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Urteil

4 C 2052/11.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:1112.4C2052.11.N.0A
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Leitsätze
Eine textliche Festsetzung in einem Bebauungsplan, die für ein Gebiet, das nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einem Ferienhausgebiet (§ 10 Abs. 4 BauNVO) zugeordnet ist, Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (uneingeschränkt) zulässt, mit der planerischen Zielsetzung, diskothekenähnliche Veranstaltungen in diesem Gebiet zu ermöglichen, hält sich nicht in dem von § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO vorgegebenen gesetzlichen Rahmen und ist daher unwirksam. Aus Lärmschutzgründen vorgenommene Festsetzungen von Betriebszeiten für eine zugelassene Nutzung finden in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keine Rechtsgrundlage (Bestätigung der Rechtsprechung).
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 3 "Ferien- und Freizeitgebiet Silbersee, 5. Änderung“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine textliche Festsetzung in einem Bebauungsplan, die für ein Gebiet, das nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einem Ferienhausgebiet (§ 10 Abs. 4 BauNVO) zugeordnet ist, Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (uneingeschränkt) zulässt, mit der planerischen Zielsetzung, diskothekenähnliche Veranstaltungen in diesem Gebiet zu ermöglichen, hält sich nicht in dem von § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO vorgegebenen gesetzlichen Rahmen und ist daher unwirksam. Aus Lärmschutzgründen vorgenommene Festsetzungen von Betriebszeiten für eine zugelassene Nutzung finden in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keine Rechtsgrundlage (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Bebauungsplan Nr. 3 "Ferien- und Freizeitgebiet Silbersee, 5. Änderung“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und auch begründet. Der Antrag ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich mit seiner Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen kann. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Danach ist vorliegend von einer Antragsbefugnis des Antragstellers auszugehen. Sie folgt daraus, dass der Antragsteller sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang beruft. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.09.1998 (a.a.O.) entschieden hat, kann die Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Das vom Antragsteller geltend gemachte private Interesse, bei der Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Ferienhauses von vor allem nächtlichen Störungen, insbesondere von Lärmbelastungen verschont zu bleiben, die dadurch ausgelöst werden, dass mit der streitgegenständlichen Bebauungsplanänderung in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks im Sondergebiet Erholung (E 1) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - und damit insbesondere auch eine Nutzung der dort vorhandenen Gaststätte als Diskothek - als ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden, war hier nach § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung einzubeziehen. Bei einer Umsetzung des Bebauungsplans ist zu erwarten, dass sich die Lärm- und ggf. auch die Verkehrssituation zu Lasten der mit Ferienhäusern bebauten, unmittelbar benachbarten Grundstücke verändert. Von einer objektiven Geringwertigkeit beziehungsweise mangelnden Schutzwürdigkeit dieses Interesses des Antragstellers oder von der fehlenden Erkennbarkeit dieses Belangs für die planende Gemeinde als Gesichtspunkte, die einer Abwägungserheblichkeit entgegenstehen könnten, ist nicht auszugehen. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angegriffene Bebauungsplanänderung ist aber nicht bereits auf die Rüge des Antragstellers für unwirksam zu erklären, die Antragsgegnerin habe das Bebauungsplanverfahren unzulässiger Weise als vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB) durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 1 BauGB kann eine Gemeinde für die Änderung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren nur anwenden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob mit der streitgegenständlichen Bebauungsplanänderung die Grundzüge der Planung berührt oder nicht berührt werden, kann indes