Urteil
4 C 1789/08.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:1112.4C1789.08.N.0A
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Tenor
Der am 28. Juni 2007 beschlossene Bebauungsplan "Künstlerviertel" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der am 28. Juni 2007 beschlossene Bebauungsplan "Künstlerviertel" der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 1998 (a. a. O.) entschieden hat, kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis gegeben. Das Vorbringen der Antragsteller lässt eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu ihren Lasten zumindest als möglich erscheinen. Das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse, von den belastenden Auswirkungen einer 110 m langen und teilweise mehr als 5 m hohen Lärmschutzwand verschont zu bleiben, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. Der Antrag ist auch begründet, denn der Bebauungsplan verstößt gegen höherrangiges Recht. Dem angegriffenen Plan fehlt es bezüglich des Grundstücks der Firma Y... an der Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich allerdings nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich und zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai1999 - BVerwG 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19). Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Ein solcher Missgriff kann vorliegen, wenn der Bebauungsplan einer positiven Plankonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn die Verwirklichung einer Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist hier der Fall, denn die Plankonzeption der Antragsgegnerin, das ca. 6.000 m 2 große Gewerbegrundstück der Firma Y... als allgemeines Wohngebiet bzw. als Verkehrsfläche festzusetzen, lässt sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen. Die Firma Y... hat seit Beginn des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans stets darauf hingewiesen, dass sie ihren Betrieb am vorhandenen Standort fortführen will, solange sie kein brauchbares Ersatzgrundstück erhalten hat. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie habe der Firma Y... ein geeignetes Ersatzgrundstück angeboten, führt dies nicht dazu, dass die planerische Festsetzung auf dem gegenwärtigen Betriebsgrundstück der Firma Y... verwirklicht werden kann. Denn die Firma Y... ist nicht verpflichtet, das diesbezügliche Angebot der Antragsgegnerin anzunehmen und hat dies auch nicht getan. Schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28. Juni 2007 war daher erkennbar, dass sich die planerische Konzeption der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes und einer Verkehrsfläche auf dem Gewerbegrundstück der Firma Y... nicht in absehbar Zeit würde verwirklichen lassen. Es musste sich der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der Firma Y... geäußerten Bedenken aufdrängen, dass der bestandsgeschützte Betrieb auf absehbare Zeit am genehmigten Standort verbleiben wird und die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf diesem Grundstück ins Leere läuft. Entsprechendes gilt für die Festsetzung einer Verkehrsfläche auf der Nordseite dieses Grundstücks, zumal bei Verwirklichung dieser Festsetzung die baurechtlich genehmigte nördliche Lagerhalle der Firma Y... abgerissen werden müsste. Auch insoweit war und ist mit einer Verwirklichung des Bebauungsplans in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dementsprechend hat die Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden mbH auch nicht die Verpflichtung übernommen, die Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Firma Y... herzustellen. In der mündlichen Verhandlung am 12. November 2009 wurde erneut deutlich, dass es für eine von der Antragsgegnerin erwogene Umsiedlung des Betriebs der Firma Y... keine Basis gibt, zumal die Antragsgegnerin nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Firma Y... nicht bereit ist, im Falle eines Erwerbs ihres Betriebsgrundstücks für die aufstehenden Gebäude etwas zu zahlen. Danach steht fest, dass es dem angegriffenen Plan bezüglich des Grundstücks der Firma Y... an der Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt. Darüber hinaus liegt hier ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verstoß gegen die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB vor. Insbesondere hat die Antragsgegnerin es versäumt, gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln, welche Immissionen und welche Gefahren von