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Urteil

4 C 1742/08.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0504.4C1742.08.N.0A
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Leitsätze
1. Es ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 3, 1. HS.BauGB a.F. (heute: § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB) nicht vereinbar, wenn die von einer Entwicklungssatzung ermöglichten baulichen Nutzungen zu einer nicht ausreichenden verkehrlichen Erschließung des festgesetzten im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) führen. 2. Bei der zusätzlichen Einbeziehung von nicht mehr dem bebauten Bereich zuzurechnenden Außenbereichsflächen in den räumlichen Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. handelt es sich in der Sache um eine (grundsätzlich zulässige) Kombination von Entwicklungs- und Ergänzungssatzung, die den höheren Anforderungen nach § 34 Abs. 4 Satz 5 BauGB a.F. (heute: § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB) genügen muss. 3. Es stellt keine sachgerechte, die privaten Eigentumsbelange ausreichend beachtende Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) dar, wenn eine Gemeinde als einzigen städtebaulichen Grund für eine das Grundeigentum einschränkende Festsetzung (nicht überbaubaren Fläche) einen Gesichtspunkt (hier: zu erwartende verkehrliche Mehrbelastung) nennt, der auf eine Vielzahl anderer mit der Entwicklungssatzung eröffneter Bebauungsmöglichkeiten in gleicher Weise zutrifft, und für die Ungleichbehandlung keine Gründe genannt werden, die es aus städtebaulicher Sicht sachgerecht erscheinen lassen, gerade in diesem Bereich des Satzungsgebietes eine Bebauung auszuschließen und an anderer Stelle zuzulassen.
Tenor
Die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB Nr. 36 "An der Karschee" der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 3, 1. HS.BauGB a.F. (heute: § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB) nicht vereinbar, wenn die von einer Entwicklungssatzung ermöglichten baulichen Nutzungen zu einer nicht ausreichenden verkehrlichen Erschließung des festgesetzten im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) führen. 2. Bei der zusätzlichen Einbeziehung von nicht mehr dem bebauten Bereich zuzurechnenden Außenbereichsflächen in den räumlichen Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. handelt es sich in der Sache um eine (grundsätzlich zulässige) Kombination von Entwicklungs- und Ergänzungssatzung, die den höheren Anforderungen nach § 34 Abs. 4 Satz 5 BauGB a.F. (heute: § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB) genügen muss. 3. Es stellt keine sachgerechte, die privaten Eigentumsbelange ausreichend beachtende Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (heute: § 1 Abs. 7 BauGB) dar, wenn eine Gemeinde als einzigen städtebaulichen Grund für eine das Grundeigentum einschränkende Festsetzung (nicht überbaubaren Fläche) einen Gesichtspunkt (hier: zu erwartende verkehrliche Mehrbelastung) nennt, der auf eine Vielzahl anderer mit der Entwicklungssatzung eröffneter Bebauungsmöglichkeiten in gleicher Weise zutrifft, und für die Ungleichbehandlung keine Gründe genannt werden, die es aus städtebaulicher Sicht sachgerecht erscheinen lassen, gerade in diesem Bereich des Satzungsgebietes eine Bebauung auszuschließen und an anderer Stelle zuzulassen. Die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB Nr. 36 "An der Karschee" der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, denn der Antragsteller wendet sich gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, nämlich nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141, ber. BGBl 1998, I S. 137 - im Folgenden: BauGB a.F.) erlassen worden ist. Der Antrag ist auch fristgemäß gestellt worden. Der Normenkontrollantrag ist am 16. Juli 2003 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen und damit nach 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist, die mit der Bekanntmachung der Satzung am 24. Juli 2001 in Lauf gesetzt worden ist, gestellt worden. Die Zweijahresfrist ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO hier maßgebend, weil die Satzung vor dem 01. Januar 2007 bekannt gemacht worden ist. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 -). Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (BVerwG, Urteil vom 10.03 1998, a.a.O.). Dieser Maßstab gilt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, in der - wie hier - Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 3, 2. HS. BauGB a.F. getroffen worden sind, entsprechend (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2004 - 5 S 2771/01 - BRS 67 Nr. 94 und Bay. VGH, Urteil vom 29.10.2008 - 1 N 07.3048 - Juris-Dokument). Danach ist vorliegend von einer Antragsbefugnis des Antragstellers auszugehen. Denn dieser ist Eigentümer von mehreren im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung liegenden Grundstücken und er macht auch eine Rechtsverletzung geltend, indem er sich gegen die auch seine Grundstücke betreffenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie gegen den Ausschluss von gewerblicher Nutzung und damit gegen sein Eigentumsrecht einschränkende Festsetzungen der angegriffenen Satzung wendet. Der