Urteil
4 C 306/09.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0422.4C306.09.N.0A
87Zitate
36Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 36 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der am 31. Januar 2008 beschlossene Bebauungsplan Nr. 563 A „Hafen Offenbach, Mainviertel“ ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der am 31. Januar 2008 beschlossene Bebauungsplan Nr. 563 A „Hafen Offenbach, Mainviertel“ ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder jede juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtwirkungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin erscheint es als möglich, dass sie in dem ihr zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen verletzt wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot vermittelt auch den Eigentümern bzw. sonstigen Nutzungsberechtigten von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört auch die Besorgnis eines Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung der Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 - BRS 71 Nr. 37). Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutze der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 14.02.1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - BRS 52 Nr. 39 m. w. N.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2007 - 7 D 113/05.NE - zitiert nach Juris). Ein solches Interesse hat die Antragstellerin hier schon im Aufstellungsverfahren geltend gemacht. Das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen Betriebseinschränkungen zum Nachteil der Antragstellerin zur Folge haben. Solche Betriebseinschränkungen könnten sich auch deshalb nachteilig für die Antragstellerin auswirken, weil sie beispielsweise befürchten muss, dass der Betrieb wegen dieser Einschränkungen am gegenwärtigen Standort aufgegeben werden muss. Die Abwägungsrelevanz der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange wird dadurch bestätigt, dass sich die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren gerade auch mit der Belastung des Plangebiets durch Gewerbelärm aus dem Bereich des Frankfurter Ost-Oberhafens befasst hat. Der zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. In formeller Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan allerdings nicht zu beanstanden. Soweit eine fehlende Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (sogenanntes Monitoring) im Umweltbericht gerügt wird, ist kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlicher Fehler zu erkennen. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz BauGB liegt eine für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften vor, wenn die Vorschriften über die Planbegründung verletzt worden sind, wobei der nach § 2 Abs. 4 BauGB zu fertigende Umweltbericht gesonderter Teil der Planbegründung ist (vgl. § 2 a Satz 3 BauGB). In Bezug auf den Umweltbericht ist eine unvollständige Begründung nur dann unbeachtlich, wenn sich die Unvollständigkeit auf unwesentliche Punkte beschränkt (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Halbsatz BauGB). Die Anforderungen an den Umweltbericht sind in den § 2 Abs. 4 und §§ 2 a, 4 c BauGB i. V. m. der Anlage 1 zu diesen Vorschriften festgelegt. Fehlen derartige Angaben kann dies nach Lage des Einzelfalls zu einer wesentlichen Unvollständigkeit und damit zu einem beachtlichen Fehler führen. Wesentlich ist eine Unvollständigkeit beispielsweise, wenn die Angaben über die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt nach Nr. 3.b) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2 a und 4 c BauGB fehlen (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 214 Rdnr. 8). Ausführungen zu den geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Lärmauswirkungen fehlen in dem Umweltbericht indes nicht. Unter Ziffer IV Nr. 10 (s. S. 124 der Bebauungsplanbegründung) wird zu dem Schallschutzkonzept des Bebauungsplans ausgeführt, dass es die Geräuschverhältnisse durch alle Lärmarten vollumfänglich berücksichtige. Das darauf ausgerichtete städtebauliche Konzept und die getroffenen Festsetzungen gewährleisteten die Einhaltung aller maßgeblichen Regelungen zum Schallschutz. Somit sei bei der Umsetzung der jeweilige Nachweis der Einhaltung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu erbringen, womit eine effiziente Kontrolle gewährleistet sei. Der Verweis in der Planbegründung auf nachfolgende Baugenehmigungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Für den Umweltbericht im Rahmen der Bauleitplanung gilt, dass der Gemeinde diejenigen Ermittlungspflichten obliegen, die sich auf der Stufe der Bauleitplanung stellen (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl., Rdnr. 871). Es ist zu beachten, dass § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB eine abgeschichtete Umweltprüfung zulässt, d. h. die schwerpunktmäßige Ermittlung bestimmter Umweltauswirkungen kann einer nachfolgenden Planungsebene oder einem nachfolgenden Zulassungsverfahren überlassen werden, soweit die Prüfung aus fachlicher Sicht dort angemessener erscheint (Stüer, a. a. O., Rdnr. 928). Diese nach der Konzeption der Umweltprüfung vorgesehene Abstufung von Prüfungen ermöglicht es, hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen auf die Prüfung in einem späteren immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen Verfahren hinzuweisen (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Oktober 2009, § 2 Rdnr. 232; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262). Auch die Rüge einer Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB greift nicht durch. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 5. April 2007 bis einschließlich 4. Mai 2007, also während der Dauer eines Monats. Die vom Gesetz geforderte „Anstoßwirkung“ des Auslegungsverfahrens ist damit eingetreten. Unzumutbare Einschränkungen für interessierte Bürger, von ihrem Einsichtsrecht in die Planunterlagen Gebrauch zu machen, lagen nicht vor. Dass in den Auslegungszeitraum drei Feiertage fielen und zur Einsichtnahme lediglich 19 Werktage verblieben, hat die Möglichkeiten der Kenntnisnahme vom Bebauungsplan nicht unzumutbar erschwert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.07.1980 - BVerwG 4 C 25.78 - BRS 36 Nr. 22) ist es geboten, den Bürgern während eines Monats hinreichend Gelegenheit zu geben, den Planentwurf einzusehen. Es ist grundsätzlich unschädlich, dass eine oder mehrere Feiertage in die Zeit der öffentlichen Auslegung fallen. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Feiertagsregelungen existieren. Gleichwohl hat er darauf verzichtet, in § 3 Abs. 2 BauGB die (Mindest-)Anzahl der Werktage zu bestimmen, an denen die Planentwürfe öffentlich ausgelegt sein müssen. Im Sinne einer pauschalierenden Betrachtungsweise wird vielmehr davon ausgegangen, dass die interessierte Öffentlichkeit innerhalb eines Monats selbst dann hinreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme hat, wenn in den Auslegungszeitraum ein oder mehrere Feiertage fallen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.01.2009 - 1 MN 229/08 - BauR 2009, 1103; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2007 - 7 D 129/06.NE - zitiert nach Juris). Die Berücksichtigung von Feiertagen und Ferienzeiten würde zudem das Bebauungsplanverfahren erheblich verzögern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995 - 3 S 3406/94 - BRS 57 Nr. 36). Auch der Umstand, dass die Einsichtnahmemöglichkeit auf die üblichen Dienststunden beschränkt wurde und kein Abendtermin für Berufstätige angeboten wurde, ist nicht zu beanstanden. Den interessierten Bürger war entsprechend der Bekanntmachung vom 28. März 2007 von montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr und damit an 155,5 Stunden die Einsichtnahme eröffnet. Damit war ihnen hinreichend Gelegenheit gegeben, von den Planunterlagen Kenntnis zu nehmen (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000 - 8 S 2592/99 - BRS 63 Nr. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.1995, a. a. O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.11.1997 - 1 K 2470/96 - BRS 59 Nr. 17; BVerwG, Urteil vom 15.07.1980 - BVerwG 1 C 4/78 - BRS 36 Nr. 23). Der Bebauungsplan verstößt jedoch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Allerdings bestehen nicht bereits Bedenken hinsichtlich der Planerforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist ein Bauleitplan stets nur dann, wenn er seinem städtebaulichen Gestaltungsauftrag auch gerecht werden kann. Ist dagegen bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar, dass er wegen bestehender rechtlicher Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag, ist als solcher nicht erforderlich und wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Derartige rechtliche Hindernisse können auch in artenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 25.08.1987 - BVerwG 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162; Hessischer VGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 - NuR 2008, 352; Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 1 a Rdnr. 143). Das Artenschutzrecht erweist sich für den angegriffenen Bebauungsplan nicht als rechtliches Hindernis in diesem Sinne. Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG (hier anwendbar in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007, BGBl. I S. 2873, ber. 2008 S. 47, erhalten hat). Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern ist unmittelbar geltendes Recht. Die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 42 BNatSchG entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Begehungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE - NuR 2009, 421; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE - zitiert nach Juris; zu der Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, 293 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - BVerwG 3 A 39/07 - NVwZ 2010, 44 ). Gemessen an den vorstehenden Maßstäben sind die von der Antragsgegnerin veranlassten artenschutzrechtlichen Prüfungen nicht zu beanstanden. Das von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachterbüro Götte Landschaftsarchitekten GmbH hat im Plangebiet unter Berücksichtigung der Qualität des Standorts ausgewählte Artengruppen untersucht. Zur Erfassung der Tiergruppen wurden im Jahr 2005 drei Begehungen des Geländes durchgeführt. Es erfolgte eine Kartierung der einzelnen Arten. Die faunistische Artenvielfalt wurde als insgesamt gering bezeichnet. Die in dem Gutachten vom 21. Februar 2007 erhobenen Daten wurden durch Untersuchungen im Jahre 2007 aktualisiert. Diese dienten der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange und fanden ihren Niederschlag in der „Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange zum Bebauungsplan '563 A Hafen Offenbach, Mainviertel', Stadt Offenbach am Main“ der Götte Landschaftsarchitekten GmbH vom 21. Dezember 2007 (s. Bl. 246 ff. der Gerichtsakte 4 C 2607/08.N). In Ergänzung zu den Erfassungen der Fauna im Rahmen des zugrundeliegenden Fachgutachtens vom 21. Februar 2007 wurden bezüglich der Brutvorkommen der Vögel Aussagen von Herrn Fiedler, einem Kenner der örtlichen Vogelfauna, berücksichtigt. (Herr Fiedler kartiert das Kartenblatt Offenbach zum Projekt Adebar, in dessen Rahmen der gesamtdeutsche Brutvogelatlas für den Zeitraum 2004 bis 2008 erstellt wird). Außerdem wurden die Gehölzbestände auf einen möglichen Mäusebussardhorst hin abgesucht. Aufgrund der artenschutzrechtlichen Relevanz der Fledermäuse wurden zwei weitere systematische Begehungen des Untersuchungsgebiets durchgeführt. Dieses, am vorgegebenen Lebensraum Industriebrache/Siedlungskern ausgerichtete, Ermittlungsverfahren unterliegt keinen Bedenken. Die „Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange“ vom 21. Dezember 2007 gelangt zu dem Ergebnis, dass sich im Zusammenhang mit der Bauleitplanung keine Verstöße gegen das Artenschutzrecht ergeben. Innerhalb des Plangebiets bzw. in dessen Umfeld sind insgesamt 23 gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10. BNatSchG besonders und sieben gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG streng geschützte Tierarten vorhanden. Die im Plangebiet festgestellten vier Fledermausarten (Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus, Zweifarbfledermaus) sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11. b) BNatSchG i. V. m. Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) streng geschützte Arten. Für den Großen Abendsegler wird im Ergänzungsgutachten näher ausgeführt, dass im Rahmen der Untersuchungen keine Quartiere festgestellt wurden. Da sich die Wochenstuben des Großen Abendseglers fast ausschließlich in Baumhöhlen befänden, seien Sommer- wie auch Winterquartiere im Vorhabensbereich eher unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen. Unabhängig hiervon sei davon auszugehen, dass die in Betracht zu ziehenden Verbote der Zerstörung (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) nicht greifen, weil die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Nach der seit dem 8. Dezember 2007 geltenden Neufassung des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG liegen u. a. für auf der Grundlage von Bebauungsplänen zu beurteilende Bauvorhaben Verstöße gegen § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tierarten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Diese neue Rechtslage steht auch mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie in Einklang, weil der entsprechende europarechtliche Störungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) FFH-Richtlinie nur Störungen der „Art“ verbietet - im Gegensatz zur Tötung von „Exemplaren dieser Arten“ in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FFH-Richtlinie - und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist. Gleiches gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Vogelschutzrichtlinie, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken muss; das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Art. 1 VRL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 VRL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, a. a. O., S. 51). Auch Quartiere der Zwergfledermaus wurden im Rahmen der Untersuchungen nicht festgestellt. Aufgrund artspezifischer Besonderheiten sei aber nicht auszuschließen, dass sich Quartiere in den noch bestehenden Gebäuden der Hafenanlagen befinden. Aufgrund der fehlenden ausschließlichen Bindung der Art an den Geltungsbereich könne aber davon ausgegangen werden, dass ebenfalls keine Funktionseinschränkung im räumlichen Zusammenhang (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) zu erwarten sei. Somit liegt auch bezüglich dieser Art kein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG vor. Eine Gefährdung einzelner Tiere kann darüber hinaus dadurch ausgeschlossen werden, dass die noch bestehenden Gebäude kurz vor dem Abriss auf mögliche Fledermausquartiere hin untersucht und gegebenenfalls vorhandene Tiere umgesiedelt werden. Für die Rauhautfledermaus und die Zweifarbfledermaus wurde keine artenschutzrechtliche Relevanz festgestellt, da diese zwei Arten lediglich als Einzelexemplare bei der Jagd bzw. im Überflug festgestellt wurden. Jagdgebiete unterfallen indes nicht den nach § 42 Abs. 1 BNatSchG geschützten Lebensstätten. Für den gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11. a) BNatSchG streng geschützten Mäusebussard ist ebenfalls kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote erkennbar. Der Mäusebussard wurde lediglich als Nahrungsgast festgestellt; ein Brutverdacht konnte nicht bestätigt werden. Die Verschlechterung der Lebensraumqualitäten eines Nahrungsgastes erfüllt keine der in § 42 Abs. 1 BNatSchG enthaltenen Verbotstatbestände (BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ). Zu den gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10. b) bb) BNatSchG besonders geschützten Vogelarten wird in dem Ergänzungsgutachten vom 21. Dezember 2007 ausgeführt, dass die meisten im Plangebiet festgestellten Arten zwar potentielle Brutvorkommen im Plangebiet ausbilden können. Hierbei handele es sich jedoch überwiegend nicht um ortstreue Arten, die jedes Jahr denselben Niststandort aufsuchen. Lediglich der Hausrotschwanz sei im Untersuchungsgebiet als Brutvogel festgestellt worden. Sofern nicht während der Brutzeit die Abbruchmaßnahmen durchgeführt würden, könne davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung der Tiere ausgeschlossen bleibt. Der Planbereich stelle auch bei baulicher Entwicklung weiterhin einen für die Art geeigneten Lebensraum dar. Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 3 BNatSchG kann somit ausgeschlossen werden, da die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Entsprechendes gilt für die Mehlschwalbe, die im Untersuchungsgebiet als potentieller Brutvogel festgestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass diese auf fachkundiger Einschätzung beruhenden Wertungen nach den vorstehend dargelegten Maßstäben naturschutzfachlich unvertretbar wären, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat jedoch das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verletzt. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Im Regionalplan Südhessen 2000 (beschlossen durch die Regionalversammlung Südhessen am 10. Dezember 1999, neu genehmigt durch die Hessische Landesregierung am 23. August 2004, bekannt gemacht vom Regierungspräsidium Darmstadt im Staatsanzeiger Nr. 37 vom 13. September 2004) ist das Plangebiet als Siedlungsbereich „Zuwachs“ festgelegt, wobei der westliche Teil des Plangebiets im „Siedlungsbeschränkungsbereich“ des Flughafens Frankfurt am Main liegt. Die Antragsgegnerin weicht durch die Ausweisung von Mischgebieten (Plangebietsteile 5 b, 6, 7, 10 a und b, 11 a und b) teilweise von den Zielen des Regionalplans Südhessen 2000 ab, ohne das hierfür erforderliche Abweichungsverfahren gemäß § 12 HLPG durchgeführt zu haben. Der textliche Teil des Regionalplans Südhessen 2000 enthält unter Nr. 5.2-2 folgende Festlegungen: „Bei der Bauleitplanung in den Bereichen des Flughafens Frankfurt/Main und des Verkehrslandeplatzes Egelsbach sind die in der Karte dargestellten „Siedlungsbeschränkungsbereiche“ zu beachten. In diesen Bereichen ist die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nicht zulässig. Bauflächen in geltenden Bauleitplänen und Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes für städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen bleiben von dieser Regelung unberührt. […]“ Bei den vorgenannten Festlegungen des Regionalplans handelt es sich um verbindliche Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes und damit um Ziele im Sinne des § 12 Abs. 1 HLPG (in diesem Sinne auch: Hessischer VGH, Urteil vom 03.11.2005 - 4 N 177/05 - BRS 69 Nr. