-18. Dieser diene als bloße Arbeitshilfe für die Beurteilung angemessener Abstände zwischen Störfallbetrieben und schutzbedürftigen Gebieten. Da es sich hier um eine Gemengelage handele, könne die Bestimmung des Abstandes nicht losgelöst von der Siedlungsstruktur betrachtet werden. Das Gutachten vom Juni 2006 eigne sich auch nicht als alleinige Entscheidungshilfe zur Bestimmung des angemessenen Abstands. Es sei nicht explizit für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 6.5.3 erstellt worden. Deshalb sei eine gesonderte Begutachtung durch den TÜV Nord auf der Basis des Gutachtens vom Juni 2006 vorgenommen worden, die auf das in Aussicht genommene Vorhaben ausgerichtet gewesen sei. Nach der gesonderten Begutachtung liege das Plangebiet nur mit einem kleinen Teilbereich innerhalb der Achtungsgrenze, die für den Betrieb der Antragstellerin bedeutsam sei. Die Stellungnahme des TÜV Nord vom 8. Dezember 2010 stelle eine Fortschreibung des Gutachtens aus dem Juni 2006 dar. Wie sich auch aus der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 2. August 2011 ergebe, sei die Begutachtung vom 8. Dezember 2010 fachlich nicht zu beanstanden. Die Gutachten aus dem Juni 2006 und vom 8. Dezember 2010 berücksichtigten hinreichend den Genehmigungsbestand des Störfallbetriebes. Die Begutachtung aus dem Juni 2006 gehe von Gefahrenschwerpunkten aus, die mit der Antragsgegnerin abgestimmt worden seien. Die bestehende Genehmigungslage werde nicht zugrunde gelegt, weil es weder sinnvoll noch praktikabel gewesen sei, für all die möglichen Stoffe, mit welchen die Antragstellerin hantieren könne, Überlegungen anzustellen, welche Gefahren durch diese Stoffe außerhalb des Werksgeländes hervorgerufen werden könnten. Das Gutachten habe sich auf das Wesentliche im Betrieb der Antragstellerin beschränkt, was nach Ansicht aller am Gutachten Beteiligten sinnvoll und praktikabel gewesen sei. Die vom TÜV Nord in der Begutachtung vom Juni 2006 vorgenommene Stoffbeschränkung sei bislang auch von der Antragstellerin als sinnvoll und praktikabel erachtet worden. Einer Berücksichtigung ihres nicht ausgeschöpften Genehmigungsbestandes bedurfte es in der Vergangenheit bei der Entscheidung über die Zulassung weiterer Vorhaben in der Nachbarschaft der Antragstellerin nicht. Denn nicht ein hypothetischer Stoffbestand sei für die Frage des Gefährdungspotentials entscheidend, sondern der Bestand, der sich tatsächlich auf dem Werksgelände der Antragstellerin befinde. Der Europäische Gerichtshof habe im Übrigen in seinem Urteil vom 15.09.2011 (Rs. C-53/10) entschieden, dass die in Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibe, den Behörden nicht vorschreibe, die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes innerhalb des angemessenen Abstandes zu verbieten. Dies gelte jedenfalls in der konkreten Planungssituation, da selbst wenn man unterstelle, dass das geplante Vorhaben innerhalb des Achtungsabstandes liege, es aufgrund der im Achtungsabstand bereits vorhandenen Baumärkte nicht zu einer erstmaligen Unterschreitung dieses Abstandes komme. Die mit der Umsetzung des Vorhabens prognostizierte Erhöhung der Personendichte von 16 je Stunde im Bereich des Achtungsabstandes sei als derartig gering anzusehen, dass hier eine Zulassung rechtmäßiger Weise auch innerhalb des angemessenen Abstandes hätte erfolgen können. Aus der Vereinbarung vom 14. Juli 2006 folge nicht die Rechtswidrigkeit der Planung. Dass sie - die Antragsgegnerin - bei ihrer Bauleitplanung die Vorgaben der Seveso-II-Richtlinie anerkenne, verstehe sich von selbst. Die Vereinbarung könne keine strengeren Anforderungen an die Planung stellen, als sie sich bereits aus dieser Richtlinie ergäben. Die Vereinbarung stelle entgegen der Einschätzung der Antragstellerin keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 56 HVwVfG dar. Zwar verpflichte sie - die Antragsgegnerin - sich in § 1 Abs. 1a der Vereinbarung dazu, bei ihrer Bauleitplanung keine zusätzlichen Nutzungen zuzulassen, die dem Schutzzweck der Seveso-II-Richtlinie zuwiderliefen. Damit dokumentiere die Vereinbarung jedoch lediglich die geltende Rechtslage. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, könne mit der Vereinbarung das geltende öffentliche Baurecht nicht abgeändert werden. Eventuelle Erweiterungsabsichten der Antragstellerin hätten in die Abwägungsentscheidung nicht mit einbezogen werden müssen, da derartige Absichten im Verfahren nicht kundgegeben worden seien. Mit Beschluss vom 21. Februar 2013 wurde die Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur…, Flurstück …/5, die zugleich auch Vorhabenträgerin ist, dem Verfahren gemäß §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. Die Beigeladene beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Vielmehr habe die Antragsgegnerin alle von der Antragstellerin bemängelten abwägungserheblichen Belange in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend erfasst und gewichtet. Insbesondere seien § 50 Satz 1 BImSchG und Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie im Rahmen der Abwägung beachtet und zutreffend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe auf der Basis des Gutachtens des TÜV Nord aus dem Juni 2006 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 8. Dezember 2010 ermittelt, ob das Vorhaben innerhalb eines angemessenen Abstandes zum Störfallbetrieb der Antragstellerin liege. Dabei sei sie zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Randbedingungen - wie beispielsweise der Einhausung des „Drive-In“ - das Vorhaben außerhalb des maßgeblichen Achtungsabstandes liege. Die von der Antragstellerin gegen die Festlegung des angemessenen Abstandes erhobenen Einwendungen griffen nicht durch. Es werde bestritten, dass es Genehmigungen gebe, die zur Handhabung von Stoffen berechtigten, die den Achtungsabstand erweiterten. Ungeachtet dessen seien die Gutachten davon ausgegangen, dass bei einer zukünftigen Verwendung bislang nicht vorhandener Stoffe der Achtungsabstand nicht erweitert werden müsse, wenn der aktuelle Stand der Sicherheitstechnik gewahrt bleibe. Der Antragsgegnerin könne auch nicht zur Last gelegt werden, sie habe die Genehmigungssituation des Betriebes der Antragstellerin und eventuelle Erweiterungsabsichten nicht berücksichtigt. Zum Zwecke der Abstandsermittlung sei das Gutachten des TÜV Nord vom Juni 2006 beigezogen und nochmals im Jahre 2010 überprüft worden. Die Antragstellerin trage keine konkrete Genehmigungssituation vor, die zu der Annahme veranlassen könnte, der Achtungsabstand sei nicht zutreffend ermittelt worden. Auch seien von der Antragstellerin Betriebserweiterungsabsichten im Bebauungsplanverfahren nicht vorgetragen worden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit betriebliche Erweiterungsmöglichkeiten durch das geplante Vorhaben über das bereits heute bestehende Maß hinaus eingeschränkt würden. Rein vorsorglich habe die Antragsgegnerin unterstellt, dass das Vorhaben sich innerhalb des Achtungsabstandes befinde und sich für diesen Fall im Wege der Abwägung dafür entschieden, das Vorhaben aufgrund nicht störfallspezifischer, sozioökonomischer Faktoren, zuzulassen. Dabei habe sie berücksichtigen dürfen, dass sich innerhalb des Achtungsabstandes bereits zahlreiche öffentlich genutzte neuwertige Gebäude befänden und durch die Erweiterung des bestehenden Baumarkts durch das „Drive-In“ keine zusätzliche Verschlechterung eintrete. Die Abstandsvereinbarung vom 14. Juli 2006 sei für diese Abwägungsentscheidung unbeachtlich. Dies ergäbe sich bereits aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach der Bauleitplanung keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen könnten. Die Vereinbarung sei unwirksam, soweit darin ein Zulassungsverbot vereinbart worden sei. Somit habe die Antragsgegnerin davon ausgehen können, dass sich das Vorhaben nicht innerhalb des ermittelten Achtungsabstandes befinde und eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Bauleitplanung nicht erforderlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verfahrensakten betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 6.5.3 (1 Ordner) und den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (3 Ordner) sowie die Werkplanung der Antragstellerin, Stand Februar 2012 - Bestandteil des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfallverordnung -, Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.