OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 2032/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0909.4A2032.12.Z.0A
10Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. August 2012 - 6 K 770/11 .WI - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 59.658,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. August 2012 - 6 K 770/11 .WI - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 59.658,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag des Klägers ist gemäß § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er erweist sich jedoch als unbegründet. Denn die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht ein. I. Der von dem Kläger angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist vorliegend nicht gegeben. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (Hess. VGH, Beschluss vom 08.03.2013 - 9 A 827/12.Z - juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 24.02.2012 - 9 A 2408/11 .Z; Beschluss vom 18.08.2005 - 9 UZ 1170/05 -BRS 69 Nr. 176; Beschluss vom 14.10.2005 - 7 UZ 2415/05 - HSGZ 2005, 432; Beschluss vom 30.07.2014 - 4 A 1414/12.Z). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 -NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 50). Es mag dahinstehen, ob der umfangreiche Vortrag des Klägers zu den behaupteten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern des Urteils im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Einordnung des Vorhabens nach § 34 BauGB hier die Feststellungen des Gerichts in Zweifel zu ziehen vermag. Denn jedenfalls erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig. Das Gericht verweist auf Seite 17 f. UA nämlich auch auf die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Spielhallen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 des Hessischen Spielhallengesetzes (SpielhG). Des Weiteren stellt es im Ergebnis zutreffend fest, dass die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 2 Abs. 3 SpielhG nicht vorlägen. Hiergegen führt der Kläger der Sache nach lediglich an, dass es sich bei der baurechtlichen und spielhallenrechtlichen Beurteilung seines Vorhabens um unterschiedliche Verfahren handele, die spielhallenrechtliche Prüfung auch nicht Teil des Baugenehmigungsverfahrens sei, und verweist im Übrigen darauf, dass § 2 Abs. 3 SpielhG eine Ausnahmemöglichkeit ausdrücklich vorsehe. Dieser Vortrag ist nicht dazu angetan, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31.08.2012 zu begründen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Frage der spielhallenrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens nicht vom Prüfumfang des Voranfrageverfahrens nach § 66 Abs. 2 i.V.m. § 57 ff. HBO umfasst ist. Der Kläger verkennt jedoch bei seiner Argumentation, dass es ihm wegen der fehlenden und auch nicht zu erteilenden spielhallenrechtlichen Erlaubnis für die beiden streitgegenständlichen neuen Spielhallen auf seinem Grundstück an der Mainzer Straße bereits an einem Sachbescheidungsinteresse für die von ihm gestellte Bauvoranfrage mangelt. Nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 2. Halbs. HBO darf die Bauaufsichtsbehörde die Bauvoranfrage auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 24.05.2012 - 3 A 1532/11.Z - BRS 79 Nr. 146 = ESVGH 63, 126 [L]; Hess. VGH, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 A 1907/10.Z - BRS 76 Nr.147 = ESVGH 61, 91). So liegt es hier. Die streitgegenständlichen Spielhallen auf dem Grundstück des Klägers bedürfen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 SpielhG i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis. Diese ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 SpielhG zu versagen, wenn die Spielhalle in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren anderen Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist und zur nächsten Spielhalle ein Mindestabstand von 300 m Luftlinie unterschritten wird. Das streitgegenständliche Bauvorhaben des Klägers verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen diese Anforderungen. Zum einen sollen hier mehrere Spielhallen in einem Gebäude errichtet werden, zum anderen befinden sich in dem betreffenden Gebäude bereits zwei weitere Spielhallen mit einer Nutzungsfläche von insgesamt 201,56 m 2 . Ausgehend von dieser Sachlage hat die Beklagte, die zugleich spielhallenrechtliche Genehmigungsbehörde ist, mit Schriftsatz vom 10.08.2012 deutlich gemacht, dass sie die Versagung der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids an den Kläger auch auf das wegen der spielhallenrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens fehlende Sachbescheidungsinteresse stützt. Dies ist trotz des Hinweises des Klägers auf die Abweichungsmöglichkeit in § 2 Abs. 3 SpielhG nicht zu beanstanden. Eine Baugenehmigung kann gemäß § 64 Abs. 1 2. Halbs. HBO versagt werden, wenn von ihr aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht nur vorübergehend offensichtlich kein Gebrauch gemacht werden kann. Die Behörde hat hierbei alle für und gegen die Versagung sprechenden Gesichtspunkte zu ermitteln und einzustellen, insbesondere auch zu überprüfen, ob sich die Versagung als verhältnismäßig und erforderlich darstellt (Hess. VGH, Beschluss vom 24.05.2012 - 3 A 1532/11.Z - BRS 79 Nr. 146 = ESVGH 63, 126 [L]). Der Kläger hat hier vorliegend weder Gründe vorgetragen, die in seinem Fall eine Abweichung von dem Verbot der Mehrfachkonzessionierung und dem Abstandsgebot ermöglichen, noch sind solche ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass die Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 3 SpielhG es der Genehmigungsbehörde nicht anheimstellt, die Grundentscheidung des Gesetzes durch ihre Ermessenswägungen in Frage zu stellen. Danach sind nämlich die Massierung von Spielhallen auf engem Raum mit geringen Abständen zueinander sowie Mehrfachkomplexe grundsätzlich verboten, weil sie das leicht verfügbare Angebot an Glücksspielmöglichkeiten vervielfachen und der dadurch entstehende verstärkte Spielanreiz zu einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs führt, der ein wesentliches Element zur Steigerung der Spielsucht darstellt (vgl. Ziffer 2.3.3 der Vollzugshinweise zum SpielhG). Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/5186 S. 14) darf in "besonderen städtebaulichen Konstellationen oder im Einzelfall begründeten Situationen" von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 SpielhG abgewichen werden. Solche Gründe für eine derartig massive Abweichung von den grundsätzlichen Zielvorstellungen des Gesetzgebers sind hier aber weder vom Kläger dargetan, noch sonst ersichtlich. Es verbleibt daher dabei, dass die Beklagte schon wegen der offensichtlichen spielhallenrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens die gestellte Bauvoranfrage nach §§ 69 Abs. 1 i.V.m. 64 Abs. 1 2. Halbs. HBO ablehnen durfte. II. Auch soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützt, hat er hiermit keinen Erfolg. Nach der genannten Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt den Verstoß gegen eine Vorschrift voraus, die den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensablauf regelt (Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rdnr. 187). Der Kläger rügt vorliegend, dass die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zur näheren Umgebung des Baugrundstücks unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und die Vorschriften über das rechtliche Gehör zustande gekommen seien. Solche Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen allerdings in der Regel nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die Anwendung materiellen Rechts (Sodan/ Ziekow, VwGO, § 124 Rdnr. 190; Hess. VGH, Beschluss vom 09.02.2011 - 6 A 1871/10.Z -juris, Rdnr. 5). So liegt es auch hier; der Kläger rügt der Sache nach die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch das Gericht erster Instanz, legt jedoch keinen Verfahrensmangel dar, der sich auf den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensablauf bezieht. Weitere Zulassungsgründe sind nicht vorgetragen. Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Entsprechend Ziffer 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier anzuwenden Fassung aus dem Jahre 2004 wäre das maßgebliche Interesse eines Beteiligten für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle mit 600,-€ je m 2 Nutzfläche (ohne Nebenräume) anzusetzen. Es erscheint sachangemessen, hiervon für eine Bauvoranfrage, die sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bezieht, einen Abschlag von 50 % anzusetzen. Bei einer Nutzfläche des Vorhabens von 198,86 m 2 ergibt sich hieraus ein Streitwert von 59.658,-- €. Entsprechend war auch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung erster Instanz abzuändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).