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 4 N 406/04 - NVwZ-RR 2005, 11). Ein wichtiges Indiz für den verbindlichen Charakter der Nr. 5.2-2 des Regionalplans Südhessens ist zunächst, dass der gesamte Text drucktechnisch hervorgehoben ist. Mindestens die ersten drei Sätze der Nr. 5.2-2 enthalten auch inhaltlich eindeutige Beachtenspflichten für die Träger öffentlicher Belange (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.07.2004, a. a. O.; vgl. auch Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, Stand: Mai 2009, K § 2 Rdnr. 112). Aus den unter Nr. 5.2-2 getroffenen Festlegungen und der hierzu gegebenen Begründung ergibt sich, dass sie für die nachfolgenden Planungsebenen zu beachtende Vorgaben betreffen und aufgrund einer abschließenden Abwägung aus Gründen der Vorsorge zum Schutz vor Fluglärm eine Besiedlung zu Wohnzwecken grundsätzlich ausschließen wollen. Dass die raumordnerische Vorgabe nicht ausdrücklich als „Ziel“ bezeichnet wurde, steht der Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - BVerwG 4 BN 25.03 - SächsVBl. 2003, 192; BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - BRS 66 Nr. 5). Nach den Begriffsbestimmungen des § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ bzw. einer abschließenden landesplanerischen Abwägung erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um eine verbindliche Aussage, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen ist (BVerwG, Urteil vom 18.09.2003, a. a. O.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe, denen der Senat folgt, handelt es sich bei der unter Nr. 5.2.-2 vorgenommenen Regel-Ausnahmefestlegung materiell um ein Ziel der Raumordnung, da der Plangeber die tatbestandlichen Ausnahmevoraussetzungen hinreichend bestimmt festgelegt hat. Nach Nr. 5.2-2 Satz 3 bleiben Bauflächen in geltenden Bauleitplänen und Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes für städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen von der Regelung der Nr. 5.2-2 Sätze 1 und 2 unberührt. Der Plangeber hat dadurch zum Ausdruck gebracht, dass Flächen für Wohnsiedlungszwecke innerhalb des in der Karte ausgewiesenen Siedlungsbeschränkungsbereichs um den Flughafen Frankfurt am Main nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Flächen in geltenden Bauleitplänen als Bauflächen dargestellt sind bzw. es sich um Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes für städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen handelt. Der Ausnahmetatbestand ist damit hinreichend konkretisiert, und es ist insbesondere nicht der nachfolgenden Planungsebene überlassen, sich abwägend über die Entscheidung des Plangebers im Raumordnungsverfahren hinwegsetzen zu können. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Abweichungsverfahrens entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Bauleitplanung der Antragsgegnerin die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausnahmetatbestandes der Nr. 5.2-2 Satz 3 erfüllt. Die Antragsgegnerin (vgl. Ziff. 4 der Bebauungsplanbegründung, Bl. 1245 der Aufstellungsvorgänge) ist der Ansicht, dass das früher gewerblich genutzte Hafengelände als Umstrukturierungsgebiet im Siedlungsbestand zu qualifizieren sei und deshalb von der Ausnahmebestimmung der Nr. 5.2-2 Satz 3 erfasst werde. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden, da mit Siedlungsbestand nach der Terminologie des Raumordnungsplans nur Siedlungsbereich „Bestand“ gemeint sein kann. Das Plangebiet wurde indes als Siedlungsbereich „Zuwachs“ festgelegt, weshalb das frühere Hafengebiet nicht als „Fläche innerhalb des Siedlungs bestandes “ qualifiziert werden kann. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung darin, dass in der Begründung zu Nr. 2.4.1, 1. Absatz des Regionalplans Südhessen 2000 ausgeführt wird: „Flächen für Wohnsiedlungszwecke sind die in der Karte ausgewiesenen „Siedlungsbereiche, Zuwachs“ und freie Flächen innerhalb der „Siedlungsbereiche, Bestand“ (insbesondere Reserven in Bebauungsplänen und auf Konversionsflächen).“ In der Begründung zu Nr. 2.4.1, 3. Absatz, heißt es: „Innerhalb des in der Karte dargestellten Siedlungsbeschränkungsbereichs um den Flughafen Frankfurt/Main sind „Siedlungsbereiche, Zuwachs“ nur dann ausgewiesen, wenn die Flächen in geltenden Bauleitplänen als Bauflächen dargestellt sind. Sie können für Wohnsiedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Eine Umsetzung wird im Interesse des Schutzes der Bevölkerung jedoch nicht empfohlen.“ Dies ist ebenfalls Beleg dafür, dass in den Siedlungsbereichen „Zuwachs“ die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nur zulässig ist für Bauflächen in geltenden Bauleitplänen, nicht jedoch für Konversionsflächen. Der für den Westteil des Plangebiets festgestellte Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB führt indes nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - BRS 59 Nr. 51). Dies ist hier der Fall, da sich der Mangel nur auf einen räumlich abgegrenzten Teil des Bebauungsplans bezieht und der Restplan selbstständig bestehen bleiben kann. Auch ist nach dem in dem Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen der Antragsgegnerin, ein attraktives Stadtquartier am Main mit Nutzungen wie sie in Mischgebieten, Kerngebieten und Gewerbegebieten zulässig sind, auszuweisen, davon auszugehen, dass sie auch einen Bebauungsplan ohne die im Westteil des Plangebiets festgesetzten Mischgebiete beschlossen hätte. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Mit dem Begriff des Entwickelns ist eine gewisse Freiheit der Gestaltung verbunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Abweichungen des Bebauungsplans sind insoweit von dem Begriff des „Entwickelns“ gedeckt, als sie sich aus dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Der Grad eines unzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach von Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption unangetastet lassen und insoweit als unwesentlich anzusehen sind (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2004 - BVerwG 4 BN 1.04 - BRS 67 Nr. 55; BVerwG, Urteil vom 30.06.2003 - BVerwG 4 BN 31/03 - BRS 66 Nr. 44). Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den (engeren) Bereich des Bebauungspans in sich schlüssig bleibt (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2004, a. a. O.). In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption eines Flächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander, also beispielsweise von Industriegebieten, Gewerbegebieten, Mischgebieten oder Wohngebieten untereinander, und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten (BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 - DÖV 1999, 733; BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - BVerwG 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70). Wird durch mehr als nur geringfügiges Abweichen im Bebauungsplan das Gewicht verschoben, das nach dem Flächennutzungsplan einer Baufläche im Verhältnis zu anderen Bauflächen und zu den von Bebauung freizuhaltenden Flächen nach Qualität und Quantität zukommt, so wird der Bebauungsplan in aller Regel dem Flächennutzungsplan derart widersprechen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr als aus dem Flächennutzungsplan „entwickelt“ anzuerkennen sind (BVerwG, Urteil vom 28.02.1975, a. a. O.). Gemessen an diesen Grundsätzen widerspricht der angegriffene Bebauungsplan der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main von 2003. Im Bebauungsplan Nr. 563 A „Hafen Offenbach, Mainviertel“ werden Teilbereiche der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen als Mischgebiete festgesetzt. Für den Bereich der Hafeninsel gilt dies für das nordöstlich der Maininselstraße (Planstraße A) gelegene Mischgebiet (Plangebietsteil 1), das südlich der Maininselstraße (und östlich der Planstraße C) gelegene Mischgebiet (Plangebietsteil 6) und einen Teil des Mischgebiets (Plangebietsteil 5 b) sowie für das ebenfalls südlich der Maininselstraße (westlich der Planstraße C) gelegene Mischgebiet (Plangebietsteil 7). Im südlichen Bereich des Hafenbeckens gilt dies für das östlich der Planstraße C gelegene Mischgebiet (Plangebietsteile 11 a und b) sowie einen Teil des östlich hiervon gelegenen Mischgebiets (Plangebietsteile 10 a und b). Hierdurch wird das Gewicht beider Baugebiete insgesamt qualitativ erheblich verändert. Im Ergebnis wird die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende Grundkonzeption von einer überwiegend gewerblichen Nutzung hin zu einer mindestens gleichgewichtigen Mischnutzung verschoben (vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1980 - VIII 2214/79 - zitiert nach Juris). Die Verschiebung der Gewichte der Mischgebiete einerseits und der Gewerbegebiete andererseits verstößt auch insofern gegen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans, als durch die geänderte Darstellung von gewerblichen Flächen statt gemischten Bauflächen im westlichen Bereich des Plangebiets dem Siedlungsbeschränkungsbereich des Regionalplans Südhessen 2000 Rechnung getragen werden sollte (vgl. Ziff. 4, 4. Absatz des Erläuterungsberichts der 7. Änderung des Flächennutzungsplans des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Offenbach am Main von 2003), d. h. Wohnbaugebiete sollten nach der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den westlichen Teil des Plangebiets ausgeschlossen werden, da die Ausweisung von Wohnbaugebieten im Siedlungsbeschränkungsbereich nicht zulässig ist. Für den östlichen Teil des Plangebiets sieht der Flächennutzungsplan vor, dass die nordöstlichen Teilflächen des Plangebiets (Mole), die dem Frankfurter Hafen mit seinen Industrie- und Gewerbegebieten direkt gegenüberliegen, als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind. Durch die Bebauung mit Gewerbegebäuden sollten die im östlichen Teilgebiet um das Hafenbecken angeordneten gemischten Bauflächen von den Betrieben im Frankfurter Industriegebiet räumlich getrennt und abgeschirmt werden. Die betroffene Gebietsabgrenzung erfolgte also mit dem Ziel, bereits auf dieser Planungsebene eine Konfliktbewältigung herbeizuführen und im Hinblick auf die Lärmproblematik eine Wohnnutzung in bestimmten Bereichen auszuschließen. Lediglich die vom Frankfurter Hafengebiet abgewandten, um das östliche Hafengebiet angeordneten Teilflächen werden als gemischte Bauflächen beibehalten (Aufstellungsunterlagen zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans, Abwägungsentscheidung zur Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.05.2001 und des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main vom 02.01.2003). In der entscheidenden Abwägungsentscheidung heißt es: „Die Abstufung von „G zu M“ sei auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung städtebaulich verträglich. Ihre Wirkungsweise ist weiterhin durch die Lage und Stellung der Gewerbegebäude im Bebauungsplan sicherzustellen.“ Von dieser Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den östlichen Teil des Plangebiets ist die Antragsgegnerin abgewichen, indem sie nicht die gesamte nordöstliche Teilfläche, sondern nur einen Teilbereich hiervon als Gewerbegebiet und das restliche Teilgebiet als Mischgebiet festgesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Abweichung nicht durch den Übergang in eine stärker verdeutlichende Planungsstufe gerechtfertigt, da es sich nicht nur um geringfügige Veränderungen der räumlichen Abgrenzung der dargestellten Baugebiete handelt, sondern das Verhältnis der gewerblichen Flächen zu den gemischten Flächen umgekehrt und das Gewicht der Mischgebiete zu Lasten des Gewichts der Gewerbegebiete quantitativ verändert wird. Diese Abweichung widerspricht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans, derzufolge die im östlichen Teilbereich gelegenen gemischten Bauflächen durch die Bebauung mit Gewerbegebäuden im nördlichen Teil des Plangebiets räumlich getrennt und abgeschirmt werden sollen. Der Flächennutzungsplan wollte dem Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen Rechnung tragen, indem durch die Planung einer gewerblichen Zwischenzone die Industrie- und Gewerbebetriebe im Frankfurter Hafen von der südlich gelegenen Mischnutzung abgeschirmt werden. Die Trennung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen durch die Einhaltung von Abständen, auch durch die Abstufung verschiedener Baugebiete der Baunutzungsverordnung, die typischerweise einen unterschiedlichen Grad von Schutzwürdigkeit vermitteln, stellt eine andere Form der Vorbeugung vor Nutzungskonflikten dar als die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan gewählte Form der gezielten Festsetzung von Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 BauGB. Unabhängig von der Frage, ob die in dem Bebauungsplan festgesetzten Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 BauGB tatsächlich und rechtlich wirksam sind, stellen sie ein anderes Konzept der Zuordnung unverträglicher Nutzungen dar als das im Flächennutzungsplan vorgesehene Konzept der räumlichen Trennung. Es liegt auf der Hand, dass durch räumliche Trennung Immissionsbelastungen optimal Rechnung getragen werden kann (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 1, Stand: April 2009, § 1 Rdnr. 230). Der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch nicht gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Hiernach ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d. h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungselement der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - BVerwG 4 CN 6/98 - BRS 62 Nr. 48). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass durch die dem Entwicklungsgebot widersprechende Abweichung des angegriffenen Bebauungsplans von den Darstellungen des Flächennutzungsplans die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird. Die Mischnutzung wird zu Lasten der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen gewerblichen Flächen erheblich vergrößert. Bei dieser Erweiterung handelt es sich nicht mehr nur um eine geringfügige Abweichung, die über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus keine Auswirkungen hat. Dies folgt insbesondere daraus, dass die im nördlichen Bereich des Bebauungsplangebiets dargestellten gewerblichen Flächen eine Schlüsselrolle mit Auswirkungen über den Bereich des Bebauungsplans hinaus haben. Wie sich aus den Aufstellungsunterlagen zum Flächennutzungsplan ergibt, ist die Darstellung von abschirmenden gewerblichen Flächen (im nördlichen Planbereich) aus Gründen der städtebaulichen Gliederung unbedingt erforderlich, um die sich südlich anschließenden gemischten Bauflächen vor Immissionen aus dem Frankfurter Hafengebiet zu schützen. Eine fehlende Umsetzung der Darstellung der gewerblichen Bauflächen stellt daher die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende grundsätzliche Zuordnung konkurrierender Nutzungen in Frage und gefährdet - durch lärmbedingt drohende Betriebsbeschränkungen der nord-mainischen Industrie- und Gewerbenutzungen - den Bestand und die Entwicklungsfähigkeit des Frankfurter Hafens. Der Bebauungsplan lässt es - abweichend von der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans, den Nutzungskonflikt zwischen den schutzwürdigen Nutzungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und den störungsintensiven Industrie- und Gewerbenutzungen auf der Frankfurter Gemarkung durch eine räumliche Trennung zu lösen - zu, dass Wohnbebauung näher an die emittierende industrielle und gewerbliche Nutzung heranrückt und die städtebauliche Zielsetzung einer Pufferfunktion der gewerblichen Flächen nicht mehr erreicht wird. Damit liegt eine Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor. Diese Beeinträchtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kann auch nicht durch die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zum Schallschutz „kompensiert“ werden, zumal - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - dass von der Antragsgegnerin entwickelte Schallschutzkonzept nicht fehlerfrei ist. Der für den Ostteil des Plangebiets festgestellte Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB führt (zusammen mit dem für den Westteil bereits festgestellten Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB) zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen hätte die Antragsgegnerin nicht auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin besteht darin, ein attraktives Stadtquartier am Main mit einer Mischung von Wohn-, Büro- und Gewerbenutzungen zu schaffen. Aufgrund des angestrebten „Wohnens am Fluss“ sieht der Bebauungsplan gerade für die „Wasserkanten“ des Hafenbeckens sowie des Mains Wohnnutzung vor (vgl. Ziff. 3.1 der Bebauungsplanbegründung). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die, abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans festgesetzten, Mischgebiete beschlossen hätte. Der angegriffene Bebauungsplan wahrt ferner nicht die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Darüber hinaus sind auch einige der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts nicht hinreichend bestimmt. § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diesen Anforderungen wird die Planung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die sachgerechte Abwägung der Belange des Immissionsschutzes. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Trennungsgrundsatz Bedeutung zu. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2002 - BVerwG 4 BN 3.02 - BRS 55 Nr. 9). Der Trennungsgrundsatz gilt vor allem im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Dabei normiert § 50 BImSchG nicht etwa ein striktes Gebot, sondern enthält eine Abwägungsdirektive (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - BVerwG 4 CN 2/06 - NVwZ 2007, 831) bzw. ein Optimierungsgebot (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 - BVerwG 4 BN 16/04 - BRS 67 Nr. 33). Dies schließt nicht aus, dass Industrie- und Gewerbegebiete und Wohngebiete (oder wie hier Industriegebiete und Mischgebiete) zulässigerweise nebeneinander geplant werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Trennungsgebot um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, a. a. O.). Von dem Trennungsgrundsatz sind somit Ausnahmen denkbar, insbesondere in vorhandenen Gemengelagen oder wenn sichergestellt werden kann, dass von dem Industrie- bzw. Gewerbegebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Die Trennung unverträglicher Nutzungen durch das Einhalten von Abständen ist im Hinblick auf die vielfältigen Festsetzungsmöglichkeiten nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, so dass je nach der räumlichen Situation auch sonstige Maßnahmen, wie z. B. die gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 BauGB genutzt werden können (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 230; BVerwG, Urteil vom 22.03.2007, a. a. O.). Eine strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatzes wäre unvereinbar mit dem in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Stellt sich heraus, dass im konkreten Fall unter Beachtung der getroffenen Festsetzungen keine Unzuträglichkeiten zwischen den Gewerbebetrieben und der Wohnnutzung zu erwarten sind, kann die Gemeinde dies bei der Abwägung auch dahingehend berücksichtigen, dass das Nebeneinander im Bebauungsplan ausgewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 20.01.1992 - BVerwG 4 B 71/90 - NVwZ 1992, 663). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin erkannt, dass dem Trennungsgrundsatz hier ein erhebliches Gewicht zukommt. Vor dem Hintergrund, dass die in den Industrie- bzw. Gewerbegebieten im Frankfurter Osthafen allgemein zulässigen Nutzungen geeignet sind, Lärmimmissionen für die benachbarte Wohnbebauung herbeizuführen, musste sie prüfen, ob für die Wohnnutzung aufgrund der Planung Lärmimmissionen zu erwarten sind, die über das als verträglich anzusehende Maß hinausgehen, und einen möglichen Konflikt gegebenenfalls lösen. Die Antragsgegnerin hat den Schutz der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Plangebiet vor Lärm als einen gewichtigen Belang angesehen und in ihre Abwägung eingestellt. Dasselbe gilt für die Kehrseite der Problematik, d. h. dem Schutz der dem Plangebiet im Norden gegenüberliegenden Industrie- und Gewerbegebiete vor störungsempfindlicher Nutzung. Hierneben hat die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, im Plangebiet Gewerbe- und Wohnnutzungen zu ermöglichen. Die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile gehören gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 4 BauGB zu den abwägungserheblichen Belangen. Der Plangeber hat mit dem Gebiet des ehemaligen Offenbacher Hafens ein Gebiet in städtischer Lage vorgefunden, das durch überwiegend brachliegende, im Umbruch befindliche Hafenflächen gekennzeichnet ist. Es bestehen daher zunächst keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der städtebaulichen Neuordnung des Gebiets im Interesse der Schaffung eines attraktiven urbanen Lebensraums unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten angestrebt und dabei zur Befriedigung eines für das Stadtgebiet bestehenden Siedlungsinteresses auch auf das Entstehen von Wohnnutzungen Wert gelegt hat. Fraglich ist aber bereits, ob dies - angesichts der hohen Vorbelastung des Gebiets durch Industrie- und Gewerbelärm, Verkehrslärm und Fluglärm - noch ein legitimes Planungsziel darstellt. Dies gilt insbesondere deswegen, weil bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar war, dass das Plangebiet aufgrund der Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main - sollte die von der Regionalversammlung im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes und im Zuge des geplanten Flughafenausbaus neu festgelegte Abgrenzung des Siedlungsbeschränkungsgebiets verbindlich werden - künftig vollständig in einem Siedlungsbeschränkungsbereich liegen wird (vgl. Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. Januar 2007). Unabhängig hiervon bestehen Zweifel, ob die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die für die Abwägung relevanten Belange nicht - wie es § 2 Abs. 3 BauGB vorgibt - sachgerecht ermittelt und bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des von dem Gebiet des vom Frankfurter Ost-Oberhafens ausgehenden Gewerbelärms. Nach den der Planung zugrundeliegenden Lärmgutachten beruht die Beurteilung des Gesamtlärms auf in den Jahren 2002, 2003 und 2007 durchgeführten Lärmmessungen. Hierdurch werden die abwägungsrelevanten Tatsachen nicht hinreichend ermittelt, da durch die nur punktuellen Messungen die tatsächliche Immissionssituation nicht zutreffend festgestellt werden kann. Dies ist deswegen der Fall, weil es hier nicht um die behördliche Überwachung von gewerblichen Anlagen, sondern um eine städtebauliche Prognose geht (vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.1998 - 14 N 96.2997 - zitiert nach Juris). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Ausschöpfung der den Betrieben im Bereich des Frankfurter Osthafens erteilten Genehmigungen zu höheren Lärmwerten kommt als bei den Messungen festgestellt wurde, da die nur an mehreren Tagen durchgeführten Messungen nicht zwangsläufig diejenigen Lärmwerte zu Tage fördern, die den erteilten Genehmigungen zufolge zulässigerweise entstehen können. Die in einem Bebauungsplanverfahren erforderliche Lärmprognose muss im Ergebnis jedoch hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zugrundelegung der Genehmigungslage und der danach zulässigen Nutzungen im Frankfurter Ost- und Oberhafen sowie die Berechnung der hieraus resultierenden Lärmimmissionen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen kann. Für diesen Fall könnten den Prognoserechnungen branchenspezifische flächenbezogene Schallleistungspegel zugrunde gelegt werden, und die Ergebnisse durch im Rahmen von Genehmigungsverfahren durchgeführte detaillierte Immissionsprognosen für einzelne Unternehmen sowie durch Immissionsmessungen verifiziert werden. Durch nur punktuell durchgeführte Lärmmessungen wird die tatsächliche Immissionssituation jedenfalls nicht ausreichend ermittelt. Hat demnach die Antragsgegnerin das Ausmaß der bestehenden Konfliktsituation nicht zutreffend ermittelt, ist davon auszugehen, dass auch die Dimensionierung und das Ausmaß der gewählten Lärmschutzmaßnahmen einer Fehleinschätzung unterliegt. Gegenstand der vorliegenden Planung ist die Ausweisung neuer Wohnnutzungen in einem früher gewerblich genutzten Gebiet, das heute überwiegend eine Industriebrache darstellt. Dies stellt praktisch eine Neuplanung dar. Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005 - Teil 1 - „Schallschutz im Städtebau“ können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007, a. a. O.). Werden - wie hier - erstmals neue Wohngebiete geschaffen, ist die Planung insbesondere auch darauf auszurichten, dass in dem betreffenden Gebiet ein den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechendes Wohnen gewährleistet ist. Dieses erfasst sowohl das Leben innerhalb der Gebäude als auch die angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche wie Balkone, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstiger Grün- und Freiflächen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2005 - 7 D 48/04.NE - zitiert nach Juris; BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - BVerwG IV C 80.74 - NJW 1976, 1760). Die angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse setzt insbesondere voraus, dass innerhalb der Gebäude eine durch Außengeräusche nicht beeinträchtigte Entfaltung des Lebens der Bewohner möglich ist. Daher kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen (eine derartige planerische Konzeption wird in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt, vgl. Nr. 5.5), wenn jedenfalls im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird. Für eine derartige Lösung können im Einzelfall gewichtige städtebauliche Gründe sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weiterer Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007, a. a. O.). Somit kann auch eine Kombination von Festsetzungen im Ergebnis fehlerfrei sein, mit der - wie hier - der von einem Industrie- und Gewerbegebiet ausgehende Lärm mit baulichen und technischen Mitteln abgeschirmt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2007, a. a. O.). Ein zentraler Bestandteil des Lärmschutzkonzepts des Bebauungsplans ist die Ausbildung eines „möglichst geschlossenen Gebäuderiegels an der Nordseite der Maininsel“ (vgl. Ziff. 5.1.2, S. 21 der Bebauungsplanbegründung). Das Ziel dieser Gebäudestruktur ist die Abschirmung der südlich des Mains am Hafen gelegenen Flächen gegenüber den Geräuschemissionen von den Industriegebieten auf Frankfurter Gemarkung. Nach der textlichen Festsetzung Ziffer 11 ist eine Bebauung südlich der Inselstraße (in den Plangebietsteilen 3, 4, 5 a und b, 6) erst zulässig, nachdem in den jeweils gegenüberliegenden Plangebietsteilen 1, 2, 16 und 17 a bis c Gebäude errichtet sind, so dass sichergestellt ist, dass an den Fassaden mit Fenstern von Aufenthaltsräumen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die in ihm festgesetzten baulichen Anlagen und Nutzungen bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig sind; die Zulässigkeit der in Ziffer 11 genannten Wohnnutzungen ist somit aufschiebend bedingt. Die Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen in besonderem Maße der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe; sie sind nur „in besonderen Fällen“ zulässig. Ein städtebauliches Bedürfnis nach einer zeitlichen Staffelung von Nutzungen besteht dort, wo eine bestimmte Nutzung zunächst verwirklicht sein muss, bevor weitere Nutzungen folgen können, um z. B. die von der Bauleitplanung zu lösenden Konflikte des Immissionsschutzes sachgerecht zu lösen (Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: August 2009, § 9 Rdnr. 511). Dies ist nach der hier vorliegenden Planungskonzeption der Fall, da die Errichtung von schutzbedürftigen Wohnnutzungen erst zulässig sein soll, wenn eine abschirmende Bebauung den erforderlichen Schallschutz bietet. Es ist aber zweifelhaft, ob der Fortbestand der abschirmenden Bebauung hinreichend gesichert ist. Die textliche Festsetzung Ziffer 11 Satz 2 bestimmt insoweit, dass der bebauungsplankonforme Bestand der Gebäude in den Plangebietsteilen 1, 2 (MI) und 16, 17 a bis c (GE) zusätzlich dauerhaft öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich zu sichern ist. Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist die I. GmbH. Es kommt zwar somit in Betracht, dass diese den Bestand der abschirmenden Bebauung durch die Übernahme einer Bauerhaltungspflicht bzw. - im Falle der Zerstörung der Gebäude durch Brand oder andere Ereignisse - einer Wiederherstellungspflicht in Form einer Baulast § 75 HBO sichert. Demgegenüber dürfte eine Sicherung der Wiederbebauung durch die Bestellung von Grunddienstbarkeiten ausscheiden, da diese nur auf ein das Grundstück betreffendes Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, aber nicht auf ein Tun (vgl. § 1018 BGB). Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass Baulasten grundsätzlich auch zu Verpflichtungen nach Bauplanungsrecht begründet werden können (BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 - BVerwG 4 C 51.87 - BRS 52 Nr. 161; Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, 8. Aufl., § 75 Erl. 10). Fraglich ist aber bereits, ob eine so weit reichende Verpflichtung wie die Verpflichtung zur Bauerhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes Inhalt einer Baulasterklärung sein kann. Unabhängig hiervon wäre auch im Falle der rechtlichen Zulässigkeit entsprechender Baulasten oder privat-rechtlicher Verpflichtungen der Bestand der Gebäude nicht effektiv gesichert. Im Falle des Abrisses eines Gebäudes oder Zerstörung durch Brand bestünde zwar eine Pflicht zur Wiedererrichtung. Die Wiedererrichtung ist aber dann, wenn die Grundstückseigentümer finanziell nicht leistungsfähig oder bauunwillig sind, nicht sichergestellt. Dass es in diesen Fällen angesichts angespannter öffentlicher Haushalte in jedem Fall zu einer Bebauung im Wege der Ersatzvornahme kommt, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Darüber hinaus genügt die textliche Festsetzung Ziffer 11 nicht den Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit. Als Rechtssatz muss der Bebauungsplan in seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, die Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG festlegen, dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit genügen (BVerwG, Urteil vom 11.02.1988 - BVerwG 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659). Die Grundstückseigentümer im Planbereich sowie die mittelbar von den Festsetzungen Betroffenen, wie die Eigentümer eines dem Plangebiet benachbarten Grundstücks, müssen dem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen eindeutig entnehmen können, wann die in den zu schützenden Plangebieten möglichen Wohnnutzungen zulässig sind. Diese Anforderungen erfüllt die Festsetzung nicht. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren soll nicht die vollständige Errichtung der abschirmenden Bebauung Voraussetzung dafür sein, dass die südlich hiervon liegenden Plangebietsteile bebaut werden dürfen. Vielmehr solle es ausreichen, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden. Der Wortlaut der textlichen Festsetzung legt allerdings eine andere Auslegung nahe. Gemäß Satz 1 der Festsetzung sind die zu schützenden Wohnungen erst zulässig, nachdem in den jeweils gegenüberliegenden Plangebietsteilen Gebäude gemäß den maßgeblichen Festsetzungen „errichtet sind“. Der sich anschließende konjunktionale Nebensatz („so dass“) könnte eine kumulativ zu erfüllende Voraussetzung beinhalten, nämlich die Einhaltung der Beurteilungspegel. Nach dem Wortlaut der Festsetzung könnte der „so dass-Satz“ aber auch lediglich eine Klarstellung dahingehend bewirken wollen, welchen Zweck die abschirmende Bebauung erfüllen soll mit der Folge, dass bei vollständiger Errichtung dieser Bebauung gemäß den hierfür maßgeblichen Festsetzungen im Bebauungsplan keine zusätzliche Prüfung der Einhaltung der Beurteilungspegel zu erfolgen hat, weil nach der Planungskonzeption bei einer derartigen Bebauung von der Einhaltung dieser Regel auszugehen ist. Für letztere Auslegung spricht, dass - anders als in der textlichen Festsetzung Ziffer 8 - eine Nachweisführung im Baugenehmigungsverfahren nicht angeführt wird. Da sämtliche dieser Auslegungen vom Wortlaut der Festsetzung erfasst werden, ist diese zu unbestimmt. Auch der Planbegründung (siehe Ziff. 5.1.4 der Bebauungsplanbegründung, S. 42) und den Aufstellungsvorgängen lässt sich der objektive Wille des Plangebers nicht eindeutig entnehmen. In der Planbegründung wird ausgeführt, „dass die abschirmende Bebauung vor der zu schützenden Bebauung errichtet wird“. In Textbaustein 14 der Abwägung (Bl. 1186 der Aufstellungsvorgänge) heißt es: „Durch die Festsetzung unter Nr. 11 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird eine zeitliche Koppelung der Bebaubarkeit der Bereiche südlich der Inselstraße an das Vorhandensein und die ausreichende Wirksamkeit einer abschirmenden Bebauung nördlich der Inselstraße vorgegeben. Für eine Entwicklung und Realisierung einer Wohnbebauung in den südlich der Inselstraße gelegenen Gebieten wird es erforderlich, zuerst oder zeitgleich eine ausreichend dichte und hohe, abschirmende Gebäudestruktur nördlich der Inselstraße zu realisieren“. Unabhängig hiervon ist die textliche Festsetzung Ziffer 11 auch insoweit bezüglich der Mischgebiete 5 a und 6 zu unbestimmt, als sie vorgibt, dass in den „jeweils gegenüberliegenden“ Plangebietsteilen bauliche Anlagen gemäß den maßgeblichen Festsetzungen errichtet sind. Den Plangebietsteilen MI 5 a und MI 6 liegen keine Plangebietsteile, sondern ausschließlich Grünflächen gegenüber. Selbst wenn man jeweils die westlich und östlich an die Grünflächen angrenzenden Bauflächen in die Betrachtung einbezieht, bleibt unklar, ob das MI 5 a schon bebaut werden darf, wenn das GE 16 bebaut ist, oder ob zusätzlich die Bebauung des MI 1 abgewartet werden muss. Entsprechendes gilt für das MI 6 hinsichtlich der Gewerbegebiete 17 a und 16. Da die Ausbildung eines möglichst geschlossenen Gebäuderiegels und die zeitliche Koppelung der Bebaubarkeit der abschirmenden und der schutzwürdigen Bereiche wesentlicher Bestandteil des Schallschutzkonzepts der Antragsgegnerin ist, führt die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Ziffer 11 zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Darüber hinaus hat die Schutzwürdigkeit der Außenwohnbereiche und das Wohnen bei geöffnetem Fenster in der Planung der Antragsgegnerin nicht in der gebotenen Weise Berücksichtigung gefunden. Zu den Außenwohnbereichen zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind. Diese Flächen, zu denen Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen gehören, sind nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht dem dauerhaftem Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116). Insoweit hat die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass die am Tag zulässigen Schallpegel von 60 dB(A) weit überschritten werden und damit eine Freiflächennutzung (Terrassen und Balkone) stark eingeschränkt ist. Bei der Behandlung der Bedenken und Anregungen (siehe Textbaustein 10, Bl. 1181 der Aufstellungsvorgänge) ging die Antragsgegnerin davon aus, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag eingehalten wird. Dies ist aber ausweislich des Gutachtens des Ingenieur- und Beratungsbüros Dipl.-Ing. Kohnen (IBK) vom 29. August 2007 nicht der Fall. Allein der Fluglärm beträgt tagsüber für den Planfall 2020 Ostbetriebsrichtung (gemäß Flugkonturen des RDF) 60 dB(A). Hierzu addiert sich der Straßenverkehrslärm von bis zu 63 dB(A) am Tag. Die Geräusche des Fluglärms und des Straßenverkehrslärms addieren sich zu einem Gesamtbeurteilungspegel am Tag von 65 dB(A). Aus diesen Gesamtbeurteilungspegeln ergibt sich unter Berücksichtigung einer Korrektur von 3 dB(A) (Freifeldkorrektur) ein maßgeblicher Außenlärmpegel nach DIN 4109 von 68 dB(A) am Tag. Dieser Wert liegt über dem nach den einschlägigen Regelwerken für Gewerbegebiete vorgesehenen Richt- bzw. Orientierungswert von 65 dB(A) am Tag. Die Antragsgegnerin hat sich jedoch überwiegend darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche durch passiven Lärmschutz und Grundrissorientierung vorzusehen. Die als eine Maßnahme des aktiven Lärmschutzes vorgesehene Riegelbebauung ist - abgesehen davon, dass die sich hierauf beziehende textliche Festsetzung Ziffer 11 unbestimmt und daher unwirksam ist - nicht geeignet, den Flug- und Verkehrslärm zu begrenzen. Die Antragsgegnerin hat zwar unter Bezugnahme auf eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme des Ingenieur- und Beratungsbüros Dipl.