vorliegend offen bleiben, denn die Antragsgegnerin hat zwar die “5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 3“ beschlossen (siehe Satzungsbeschluss vom 22.08.2011), in der Sache hat sie aber eine textliche Änderung beschlossen, die auf einem Planungsverfahren fußt, das nicht von den Verfahrenserleichterungen des § 13 BauGB Gebrach gemacht hat, denn sie hat die geplante Bebauungsplanänderung öffentlich ausgelegt und insbesondere auch eine Umweltprüfung vorgenommen und deren Ergebnis in einem Umweltbericht dargestellt (siehe Planbegründung). Aber auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, die Antragsgegnerin habe ein vereinfachten Verfahren durchgeführt und ferner davon unzulässiger Weise Gebrauch gemacht, weil die vorgenommene Planänderung die Grundzüge der Planung berührt (§ 13 Abs. 1 BauGB), so hätte ein solcher Verstoß nicht die Unwirksamkeit der Planung zur Folge. Denn in Bezug auf die mögliche Unwirksamkeit der angegriffenen Bebauungsplanänderung wegen dieses (unterstellten) Verfahrensfehlers ist auf die Beachtlichkeitsregelungen des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB abzustellen. Nach der vorgenannten Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem BauGB nur beachtlich, wenn ein in den Nummern 1 bis 4 bezeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von einer der so genannten internen Unbeachtlichkeitsklauseln erfasst wird. Der Katalog der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in den Nummern 1 bis 4 ist abschließend. § 13 Abs. 1 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ihre Verletzung wird aber von dem abschließenden Katalog nicht erfasst und ist daher nicht beachtlich. Eine zu Unrecht erfolgte Durchführung des vereinfachten Verfahrens kann zwar zu weiteren Verfahrensfehlern führen, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist. So ist etwa bei Fehlen des Umweltberichts nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) angewandt hat, weil sie verkannt hat, dass die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung berührt, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind; das gilt aber nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war (s. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BRS 74 Nr. 34). Vorliegend ist aber eine Umweltprüfung erfolgt (s. Begründung des Bebauungsplans, Umweltbericht). Die angegriffene Bebauungsplanänderung ist aber deshalb unwirksam, weil ihr die Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Erforderlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist ein Bauleitplan stets nur dann, wenn er seinem städtebaulichen Gestaltungsauftrag auch gerecht werden kann. Ist dagegen bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar, dass er wegen bestehender rechtlicher Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag, ist als solcher nicht erforderlich und wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Der Umsetzung der hier in Rede stehenden 5. Planänderung steht entgegen, dass es dieser an der notwendigen planungsrechtlichen Grundlage fehlt. So kann sich die Antragsgegnerin für die von ihr beschlossenen textlichen Änderungen / Ergänzungen nicht auf die Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 2 BauNVO stützen, die von ihr für die bisherigen Festsetzungen betreffend das Sondergebiet Erholung 1 (SO E 1) zu Recht herangezogen worden ist. Die Antragsgegnerin hat in den textlichen Festsetzungen für das SO E 1 die (streitgegenständlichen) Ergänzungen aufgenommen, dass ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sind, die Zahl der Veranstaltungen auf jährlich 20 Wochenenden mit bis zu 2 Veranstaltungen je Wochenende begrenzt wird, Veranstaltungen im Freien auf die Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr begrenzt werden und Veranstaltungen in Gebäuden auf die Zeit von 20:00 Uhr bis 3:00 Uhr begrenzt werden. Weiterhin sind schalltechnische Orientierungswerte von tags 60 dB und nachts 50 dB einzuhalten. Nach der Bebauungsplanbegründung sollen mit diesen ergänzenden Festsetzungen im Bereich Gaststätte / Restaurant diskothekenähnliche Veranstaltungen zeitlich begrenzt zugelassen werden. In dem genannten Sondergebiet waren bislang lediglich Restaurants, Cafes, Gemeinschaftsräume, der Versorgung dienende Läden und Verwaltungseinrichtungen für das Ferienhausgebiet sowie Sporteinrichtungen zulässig. Zu Recht konnte sich die Antragsgegnerin bislang für diese Festsetzungen auf § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO berufen. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Das SO E 1 ist in seinen Festsetzungen auf das gleichfalls festgesetzte Ferienhausgebiet (gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO) bezogen, das in SO F und SO F 1 untergliedert ist, und steht zu diesem in einem engen Nutzungszusammenhang. Dies zeigt deutlich bereits die Formulierung “der Versorgung dienende Läden und Verwaltungseinrichtungen für das Ferienhausgebiet“. Die im SO E 1 bisher zugelassenen Nutzungen entsprechen den Festsetzungsmöglichkeiten des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, denn mit ihnen wird erreicht, dass die dem Ferienhausgebiet dienenden und dessen Versorgungsbedürfnissen entsprechenden Einrichtungen dort allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO gibt als gesetzliche Voraussetzung für die Festsetzungen des SO E 1 mithin vor, dass die Anlagen und Einrichtungen der Versorgung des Ferienhausgebietes dienen müssen, wobei es ausreicht, dass dies im Wesentlichen der Fall ist; unschädlich ist es daher, wenn die Anlagen und Einrichtungen teilweise auch von Personen außerhalb des Gebietes genutzt werden. Wesentlich ist, dass die Anlagen und Einrichtungen eine aus der jeweiligen Zweckbestimmung des Gebietes abzuleitende, dienende Funktion aufweisen; sie dürfen daher nicht zu einer Prägung des Gebiets durch diese Anlagen oder Einrichtungen führen (s. zum Ganzen: Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, Baugesetzbuch Bd. V - BauNVO-Komm., Stand: 1. April 2012, § 10 BauNVO Rn 15). Diese Voraussetzungen werden von den angeführten, bisher zugelassenen Nutzungen ersichtlich erfüllt; sie fallen in den Katalog der dienenden Einrichtungen, wie er etwa von Söfker (a.a.O., Rn 15 a.E.) beispielhaft umschrieben wird. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts aber nicht für die von der Antragsgegnerin mit der angegriffenen Änderung zwar nur ausnahmsweise, aber - bis auf die zeitlichen Beschränkungen, die, wie noch dazulegen sein wird, planungsrechtlich als unwirksam zu bewerten sind - uneingeschränkt zugelassene Nutzung der „nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte“. Damit sollen laut der Planbegründung diskothekenähnliche Veranstaltungen planungsrechtlich ermöglicht werden; Spielhallen sind nach den (insoweit beibehaltenen) textlichen Festsetzungen ausgeschlossen. Ein Bebauungsplan kann in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO nicht beliebige Nutzungsarten aus den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulassen, sondern eben nur Nutzungen, die innerhalb des allgemeinen Zwecks, der Erholung zu dienen, liegen, sowie "bestimmte der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke" (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Weder § 11 noch § 10 BauNVO dürfen dazu benutzt werden, Mischgebiete besonderer Art festzusetzen (so bereits BVerwG, Urt. vom 18.02.1983 - BVerwG 4 C 18.81; bestätigt durch Beschluss vom 01.12.1994 - BVerwG 4 NB 29.94 -). Die uneingeschränkte Zulassung von nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der dahinterstehenden Zielsetzung, diskothekenähnliche Veranstaltungen in dem SO E 1 in dem Bereich Gaststätte / Restaurant zu ermöglichen, hält sich nicht in dem von § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Die „Eigenart des Gebietes“ ist aus dessen Zweckbestimmung abzuleiten und ergibt sich hier aus der textlichen Festsetzung „Ferienhausgebiet“ (§ 10 Abs. 4 BauNVO), also einem Gebiet, das dem zeitweiligen Freizeitwohnen zu Erholungszwecken dienen soll (s. König / Roeser / Stock, BauNVO, 2. Aufl.,§ 10 Rn 7). Dieser Hauptnutzung müssen die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO von der Antragsgegnerin zugelassenen Anlagen und Einrichtungen dienen in dem Sinne, dass sie zur Versorgung des Ferienhausgebietes sinnvoll oder notwendig sind. Davon ist in Bezug auf die ausnahmsweise zugelassene, nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte in der hier von der Antragsgegnerin beabsichtigten Form der diskothekenähnlichen Nutzung im Bereich der vorhandenen Gaststätte nicht auszugehen. Mit der vorgenannten (ausnahmsweisen) Zulassung wird eine Nutzung des SO E 1 ermöglicht, die unter