Antrag ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich indes bei den in den Geltungsbereich der Satzung einbezogenen Flächen nicht (bereits) um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB a.F., sondern (im Wesentlichen) um bebaute Bereiche im Außenbereich, wie dies § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. für die Entwicklungssatzung vorgibt. Eine (Innenbereichs-) Satzung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dient dazu, einen vorhandenen Siedlungsansatz im Außenbereich bzw. eine dort vorhandene Splittersiedlung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu entwickeln; deshalb wird sie auch als Entwicklungssatzung bezeichnet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2001 - 1 K 21/98 - NVwZ-RR 2002, 485 m.w.N.). Bei einem im Außenbereich gelegenen bebauten Bereich, wie ihn die Regelung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. voraussetzt, handelt es sich um eine aufeinanderfolgende, zusammengehörige und geschlossen erscheinende Bebauung, die jedoch von ihrem städtebaulichen Gewicht her noch keine Innenbereichsqualität aufweist (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: 01.10.2009, § 34 Rn 101 unter Hinweis auf Bay. VGH, Urteil vom 12.08.2003 - 1 BV 02.1727 - BauR 2004, 50; Reidt, in: Gelzer / Bracher / Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn 1978). Eine weitläufig voneinander entfernte Bebauung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang steht und nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine vorhersehbare bauliche Entwicklung in den Zwischenräumen zulassen würde, kann dagegen nicht zum Gegenstand einer Entwicklungssatzung gemacht werden. Bei den vorliegend in den Geltungsbereich der Satzung einbezogenen bebauten Flächen handelt es sich um einen Siedlungsansatz, der durch die Darmstädter Landstraße von dem Ortsteil E. der Antragsgegnerin getrennt wird und damit an diesem Bebauungszusammenhang nicht teilnimmt. Aber von ihrer Bebauungsdichte her sowie auch aufgrund ihrer Ausrichtung an der Darmstädter Landstraße einerseits und an dem von dieser Straße abzweigenden, parallel dazu verlaufenden Feldweg (Flst. 14 und 20) andererseits vermittelt die Ansiedlung von zwei landwirtschaftlichen Betrieben, den auf dem Grundstück 18/1 des Antragstellers befindlichen beiden großflächigen, zur Zeit gewerblich - als Lager bzw. als Büro - genutzten Gebäuden, den im engen Bebauungszusammenhang an der Darmstädter Landstraße gelegenen Wohnhäusern und den insgesamt sieben vereinzelt gelegenen Wohnhäusern den Eindruck einer als zusammengehörig zu betrachtenden, geschlossenen Bebauung. Nach Größe und Zahl der vorhandenen Bauten kommt diesem Bebauungskomplex auch ein solches Gewicht zu, das dessen Einstufung als "im Zusammenhang bebauter Ortsteil" erlauben würde. Allerdings fehlt es ihm an der für eine solche Bewertung weiterhin zu fordernden organischen Siedlungsstruktur. Diesem Erfordernis wird nur genügt, wenn eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs - auf der Grundlage des § 34 BauGB - vertretbar und gerechtfertigt erscheint (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dies ist hier zu verneinen, denn eine Fortentwicklung des vorhandenen Bebauungskomplexes könnte zu unvorhersehbaren, städtebaulich unvertretbaren und damit nicht angemessenen Entwicklungen führen. Die dem beschriebenen Bebauungskomplex östlich der Darmstädter Landstraße zuzurechnenden, in den Geltungsbereich der Entwicklungssatzung einbezogenen, zahlreichen unbebauten Grundstücke ließen aufgrund der vorzufindenden, nicht homogenen Bebauung, die sowohl in der Art der Grundstücksnutzung, als auch im Maß der baulichen Nutzung starke Unterschiede aufweist, nicht vorhersehbare bauliche Entwicklungen des gesamten Bereichs zu. Da die von der Entwicklungssatzung erfassten Flächen im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes als "gemischte Bauflächen (M)" ausgewiesen sind, sind damit die zum Erlass der Satzung ermächtigenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. erfüllt. Die angegriffene Satzung ist aber unwirksam, weil sie nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Auch Entwicklungssatzungen müssen nach § 34 Abs. 4 Satz 3, 1. HS. BauGB a.F. (heute: § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB) diesem Erfordernis genügen. Dazu hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 4 Satz 3, 2. HS. BauGB a.F. (heute: § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB) den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, in den Entwicklungssatzungen einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB a.F. vorzusehen. Die Grenze der Vereinbarkeit einer Entwicklungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird dann überschritten, wenn der Vorbehalt der Bauleitplanung eingreift. