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Beschluss

4 B 1756/14.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0205.4B1756.14.N.0A
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Leitsätze
1.) Eine voraussichtliche Zunahme von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen am Tag durch ein Vorhaben führt in der Regel nur zu einer geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms und muss nicht eigens in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden. 2.) Die Zulassung zweier Bürogebäude in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO im Wege der Ausnahme, denen ein Wohngebäude gegenübersteht, prägt das Gebiet quantitativ und qualitativ und stellt das Regel Ausnahmeverhältnis zwischen wohnlicher und gewerblicher Nutzung auf den Kopf.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1. zu 3/10, die Antragstellerin zu 2. zu 1/10 und die Antragsteller zu 3.-5. jeweils zu 1/5 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 50.000,-- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Eine voraussichtliche Zunahme von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen am Tag durch ein Vorhaben führt in der Regel nur zu einer geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms und muss nicht eigens in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden. 2.) Die Zulassung zweier Bürogebäude in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO im Wege der Ausnahme, denen ein Wohngebäude gegenübersteht, prägt das Gebiet quantitativ und qualitativ und stellt das Regel Ausnahmeverhältnis zwischen wohnlicher und gewerblicher Nutzung auf den Kopf. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1. zu 3/10, die Antragstellerin zu 2. zu 1/10 und die Antragsteller zu 3.-5. jeweils zu 1/5 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 50.000,-- €. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege einer beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrolle (Az. 4 C 1715/14.N) gegen den Bebauungsplan Nr. 6 „An der A.“ der Antragsgegnerin. Mit dem vorliegenden Eilantrag begehren sie die Aussetzung der Vollziehung dieses am 12.09.2014 bekannt gemachten Bebauungsplans. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer der Grundstücke in der Gemarkung G., Flur …, Flurstück Nr. …/… (S.weg …, …), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist, sowie des noch unbebauten Grundstücks Flurstück …/… (S.weg …). Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks, Flurstück Nr. …/… (S.weg …). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück …/… (Allee …). Der Antragsteller zu 4. ist Eigentümer des Grundstücks Flurstücke Nr. …/… und …/… (Allee …). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Der Antragsteller zu 5. ist Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flurstück Nr. …/… (Allee …). Die Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 2. befinden sich in Ortsrandlage innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 der Antragsgegnerin „Am S. Wege“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne von § 4 BauNVO festsetzt. Die Grundstücke der übrigen Antragsteller befinden sich im unbeplanten Innenbereich von L.-G. . Der Bebauungsplan Nr. 6 „An der A.“ der Antragsgegnerin weist am östlichen Rand des Ortsteils G. auf einer bislang ackerbaulich genutzten Fläche nunmehr ebenfalls ein WA aus, in dem Gartenbaubetriebe und Tankstellen auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,9 ha und schließt östlich an die Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 2. an. Als Maß der baulichen Nutzung wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5, eine maximale Trauf- und Firsthöhe sowie die Bebauung mit zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze festgesetzt. Es ist ein Z-förmig im Plangebiet gelegenes Baufenster mit offener Bauweiseausgewiesen. Die Erschließung des Baugebiets ist über die Straße Allee am südwestlichen Rand des Plangebiets vorgesehen. Zwischen der bisherigen Bebauung am Ortsrand von G. im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „Am S. Weg“ und dem durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesenen Baufenster soll ein 6 m breiter Landwirtschaftsweg zur Erschließung der nördlich und östlich des Plangebiets gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen geführt werden. Zwischen diesem und dem überbaubaren Teil des Plangebiets ist nochmals ein Pflanzstreifen mit einer Mächtigkeit zwischen 2 und 5 m festgesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter dem Punkt Ziel und Zweck des Bebauungsplans folgendes ausgeführt: „Im Anschluss an das westlich gelegene Baugebiet „S. Weg“ möchte eine Privatinvestorin auf einem ca. 0,9 ha großen Grundstück Bürogebäude für ein Steuerberatungsbüro (zwei Partner) und Anwaltsbüro einschließlich der dazugehörigen Diensträume errichten. Des Weiteren sind ein größeres Wohngebäude, Ferienwohnungen und die dazugehörenden Garagen geplant. Für eine Maßnahme in dieser Größenordnung, Büro- und Wohnanlage, stehen in G. im Bereich der Ortslage keine Grundstücke zur Verfügung. Es soll deshalb im Anschluss an das Wohngebiet „S. Weg“ ein neues Wohngebiet ausgewiesen werden, da diese Baumaßnahme mit den verschiedenen Nutzungen auf den noch nicht bebauten Grundstücken im Plangebiet des Bebauungsplans „Am S. Weg“ nicht realisiert werden kann. Durch diesen Büro-Wohnkomplex sowie den Bau der Ferienwohnungen werden ca. sieben bis zehn Arbeitsplätze geschaffen und der Bau der Ferienwohnungen kommt dem Bedarf an Übernachtungsplätzen im Stadtteil G. entgegen. Die Festsetzungen und die ergänzenden textlichen Festsetzungen sind in Anlehnung an die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 5 „S. Weg“ entwickelt worden.“ Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 6 der Antragsgegnerin am 12.09.2014 stellten die Antragsteller am 29.09.2014 Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. In diesem Rahmen wiederholten sie im Wesentlichen ihre bereits während des Aufstellungsverfahrens erhobenen Einwendungen: Sie fühlten sich durch das sich ergebende erhöhte Verkehrsaufkommen wesentlich beeinträchtigt und sähen ihren Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Auf der Straße „Allee“ sei mit einem drastisch erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, da hierüber die gesamte Erschließung des neuen Baugebiets dargestellt werde. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten zusätzlich 30 Fahrbewegungen am Tag seien viel zu niedrig gegriffen. Sie rechneten mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von mindestens 100 Fahrbewegungen pro Tag. Dies sei ihnen als Bewohner eines angrenzenden reinen Wohngebiets unzumutbar; das Gebiet könne auch nicht mehr wie derzeit üblich als gefahrloser Weg für Kinder zum angrenzenden Spielplatz genutzt oder überhaupt als gefahrloser Aufenthaltsort und Spielfläche für die im Wohngebiet wohnenden Kinder - insbesondere die vier Jahre alten Zwillinge der Antragstellerin zu 3. - genutzt werden. Das streitgegenständliche Vorhaben wäre besser an einem der von ihnen benannten, von der Antragsgegnerin indes verworfenen, Alternativstandorte verwirklicht worden. Ihr Gebietserhaltungsinteresse sei auch dadurch berührt, dass der beschlossene neue Bebauungsplan eine maximale Traufhöhe von 7 m und eine Firsthöhe von 10,5 m zulasse, während dem in dem angrenzenden Baugebiet „Am S. Weg“ nur eine Bebauung mit eingeschossigen Einfamilienhäusern mit einer maximalen Traufhöhe von 4,5 m und einer maximalen Firsthöhe von 9 m zulässig sei. Die Antragsteller haben am 06.10.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Sie verweisen insoweit auf ihre Ausführungen im parallelen Normenkontrollverfahren und führen ergänzend aus, es sei bereits bei summarischer Prüfung offenkundig, dass der angefochtene Bebauungsplan an einem schweren, zu seiner Unwirksamkeit führenden Verstoß gegen das Abwägungsgebot leide. Die Außervollzugsetzung sei erforderlich, weil dies zur Abwehr schwerer Nachteile geboten sowie ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO gegeben sei. Die Antragsgegnerin habe das Interesse der Antragsteller an der Erhaltung ihres reinen Wohngebiets und insbesondere die auf sie bei Verwirklichung des geplanten Projekts zukommende erhöhte Verkehrsbelastung nicht hinreichend berücksichtigt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, weil die Realisierung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Bebauungsplans unmittelbar bevorstehe. Faktisch habe die Antragsgegnerin hier nicht das ausgewiesene WA sondern ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO bzw. ein Sondergebiet nach § 10 BauNVO geplant. Hierdurch werde der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller verletzt. Die Straße „Allee“ sei bisher im Bereich ihrer Grundstücke eine reine Anliegerstraße. Diesen Charakter verliere sie notwendig durch die jetzt beschlossene Planung. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 6 „An der A.“ im Stadtteil G. der Stadt Lichtenfels bis zur Entscheidung des Gerichts über den Normenkontrollantrag der Antragsteller vom 26.09.2014 außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie geht davon aus, dass der Antrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig sei. Die Grundstücke der Antragsteller lägen sämtlich außerhalb des ausgewiesenen Plangebiets. Im Übrigen halte das Baugebiet von den nächstliegenden Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. einen mehr als ausreichenden Abstand ein. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller könne auch schon deshalb nicht verletzt sein, weil an das WA, in dem sich ihre Grundstücke befänden, lediglich ein weiteres WA angefügt werde. Die von den Antragstellern befürchteten mindestens 100 zusätzlichen Fahrbewegungen pro Tag, die von der Planung ausgelöst werden sollten, seien unterhalb der von der Rechtsprechung gezogenen Relevanzschwelle. Gegenstand der Beratung sind auch die Gerichtsakte des Normenkontrollverfahrens gleicher Parteistellung 4 C 1715/14. N sowie die dort beigezogenen Aufstellungsunterlagen (1 Ordner) für den Bebauungsplan Nr. 6 „An der A.“ sowie die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin gewesen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht gegeben sind. Nach dieser Rechtsvorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint. Diese Vorschrift ist der Regelung in § 32 BVerfGG nachgebildet; an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2012 - 4 B 1432/12.N -, vom 12. März 2009 - 4 B 2441/08.N -, vom 22. April 2003 - 9 NG 561/03 -, BRS 66 Nr. 67 und vom 19. November 2002 - 4 NG 2283/02 -, BRS 65 Nr. 60). Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Merkmal des „schweren Nachteils“ setzt voraus, dass im konkreten Fall rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Antragsteller außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 3 B 682/13.N -, m.w.N.; von Albedyll, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 141). Dabei stellt der Begriff „schwerer Nachteil“ an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt (Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 3 B 682/13.N -, m.w.N.). Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt dabei noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein solcher ist erst dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 7 B 1632/08.NE -, juris). Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass der Erlass unabweisbar erscheint (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 B 363/09 -, juris). Der Antragsteller muss die Tatsachen dabei glaubhaft machen, die dafür sprechen, dass die einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6, 2. Alternative VwGO zur Abwehr ihn sonst treffender schwerer Nachteile dringend geboten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 156). Die Antragsteller haben hier nicht glaubhaft machen können, dass die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 6 der Antragsgegnerin zur Abwehr ihnen in diesem Sinne drohender schwerer Nachteile dringend geboten ist. Dies gilt zunächst für ihren Einwand, die Antragsgegnerin habe unter offenkundigem schwerem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus der Planung ergebende Verkehrsbelastung für die Antragsteller nicht hinreichend berücksichtigt und fehlerhaft abgewogen. Selbst wenn man hier zugunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass der durch die streitgegenständliche Planung induzierte zusätzliche Verkehr auf der „Allee“ tatsächlich wesentlich stärker ist als die 30 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag, die die Antragsgegnerin offenbar zugrunde gelegt hat, ergibt sich hieraus kein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu Lasten der Antragsteller. Denn auch wenn man das zusätzliche Fahrzeugaufkommen hier entsprechend der Annahme der Antragsteller mit mindestens 100 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag ansetzen würde, hätte dies keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen an deren Grundstücken zur Folge. Zwar gilt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der jeweiligen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört und damit entscheidungsrelevant ist. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206; Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 und vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35; Hessischer VGH, Urteil vom 7. April 2014 - 3 C 914/13.N -, BauR 2014, 2082). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist in einem von einem Bebauungsplan erfassten Baugebiet, bei dem neun Einzelhäuser und maximal 18 Wohneinheiten planbedingt errichtet werden konnten, bei unterstellten 60 Fahrzeugbewegungen täglich nicht von nennenswerten Beeinträchtigungen ausgegangen, da sich auf 16 Tagesstunden verteilt nämlich nur vier Fahrzeugbewegungen stündlich ergaben, was auch in einer eher ruhigen Wohnlage nicht mehr als geringfügig sei (Hessischer VGH, Urteil vom 28. März 2011 - 4 C 2708/09.N -, juris; vgl. auch Beschlüsse vom 26. März 2004 - 3 N 2180/99 - und vom 21. August 2001 - 4 N 894/00 -, jeweils juris). In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der nur teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den von einem Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorgesehenen 16 Wohneinheiten ermöglichten zusätzlichen Verkehr ebenfalls für so geringfügig gehalten, dass er die Antragsbefugnis der Eigentümer der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke verneint hat (Beschluss vom 22. Februar 2000 - 3 N 3561/99 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. März 2000 - 4 BN 11.00 -). Gleiches hat im Fall der Errichtung eines Terrassenhauses mit maximal 20 Wohneinheiten im Blick auf den dadurch ausgelösten nur geringfügigen Verkehr zu gelten (Hessischer VGH, Beschluss vom 26. März 2004 - 3 N 3180/99 -, ESVGH 54, 193). Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat 192 Verkehrsbewegungen pro Tag als geringfügig angesehen (Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 N 3707/88 -), ebenso 113 Fahrbewegungen pro Tag bei Errichtung von weiteren 17 Wohneinheiten (Urteil vom 22. August 2007 - 4 N 2104/06 -) sowie die Zunahme um 140 Fahrzeugbewegungen am Tag durch ein Büro- und Praxisgebäude am Rande eines reinen Wohngebiets (Urteil vom 14. November 2013 - 4 C 2414/11.N -). Schließlich hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bei einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 202 Fahrzeugbewegungen pro Tag eine Geringfügigkeit angenommen (Urteil vom 07. Juli 2009 - 3 C 1203/08.N -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009 - 4 BN 950.09 -, BRS 74 Nr. 48). Insgesamt dürfte der Schwellenwert der Geringfügigkeit bei der Zunahme von Verkehrslärm nach dieser Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs also bei etwa 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen am Tag anzusetzen sein (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 4 C 2414/11.N -). Der Senat geht davon aus, dass mit dem hier geplanten Hinzutreten von zwei Büros mit insgesamt 7-10 Arbeitsplätzen sowie einer entsprechenden Anzahl an Mandanten, zwei Ferienwohnungen und einigen Wohneinheiten voraussichtlich eher weniger als die von den Antragstellern angenommenen 100 Fahrzeugbewegungen am Tag ausgelöst werden und diese weit überwiegend außerhalb der Ruhezeiten abgewickelt werden dürften. In Fortführung der oben aufgezeigten Rechtsprechung führt dies für die benachbarten und an der Zufahrtsstraße liegenden Grundstücke allenfalls zu einer objektiv geringfügigen Erhöhung des Verkehrslärms. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Antragsteller bislang nur sehr geringem Verkehrslärm ausgesetzt sind. Dies wird sich voraussichtlich aber auch bei Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 nicht wesentlich ändern. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vortragen, dass die „Allee“ ihren Charakter als ruhige Anliegerstraße durch das hinzukommende Bauvorhaben verlieren werde, geht dies an der Sache vorbei. Denn der Bebauungsplan ändert den Charakter der „Allee“ nicht etwa in eine Durchgangsstraße, sondern es bleibt in diesem Bereich eine Erschließungsstraße, die lediglich dann auch noch das neue Bauvorhaben wegemäßig erschließen wird. Weiter mag dahinstehen, ob und unter welchen Bedingungen die Straße von den Kindern der Antragstellerin zu 3. künftig zum Spielen genutzt werden kann, denn dies begründet keinen abwägungserheblichen Belang von städtebaulichem Gewicht, auf den die Antragsteller sich hier berufen könnten. Auch soweit die Antragsteller der Sache nach rügen, die Antragsgegnerin betreibe Etikettenschwindel, legen sie damit keinen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Zwar ist zutreffend, dass sich das in der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans genannte Planungsziel der Antragsgegnerin, einen umfänglichen Büro- und Wohnkomplex nebst Ferienwohnungen zu errichten, wohl nicht in dem ausgewiesenen WA verwirklichen lassen dürfte und faktisch seitens der Antragsgegnerin eine in einem Misch- bzw. Sondergebiet zulässige Nutzung angestrebt wird, doch führt dies hier noch nicht zu einem schweren Nachteil für die Antragsteller. Dabei gilt für die bislang unmittelbar an den Außenbereich grenzenden Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 3., dass Eigentümer solcher Wohngrundstücke regelmäßig damit rechnen müssen, dass in ihrer Nachbarschaft Nutzungen mit dem Störgrad eines Dorf- oder Mischgebiets zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = BRS 50 Nr. 25). Die Antragsteller haben keine Gründe vorgetragen, derentwegen hier ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte. Sie müssten daher die der Sache nach von der Antragsgegnerin gewollte Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet auch dann hinnehmen, wenn diese korrekt als Mischgebiet nach § 6 BauNVO bzw. Sondergebiet nach § 10 BauNVO ausgewiesen worden wäre. Unter diesen Umständen kann aber auch ein möglicherweise vorliegender