-Ing. Kohnen vom 28. August 2009 vorgetragen, dass der Dimensionierung des Schallschutzkonzepts gegen den Fluglärm/Gesamtlärm die höchsten Geräuscheinwirkungen zugrunde gelegt worden seien, die an irgendeiner Stelle im Plangebiet einwirken. Dabei sei für den Straßenverkehrslärm keine abschirmende Bebauung z. B. entlang der Nordumfahrung berücksichtigt, da deren genaue Lage und Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans nicht festgestanden habe. Die genannten Beurteilungspegel seien unter Berücksichtigung der abschirmenden Bebauung deshalb deutlich überschätzt. Im schalltechnischen Gutachten des IBK von 2006 seien für eine beispielhafte Bebauung an der Nordumfahrung die möglichen Pegelminderungen durch eine künftige Bebauung untersucht worden. Die Abbildungen 10 und 11 der Seiten 34 und 35 dieses Gutachtens belegten, dass es möglich ist, durch die Ausbildung von geschlossenen oder teilgeschlossenen Baustrukturen entlang der Nordumfahrung, im Innern dieser Baustrukturen Beurteilungspegel von ca. 52 dB(A) am Tag zu gewährleisten. Die beispielhafte Untersuchung der abschirmenden Wirkung von Gebäuden verdeutliche die Möglichkeiten, für geräuschsensible Nutzungen, auch für die Außenwohnbereiche oder für die Außenflächen von Kindergärten, vom Straßenverkehrslärm abgeschirmte ruhige Bereiche zu schaffen. Im Innern der Wohnquartiere, die gegen Straßenverkehrslärm abgeschirmt seien, träten bei Ostbetriebsrichtung im Jahr 2020 überlagerte Beurteilungspegel des Straßenverkehrs- und des Fluglärms von maximal 60 dB(A) auf. Bei Westbetriebsrichtung lägen die überlagerten Beurteilungspegel bei maximal 55 dB(A). Für beide Szenarien werde der Orientierungswert für Mischgebiete am Tag eingehalten. Daher seien im Plangebiet unter Berücksichtigung künftiger Baustrukturen Außenwohnbereiche von Wohnungen und von Anlagen für soziale Zwecke möglich, auf denen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt würden. Abgesehen davon, dass diese Darlegungen der Abwägung der Antragsgegnerin nicht zugrundegelegen haben, und diese ersichtlich davon ausging, dass der Immissionsrichtwert im Mischgebiet von 60 dB(A) am Tag nicht überschritten wird, begegnet es Bedenken, hinsichtlich der Außenwohnbereiche darauf zu verweisen, dass diese durch die Ausbildung von geschlossenen oder teilgeschlossenen Baustrukturen entlang der Nordumfahrung geschützt werden können. Anders als an der Nordseite der Maininsel ist ein geschlossener Gebäuderiegel an der Nordumfahrung nicht vorgesehen, so dass die Schaffung abgeschirmter, ruhiger Bereiche nicht hinreichend sichergestellt ist. Damit lässt sich die Planung auch nicht etwa mit dem Grundsatz planerischer Zurückhaltung und der Möglichkeit einer Nachsteuerung des Konflikts im Baugenehmigungsverfahren rechtfertigen, zumal - wie ausgeführt - entsprechende Überlegungen auch nicht Gegenstand der Abwägung waren. Der vorstehend festgestellte Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Dies ist hier der Fall. Aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Lärmgutachten, insbesondere dem Gutachten des IBK vom 29. August 2007, ergibt sich der hier in Rede stehende Nutzungskonflikt sowie seine mangelhafte Behandlung bei der Abwägung. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel dann, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung besteht. Davon ist hier auszugehen. Hätte die Antragsgegnerin den Abwägungsmangel erkannt, spricht nach Lage der Akten vieles dafür, dass sie andere Festsetzungen getroffen hätte, um den Fehler zu vermeiden. Auch die unter Ziffer 8.1. geregelte textliche Festsetzung zum Gewerbelärm unterliegt Bedenken. Für Wohnungen, deren Fassaden von Überschreitungen der Orientierungswerte betroffen sind, ist in der textlichen Festsetzung Ziffer 8.1 eine Grundrissorientierung angeordnet. Fenster von Aufenthaltsräumen sind nur abgewandt von den gewerblichen Betrieben nördlich des Mains zulässig. Von dieser Festsetzung kann eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn 1. durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen durch konkrete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. hinterlüftete Glasfassaden, vorgelagerte Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht eingehalten werden oder 2. die Wohnungen so organisiert werden, dass diese Aufenthaltsräume durch Fenster an Fassaden in Richtung der in der Karte S 1 nicht gekennzeichneten Baugrenzen/Baulinien her belüftet werden können und die Fenster an den Fassaden in Richtung der in der Inselkarte gekennzeichneten Baugrenzen/Baulinien nicht öffenbar sind und ausschließlich der Belichtung dienen. Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Nach dieser Vorschrift können u. a. die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Mit den Worten „bauliche und sonstige technische“ Vorkehrungen wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässigen immissionsschutzbezogenen Festsetzungen in der Weise hinreichend bestimmt sein müssen, dass ihnen die konkret zu treffenden Maßnahmen entnommen werden können, wobei hinsichtlich der Detailliertheit der Festsetzungen weitere Einzelheiten gegebenenfalls im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden können (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 - BVerwG 4 BN 55.05 - BRS 70 Nr. 12). Diesem Maßstab wird die genannte Festsetzung gerecht. Mit ihr ist hinreichend bestimmt festgelegt, dass und welche baulichen Vorkehrungen im Sinne der genannten Vorschrift zu treffen sind. Die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich einer ausreichenden Bestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen der Karte S 1 greifen nicht durch. Die Karte S 1 dient der räumlichen Festlegung der Fassadenseiten, für die die Festsetzung Ziffer 8.1 gilt. Für die Fassaden, die in Richtung der gekennzeichneten Baulinien/Baugrenzen orientiert sind, gilt die textliche Festsetzung Ziffer 8.1. Es ist erkennbar, dass der Plangeber mit seiner textlichen Festsetzung Ziffer 8. 1 die durchgezogene rote Linie in Bezug nehmen wollte. Unabhängig von der Bezeichnung „Baugrenze/Baulinie“ ist der Karte S 1 zu entnehmen, dass die durchgezogenen roten Linien maßgebend für die Festlegung der Fassaden, an denen keine Fenster von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 errichtet werden dürfen, sind. Die gestrichelte rote Linie kennzeichnet ergänzend zur textlichen Festsetzung für die Plangebietsteile 5 a und 6 die räumliche Tiefe, für die die textliche Festsetzung Ziffer 8.1 gilt. Im Plangebietsteil 5 a gilt nach der textlichen Festsetzung Ziffer 8.1 die Grundrissanordnung nur bis zu einer Tiefe von 30 m, im Plangebietsteil 6 bis zu einer Tiefe von 23 m, jeweils gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie der Planstraße A. Diese Linie ist in der Karte S 1 gestrichelt gezeichnet. Dass die Karte S 1 keine Legende enthält, nimmt ihr nicht die notwendige Bestimmtheit, da die jeweilige Bedeutung der durchgezogenen und gestrichelten Linien sich im Zusammenhang mit der textlichen Festsetzung Ziffer 8. 1 zweifelsfrei ergibt. Zudem ist die gestrichelte Linie entbehrlich, da die Tiefe von 30 m bzw. 23 m in der textlichen Festsetzung Ziffer 8.1 eindeutig bestimmt ist. Auf Bedenken stößt die textliche Festsetzung Ziffer 8.1 aber insoweit, als nach Nr. 1 der Festsetzung Ausnahmen von der Grundrissanordnung zulässig sind, wenn nachgewiesen wird, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. vorgelagerte Wintergärten, verglaste Loggien, die maßgeblichen Beurteilungspegel eingehalten werden. Der maßgebliche Immissionsort nach Anhang A 1.3 Buchstabe a) der TA Lärm liegt bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Raumes nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989). Nach DIN 4109, Anmerkung 1 zu Nr. 4 sind schutzbedürftige Räume Aufenthaltsräume (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand: Juni 2009, B 3.6 Rdnr. 30). Aufenthaltsräume sind nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (vgl. § 2 Abs. 9 HBO). Wintergärten und auch verglaste Loggien werden im allgemeinen nach objektiver Beurteilung zum nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sein (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 14 Rz. 10.3; § 20 Rz. 24, 29), weshalb der Außenlärmschutz nach der TA Lärm vor der Wintergarten- bzw. Loggienverglasung sicherzustellen ist und diese nicht als Schallschutzmaßnahme für gewerbliche Lärmimmissionen in Frage kommt. Die textliche Festsetzung Ziffer 8.2 ist unvollständig und damit ebenfalls unbestimmt. Der zweite Satz dieser Festsetzung, der mit „Die erforderlichen Schalldämmmaße…“ beginnt, ist nicht zu Ende formuliert. Insbesondere wird die DIN-Norm, auf die Bezug genommen wird, nicht benannt. Es bleibt auch offen, ob auf diesen Satz weitere Sätze folgen sollen oder der Absatz hier endet. Darüber hinaus bestehen auch Zweifel, ob der angegriffene Bebauungsplan dem Gebot der Konfliktbewältigung genügt. Danach sind von jedem Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden Konflikte zu lösen. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Ist dies im Rahmen einer Prognose im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hinreichend sicher abschätzbar, darf dem bei der planerischen Abwägung Rechnung getragen werden. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - BVerwG 4 BN 10.07 - zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die umfänglichen und komplexen Festsetzungen im Rahmen des Schallschutzkonzepts auf der Ebene der Planverwirklichung lückenlos umgesetzt werden. Die Realisierung des Schallschutzkonzepts setzt in einem sehr weit gehenden Umfang voraus, dass die Einhaltung der Beurteilungspegel durch schalltechnische Gutachten im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird. Wenn auch nur ein Teil der Festsetzungen nicht bebauungsplankonform umgesetzt wird - was bei der Vielzahl und Komplexität der Vorgaben zum Lärmschutz nicht unwahrscheinlich ist -, ist die Wirksamkeit des Schallschutzes für die zukünftigen Wohnnutzungen in Frage gestellt. Außerdem lässt das Schallschutzkonzept der Antragsgegnerin unberücksichtigt, dass für die in den Mischgebieten zulässige Wohnbebauung ein Baugenehmigungsverfahren nicht obligatorisch und daher nicht sichergestellt ist, dass auf der Ebene der Baugenehmigung für die Einhaltung der Lärmschutzvorgaben Sorge getragen wird. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 HBO bedarf die Errichtung von Wohngebäuden (bis zur Hochhausgrenze) keiner Baugenehmigung, wenn sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten (bzw. vorhabenbezogenen) Bebauungsplans befindet und die weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 HBO vorliegen. Diese Genehmigungsfreistellung bewirkt eine echte Baugenehmigungsfreiheit; sie stellt kein Anzeige- oder Kenntnisgabeverfahren dar. Die Bauaufsichtsbehörde ist - anders als beim Anzeigeverfahren - nicht mehr präventiv mit der Option einer Prüfung eingeschaltet. Sie hat nicht - auch nicht nach eigenem Ermessen - die Aufgabe, die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen vor Bauausführung nachzuprüfen (Allgeier/Rückenberg, a. a. O., § 56 Erl. 3). Zwar hat der Bauherr nach § 56 Abs. 3 Satz 1 HBO die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen und eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten. Indes besteht weder für die Gemeinde noch für die Bauaufsichtsbehörde eine Prüfpflicht (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 HBO). Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens trägt allein die Bauherrschaft. Eine präventive Prüfung des Vorhabens findet nicht statt (Weiss/Allgeier/Jasch/Skoruppa, Das Baurecht in Hessen, Band 2, Stand: Dezember 2007, § 56 Erl. 2.3.2.). Ferner sind die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in den Plangebietsteilen 1, 2, 3, 4, 5 a und b, 6, 7, 8 a und b, 9 a und b, 10 a und b, 11 a und b, 12, 14 a und b, 16 und 17 a bis c, und damit in sechzehn von neunzehn Plangebietsteilen unwirksam, weil sie die jeweiligen Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten und die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 BauNVO für eine Überschreitung nicht vorliegen. Wie die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. September 2009 in dem Verfahren 4 C 2607/08.N (Bl. 56 ff. Gerichtsakte) selbst darlegt, ergibt sich rechnerisch in sechzehn von neunzehn Plangebietsteilen bei einer Ausnutzung der zugelassenen maximalen Bruttogeschossflächen eine Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ). Diese Obergrenze gilt dabei unabhängig davon, ob im Bebauungsplan eine Geschossflächenzahl festgesetzt worden ist; die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen durch die übrigen Festsetzungen nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl., § 17 Rdnr. 9). Auch wenn man die (sich aus der Bebauungsplanbegründung ergebenden, s. S. 64) Gesamtflächen der festgesetzten Baugebiete zugrunde legt, ergibt sich eine teilweise erhebliche Überschreitung der Geschossflächenzahl vor allem in den Mischgebieten, aber auch in den Kern- und Gewerbegebieten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiete umfassen eine Fläche von 80.000 m². Nach § 17 Abs. 1 BauNVO wäre bei einer zulässigen Geschossflächenzahl von 1,2 in diesen Mischgebieten daher eine Geschossfläche von maximal 96.000 m² zulässig. Demgegenüber sieht der Bebauungsplan eine Bruttogeschossfläche von insgesamt 162.164 m² vor. Diese entspricht einer durchschnittlichen GFZ von 2,32. Entsprechendes gilt für die Gewerbegebiete. Sie umfassen eine Fläche von insgesamt 35.000 m². Bei einer zulässigen GFZ von 2,4 wäre daher eine Bruttogeschossfläche von 84.000 m² zulässig. Der Bebauungsplan lässt jedoch insgesamt 95.556 m² zu. Dies entspricht einer GFZ von 2,7. Die Überschreitung der Obergrenzen ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht durch § 17 Abs. 3 BauNVO gerechtfertigt. Diese Vorschrift ermöglicht die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO in Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Überschreitung muss ferner durch Umstände ausgeglichen sein oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt schon an der Voraussetzung, dass das Gebiet bereits beim Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung 1962 überwiegend bebaut war. Sinn der Regelung des § 17 Abs. 3 BauNVO ist es, bei der Beplanung von Innenstadtbereichen mit meist erheblich über den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO liegenden Bebauungsdichten die vorhandenen, früher zustandegekommenen Baudichten nicht außer Acht zu lassen. Die Einhaltung der Obergrenzen würde in solchen Gebieten nämlich in der Regel zu einer Änderung der baulichen Nutzung („Herabzonung“) führen und bei einer Wertminderung der Grundstücke Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB auslösen (Fickert/Fieseler, a. a. O., § 17 Rdnr. 51). Damit sollen insbesondere Bestandsgebiete der Innenstädte aus der Vorkriegszeit erfasst werden. Die Regelung soll mithin den Gemeinden die Aufstellung von Bebauungsplänen erleichtern bzw. ermöglichen für Gebiete mit einer erheblich über den Obergrenzen liegenden Baudichte, die ohne Überschreitung der Obergrenzen nicht sinnvoll beplanbar wären. Der Begriff „überwiegend bebaute Gebiete“ setzt darüber hinaus voraus, dass weit mehr als die Hälfte der Fläche baulich ausgenutzt ist, so dass für den Betrachter das Übergewicht der Bebauung deutlich erkennbar ist (Fickert/Fieseler, a. a. O., § 17 Rdnr. 57). An dieser Voraussetzung fehlt ist hier. Denn aus dem von der Antragsgegnerin (in dem Verfahren 4 C 2607/08.N, Bl. 565 f. der Gerichtsakte) vorgelegten Luftbild des Offenbacher Hafens aus dem Jahr 1960 und der beigefügten Übersicht über die historischen Grundstücksnutzungen ergibt sich, dass sich im Plangebiet überwiegend Hafenanlagen befanden, insbesondere Tanklager, Lagerhallen und Lagerplätze. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die ehemaligen Hafenanlagen früher ein überwiegend bebautes Gebiet im Sinne von § 17 Abs. 3 BauNVO darstellen, ist dies seit über 10 Jahren nicht mehr der Fall. Wie sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 2006 ergibt, stellt das Gebiet des Offenbacher Hafens überwiegend eine Industriebrache dar; lediglich südlich des Hafenbeckens befinden sich noch einige Betriebe mit Lagerhaltung. Zwar gilt § 17 Abs. 3 BauNVO auch für am 1. August 1962 überwiegend bebaut gewesene Sanierungsgebiete, deren Bestand im Rahmen einer Flächensanierung vollständig beseitigt wird. Grund hierfür ist, nicht nach der Beseitigung eines Baublocks im Innenbereich bei der Planung wesentlich höhere Anforderungen an die Neubebauung stellen zu müssen, als sie sich im Hinblick auf die umgebenden, erhalten bleibenden Baublöcke aus § 34 BauGB ergeben (Fickert/Fieseler, a. a. O., § 17 Rdnr. 55). Dies gilt aber nicht, wenn ein Gebiet seit vielen Jahren brach liegt und eine Neuplanung möglich wäre, ohne Entschädigungspflichten auszulösen. Dies ist hier der Fall, da der Hafen bereits in den 1990er Jahren aufgegeben wurde. Bei einer derart langen brachliegenden Nutzung kann eine über den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO liegende Bebauung nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Einhaltung der Obergrenzen zu einer Änderung der baulichen Nutzung („Herabzonung“) führen und bei einer dadurch eintretenden Wertminderung der Grundstücke Entschädigungsansprüche auslösen würde. Auch ist in der Umgebung des Plangebiets keine vergleichbare Nutzung hinsichtlich der baulichen Verdichtung vorhanden, der gegenüber das Plangebiet nicht benachteiligt werden dürfte. Darüber hinaus fehlt es für die im Bebauungsplan jenseits der Höchstmaße des § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Obergrenzen auch an städtebaulichen Gründen, die die Überschreitung der Obergrenzen erfordern. „Erfordern“ bedeutet, dass die Überschreitung nicht nur städtebaulich vertretbar ist, sondern dass die geplante Maßnahme ohne die Überschreitung nicht ermöglicht werden kann (Fickert/Fieseler, a. a. O., § 17 Rdnrn. 26, 59). Der Begriff der Erforderlichkeit ist im Sinne eines „vernünftigerweise Gebotenseins“ auszulegen. Das bedeutet einerseits, dass damit nicht eine Unabwendbarkeit gemeint ist, dass aber andererseits das Ausgleichsgebot (§ 17 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und das Verbot des Entgegenstehens öffentlicher Belange die städtebauliche Erforderlichkeit nicht wieder auf den früher geltenden Maßstab „städtebaulich gerechtfertigt“ zurückführen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - BVerwG 4 NB 7/96 - BRS 59 Nr. 72). Die Maßüberschreitung setzt eine - städtebauliche - Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln; reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - BVerwG 4 CN 6/99 - BRS 63 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - BVerwG 4 CN 17/98 - BRS 62 Nr. 26). Eine derartige städtebauliche Ausnahmesituation ist hier nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin führt hierzu u. a. aus, die Bebauung nehme mit ihrer Höhenentwicklung die bestehende Stadtkante des Nordrings auf, und das Mainviertel erfordere als städtebaulich profilbildendes Element im Stadtkörper insgesamt eine entsprechende Höhenentwicklung und einen angemessenen Abschluss des Bebauungszusammenhangs. Zwar können auch Belange der Stadtbildgestaltung städtebauliche Gründe im Sinne des § 17 Abs. 3 BauNVO darstellen (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O., § 17 Rdnr. 59). Selbst wenn man aber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkt als Belang der Stadtbildgestaltung anerkennen würde, so war dennoch nicht eine so dichte Bebauung des Plangebiets erforderlich. Die Beplanung des Gebiets mit 5 bis 21 Geschossen war nicht durch stadtgestalterische Gesichtspunkte vernünftigerweise geboten. Der weitere Hinweis der Antragsgegnerin auf die begrenzte Verfügbarkeit von Bauflächen auf dem langen, schmalen Hafenareal vermag die Überschreitung der Obergrenzen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von Grundstücken ist kein städtebaulicher Grund, der eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung rechtfertigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 850/95 - BRS 57 Nr. 82). Auch das von der Antragsgegnerin verfolgte städtebauliche Ziel, ein attraktives neues innerstädtisches Stadtquartier zur Schaffung von Wohnraum und Arbeitsplätzen am Main zu entwickeln, vermag die Überschreitung des Nutzungsmaßes nicht zu rechtfertigen. Denn die ins Auge gefasste Konzeption kann in gleicher Weise mit einem dem geltenden Recht entsprechenden Nutzungsmaß verwirklicht werden. Auch die Regelung des § 17 Abs. 2 BauNVO kann die vorgenommene Abweichung nicht begründen. § 17 Abs. 2 BauNVO fordert u. a. „besondere“ städtebauliche Gründe. Besondere städtebauliche Gründe sind solche von besonderem Gewicht; es muss eine außergewöhnliche städtebauliche Situation vorliegen und ein solches Maß an öffentlichem Interesse an der Verwirklichung des bestimmten städtebaulichen Planungsziels bestehen, dass dafür sogar die Abweichung von der Regelfestsetzung in Kauf genommen wird (Fickert/Fieseler, a. a. O., § 17 Rdnr. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 - zitiert nach Juris; OVG Berlin, Urteil vom 14.01.1994 - 2 A 9.91 - BRS 56 Nr. 42). Die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl werden den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Zwar mag die Umwidmung eines ehemaligen Hafens eine städtebaulich herausgehobene Situation darstellen. Die Umwidmung eines Hafengebiets erfordert aber für sich genommen noch nicht die hohen Geschossflächenzahlüberschreitungen. Auch die Schaffung eines Stadtquartiers am Fluss begründet allein kein Erfordernis für ein Abweichen von der in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Regelgröße. Es ist nicht erkennbar, dass die geplante städtebauliche Maßnahme ohne die Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nicht durchgeführt werden könnte. Weiterhin fehlt in der Abwägung die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten sind. Die Bebauungsplanbegründung (s. Ziffer III.5.2) lässt unerwähnt, dass die Bebauung unter Überschreiten der Obergrenzen für die Geschossflächenzahl erfolgen soll. Es erfolgt auch keine Auseinandersetzung damit, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO vorliegen. Wegen dieses völligen Abwägungsausfalls verstößt der Bebauungsplan auch gegen das Abwägungsgebot. In der Begründung des Bebauungsplans ist schlüssig darzulegen, welche (besonderen) städtebaulichen Gründe die Überschreitung der Obergrenzen der § 17 Abs. 1 BauNVO erfordern (Fickert/Fieseler, a. a. O., § 17 Rdnr. 28; König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 21 b; BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - BVerwG 4 NB 42/93 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 850/95 - BRS 57 Nr. 82). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der festgestellte Mangel ergibt sich nämlich unmittelbar aus den Aufstellungsunterlagen und der Begründung des Bebauungsplans. Des Weiteren ist der Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil nach den Umständen des vorliegenden Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (s. dazu: Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Aufl., § 214 Rdnr. 22). Ob der Bebauungsplan darüber hinaus an weiteren Mängeln leidet, braucht der Senat nicht zu prüfen, weil bereits die oben aufgezeigten Mängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Der Senat lässt daher offen, ob die auf § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO gestützten Nutzungsausschlüsse für die Mischgebiete und Kerngebiete zulässig sind. Der Senat lässt auch unentschieden, ob die Antragsgegnerin die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz und dem Überschwemmungsgebiet stellten, beanstandungsfrei gelöst hat. Im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen Teilflächen der Baugebiete MK 13a, MK 12 und MI 2 sowie ein Teilbereich einer Fläche für Straßenverkehr innerhalb des durch Rechtsverordnung von 29. November 2001 festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Mains in der Stadt Offenbach. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist die Vorschrift des § 31 b Abs. 4 WHG in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes (vom 3. Mai 2005, BGBl. I S. 1224), die grundsätzlich die Ausweisung neuer Baugebiete durch die Bauleitplanung in Überschwemmungsgebieten verbietet, hier nicht anzuwenden. Diese Regelung gilt (nach ganz überwiegender und zustimmungswürdiger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur: Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 185 c; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 31 b Rdnr. 60; Hünnekens/Arnold, BauR 2006, 1232 ; Breuer, NuR 2006, 614 ; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2008 - 1 KN 93/07 - DVBl. 2008, 724; Bayerischer VGH, Urteil vom 30.07.2007 - 15 N 06.741 - BRS 71 Nr. 2; a. A.: Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Band 2, Stand: 01.09.2009, § 31 b WHG Rdnr. 60 a) nur für die neu in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügte Kategorie von Überschwemmungsgebieten, die in § 31 b Abs. 2 WHG 2005 definiert werden, nicht dagegen für die nach altem Recht ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete. Für diese einschränkende Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG („In Überschwemmungsgebieten nach Abs. 2 Satz 3 und 4“). Auch aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint diese Auffassung zutreffend. Dies folgt aus der Unterschiedlichkeit der Ermächtigungsgrundlagen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten alten und neuen Rechts sowohl hinsichtlich der formellen und materiellen Festsetzungsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen. Im Vergleich zu § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. haben sich neben den formellen (§ 31 b Abs. 2 Satz 5 WHG: Information und Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten) auch die materiellen bundesrechtlichen Vorgaben geändert, so dass sich aus diesem Grund die Gleichsetzung von nach altem und nach neuem Recht festgesetzten Überschwemmungsgebieten verbietet. Dies gilt umso mehr, als wegen der erheblichen Auswirkungen der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach neuem Recht (§ 31 b Abs. 2 Satz 2 WHG) klargestellt ist, dass die Länder regelmäßig überprüfen müssen, ob die Festsetzung geänderten Verhältnissen anzupassen ist. Schließlich spricht auch § 31 b Abs. 5 WHG für diese Auslegung der Norm. Danach sind die noch nicht nach Abs. 2 Satz 3 und 4 festgesetzten Überschwemmungsgebiete zu ermitteln und vorläufig zu sichern. Nur für derart erfasste Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4 des § 31 b WHG n. F. entsprechend. Solcher landesrechtlicher Regelungen bedürfte es nicht, wenn das neue, verschärfte Recht ohne weiteres für die Überschwemmungsgebiete alten Rechts gälte (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2008, a. a. O.; Hünnekens/Arnold, a. a. O., S. 1237). Auch wenn demnach § 31 b Abs. 4 WHG n. F. hier nicht unmittelbar mit der Folge anzuwenden ist, dass ein Planungsverbot besteht, kann angesichts der gesetzlichen Aufwertung des Hochwasserschutzes zu einem Planungsleitsatz und die Erweiterung der in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltenen Planungsleitlinien um die „Belange des Hochwasserschutzes“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) durch die Hochwasserschutznovelle 2005 auch ein „altes“ Überschwemmungsgebiet nur überplant werden, wenn die vorgesehene Nutzung keine Gefahren für Menschen begründet, kein hohes „Schadenspotential“ im Sinne von § 31 b Abs. 2 Satz 4 WHG n. F. besteht und außerdem der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden. Dies bedeutet, dass auch bei der Überplanung bisheriger Überschwemmungsgebiete die Belange des Hochwasserschutzes in der Weise zu berücksichtigen sind, dass zumindest die vom Gesetzgeber in den Nrn. 1 bis 9 des § 31 b Abs. 4 Satz 2 WHG n. F. beschriebenen Kriterien zu überprüfen sind (vgl. Schrödter, a. a. O, § 1 Rdnr. 185 d; Mitschang, LKV 2006, 433 ). Diese Überprüfung hat die Antragsgegnerin im Umweltbericht (s. Ziff. IV. 2.1.2 der Bebauungsplanbegründung, S. 60 ff.) auch vorgenommen und u. a. ausgeführt, dass im Sinne von § 31 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. Diese Ausnahmevoraussetzung sei erfüllt, da kein weiteres innerstädtisches Gebiet dieser Größenordnung für die geplante Mischnutzung existiere. In Anbetracht der Gesamtgröße des Baugebiets ist aber zweifelhaft, ob auch die Einbeziehung der Teilflächen der Baugebiete MK 12 und 13a sowie einer kleinen Fläche des MI 2 für die Siedlungsentwicklung erforderlich ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass ohne die baulichen Nutzungsmöglichkeiten in den Baugebieten MK 12, MK 13a und der Teilfläche des Gebiets MI 2 die Verwirklichung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stünde. Soweit die Antragsgegnerin (s. S. 62 der Bebauungsplanbegründung) ausführt, dass zur „Bildung des dort lokalisierten Quartierseingangs und der zu schaffenden Ausbildung von qualitätsvollen städtischen Platzbereichen“ eine bauliche Nutzung östlich der künftigen Inselstraße im Bereich des Überschwemmungsgebiets erforderlich sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Ohne dass es hierauf für die Entscheidung noch ankäme, spricht schließlich auch einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit hinsichtlich des Gefahrenpotentials der im Umfeld des Plangebiets liegenden Störfallbetriebe (Betriebsbereiche der D. GmbH und die Tanklager E., F. sowie G. und H.) vorliegt. Nach der Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, (ABl. L 10 vom 14.01.1997, S. 3, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG vom 16.12.2003, ABl. L 345 vom 31.12.2003) sollen Nutzungen in der Nachbarschaft von gefährlichen Industrieanlagen so angeordnet werden, dass die Folgen eines schweren Unfalls keine zusätzlichen Risiken eröffnen. Der planungsrechtliche Ansatz der Seveso-II-Richtlinie wird durch § 50 Satz 1 BImSchG ins deutsche Recht transferiert. Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete […] soweit wie möglich vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebot um ein Optimierungsgebot (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2004 - BVerwG 4 BN 16.04 - BRS 67 Nr. 33; in jüngerer Zeit auch als Abwägungsdirektive bezeichnet: BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - BVerwG 4 CN 2/06 - NVwZ 2007, 831), das trotz seines herausgehobenen Gewichts in der Abwägung durch andere wichtige Belange überwunden werden kann. Die Berücksichtigung angemessener Abstände stellt die effektivste Maßnahme dar, um die von schweren Unfällen in Störfallbetrieben hervorgerufenen Auswirkungen auf benachbarte schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden. Hinsichtlich der Beschränkung von Auswirkungen schwerer Unfälle spricht Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Seveso-II-Richtlinie von einem zu wahrenden „angemessenen“ Abstand. Zur Beantwortung der Frage, was im Einzelfall der geforderte angemessene Abstand zwischen einem Betriebsbereich im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und schützbedürftigen Gebieten ist, kann der Leitfaden der Störfall-Kommission (SFK) und des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit (TAA) „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ (SFK-TA-GS 1) vom 18. Oktober 2005 herangezogen werden (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2009 - 10 D 121/07.NE - ZUR 2009, 597; Moench/Hennig, DVBl. 2009, 807 ). Der Leitfaden unterscheidet zwei Konstellationen: „Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse“ (Festsetzung von Industrie-/Gewerbegebieten, deren konkrete Nutzung noch nicht bekannt ist, die jedoch als planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit von Betriebsbereichen nach BImSchG vorgesehen sind) und „Bauleitplanung mit Detailkenntnissen“, d. h. Planungen schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche. Für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse fasst der Leitfaden gefährliche Stoffe in vier Abstandsklassen zusammen und gibt für diese Abstandsempfehlungen zwischen 200 m und 1.500 m. Nach Ansicht von SFK und TAA kann bei Einhaltung oder Überschreitung der Abstandsempfehlungen „im Allgemeinen“ davon ausgegangen werden, dass die durch einen schweren Unfall im Betriebsbereich hervorgerufenen Auswirkungen unter den getroffenen Annahmen für den Menschen nicht zu einer ernsten Gefahr führen können (s. S. 5 des SFK/TAA-Leitfadens). Zur Bauleitplanung mit Detailkenntnissen führt der SFK/TAA-Leitfaden aus, auch hier böten die Abstandsempfehlungen einen Anhalt dafür, ob das geplante schutzbedürftige Gebiet durch seine Nähe zum Störfallbetrieb gefährdet sein könnte. Die Abstandsempfehlungen seien in diesem Sinne als „Achtungsabstände“ zu verstehen, bei deren Unterschreitung, ausgehend von der konkreten Lage und Beschaffenheit des Betriebsbereichs, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei (s. S. 5 und 11 f. des SFK/TAA-Leitfadens). Hiernach sind Belange des Störfallschutzes regelmäßig nicht betroffen, wenn die Achtungsabstände eingehalten werden. Im vorliegenden Fall einer Bauleitplanung mit Detailkenntnissen ist die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. Januar 2007 (vgl. Ziff. III 7.7 der Bebauungsplanbegründung, S. 53 f.) davon ausgegangen, dass die erste Mischgebietsfläche im Plangebiet (Nr. 7 westlich der Planstraße C) den erforderlichen Achtungsabstand von 1.500 m zu dem Gefahrstofflager der D. GmbH einhält. Die drei Tanklager E., F. und G. und H. lägen weiter als 200 m von dem Plangebiet entfernt und hielten ebenfalls den erforderlichen Achtungsabstand ein. Die Annahme, dass das geplante schutzwürdige Gebiet nicht durch die Störfallbetriebe gefährdet wird, ist dennoch nicht zweifelsfrei. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob der erforderliche Abstand zutreffend ermittelt wurde. In der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27. Januar 2007 (s. S. 4) wird bezüglich der Tanklager ausgeführt: „Die Achtungsabstände für die Tanklager wurden auf 100 m ab Werkszaun bzw. auf 200 m punktförmig festgelegt. Die Achtungsabstände für die drei Tanklager sind somit - auch unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit bei der Ermittlung mittels AISI -“ eingehalten. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, welche Kriterien bei der Abstandsermittlung zur Anwendung kamen. Darüber hinaus wird eine gewisse „Ungenauigkeit“ der Ermittlungsunterlagen bereits eingeräumt. Zum anderen spricht vieles dafür, dass auch bei der Einhaltung bzw. Überschreitung der Achtungsabstände eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Bei bestehenden Betriebsbereichen ist das Gefahrenpotential bekannt und beurteilbar. Es ist möglich, dass eine konkrete Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Annahme eines geringeren Abstands führt. Auch in dem SFK/TAA-Leitfaden (s. S. 11) wird angenommen, „dass die zuständige Behörde sich jeweils davon zu überzeugen hat, ob die vorgenommenen Betrachtungen auf den zu beurteilenden Einzelfall übertragbar sind“. Eine rein schematische Anwendung der Abstandsempfehlungen des SFK-TAA-Leitfadens - wie sie hier vorgenommen wurde - dürfte daher den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung nicht genügen (vgl. auch Moench/Hennig, a. a. O., S. 811; Weidemann/Freytag, StoffR 2004, 225 ). Dies gilt umso mehr, als es sich um bloße „Abstandsempfehlungen“ handelt und Abstandsvorgaben in allgemeinverbindlicher Form bisher nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 31. Januar 2008 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. 