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es für eine ordnungsgemäße Entwicklung des Gebietes einer umfassenden Planung bedarf, die allein durch einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB nicht gewährleistet ist. (Reidt, a.a.O. Rn 1983). Denn in der Beschränkung auf (nur) einzelne Festsetzungen bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Entwicklungssatzung nicht als vollwertiger Bebauungsplanersatz Verwendung finden darf (vgl. dazu Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss; BauGB, 4. Aufl., § 34 Rn 55). Nach Auffassung des Senats überschreitet die angegriffene Satzung die vorgenannte Grenze, weil eine ordnungsgemäße städtebauliche Entwicklung der vorzufindenden Bebauungssituation nur mit einer (umfassenden) Bauleitplanung gewährleistet werden kann und nicht bereits aufgrund der von der Antragsgegnerin in der Entwicklungssatzung getroffenen Festsetzungen, bezüglich derer überdies fraglich erscheint, ob es sich dabei noch um "einzelne" Festsetzungen im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 3, 2. HS. BauGB a.F. handelt. Die Antragsgegnerin beabsichtigt mit der streitgegenständlichen Entwicklungssatzung zum einen die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der beiden vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe, denen durch großzügige Baufenster bauliche Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Ferner wird die Erweiterung vorhandener bzw. die Errichtung neuer Wohnbebauung zugelassen. Den Beschlüssen der Antragsgegnerin zu den zum Satzungsentwurf eingegangenen Anregungen, auf die mangels einer Satzungsbegründung abzustellen ist, kann weiterhin entnommen werden, dass die Festsetzung "Dorfgebiet" mit dem zugleich vorgenommenen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstigen Gewerbebetrieben und Tankstellen dazu dient, Nutzungen auszuschließen, die vermehrt "Fremdverkehr" in diese relativ kleine Baugebiet hineinziehen würden. In dem Beschluss, die Anregungen des Antragstellers betreffend, heißt es weiterhin: daher würden im Hinblick darauf, dass gemäß eines verkehrstechnischen Gutachtens der bestehende Knotenpunkt B 3 / Wegeparzelle Fl. 6 Nr. 14 nicht für die aus den ausgeschlossenen Nutzungen resultierenden Verkehrswege ausgelegt sei, nur solche Nutzungen ermöglicht, die hinsichtlich ihres Verkehrsaufkommens über die im Plangebiet verlaufenden Wege und auch über den genannten Knotenpunkt problemlos abgewickelt werden könnten. Gegen die in der Entwicklungssatzung vorgesehene verkehrliche Erschließung hatte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen (ASV) Frankfurt am Main bereits mit seiner Stellungnahme vom 23.08.1999 eingewandt, dass seiner Ansicht nach die Erschließung des von der Satzung betroffenen Gebietes nicht gesichert sei. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung auf der B 3 sei die vorhandene Anbindung des Gebietes über den Feldweg Flurstück 14 nicht dazu geeignet, die verkehrliche Erschließung der neu hinzugekommenen überbaubaren Flächen sicherzustellen. Für die Ausweisung neuer Bauflächen werde eine geeignete rückwärtige Erschließung über den Feldweg Flurstück 24 zum nördlich gelegenen Knotenpunkt B 3 / Theodor-Heuss-Straße vorgeschlagen. Die bestehende Anbindung könne in diesem Fall geschlossen und zurückgebaut werden. Durch die Satzung würden mehrere neue Baufenster zur Bebauung bereitgestellt, deren Auswirkungen sich nicht im einzelnen nachvollziehen ließen, da eine detaillierte städtebauliche Festsetzung der möglichen Bebauung im Rahmen der Satzung nach § 34 BauGB nicht erfolge. Darüber hinaus würden mögliche eventuell notwendig werdende Änderungen an den Erschließungsanlagen, z. B. Verbreiterung von Verkehrsflächen, durch die Planung nicht erfasst. Nach Auffassung des ASV Frankfurt sollte für den Planbereich die Aufstellung eines Bebauungsplans in Betracht gezogen werden, im Rahmen dessen sich weitergehende Festsetzungen vornehmen ließen. Auch nach einer gemeinsamen Besprechung von Mitarbeitern dieses Amtes und der Antragsgegnerin am 18. Mai 2000 hielt die genannte Behörde nach Einsicht in den vom 20. November 2000 bis zum 19. Dezember 2000 erneut offen gelegten Satzungsentwurf mit ihrer Stellungnahme vom 24. November 2000 an ihrer ursprünglichen Einschätzung fest. In dem neuen Entwurf seien zwar lediglich noch drei neue Baufenster ausgewiesen, dagegen werde die überbaubare Fläche im Bereich der Grundstücke Nr. 15, 16 und 17 erheblich ausgeweitet. Die ursprünglichen Ausführungen zur verkehrlichen Erschließung des Gebiets würden daher weiterhin in vollem Umfang aufrechterhalten. Diese Einschätzung in Bezug auf die verkehrliche Erschließung des durch die angegriffene Satzung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegten Siedlungsbereichs wird vom erkennenden Senat geteilt. Die Antragsgegnerin hat die vorhandenen, zur Erschließung für die vorzufindende Bebauung dienenden Feldwege, nämlich die Flurstücke 14 (teilweise) und 20, als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Eine ausreichende verkehrliche Untersuchung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes, an dem der vorgenannte Feldweg in die stark befahrene Darmstädter Landstraße einmündet, und auch der vorhandenen (Feld-) Wege zur Aufnahme des zu erwartenden Verkehrs ist nicht erfolgt. Zwar weist die Antragsgegnerin bei der Behandlung der Stellungnahme des ASV Frankfurt (Bl. 30 der Planunterlagen) darauf hin, dass im Rahmen einer verkehrlichen Untersuchung eine Verkehrszählung erfolgt sei, die ergeben habe, dass in den Vormittagsstunden 8 Kfz in das Baugebiet eingefahren und 7 Kfz ausgefahren seien; in den Nachmittagsstunden seien es 21 bzw. 31 