Zugrundelegung der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise regelmäßig zu erheblichen Lärmbelästigungen der Funktion „Wohnen“ führt. Es liegt in der Natur von Vergnügungsstätten, dass sie - wie insbesondere Diskotheken - mehr oder minder von Unruhe, Lautheit und anderen der Wohnruhe (als hervorstechendem Merkmal des Wohnens) abträglichen Begleiterscheinungen geprägt sind und diese allgemein bekannten Störungen und Belästigungen während der Nachtzeit auch im Allgemeinen nicht zu verhindern oder zu unterbinden sind (vgl. dazu: Fickert / Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 10 Rn 22.2). Des Weiteren sind gerade diskothekenähnliche Veranstaltungen dadurch gekennzeichnet, dass sie bekanntermaßen eine starke Anziehungskraft auf Jugendliche ausüben und auf ein größeres und allgemeines Publikum zielen (Fickert / Fieseler, a.a.O., § 4a Rn 23.3). Damit zielt die zugelassene uneingeschränkte Nutzung bei der vorzunehmenden typisierenden Betrachtung vor allem auf ein überörtliches Publikum und nicht in erster Linie auf eine (der Erholung dienende) Unterhaltung der Bewohner des Ferienhausgebietes: Die mit der Planänderung ermöglichte Nutzung dient also nicht im Wesentlichen der „Versorgung“ dieses Gebietes; es fehlt ihr an einer Zuordnung zu diesem Gebiet. Eine Zuordnung zu dem Ferienhausgebiet, wie sie von § 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO vorausgesetzt wird, könnte die Antragsgegnerin beispielsweise dadurch erreichen, dass sie die Nutzungsart „nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ in den textlichen Festsetzungen mit einer der Versorgung des Ferienhausgebietes dienenden Funktion verknüpft, um mit dieser Nutzungseinschränkung klarzustellen, dass die zugelassene Nutzung der üblichen Freizeitbetätigung in einem Ferienhausgebiet dienen soll und gerade nicht die typischen Merkmale einer Diskothek, wie sie oben beschrieben worden sind, aufweist. In diesem eingeschränkten Umfang stünde eine Nutzung, die gerade nicht in erster Linie auf ein überörtliches Publikum abzielt, auch im Einklang mit der „Eigenart des Gebietes“, also der Zweckbestimmung des zeitweiligen Freizeitwohnens zu Erholungszwecken. Die textlichen Festsetzungen, die die mit der Planänderung neu zugelassene Nutzung zeitlich beschränken, können sich - wie oben bereits erwähnt - nicht auf eine notwendige planungsrechtliche Grundlage stützen und sind daher unwirksam. Als Rechtsgrundlage in Betracht kommt hier allein § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach (u.a.) die Festsetzung von baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz, zur Vermeidung oder zur Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen zulässig ist. Mit der - strikten - Betonung auf Vorkehrungen baulicher und technischer Art ist es indes ausgeschlossen, in einem Bebauungsplan Bestimmungen über die Einzelheit des Betriebes zu treffen, wie z.B. über Art und Umfang der Produktion, Betriebsabläufe und Produktionsgestaltungen; ebenso sind Regelungen der Betriebs- bzw. Produktionszeiten, wie etwa über die Anlieferung von Materialien, ausgeschlossen (s. Söfker, a.a.O., Bd. I, Stand: April 2012, § 9 BauGB, Rn 209 a.E.; vgl. auch Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 9 Rn 144; zum Ausschluss der Festsetzung von Nutzungszeiten für eine Sportanlage s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.1996 -5 S 5/95-, BRS 58 Nr 28 = NVwZ-RR 1997, 694; diese Auffassung teilend: Hess. VGH, Urt. vom 27.04.2006 - 4 N 829/04 -). Eine solche die Betriebszeiten regelnde und damit von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht erfasste Bestimmung haben die hier in Rede stehenden zeitlichen Festsetzungen, wonach die Zahl der Veranstaltungen auf jährlich 20 Wochenenden mit bis zu 2 Veranstaltungen je Wochenende begrenzt wird, Veranstaltungen im Freien auf die Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Veranstaltungen in Gebäuden auf die Zeit von 20:00 Uhr bis 3:00 Uhr begrenzt werden, zum Inhalt. Sie sind mithin mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Neben der zitierten ist eine andere Vorschrift, die solche Festsetzungen zuließe, nicht ersichtlich. Die angegriffene Bebauungsplanänderung ist darüber hinaus unwirksam, weil sie abwägungsfehlerhaft ist und dieser Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch beachtlich ist. Die