dem bestandsgeschützten Betrieb der Firma Y... für die nach den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin heranrückende Wohnbebauung ausgehen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Lärmgutachten klammern die Belastung durch den Betrieb der Firma Y... ausdrücklich aus, da anscheinend vorausgesetzt wird, dass dieser Betrieb ohnehin weichen wird. Auch die von dem Betrieb und seiner umfangreichen Holzlagerung ausgehende Brandgefahr wird von der Antragsgegnerin noch nicht einmal ansatzweise geprüft. Die mithin auf zu schmaler Tatsachenbasis erfolgte Abwägungsentscheidung ist fehlerhaft. Weiterhin fehlt in der Abwägung eine Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf dem Grundstück der Firma Y... dort künftig Nutzungen ausgeschlossen sind, die bislang aufgrund der faktischen Prägung des Grundstücks als uneingeschränktes Gewerbegebiet materiell zulässig und damit genehmigungsfähig waren. Der normativen Entziehung oder Beschränkung eines bestehenden Baurechts auf den bloßen passiven Bestandsschutz kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-) Enteignung auswirken kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE - BRS 70 Nr. 21 in einem Fall, in dem ein zuvor unbeschränktes Gewerbegebiet als Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkung festgesetzt worden war). Ferner fehlt es an einer hinreichend sorgfältigen Abwägung der Belange der Antragsteller hinsichtlich der Festsetzung einer Lärmschutzwand an der westlichen Grenze des Plangebietes. Insoweit hat die Antragsgegnerin allerdings die zur Beurteilung der das Wohngebiet tangierenden gewerblichen Immissionen erforderlichen Erhebungen durchgeführt und eine effektive Maßnahme zur Reduzierung des Lärms festgesetzt. Es fehlt aber eine hinreichend sorgfältige Abwägung hinsichtlich denkbarer Alternativen zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen des Gewerbetriebes auf die heranrückende Wohnbebauung, etwa die Erwägung, einen breiteren Streifen von Bebauung freizuhalten. Insbesondere hat sich die Antragsgegnerin nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es hinnehmbar ist, dass durch die Lärmschutzwand der sozialräumliche Austausch zwischen dem Wohngebiet östlich der Wand und dem westlich gelegenen Mischgebiet unterbunden wird. Sowohl die Antragsteller, als auch die Bewohner des geplanten Wohngebietes werden mit einer massiven Barriere konfrontiert, die die Wohnqualität in den beiden Baugebieten, die durch die Mauer getrennt werden, deutlich reduziert. In diesem Zusammenhang ist weiterhin von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin die tatsächlich mögliche Höhe der Mauer nicht abgewogen hat, zumal die Festsetzung hinsichtlich der Höhe lediglich die Mindestwerte von 4 m (auf einer Strecke von 70 m) und 5 m (auf einer Strecke von 40 m) vorsieht. Für die künftigen Bewohner des geplanten Wohngebietes östlich der Lärmschutzwand wirkt die Wand noch höher, da das Gelände am Fuß der Mauer ca. 169,5 m über NN liegt, während die östlich der Mauer vorgesehenen Wohngrundstücke 3,2 m niedriger liegen. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, der Einmauerungseffekt könne dadurch abgemildert werden, dass die Wand in Form transparenter Glaselemente errichtet werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Lösung nach der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans B 3., die eine Ausführung der Wand in Holz oder Holzwerkstoffen vorschreibt, nicht möglich ist. Insgesamt ist die Abwägung somit fehlerhaft 1. wegen fehlender Ermittlung der Immissionen und Gefahren, die vom Betrieb der Betrieb der Firma Y... ausgehen, 2. wegen fehlender Berücksichtigung des Umstandes, dass auf dem Grundstück der Firma Y... dort künftig Nutzungen ausgeschlossen sind, die bislang aufgrund der faktischen Prägung des Grundstücks als uneingeschränktes Gewerbegebiet materiell zulässig und damit genehmigungsfähig waren, 3. wegen fehlender Bewertung der negativen Auswirkungen der festgesetzten Lärmschutzwand auf ihre nähere Umgebung und 4. wegen fehlender Prüfung denkbarer Alternativen zur Festsetzung einer Lärmschutzwand. Diese Fehler im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die festgestellten Mängel ergeben sich nämlich unmittelbar aus den Aufstellungsunterlagen zum streitigen Bebauungsplan. Des Weiteren sind die Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil nach den Umständen des vorliegenden Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (siehe