Kfz gewesen. Das Gutachten gehe weiter davon aus, dass neben der Wohnnutzung in geringem Umfang auch eine gewerbliche Nutzung möglich sei. Aufgrund dieser Annahmen sei das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anbindung an die B 3 in der heutigen Form ohne Lichtsignalanlage durchaus möglich sei. Wegen der äußerst niedrigen Gesamtzahl der Fahrbewegungen in das bzw. aus dem Baugebiet seien - da auch die Sichtverhältnisse als ausreichend eingestuft worden seien - Beeinträchtigungen weder für den fließenden Verkehrs auf der B 3 noch für den Baugebietsverkehr zu erwarten. Der Antragsteller hat die dem Gutachten zugrunde liegenden Verkehrsbewegungen in das bzw. aus dem Baugebiet angezweifelt und vorgetragen, mit einer von ihm selbst an einem Samstag (27.09.2003) an dem Knotenpunkt durchgeführten Verkehrszählung habe er 86 Verkehrsbewegungen ermittelt, die diesen Knotenpunkt (Einmündung in die Darmstädter Landstraße) benutzt hätten. Das Gericht hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin die von dieser angeführte "Verkehrsplanerische Begutachtung" vom Februar 2000 angefordert. Aus dieser geht hervor, dass für das zu erwartende Verkehrsaufkommen allein auf die neu zugelassene Wohnnutzung auf insgesamt sechs Grundstücksparzellen abgestellt wird, für die wiederum das Entstehen von zwölf Wohneinheiten unterstellt wird. Dieser Ansatz ist indes fehlerbehaftet, denn er wird den tatsächlich zu erwartenden Verkehrsentwicklungen nicht gerecht. Mit der angegriffenen Entwicklungssatzung wird eine zusätzliche Wohnnutzung auf bisher unbebauten Außenbereichsgrundstücken sowie auf bereits bebauten Grundstücken in Erweiterung der bestehenden Wohnbebauung zugelassen. Wegen der weiterhin eingeräumten Erweiterung vorhandener landwirtschaftlicher Nutzungen durch die großzügige Festsetzung von überbaubaren Bereichen auf den betreffenden Flurstücken der beiden landwirtschaftlichen Betriebe und auch wegen der nach der Satzung (allein) möglichen intensiven Nutzung des Grundstücks des Antragstellers (Flurstück 18/1) ebenfalls zu Wohnzwecken - für die ausgeübte gewerbliche Nutzung fehlt es dem Antragsteller an einer entsprechenden baurechtlichen Genehmigung, die ihm Bestandsschutz vermitteln könnte - ist die zuvor wiedergegebene Einschätzung der Antragsgegnerin, es seien nur solche Nutzungen ermöglicht, die hinsichtlich ihres Verkehrsaufkommens über die im Plangebiet verlaufenden Wege und auch über den genannten Knotenpunkt problemlos abgewickelt werden könnten, massiven Zweifeln ausgesetzt. Maßgebliche, zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Verkehrsbewegungen führende Nutzungen haben in der verkehrsplanerischen Begutachtung keine Berücksichtigung gefunden. Zwar hat die Antragsgegnerin zugleich mit der Festsetzung eines Dorfgebietes die nach § 5 Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 9 BauNVO zulässigen gewerblichen Nutzungen ausgeschlossen. Zulässig ist aber auf dem Grundstück des Antragstellers (Flurstück 18/1), das von diesem zur Zeit gewerblich genutzt wird und für das er mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt die Erteilung einer entsprechenden Nutzungsgenehmigung begehrt, eine Umnutzung zu einer (intensiven) Wohnnutzung, die zu einer deutlichen Erhöhung der in dem Satzungsbereich bereits vorhandenen und der neu zugelassenen Wohnnutzung führen würde. Darauf hat der Antragsteller in seiner Antragsbegründung zutreffend hingewiesen. Des Weiteren hat der Antragsteller vorgetragen, dass auf dem benachbarten landwirtschaftlichen Anwesen eine Pferdepension mit ca. 30 - 40 Pferden betrieben wird, durch die ebenfalls ein erheblicher Besucherverkehr ausgelöst wird. Unter Berücksichtigung aller aufgezeigten, von der streitgegenständlichen Satzung, trotz des dargestellten Nutzungsausschlusses, zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten erscheinen die von dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt geäußerten Bedenken, ob das zukünftig in diesem Bereich zu erwartende Verkehrsaufkommen über die vorhandenen Feldwege und den (nicht ausgebauten) Knotenpunkt zu der stark befahrenen Darmstädter Landstraße problemlos abgewickelt werden kann, nachvollziehbar. Schon bei der in der verkehrsplanerischen Begutachtung zugrunde gelegten Zahl von zwölf zusätzlichen Wohneinheiten sind in der vormittäglichen Spitzenstunde von den in den Knotenpunkt einbiegenden Fahrzeugen deutliche Wartezeiten in Kauf zu nehmen; in der nachmittäglichen Spitzenstunde ist sogar mit noch längeren Wartezeiten beim Einbiegevorgang zu rechnen, die deutlich über den allgemein als akzeptabel angesehenen Zeiten liegen. Diese Situation wird mit den oben dargestellten Nutzungsmöglichkeiten noch weiter verschärft. Damit steht die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einschätzung einer problemlosen Abwicklung der Verkehre über die vorhandenen Feldwege und den Knotenpunkt zur Darmstädter Landstraße erkennbar in Widerspruch zu der fachlichen Einschätzung des ASV, ohne dass die von der Antragsgegnerin bei der Behandlung der Stellungnahme des ASV dazu abgegebene Begründung unter Berücksichtigung der von der Entwicklungssatzung ermöglichten zulässigen Nutzungsmöglichkeiten zu überzeugen vermag. Der Gesichtspunkt einer nicht