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Urteil

4 C 2300/11.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0704.4C2300.11.N.0A
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Leitsätze
Ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet "Biogas" mit der Zweckbestimmung der energetischen Nutzung von Biomasse festsetzt und dafür Flächen überplant, die im einschlägigen Regionalplan als Vorranggebiet für Landwirtschaft festgelegt sind, steht in Widerspruch zu einem Ziel der Raumordnung, mit dem im Regionalplan festgelegt ist, dass in diesem Gebiet die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen hat und in diesem Gebiet Nutzungen und Maßnahmen nicht zulässig sind, die die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren. Ist von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im Normenkontrollverfahren keine Zielabweichungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Verstoß gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB vor.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 40 „Auf der Schnöde“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet "Biogas" mit der Zweckbestimmung der energetischen Nutzung von Biomasse festsetzt und dafür Flächen überplant, die im einschlägigen Regionalplan als Vorranggebiet für Landwirtschaft festgelegt sind, steht in Widerspruch zu einem Ziel der Raumordnung, mit dem im Regionalplan festgelegt ist, dass in diesem Gebiet die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen hat und in diesem Gebiet Nutzungen und Maßnahmen nicht zulässig sind, die die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren. Ist von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im Normenkontrollverfahren keine Zielabweichungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Verstoß gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB vor. Der Bebauungsplan Nr. 40 „Auf der Schnöde“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist und deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 -). Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich hier daraus, dass sie die Verletzung eines abwägungserheblichen Belangs geltend machen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 1998 (a. a. O.) entschieden hat, kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu bejahen. Ihr Vorbringen lässt eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu ihren Lasten zumindest als möglich erscheinen. Das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse, von den Geruchs- und Lärmemissionen verschont zu bleiben, die erfahrungsgemäß von einer mit der Bebauungsplanung hier planungsrechtlich zugelassenen Biogasanlage ausgehen, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Allerdings ist der angegriffene Bebauungsplan nicht bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die von den Antragstellern gerügte fehlende öffentliche Auslegung des zwischen der Antragsgegnerin und der EnergieGesellschaft C. und weiteren Investoren abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages begründet entgegen der Annahme der Antragsteller keinen Verfahrensfehler, weil dieser Vertrag für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Bebauungsplans keine entscheidungserhebliche Rolle spielt. Anders als bei einem Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB, bei dem in einem Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger die Durchführung des Vorhabens konkretisiert und gesichert wird, ist eine Durchführungspflicht nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden städtebaulichen Vertrags vom 19.11.2010, der allein die Übernahme der Planungskosten durch die A… mbH. und weiterer Investoren zum Inhalt hat. Bei der hier von der Antragsgegnerin beschlossenen Planung handelt es sich - auch nach der ausdrücklichen Bekundung in der Planbegründung - um einen Angebotsbebauungsplan, der generell mögliche Investoren nicht bindet. Dem Vertrag kommt daher keinerlei Bedeutung für den planungsrechtlichen Abwägungsvorgang und dessen Ergebnis zu. Weitere Verfahrensrügen sind von den Antragstellern zwar angesprochen, aber nicht hinreichend konkretisiert worden; insbesondere ist die Planausfertigung ordnungsgemäß erfolgt. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt indes gegen materielles Recht, nämlich gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. "Anpassen" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, sie aber nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 - heute Abs. 7 - BauGB überwunden werden können. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert. Die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben, sind gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen. Aus § 1 Abs. 4 BauGB lässt sich ableiten, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Die Ziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. (s. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 – BVerwG 4 NB 20.91 - BRS 54 Nr.12). In Bezug auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan ist festzustellen, dass mit dem festgesetzten Sondergebiet „Biogas“ - außer den Hof- und Freiflächen der ehemaligen Hofstelle K. - auch Ackerflächen in einer Größe von 26.525 m² und Dauergrünlandflächen in einer Größe von 10.270 m² für die Planung in Anspruch genommen werden (s. Flächenbilanzierung S. 13 des Umweltberichts). Diese überplanten Flächen sind in dem Regionalplan Nordhessen 2009 (beschlossen durch die Regionalversammlung Nordhessen am 02.07.2009, genehmigt durch die Hessische Landesregierung am 11.01.2010, bekannt gemacht vom Regierungspräsidium Kassel im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 11 vom 15.03.2010) als Vorranggebiet für Landwirtschaft festgelegt. Unter der Gl. Nr. 4.6.1 "Landwirtschaft" ist als Ziel 1 formuliert: In den in der Karte festgelegten „Vorranggebieten für Landwirtschaft“ hat die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen. In diesen Gebieten sind Nutzungen und Maßnahmen nicht zulässig, die die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren. Bei der vorgenannten raumordnerischen Vorgabe handelt es sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 - ROG -. Zum einen wird diese Vorgabe im Regionalplan Nordhessen 2009, wie von § 7 Abs. 4 ROG gefordert, ausdrücklich als Ziel bezeichnet und durch den Fettdruck der textlichen Festsetzung auch optisch deutlich als solches gekennzeichnet. Aber auch inhaltlich erfüllt diese Vorgabe die rechtlichen Anforderungen, die an ein raumordnerisches Ziel zu stellen sind. Zum einen bestehen an der Verbindlichkeit („… sind Nutzungen und Maßnahmen nicht zulässig …“) und auch an der Bestimmtheit dieser Vorgabe (vgl. dazu Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG-Komm., § 3 Rn 16.ff) nach Auffassung des Senats keine Zweifel. Des Weiteren handelt es sich bei dieser Vorgabe auch um das Ergebnis einer abschließenden Abwägung durch den Träger der Regionalplanung. Der Begründung des Ziels 1 (S. 112 f des Regionalplans) ist zu entnehmen, dass fachliche Grundlage für die Abgrenzung der „Vorranggebiete für Landwirtschaft“ der „Agrarplan Nordhessen“ war, also - wie die Fußnote 9 zur genannten Begründung erläutert - die im Jahr 2009 fertiggestellte und von Hessischen Bauernverband in Zusammenarbeit mit dem HMULV, der Agrarverwaltung und dem Regierungspräsidium Kassel in Auftrag gegebene Agrarplanung Nordhessen für den Regierungsbezirk Nordhessen. Gegenstand dieses Agrarplans Nordhessen sind die Beschreibung und die Analyse der verschiedenen Funktionen der landwirtschaftlich geprägten Feldflur. Jeder dieser Funktionen sind Kriterien zugeordnet und mit geeigneten Indikatoren messbar gemacht. Die ermittelten Werte sind einer Flächeneinheit zugeordnet, so dass das Ergebnis kartografisch darstellbar ist. Die fünf Hautfunktionen sind zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt; Basisfunktion ist die Ernährungs- und Versorgungsfunktion. Die Gesamtbewertung ist im Agrarplan in einer Karte dargestellt und wird vom Regionalplan Nordhessen 2009 übernommen. Zweifel daran, dass es sich bei diesem aktuellen, die fachliche Grundlage für die Abgrenzung der Vorranggebiete für die Landwirtschaft darstellenden Agrarplan, dessen Flächenbezug im Ergebnis kleinteiliger ist als die Raumeinheit „Gemarkung“, auf der der agrarstrukturelle Aspekt in bisherigen Regionalplänen basierte, um das Ergebnis einer abschließenden, auf aktuellen Fakten beruhenden Gesamtbetrachtung handelt, sind nach Auffassung des Senats nicht begründet. Zu dem oben wiedergegebenen Ziel 1 steht die mit der angegriffenen Bebauungsplanung zugelassene Nutzung in Widerspruch. Anders als für die im Grundsatz 2 angesprochenen "Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft", die für die landwirtschaftliche Bodennutzung geeignet und dieser in der Regel vorbehalten sind, und in Bezug auf die in diesem Grundsatz ein Ausnahmekatalog beschrieben wird, sieht das Ziel 1 solche Ausnahmen gerade nicht vor, sondern erklärt alle Nutzungen und Maßnahmen für unzulässig, die eine landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren. Dies ist in Bezug auf das geplante Sondergebiet Biogas zu bejahen, denn die dort zugelassene planungsrechtliche Nutzung, nämlich die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas durch die energetische Nutzung von Biomasse, stellt selbst keine landwirtschaftliche Bodennutzung bzw. Tierhaltung dar, sondern schließt durch die Inanspruchnahme der Flächen im Wesentlichen für bauliche Anlagen mit der damit einhergehenden Flächenversiegelung eine landwirtschaftliche Bodennutzung gerade aus, entzieht also dem Vorranggebiet „Landwirtschaft“ landwirtschaftliche Nutzflächen auf Dauer. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und auch des Regierungspräsidiums Kassel in dessen (zweiter) regionalplanerischer Stellungnahme vom 27.01.2011 ist die planungsrechtlich zugelassene Nutzung nicht deshalb mit der vorrangigen Funktion und Nutzung vereinbar, weil sie der Landwirtschaft „dient“. Die Antragsgegnerin hat in der Bebauungsplanbegründung in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass durch die Ausweisung eines Gebietes zur Nutzung einer Biogasanlage eine Verbesserung der betrieblichen Situation, der finanziellen Sicherheit und der Existenzsicherung von landwirtschaftlichen Betrieben in der Region gegeben sei. Dies drücke sich auch in hierdurch möglicher Verwertung von Zwischenfrüchten und generell erweiterten Möglichkeiten der Fruchtfolge sowie der Verwertung von anfallenden Minderqualitäten innerhalb des Produktionsprozesses aus. Es seien Lieferungen aus den Stadtteilen/Ortsteilen von Frankenberg und weiteren Gemeinden von circa 80 landwirtschaftlichen Betrieben vorgesehen. Zudem werde die Biogasanlage von einer Projektgesellschaft betrieben, an der neben weiteren Investoren auch der E. sowie Landwirte beteiligt werden sollen; dadurch beteilige sich die Landwirtschaft direkt an dem Projekt. Die beschriebenen, mit der Anlagennutzung verbundenen positiven Aspekte für die Landwirtschaft in der Region führen indes nach Auffassung des Senats nicht eo ipso zur Vereinbarkeit der Planung mit dem vorgenannten Ziel 1, denn eine landwirtschaftliche Bodennutzung, deren Sicherung vordringliches regionalplanerisches Ziel ist, wird damit ausgeschlossen, der Landwirtschaft wird wertvolles und durch die zunehmende Versiegelung auch dieser Flächen stets knapper werdendes Acker- bzw. Grünland auf Dauer entzogen. Nach der zum Ziel 1 abgegebenen Begründung des Regionalplans dient die Sicherung der für die landwirtschaftliche Erzeugung besonders geeigneten oder besonders wichtigen Flächen als Vorranggebiet vordringlich dem Ziel, die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit hochwertigen Nahrungsmitteln, Rohstoffen und Energie sicherzustellen. Wenn der Landwirtschaft wertvolle Ackerflächen auf Dauer entzogen werden, geht diese Versorgungsfunktion unwiederbringlich verloren. Die streitgegenständliche Planung steht damit mit der genannten Begründung für das Ziel 1 im Widerspruch, weicht also von einem regionalplanerischen Ziel ab, auch wenn die Anlage selbst der Verwertung des landwirtschaftlichen Biomassepotenzials dient. Letztgenannter Aspekt wird in dem Grundsatz 3 der Gl. Nr. 5.2.2 - Regenerative Energieerzeugung - des Regionalplans Nordhessen 2009 (S. 156) angesprochen, wonach die Nutzung von Biomasse und Biogas unter Beachtung ihrer Verträglichkeit in naturschutzfachlicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht auf der Basis der jeweiligen regionalen Tragfähigkeit erfolgen soll. Weiterhin soll bei der Biogasnutzung auf eine verstärkte, größtmögliche Nutzung der Wärmepotentiale hingewirkt werden, wobei nach der entsprechenden Begründung des Regionalplans (S. 158, 159) dazu eine intensive Suche nach geeigneten Standorten erforderlich ist, die von der Regionalplanung konstruktiv begleitet werden soll. Eine eigenständige regionalplanerische Konzeption mit Zielsetzungen, die von dem o.g. Ziel 1 „Vorranggebiet Landwirtschaft“ für die energetische Biomassenutzung eine Ausnahme zulassen, ist im Regionalplan nicht vorgesehen. Vielmehr kann dieser Konflikt nur durch eine erforderlich werdende Zielabweichungsentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 ROG (bis zum 20.12.2012 gemäß § 12 Abs. 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 6. September 2002 - HLPG a.F. -) gelöst werden. In diesem Verfahren sind neben dem oben bereits angesprochenen positiven, den landwirtschaftlichen Betrieben der Region nützenden Aspekt dieser konkreten Planung auch anderen Gesichtspunkte, wie etwa die Verfügbarkeit anderer, für die landwirtschaftliche Bodennutzung weniger wertvoller Acker- oder Grünlandflächen oder auch gewerblicher Flächen sowie auch die regionale Tragfähigkeit der Realisierung der aktuell projektierten Anlage für die landesplanerische Entscheidung, ob aus Härtegesichtspunkten die (punktuelle) Zielabweichung gerechtfertigt werden kann, heranzuziehen. Eine solche Abweichungsentscheidung muss nach Auffassung des 3. Senats des Hess. VGH (s. Urteil vom 08.11.2007 - 3 N 3067/06 -, BRS 71 Nr. 30 und juris-Dokument), die vom erkennenden Senat geteilt wird, spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einem Normenkontrollverfahren vorliegen, um einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot ausschließen zu können. Der 3. Senat hat zu § 1 Abs. 4 BauGB in der zitierten Entscheidung ausgeführt: Danach sind die Bauleitpläne - also auch die Bebauungspläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Anpassung endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung. Bauleitpläne sind den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 ff.; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 BN 56.05 - in juris-online; Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17.07 - in juris-online und Beschluss vom 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - in juris-online) liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der "Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung zielt nicht auf "punktuelle Kooperation", sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen. Die Gemeinde ist - unter dem Vorbehalt der materiell-rechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall - zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.). Widersprechen die Festsetzungen eines Bebauungsplans einem geltenden Ziel der Raumordnung, so ist es erforderlich, diesen Bebauungsplan zu ändern oder aufzuheben. Hat ein Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit eines Bebauungsplans zu entscheiden, ist maßgebend für die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Widerspricht der Bebauungsplan einem in diesem Zeitpunkt geltenden Ziel der Raumordnung und ist damit der Spielraum, den die Landesplanung der Gemeinde bei der Ausgestaltung der in dem Ziel der Raumordnung enthaltenen Vorgaben einräumt, überschritten, ist der Plan gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Für die Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB gilt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB jedoch weder unmittelbar noch entsprechend. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesen vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtzusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, 4 NB 20.91 in BVerwGE 90, 329 ff.; Urteil vom 30.01.2003, 4 CN 14.01 in BVerwGE 117, 351 ff.; Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.). Da die Antragsgegnerin durch die streitgegenständliche Festsetzung eines Sondergebietes Biogas von dem oben näher dargestellten Ziel des Regionalplans Nordhessen 2009 abweicht, ohne das hierfür erforderliche Abweichungsverfahren durchgeführt zu haben, liegt ein zur Unwirksamkeit der Planung führender Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Eine Zielabweichungsentscheidung vom Regionalplan nach § 6 Abs. 2 ROG, über die nach § 8 HLPG (i.d.F. vom 12.12.2012) die Regionalversammlung oder ein Ausschuss derselben befindet, kann auch nicht im Normenkontrollverfahren von dem über den Bebauungsplan entscheidenden Gericht ersetzt werden, indem das Gericht die Voraussetzungen für eine Abweichung prüft und feststellt, dass diese vorliegen. Die Entscheidung des nach § 15 HLPG gewählten, aus Vertretern der Landkreise, Kommunen und kommunalen Zweckverbände zusammengesetzten Gremiums "Regionalversammlung" (bzw. eines Ausschusses derselben) steht in dessen Ermessen und setzt regionalplanerische Erwägungen und Bewertungen der oben wiedergegebenen Gesichtspunkte voraus, die von einem Gericht nachträglich in den für diese Überprüfung geltenden Grenzen zwar nachgeprüft, nicht aber vorweggenommen werden können. Nach den zuvor dargestellten Grundsätzen zur Zielabweichung ist hingegen von einem weiteren Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB in Bezug auf die regionalplanerische Ausweisung eines ca. 15 Hektar großen Vorranggebietes Siedlung (Planung) in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Sondergebiet Biogas (kürzeste Entfernung zu dem vorgesehenen Anlagenstandort ca. 160 m) nicht auszugehen, da die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren diesbezüglich eine Zielabweichungsentscheidung vorgelegt hat. Zwar war von der Antragsgegnerin bei der hier in Rede stehenden Bauleitplanung auch die regionalplanerische Ausweisung des Vorranggebietes Siedlung (Planung) in räumlicher Nähe zum Plangebiet in den Blick zu nehmen. Ziele der Raumordnung können nämlich als eine besondere Form der Unterlassenspflicht auch Rücksichtnahmen auslösen. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine bestimmte raumbedeutsame Planung oder Maßnahme sich nicht unmittelbar auf ein räumlich und sachlich bestimmtes Ziel bezieht, wohl aber daran angrenzt und seinerseits negative Auswirkungen auf das Ziel haben kann. Diese Rücksichtnahmepflicht wird zumeist in einem Umgebungsschutz dahingehend bestehen, dass im räumlichen Umfeld bestimmter Ziele mit Schutzfunktionen nur solche Planungen oder Maßnahmen zulässig sind, die die Schutzfunktion nicht wesentlich beeinträchtigen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., Stand: September 2012, § 1 BauGB, Rn 66). Indes kann die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren und auch in der landesplanerischen (Zielabweichungs-) Entscheidung vom 27.04.2012 angesprochene Frage, ob hier von einer Vereinbarkeit der Bauleitplanung mit den in Nr. 3.1.1 genannten Zielen des Regionalplans (noch) ausgegangen werden kann oder ob eine Abweichungsentscheidung nach § 12 HLPG (a.F.) erforderlich war, auch vom Senat offen gelassen werden. Da eine solche landesplanerische Entscheidung eingeholt worden ist und dem Gericht vorliegt, ist diese vom Gericht auch zu berücksichtigen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abweichungsentscheidung vom 27.04.2012 geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Überprüfung einer bestandskräftigen Zielabweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle eines Bauleitplans angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungswirkung ausscheidet. Die Bestandskraft der Zielabweichungsentscheidung wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Zielabweichung beantragt hat (hier: die Antragsgegnerin), und der über diesen Antrag entscheidenden Behörde. Darüber hinaus greift jedoch die Tatbestandswirkung der Zielabweichungsentscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 HVwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen. Das gilt auch für rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige Entscheidungen in einem Zielabweichungsverfahren. Die obere Landesplanungsbehörde hat in diesem Verfahren die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abweichung vom Regionalplan geprüft und bejaht. Mit der auf einem entsprechenden Beschluss der Regionalversammlung beruhenden Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Kassel vom 27.04.2012 ist das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben" worden. Damit ist im vorliegenden Normenkontrollverfahren davon auszugehen, dass ein inhaltlicher Widerspruch zwischen dem angegriffenen Bebauungsplan und den Zielen der Regionalplanung insoweit nicht besteht. Über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Zielabweichungsentscheidung kann sich das Normenkontrollgericht nicht hinwegsetzen (s. dazu: BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, BRS 71 Nr. 45, s. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Zwischenurteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 - BRS 73 Nr. 7 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2012 - 10 D 47/10.NE - juris-Dokument). Anhaltspunkte dafür, dass die Zielabweichungsentscheidung als nichtig zu betrachten wäre und sie damit auch keine Tatbestandswirkung entfaltet, sind nicht erkennbar. Da es nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass von der Antragsgegnerin die materielle Konkordanz zwischen der Planung eines Sondergebietes Biogas und dem Ziel 1 „Vorranggebiet für Landwirtschaft“ des Regionalplans Nordhessen 2009 nachträglich in einem Zielabweichungsverfahren hergestellt werden kann und das Planungsverfahren wieder aufgegriffen wird, sieht sich der Senat veranlasst, auch auf die weiteren von den Antragstellern gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Gründe einzugehen und diesbezüglich rechtliche Hinweise zu geben: So sind nach Auffassung des Senats die textlichen Festsetzungen in Nr. 1.1 des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung nicht deshalb unwirksam, weil es ihnen - wie die Antragsteller vortragen - an einer rechtlichen Grundlage fehlen würde. Dies gilt zunächst für die Festsetzung in Nr. 1.1, dass innerhalb des ausgewiesenen SO 1 und SO 2 nur nachwachsende Rohstoffe gemäß § 2 Abs. 2-3 der Biomasseverordnung zur Erzeugung von Energie verwendet werden dürfen. In einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5/01 -, BRS 65 Nr. 67). Die Antragsgegnerin durfte daher bestimmen, welche Stoffe in der planungsrechtlich zugelassenen Anlagenart "Biogasanlage" ausschließlich zum Einsatz kommen sollen, also dort gelagert und dann einer anaeroben Vergärung zugeführt werden sollen, denn damit wird die Anlagenart und damit die Art der Nutzung des Sondergebietes in rechtlich zulässiger Weise näher konkretisiert. Auch die weiteren textlichen Festsetzungen, die der Geruchsemissionsbegrenzung dienen sollen, sind nicht deshalb unwirksam, weil es ihnen an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlen würde. Anders als es die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen selbst und auch in der Planbegründung angegeben hat, finden diese Festsetzungen indes ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Das OVG Niedersachsen hat in seinem Beschluss vom 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - (RdL 2013, 146 ff.; juris-Dokument Rn 62) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 28.02.2002 - BVerwG 4 CN 5.01 -) ausgeführt, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO den Gemeinden für von ihnen festgesetzte sonstige Sondergebiete im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO die Möglichkeit eröffne, besondere Festsetzungen - außerhalb des Festsetzungsinstruments des § 9 Nrn. 23 bzw. 24 BauGB - zu treffen. Denn die Art der zulässigen Nutzung ergebe sich bei einem sonstigen Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO nicht wie bei den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO aus einem normativ festgelegten Nutzungskatalog, sondern die Gemeinde dürfe sie nach § 11 Abs. 2 BauNVO gesondert festsetzen. Gerade Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO erhielten ihre Prägung dadurch, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wesentlich unterschieden. Das könne nicht ohne Folgen für die nach § 11 Abs. 2 BauNVO unumgängliche Festsetzung der Art der Nutzung bleiben. Im Rahmen des § 11 BauNVO sei die Gemeinde weder an die in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten noch an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden. Vielmehr liege die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie könne die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffneten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Diese Auffassung wird auch vom erkennenden Senat geteilt. Um das Planungsziel "Minderung der Geruchsemissionen" (s. Begründung der Festsetzungen, Gl. Nr. 6.1, S. 11 der Planbegründung) zu erreichen, musste sich die Antragsgegnerin damit nicht der Festsetzungsinstrumente bedienen, die § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB der planenden Gemeinde einräumt, so dass sich die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Frage nicht stellt, ob die getroffenen Festsetzungen bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Gegenstand haben. Die getroffenen Festsetzungen müssen sich aber als Konkretisierung der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO festzusetzenden Nutzungsart darstellen. Die nähere Umschreibung der in einem Sondergebiet zulässigen Nutzung kann auch in der Weise geschehen, dass in Anlehnung an § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage abgestellt wird, dass also mit einem bestimmten Emissionsverhalten auch eine Nutzungsart umschrieben sein kann (s. Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO, Rn 33 sowie BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - juris-Dokument:). Damit ist es zulässig, aus Gründen des Immissionsschutzes die dafür erforderlichen Festsetzungen verbunden mit Differenzierungen und Beschränkungen der Nutzungen zu treffen. Dies trifft auf die hier in Rede stehenden textlichen Festsetzungen betreffend die Geruchsemissionsbegrenzung in Nr. 1.1 (Art der baulichen Nutzung / SO 1 und SO 2) zu: Soweit bestimmt ist, dass in den Bereichen der Siloplatten durch die bauliche Ausführung und Anordnung der Silokammern, insbesondere im Hinblick auf Höhe und Breite des mit Substrat befüllbaren Raumes der Kammern, sowie die technische Ausführung der Abdeckung des Substrats in den Kammern, die emittierenden Flächen (Anschnittfläche des Substrats) in Abhängigkeit vom jeweiligen flächenspezifischen Emissionsfaktor der eingesetzten Substrate (in GE/(s*m²)) so zu begrenzen sind, dass die von den Siloplatten ausgehende Emission von 1200 GE/s ganzjährlich nicht überschritten wird, interpretiert der Senat diese textliche Festsetzung so, dass damit ein bestimmtes Emissionsverhalten vorgegeben wird, das eine Anlage aufweisen muss, um das in dem Sondergebiet verfolgte Planungsziel, eine Biogasanlage mit für die betroffene Wohnnutzung zumutbaren Geruchsimmissionen zuzulassen, zu erreichen. Es werden damit Merkmale der mit der Planung zugelassenen Nutzungsart näher bestimmt. Gleiches gilt für die Festsetzung, dass am Annahmedosierer die ganzjährlich emittierende Fläche auf maximal 27 m² zu begrenzen ist. Auch diese Festsetzung ist so zu verstehen, dass damit ein das Emissionsverhalten der Anlage bestimmendes Merkmal festgeschrieben wird, dergestalt, dass Anlagen, deren Annahmedosierer eine 27 m² übersteigende emittierende Fläche aufweisen, planungsrechtlich in Bezug auf die zugelassene Nutzungsart unzulässig sind. Auch die weitere Festsetzung, dass das zulässige Kontingent an Geruchsemissionen pro Stunde für das gesamte SO Biogas 6,0 MGE beträgt und ganzjährlich nicht überschritten werden darf, stellt sich nach den o.g. Grundsätzen als Konkretisierung der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hier festgesetzten Nutzungsart dar. Der mit dieser Festsetzung vorgegebene Höchstwert an Geruchsemissionen pro Stunde, der im ganzen Jahr nicht überschritten werden darf, beschreibt ebenfalls das Emissionsverhalten einer Anlage und damit die in dem Sondergebiet zulässige der Art der Nutzung. Insbesondere steht dieser textlichen Regelung nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach die Festsetzung eines Immissionsgrenz- oder - richtwerts als eines Zaunwerts weder nach § 9 BauGB noch nach der Baunutzungsverordnung, insbesondere deren § 1 Abs. 4, zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der Festsetzung eines Zaunwerts in Fällen angenommen, in denen es sich um einen "Summenpegel" handelte. Mit einem "Summenpegel" wird keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" bestimmter Anlagen und Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet, das von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und für das Emissionsverhalten der jeweiligen Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Ein Zaunwert als Summenpegel ist ungeeignet, umgesetzt zu werden, weil er, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - juris-Dokument). Diese Erwägungen treffen auf die hier in Rede stehende Festsetzung nicht zu, da es sich nicht um einen Summenpegel handelt. Nach den textlichen Festsetzungen und der Planbegründung ist davon auszugehen, dass in dem festgesetzten Sondergebiet Biogas nur eine Biogasanlage zugelassen werden soll, die insgesamt, also mit ihren einzelnen Anlageteilen, den festgesetzten Höchstwert pro Stunde und zwar ganzjährig nicht überschreiten darf. Wegen der Bezogenheit dieses Höchstwertes auf nur eine Anlage wird damit deren Nutzungsart lediglich näher bestimmt. Zweifelhaft ist indes, ob die Festsetzung in Nr. 1.1 des Bebauungsplans, dass innerhalb der ausgewiesenen SO 1 und SO 2 nur nachwachsende Rohstoffe gemäß § 2 Abs. 2-3 der Biomasseverordnung zur Erzeugung von Energie verwendet werden dürfen, nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Bestimmtheitsgebot verstößt. Danach müssen textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein, wobei die Planbegründung als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. etwa Söfker, a.a.O., § 9 BauGB Rn 14 u. 292). Die genannte Festsetzung lässt Zweifel darüber aufkommen, welche Stoffe zur Verwendung in der mit der Planung zugelassenen Anlage zum Einsatz kommen dürfen. Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass der in der textlichen Festsetzung verwendete Begriff "nachwachsende Rohstoffe" nicht in der in der Festsetzung in Bezug genommenen Vorschrift des § 2 Biomasseverordnung definiert wird. Zugrunde zu legen ist hier die Biomasseverordnung i.d.F. vom 21.06.2001, die in dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (18.08.2011) gültig war. Die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - EEG - vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) erlassene Biomasseverordnung regelt für den Anwendungsbereich des EEG, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind (§ 1 Biomasseverordnung). In § 2 Abs. 1 dieser Verordnung findet sich die Definition des Begriffs "Biomasse". In dem von der Antragsgegnerin in der textlichen Festsetzung ausdrücklich in Bezug genommenen Absatz 2 dieser Verordnung wird ein nicht abschließender ("insbesondere") Katalog von Stoffen benannt, bei denen es sich um Biomasse handelt und in dem gleichfalls in Bezug genommenen Absatz 3 der genannten Vorschrift wird fiktiv bestimmt, dass unabhängig von der Begriffsbestimmung in Abs. 1 der Vorschrift bestimmte Stoffe als Biomasse gelten. Die Antragsgegnerin hat aber zur Festsetzung der in der Anlage ausschließlich einsetzbaren Stoffe nicht auf den Begriff der Biomasse abgestellt, sondern auf den der nachwachsenden Rohstoffe. In der Bebauungsplanbegründung (Gl. Nr. 5, S. 9) ist zur Erläuterung des städtebaulichen Konzepts der Planung ausgeführt, dass der Planung eine Biogasanlage zugrunde gelegt wird, die unter Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen (NAWARO) wie Maissilage, Getreide, Ganzpflanzensilage, Zwischenfrüchten und Kleegras betrieben wird. Als Substrate sollen alle nachwachsenden Rohstoffe gemäß § 2 Abs. 2 - 3 Biomasseverordnung eingesetzt werden können. In der Planbegründung werden ferner unter Gl. Nr. 6.1 (Art der baulichen Nutzung) die im Sondergebiet Biogasanlage ausschließlich zum Einsatz kommenden nachwachsenden Rohstoffe in nicht abschließender Aufzählung angeführt, indem die in § 2 Abs. 2 und 3 Biomasseverordnung genannten Stoffe, die Biomasse sind oder fiktiv als solche gelten, aufgelistet werden. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin den Begriff "nachwachsende Rohstoffe" mit dem Begriff "Biomasse", wie er in § 2 Biomasseverordnung näher bestimmt ist, gleichgesetzt hat. Diese Gleichsetzung ist indes wegen der Legaldefinition, die der Begriff "nachwachsende Rohstoffe" erfahren hat, fehlerhaft. Die Begriffe sind inhaltlich nicht identisch; sie sind in Bezug auf die ihnen unterfallenden Stoffe lediglich teilidentisch, wobei der Begriff der Biomasse der inhaltlich weitergehende (Ober-) Begriff ist. Der Begriff "nachwachsende Rohstoffe" wird in § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG als Anspruchsvoraussetzung für eine erhöhte Vergütung (Bonus) genannt und in der Anlage 2 zum EEG (Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen) unter der Gl. Nr. II 1 definiert. Danach sind nachwachsende Rohstoffe "Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden". In Nr. 2 der vorgenannten Gl. Nr. II wird ferner der Begriff der Gülle definiert, für deren Verwendung bei der Stromerzeugung unter den in § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG und der Anlage 2 zum EEG näher bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine erhöhte Vergütung anfällt. Gl. Nr. II dieser Anlage 2 enthält eine - nicht abschließende - Positivliste, welche Stoffe (fiktiv) als nachwachsende Rohstoffe gelten, auch wenn sie der begrifflichen Definition nicht unterfallen, also beispielsweise tierischer Herkunft sind, und Gl. Nr. IV enthält eine abschließende Negativliste, welche Stoffe nicht als nachwachsende Rohstoffe gelten. Wegen der Legaldefinition, die der Begriff "Nachwachsende Rohstoffe" in Gl. Nr. II. 1 der Anlage 2 zum EEG erfahren hat, werden durch die Verwendung dieses Begriffs und der gleichzeitigen Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 - 3 der Biomasseverordnung, der den - weitergehenden - Begriff der Biomasse definiert, in Bezug auf die genannte textliche Festsetzung Zweifel daran begründet, ob nur nachwachsende Rohstoffe im Sinne der oben beschriebenen Legaldefinition gemeint sind, die zugleich in dem Katalog des § 2 Abs. 2 - 3 Biomasseverordnung angeführt sind, oder ob alle in diesem Katalog genannten, als Biomasse geltenden Stoffe einbezogen sein sollen, auch wenn sie der Begriffsbestimmung nicht unterfallen. Diese Zweifel an dem materiellen Regelungsinhalt der textlichen Festlegung werden durch die weitere, der Geruchsemissionsbeschränkung dienende textliche Festsetzung, dass unter dem Begriff „Substrat“ Biomasse im Sinne des § 2 Abs. 2 - 3 der Biomasse-VO zu verstehen ist, noch verstärkt, denn an dieser Stelle der textlichen Festsetzungen wird nun der Begriff „Biomasse“ in den (korrekten) inhaltlichen Zusammenhang mit der Biomasseverordnung gestellt. Der angegriffene Bebauungsplan wird nach Auffassung des Senats auch nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen gerecht, die an eine ordnungsgemäße Abwägung zu stellen sind. Die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante wesentliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/ Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. auch VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris-Dokument, Rn 25 mit Rechtsprechungsnachweisen). Diesen Anforderungen wird die Planung der Antragsgegnerin nicht in jeder Hinsicht gerecht. Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die sachgerechte Abwägung der Belange des Immissionsschutzes, hier also die Betrachtung der Auswirkungen der mit der Bebauungsplanung ermöglichten Biogasanlage auf die in der Nähe befindliche schutzwürdige Wohnbebauung. Diese Auswirkungen sind von der Antragsgegnerin in Bezug auf die für die benachbarte Wohnbebauung zu erwartenden Geruchsemissionen nicht ausreichend ermittelt worden. Zutreffend weisen die Antragsteller zunächst unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Niedersachsen vom 04.01.2011 (- 1 MN 130/10 -, BRS 78 Nr. 45 sowie juris-Dokument, Rn 79) darauf hin, dass eine Gemeinde, wenn sie sich für das Instrument der „normalen“ Angebotsplanung und gegen eine Vorhaben- und Erschließungsplanung nach § 12 BauGB entscheidet, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) nicht (allein) das konkrete Vorhaben in den Blick zu nehmen hat, welches Anlass zu der Planung gegeben hat, sondern sie von der maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans auszugehen hat, da beim „Abspringen“ des ursprünglichen Investors ein neuer Investor sich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen und diese voll ausschöpfen könnte. Die Gemeinde hat also in diesem Sinne für ihre Abwägung eine „worst-case-Betrachtung“ vorzunehmen. Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dieser so genannte "Trennungsgrundsatz" gilt als Abwägungsdirektive, die bereits bei der Ausgestaltung des Plankonzepts zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4). Bei der Ermittlung und Bewertung der aufgrund der Planung zu erwartenden Geruchs- oder Lärmemissionen kann sich die Gemeinde der Hilfe von Gutachtern bedienen. Die Aufgabe von Gutachten, die für die Bauleitplanung erstellt werden, ist es, abzuschätzen, ob die vorgesehenen Festsetzungen realistischerweise ausgeschöpft werden können - ggf. unter Verlagerung der Konfliktbewältigung in nachfolgende Genehmigungsverfahren - ohne dass schutzwürdige Belange, wie hier die Belange der Wohnbebauung in der Umgebung der geplanten Anlage von Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen möglichst verschont zu bleiben, in einem von der Gemeinde nicht mehr als hinnehmbar erachteten Maße beeinträchtigt werden. Die Gemeinde ist nicht gehalten, im Interesse von Investoren Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG qualifiziert werden zu können, sondern es ist ihr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne einer Vorsorge gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (s. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - RdL 2013, 146 <149< und juris-Dokument). Die planerische Abwägung der Antragsgegnerin in Bezug auf eine zu erwartende Geruchsbeeinträchtigung der in der Umgebung des geplanten Sondergebietes vorhandenen schutzwürdigen Wohnbebauung basiert auf einem Gutachten (Geruchsimmissionsprognose vom 09.03.2011), das nach seiner Aufgabenstellung das Genehmigungserfordernis für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung untersucht, ob nämlich durch den Betrieb der geplanten Neuanlage erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Die Untersuchung soll eine Beurteilung ermöglichen, ob die Immissions-Zusatzbelastung im Umfeld der Anlage das Irrelevanzkriterium der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) nicht überschreitet bzw. ob die Immissionswerte nach GIRL eingehalten werden. Klargestellt wird in der Aufgabenstellung auf Seite 3 des Gutachtens auch, dass sich die Untersuchung auf die vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Unterlagen und Auskünfte für die geplante Anlage gründet. Auf Seite 9 des Gutachtens findet sich dann die konkrete Beschreibung der vom Investor geplanten Biogaserzeugungsanlage, in der im Einzelnen benannte Mengen (Tonnen / Jahr) an Maissilage, Getreide und Grassilage vergoren werden sollen. Sodann werden die einzelnen Anlagenteile näher beschrieben, deren jeweilige Standorte in einem Lageplan dargestellt sind. Auf der Grundlage dieser und weiterer Detailangaben des Investors hat der Gutachter eine Ausbreitungsberechnung vorgenommen, die zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Biogasanlage eine Immissions-Zusatzbelastung zu erwarten ist, die sich für einen Großteil der relevanten Beurteilungsflächen als irrelevante, weil 2 % der Jahresstunden nicht überschreitende Immissions-Zusatzbelastung darstellt. Da in einzelnen Bereichen im Übergang vom Außenbereich zur Wohnbebauung jedoch Überschreitungen des Irrelevanzkriteriums zu erwarten sind, ist vom Gutachter unter Einbeziehung der Geruchsimmissions-Vorbelastung des Umfeldes der Anlage durch einen Aussiedlerhof mit Rinderhaltung eine Ermittlung und Bewertung der Immissions-Gesamtbelastung als erforderlich betrachtet worden (s. Seite 32 des Gutachtens). Der Gutachter gelangt danach zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte der GIRL im Bereich der relevanten Beurteilungsflächen einhält bzw. unterschreitet (s. 33 des Gutachtens). Auf einer Beurteilungsfläche nordwestlich der Anlage im Übergangsbereich von Außenbereich zur Wohnbebauung liege eine Immissionshäufigkeit von 0,13 vor. Dies stelle eine für einen solchen Übergangsbereich tolerierbare Größenordnung dar. Im Bereich des Aussiedlerhofes seien nur die Gerüche der Biogasanlage beurteilungsrelevant. Die Zusatzbelastung liege hier bei 0,03. Bei dem Einzelwohnhaus direkt nördlich der Anlage handele es sich um eine Bebauung im Außenbereich. Mit einer Immissionshäufigkeit von 0,19 werde das im Außenbereich zulässige Maß von 0,25 relativer Geruchsstundenhäufigkeit unterschritten. Das dargestellte Ergebnis des Gutachtens zeigt, dass in einem Teilbereich des durch einen Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiets, der am Rand zum Außenbereich und in der Nähe des vom Gutachten mit einbezogenen Aussiedlerhofes mit Rinderhaltung liegt, eine Gesamtbelastung von 0,13 Geruchsstundenhäufigkeit (= 13 % der Jahresstunden) zu erwarten ist, die den Immissionswert von 0,10 für Wohn- und Mischgebiete nach Nr. 3.1 der GIRL überschreitet. Ob diese vom Gutachter als tolerabel angesehene Überschreitung wegen der (Übergangs-) Lage der betroffenen Wohnbebauung an der Grenze zum Außenbereich, die die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung übernommen hat, auch vom erkennenden Gericht als hinnehmbare Überschreitung eines (Geruchs-) Immissionswertes bewertet würde, der regelmäßig als Grenze zur erheblichen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG betrachtet werden kann, kann offen bleiben. Denn das Gesamtbelastungsergebnis der Geruchsimmissionsprognose zeigt jedenfalls, dass schon die in dem Gutachten zugrunde gelegte Anlage in ihrer konkreten, vom Investor beabsichtigten Ausführung zu einer Geruchsbelastung für die Wohnbebauung führt, die sich zumindest für einen Teil der Wohnbebauung als grenzwertig in Bezug auf eine „erhebliche“ und damit nicht mehr hinnehmbare Geruchsbelästigung darstellt. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Ermittlung und Bewertung der Geruchsimmissionssituation kann zwar insoweit als eine (zu fordernde) "worst-case"-Betrachtung angesehen werden, in der die maximalen Nutzungsmöglichkeiten eingestellt worden sind, die die planungsrechtlichen Festsetzungen des hier zur Überprüfung stehenden Bebauungsplans zulassen, als die festgesetzte Art der Nutzung der mit der Planung zugelassenen Biogasanlage im Sinne einer maximalen Ausnutzung der planerischen Festsetzungen in das Gutachten Eingang gefunden hat. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass in dem Gutachten von einer bestimmten, den Unterlagen des Investors entnommenen Substratzusammenstellung bei der Ermittlung der von der Biogasanlage zu erwartenden Emissionen ausgegangen worden ist, wie dies der Aufgabenstellung entsprach. Im Hinblick auf die, wie oben bereits dargelegt, rechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung eines Höchstwertes von Geruchsemissionen für die gesamte Anlage von 6 MGE je Stunde, der über das ganze Jahr hinweg einzuhalten ist, ist die Auswahl der Einsatzstoffe zweitrangig. Rechtlich bedeutsam ist, dass in der Zusammenstellung der - unterschiedlich geruchsintensiven - Einsatzstoffe in Art und Menge im Zusammenwirken mit den anderen für die Emission erheblichen Faktoren, die allesamt der Tabelle 3 (Emissionstechnische Daten der Biogasanlage, S. 15 der Geruchsimmissionsprognose) zu entnehmen sind, insgesamt der höchst zulässige Geruchsemissionswert von 6 MGE / h ausgeschöpft wird. Dies ist in Bezug auf die Ermittlung der Kenngröße der von der Anlage zu erwartenden Zusatzbelastung im Gutachten vom 09.03.2011 der Fall. Die Summe der Geruchsemissionen aller in die Ausbreitungsrechnung einbezogenen Geruchsquellen (Spalte 4 [MGE/h]) ergibt einen Wert, der nur ganz geringfügig unter der in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Höchstgrenze liegt (5,96 MGE/h) und daher als Ausschöpfen der maximalen Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer worst-case-Betrachtung gesehen werden kann. Ein solches Abstellen auf den Emissionshöchstwert ist der für die Bauleitplanung zutreffende Ansatz, unabhängig davon, aus welchen Faktoren sich die Summe der Geruchsemissionen jeweils zusammensetzt. Dieser Höchstwert kann durch die Geruchsemissionen der hier begutachteten pflanzlichen Einsatzstoffe erreicht werden, aber in gleicher Weise durch Abfälle und Nebenprodukte tierischer Herkunft (Gülle oder Festmist aus der Landwirtschaft bspw.) in Kombination mit diffusen Emissionen, wie sie etwa bei einer Verschmutzung der Anlage oder bei Transport- und Umschlagprozessen entstehen. Indes ist die in die Ausbreitungsrechnung eingestellte Kenngröße für die vorhandene Belastung , also die von bereits vorhandenen geruchsemittierenden Anlagen ausgehende Belastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, nicht unter Berücksichtigung planerischer Abwägungsgesichtspunkte ermittelt worden, so dass die auf dieser Basis rechnerisch ermittelten Gesamtbelastung (Summe von vorhandener Belastung und zu erwartender Zusatzbelastung, s. Nr. 4.2 GIRL) keine tragfähige Grundlage für die planerische Abwägung der Antragsgegnerin darstellt. In die im Rahmen der Bauleitplanung vorzunehmende Abwägung ist nicht nur - unter dem Aspekt des Bestandsschutzes - der in der Planung zu berücksichtigende landwirtschaftliche Betrieb (Aussiedlerhof Y.) in seiner bestehenden Form, also hier vor allem mit dem vorhandenen Viehbestand, einzubeziehen, sondern auch eine sich bereits im Zeitpunkt der Planung abzeichnende Erweiterung des Betriebes in Gestalt der Aufstockung des Viehbestandes. Ein Landwirt, dessen Hofstelle in der Nähe eines geplanten, dem Wohnen dienenden Gebietes liegt, hat einen Anspruch darauf, dass nicht nur sein derzeitiger Betriebsbestand, sondern auch sein Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung bei der Abwägung Berücksichtigung findet. Voraussetzung ist, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der von dem Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (s. Niedersächsisches OVG, Urt. vom 22. März 2001 - 1 K 2294/99 -, BRS 64 Nr. 9; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 24.09.1987 - 3 N 6/83 -, BRS 47 Nr. 28; Beschluss vom 08.10.1999 - 4 NG 1439/98 -; Urteile vom 06.02.2003 - 4 N 4530/98 - , vom 22.06.2004 - 4 N 3442/99 - und vom 21.06.2005 - 4 N 3185/02 - m.w.N). Gleiches muss gelten, wenn - wie hier - eine solche Entwicklungsmöglichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dadurch in Frage gestellt wird, dass durch die gemeindliche Bauleitplanung ein weiterer Geruchsemittent in unmittelbarer Umgebung des Betriebes hinzutritt und die Geruchsemissionsgesamtbelastung beider Emittenten ein benachbartes Wohngebiet möglicherweise sogar unzumutbar beeinträchtigt. Bei der Bebauungsplanung, die die Ansiedlung eines solchen weiteren Geruchsemittenten zulässt, ist also der vorhandene emittierende Betrieb nicht nur in seinem Bestand, sondern auch in seiner sich konkret abzeichnenden Erweiterung in die Abwägung einzustellen. Den Planungsunterlagen ist zu entnehmen, dass seitens des Inhabers des genannten landwirtschaftlichen Betriebs mit Schreiben vom 30.01.2011 Einwendungen gegen die geplante Biogasanlage geltend gemacht worden sind, in denen die Antragsgegnerin auf eine Gefährdung der beabsichtigten Erweiterung des Betriebs durch den Neubau eines Stalles für ca. 100 Kühe und die Erstellung einer Kleinbiogasanlage hingewiesen worden ist. Des Weiteren liegt ein positiver Bauvorbescheid vom 07.08.2011 vor, mit dem dem genannten landwirtschaftlichen Betrieb eine bauliche Erweiterung seiner Stallungen genehmigt worden ist. Zu dieser Bauvoranfrage hat die Antragsgegnerin am 05.07.2011 gegenüber der Baubehörde eine gemeindliche Stellungnahme abgegeben; sie war somit über die konkrete Erweiterungsabsicht informiert. Diese konkret beabsichtigte und auch bei noch nicht erfolgter Umsetzung jedenfalls als naheliegende Entwicklungsmöglichkeit zu betrachtende Betriebserweiterung des Aussiedlerhofes Y. auf insgesamt 240 Kuhplätze ist in die ermittelte Gesamtbelastung nicht eingestellt worden. Die Geruchsimmissionsprognose vom 09.03.2011 geht von einem Viehbestand von 250 Rindern (davon 100 Milchkühen) aus und legt der Geruchsemissionsberechnung 300 Großvieheinheiten (GV) zugrunde (s. Nr. 6.2.1 des Gutachtens, S. 18). Nach der zum Inhalt des Bauvorbescheides gehörenden Stellungnahme des Fachdienstes Landwirtschaft des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom 08.07.2011 ist bei einer Genehmigung des Vorhabens des Landwirtes von insgesamt 349 GV Rindvieh auszugehen. Die vorhandene Geruchsbelastung, wie sie im Rahmen einer Bauleitplanung für die Bewertung der zu erwartenden Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist, basiert mithin auf nicht tragfähigen Annahmen im Geruchsgutachten. Somit ist festzustellen, dass die in die Abwägung einzustellende und von der Antragsgegnerin zu bewertende Geruchsimmissionssituation nicht fehlerfrei im Sinne der Abwägungsgrundsätze ermittelt worden ist. In Bezug auf die Ermittlung der durch das geplante Sondergebiet verursachten Lärmeinwirkungen auf die nördlich bzw. nordöstlich dieses Gebietes gelegene Wohnbebauung ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Einholung einer Lärmimmissionsprognose für nicht erforderlich erachtet hat. Sie hat dies mit dem großen Abstand zur Wohnbebauung und mit den von Biomasseanlagen ausgehenden geringen Lärmemissionen begründet. Vom Regierungspräsidium Kassel sind im Beteiligungsverfahren aus immissionsschutzfachlicher Sicht in Bezug auf Lärm keine Anregungen oder Bedenken ausgesprochen worden. Die Sondergebietsflächen SO 1 und SO 2 , die den technischen Anlagen vorbehalten sind und von denen die mit dem üblichen Betriebsablauf einhergehenden Lärmemissionen ausgehen, sind von der nächsten Wohnbebauung ca. 480 m entfernt. Ausgehend von dieser relativ großen Entfernung und dem Umstand, dass auch von der Fachbehörde eine Lärmimmissionsprognose für das Bebauungsplanverfahren nicht gefordert worden ist, kann auch nach Auffassung des Senats der Lärmschutzaspekt der Klärung im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, in dem die konkrete, zur Genehmigung gestellte Anlage zur Überprüfung steht und in dem auch die beabsichtigten An- und Abfahrtswege der Anlieferer sowie die Zeiten für die vorgesehenen Anlieferungen von Biomasse bzw. Abholungen der Gärreste Berücksichtigung werden finden müssen. Schließlich ist auch die planerische Abwägung in Bezug auf die von der Antragsgegnerin getroffene Standortwahl für das Sondergebiet Biogas nicht zu beanstanden. Die Standortauswahl bei mehreren in Betracht kommenden Standorten erweist sich dann als rechtswidrig, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (BVerwG, Beschluss vom 16.07.2007 - BVerwG 4 B 71.06 -, juris-Dokument, Rn 42). Aus den Darlegungen im Umweltbericht (Seite 2) ergibt sich, dass als Kriterien bei der Standortbewertung das Einhalten eines angemessenen Abstandes zu Siedlungsflächen aus Immissionsschutzgründen, die Lage außerhalb von Schutzgebieten, die verkehrliche Erschließung auch in Bezug auf eine gute Erreichbarkeit durch den landwirtschaftlichen Anlieferverkehr, die Vermeidung zusätzlichen Fahrverkehrs in Ortslagen, die Flächenverfügbarkeit (ausgehend von einem Bedarf von ca. 2,5 - 3 ha) und die Nähe zur vorhandenen HD-Erdgasleitung von der Antragsgegnerin herangezogen worden sind. Diese Kriterien erscheinen nachvollziehbar für eine Standortauswahl bezogen auf ein Sondergebiet Biogasanlage auf der Grundlage einer (nur erforderlichen) Grobanalyse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2010 - 8 C 10600/10 - juris-Dokument, Rn 73). Dass danach die von der Antragsgegnerin verworfenen Alternativen sich eindeutig als vorzugswürdige Lösung hätten aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Die im Innenbereich im Anschluss an bestehende Gewerbegebiete geprüften Flächen sind mit nachvollziehbaren sachlichen Gründen ausgeschlossen worden (Problematische Erreichbarkeit für die anliefernden Betriebe, zusätzliche Verkehrsbelastungen für die Kernstadt, ungünstiger Flächenzuschnitt, höherer Flächenverbrauch als im Außenbereich wegen der Wahrung von Abständen zu schutzwürdigen Nutzungen sowie fehlende Verfügbarkeit städtischer Flächen). Auch das gegen den Gewerbepark Frankenberg/Burgwald angeführte Argument der Unwirtschaftlichkeit wegen der größeren Entfernung zur HD-Gasleitung ist für die Auswahlentscheidung zulässig, die sich nicht auf umweltbezogene Aspekte zu beschränken braucht (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2010, a.a.O.). Dass sich die Antragsgegnerin bei den sodann in den Blick genommenen Außenbereichsstandorten gegen die Standorte Burgwald-Kaserne, Kläranlage und Kompostieranlage wegen der Nähe zu einem Natura-2000-Gebiet, der Lage in einem Hochwasserschutzgebiet bzw. der Lage in einem Wasserschutzgebiet und ungünstiger Topografie entschieden hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; dass sich einer dieser Standorte als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen, ist nach der dargestellten Begründung nicht ersichtlich. Auch in Bezug auf die in die nähere Auswahl gezogenen Standortalternativen lässt sich eine eindeutige Vorzugswürdigkeit eines anderen als des gewählten Standortes nicht feststellen; vielmehr sind die dafür genannten Aspekte der Nähe zu Schutzgebieten, zu Gewässern bzw. zu Hochwasserschutzgebieten und die ungünstigere Rohstoffanlieferung nachvollziehbare Kriterien für die Verwerfung dieser Standorte auf der Basis einer Grobanalyse der alternativen Planungsmöglichkeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer eines Grundstücks in dem nordöstlich des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen, in Entwicklung befindlichen Neubaugebiet "Bockental", das von ihm derzeit mit einem Wohnhaus bebaut wird und das sich in einer Entfernung von ca. 480 m zu dem festgesetzten Sondergebiet 2 Biogas befindet. Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer eines selbstgenutzten Wohngrundstücks in einem Wohngebiet der Antragsgegnerin, das sich nördlich des erwähnten Neubaugebietes zwischen der Marburger Straße und der Bottendorfer Straße befindet und eine Entfernung zum Sondergebiet 2 Biogas von etwa 600 m aufweist. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt auf ca. 5 ha bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen ein Sondergebiet Biogas (Zweckbestimmung: energetische Nutzung von Biomasse) sowie zwei externe Ausgleichsflächen fest. Das Planungsverfahren entwickelte sich wie folgt: Nach Vorlage einer Machbarkeitsstudie vom 07.07.2010 zur Errichtung einer Biogasanlage am Standort Frankenberg durch die A… mbH, an der die hundertprozentige Tochter der Antragsgegnerin, die Stadtwerke Frankenberg GmbH, 60 Prozent der Anteile hält, fand am 24.08.2010 ein Behördengrundsatztermin (Scoping-Termin) zur Klärung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit einer Biogasanlage statt. Daraufhin beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 25.10.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 40 "Auf der Schnöde", um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Anlage zu schaffen. Dieser Beschluss wurde am 29.10.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 29.10. 2010 bis 29.11.2010 statt; zudem führte die Antragsgegnerin am 15.12.2010 eine öffentliche Bürgerversammlung durch, auf der das von der A... mbH beabsichtigte Biogasanlagenvorhaben präsentiert wurde. Nach Beratung der Anregungen und Hinweise aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 16.12.2010 mehrere Änderungen des Planentwurfs und dessen Offenlegung. In der Zeit vom 28.12.2010 bis zum 31.1.2011 lag der Planentwurf zu jedermanns Einsicht aus. Wegen nicht vollständig beigefügter umweltbezogener Informationen in der ersten Offenlegung fand in der Zeit vom 14.03.2011 bis zum 15.04.2011 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 05.03.2011 eine erneute Offenlegung der Planungsunterlagen statt, während der auch beide Antragsteller Einwendungen gegen die Planung geltend machten. Am 08.06.2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und der Träger öffentlicher Belange aus beiden Offenlegungen. Des Weiteren beschloss sie die 38. Änderung der 3. Fassung des Flächennutzungsplans, dessen Änderung parallel zum Bebauungsplanverfahren betrieben worden war. Mit Verfügung vom 09.09.2011 genehmigte das Regierungspräsidium Kassel die Flächennutzugsplanänderung, die anschließend ortsüblich bekannt gemacht wurde. Zugleich beschloss die Stadtverordnetenversammlung wegen der für notwendig erachteten Bebauungsplanänderungen eine erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4a Abs. 3 S. 2 u. 3 BauGB. Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 18.06.2011 fand in der Zeit vom 27.06. bis zum 13.07.2011 die (verkürzte) Offenlegung der Planunterlagen statt. Am 18.08.2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen der letzten Auslegung und den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte am 26.09.2011. Das circa 4,5 ha große Sondergebiet "Auf der Schnöde" befindet sich südlich vom Kernstadtgebiet der Antragsgegnerin im Außenbereich an der Kreuzung der Bundesstraße 253 und der Marburger Straße/K 117. Im Norden wird es durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt, im Osten im Wesentlichen durch die Marburger Straße, im Süden durch die Bundesstraße 253 und im Westen durch einen Wirtschaftsweg sowie landwirtschaftliche Flächen. Südlich des Plangebietes befinden sich - in Verlängerung der Marburger Straße - die Burgwaldkaserne und ein kleines Nadelwäldchen. Im nördlichen Plangebiet liegt eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Wohngebäude und Stallungen (Aussiedlerhof); ein landwirtschaftlicher Betrieb findet auf dieser Hofstelle nicht mehr statt. Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet Biogas für die energetische Nutzung von Biomasse fest, das sich in drei Teilgebiete untergliedert. In Bezug auf die Art der Nutzung ist bestimmt, dass innerhalb der im südlichen Plangebiet vorzufindenden Sondergebiete 1 und 2 bauliche Anlagen zulässig sind, die für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Biogas funktionstechnisch notwendig sind sowie sonstige mit der Biogasanlage verbundene, vor- oder nachgeschaltete Anlagen zur Steigerung der energetischen Effizienz. Ebenfalls zulässig sind Technik-Gebäude, welche der Steuerung und Verwaltung der Anlage dienen. Im Sondergebiet 3 sind bauliche Anlagen zulässig, welche der Verwaltung, der Repräsentation der Biogasanlage, dem Empfang von Besuchern und dem Aufenthalt von Mitarbeitern dienen; Wohnräume sind unzulässig. Ferner setzt der Bebauungsplan neben der Erschließung dienenden Verkehrsflächen noch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest; zwei dieser Flächen, die als naturschutzrechtliche Kompensationsflächen dienen, liegen außerhalb des Sondergebietes. In den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung finden sich in Bezug auf die Sondergebiete 1 und 2 nachfolgende Bestimmungen: „Innerhalb des ausgewiesenen SO 1 und SO 2 dürfen nur nachwachsende Rohstoffe gemäß § 2 Abs. 2-3 der Biomasseverordnung zur Erzeugung von Energie verwendet werden. Die Biogasanlage ist mit einer Rückhalteeinrichtung (Umwallung) zu versehen. Der Erddamm der Umwallung darf nicht mit Gehölzen (Bäume, Sträucher, Hecken) bepflanzt werden, damit die Standsicherheit und Dichtheit nicht gefährdet wird. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a und Nr. 24 BauGB werden für die Hauptemissionsquellen (Siloplatten und Annahmedosierer) im Hinblick auf im SO Biogas entstehende Gerüche folgende bauliche und technische Vorkehrungen getroffen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern: In den Bereichen der Siloplatten sind durch die bauliche Ausführung und Anordnung der Silokammern, insbesondere im Hinblick auf Höhe und Breite des mit Substrat befüllbaren Raumes der Kammern, sowie die technische Ausführung der Abdeckung des Substrats in den Kammern, die emittierenden Flächen (Anschnittfläche des Substrats) in Abhängigkeit vom jeweiligen flächenspezifischen Emissionsfaktor der eingesetzten Substrate (in GE/(s*m²)) so zu begrenzen, dass die von den Siloplatten ausgehende Emission von 1200 GE/s ganzjährlich nicht überschritten wird. Am Annahmedosierer ist die ganzjährlich emittierende Fläche auf maximal 27 m² zu begrenzen. Unter dem Begriff Substrat ist Biomasse im Sinne des § 2 Abs. 2 - 3 der Biomasse-VO zu verstehen. Das zulässige Kontingent an Geruchsemissionen für das gesamte SO Biogas beträgt 6,0 MGE / h und darf ganzjährlich nicht überschritten werden. Geruchsemissionen im Sinne dieser Festsetzung sind solche, die immissionsseitig im Sinne der Nummer 3.1 S. 1 der GIRL (Geruchsemissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008) nach ihrer Herkunft der im SO Biogas befindlichen Anlagen zugeordnet werden können." Am 29.11.2011 haben die Antragsteller beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien antragsbefugt, da die Möglichkeit bestehe, dass es durch die Planung zu unzumutbaren Einwirkungen auf ihre Wohngrundstücke infolge des Anlagen- und Verkehrslärms sowie zu unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen und hygienischen Auswirkungen komme. Zudem sei eine Minderung des Wertes ihrer Grundstücke zu erwarten. Die Ungültigkeit der Planung ergebe sich bereits aus einem beachtlichen Verfahrensverstoß. Die Anforderungen an die Durchführung der Offenlage seien nicht erfüllt worden, weil der zugehörige städtebauliche Vertrag nicht ausgelegt worden sei. Die Antragsgegnerin habe zwar auf ein konkretes Vorhaben eines konkreten Investors abgezielt, aber dennoch keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Die Konkretisierung der Planung sei im Wege eines städtebaulichen Vertrages vorgenommen worden, der Festsetzungen ersetzen solle, jedoch nicht öffentlich ausgelegt worden seien. Dadurch seien wesentliche Teile der Planung unzulässigerweise der Öffentlichkeitsbeteiligung entzogen worden. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verletze ferner landesplanerische Vorgaben und stehe damit nicht im Einklang mit dem Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Der Planbereich liege in einer Fläche, die im Regionalplan Nordhessen 2009 als Vorranggebiet für die Landwirtschaft dargestellt sei. Dies stehe nicht im Einklang mit der beabsichtigten Inanspruchnahme der Flächen. Bei dem Vorhaben einer Biogasanlage handele es sich nicht um ein landwirtschaftliches Vorhaben, sondern um eine bauliche Nutzung, die in jedem Gewerbegebiet verwirklicht werden könne. Die Inanspruchnahme einer Außenbereichsfläche sei hierfür nicht erforderlich. Des Weiteren seien im Regionalplan Flächen zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplans und der vorhandenen Bebauung als Vorrangfläche für Siedlung ausgewiesen. Dies werde durch den angefochtenen Bebauungsplan obsolet, denn die zu erwartenden Geruchsemissionen seien so stark, dass sie schon für die vorhandene Wohnnutzung gerade noch bzw. in einigen Bereichen nicht mehr zumutbar seien. Ein weiteres Heranrücken der Wohnbebauung an die Biogasanlage wäre somit ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin begebe sich somit einer ihrer relevantesten Siedlungsentwicklungsmöglichkeiten. Mit dem entsprechenden Hinweis des Regierungspräsidiums Kassel im Beteiligungsverfahren habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt; in der Planbegründung finde sich kein Wort dazu, warum die Antragsgegnerin zu Gunsten der Biogasanlage auf ihre relevantesten Siedlungserweiterungsflächen verzichte. Die Planung verstoße zudem gegen das Gebot einer gerechten Abwägung. Zum einen sei die Standortwahl abwägungsfehlerhaft erfolgt, da eine erforderliche nachvollziehbare und sachgerechte Alternativenprüfung unterblieben sei. Die Antragsgegnerin habe sich dem Flächenwunsch des Investors untergeordnet und sich nur vordergründig von der