Planänderung genügt deswegen nicht den an eine ordnungsgemäße Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zu stellenden Anforderungen, weil die Antragsgegnerin nicht - wie § 2 Abs. 3 BauGB es vorgibt - alle für die Abwägung relevanten Belange ausreichend ermittelt hat. § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diesen Anforderungen wird die Planänderung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Da die hier in Rede stehende Nutzungserweiterung die oben geschilderten Belästigungen bzw. Störungen der Wohnruhe und insbesondere der Nachtruhe der Nutzer des benachbarten Ferienhausgebietes erwarten lässt, war die Antragsgegnerin gehalten, eine Lärmimmissionsprognose in Bezug auf die zu schützende (Wohn-) Nutzung des Ferienhausgebietes, insbesondere betreffend die Nachtzeiten, durchführen zu lassen. Die Standortverträglichkeit der unbeschränkt zugelassenen Nutzung „nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte“ in der Nachbarschaft zu einem Ferienhausgebiet und die wechselseitige Verträglichkeit der benachbarten Nutzungen muss sachgerecht ermittelt und in die Abwägung des Plangebers eingestellt werden. Die zu erwartenden Geräuschentwicklungen / Lärmbelästigungen können die Zulassung der hier in Rede stehenden Nutzung an dem vorgesehenen Standort möglicherweise (auch) unter Lärmschutzaspekten ausschließen oder zumindest weitere Festsetzungen zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich machen. Diese Wirkungen hat der Plangeber abwägend zu berücksichtigen. Das kann er abwägungsfehlerfrei nur tun, wenn ihm hinsichtlich des konkret zu erwartenden Ausmaßes der Auswirkungen der beabsichtigen Nutzungserweiterung verlässliche Prognosen in Form eines Sachverständigengutachtens vorliegen. Diesen Anforderungen genügt die der streitigen Planänderung zugrundeliegende Abwägung offensichtlich nicht, denn ein solches Gutachten ist nicht eingeholt worden. Ob die Festsetzung von schalltechnischen Orientierungswerten für das SO E 1, wie sie nach der DIN 18005 tags für ein Dorf- oder Mischgebiet und nachts sogar für ein Kern- oder Gewerbegebiet gelten, ausreichenden Schutz vor unzumutbaren Lärmbelastungen für die betroffene Nachbarschaft gewährleistet, kann ohne entsprechende Lärmimmissionsprognose nicht festgestellt werden. Dabei wird davon auszugehen sein, dass hier dem Ferienhausgebiet in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen die Schutzwürdigkeit (mindestens) eines allgemeinen Wohngebietes zukommt, da unmittelbar angrenzend an das Ferienhausgebiet Freizeitinfrastruktur mit entsprechenden Geräuschquellen festgesetzt ist (vgl. dazu: Söfker, a.a.O., § 10 BauNVO Rn 8 sowie König / Roeser / Stock, a.a.O., § 10 BauNVO Rn 27 m.w.N.). Eine Festsetzung von schalltechnischen Orientierungswerten ohne vorangegangene sachverständige Bewertung der Auswirkungen einer an diesen Werten orientierten Nutzung auf eine benachbarte (Ferienhaus-) Wohnnutzung stellt keine sachgerechte Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB dar. Die von der Antragsgegnerin in diesem rechtlichen Zusammenhang vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen der hier in Rede stehenden Nutzungserweiterung bilden für eine sachgerechte Abwägung in Bezug auf die zu erwartenden Lärmbelastungen für das Ferienhausgebiet keine tragfähige Grundlage, denn in Bezug auf diese fehlt es - wie oben dargelegt - an einer planungsrechtlichen Vorschrift, die eine solche (Betriebszeiten-) Festsetzung zulässt. Der erkennbare Nutzungskonflikt durfte auch nicht im Wege sogenannter planerischer Zurückhaltung der der Bauleitplanung nachgehenden Umsetzung, namentlich im Baugenehmigungsverfahren, vorbehalten werden. Zwar darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2004 - 3 S 2548/02 - VBlBW 2004, 383 (LS)). Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen. Die (grundsätzliche) Frage der Standortverträglichkeit einer festgesetzten Nutzung, die hier - wie zuvor aufgezeigt - von der Antragsgegnerin durch Einholung einer Lärmimmissionsprognose zu ermitteln war, kann nicht dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden, sondern unterliegt dem Gebot der Konfliktbewältigung, wonach von jedem Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden Konflikte zu lösen sind. Der Verfahrensfehler der nicht ausreichenden Ermittlung ist offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), weil er als objektiv erfassbarer Umstand aus den Aufstellungsvorgängen in Erscheinung tritt und die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin - je nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen - anders geplant hätte, möglicherweise sogar wegen der zu erwartenden Lärmbelastungen von der beabsichtigten Nutzungserweiterung Abstand genommen hätte. Schließlich ist eine Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung auch wegen eines Verkündungsfehlers gegeben, da die Ausfertigung des Bebauungsplans nach den dem Senat von der Antragsgegnerin vorgelegten Planungsunterlagen am 02.09.2011 erfolgt ist; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - BVerwG 4 B 129.98 - BRS 62 Nr. 29) muss ein Bebauungsplan indes vor dem Bekanntmachungsakt (hier: 01.09.2011) ausgefertigt werden (vgl. dazu auch: Hess. VGH, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2346/08.N -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung entspricht der geschätzten Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 3 “Ferien- und Freizeitgebiet Silbersee, 5. Änderung“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Grundstücks, das in dem durch den Bebauungsplan Nr. 3 der Antragsgegnerin ausgewiesenen Sondergebiet „Ferienhausgebiet“ (§ 10 Abs. 1, 4 BauGB), einem Ferien- und Freizeitpark mit 136 Wohneinheiten im Nordosten der Gemeinde Frielendorf, liegt. Das Sondergebiet gliedert sich nach der Art der baulichen Nutzung in das Sonderbaugebiet Erholung (SO E1 und SO E2), das Sonderbaugebiet Ferienhausgebiet (SO F und SO F1) und das Sonderbaugebiet Hotel. Durch die angegriffene 5. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans Nr. 3 werden die textlichen Festsetzungen für das Sonderbaugebiet Erholung (SO E1) geändert. Am 10.05.2010 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, die 5. vereinfachte Bebauungsplanänderung vorzunehmen und beauftragte mit der Durchführung den Gemeindevorstand. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 03.06.2010 im Frielendorfer Wochenblatt öffentlich bekannt gemacht. Er enthält den Hinweis, dass im SO E1 kerngebietstypische Veranstaltungen temporär zugelassen werden sollen, dass die Zahl der Veranstaltungen auf jährlich 20 Veranstaltungen begrenzt sein soll und dass Spielhallen nicht zu den zulässigen Einrichtungen zählen sollen. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag der Entwurf der Planänderung in der Zeit vom 07.06.2010 bis zum 21.06.2010 zu jedermanns Einsicht aus. Neben einem weiteren Betroffenen machte auch der Antragsteller mit persönlichem Schreiben vom 07.06.2010 und mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20.01.2012 Anregungen zum Änderungsentwurf geltend. Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte die Offenlage des Entwurfs der Planänderung nebst Begründung in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 02.05.2011. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 01.04.2011 trug der Antragsteller weitere Einwendungen gegen die beabsichtigte Bebauungsplanänderung vor. In ihrer Sitzung am 20.06.2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach vorherigem Beschluss über die eingegangenen Anregungen (u.a. auch die des Antragstellers) sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 als Satzung. Am 07.07.2011 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich bekanntgemacht. Wegen von der Kommunalaufsicht beanstandeter Interessenkollision bei der Beschlussfassung über die Planänderung beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin erneut am 22.08.2011 zunächst über die eingegangenen Anregungen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und sodann die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 als Satzung. Während der Beratung und Beschlussfassung über die Planänderung verließen mehrere, im Sitzungsprotokoll namentlich genannte Gemeindevertreter wegen Widerstreits der Interessen den Sitzungsraum. Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 ist am 01.09.2011 bekannt gemacht und nach den dem Gericht von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsunterlagen am 02.09.2011 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt (unterzeichnet) worden. Die beschlossenen streitgegenständlichen Planänderungen lauten wie folgt: § 1 Die textlichen Festsetzungen erhalten unter Nummer 1.1, Abs. 2 (SO E 1), S. 3 folgende Fassung: "Zu den oben genannten Einrichtungen zählen nicht Spielhallen.