ausreichenden verkehrlichen Erschließung des mit der angegriffenen Satzung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegten bebauten Bereichs steht damit der Annahme einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dieses Bereichs entgegen. Für die gerichtliche Bewertung, dass die streitgegenständliche Satzung nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, könnte auch der nachfolgende Gesichtspunkt Bedeutung erlangen. Die vorzufindende landwirtschaftliche Nutzung einerseits, für die großzügige Erweiterungsmöglichkeiten zugelassen worden sind, und die in unmittelbarer Nachbarschaft dazu vorzufindende Wohnnutzung andererseits könnten in Bezug auf das Immissionsverhalten der landwirtschaftlichen Betriebe in einem bodenrechtlichen Spannungsverhältnis stehen, das durch die zugelassenen weiteren Wohnnutzungen noch verschärft wird. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen, die das Heranrücken der Bebauung an einen emittierenden Betrieb ermöglicht, wird in der Regel der geordneten städtebaulichen Entwicklung widersprechen, wenn dadurch bodenrechtliche Spannungen heraufbeschworen werden (Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 34 Rn 90). Ob nach Art und Umfang der hier vorliegenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten derartige städtebauliche Spannungen wahrscheinlich sind, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn die angegriffene Satzung verstößt noch unter einem weiteren Aspekt gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 34 Abs. 4 BauGB a.F. und ist daher auch aus diesem Grund unwirksam. Sie überschreitet mit der Einbeziehung von Außenbereichsflächen den ihr durch § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. gesteckten gesetzlichen Rahmen. Zwar können nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB a.F. durch Satzung auch einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (so genannte Ergänzungssatzung) und gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB a.F. können beide Satzungen auch miteinander verbunden werden. Indes hat sich die Antragsgegnerin im Satzungsverfahren und auch bei der Beschlussfassung über die Satzung allein auf die Vorschrift des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. als Rechtsgrundlage gestützt. Sie hat bewusst die gesetzlich für die Ergänzungssatzung zusätzlich angeordneten Verfahrensvorgaben, nämlich die Beachtung der Bodenschutzklausel und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 1a BauGB a.F. sowie die Beifügung einer Begründung nach § 34 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 8 BauGB a.F., ausgeklammert (s. etwa die Beschlussfassung der Antragsgegnerin zu der Stellungnahme des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft vom 27.08.1999, das eine textliche Begründung der Satzung für unabdingbar hielt; Bl. 20 der Planunterlagen). Zu den in eine Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. einbeziehbaren "bebauten Bereichen im Außenbereich" gehören zum einen die Standorte der vorhandenen baulichen (Haupt-) Anlagen und die sie verbindenden Grundstücksteile, des Weiteren auch der gesamte Bereich, der durch die vorhandenen Baulichkeiten geprägt ist. Davon werden mithin auch noch nicht bebaute, aber "bauakzessorisch" genutzte Grundstücksteile, mit Nebenanlagen bebaute Flächen und auch so genannte Baulücken, d.h. derzeit unbebaute, aber im Grundsatz - weil von der umgebenden Bebauung geprägt - bebauungsfähige Grundstücke umfasst (s. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2001, a.a.O.). Bezogen auf die streitgegenständliche Satzung handelt es sich bei den einbezogenen Flurstücken 11/1 und 21/2, für die jeweils ein Baufenster vorgesehen ist, um Außenbereichsflächen, die ersichtlich nicht mehr zum bebauten Bereich, wie er zuvor näher beschrieben worden ist, zu rechnen sind. Insbesondere stellen sich diese einbezogenen Flächen nicht als Baulücken dar, bezüglich derer eine Prägung festgestellt werden kann, der hinreichende Kriterien für die Bewertung eines Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB a.F. nach dem Maß der baulichen Nutzung zu entnehmen wären. Damit scheidet auch die Möglichkeit einer Einbeziehung dieser Flächen in eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB a.F. aus, denn auch dafür ist eine Prägung in dem zuvor genannten Sinne erforderlich, dass aus dem angrenzenden bebauten Bereich hinreichende Zulässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen Nutzung auf den einzubeziehenden Außenbereichsflächen entnommen werden können (s. Söfker, a.a.O., Rn 117). Aber selbst wenn man eine Prägung im vorgenannten Sinne zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, hat die Antragsgegnerin nicht die (zusätzlich) geforderten gesetzlichen Vorgaben nach § 34 Abs. 4 Satz 5 BauGB a.F. beachtet. In der Sache handelt es sich bei der zusätzlichen Einbeziehung von nicht mehr dem bebauten Bereich zuzurechnenden Außenbereichsflächen in den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. um eine (grundsätzlich zulässige) Kombination von Entwicklungs- und Ergänzungssatzung. Das Verfahren richtet sich bei einer solchen kombinierten Satzung nach den höchsten Anforderungen (s. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2009 - 5 S 1054/08 - ZfBR 2009, 793; Rieger, in: Schrödter, a.a.O., § 34 Rn 99). Nach § 34 Abs. 4 Satz 5 BauGB a.F. sind auf eine Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB a.F.) die Vorschriften über die Behandlung umweltschützender Belange in der Abwägung (§ 1a BauGB a.F.), die Ermächtigung des § 9 Abs. 1a BauGB a.F. sowie die Vorschrift über die Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 BauGB a.F.) entsprechend anzuwenden. Der vorliegenden Satzung ist weder eine Begründung beigefügt, noch sind von der Antragsgegnerin Abwägungen in Bezug auf den Ausgleich für den zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft sowie zu dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 1 BauGB a.F.) vorgenommen worden. Bereits das völlige Fehlen der Begründung einer Ergänzungssatzung führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung (s. Bay. VGH, Urteil vom 29.10.2008 - 1 N 07.3048 - Juris-Dokument). Die dargestellten gesetzlichen Verstöße der Satzung haben deren Unwirksamkeit zur Folge. Der Satzungsgeber hat mit der streitgegenständlichen Satzung den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen zum Erlass einer Entwicklungssatzung überschritten, so dass es dieser an einer Rechtsgrundlage fehlt. Darüber hinaus wahrt die angegriffene Entwicklungssatzung auch nicht die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB), das die Gemeinden bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander verpflichtet. Zwar nahmen bzw. nehmen die Vorschriften des § 34 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen der so genannten Innenbereichssatzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 6 BauGB a. F. bzw. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB Bezug; gleichwohl sind die Belange betroffener Eigentümer bei der Aufstellung einer Innenbereichssatzung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten sowie mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (s. Bay. VGH, Urteil vom 29.10.2008, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg; Urteil vom 08.04.2009, a.a.O., und Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn 72). Von einer sachgerechten Abwägung der Belange des Antragstellers mit anderen privaten und auch mit öffentlichen Belangen ist vorliegend aber nicht auszugehen. Der im Bauleitplanverfahren vorgebrachten Anregung des Antragstellers, auf seinem im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung gelegenen Grundstücken (Flst. 18/7 und 18/9) Bebauungsmöglichkeiten zu schaffen, ist die Antragsgegnerin in ihrem Satzungsbeschluss mit der Begründung entgegengetreten, dass die ausgewiesenen überbaubaren Flächen der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke für ausreichend erachtet würden, um auch in diesem Bereich eine ökonomisch sinnvolle Bebauung zu ermöglichen. Von zusätzlichen Bebauungsmöglichkeiten werde auch deshalb abgesehen, da dies zu verkehrlichen Mehrbelastungen des Einmündungsbereiches Darmstädter Landstraße / Wegeparzelle Flur 6, Flurstück 14 führen werde, was aus verkehrstechnischer Sicht nicht sinnvoll sei. Gleichzeitig hatte die Antragsgegnerin in der Entwicklungssatzung indes mit der Festsetzung von insgesamt sieben Baufenstern drei neue Wohnungsbauvorhaben und die Erweiterung von vier bestehenden Wohnhäusern zugelassen und zusätzlich noch den beiden landwirtschaftlichen Betrieben zur Existenzsicherung großzügige Erweiterungsflächen zugestanden. Zu Recht macht der Antragsteller in seiner Antragsbegründung darauf aufmerksam, dass der überwiegende Teil der als nicht überbaubar festgesetzten Flächen des Satzungsgebietes in seinem Eigentum steht und lediglich auf seinem Grundstück Fl. 18/1 eine geringfügige Erweiterung der vorhandenen Bebauung zugelassen worden ist. Worauf die Antragsgegnerin ihre Einschätzung gründet, dies sei ausreichend, um auch in diesem Bereich eine ökonomisch sinnvolle Bebauung zu ermöglichen, entbehrt jeglicher Darlegung. Als städtebaulicher Grund für die das Eigentum des Antragstellers einschränkenden Festsetzungen wird allein die mit einer Bebauung zu erwartende verkehrliche Mehrbelastung genannt. Dieses Argument trifft indes nicht allein auf die vom Antragsteller angeregten Bebauungsmöglichkeiten zu, sondern in gleicher Weise auf die oben genannten, mit der Satzung festgesetzten Bebauungsmöglichkeiten der nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke. Nur den Antragsteller auf dieses einer weiteren Bebauung entgegenstehende öffentliche Interesse an einer ausreichenden verkehrlichen Erschließung des "Baugebietes" zu verweisen, entspricht daher nicht einer ordnungsgemäßen Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Es wird von der Antragsgegnerin kein sachlicher städtebaulicher Grund dafür dargelegt, dass nur die vom Antragsteller gewünschte Bebauungsmöglichkeit verkehrliche Probleme mit sich bringt und nicht auch die übrige zugelassene Bebauung. Auch werden von der Antragsgegnerin keine Gründe genannt, die es aus städtebaulicher Sicht sachgerecht erscheinen ließen, gerade in diesem Bereich des Satzungsgebietes eine Bebauung in großem Umfang auszuschließen und an anderer Stelle zuzulassen. Die aufgezeigten Abwägungsfehler sind auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. erheblich. Sie sind den vorgelegten Verfahrensakten zu entnehmen und damit offensichtlich. Des Weiteren sind sie auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers andere Festsetzungen getroffen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung D., Flur 6, Flurstücke 18/1, 18/3, 18/7, 18/9 und 23/1. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 7. Juni 2001 beschlossene Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB "An der Karschee". In ihrer Sitzung am 8. Oktober 1998 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB (so genannte Entwicklungs- und Abrundungssatzung) für einen ca. 5,2 ha großen Bereich im Ortsteil E., der etwa 80 m nördlich der südlichen Gemarkungsgrenze und unmittelbar östlich der Darmstädter Landstraße (B 3) liegt. Die Antragsgegnerin machte den Aufstellungsbeschluss am 23. Oktober 1998 bekannt. Nach entsprechender Bekanntmachung vom 23. Juli 1999 wurde der Satzungsentwurf in der Zeit vom 2. August 1999 bis 3. September 1999 ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26. Juli 1999 beteiligt. Nach vorgenommenen Änderungen des Planentwurfs, insbesondere des Geltungsbereichs, fand nach entsprechender Bekanntmachung vom 10. November 2000 in der Zeit vom 20. November 2000 bis zum 19. Dezember 2000 eine erneute Offenlegung und mit Schreiben vom 14. November 2000 eine erneute Trägerbeteiligung statt. Der Antragsteller äußerte sich dazu mit Schreiben vom 14. September 1999, vom 18. Dezember 2000 und vom 19. Dezember 2000. Er lege Wert darauf, dass innerhalb der nordöstlichen Teilflächen des Flurstücks 18/7 sowie innerhalb der nordwestlichen Teilflächen des Flurstücks 23/2 überbaubare Flächen ausgewiesen würden. Im Übrigen erachte er die Festsetzung, wonach im Plangebiet sonstige Gewerbebetriebe nicht zulässig seien, für unzulässig. In ihrer Sitzung am 7. Juni 2001 prüfte die Gemeindevertretung die während der Offenlegungen des Planentwurfs eingegangenen Anregungen und fasste entsprechende Beschlüsse. Des Weiteren beschloss sie den Planentwurf als Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Der Satzungsbeschluss wurde sodann am 26. Juni 2001 ortüblich bekannt gemacht. Die Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin datiert vom 17. Juli 2001. Aufgrund eines Hinweises des von ihr beauftragten Planungsbüros wiederholte die Antragsgegnerin die ortsübliche Bekanntmachung des Plans am 24. Juli 2001 (in den Verfahrensvermerken ist fälschlicherweise der 19. Juli 2001 angegeben). Durch die Satzung werden die von ihrem räumlichen Geltungsbereich erfassten Grundstücksflächen als im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegt (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Zugleich werden mit ihr bebaubare und nicht bebaubare Flächen sowie öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Des Weiteren enthält die Satzung die textliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 BauGB: "Dorfgebiet Die in § 5 Abs. 2 BauNVO genannten Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe und Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig." Die Grundstücke des Antragstellers werden überwiegend als nicht bebaubare Grundstücksfläche festgesetzt mit Ausnahme eines Bereichs des Flurstücks 18/1, in dem für die beiden dort bereits befindlichen baulichen Anlagen ein Baufenster festgesetzt wird, das eine Erweiterung dieser Gebäude in geringem Umfang zulässt. Der gesamte Geltungsbereich der Satzung ist im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt /M. als "gemischte Baufläche" ausgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die Antragsgegnerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei seinen Grundstücken um solche handele, die eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen seien. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass das Flurstück 19 im Jahre 1983 zu Abwasserbeiträgen herangezogen worden sei. Wenn jedoch das Flurstück 19 als ein Grundstück in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO angesehen worden sei, müsse dies auch für seine Grundstücke innerhalb des Plangebiets gelten. Die Antragsgegnerin habe zwar im Rahmen einer Bauvoranfrage ihr Einvernehmen zur Bebauung des Flurstücks 18/7 im Jahre 1996 verweigert. Im Widerspruchsverfahren habe der Regierungspräsident in Darmstadt mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 die Antragsgegnerin gebeten, ihre Auffassung zu überdenken, dass das Grundstück sich nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs befindet. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt - 2 E 1040/98 (3) - habe sich die Antragsgegnerin lediglich darauf berufen, dass das beantragte Vorhaben mangels gesicherter Erschließung nicht genehmigungsfähig sei. Die Antragsgegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Bebauung seiner - des Antragstellers - Grundstücke zu einer verkehrlichen Mehrbelastung des Einmündungsbereichs Darmstädter Landstraße/ Wegeparzelle Nr. 14 führen würde, welche aus verkehrstechnischer Sicht nicht sinnvoll sei. Zwar habe das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt am 23. August 1999 mitgeteilt, dass die Erschließung des von der Satzung betroffenen Gebiets nicht gesichert sei, weil aufgrund der hohen Verkehrsbelastung auf der B 3 (Darmstädter Landstraße) die vorhandene Anbindung des Gebiets über den Feldweg Flurstück 14 nicht dazu geeignet sei, die verkehrliche Erschließung der neu hinzukommenden überbaubaren Flächen sicherzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich aber selbst gegenüber dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt wie folgt geäußert: "Im Hinblick auf die im Rahmen dieses Planverfahrens durchgeführte Verkehrsuntersuchung, wonach aufgrund der Verkehrsbelastung der B 3 sowie aufgrund der aus den zukünftigen baulichen Nutzungsmöglichkeiten des Satzungsentwurfs resultierenden Verkehrsmengen auch weiterhin eine aus verkehrsplanerischer und verkehrstechnischer Sicht einwandfreie Abwicklung des zukünftig zu erwartenden Verkehrs im Einmündungsbereich Darmstädter Straße und Wegeparzelle Nr. 14 gewährleistet werden kann, wird auch weiterhin an der Planung festgehalten. Auch werden die zukünftig erwarteten Verkehrsmengen besonders im Hinblick auf die Reduzierung des Geltungsbereichs um die Grundstücke Flur 6 Nr. 5/2, 7/2 bzw. um Teilflächen der Grundstücke Flur 6 Nr. 13, 21/3, 22/1 und 22/2 sowie durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Betrieben des Beherbungsgewerbes und Tankstellen als so gering eingestuft, dass es durch in das Plangebiet einfahrende bzw. aus dem Plangebiet ausfahrende Fahrzeuge nicht zu Störungen des Verkehrsflusses auf der übergeordneten Straße kommen wird ..." Es sei abwägungsfehlerhaft, dass er entgegen der bisherigen Nutzung sein Flurstück 18/1 zukünftig nicht mehr gewerblich nutzen dürfe. Abwägungsfehlerhaft sei darüber hinaus, dass die Flurstücke 18/7 und 18/9 sowie ein Großteil des Flurstücks 18/1 durch Festsetzung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen jeglicher Bebauung entzogen seien. Von jeglicher künftigen Bebauung gänzlich freigehalten würden ausschließlich die Flurstücke 18/7 und 18/9, wohingegen sämtliche übrigen im Planbereich einbezogenen Grundstücke entweder schon derart dicht bebaut seien, dass eine weitere Bebauungsstätte baulich nicht mehr vertretbar sei, oder aber doch Baufenster erhalten hätten, die entweder über die vorhandene Bebauung weit hinausgingen oder aber sogar erst eine Bebauung der Grundstücke ermöglichten. Beispielhaft seien hier die Flurstücke 16, 15, 21/1 und 21/2 zu nennen. Der überwiegende Teil dieses Grundbesitzes befinde sich im Eigentum des Landwirts D., dem ungeachtet der Bedenken des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt beispielsweise eine völlig neue Bebauungsmöglichkeit auf dem Flurstück 21/2 eröffnet worden sei. Auf den Flurstücken 16 und 15 sei das Baufenster etwa doppelt so groß wie die bisher überbauten Flächen. Die Ausweitung der Baufenster auf den Flurstücken 21/1 und 21/2 sowie auf dem Flurstück 13 diene nicht der langfristigen Existenzsicherung vorhandener landwirtschaftlicher Betriebe. Der Abwägungsvorgang lasse keine Begründung für diese gleichheitswidrigen Festsetzungen erkennen. Ein Abwägungsfehler liege, soweit eine gewerbliche Nutzung des Flurstücks 18/1 ausgeschlossen werde, weiterhin darin, dass offenbar eine nachvollziehbare verkehrliche Untersuchung nicht stattgefunden habe. Im Übrigen werde eine wohnliche Nutzung der auf dem Flurstück 18/1 befindlichen Gebäude zu einem Verkehrsaufkommen führen, das dem einer gewerblichen Nutzung gleichstehe oder sogar weit darüber hinausgehe. Schließlich sei die Satzung rechtswidrig, da ihr eine Begründung nicht beigefügt sei. Der Antragsteller beantragt, die am 7. Juni 2001 beschlossene Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB Nr. 36 "An der Karschee" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, es bestünden bereits Bedenken an der Antragsbefugnis des Antragstellers. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die angegriffene Satzung in eigenen Rechten verletzt sei. Insbesondere irre der Antragsteller, wenn er meine, dass er ohne die angegriffene Satzung ein weitergehendes Baurecht habe. Seine Grundstücke befänden sich im Außenbereich, und dort seien nur privilegierte Vorhaben zulässig. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch darauf, dass seine bisher im Außenbereich gelegenen Grundstücke durch Überplanung einer baurechtlichen Nutzung zugänglich gemacht würden. Die Planung entspreche auch dem Abwägungsgebot. Sie - die Antragsgegnerin - habe bei der Planung auf die berechtigten Belange des in der Nachbarschaft auf dem Flurstück Nr. 15 gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes Rücksicht genommen. Eine weitergehende Heranführung der Bebauungsmöglichkeiten an den Betrieb hätte zu einer Konfliktsituation geführt, deren Verhinderung die Planung diene. Die Grundstücke des Antragstellers befänden sich ohne die angegriffene Satzung im Außenbereich. Auf Antrag beider Verfahrensbeteiligter ordnete das Gericht mit Beschluss vom 23.02.2005 - 9 N 1803/03 - das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schriftsatz vom 13.08.2008 hat der Antragsteller nach Scheitern der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen das Verfahren wieder aufgerufen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Unterlagen der Antragsgegnerin betreffend die Aufstellung der angegriffenen Satzung (1 Ordner).