563 A „Hafen Offenbach, Mainviertel“. Das Gebiet des Offenbacher Hafens stellt derzeit überwiegend eine Industriebrache dar. Südlich des Hafenbeckens befinden sich noch verschiedene Betriebe mit großflächiger Lagerhaltung. Ziel des Bebauungsplans ist die Umnutzung des Offenbacher Hafens und der umliegenden ehemaligen industriell bzw. gewerblich genutzten Flächen zu einem neuen, attraktiven Stadtquartier am Main. Das Plangebiet liegt im Nordwesten der Stadt Offenbach am Main und umfasst eine Fläche von ca. 42,4 ha. Es wird im Norden durch den Flusslauf des Mains und im Süden durch die Straße „Nordring“ begrenzt. In östlicher Richtung reicht das Plangebiet bis an die Carl-Ulrich-Brücke und die Kaiserstraße heran. Der Goethering grenzt den Bereich nach Westen hin ab. Nördlich des Plangebiets, auf der gegenüberliegenden Mainseite, liegt der Frankfurter Oberhafen mit angrenzenden Industrie- und Gewerbeflächen. In diesem Bereich befindet sich eine Vielzahl von Betrieben des Speditions- und Logistikgewerbes sowie des verarbeitenden Gewerbes. Insgesamt sind im Frankfurter Ost-Oberhafen derzeit ca. 380 Betriebe ansässig. Um Nutzungen aus den Bereichen Gewerbe, Büro, Wohnen, Freizeit und Einzelhandel zu ermöglichen, setzt der Bebauungsplan, unterteilt nach verschiedenen Plangebietsteilen, Mischgebiete (MI) (Plangebietsteile 1 - 11), Kerngebiete (MK) (Plangebietsteile 12 - 14) und Gewerbegebiete (GE) (Plangebietsteile 16 - 19) fest. Die Gewerbegebiete, Plangebietsteile 16, 17 a - c, befinden sich in der nordwestlichen Hälfte der Hafeninsel und grenzen unmittelbar an den Main an. Weitere Gewerbegebiete (Plangebietsteile 18 a und b, 19 a und b) befinden sich südwestlich des Hafenbeckens. In der nordöstlichen Hälfte der Hafeninsel und nahezu in der gesamten Südhälfte der Hafeninsel setzt der Bebauungsplan Mischgebiet (Plangebietsteile 1 - 7) fest. Dies gilt ebenfalls für den südlich des Hafenbeckens befindlichen Bereich zwischen den Planstraßen B und C (Plangebietsteile 9 - 11b). Im Osten des Plangebiets weist der Bebauungsplan Kerngebiete (MK) aus (Plangebietsteile 12 - 14b). Ferner setzt der Bebauungsplan Verkehrsflächen fest, um die Anbindung des Plangebiets an die vorhandenen Verkehrsflächen zu gewährleisten. Wegen der Geräuschimmissionen aus dem nördlich des Plangebiets, jenseits des Mains, gelegenen Industriegebiet sowie der Geräuscheinwirkungen aufgrund des Straßenlärms und des Fluglärms setzt der Bebauungsplan ein Schallschutzkonzept fest. Ein zentraler Bestandteil dieses Konzepts ist die Ausbildung eines möglichst geschlossenen Gebäuderiegels an der Nordseite der Maininsel. Das Ziel dieser Gebäudestruktur ist die Abschirmung der südlich des Mains am Hafen gelegenen Flächen von den Geräuschimmissionen aus den Industriegebieten auf Frankfurter Gemarkung. Um die zeitliche Abfolge von abschirmender und zu schützender Bebauung zu gewährleisten, soll durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB sichergestellt werden, dass die zu schützende Bebauung erst dann zulässig ist, wenn eine abschirmende Bebauung den erforderlichen Schallschutz bietet. Für die mögliche Wohnbebauung entlang des Mains werden bauliche Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es hierzu: „Ziff. 8.1 Gewerbelärm Für Wohnnutzungen innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Plangebietsteile: - 1, 2 (MI) und 13a (MK) - alle Geschosse -, - 5a (MI) - alle Geschosse bis zu einer Tiefe von 30 m und 6 (MI) - alle Geschosse bis zu einer Tiefe von 23 m jeweils gemessen ab der Straßenbegrenzungslinie der Planstraße A - - 16, 17a - c (GE) - alle Geschosse -, ist eine Grundrissorientierung in der Art vorzusehen, dass sich an allen Fassaden in Richtung der in der Karte S 1 entsprechend gekennzeichneten Baugrenzen/Baulinien, keine Fenster von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ vom November 1989 befinden. Hiervon kann nach § 31 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn 1. durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen durch konkrete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. hinterlüftete Glasfassaden, vorgelagerte Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht eingehalten werden. oder 2. die Wohnungen so organisiert werden, dass diese Aufenthaltsräume durch Fenster an Fassaden in Richtung der in der Karte S 1 nicht gekennzeichneten Baugrenzen/Baulinien her belüftet werden können und die Fenster an den Fassaden in Richtung der in der Inselkarte gekennzeichneten Baugrenzen/Baulinien nicht öffenbar sind und ausschließlich der Belichtung dienen. Ziff. 8.2 Fluglärm/Gesamtlärm Bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen von Wohnungen oder vergleichbar schutzwürdigen Nutzungen sind die Außenbauteile dieser Aufenthaltsräume mindestens entsprechend den Anforderungen des Lärmpegelberichts IV nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ vom November 1989 auszubilden. Die erforderlichen Schalldämmaße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren auf Basis der DIN 4109 nachzuweisen. […] Außerdem sind in den in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen von Wohnungen nach der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer) schallgedämmte Lüfter oder gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art einzubauen, die eine ausreichende Belüftung sicherstellen. Ziff. 8.3 Straßenverkehrslärm Für die Wohnnutzungen innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Plangebietstelle - 8b, 9b, 10b, 11b (MI) - alle Geschosse -, - 13b, 14b (MK) - alle Geschosse -, - 18b, 19b (GE) - alle Geschosse -, ist eine Grundrissorientierung in der Art vorzusehen, dass sich an allen Fassaden in Richtung der Nordumfahrung keine Fenster von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ vom November 1989 befinden. Hiervon kann nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn 1. durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen durch konkrete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. hinterlüftete Glasfassaden, vorgelagerte Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht eingehalten werden oder 2. die Wohnungen so organisiert werden, dass die Aufenthaltsräume nicht nur Fenster an den Fassaden in Richtung der Nordumfahrung haben und die Fenster an den Fassaden in Richtung der Nordumfahrung nicht öffenbar sind und ausschließlich der Belichtung dienen. Bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen innerhalb der in der Karte S 2 schraffiert dargestellten Flächen sind die Außenbauteile der Aufenthaltsräume mindestens entsprechend den Anforderungen der in der Karte S 3 dargestellten Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ vom November 1989 auszubilden soweit diese Anforderungen höher liegen als die Anforderungen nach Festsetzung 8.2. Die erforderlichen Schalldämmaße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren auf Basis der DIN 4109 nachzuweisen. […] Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden vorliegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. Die Anforderungen der Festsetzung nach 8.2. sind jedoch einzuhalten. Ziffer 11 Sonstige Festsetzungen (§ 9 Abs. 2 BauGB) Die in den Plangebietsteilen 3, 4, 5 a - b, 6 (MI) gemäß Planzeichnung allgemein zulässigen Wohnnutzungen gem. Nr. 1 der Festsetzung Nr. 1.1.2 sind erst zulässig, nachdem in den jeweils gegenüberliegenden Plangebietsteilen 1, 2 (MI), 16, 17 a - c (GE) gemäß Planzeichnung Gebäude oder bauliche Anlagen gemäß der hierfür maßgeblichen Festsetzungen errichtet sind, so dass sichergestellt ist, dass an den Fassaden mit Fenstern von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 die Beurteilungspegel die Werte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten. Der bebauungsplankonforme Bestand der Gebäude in den Plangebietsteilen 1, 2 (MI) und 16, 17 a - c (GE) ist zusätzlich dauerhaft öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich zu sichern.“ Der Flächennutzungsplan des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 15. September 2003 enthält für den Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans u. a. die Darstellungen: Gewerbliche Bauflächen (ca. 9,3 ha) und gemischte Bauflächen (ca. 7,5 ha). Im Bebauungsplan werden Teilbereiche der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen als Mischgebiete festgesetzt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In ihrer Sitzung am 8. Juli 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und machte dies am 9. September 2004 öffentlich bekannt. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 11. Oktober 2004 eine öffentliche Informationsveranstaltung statt, in der die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung erläutert wurden. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 12. Oktober 2006 den Vorentwurf des Bebauungsplans. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. November 2006 beteiligt. Nach Erörterung der vorgebrachten Anregungen und Einwände beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 22. März 2007 den Entwurf des Bebauungsplans und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte in der Zeit vom 5. April 2007 bis 4. Mai 2007. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 22. März 2007 von der Auslegung benachrichtigt worden. Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen wurde seitens der Antragsgegnerin eine Langzeitmessung zur Erfassung der Geräuscheinwirkungen im Plangebiet aufgrund der gewerblichen-industriellen Nutzungen im Osthafen Frankfurt (vgl. Messbericht des Ingenieur- und Beratungsbüros Dipl.-Ing. Kohnen (IBK) vom 20. August 2007) in Auftrag gegeben. Diese Langzeitmessung sowie weitere aktualisierte Daten waren Grundlage eines ergänzend eingeholten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieur- und Beratungsbüros Dipl.-Ing. Kohnen (IBK) vom 29. August 2007, das eine Gesamtlärmbetrachtung für das Plangebiet vornimmt. Der Bebauungsplanentwurf wurde sodann um ein „Schallschutzkonzept gegen Fluglärm/Gesamtlärm“ ergänzt. Hierfür wurden im geänderten Entwurf in den textlichen Festsetzungen passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin billigte mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 den geänderten Planentwurf und beschränkte gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB die Möglichkeit der Stellungnahmen auf die geänderten Teile des Entwurfs (textliche Festsetzungen Ziffern 8.2 und 8.3). Die erneute Auslegung des Entwurfs erfolgte in der Zeit vom 18. Oktober 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2007. Am 31. Januar 2008 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 25. Februar 2008 ortsüblich bekannt gemacht. Am 13. Februar 2009 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei ein führendes, international tätiges Unternehmen der Speditions- und Logistikbranche und betreibe in Frankfurt-Fechenheim ein vollautomatisiertes Distributions- und Verteilzentrum mit ca. 1.100 Mitarbeitern. Der Standort werde seit 1996 betrieben und sei die wichtigste Drehscheibe des Bodentransport-Netzwerks des Betriebs der Antragstellerin in Deutschland und Europa. Vom Standort Fechenheim aus würden täglich etwa 17.000 Kunden mit über 60.000 Sendungen bedient. Es gingen täglich etwa 400 Container und 240 Zustellfahrzeuge ein. Die wesentlichen lärmerzeugenden Betriebsabläufe fänden im Freien statt. Dabei handele es sich um Ladevorgänge, bei denen sogenannte Container-Brücken aufgeladen, rangiert und an den entsprechenden Ladeplätzen abgestellt werden. Das Betriebsgelände der Antragstellerin liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt Frankfurt am Main „NO 3b Nr. 1 - Uhlfelderst.“, der unter anderem als Nutzungsart „GI/Industriegebiet“ festsetze. Sie - die Antragstellerin - betreibe ihren Betrieb auf der Grundlage einer Baugenehmigung der Stadt Frankfurt am Main vom 11. November 1997. Zu dieser seien unter dem 16. Februar 1998 Lärmschutzauflagen verfügt worden, die in Bezug auf den Nordring Offenbach Immissionswerte von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) festsetzten. Diese Werte seien zugleich als für sie maßgebliche Immissionsrichtwertanteile genehmigt worden. Für kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen seien der Antragstellerin zudem tags Immissionen bis 85 dB(A) und nachts solche bis 65 dB(A) gestattet worden. Diese bestehende und durch entsprechende Bau- und Betriebsgenehmigungen bestandskräftig zugelassene Vorbelastung des Plangebiets und besonders der Hafeninsel habe die Antragsgegnerin bei der Aufstellung ihres Bebauungsplans nur unzureichend berücksichtigt. Rechtlicher Ausgangspunkt für das durch die Planung gegebene Heranrücken störungsempfindlicher Nutzungen müsse die Vorbelastung des Plangebiets durch die genehmigten Immissionen der Betriebe auf der Frankfurter Seite sein. Diese lägen in einem Industriegebiet, für das Lärmpegel von bis zu 70 dB(A) gestattet seien. Zwar werde die zulässige flächenbezogene Schallabstrahlung des Frankfurter Industriegebiets auch durch die bereits vorhandene Gemengelage der Nutzungen am Offenbacher Nordring und insbesondere die dort bestehenden Wohnnutzungen begrenzt. Die Planung der Antragsgegnerin verschärfe die Gemengelage-Problematik jedoch unzulässig durch das deutlich nähere Heranrücken von Wohnnutzungen. Durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans rückten künftig Wohnnutzungen unverträglich nah an das Betriebsgelände der Antragstellerin heran, ohne dass insoweit ein hinreichendes planerisches Schallschutzkonzept bezüglich der von dem Betrieb ausgehenden Schallimmissionen im Plangebiet bestehe. Die Konflikte der Planung mit den industriellen und gewerblichen Nutzungen im Bereich des Frankfurter Oberhafens - der nördlich des Mains in Frankfurt-Fechenheim dem Plangebiet unmittelbar gegenüberliege - blieben deshalb unbewältigt. Die für das vorgesehene Schallschutzkonzept durchgeführten Ermittlungen zur gegenwärtigen Immissionssituation im Gebiet des Offenbacher Hafens seien unzureichend und methodisch fehlerhaft; das Schallschutzkonzept beruhe daher bereits auf einer falschen Datengrundlage. Darüber hinaus sei auch die rechtliche Bewertung der Immissionen - besonders im Hinblick auf das zulässige weitere Wachstum der Gewerbe- und Industriebetriebe im Bereich des Frankfurter Oberhafens - unzureichend und fehlerhaft erfolgt. Auch das in dem Bebauungsplan vorgesehene Konzept der Lärmabschirmung durch Staffelung unterschiedlicher Bebauungsriegel und Nutzungen sei schon planerisch nicht geeignet, die insoweit bestehenden Konflikte zu bewältigen. Eine Umsetzung der Planung würde daher kurz- bis mittelfristig zu Forderungen nach einer Reduzierung der entsprechenden Immissionen im Plangebiet führen. Solche nachträglichen Schutzauflagen hätten für die nördlich des Mains angesiedelten Gewerbe- und Industriebetriebe Betriebseinschränkungen zur Folge, die die Betriebsabläufe gravierend beeinträchtigen und die Betriebe teilweise auch in ihrem dauerhaften Fortbestand gefährden würden. Vollends unvereinbar wären solche Beschränkungen mit - bereits heute absehbaren - erforderlichen Erweiterungen der Betriebe in der Zukunft; die Planung führe daher zu einem faktischen Ausschluss jeglicher Möglichkeiten für Betriebserweiterungen und -veränderungen und beraube die betroffenen Betriebe letztlich ihrer Zukunfts- und Entwicklungsfähigkeit. Da die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer planerischen Festsetzungen die aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Nutzungskonflikte zwischen den im Plangebiet zugelassenen Wohnnutzungen einerseits und den bereits bestehenden industriellen und gewerblichen Nutzungen im Bereich Frankfurt-Fechenheim nicht hinreichend berücksichtigt und gelöst habe, sei der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft. Dem Bebauungsplan liege bereits eine fehlerhafte Bestandsaufnahme der gegenwärtigen und der zukünftig zu erwartenden Immissionssituation im Plangebiet zugrunde. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Immissionsgutachten des Ingenieurbüros Kohnen vom 9. Juli 2006 und 26. Februar 2007 seien hinsichtlich der Ermittlung der Immissionssituation unzureichend und in ihren Bewertungen fehlerhaft. In tatsächlicher Hinsicht basierten diese Gutachten auf Dauerschall- und Mittelungspegeln, die bereits in den Jahren 2002 und 2003 durch jeweils nur einwöchige Messungen in den Sommermonaten ermittelt worden seien. Es sei zu beanstanden, dass eine Betrachtung der Häufigkeit und Intensität von Maximalpegeln durch diese Gutachten nicht erfolgt sei. Dies sei deshalb von entscheidender Bedeutung, weil die im Bereich des Frankfurter Oberhafens angesiedelten Speditionsbetriebe gerade auch nachts entsprechende impulshaltige Geräusche in erheblicher Zahl und Höhe hervorriefen. Bezüglich der fachlichen Mängel der IBK-Gutachten werde eine gutachterliche Stellungnahme vom Schalltechnischen Büro BeSB GmbH Berlin vom 23. April 2009 vorgelegt, deren Feststellungen sich die Antragstellerin zu eigen mache. Die Antragsgegnerin hätte ferner nicht allein auf - selektive und fehlerhafte - Lärmmessungen abstellen dürfen, sondern ihrem Gutachten maßgeblich die nach den rechtsgültigen Bebauungsplänen zulässige Schallabstrahlung der nord-mainischen Industrie- und Gewerbegebiete von bis zu 70 dB(A), die mit entsprechenden bestandskräftigen Baugenehmigungen der Betriebe korrespondierten, zugrunde legen müssen. Wäre die Lärmbegutachtung ordnungsgemäß erfolgt, hätte die Antragsgegnerin festgestellt, dass die im Plangebiet zu erwartenden Immissionen über den zulässigen Werten für die in Betracht gezogenen Misch-Nutzungen liegen, und dass diese Lärmwerte durch die vorgesehenen Schallschutzfestsetzungen nicht eingehalten werden könnten. Auch der dem IBK-Ergänzungsgutachten vom 29. August 2007 zugrundeliegende Messbericht gebe nicht die Ergebnisse einer Langzeitmessung wieder. Der Messzeitraum habe nur eine Woche betragen und reduziere sich aufgrund von Tagen mit sehr schlechtem Wetter auf eine auswertbare Nettomesszeit von ca. 4 Tagen; schon dies belege, dass der Begriff Langzeitmessung verfehlt sei. Hinzu komme, dass in den auswertbaren Messzeiträumen hauptsächlich eine Gegen- und Querwindsituation vorgelegen habe, d. h. Wind aus südlichen Richtungen, der den Schall nach Norden wegtrage und damit die von dem nord-mainisch gelegenen Industrie- und Gewerbegebiet ausgehenden Immissionen im Bereich der Hafeninsel erheblich abschwäche. Die Messung verstoße damit gegen die methodischen Vorgaben der TA Lärm zur Lärmermittlung durch Messungen, denn diese sind nach Ziffern A.3.3.3 und A.3.1 der TA Lärm „bei Mitwind“ durchzuführen. Der viel zu kurze Messzeitraum sei aber vor allem auch im Hinblick auf die Schwankungen der Immissionssituation ungeeignet, die von dem nord-mainischen Industrie- und Gewerbegebiet ausgehenden Immissionen realistisch zu erfassen. Besonders bei Betrieben des Frachtumschlags und des Speditionsgewerbes bestünden im Jahresverlauf teilweise erhebliche Schwankungen bei Art und Umfang der Betriebsvorgänge und der damit verbundenen Immissionen. Untauglich seien die IBK-Messungen und das IBK-Ergänzungsgutachten vom 29. August 2007 für die erforderliche Ermittlung und Bewertung der von der Planung betroffenen Belange auch deshalb, weil sich diese nur auf den Status quo des Immissionskonflikts bezögen, während die betrieblich erforderlichen, in dem bestehenden Industrie- bzw. Gewerbegebiet zulässigen und für die Zukunft auch absehbaren Fortentwicklungen und Erweiterungen der bestehenden Betriebe gänzlich unberücksichtigt blieben. Aber selbst die IBK-Messungen belegten, dass durch die im Plangebiet konkret gemessenen unzulässig hohen Lärmwerte ein planerisch unbewältigter Immissionskonflikt vorliege. Der Messbericht vom 20. August 2007 stelle dar, dass der gemessene äquivalente Dauerschallpegel in der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 2007 (22.00 bis 02.00 Uhr) am Messpunkt 1 Werte zwischen 52 und 53 dB(A) erreicht habe (IBK-Messbericht, S. 6, Tabelle 1). Das Hintergrundgeräusch sei im gleichen Zeitraum mit 50 dB(A) gemessen worden (IBK-Messbericht, S. 8, Tabelle 3). Dieses Hintergrundgeräusch enthalte nach der Erläuterung zur Messung neben dem Fahrzeugverkehr auf der Autobahn zumindest einen gewissen Anteil von Dauergeräuschen (insbesondere Lüfter) der Betriebe im Frankfurter Hafengebiet. Im gleichen Zeitraum weise der Messbericht für den äquivalenten Dauerschallpegel am Messpunkt 2 Werte von 52 und über 54 dB(A) aus (IBK-Messbericht, S. 9, Tabelle 4). Es lägen somit hintergrundgeräuschbereinigte unbewertete Mittelungspegel in einer Höhe von 48 bis 50 dB(A) vor. Da bei der Beurteilung von gewerblichen Geräuschimmissionen noch sogenannte Lästigkeitszuschläge zu berücksichtigen seien (, die in dem IBK-Ergänzungsgutachten vom 29. August 2007, S. 12 f. fälschlich unberücksichtigt geblieben seien,), erhöhten sich die vorgenannten Mittelungspegel noch um 3 bis 4 dB(A), so dass der Beurteilungspegel für die gemäß TA Lärm zur Beurteilung heranzuziehende lauteste Nachtstunde bei 53 bis 54 dB(A) gelegen habe. Die von dem IBK ermittelte mittlere Geräuschbelastung weise also selbst bei günstigsten Witterungsbedingungen zur lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 53 bis 54 dB(A) auf, der damit nicht nur die Immissionswerte für Mischgebiete ganz erheblich überschreite, sondern sogar die Werte für Gewerbegebiete. Die Bedeutung des Immissionskonfliktpotentials werde noch deutlicher, wenn ergänzend zu den ermittelten Beurteilungspegeln auch die gemessenen Spitzenpegel einbezogen würden. So werde in dem IBK-Ergänzungsgutachten ausdrücklich festgestellt, dass der