“ § 2 Die textlichen Festsetzungen für das SO (E 1) unter Nummer 1.1 Abs. 2 werden wie folgt ergänzt: "Im SO (E 1) sind ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Die Zahl der Veranstaltungen wird auf jährlich 20 Wochenenden mit bis zu 2 Veranstaltungen je Wochenende begrenzt. Veranstaltungen im Freien werden auf die Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr begrenzt. Veranstaltungen in Gebäuden werden auf die Zeit von 20:00 Uhr bis 3:00 Uhr begrenzt. Im SO (E 1) sind schalltechnische Orientierungswerte von tags 60 dB und nachts 50 dB einzuhalten. § 3 Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 Ferien- und Freizeitgebiet Silbersee bleiben unberührt.“ Am 11.10.2011 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei Miteigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Ferienhaus Nr. XY in dem Ferienwohnpark Silbersee befinde. Dieser Ferienwohnpark sei von der Antragsgegnerin als Ferienhausgebiet nach § 10 Abs. 4 BauNVO durch den Bebauungsplan Nr. 3 aus dem Jahr 1999 ausgewiesen worden. Entgegen den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans seien in den vergangenen Jahren mit steigender Häufigkeit durch die Verwalterin der Gemeinschaftseinrichtungen so genannte Partyreisen zugelassen worden, die sich insbesondere dadurch auszeichneten, dass bereits vom späten Vormittag an bis zum nächsten Morgen lautstark gefeiert werde. Von der unteren Bauaufsichtsbehörde sei daher im Mai 2010 der festgestellte illegale Betrieb einer Diskothek im Ferienwohnpark untersagt worden. Ausweislich der Begründung des Entwurfs der Planänderung solle nunmehr die Nutzung im Sonderbaugebiet Erholung (SO E 1) auf diskothekenähnliche Veranstaltungen erweitert werden. Bereits in dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. April 2011 sei gegen die geplante Änderung vorgebracht worden, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berühre und daher ein vereinfachtes Verfahren nicht statthaft sei. Städtebauliche Gründe für die Planänderung seien ebenfalls nicht erkennbar. Die beabsichtigten Festsetzungen seien zudem nicht hinreichend bestimmt. Auch fehle es an der gesetzlichen Ermächtigung für die Festsetzungen in Bezug auf die Nutzungszeiten, da diese sich nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen ließen. Ferner seien die schalltechnischen Orientierungswerte willkürlich gewählt, da gemäß DIN 18005 für Ferienhausgebiete Orientierungswerte von 50 dB tags und 35 dB nachts maßgeblich seien. Seine Anregungen und Hinweise seien indes mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zurückgewiesen worden. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf seien die Zeiten für Veranstaltungen in Gebäuden auf 20:00 Uhr bis 3:00 Uhr erweitert worden. Die Zahl der Veranstaltung werde auf jährlich 20 Wochenenden mit bis zu zwei Veranstaltungen je Wochenende begrenzt. Im Übrigen sei es bei den beabsichtigten Änderungen geblieben. Die Normenkontrollklage sei begründet. Bereits die Wahl des Verfahrens gemäß § 13 BauGB begegne durchgreifenden Bedenken. Die erstmalige Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte in einem Baugebiet, in dem eine solche Nutzung nicht, auch nicht ausnahmsweise planungsrechtlich zulässig sei, stelle sich als Eingriff in die Grundzüge der Planung dar. In einem Sondergebiet gemäß § 10 BauNVO seien Diskotheken nicht, nicht einmal ausnahmsweise zulässig. Zu rügen sei auch, dass die Antragsgegnerin den Entwurf ihrer Satzung nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens in wesentlichen Punkten geändert habe, ohne eine erneute Offenlage beziehungsweise Beteiligung durchzuführen. Die Änderungen hätten nicht etwa nur Klarstellungen oder Richtigstellungen betroffen, sondern die ganz wesentliche Frage, an wie vielen Wochenenden die Nutzung der ehemaligen Gemeinschaftseinrichtungen und der Freiflächen als Vergnügungsstätte zulässig sein sollte. Daneben sei eine Erweiterung der Betriebszeiten von 1:00 Uhr auf 3:00 Uhr erfolgt. In formeller Hinsicht sei ferner darauf hinzuweisen, dass die Bekanntmachungsanordnung § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin nicht entspreche. Auch sei die Vorstellung der Antragstellerin, dass über die Festsetzung bestimmter Nutzungszeiten der notwendige Schutz der bestehenden (Ferienhaus-) Nutzung gewährleistet werden könne, unzutreffend. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB biete schon keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Nutzungszeiten. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot. Es fehle insbesondere an einer sachgerechten Abwägung zu der Schutzbedürftigkeit der bestehenden Bebauung mit Ferienhäusern und deren Nutzung. Der sich durch die gebietsfremde Diskothekennutzung ergebende Konflikt - gerade im Hinblick auf den Immissionsschutz - sei abwägungsfehlerhaft und einseitig zu Lasten der Eigentümer der angrenzenden Ferienhäuser planungsrechtlich gelöst worden. Im Ferienhausgebieten sei nach der DIN 18005 von Orientierungswerten für reine Wohngebiete auszugehen, so dass Orientierungswerte von 50 dB tags und 35 dB nachts zu gewährleisten seien. Nach der angegriffenen Planänderung seien Orientierungswerte festgeschrieben worden, die denen von Mischgebieten entsprächen und damit um 10 dB beziehungsweise 15 dB höher lägen als die einschlägigen Orientierungswerte. Eine solch massive Überschreitung der Orientierungswerte, die ohne weiteres auch für die unmittelbar angrenzenden Ferienhäuser, für die gesonderte Festsetzungen nicht mehr erfolgt seien, maßgeblich seien, führe ohne weiteres zur Verletzung des Abwägungsgebots. Es sei nicht erkennbar, dass in dem hier in Rede stehenden Ferienhausgebiet besondere Umstände vorlägen, die ausnahmsweise eine geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte rechtfertigen könnten. Eine Überschreitung um 10 dB beziehungsweise 15 dB des zulässigen Lärmwertes könne abwägungsfehlerfrei ohnehin nicht erfolgen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 3 "Ferien- und Freizeitgebiet Silbersee“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Ihrer Auffassung nach sei das vereinfachte Verfahren statthaft gewesen. Denn eine Änderung beziehungsweise Ergänzung eines Bebauungsplans sei auf die Grundzüge der Planung regelmäßig dann ohne Einfluss, wenn sich die Planänderung/-ergänzung nur auf Einzelheiten der Planung beziehe mit der Folge, dass der planerische Grundgedanke erhalten bleibe und somit eine Änderung von minderen Gewicht gegeben sei, die noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde umfasst sei. Auch bisher sei der Bereich der Gaststätte mit Saal, Rezeption, Kegelbahn und Bad im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3 als Sondergebiet Erholung ausgewiesen gewesen. Das Ziel des seinerzeitigen Bebauungsplans, ein Sondergebiet für die Erholung der Besucher aus dem Ferienhausgebiet bereitzustellen, werde konsequent weiterverfolgt und sei daher vom planerischen Willen des seinerzeitigen Satzungsgebers umfasst. Die Änderung sei auch nur von minderem Gewicht, da bisher eine Gaststätte zulässig gewesen und genehmigt worden sei. Lediglich die Tanzveranstaltungen sollten erweitert werden. Zudem sei ohnehin das " Regelverfahren“ mit frühzeitiger Bürgerbeteiligung, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und öffentlicher Auslegung angewendet worden. Das städtebauliche Ziel der Antragsgegnerin liege darin begründet, der Gaststätte neue Nutzungsmöglichkeiten zu eröffnen, da sich gezeigt habe, dass die Gaststättennutzung in der vorliegenden Form nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen sei. Möglicherweise existiere für die Festsetzung von Nutzungszeiten keine Ermächtigungsgrundlage im BauGB. Dies führe jedoch nur zu einer Teilunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Die Abarbeitung des Konfliktpotentials, welches aus den Immissionen der baulichen Anlagen im SO (E 1) resultiere, sei somit dem konkreten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Hinsichtlich der schalltechnischen Orientierungswerte sei anzumerken, dass es sich ausweislich der DIN 18005 nicht um Grenzwerte handele. Die Antragsgegnerin habe sich damit auseinander gesetzt und sei im Rahmen der Abwägung - aufgrund überwiegender sonstiger Belange - zu einem anderen Ergebnis gekommen. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass ausweislich § 2 des streitgegenständlichen Bebauungsplans keine kerngebietstypischen Vergnügungsstätten zulässig seien, sondern solche im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen der Bebauungsplanung (1 Hefter) Bezug genommen.