Abwägungsfehler der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht in eine rechtlich geschützte Position der Antragsteller zu 1. bis 3. eingreifen und deshalb auch keinen schweren Nachteil für diese begründen. Das gleiche gilt erst recht für die Antragsteller zu 4. und 5., deren Grundstücke deutlich weiter vom Plangebiet entfernt liegen. Durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 6 wird auch nicht unzulässig in das von den Antragstellern behauptete Gebietserhaltungsinteresse eingegriffen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Planung nicht deren Grundstücke umfasst, sondern ein bislang nicht bebautes Gebiet überplant. Mit diesem sind die Antragsteller indes nicht in einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, sodass sich die neue Planung nicht unmittelbar auf sie auswirkt (vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 4 C 2414/11.N). Im Übrigen ist der Satzungsgeber nicht gehalten, bauplanerisch nur das umzusetzen, was dem Maßstab der umliegenden Bebauung entspricht. Vielmehr kann es gerade ein (berechtigtes) Anliegen bauleitplanerischen Tätigwerdens sein, eine größere Verdichtung im Innenbereich zuzulassen. Unter diesen Umständen erscheint die von den Antragstellern gerügte Anhebung der maximal zulässigen Firsthöhe auf 10,5 m gegenüber den im benachbarten Gebiet des Bebauungsplans Nr. 5 zulässigen 9 m nicht zu beanstanden, selbst wenn damit eine gewisse punktuelle Veränderung des Ortsbildes einhergehen sollte. Dass die Antragsteller durch die vorgesehene Verdichtung in ihren Nachbarrechten unzumutbar beschnitten und beeinträchtigt würden, ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften bei Weitem eingehalten werden. So liegt zwischen dem Baufenster des Bebauungsplans Nr. 6 und den am nächsten gelegenen Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. ein mindestens 8 m breiter nicht überbaubarer Streifen. Die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6, 2. Alternative VwGO). Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans sein, wenn dieser sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 2 B 1216/12.NE -, m.w.N, juris; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 26. November 1999 - 4 NG 1902/99 -, ESVGH 50, 131, vom 22. April 2003 - 9 NG 561/03 -, BRS 66 Nr. 67 und vom 21. Dezember 2012 - 4 B 1432/12.N -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 B 363/09 -, juris). Es bestehen hier zwar erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans, da er offensichtlich mit einem Abwägungsfehler behaftet ist. Das von der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel lässt sich mit den von ihr getroffenen Festsetzungen nicht erreichen. Das ausgewiesene WA dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen; zulässig sind deshalb vor allem Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Steuerberatungs- und Anwaltsbüros sind hingegen keine allgemein im WA zulässigen Nutzungen. Hieran ändert sich auch durch § 13 BauNVO nichts, da eigene Bürogebäude geplant sind, die Vorschrift in Wohngebieten aber nur einzelne Räume privilegiert. Eine ausnahmsweise Zulassung der Büros nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe erscheint zwar wohl grundsätzlich möglich, scheitert aber jedenfalls am relativen Umfang. § 31 Abs. 1 BauGB eröffnet der Gemeinde als dem örtlichen Satzungsgeber die Möglichkeit, in bestimmten, sachlich gerechtfertigten Fällen Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zuzulassen, um in flexibler Weise den Zielen des § 1 BauGB Rechnung zu tragen. Die Erteilung der Ausnahme liegt dabei im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Diese unterliegt dabei aber gewissen Schranken. Insbesondere hat sie sich am Zweck und am Wesen der Ausnahme zu orientieren. Die Ausnahme ist zwar, anders als eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, im Bebauungsplan selbst angelegt (planinternes Institut) und beschränkt sich daher nicht nur auf die Zulassung einzelner atypischer Sonderfälle im strengen Sinn. Gleichwohl muss aber das der Ausnahme wesenseigene Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 S 3153/94 -, BRS 57 Nr. 215). Die Erteilung einer Ausnahme darf nicht dazu dienen, den Bebauungsplan in seinen Grundzügen zu verändern und die eigentlichen planerischen Festsetzungen in ihr Gegenteil zu verkehren. Insbesondere darf der Nutzungscharakter (die Nutzungsart) eines Baugebiets durch Ausnahmen nicht in einer seiner gesetzlichen Typik widersprechenden Weise verändert werden. Dies folgt unmittelbar auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO, der dem Ermessen eine Grenze setzt (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 14 m.w.N.). Die Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen ihres Ausnahmeermessens