Beschluss
4 A 953/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:1014.4A953.13.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag des Klägers ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er weist sich jedoch als unbegründet. Denn die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht ein. I. Der von dem Kläger in erster Linie angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungs-gerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (Hess. VGH, Beschlüsse vom 18.08.2005, Az.: 9 UZ 1070/05 in NVwZ-RR 2006, vom 14.10.2005, Az.: 7 ZU 2417/05 in HSGZ 2005, S. 432 sowie vom 12.10.2012, Az.: 4 A 620/12.Z). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rdnr. 52 ). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003, Az.: 4 TZ 822/01 in NVwZ 2001, S. 1870; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 50). Die Ausführungen des Klägers lösen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aus. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. März 2013 die Klage auf Aufhebung des Feststellungsbescheids des Bundeskriminalamts vom 9. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2012 und auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass das von der Firma KA-BAR unter der Modellkennung 1480 hergestellte Messer „TDI Law Enforcement Knife“ kein nach dem Waffengesetz verbotenes Faustmesser ist, als unbegründet abgelehnt. Es ist in seiner Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Messer um einen tragbaren Gegenstand im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i. V. m. Anlage 1 Unterabschn. 2 Nr. 2.1.3 - also um ein Faustmesser - handelt und dass der Umgang mit diesem Gegenstand gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.2 verboten ist. Der Kläger hat nicht durch einen in sich schlüssigen Vortrag im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu begründen vermocht. 1. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung, ob das TDI Law Enforcement Knife ein Faustmesser im Sinne von Anlage 1 Unterabschn. 2 Nr. 2.1.3 darstellt, zunächst das Tatbestandsmerkmal des quer zur Klinge verlaufenden Griffs bejaht, weil die Oberkante der Klinge dieses Messers in einem Winkel von 52 Grad zum Griff verläuft und diese Beschaffenheit es zusammen mit den weiteren Konstruktionsmerkmalen ermöglicht, beim Stoßen mit dem Messer nach vorn den für ein Faustmesser typischen besonders hohen Druck auszuüben. a) Der Rechtsauffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Merkmals eines „quer zur …Klinge verlaufenden Griffs“ verkannt und hätte nur bei einem senkrecht zur Messerklinge angebrachten Griff ein Faustmesser annehmen dürfen, kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits nach dem Wortlaut der Regelung ein Faustmesser nicht einen Winkel von 90 Grad zwischen der Klinge und dem Griff voraussetzt. Die vom Verwaltungsgericht ebenfalls berücksichtigte Begründung des Gesetzgebers für die Erweiterung des Verbots des Umgangs mit gefährlichen Messern (BT-Drs. 14/7758) durch die Neuregelung des Waffenrechts zum 1. April 2003 (WaffNeuRegG vom 11.10.2002, BGBl. I 2002, 3970) bestätigt diese Auslegung. Hiernach beruht die Rechtsänderung auf den kriminalistischen Erfahrungen und Beobachtungen. Während das mit der Novellierung ebenfalls erstmals verbotene Springmesser (WaffG Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1) wegen seiner Eignung zum heimtückischen Führen des Messers im Bereich der Straßenkriminalität besonders verbreitet sei, werde das nunmehr zugleich verbotene Butterflymesser (Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.3) in gewaltbereiten Kreisen von Jugendlichen verwendet. Die Einführung des Verbots von Fallmessern (Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1) und von Faustmessern (Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.2) beruhe in erster Linie auf dem absehbaren Ausweicheffekt, der sich aus der Wesensverwandtschaft der vier Messertypen in der kriminellen Einsetzbarkeit ergebe. Diese vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung würde verfehlt, wenn ausschließlich Messer mit einem Winkel von exakt 90 Grad zwischen Klinge und Griff von dem Verbotstatbestand für Faustmesser erfasst würden. b) Die Ausführungen im angegriffenen Urteil sind auch insoweit nicht rechtlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob das TDI Law Enforcement Knife eine quer zum Griff verlaufende Klinge im Sinne von Anlage 1 Unterabschn. 