unzutreffenden Erwägung leiten lassen, auf anderen Flächen sei die Verwirklichung der Biogasanlage nicht möglich. Tatsächlich aber drängten sich Standortalternativen als offensichtlich vorzugswürdig auf, was von den Antragstellern näher ausgeführt wird. Des Weiteren sei eine sachgerechte Konfliktbewältigung in immissionsschutzfachlicher Sicht nicht gewährleistet und zwar vor allem in Bezug auf Geruchsbeeinträchtigungen, aber auch in Bezug auf den Verkehrs- und Anlagenlärm. In Zweifel zu ziehen sei bereits, ob die textlichen Festsetzungen zur Begrenzung der Geruchsimmissionen überhaupt wirksam seien. Eine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Einsatzstoffe auf so genannte nachwachsende Rohstoffe, d.h. unter Ausschluss von Gülle, sei nicht ersichtlich. Insoweit handele es sich ersichtlich nicht um Festsetzungen zur Art der Nutzung gemäß § 1 Abs. 3 Bau NVO. Nur Festsetzungen zur Art der Nutzung seien aber in Sondergebieten zulässig. Zudem sei die Festsetzung, dass nur nachwachsende Rohstoffe gemäß § 2 Abs. 2-3 Biomasseverordnung zur Erzeugung von Energie verwendet werden dürfen, nicht hinreichend bestimmt. So sei im Bauleitplanverfahren stets davon ausgegangen worden, dass Gülle als Einsatzstoff ausgeschlossen sei. Nunmehr nehme die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren an, dass der Eintrag von Gülle zulässig sei, weil Gülle vom Negativkatalog des § 3 Biomasseverordnung ausdrücklich ausgenommen sei. Dieser Schluss sei jedoch falsch. Da es sich bei Gülle eben nicht um einen nachwachsenden Rohstoff handele, dürfe nach der textlichen Festsetzung, die nur nachwachsende Rohstoffe zulasse, Gülle nicht verwendet werden. Da hierüber aber bei der Trägerin der Bauleitplanung Zweifel aufgekommen seien, sei die Festsetzung offensichtlich nicht bestimmt genug. Bei der Beschränkung der Einsatzstoffe handele es sich vielmehr um technische Details einer Anlage, die nicht festsetzungsfähig seien. Das gleiche gelte für die Begrenzung der Flächen, auf denen sich die emittierenden Substrate befinden dürfen. Diese Regelung solle ersichtlich eine Analogie zu flächenbezogenen Schallleistungspegeln darstellen. Dies sei jedoch schon deshalb nicht möglich, weil keine Gliederung des Gebietes erfolgt sei. Seien aber die textlichen Festsetzungen, die eine Begrenzung der Geruchsimmissionen bewirken sollten, unwirksam, so dürfte auch eine Biogasanlage errichtet werden, in der Gülle, Speisereste, Fette und dergleichen verwertet werden. Von einer solchen Anlage würden aber ungleich höhere Beeinträchtigungen ausgehen. Der aus Sicht der Antragsteller schwerwiegendste Fehler der Planung beruhe ohnehin auf der untauglichen Geruchsimmissionsprognose, die dem Aufstellungsverfahren zugrunde gelegt worden sei. Zum einen sei diese nicht für Zwecke des Bauleitplanverfahren angefertigt worden, sondern, wie in dem Gutachten selbst ausgeführt werde, für das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der konkret vom Investor vorgesehenen Anlage. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan aber um eine Angebotsplanung handele und der Bebauungsplan gerade nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan auf eine konkrete Anlage zugeschnitten sei, hätte die Antragsgegnerin ihre Abwägung auch nicht auf dieses Vorhaben beschränken dürfen, sondern hätte von der gesamten Bandbreite der Nutzung, also einer anderen anteilsmäßigen Verteilung der jeweiligen Einsatzstoffe als der im Gutachten zugrunde gelegten, aber auch von dem von der Antragsgegnerin für möglich gehaltenen Einsatz beispielsweise von Gülle, ausgehen müssen. Von einer Biogasanlage einer anderen Bauart könnten aber durchaus höhere Belastungen ausgehen. Zudem gehe die Geruchsimmissionsprognose von unzutreffenden Gegebenheiten in Bezug auf die Vorbelastung durch die Rinderhaltung des Aussiedlerhofs Y. aus. Das Gutachten stelle insoweit auf einen Tierbestand von 250 Rindern ab. Aufgrund konkreter Planungen, die bereits Gegenstand des Bauvorbescheides vom 12.05.2010 seien, sei aber davon auszugehen, dass der Tierbestand um 100 zusätzliche Rinder ansteige. Darüber hinaus würden aus einer Kooperation mit einem anderen Landwirt weitere 30 Rinder zum Viehbestand des Landwirts Y. hinzukommen. Bei insgesamt 380 Tieren ergäben sich eine erheblich höhere Vorbelastung und damit auch eine erheblich höhere Gesamtbelastung. Die Gesamtbelastung sei aber bereits ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Rinderbestandes in der nordwestlichen Rasterfläche am Wohngebiet „Schnödeweg“ mit dem Faktor 0,13 unzulässig hoch. Am Grundstück des Antragstellers zu 2) erreiche die Gesamtbelastung bereits nach den unzureichenden Ermittlungen des Gutachtens mit dem Faktor 0,09 nahezu die Schwelle der Unzulässigkeit. Es sei daher mit Sicherheit zu erwarten, dass die Gesamtbelastung bei korrekter Berücksichtigung der Vorbelastung zu einer erheblichen Belästigung der Antragsteller führen werde. Eine „Geruchsprivilegierung“ in dem Sinne, dass in Bezug auf benachbarte Wohnbebauung ein höherer Wert als 0,10 tolerierbar sei, könne eine Biogasanlage nicht für sich beanspruchen, da sie nicht als landwirtschaftliche Anlage, sondern als Gewerbebetrieb bzw. als Industrieanlage zu bewerten sei. Ferner berücksichtige die Geruchsimmissionsprognose nicht die Kaltluftabflüsse in das Bockental. Bei Berücksichtigung dieses Kaltluftabflusses ergebe sich für den Standort des Antragstellers zu 1) eine wesentlich höhere Zusatzbelastung, so dass die derzeit auf dem Faktor 0,09 errechnete Gesamtbelastung tatsächlich die beim Faktor 0,10 liegende Schwelle der Unzulässigkeit überschreite. Ferner sei auch das nordwestlich des Planbereichs liegende Neubaugebiet Bockental fehlerhaft nicht als Beurteilungsfläche im Gutachten berücksichtigt worden. Die aufgezeigten Mängel der Geruchsimmissionsprognose führten zu einem Abwägungsausfall der Antragstellerin. Zudem seien die dem Immissionsschutz dienenden textlichen Festsetzungen rechtlich unwirksam und auch zur Problembewältigung ungeeignet; damit sei die Abwägung fehlerhaft. Die Festsetzung von maximalen Jahres-Geruchsimmissionen sei rechtlich nicht zulässig. Eine Beschränkung der emittierenden Flächen von Substrat mit bestimmten Geruchseinheiten sei rechtlich unwirksam, weil es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangele. Insbesondere handele es sich nicht um eine technische Vorkehrung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Zudem sei auch nicht hinreichend bestimmt, was unter einer emittierenden Fläche zu verstehen sei. Die Beschränkung der Anschnittflächen der Mais- bzw. Grassilage auf den Siloplatten sei ungeeignet, um sicherzustellen, dass von der Anlage keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgingen, weil sie auf die konkrete Vorhabenplanung des Investors zurückgingen. Da es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele, könnten aber auch andere Einsatzstoffe zum Einsatz kommen, wie zum Beispiel die in Rede stehende Gülle. Darüber hinaus seien weitere, bereits in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Kassel vom 13.7.2011 angeführte Geruchsquellen (Gärrestelager, Abgaskamin des Blockheizkraftwerks sowie sonstige Platzgerüche durch mögliche Verunreinigungen der Hoffläche/Fahrwege) weder in der Geruchsimmissionsprognose noch in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt worden. Weiterhin sei auch ein Abwägungsausfall in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung der durch die Planung zu erwartenden Lärmbelastungen zu beanstanden. Eine sachgerechte Bewältigung der verkehrsbedingten Konfliktsituation werde nicht geleistet; so ließen die Abwägungsmaterialien eine genaue Untersuchung und auch eine Gegenüberstellung der entstehenden Verkehrsbewegungen vermissen. Weitere Abwägungsfehler seien darin zu sehen, dass die hygienischen Auswirkungen einer Biogasanlage und auch die Auswirkungen eines Einsatzes von Gülle nicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Ferner sei zu rügen, dass die geplante Baufläche nicht erschlossen sei, da sie zwar über eine Anbindung an die Trinkwasserversorgung verfüge, das Schmutzwasser aus den Sozialeinrichtungen der Anlage aber mit Wagen zur Kläranlage verbracht werden müsse. Das Orts- und Landschaftsbild werde durch ein die Festsetzungen des Bebauungsplans ausschöpfendes Vorhaben beeinträchtigt. Schließlich seien auch die bereits angesprochenen betrieblichen Belange des landwirtschaftlichen Betriebs Schneider nicht in der Abwägung berücksichtigt worden, soweit von einer Erweiterung des Viehbestandes von 250 auf 380 Tiere auszugehen sei. Die Erweiterung sei zwar möglicherweise derzeit noch nicht umgesetzt, aber jedenfalls aufgrund der Bauvoranfrage konkret beabsichtigt. Das Bedürfnis an einer künftigen Betriebsausweitung sei abwägungsbeachtlich. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 40 „Auf der Schnöde“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der angegriffene Bebauungsplan sei formell rechtmäßig gemäß den einschlägigen Vorschriften des BauGB zustande gekommen. Die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials sei ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Die von den Antragstellern beanstandete Ermittlung und Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der Bebauungsplanung seien umfassend erfolgt. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie sowie der weiteren Planung seien verschiedene Standorte für eine Biomasseanlage in Erwägung gezogen und nach umfassender Bewertung der einzelnen Standortmöglichkeiten und deren Auswirkungen auf Menschen, Umwelt und städtebauliche Planung der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans ausgewählt worden. Bei dieser Auswahl sei ein maßgebliches Kriterium die möglichst geringe verkehrliche Belastung für die Bevölkerung gewesen. Der ausgewählte Planbereich ermögliche einen Anliegerverkehr über die Marburger Straße / K. 117, so dass ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Ortsbereich vermieden werden könne. Zur besseren Abwicklung des Verkehrs auf der Marburger Straße sei im Rahmen der Abwägung zudem die Notwendigkeit einer Linksabbiegerspur erkannt und in die Planung aufgenommen worden. Die von den Antragstellern unterstellte Verschiebung von relevantem Abwägungsmaterial in den städtebaulichen Vertrag vom 19. November 2010 mit dem zukünftigen Betreiber einer im Plangebiet vorgesehenen Biogasanlage habe nachweislich nicht stattgefunden und sei angesichts der bereits dargestellten umfassenden Abwägung auch nicht notwendig gewesen. Eine Schallimmissionsprognose hinsichtlich der Auswirkungen der Biomasseanlage selbst sei aufgrund der sehr geringen emittierenden Wirkung einer solchen Anlage hinsichtlich des Faktors Lärm und des großen Abstandes zur Wohnbebauung nicht notwendig. Dies bestätige auch die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Kassel im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, nach der eine Prognose im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für nicht erforderlich angesehen worden sei. Im Rahmen des Abwägungsprozesses und zur Erstellung des Umweltberichtes sei eine Geruchsimmissionsprognose herangezogen worden. Die Ergebnisse dieses Gutachtens hätten unter den Bedingungen einer maximalen Ausnutzung der Angebotsplanung zu allgemeinen Erkenntnissen im Bereich der Geruchsbelastung verholfen, die nach eingehender Abwägung zu abstrakt-generellen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23a, 24 BauGB geführt hätten. Das Gutachten sei nach den Regeln der Wissenschaft erstellt und auch hinsichtlich der zugrundegelegten Daten und Annahmen sowie der vorgenommenen Ausbreitungsberechnung nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des Irrelevanzkriteriums von 0,02 Immissionszusatzbelastung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie sei für einen Großteil der Beurteilungsflächen wie auch für die Grundstücke der Antragsteller nicht zu erwarten. In einzelnen Übergangsbereichen vom Außenbereich zu Wohnbebauung lägen Überschreitungen des Irrelevanzkriteriums vor. Die daraus resultierende Ausbreitungsberechnung der Immissionsgesamtbelastung habe für alle Bereiche eine Unterschreitung des Grenzwertes von 0,10 ergeben. Lediglich eine Beurteilungsfläche, die sich im Übergangsbereich befinde, weise nach der Berechnung eine Emissionshäufigkeit von 0,13 aus. Diese sei im Übergangsbereich vom Außenbereich zu Wohnbebauung jedoch tolerierbar, zumal es sich hier um typische landwirtschaftliche Gerüche handele. Entgegen der Auffassung der Antragsteller seien Kaltluftabflüsse im Gutachten bedacht worden; diese hätten jedoch aus wissenschaftlicher Sicht keinen größeren Einfluss auf die Geruchsausbreitung. Auch die Ausweitung des Rinderbestandes des Aussiedlerhofes Y. widerspräche der ordnungsgemäßen Begutachtung nicht. Die streitgegenständliche Bebauungsplanung lasse eine Ausschöpfung der nach der Geruchsimmissionsrichtlinie zulässigen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten nicht zu, so dass ausreichender Spielraum für eine Erweiterung des Betriebes bestanden habe und auch weiterhin bestehe. Die nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet Biogas (SO 1 und SO 2) unter 1.1 mögliche Einbringung von Gülle als Biomasse im Sinne des § 2 Abs. 2-3 Biomasseverordnung in die Anlage sei im Abwägungsprozess hinsichtlich möglicher Belastungen ebenfalls rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Angesichts der sehr geringen, kaum messbaren Geruchsemissionen durch den Gülleeintrag seien diesbezüglich keine gesonderten Maßnahmen notwendig gewesen. Der Eintrag erfolge ohne Außenkontakt vom Anlieferfahrzeug durch einen direkt an die Biomasseanlage angeschlossenen Schlauch. In der Abwägung sei auch der über den Immissionsschutz hinausgehende gesundheitliche Schutz der Bevölkerung berücksichtigt worden. Dabei sei der derzeitige Stand der Wissenschaft zu Grunde gelegt worden, wonach für die meisten Wirtschaftsdünger kein Grund bestehe, von der bisherigen Praxis der Ausbringung auf Acker und Grünland abzuweichen. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass die Verarbeitung von Gülle in einer Biogasanlage zu einer Reduzierung von Bakterien führe. Einzig die Einbringung von Tierkadavern oder von Kot fleischfressender Tierarten werde als mögliche Erhöhung eines Gesundheitsrisikos angesehen. Dies werde in der vorliegenden Bebauungsplanung jedoch eindeutig durch die Beschränkung des möglichen Eintrags in die Anlage auf Biomasse nach § 2 Abs. 2-3 Biomasseverordnung ausgeschlossen. Die Standortauswahl für das Sondergebiet sei nach einer sachgerechten und nachvollziehbaren Variantenprüfung erfolgt, die in der Begründung zum Bebauungsplan und dem dazugehörigen Umweltbericht wiedergegeben sei. Die Themen für die Standortauswahl seien danach die Vermeidung zusätzlichen Fahrverkehrs in Ortslagen, die Erschließbarkeit / Erreichbarkeit, die Einhaltung eines angemessenen Abstands zu Siedlungsflächen, die Lage außerhalb von Schutzgebieten, die Flächenverfügbarkeit sowie die Nähe zur vorhandenen Hochdrucknetz-Erdgasleitung der W. AG gewesen. Danach seien die von den Antragstellern benannten, in die Standortauswahl einbezogenen weiteren Standorte auszuscheiden; dies wird von der Antragsgegnerin näher dargelegt. Die materielle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei gegeben. Die Antragsgegnerin habe mit diesem insbesondere die städtebaulichen Ziele des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB, die Nutzung erneuerbarer Energien, verwirklichen und nach § 1a Abs. 5 S. 1 BauGB dem Klimawandel entgegenwirken wollen. Zur Einhaltung des Gebots der planerischen Konfliktbewältigung und als ein Ergebnis des intensiven Abwägungsprozesses habe sie Festsetzungen getroffen, die nach § 9 Abs. 1 Nrn. 23 a), 24 (Variante 4) BauGB zulässig seien. Die Festsetzungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB bezüglich der zu verwendenden Rohstoffe innerhalb der Gebiete SO 1 und SO 2 seien durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 2-3 Biomasseverordnung hinreichend bestimmt; dieser Verweis auf die Biomasseverordnung konkretisiere die Bezeichnung „nachwachsende Rohstoffe“ in zulässiger Weise. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Biomasseverordnung sei auch der Eintrag von Gülle als "tierisches Nebenprodukt“ zulässig, da es vom Negativkatalog des § 3 Biomasseverordnung gem. § 3 Nr. 9 b Biomasseverordnung ausdrücklich ausgenommen sei. Auch die weiteren Festsetzungen bezüglich der Hauptemissionsquellen (Siloplatten und Annahmedosierer) im Hinblick auf im Sondergebiet Biogas entstehende Gerüche seien als bauliche und technische Vorkehrungen zur Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässig. §§ 1 Abs. 2 Nr. 10, 11 Abs. 2 BauNVO eröffneten der Antragsgegnerin nicht geringere Festsetzungsmöglichkeiten, sondern vielmehr eine weitergehende Gestaltungsfreiheit losgelöst von den üblichen Typen und den Nutzungskatalogen der §§ 2-10 BauNVO. In einem sonstigen Sondergebiet könne z.B. die Art der Nutzung durch einen immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel festgesetzt werden, wenn sie zur Gliederung des Sondergebietes in vergleichbarer Weise erfolge, wie das der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO für andere Baugebiete ausdrücklich geregelt habe. Vorliegend seien die von der Rechtsprechung anerkannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel herangezogen und in ähnlicher Weise - mit baulicher / technischer Ausrichtung - auf eine Festsetzung für Geruchsemissionen angewendet worden. Dabei habe die Antragsgegnerin unter Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) als geruchsspezifisches technisches Regelwerk zu Grunde gelegt und Vorkehrungen auf der Grundlage des Geruchsgutachtens und der darin angenommenen Maximalausnutzung der Angebotsplanung getroffen. Da die Geruchsthematik in einem Sondergebiet Biogas den Hauptemissionsfaktor darstelle, sei eine spezifisch für Geruchsimmissionen entworfene Festsetzung städtebaulich gerechtfertigt. Diese Festsetzung baulicher und technischer Anforderungen sowie einer indirekten Beschränkung der luftverunreinigenden Stoffe (Substrate) sichere den Schutz der Wohnbebauung und die Einhaltung der gesetzlichen Werte im Rahmen der Angebotsplanung. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben durch die konkrete Anlage sei im anschließenden Genehmigungsverfahren umfassend zu prüfen und könne von der Angebotsplanung nicht erfüllt werden. Auch sei das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB hinreichend berücksichtigt und rechtsfehlerfrei erfüllt worden. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung und in den Ausführungen im Punkt "Regionalplan Nordhessen" in der Planbegründung jeweils plausibel und hinreichend dargelegt, dass eine nach der streitgegenständlichen Bebauungsplanung zulässige Biomasseanlage der Landwirtschaft diene, daher die Ziele der Raumplanung fördere und ihnen nicht entgegenstehe. Die Planung sei mit der vorrangigen Funktion und Nutzung "Landwirtschaft" vereinbar; sie sichere darüberhinaus den Erhalt der Landwirtschaft ab. Das Regierungspräsidium Kassel habe als zuständige Behörde für die Regionalplanung im Rahmen der zweiten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine Bedenken bezüglich der vorgesehenen Bauleitplanung geäußert und ein förmliches Abweichungsverfahren abgelehnt. Das im Regionalplan Nordhessen vorgesehene Vorranggebiet "Siedlung Planung" werde durch die streitgegenständliche Planung nicht unrealisierbar. Zwar dürften die Ziele der Raumordnung nicht mit den bauplanungsrechtlichen Zielen abgewogen werden, gleichwohl seien sie konkretisierungsfähig, sofern sie dem Bauplanungsrecht dafür noch Raum ließen. In dem Vorranggebiet "Siedlung Planung" seien nach der hessischen Planzeichenverordnung Wohnbauflächen, dazu gehörige kleinere gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen (inklusive großflächiger Einzelhandel) sowie ergänzende innerörtliche Verkehrs- und Grünflächen (inklusive Kleingartenanlagen) möglich. Das Ziel der Regionalplanung sei daher eingehalten, wenn nur eine der genannten Planungen realisierbar sei. Eine Unrealisierbarkeit aller dieser Varianten sei nicht ersichtlich, mithin ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht gegeben. In diesem Zusammenhang werde auf die landesplanerische Zulassung der beantragten Abweichung vom Regionalplan vom 27.04.2012 verwiesen, die zur rechtlichen Klarstellung der Vereinbarkeit der Bebauungsplanung mit der regionalplanerischen Ausweisung eines Vorranggebietes Siedlung (Planung) führe. Der Bebauungsplan sei auch ordnungsgemäß aus dem - parallel geänderten - Flächennutzungsplan entwickelt worden. Weiterhin sei bei der Abwägung auch der Faktor Lärm hinreichend berücksichtigt worden, was sich bereits in der Auswahl des Standortes niederschlage. Eine das Orts-und Landschaftsbild verschandelnde Wirkung einer die Festsetzungen ausfüllenden Anlage sei auch in Abwägung mit den Belangen der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit bezüglich einer dezentralen, klimafreundlichen Energieversorgung nicht zu befürchten. Die in der Örtlichkeit bereits vorhandene Siloanlage der ehemaligen Hofstelle K. habe zudem eine deutlich prägnantere Wirkung auf das Landschaftsbild. Schließlich sei auch die Erschließung des Plangebietes ausreichend gesichert. Die Entsorgung des Schmutzwassers der Sozialeinrichtungen mittels Sammelgrube und Saugwagen und Verbringung in die städtische Abwasserreinigungsanlage sei Ergebnis des Abwägungsprozesses und nach entsprechender Absprache mit der unteren Wasserbehörde in die Planung aufgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verfahrensunterlagen betreffend den Bebauungsplan Nr. 40 "Auf der Schnöde" der Antragsgegnerin (3 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.