höchstzulässige Richtwert für Spitzenpegel für Mischgebiete von 65 dB(A) im Plangebiet - wenn auch „lediglich sehr selten“ - überschritten werde (IBK-Ergänzungsgutachten vom 29. August 2007, S. 7). Die schalltechnischen Begutachtungen durch das IBK seien daher ungeeignet, um den mit der Planung einhergehenden Immissionskonflikt im gebotenen Umfang zu ermitteln und zu bewerten. Eine hieran anknüpfende Abwägung sei deshalb zwangsläufig fehlerhaft. Selbst wenn man aber die Ermittlungen von dem IBK als zutreffend zugrunde lege, sei das planerische Lärmschutzkonzept, mit dem die aus der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebiets zu dem nord-mainischen Industrie- und Gewerbegebiet resultierenden Konflikte bewältigt werden sollen, völlig unzureichend. Die geplante Riegelbebauung an der Nordseite der Maininsel vermöge nur einen unzureichenden Lärmschutz zu vermitteln. Der Bebauungsplan sehe zwar für die nördlichen Bereiche der Hafeninsel mit den Plangebietsteilen 1, 2, 16 und 17 eine Mindestgebäudehöhe von 20 m vor. Diese sei jedoch für einen effektiven Lärmschutz zu niedrig, soweit in den südlicheren Bereichen des Wohngebiets eine höhere Bebauung erfolgen dürfe. Dies sei konkret bei Plangebietsteil 7 der Fall, in dem eine maximale Höhe von 70 m zugelassen sei. Dass hier Wohnnutzungen ausgeschlossen seien, ändere im Ergebnis nichts. Zudem fehle für die ebenfalls am Main gelegenen Plangebietsteile 12 und 13 die Festsetzung einer entsprechenden Mindestbauhöhe bzw. gelte dies nur reduziert. Vor allem aber fehle es für den gesamten nördlichen Teil der Hafeninsel an einer verbindlichen Vorgabe zur Schaffung eines durchgängigen Bebauungszusammenhangs, der für eine effektivere Abschirmung der südlicheren Teilbereiche des Plangebiets erforderlich wäre. So sehe der Bebauungsplan - insbesondere zur Wahrung der klimatischen Anforderungen - öffentliche Grünflächen vor, welche die Hafeninsel an zwei Stellen auf voller Breite in Nord-Süd-Richtung durchschnitten. Diese offenen Sicht- und Schallachsen öffneten auch die südlich gelegenen Teile des Plangebiets für vom nördlichen Main ausgehende Immissionseinwirkungen. Darüber hinaus sehe der Bebauungsplan aber auch für die einzelnen Plangebietsteile nicht zwingend eine vollständig geschlossene Bebauung vor. Für die Plangebietsteile 1, 2, 16 und 17 a - 17 c setze der Bebauungsplan in Ziffer 4.2 zwar grundsätzlich eine geschlossene Bauweise mit Gebäudelängen auch über 50 m fest, doch blieben Gebäudeabstände von bis zu 12 m zulässig, ohne dass eine Mindest-Gebäudelänge vorgegeben werde. Fachgutachterliche Berechnungen von BeSB GmbH Berlin (vgl. Stellungnahme vom 23. April 2009) hätten jedoch gezeigt, dass eine Mindestgebäudelänge von 24 m erforderlich sei, um einen Mittelungspegel zur Nachtzeit von 45 dB(A) als Summe des Schalldurchtritts in den südlich angrenzenden Plangebietsteilen zu vermeiden. Ferner sei dieses Schallschutzkonzept auch für eine wirksame Abschirmung der ebenfalls zu beachtenden Geräuschspitzen und Maximalpegel nicht geeignet. Entsprechende Impulsgeräusche könnten vielmehr durch die Lücken in die dahinterliegenden Wohnbereiche eindringen. Eine entsprechende Prognoserechnung zeige für auf einzelnen Betriebsflächen emittierte Impulsschallleistungen in Bodennähe mit einem Spitzenschallleistungspegel von 130 dB(A) - wie er z. B. beim Absetzen von sogenannten Wechselbrücken bei Speditionsbetrieben auch nachts vorkomme -, dass hierdurch an der Baulinie des Plangebietsteils 5b ein Spitzenschallpegel von rund 69 dB(A) verursacht werde. Es seien sogar seltene Geräuschspitzen von 70 dB(A) und darüber möglich. Der Immissionsrichtwert für seltene Geräuschspitzen („Maximalpegel“) der TA Lärm für Mischgebiete zur Nachtzeit werde somit um rund 5 dB(A) und im ungünstigsten Fall auch um einen noch größeren Wert überschritten (vgl. Gutachterliche Stellungnahme von BeSB GmbH vom 23. April 2009). Außerdem sei auch nicht ausreichend sichergestellt, dass der Gebäuderiegel an der Nordseite der Maininsel zeitlich vor der Bebauung der südlichen Plangebietsteile erfolge bzw. dass eine solche Bebauung dauerhaft und im gleichen Umfang fortbestehe. Um sicherzustellen, dass die abschirmende Bebauung vor der zu schützenden Bebauung errichtet wird, bestimme Ziffer 11 der Textfestsetzungen, dass Wohngebäude in den südlichen Plangebietsteilen 3, 4, 5 a und b sowie 6 „erst zulässig“ seien, „nachdem in den jeweils gegenüberliegenden Plangebietsteilen 1, 2, 16, 17a - c bauliche Anlagen in einer Weise errichtet sind, „dass sichergestellt ist, dass an den Fassaden mit Fenstern von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 die Beurteilungswerte die Werte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) nicht überschreiten.“ Außerdem sei der bebauungsplankonforme Bestand der Gebäude in den Plangebietsteilen 1, 2, 16 und 17 a - c zusätzlich dauerhaft öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu sichern. Diese Vorgaben des Bebauungsplans seien zur Sicherung eines effektiven und hinreichenden Immissionsschutzes für Wohnnutzungen im Plangebiet nicht geeignet. Zunächst gelte, dass nach Ziffer 11 eine vorherige „lärmschützende“ Bebauung nicht Voraussetzung für Wohnnutzungen in den Plangebietsteilen 7, 8 a und b, 9 a und b, 10 a und 10 b sowie 11 a und 11 b (Mischgebiet) sei, obgleich auch hier entsprechende Einwirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Vor allem stelle Ziffer 11 bezüglich der südlichen Teile der Maininsel nur darauf ab, dass „Gebäude oder bauliche Anlagen gemäß den hierfür maßgeblichen Festsetzungen errichtet sind“. Die planerischen Festsetzungen verlangten aber - wie ausgeführt - gerade keine vollständig geschlossene Blockbebauung. Entsprechend werde in der Bebauungsplanbegründung nur auf einen „möglichst geschlossenen Gebäuderiegel“ bzw. eine „weitgehend geschlossene Bebauung“ abgestellt. Schließlich sei - auch in Ansehung der Vorgabe von Ziffer 11 der Textfestsetzung - nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet, dass eine entsprechende Bebauung vollumfänglich dauerhaft fortbesteht. Die in Ziffer 11 getroffene Regelung könne schon nicht auf § 9 Abs. 2 BauGB gestützt werden. § 9 Abs. 2 BauGB stelle gerade nicht auf Bedingungen ab, vor deren Eintritt bestimmte Nutzungen unzulässig sind, sondern begrenze vielmehr die Zulässigkeit von Nutzungen zeitlich (sogenanntes Baurecht auf Zeit). Ferner sei die der Regelung zugrundeliegende Idee einer nicht näher spezifizierten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Sicherung - gegebenenfalls als Baulast bzw. Grunddienstbarkeit - rechtlich nicht umsetzbar, da dies der Zielrichtung nach auf ein aktives Tun im Form einer Bauerhaltung oder gegebenenfalls sogar auf die Pflicht zu einer Ersatzbebauung hinausliefe. Als zivilrechtliche Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit könne eine solche Pflicht nicht begründet werden. Aber auch öffentlich-rechtlich sei die Möglichkeit zur effektiven Begründung einer solchen Verpflichtung zweifelhaft. Es sei schon unklar, ob eine so weit reichende Bau-, Erhaltungs- bzw. Wiederbebauungspflicht überhaupt mit den Voraussetzungen des § 75 HBO vereinbar sei. Selbst im Falle der Eintragung einer solchen - inhaltlich völlig unüblichen - Baulast wäre dies aber nicht effektiv durchsetzbar. Käme es etwa zu einer Abrissverfügung, würde die Baulast eine Pflicht zur sofortigen Wiederbebauung des Geländes begründen. Sei ein Eigentümer dann nicht bauwillig oder nicht in der Lage zu bauen, sei es abwegig anzunehmen, dass die Behörde eine Bebauung im Wege der Ersatzvornahme selbst vornehme. Der dauerhafte Fortbestand des unter Lärmaspekten erforderlichen Gebäudesperrriegels auf den nördlichen Plangebietsteilen sei also trotz Ziffer 11 der Textfestsetzungen nicht gewährleistet. Darüber hinaus enthalte der Bebauungsplan unzureichende Vorgaben zum passiven Lärmschutz für - insbesondere nach Norden ausgerichtete - Wohnnutzungen. Ziffer 8.1 der Textfestsetzungen sehe für die Plangebietsteile 1, 2, 13 a, 16, 17 a - c eine Grundrissorientierung in der Art vor, dass sich an allen Fassaden in Richtung der in der Karte S 1 zum Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten sogenannten „Baugrenzen/Baulinien“ keine Fenster von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 befinden. Widersprüchlich und falsch sei dabei schon, dass die Karte S 1 auch Baugrenzen/Baulinien für den Plangebietsteil 7 enthalte, der in den textlichen Festsetzungen nach Ziffer 8.1 nicht enthalten sei. Von den Vorgaben für die Grundrissorientierung seien zudem nach § 31 Abs. 1 BauGB Ausnahmen zulässig, wenn durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen sei, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen durch konkrete bauliche Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Beurteilungspegel von 60 dB(A) und 45 dB(A) in der Nacht eingehalten werden. Gleiches solle gelten, wenn die Wohnungen so organisiert sind, dass diese Aufenthaltsräume durch Fenster an Fassaden in Richtung der in der Karte S 1 nicht gekennzeichneten „Baugrenzen/Baulinien“ her belüftet werden können und die Fenster in Richtung der in der Inselkarte gekennzeichneten „Baugrenzen/Baulinien“ nicht zu öffnen sind. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass die lärmspezifischen Festsetzungen davon ausgingen, dass eine Bebauung der nördlichen Maininsel entsprechend den sogenannten „Baugrenzen/Baulinien“ in der Karte S 1 geschlossen erfolge, was aber - wie ausgeführt - gerade nicht (im Falle der Grünachsen) oder jedenfalls nicht zwingend (für den Bereich des Bauriegels) der Fall sei. Mängel bestünden auch bezüglich der nach Ziffer 8.1 zulässigen Abweichung von den getroffenen Einschränkungen bei der Grundrissgestaltung. Wintergärten und Loggien seien als Aufenthaltsräume anzusehen und müssten auch Möglichkeiten zur Belüftung aufweisen. Der Außenlärmschutz nach TA Lärm sei hier also vor der Wintergarten- bzw. Loggienverglasung sicherzustellen, so dass diese und vergleichbare bauliche Vorkehrungen nicht als Schallschutzmaßnahme für gewerbliche Geräuschimmissionen in Frage kämen. Ferner seien die festgesetzten Lärmkontingente für Schallabstrahlungen von gewerblichen Nutzungen im Plangebiet (vgl. textliche Festsetzung Ziffer 1.3) nicht geeignet, den erforderlichen Lärmschutz für die in den angrenzenden Misch- und Kerngebieten zulässige Wohnnutzung zu gewährleisten. Die Festsetzung lasse unberücksichtigt, dass auch diese gebietsinternen Emissionen für die Wahrung der TA Lärm-Richtwerte einbezogen werden müssten. Die TA Lärm-Richtwerte bezögen sich auf die Summe der Geräuschimmissionen aller gewerblicher Anlagen. Unter Berücksichtigung der im Plangebiet selbst gelegenen Emittenten müssten daher die von anderer Seite (z. B. Frankfurter Hafen) ausgehenden Emissionen so stark vermindert werden, dass diese allein die TA Lärm-Richtwerte deutlich unterschritten, oder aber die Zulässigkeit von Geräuschimmissionen im Plangebiet deutlich reduziert werden (vgl. Stellungnahme von BeSB GmbH vom 23. April 2009, Ziff. 3). Generell berücksichtige die Bebauungsplanung nicht ausreichend die vorliegenden Lärmsummationen. Die gewerblichen Geräuschimmissionen aus Frankfurt, dem Stadtgebiet Offenbach und dem Plangebiet selbst, der Schiffsverkehr auf dem Main, der Fluglärm und die Verkehrsgeräusche von bestehenden und geplanten Straßen sowie der bestehenden Schienenwege führten in der Summe zu teilweise unzumutbaren Wohnbedingungen. Eine sachgerechte Konfliktbewältigung sei nicht gegeben. Selbst wenn das planerische Schallschutzkonzept gerade noch ausreichend wäre, um die vielfältigen Nutzungskonflikte zu bewältigen, so sei davon auszugehen, dass die Vielzahl der hochkomplexen Schallschutzvorgaben gerade nicht - wie erforderlich - im Rahmen jeder einzelnen Vorhabenzulassung vollständig umgesetzt würden. Die Fülle und der Detaillierungsgrad der Festsetzungen zum Schallschutz belegten auch aus lärmfachlicher Sicht, dass diese allenfalls eingeschränkt vollzugsfähig seien. Schon dies lasse den grundsätzlichen Mangel der unzulänglichen Nutzungskonzeption der Planung offensichtlich werden (vgl. Stellungnahme der BeSB GmbH vom 23. April 2009, Ziff. 1). Schließlich verstoße der Bebauungsplan zusätzlich gegen eine Reihe weiterer Vorschriften zwingenden Rechts: So verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, indem drei Plangebietsteile im westlichen Bereich der Hafeninsel als Mischgebiete ausgewiesen worden seien, die in dem zugrundeliegenden Flächennutzungsplan des Planungsverbandes Planungsraum Frankfurt/Rhein-Main als gewerbliche Baufläche ausgewiesen seien (ca. 3 ha). Mit dieser Veränderung werde die ausgewiesene Mischbaufläche nahezu verdoppelt. Die Antragsgegnerin überschreite damit die Grenzen des ihr zustehenden Entwicklungsspielraums, da sie mit dieser Veränderung im Ergebnis die Grundkonzeption von einer überwiegend gewerblich-industriellen Nutzung der Maininsel zu einer mindestens gleichrangigen Wohnnutzung verschiebe. Diese Abweichung wiege umso schwerer, als - wie die Antragsgegnerin selbst erkenne (vgl. S. 17 der Bebauungsplanbegründung) - die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen im Flächennutzungsplan den im Regionalplan Südhessen 2000 festgelegten Siedlungsbeschränkungsbereich räumlich nachvollziehe. Von einer im Zuge der Konkretisierung des vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Planungsrahmens (noch) zulässigen Abweichung könne daher keinesfalls gesprochen werden. Außerdem sei den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu entnehmen, ob der Plan in allen Plangebietsteilen die in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen für die Geschossflächenzahl einhalte. Der Bebauungsplan setze keine Geschossflächenzahl fest, sondern verwende den in der BauNVO nicht gebräuchlichen Begriff der „Bruttogeschossfläche“. Auch wenn eine Geschossflächenzahl nicht im Plan dargestellt werde, dürften die in § 17 BauNVO genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. Dies sei jedoch hier nicht überprüfbar, da der Plan die sogenannte „Bruttogeschossfläche“ in Quadratmetern angebe, ohne auch die dafür nach der BauNVO entscheidende Größe der einzelnen Plangebietsteile zu benennen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die maßgebliche Geschossflächenzahl nach § 20 Abs. 2 BauNVO nicht gewahrt werde. Ferner berücksichtige die Planung die tatsächlich zu erwartenden Luftschadstoffbelastungen des Gebiets nur unzureichend. Infolge der Verkehrszunahme spreche viel dafür, dass insbesondere die PM 10-Immissionswerte zukünftig unzulässig oft überschritten werden. Auch liege eine ausreichende Ermittlung der klimatischen Auswirkungen, insbesondere der Belüftungssituation, nicht vor. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Fachgutachten Klima bewerte sein Ergebnis lediglich selbst lediglich als eine „sachverständige Grobeinschätzung ohne weitere Untersuchung“. Außerdem seien die Anforderungen an das planerische Gebot der Trennung unverträglicher Nutzungen im Hinblick auf die im Umfeld des Plangebiets bestehenden Störfallbetriebe nicht gewahrt. Ob die Vorgaben des § 50 BImSchG und der Seveso II-Richtlinie eingehalten würden, sei nicht hinreichend untersucht worden. Ausweislich der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. Januar 2007 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange liege das Plangebiet „im Achtungsbereich des Betriebsbereichs“ verschiedener potentieller Störfallbetriebe; zur Wahrung der Sicherheit auch bei Störfällen sei daher ein hinreichender räumlicher Abstand erforderlich. Dies gelte besonders für die D. GmbH. Für diesen Betriebsbereich sei von einem Mindestabstand von 1.500 m ausgegangen worden, was den Vorgaben des Leitfadens „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung“ - Umsetzung § 50 BImSchG“ des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfallkommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (SFK/TAA-Leitfaden vom 18. Oktober 2005) entspräche. Darüber hinaus lägen auch die Tanklager von E., F. und G. sowie H. im Umfeld des Plangebiets, für die von einem ausreichenden Abstand von 100 m ausgegangen worden sei. Der genannte Leitfaden der SFK/TAA vom 18. Oktober 2005 sehe insoweit allerdings eine generelle Zuordnung entsprechender Stoffe zur Stoffklasse 1 und damit einen erforderlichen Abstand von 200 m vor. Die Antragsgegnerin sei damit von falschen Maßstäben ausgegangen. Es sei zudem nicht gutachterlich untersucht worden, welche Abstände im Hinblick auf die durch die Planung vorgesehenen Nutzungen konkret erforderlich und ob die vom Regierungspräsidium Darmstadt herangezogenen Achtungsabstände tatsächlich ausreichend sind. Für die Tanklager E., F. und G. und H. komme hinzu, dass keine Ermittlung und Bewertung der entstehenden Geruchsbelästigungen erfolgt sei. Nicht hinreichend ermittelt worden sei schließlich auch, ob die Planung natur- und artenschutzrechtliche Anforderungen wahrt. Nach dem Umweltbericht seien im Plangebiet verschiedene geschützte Arten festgestellt worden. Hinsichtlich der Vogel-Bestandsermittlung seien keine Untersuchungen während der Brutzeit durchgeführt worden; dennoch sei ohne empirische Grundlage festgestellt worden, dass „wahrscheinlich alle [ermittelten Vögel] nicht im Untersuchungsgebiet“ brüten. Dies sei umweltfachlich nicht haltbar. Schließlich liege insoweit ein Verstoß gegen § 31 b Abs. 4 WHG vor, als im östlichen Bereich des Plangebiets, in unmittelbarer Nähe der Carl-Ulrich-Brücke das bestehende Überschwemmungsgebiet für die Plangebietsteile 12 und 13 in Anspruch genommen werde. Es sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 31 b Abs. 4 WHG für eine solche - nur ausnahmsweise zulässige - Ausweisung von Bauland in Überschwemmungsgebieten erfüllt seien. Insbesondere die Voraussetzung, dass für eine solche Überplanung „keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können“, sei nicht belegt. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 563 A „Hafengebiet Offenbach, Mainviertel“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, hilfsweise, durch Sachverständigenbeweis festzustellen, dass 1. die tatsächlich bestehenden und plangegebenen Lärmeinwirkungen (betr. Beurteilungspegeln und Maximalpegeln) durch die Gewerbe- und Industriebetriebe in Frankfurt-Fechenheim durch die Ermittlungen der Sachverständigen in den vorgelegten Gutachten und Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht zutreffend ermittelt und wiedergegeben wurden und hinter der tatsächlichen und richtigerweise zu prognostizierenden Lärmbelastung zurückbleiben sowie 2.die in den Gutachten und Stellungnahme der Antragsgegnerin angewandte Methodik nicht dem Stand der Prognosetechnik entspricht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag sowie den Hilfsbeweisantrag abzulehnen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 31b Abs. 4 WHG kein Planungsverbot für den Teilbereich des Bebauungsplans, der in einem Überschwemmungsgebiet liege. Aufgrund der seit über 100 Jahren bestehenden baulichen Nutzung des Areals und der Lage des Geltungsbereichs im Siedlungsbestand der Stadt Offenbach sei davon auszugehen, dass mit dem Planvorhaben keine Neuausweisung von Baugebieten im Sinne von § 31b Abs. 4 WHG verbunden sei. Darüber hinaus erfasse § 31b Abs. 4 WHG nur Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG, also nur solche Überschwemmungsgebiete, die auf der Grundlage der neuen, 2005 erlassenen Vorschriften festgesetzt wurden. Das Verbot gelte nicht für die nach altem Recht ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete, somit auch nicht für das durch Rechtsverordnung vom 29. November 2001 festgestellte Überschwemmungsgebiet des Mains in Offenbach. Unabhängig hiervon lägen aber auch die Voraussetzungen des § 31b Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 9 WHG für eine Ausnahme vor. Dies sei im Umweltbericht (S. 61 ff. der Begründung zum Bebauungsplan) im Einzelnen dargelegt worden. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe mit Schreiben vom 26. Juni 2007 (Bl. 474 der Aufstellungsvorgänge) bestätigt, dass alle neun Ziffern des § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG als erfüllt angesehen werden können, und daher seine wasserrechtliche Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung der zuständigen Behörde habe Tatbestandswirkung und sei im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Auch die Bestimmung des § 31b Abs. 6 WHG, die auch für die vor Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes am 10. Mai 2005 festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelte, stehe den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen. Wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG für eine Ausnahme vorlägen, sei dies ein deutliches Indiz für die entsprechende Allgemeinwohlmotivation der Bauleitplanung im Sinne des § 31b Abs. 6 WHG. Der Bebauungsplan sei ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unwirksam. Ziel der Darstellungen im Flächennutzungsplan und der dadurch getroffenen Gebietsabgrenzung zwischen den G-Flächen und den M-Flächen sei es gewesen, vor dem Hintergrund der vorhandenen industriellen Nutzung auf Flächen jenseits des Mains und der angestrebten Wohn-, Büro- und Gewerbenutzung im Gebiet des Hafens Offenbach eine auf dieser Planungsebene angemessene Konfliktbewältigung zu erzielen. Zwar seien im Bebauungsplan für diesen Bereich der Hafeninsel Teilbereiche der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche als Mischgebiet festgesetzt worden. Durch die differenzierten Festsetzungen des Bebauungsplans sei diesem Nutzungskonflikt aber Rechnung getragen worden. Die Abweichungen des Bebauungsplans von den Darstellungen des Flächennutzungsplans hielten sich innerhalb der Verfeinerungsaufgabe des Bebauungsplans beim Übergang von den grobmaschigen Darstellungen des Flächennutzungsplans auf die konkretere Planungsstufe des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan sei auch gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Zwar liege der westliche Teil des Plangebiets im derzeitigen Siedlungsbeschränkungsbereich des Flughafens Frankfurt am Main. In diesen Bereichen sei die Ausweisung neuer Wohngebiete nicht zulässig. Dieser Regelung habe der gültige Flächennutzungsplan - Änderung durch die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs - Rechnung getragen. Der angegriffene Bebauungsplan folge dieser Vorgabe und sei auch insoweit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2007 (Bl. 409 der Aufstellungsvorgänge) zutreffend darauf hingewiesen, dass städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen für Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes von den beabsichtigten Siedlungsbeschränkungen unberührt bleiben. Selbst wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden sei, sei dies gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstießen die Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der Nutzung nicht gegen § 17 BauNVO. Der Bebauungsplan setze keine Geschossflächenzahl fest, sondern - wie dies § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ermögliche - durch die textliche Festsetzung Ziffer 1 jeweils die Größe der zulässigen Geschossfläche. Die Ausnutzung der maximalen Geschossfläche ergebe rechnerisch in 17 von 19 Plangebietsteilen eine mögliche Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO. Die Überschreitung der Obergrenzen sei durch § 17 Abs. 3 BauNVO gerechtfertigt, da städtebauliche Gründe dies erforderten und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Auch sei gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt würden. Aus diesen Gründen sei die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch nach dem Maßstab des § 17 Abs. 2 BauNVO gerechtfertigt. Die Kritik der Antragstellerin an der seitens der Antragsgegnerin vorgenommenen Lärmermittlung sei unbegründet. Es werde hierzu eine Stellungnahme des Ingenieur- und Beratungsbüros Dipl.-Ing. Kohnen (IBK) vom 16. Juli 2009, das sich detailliert mit der Stellungnahme der BeSB GmbH vom 23. April 2009 auseinandersetze, überreicht. Nach eingehender Auswertung der Messergebnisse sei ermittelt worden, dass zur Abschätzung der Geräuscheinwirkungen im Plangebiet die Beurteilungspegel L r den ermittelten Mittelungspegeln L Aeq entsprächen. Ein Zuschlag für Tonhaltigkeit sei nicht zu erteilen gewesen, da tonale Geräuschbestandteile nicht festgestellt worden seien. Die Erteilung eines Zuschlags für die Impulshaltigkeit würde die Messwerte insbesondere aufgrund der Tatsache überschätzen, dass die ständig einwirkenden Fremdgeräusche in den Messergebnissen enthalten seien. Die Windverhältnisse während der Messung 2007 spiegelten die tatsächlichen Windverhältnisse im Untersuchungszeitraum wieder. Die Windverteilung am Standort sei geprägt von großen Anteilen von Winden aus Süden und Südwesten. Vergleiche man die Ergebnisse der Messungen bei Süd- bzw. Südwest-Wind (Querwind bzw. Gegenwind) mit denen bei Nord- bzw. Nordost-Wind (Mitwind), werde deutlich, dass die für die Beurteilung herangezogenen Stunden - Mittelungspegel für die lauteste Nachtstunde bei Süd- bzw. Südwest-Wind deutlich höher lägen als die Ergebnisse der Messungen bei Mitwind. Die Einwendungen der Antragstellerin zur Windsituation seien damit gegenstandslos. Die Auswertung der Spitzenschallpegel der Schallmessungen 2007 ergebe, dass - bis auf sehr wenige Stunden - der nächtlich zulässige Spitzenschallpegel für Mischgebiete von 65 dB(A) (Nr. 6.1 TA Lärm) eingehalten sei. Dies bedeute, dass an der dem Main zugewandten Gebäudefront nördlich der Inselstraße (Planstraße A) die zulässigen Spitzenpegel eingehalten würden. Auffällig sei, dass Überschreitungen des nächtlichen Immissionsrichtwerts nicht bei Mitwind, sondern jeweils bei Gegenwind bzw. Querwind aufgetreten seien. Die gemessenen höchsten Spitzenpegel seien danach nicht von den Betrieben auf Frankfurter Seite verursacht. Nach dem Technischen Bericht zur Untersuchung der LKW- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen (Hessische Landesanstalt für Umwelt, Umweltplanung, Heft 192, 1995) sei im Zusammenhang mit Speditionen von maximalen Spitzenpegeln von 122 - 125 dB(A) auszugehen. Bei Berücksichtigung dieses maximalen Spitzenpegels träten an der Bebauung am Nordrand der Maininsel rechnerisch Spitzenpegel von 65 dB(A) auf. Dieser Wert halte den zulässigen Spitzenpegel für Mischgebiete in der Nacht ein. Darüber hinaus sei die Behauptung der Antragstellerin und der BeSB GmbH, dass die Belastung durch Lärmimmissionen nicht richtig ermittelt worden und zu gering veranschlagt worden sei, auch deswegen nicht zutreffend, da die von der IBK ermittelten Werte durchweg höher als die Werte der BeSB GmbH lägen. Soweit die Antragstellerin meine, die Antragsgegnerin habe nicht allein auf Lärmmessungen abstellen dürfen, sondern die Gutachten maßgeblich auf die nach den rechtsgültigen Bebauungsplänen zulässige Schallabstrahlung der nord-mainischen Industriegebiete von bis zu 70 dB(A) stützen müssen, sei dies unzutreffend. Die Antragsgegnerin sei nicht gehalten gewesen, die Abwägung auf die Annahme zu gründen, dass bis an die Grenze des GI auf der Frankfurter Seite 70 dB(A) zulässig seien. Dies sei eine theoretische Größe, deren Eintritt bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans tatsächlich und rechtlich ausgeschlossen gewesen sei. Vor Aufstellung des Bebauungsplans sei der maßgebliche Immissionsort das Altenwohnheim am Nordring … gewesen, für das das Regierungspräsidium Darmstadt Immissionsrichtwerte von 58 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht festgelegt habe. Bereits vor Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans habe die Antragstellerin ihren Betrieb daher so einrichten müssen, dass am Nordring … 58/45 dB(A) nicht überschritten werden. Bereits dies habe es unmöglich gemacht, dass die Antragstellerin auf ihren Grundstücken den Immissionsrichtwert für das Industriegebiet von 70 dB(A) ausschöpfe. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreite. Die Immissionsrichtwerte seien somit Summenwerte für alle Anlagen, für die die TA Lärm gelte. Die Antragstellerin sei ferner zu Unrecht der Meinung, dass die Summationen verschiedener Lärmquellen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Betrachtet worden seien jeweils entsprechend den normativen Regelungen Gewerbelärm, Straßenverkehrslärm und Fluglärm. Die textlichen Festsetzungen Ziffer 8.2 stünden unter der Überschrift „Fluglärm/Gesamtlärm“ und dienten somit ausdrücklich auch der Bewältigung der Gesamtlärmproblematik. Die Immissionsmessungen und die Prognose der künftig zu erwartenden Immissionen seinen fehlerfrei durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin habe den fehlerfrei ermittelten Ist-Zustand der weiteren Abwägung zugrunde gelegt. Sie habe die gemessenen Pegel um 3 dB(A) erhöht. Dadurch würde den Frankfurter Betrieben künftig eine Verdoppelung der Betriebstätigkeit ermöglicht. Es sei deshalb von vornherein verfehlt, wenn behauptet werde, der Bebauungsplan nehme den Frankfurter Betrieben ihre Entwicklungsmöglichkeiten. Dem Bebauungsplan liege ein umfassendes und stringentes Schallschutzkonzept zugrunde. Dieses löse den durch die heranrückende schutzbedürftige Wohnbebauung im Mischgebiet entstehenden Konflikt mit der industriell-gewerblichen Nutzung auf der Frankfurter Seite. Soweit die Antragstellerin meine, die am Mainufer ausgewiesenen Misch- und Kerngebiete (Plangebietsteile 1, 2 und 12) seien nicht durch Bebauungsriegel geschützt, verkenne sie, dass durch die textliche Festsetzung Ziffer 8.1 sichergestellt sei, dass zur Mainseite keine Fenster von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 angeordnet werden. Dort befinde sich infolgedessen kein maßgeblicher Immissionsort im Sinne der TA Lärm. Unzutreffend sei auch die Behauptung, die in den Plangebietsteilen 16 und 17 vorgesehene Bebauung schütze die südlich der Planstraße A vorgesehene Bebauung nicht ausreichend gegen Lärmeinwirkungen. Für den Plangebietsteil 7 bestimme der Bebauungsplan in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1.4, dass dort Wohnnutzungen in allen Geschossen nicht zulässig seien, so dass ein Schutzbedürfnis für Wohnnutzungen dort nicht bestehe. Für die Plangebietsteile 6, 5 a und b gelte die textliche Festsetzung Ziffer 11. Diese stelle sicher, dass Wohnnutzungen erst zulässig sind, nachdem in den jeweils gegenüberliegenden Plangebietsteilen 16, 17 a - c Gebäude gemäß den dafür maßgeblichen Festsetzungen errichtet sind. Darüber hinaus sei durch Höhenfestsetzungen die abschirmende Wirkung der Bebauung in den Gewerbegebieten für die südlich der Planstraße A liegenden Teilgebietsflächen 6, 5 a und b gewährleistet. Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, dass zur Gewährleistung der schallabschirmenden Wirkung des Bebauungsriegels die Festsetzung einer Mindestgebäudelänge erforderlich sei, sei dies ebenfalls unzutreffend. Die notwendige Dichte der Bebauung nördlich der Inselstraße werde durch die Festsetzung von seitlichen Baulinien und die Festsetzung eines maximalen Gebäudeabstands gewährleistet. Durch die textliche Festsetzung Ziffer 11 sei sichergestellt, dass die südlichen Plangebietsteile 3, 4, 5 a und b, 6 erst bebaut werden könnten, wenn in den jeweils gegenüberliegenden Plangebieten 1, 2, 16, 17 a - c Gebäude gemäß den dafür maßgeblichen Festsetzungen errichtet worden seien und wenn dadurch sichergestellt sei, dass an den Fassaden mit Fenstern von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 die Beurteilungspegel die Werte von 60 dB(A) und 45 dB(A) in der Nacht nicht überschritten. Fenster von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 könnten in den südlichen Bereichen somit nur genehmigt werden, wenn durch eine ausreichend dichte und abschirmende Gebäudestruktur nördlich der Planstraße A sichergestellt sei, dass die Beurteilungspegel die Werte von 60 bzw. 45 dB(A) nicht überschreiten. Auch der Einwand der Antragstellerin, die auf der Nordseite des Plangebiets vorgesehenen öffentlichen Grünflächen öffneten die südlich der Planstraße A gelegenen Plangebietsteile für die vom Industriegebiet Frankfurt-Fechenheim ausgehenden Immissionen, sei unbegründet. Für die Plangebietsteile 5 a und 6 gelte die textliche Festsetzung Ziffer 8.1, nämlich die Grundrissanordnung für alle Geschosse bis zu einer Tiefe von 30 m (Plangebietsteil 5 a) bzw. bis zu einer Tiefe von 23 m (Plangebietsteil 6). Damit sei sichergestellt, dass in diesem Bereich keine zum Main hin orientierten Fenster von Aufenthaltsräumen angeordnet werden. Für die Plangebietsteile 5 a und 6 gelte außerdem die textliche Festsetzung Ziffer 11. Danach könne dort nur gebaut werden, wenn durch die Bebauung an der Mainseite sichergestellt sei, dass Beurteilungspegel von 60/45 dB(A) nicht überschritten werden. Unzutreffend sei ferner die Auffassung der Antragstellerin, dass die vorgesehene Riegelbebauung Impulsgeräusche nicht ausreichend abschirmen könne. Bei Berücksichtigung eines maximalen Spitzenpegels von 125 dB(A) träten an der Bebauung auf der Nordseite der Maininsel rechnerisch Spitzenpegel von 65 dB(A) auf. Es werde somit der nach TA Lärm im Mischgebiet zulässige Spitzenpegel nicht überschritten. Nur außerordentlich selten (an jedem Messpunkt während der gesamten Messzeit nur in jeweils ein bis zwei Nachtstunden) sei am Nordrand der Maininsel nachts ein Spitzenpegel von mehr als 65 dB(A) nachgewiesen worden. Durch die abschirmende Bebauung an der Nordkante der Inselspitze werde auch eine Abschirmung gegen Spitzenschallpegel erreicht. Etwaige Unsicherheiten zu den Spitzenpegeln würden im Übrigen durch die im Hinblick auf den Fluglärm und den Gesamtlärm getroffene Festsetzung Ziffer 8.2 aufgefangen, durch die passiver Schallschutz für Gebäude mit Aufenthaltsräumen von Wohnungen angeordnet worden sei. Die Antragstellerin rüge weiterhin, dass die Grundrissfestsetzung Ziffer 8.1 für die Ost- und Westfassaden des Plangebietsteils 6 vollständig fehle. Gemäß dem IBK-Gutachten von 2006 sei mit einer Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts aber nur auf der Nordseite des Plangebietsteils 6 zu rechnen, weshalb auch nur für die Nordseite diese Plangebietsteils in der textlichen Festsetzung Ziffer 8.1 die Grundrissorientierung auf einer Tiefe von 23 m festgesetzt worden sei. Ungeachtet dessen sei die Einhaltung der Beurteilungspegel durch die textliche Festsetzung Ziffer 11 sichergestellt, wonach im Plangebietsteil 6 Wohnnutzungen erst zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass an den Fassaden mit Fenstern von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 die Beurteilungspegel nicht überschritten werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die in der Ausnahmeregelung der textlichen Festsetzung Nr. 8.1 genannten konkreten baulichen Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. hinterlüftete Glasfassaden, vorgelagerte Wintergärten, verglaste Loggien keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm. Hinterlüftete Glasfassaden, vorgelagerte Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen würden nicht zum Schlafen genutzt und seien deshalb für die Nacht keine schutzbedürftigen Räume. Es sei deshalb verfehlt, wenn die Antragstellerin meine, der Immissionsrichtwert der TA Lärm sei vor diesen Einrichtungen einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei auch die textliche Festsetzung Ziffer 11 ein geeignetes Mittel zur Konfliktbewältigung. Rechtsgrundlage der Festsetzung sei § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Die Festsetzung begründe zulässigerweise ein aufschiebend bedingtes Baurecht. Die Einbeziehung der Plangebietsteile 7, 8 a und b, 9 a und b, 10 a und b, 11 a und b in die textliche Festsetzung Ziffer 11 sei nicht erforderlich gewesen, da eine Schutzbedürftigkeit insoweit nicht bestehe. Der Fortbestand der abschirmenden Bebauung sei durch die textliche Festsetzung Ziffer 11 gewährleistet. Sie bestimme, dass der bebauungsplankonforme Bestand der Gebäude in den Plangebietsteilen 1, 2, 16, 17 a - c zusätzlich dauerhaft öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu sichern ist. Selbst wenn diese Festsetzung unwirksam wäre, würde dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt nicht in Frage stellen. Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet sei die I. GmbH. Diese werde die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen und bei Weiterveräußerung der Grundstücke an die Erwerber weitergeben. Möglich sei außerdem die Bestellung einer Baulast nach § 75 HBO. Danach könne der Eigentumsberechtigte durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun übernehmen, also auch zur Wiederbebauung im Falle der Zerstörung eines Gebäudes. Auch die Anforderungen des § 50 BImSchG i. V. m. Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG seien erfüllt. Die erste Mischgebietsfläche im Hafenviertel (Nr. 7 westlich der Planstraße C) halte einen Abstand von 1.500 m zum Gefahrstofflager der Firma D. GmbH ein. Wie sich aus der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. Januar 2007 ergebe, lägen die Tanklager E., F., G. und H. weiter als 200 m vom Plangebiet entfernt. Ihre Achtungsabstände seien auf 100 m ab Werkszaun bzw. auf 200 m punktförmig festgelegt. Die Achtungsabstände seien somit eingehalten. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch ausreichend untersucht, ob die Planung die natur- und insbesondere die artenschutzrechtlichen Anforderungen wahrt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte betreffend den Bebauungsplan Nr. 563 A „Hafen Offenbach, Mainviertel“ (4 Ordner und 1 Hefter) sowie die Aufstellungsunterlagen zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (1 Ordner) Bezug genommen.