daher nicht nur die Belange des Bauherrn und der Nachbarn sowie denkbare öffentliche Interessen an dem betreffenden Vorhaben untereinander und gegeneinander abzuwägen. Sie ist vielmehr auch an die Zwecke des Bebauungsplans und die Wesensart der Baugebiete gebunden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 31 Rdnr. 19). § 31 Abs. 1 BauGB erlaubt keine Umplanungen, sondern nur Randkorrekturen des Bebauungsplans (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 S 3153/94 -, a.a.O., m.w.N.). Die Zulassung zweier Bürogebäude im Plangebiet im Wege der Ausnahme, denen ein Wohngebäude gegenübersteht, prägt das Gebiet quantitativ und qualitativ und stellt das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen wohnlicher und gewerblicher Nutzung auf den Kopf. Das vom Plangeber so festgesetzte Wohngebiet würde in ein Mischgebiet "umkippen". Auch die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Ferienwohnungen sind planerisch nicht abgesichert. Im WA sind Ferienwohnungen, die auf die Selbstversorgung der Bewohner ausgerichtet sind und nicht von substanziellen hotelartigen Nebenleistungen begleitet werden, nach der Rechtsprechung unzulässig (OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. Januar 2015 – 1 KN 61/14 –, juris). Es handelt sich weder um Wohnen i. S. von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 -, BVerwGE 147, 138; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 -, BauR 2015, 81) noch um einen Beherbergungsbetrieb i. S. von § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. einen Teil eines solchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 -, BRS 49 Nr. 66; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juli 2013 - 1 LB 245/10 -, BauR 2014, 229). Auch eine Einstufung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i. S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dürfte im Hinblick auf § 10 BauNVO ausscheiden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juli 2013 - 1 LB 245/10 -, a.a.O.; a.A.: Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 24 und 41; ders. in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 114. Erg.Lfg. 2014, § 4 BauNVO Rn. 114). Dieser Widerspruch zwischen dem von der Antragsgegnerin Gewollten und dem Geplanten ist auch offensichtlich im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, da er sich unmittelbar aus den Aufstellungsunterlagen ergibt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 214 Rdnr. 21 m.w.N.) Dieser Fehler war auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss auf das Abwägungsergebnis, denn es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin sich anders entschieden hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass sie hier zumindest ein Mischgebiet bzw. ein Sondergebiet hätte ausweisen müssen (vgl. zum Maßstab: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 214 Rdnr. 22 m.w.N.). Damit ist jedoch nicht dargetan, dass die Antragsteller durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 6 „An der A.“ der Antragsgegnerin - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt werden, dass eine einstweilige Anordnung hier dringend geboten ist. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die Veränderung der Verkehrssituation auf der Straße „Allee“ berufen, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die nicht auch noch im Nachhinein mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin auf ein für die Antragsteller zumutbares Maß beschränkt werden könnten. Soweit sie die unangepasste Höhe der vorgesehenen Baukörper rügen, liegt hierin ebenfalls keine schwere Beeinträchtigung, da die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in jedem Fall bei Weitem eingehalten werden und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller schützende Vorschriften verletzt wären. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Danach haben die Antragsteller als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat entsprechend der ständigen Streitwertpraxis der mit Bausachen befassten Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für das Hauptsacheverfahren als maßgebliches Interesse der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens den Betrag von 20.000,- Euro für ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und von 10.000,- Euro für ein unbebautes Grundstück zugrunde. Im Eilverfahren wird wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte dieses Wertes in Ansatz gebracht, also 10.000,- Euro für bebaute und 5.000 Euro für unbebaute Grundstücke. Dieser Betrag ist für jedes angreifende Grundstück gesondert in Ansatz zu bringen. Aus der Addition der Teilstreitwerte ergibt sich der ausgeworfene Gesamtstreitwert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).