2 Nr. 2.1.3 besitzt, es für entscheidungserheblich erachtet hat, ob die Konstruktionsmerkmale des Messers beim Stoßen nach vorn eine besonders hohe Kraftübertragung ermöglichen. Der besonders hohe Druck, der bei einem Faustmesser konstruktionsbedingt auf die Klinge ausgeübt werden kann, ist geeignet, dem Gegner besonders schwere Verletzungen zuzufügen. Diese besondere Gefährlichkeit war für den Gesetzgeber ein maßgeblicher Gesichtspunkt für das Verbot von Faustmessern (BT-Drs. 14/7758, S. 91). Die konstruktiv bedingte Möglichkeit, beim Stoßen nach vorn einen besonders hohen Druck auszuüben, erweist sich daher als geeignetes Kriterium, um Faustmesser von anderen Messern abzugrenzen, bei denen ebenfalls der Griff in einem Winkel zur Klinge angebracht ist. c) Die Rüge, die besondere Konstruktion des Griffs des TDI Law Enforcement Knife, nämlich die Aussparung zur Aufnahme von Zeige- und Mittelfinger und die Querrillen als Widerlager für den Daumen, würden das Messer nicht als Faustmesser qualifizieren, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an dem angegriffenen Urteil zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die Konstruktion des Messergriffs allein unter der rechtserheblichen Fragestellung geprüft, ob die genannten Merkmale einen besonders hohen Druck auf die Messerklinge ermöglichen. Dies ist aus den oben dargestellten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. d) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, das Tatbestandsmerkmal des „quer zur … Klinge verlaufenden Griffs“ komme nur für Messer in Betracht, bei denen der Winkel zwischen Klinge und Griff mehr als 45 Grad beträgt, beruht entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf einer willkürlichen Rechtsanwendung. Die Auslegung, das Merkmal „quer zur …klinge verlaufender Griff“ könne von einem Winkel von 90 Grad bis zu einem Winkel von mehr als 45 Grad in Betracht kommen, wenn diese Anordnung von Klinge und Griff zusammen mit den weiteren bauartbedingten Merkmalen die für ein Faustmesser typische besonders hohe Kraftübertragung beim Stoß nach vorn erlaube, ist von dem sachgerechten Gesichtspunkt einer notwendigen Zäsur getragen. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts stützen sich auf die zutreffende Beurteilung, dass der Gesetzgeber als Faustmesser nicht allein Messer mit einem senkrecht zur Klinge verlaufendem Griff angesehen hat. Hieraus folgt zwingend, dass auch Messer, bei denen der Winkel zwischen Klinge und Griff kleiner ist als 90 Grad, Faustmesser sind, wenn deren Konstruktion einen erheblichen Winkel aufweist und dies zusammen mit den weiteren Eigenschaften beim Stoß nach vorn die Ausübung eines besonders hohen Drucks ermöglicht. Für die damit notwendige Abgrenzung zwischen den beiden Messerarten mit einer geraden Anordnung von Klinge und Griff und Faustmessern mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff liegt es daher nahe, die Zäsur bei einem Winkel in der Mitte zwischen einer geraden und einer senkrechten Anordnung zu wählen. Das Verwaltungsgericht hätte möglicherweise auch einen anderen Winkel zur Abgrenzung eines Faustmessers von anderen Messern wählen können, wenn hierfür ein sachgerechter Gesichtspunkt ersichtlich wäre. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Zäsur bei einem Winkelmaß in der Mitte zwischen gerader und senkrechter Anordnung von Klinge und Griff ist nachvollziehbar und rechtlich vertretbar. Sie lässt daher nicht den Schluss zu, die Auslegung beruhe auf sachfremden Erwägungen und sei damit willkürlich. Soweit der Kläger rügt, das Bundeskriminalamt wende in seinen Feststellungsbescheiden zur waffenrechtlichen Beurteilung von Messern keine einheitlichen in sich stimmigen Kriterien an, ist dies für die Beurteilung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung zu dem hier streitgegenständlichen TDI Law Enforcement Knife rechtlich unerheblich. Im Übrigen unterscheidet sich das Karambit-Messer, welches vom Bundeskriminalamt als Hieb- und Stoßwaffe eingeordnet wurde, durch seine gekrümmte Klinge, die kein Zustechen in gerader Linie ermöglicht, wesentlich von dem hier beurteilten Messer. e) Mit seiner Rüge, das Kriterium der erhöhten Kraftübertragung habe das Verwaltungsgericht zwar zu Recht