dazu: Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 214 Rdnr. 22). Es kommt hier noch hinzu, dass das Abwägungsergebnis außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht, soweit die Antragsgegnerin das Betriebsgrundstück und dessen nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. Ausgangspunkt der streitgegenständlichen Planung war nämlich das verträgliche Nebeneinander des ehemaligen Bahngeländes des Güterbahnhofs West mit dem angrenzenden Grundstück der Firma Y.... Dieses Grundstück hat mit einer Größe von ca. 6.000 m 2 auch in einer Großstadt wie der Antragsgegnerin ein so großes eigenes städtebauliches Gewicht, dass es ein selbständiges Baugebiet darstellt; da ein Holzhandel vor allem durch die diesem Gewerbe dienenden Lagerhäuser und Lagerplätze geprägt wird, ist die hier fragliche bestandsgeschützte Nutzung einem Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) zuzuordnen, zumal es sich dem Umfang nach nicht um eine Nutzung handelt, die nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zugelassen werden könnte. An dieses faktische Gewerbegebiet schließt sich eine angemessen abgestufte Mischnutzung in Norden und Osten des Betriebsgeländes an. Nördlich vom Grundstück der Firma Y... befindet sich nämlich außer Wohnnutzung der große Lagerschuppen eines ehemaligen Malerbetriebes, auf der Westseite der Königsteiner Straße befinden sich außer mehreren Wohnhäusern zwei Kfz-Werkstätten, ein großer Garagenhof, eine Firma für Entwurf, Fertigung und Montage von Werbebeschriftungen, eine Schlosserei mit Werkstatt, Lager und Büro sowie eine Werkstatt für Maschinenbau, also ein faktisches Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Ausgangspunkt der Planung der Antragsgegnerin war somit keine unverträgliche Gemengelage, sondern das verträglich abgestufte Nebeneinander eines Bahngeländes, eines Gewerbegebietes und eines anschließenden Mischgebietes. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf dem bestandsgeschützten und dementsprechend auf absehbare Zeit auch künftig gewerblich genutzten Grundstück der Firma Y... sowie auf den an dieses Grundstück angrenzenden Flächen, hat die Antragsgegnerin planungsrechtlich eine unverträgliche Gemengelage neu geschaffen, ohne die dabei entstehende Konfliktsituation zu lösen. Grundsätzlich ist es zwar nicht ausgeschlossen, ein allgemeines Wohngebiet neben einem faktischen Gewerbegebiet zu planen. Dies setzt aber nicht nur eine sorgfältige Erhebung des Bestandes voraus, die hier - wie bereits ausgeführt - fehlt, sondern erforderlichenfalls auch die Festsetzung von Maßnahmen, die gewährleisten, dass die heranrückende Wohnbebauung keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 4 BN 60.04 - BRS 67 Nr. 33), etwa durch Festsetzung von Schutzstreifen, Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche, abschirmende Lärmschutzvorrichtungen oder - soweit dies nicht in den Bestandsschutz eingreift, die Gliederung des Gewerbegebietes nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es einer Regelung bedurft hätte, um den vom Betrieb der Firma Y... ausgehenden Brandgefahren zu begegnen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der südlichen Halle auf dem Grundstück der Firma Y.... Nach der im Verfahren 4 B 2202/09 vorgelegten brandschutztechnischen Stellungnahme der IBB GmbH vom 14. Mai 2009 ist aus Gründen des Brandschutzes ein Abstand von 24 m von der südlichen Halle erforderlich. Da Vorkehrungen zum Brandschutz und Lärmschutz für die von der Antragsgegnerin geplante heranrückende Wohnbebauung fehlen, drohen bei Verwirklichung der streitgegenständlichen Planung ein städtebaulicher Missstand und sanierungsbedürftige Verhältnisse. Die festgestellten Fehler ergreifen den gesamten Plan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - BRS 59 Nr. 51). Dies ist hier nicht der Fall. Die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin besteht ersichtlich darin, das gesamte Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofs West einheitlich zu überplanen. Dementsprechend hat sie mit der Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden mbH einen städtebaulichen Vertrag abgeschlossen, der auf eine einheitliche Planung aus einem Guss abzielt. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nur für ein Teilgebiet des überplanten Bereiches beschlossen hätte. Der Bebauungsplan ist auch deshalb insgesamt unwirksam, weil die Antragsgegnerin nicht befugt war, den am 24. August 2007 mangels vorheriger Ausfertigung unwirksam verkündeten Plan ohne vorherige erneute Abwägung am 12. Mai 2009 nochmals zu verkünden. Der bloße Umstand, dass die Antragsgegnerin trotz neuerer Erkenntnisse keine erneute Abwägungsentscheidung (durch die Stadtverordnetenversammlung) vor der erneuten Bekanntmachung getroffen hat, steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans zwar nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 -BVerwG 4 NB 40.96 - BRS 59 Nr. 31; früher strenger Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 1988 - 4 N 4/83 - ESVGH 39, S. 73). Die Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB regelt die verfahrensrechtliche Seite der Beseitigung der Folgen, die die Verletzung bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften nach sich zieht. Es handelt sich dabei nicht um ein rechtlich eigenständiges Verfahren. Vielmehr setzt die Gemeinde das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Dabei bildet § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine eindeutige zeitliche Zäsur, aus der deutlich wird, dass das Abwägungsgebot auch eine zeitliche Dimension hat. Die Pflicht, das Abwägungsprogramm an dem jeweils aktuellen Stand der Entwicklung auszurichten, endet nach dieser Bestimmung mit der Beschlussfassung über den Bauleitplan. § 214 BauGB baut seinerseits inhaltlich auf § 214 Abs. 1 bis 3 auf und macht in einem letzten Normierungsschritt den Weg für eine Fehlerbehebung frei (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, a. a. O.). Allerdings führt der Umstand, dass im vorliegenden Fall die zweite Verkündung des streitigen Bebauungsplans erst am 12. Mai 2009 erfolgt ist, dazu, dass nicht nur hinsichtlich der Rügefristen nach § 215 BauGB und bezüglich der Vereinbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans mit höherrangigem Recht auf diesen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob das Abwägungsergebnis den Anforderungen des Abwägungsgebotes entspricht. Denn beim Abwägungsergebnis kann anders als beim Abwägungsvorgang als zeitlicher Bezugspunkt nicht allein die Beschlussfassung dienen. Soweit es um die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses geht, spielt vielmehr auch der Zeitpunkt des Inkraftsetzens eine Rolle. Mängel des Abwägungsergebnisses schlagen nämlich unmittelbar auf den Norminhalt durch. Ein Plan, der an einem solchen Fehler leidet, kann ebenso wenig in Kraft treten wie ein Plan mit einem unvollziehbaren oder unsinnigen Inhalt oder einer der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fremden Zielsetzung. Nicht jede Verfehlung des mit dem Abwägungsgebot verfolgten Zwecks, einen angemessenen Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen herbeizuführen, stellt aber das Abwägungsergebnis in Frage. Die Schranken, die der planerischen Gestaltungsfreiheit gezogen sind, sind vielmehr erst dann überschritten, wenn die Gemeinde einen Ausgleich trifft, der außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, a. a. O.). Im Hinblick darauf, dass das Abwägungsergebnis - wie oben dargelegt - außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht, soweit die Antragsgegnerin das Betriebsgrundstück der Firma Y... und dessen nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat, steht fest, dass die Antragsgegnerin nicht befugt war, den hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaften Plan am 12. Mai 2009 ohne vorherige erneute und rechtmäßige Abwägung zu verkünden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Künstlerviertel" der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer der Flurstücke ... und .../... in der Flur 61 in der Gemarkung von Wiesbaden (Im Rad ... und ...). Zwischen diesem Grundstück und der Westgrenze des Plangebiets liegt ein ca. 6 m breiter Stichweg der Straße Im Rad. Der Antragsteller zu 1. bewohnt mit seiner Familie das Anwesen, das zugleich der Antragstellerin zu 2. als Betriebssitz dient. Am 12. Juni 2002 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Grundsatzbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Künstlerviertel". Am 17. November 2005 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan im Bereich "Güterbahnhof-West" zu ändern. Am 12. Dezember 2005 schloss die Antragsgegnerin mit der Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden mbH einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadtentwicklungsgesellschaft unter anderem verpflichtete, auf ihre Kosten den Entwurf eines Bebauungsplans mit integriertem Landschaftsplan für das Planungsgebiet "Güterbahnhof-West" ausarbeiten zu lassen. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens ergaben sich zunächst zwei Planungsvarianten. Nach Variante 1 war für das 6.000 m 2 große Grundstück der Firma Y... am östlichen Rand des Plangebietes die Festsetzung eines Sondergebietes Holzhandlung, nach Variante 2 die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgerbeteiligung am 18. Mai 2006 statt. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und der umweltbezogenen Stellungnahme wurde in der Zeit vom 29. November 2006 bis 10. Januar 2007 öffentlich ausgelegt. Im selben Zeitraum wurde auch der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans für den Planbereich Künstlerviertel öffentlich ausgelegt. Das Amt für Wirtschaft und Liegenschaften der Antragsgegnerin trug vor, der Ausgang der Verhandlungen mit der Firma Y... über eine Standortverlagerung sei sehr ungewiss. Daher solle der Verbleib am jetzigen Standort vorerst gesichert werden, zumal es in der Vergangenheit vom Oberbürgermeister, vom Bürgermeister und vom Stadtentwicklungsdezernenten Zusagen gegeben habe, die Firma Holz Y... am vorhandenen Standort zu sichern. Die Firma Y... bat, nicht den Bebauungsplanentwurf als Satzung zu beschließen, sondern entsprechend der Variante 1 des Vorentwurfs ihr Betriebsgrundstück als Sondergebiet Holzhandlung festzusetzen. Es sei unverantwortlich, wenn die Antragsgegnerin entgegen den tatsächlichen Verhältnissen unterstelle, eine Umsiedlung des Betriebs sei bereits "unter Dach und Fach". Die Antragsteller wandten sich gegen die im Bebauungsplanentwurf am Ostrand des Plangebietes vorgesehene Lärmschutzwand mit einer Länge von 110 m und einer Höhe von teilweise mehr als 5 m. Diese Wand werde insbesondere für das vom Betriebsinhaber bewohnte Wohnanwesen auf dem Betriebsgrundstück der Firma X... zu einer mangelnden Belichtung und Belüftung führen. Wegen mehrerer geringfügiger Umplanungen, die insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten betrafen, gab die Antragsgegnerin den von der Änderung betroffenen Bürgern und Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange am 19. Februar 2007 und am 20. März 2007 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 28. Juni 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und wies die Anregungen und Bedenken der Antragsteller zurück; gleichzeitig stellte sie die Änderung des Flächennutzungsplans für den Planbereich Künstlerviertel fest. Das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 7. August 2007. Diese Genehmigung wurde am 23. August 2007 öffentlich bekannt gemacht. Am 24. August 2007 wurde der Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht und am 20. September 2007 ausgefertigt. Sodann machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 12. Mai 2009 erneut ortsüblich bekannt und setzte ihn rückwirkend zum 24. August 2007 in Kraft. Der Bebauungsplan setzt neben den das Plangebiet erschließenden Verkehrsflächen überwiegend allgemeines Wohngebiet fest, sowie zwei kleinere Flächen für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule und Kindertagesstätte bzw. Jugendtreff. Ferner setzt der Plan im Südwesten eine kleine Mischgebietsfläche sowie größere öffentliche und private Grünflächen fest. Der nördliche Teil des Grundstücks der Firma Y... wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der größere Teil dieses Grundstücks wird als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die westlich anschließenden Flächen sind ebenfalls als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Lediglich der südliche Teil des Grundstücks der Firma Y... grenzt westlich an eine festgesetzte Parkanlage an. Zur Begründung der Ablehnung der Anregungen der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden führte die Antragsgegnerin aus, die Gebäude auf dem Betriebsgrundstück der Firma Y... genössen Bestandsschutz. Es bleibe der Firma Y... überlassen, ob sie der bauplanerischen Nutzungsänderung folge und das Grundstück nunmehr der vorgegebenen Wohnbebauung zuführe oder ob sie weiterhin die heute ausgeführte Nutzung ausüben wolle. Hinsichtlich der vom Amt für Wirtschaft und Liegenschaften sowie bezüglich der von der Firma Y... eingereichten Anregungen führte die Antragsgegnerin aus, seitens der Firma Y... sei erklärt worden, dass an einer Verlagerung des Betriebs auf das von der Antragsgegnerin