herangezogen, die Beklagte sei jedoch in ihrem Feststellungsbescheid den Nachweis schuldig geblieben, dass diese Kraftübertragung bei dem TDI Law Enforcement Knife trotz der flachen Verwinkelung möglich sei, kann der Kläger ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung erreichen. Die Rüge der fehlerhaften tatsächlichen Feststellung hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 20. Juli 2013 und damit nach Ablauf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestehenden Begründungsfrist von zwei Monaten am 21. Mai 2013 (Dienstag nach Pfingsten) erhoben. Zwar kann ein nach Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist bei Gericht eingegangenes Vorbringen bei der Entscheidung über einen Antrag im Rechtsbehelfsverfahren berücksichtigt werden, soweit es der Erläuterung oder Verdeutlichung einer fristgerecht vorgebrachten Begründung dient (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.1998, Az.: 24 B 236/98, zitiert nach Juris Rdnr. 5). Hier hat der Kläger jedoch seine innerhalb der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 31. März 2013 vorgebrachte Rechtsauffassung, das Kriterium der erhöhten Kraftübertragung sei für die Abgrenzung von verbotenen Faustmessern zu erlaubten Messern nicht geeignet, aufgegeben und durch eine andere, neue Rüge ersetzt. Er hat die zunächst vorgebrachte Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe eine unzutreffende Rechtsauffassung zu dem Kriterium der Kraftübertragung vertreten, auch nicht hilfsweise aufrecht erhalten. Diese Vorgehensweise ist keine Ergänzung oder Erläuterung der fristgerecht vorgebrachten Darlegungen. Der insoweit neue Vortrag im Schriftsatz vom 20. Juli 2013 kann daher keine Berücksichtigung finden. 2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass das TDI Law Enforcement Knife entsprechend dem zweiten Tatbestandsmerkmal in Anlage 1 Unterabschn. 2 Nr. 2.1.3 bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt wird. Im Hinblick darauf, dass die ganz überwiegende Zahl von Messern bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt wird, bedarf es für Bestimmung dieses Tatbestandsmerkmals entsprechend zu den obigen Ausführungen auch hier des Gesichtspunkts, dass ein besonders hoher Druck bei der bestimmungsgemäßen Führung des Messers ausgeübt werden kann. Somit ist für die Klassifizierung eines Messers als Faustmesser von maßgeblicher Bedeutung, dass bei der Führung des Messers aufgrund des vorhandenen Winkels zwischen Klinge und Griff das Ende des Griffs oder aber ein erheblicher Teil des Griffrückens in der Handinnenfläche abgestützt werden kann. Eine solche Fausthaltung, die eine hohe Übertragung des Drucks von der Handinnenfläche auf den Griff und von dort weiter auf die Messerklinge ermöglicht, ist bei dem TDI Law Enforcement Knife gegeben. Dies zeigt das Foto, welches in dem Gutachten der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle Freiburg vom 14. April 2011 enthalten ist. Zudem ist die bestimmungsgemäße Führung des Messers in der geschlossenen Faust mit der damit einhergehenden hohen Kraftübertragungsmöglichkeit auch durch die Demonstrationsvideos nachgewiesen, welche die Beklagte im Widerspruchsverfahren dokumentiert hat. Diese wurden von Vertreibern des TDI Law Enforcement Knife in das Internet eingestellt. Im Hinblick hierauf erweist sich die Behauptung des Klägers, allein die von ihm durch Fotos abgebildete Haltung des Messers in dem von ihm bezeichneten Fechtgriff entspreche der bestimmungsgemäßen Führung des Messers, als unzutreffend. 3. Schließlich vermögen auch die weiteren vom Kläger vorgetragenen Aspekte keine ernstlichen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts zu begründen. a) Der Senat vermag nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, dass TDI Law Enforcement Knife hätte vom Verwaltungsgericht nicht als Faustmesser qualifiziert werden dürfen, weil beim Umschließen des Griffs die Klinge nicht in der für ein Faustmesser typischen Weise zwischen den Fingern hervortritt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung zur Änderung der waffenrechtlichen Vorschriften im April 2003 ein Anhaltspunkt für die Auffassung ergibt, ein Faustmesser liege nur vor, wenn die Klinge zwischen den Fingern hervortritt. Bei den klassischen Faustmessern, die zum Abziehen von Tierhäuten entwickelt worden sind und aus dem leder- und pelzverarbeitenden Gewerbe stammen, ist zwar charakteristisch, dass beim Ergreifen des quer zur Klinge verlaufenden Messergriffs die Klinge zwischen den Fingern herausragt. Es wurden indes andere Messer entwickelt wie das Hibben-Claws, das in gleicher Weise wie diese Arbeitsmesser in der Faust geführt wird und bei dem die quer verlaufende Klinge seitlich am Griff angebracht ist. Bei diesem Faustmesser ragt die Spitze beim Führen in der geschlossenen Faust nicht zwischen den Fingern hervor (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, Anlage 1 Rdnr. 145). Charakteristisch für ein Faustmesser im Sinne von Anlage 1 Unterabschn. 2 Nr. 2.1.3 ist insoweit lediglich, dass durch den quer zur Klinge verlaufenden Griff die Klinge in Stoßrichtung nach vorn zeigt b) Die Rüge, es sei verkannt worden, dass der Klammervermerk „Faustmesser“ in der Anlage 1 Unterabschn. 2 Nr. 2.1.3 einschränkend und nicht beispielhaft zu verstehen sei, greift nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat die beiden im Gesetzestext genannten Tatbestandsmerkmale für ein Faustmesser bejaht und das TDI Law Enforcement Knife dieser Messergruppe zugeordnet. Der Vorwurf einer analogen Anwendung der genannten Regelung auf ein anderes Messer trifft nicht zu. c) Schließlich führt die vom Verwaltungsgericht getroffene Sachentscheidung nicht fehlerhaft zu einer Einbeziehung einer Vielzahl von Gebrauchsmessern, deren Verbot vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Seniorenbrotmesser und andere Gebrauchsmesser, deren Klingen zur Arbeitserleichterung in einem Winkel an den jeweiligen Griff angebracht sind, nicht von der Regelung in Anlage 1 Unterabschn. 2 Nr. 2.1.3 erfasst werden. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass für diese Messer eine Wesensverwandtschaft in der kriminellen Einsetzbarkeit zu Butterflymessern und Springmessern besteht. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch für das Verbot von Faustmessern maßgeblich gewesen. Zudem ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger angeführten Gebrauchsmesser einen Schaft besitzen, der am Gürtel - oder sonst an der Kleidung - befestigt werden kann und dass sie auch nach ihrer Größe geeignet erscheinen, um außerhalb der Wohnung als Waffe mitgeführt zu werden. II. Die vom Kläger ferner angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt worden. Zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss zunächst in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert werden. Dargelegt werden muss weiter, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. In der Begründung des Zulassungsantrages muss mithin deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005 - A 3 S 358/05 - InfAusIR 2005, 296; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 124a Rdnr. 103 u. 104). Bei Berücksichtigung dieser Anforderungen fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. In dem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 31. März 2013 hat der Kläger keine konkrete Frage formuliert, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden kann. Bis zum Ablauf der Begründungsfrist hat er lediglich sinngemäß vorgebracht, es bedürfe der Erarbeitung klarer Kriterien durch das Berufungsgericht, wann ein Gegenstand wie das streitgegenständliche Messer „TDI Law Enforcement Knife“ und wann ähnliche Objekte nach dem Waffengesetz erlaubnisfrei sind und „ab wann“ ein verbotener Gegenstand vorliegt. Das vom Kläger angeführte Bedürfnis nach allgemeingültigen Bewertungskriterien enthält indes keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Daher ist nicht hinreichend dargetan, im Hinblick auf welche Frage der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben sein soll. Nach Ablauf der Begründungsfrist am 21. Mai 2013 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juli 2013 erstmals zwei konkrete Rechtsfragen formuliert. Diese können allerdings den Zulassungsantrag nicht stützen. Sie stellen keine Erläuterung oder Verdeutlichung einer fristgerecht vorgebrachten Begründung für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dar. Denn der Kläger hat bis zum Ablauf der Begründungsfrist nicht einmal eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet. Nach alledem ist der Zulassungsantrag des Klägers abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).