angebotene Grundstück in der Friedrich-Bergius-Straße weiterhin Interesse bestehe, wenn die finanziellen Rahmenbedingungen eine solche Investition erlauben würden. Es sei eine Finanzierungsobergrenze genannt worden. Im Oktober 2006 habe die Firma Y... eine überarbeitete Kalkulation vorgelegt, in der der Grundstücksflächenbedarf und die Größe des Bauvolumens kritisch hinterfragt worden seien. Es sei ein Grundstückskaufpreis für das städtische Grundstück in der Friedrich-Bergius-Straße genannt und es seien Angebote für den Erwerb der Grundstücke an der Königsteiner Straße und der Homburger Straße gemacht worden. Die Behauptung der Firma Y..., es sei unzutreffend, dass eine Ersatzfläche gefunden worden sei, sei somit falsch. Es treffe eher zu, dass mit dem städtischen Grundstück an der Friedrich-Bergius-Straße ein konkretes Ersatzgrundstück gefunden worden sei, an dem die Y... auch interessiert gewesen sei. Es bleibe der Firma Y... überlassen, ob sie der bauplanerischen Nutzungsänderung folge und das Grundstück nunmehr der bauplanerisch vorgegebenen Wohnbebauung zuführe oder ob sie weiterhin die heute ausgeführte Nutzung auf ihrem Grundstück ausüben wolle. Hinsichtlich der Anregungen der Antragsteller führte die Antragsgegnerin aus, das Areal des ehemaligen Güterbahnhofs West sei eine der letzten großen zusammenhängenden Flächen unweit der Wiesbadener Innenstadt, die einer geordneten und qualitätvollen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden könnten. Nach der mittleren Prognosevariante der Wiesbadener Bevölkerungsentwicklung werde die Bevölkerungszahl in Wiesbaden bis zum Jahr 2020 auf ca. 276.000 Einwohner steigen. Der zusätzliche Wohnraumbedarf werde auf 9.900 Wohneinheiten prognostiziert. Durch die vorliegende Bauleitplanung sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von zusätzlichem Wohnraum geschaffen werden. Diese Planung führe jedoch zu einem Konflikt hinsichtlich des vorhandenen legal emittierenden Betriebes der Antragstellerin zu 2.. Die durch die Planung heranrückende Wohnbebauung müsse nach dem Veranlasserprinzip die Folgen tragen, da sie einen Konfliktfall erstmalig schaffe. Dies bedeute, dass die heranrückende Wohnbebauung die notwendigen Schutzmaßnahmen, im vorliegenden Fall die Errichtung einer Lärmschutzwand auf deren Grundstück zu ihren Lasten vorzusehen habe. Dadurch werde dem emittierenden Betrieb die Möglichkeit des Fortbestehens eingeräumt. Der Abstand zwischen dem vorhandenen Wohnhaus des bestehenden Betriebes und der geplanten Schallschutzwand betrage ca. 10 m. Die Schallschutzwand solle auf dem Grundstück der neuen Wohnbebauung errichtet werden. Die Abstandsflächen der beiden Bauwerke überlagerten sich nicht und kämen auf der öffentlichen Straße, die zwischen dem Grundstück des Betriebes und der geplanten Wohnbebauung entlangführe, zu liegen. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass die künftige Lärmschutzwand nicht zu einer mangelnden Belichtung und Belüftung des Wohnanwesens führen werde. In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, die ansässigen Gewerbebetriebe genössen Bestandsschutz. Die Schallimmissionsprognose komme bezüglich der bestehenden Nutzungen zu dem Ergebnis, dass durch die im Flächennutzungsplan als bestehende Mischbauflächen ausgewiesenen Gebiete entlang der Holzstraße und der Stichstraße Im Rad im Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahme nicht eingehalten werden könnten. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sei daher auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche mittels einer Lärmschutzwand der Lärmvorsorge Rechnung zu tragen. Für die geplanten Nutzungen komme die Schallimmissionsprognose zu dem Ergebnis, dass die maximal zulässigen Werte der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden. Am 22. August 2008 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, der angegriffene Plan sei unwirksam, weil er vor der Bekanntmachung nicht ausgefertigt worden sei. Vor der erneuten Bekanntmachung im Jahr 2009 sei der Satzungsgeber verpflichtet gewesen, aufgrund neuerer Erkenntnisse zu prüfen und zu entscheiden, ob er den Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung nochmals bestätige oder ob er ihn in anderer Fassung beschließen wolle. In der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Bekanntmachung seien umfangreiche Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten, die eine erneute Befassung der Stadtverordnetenversammlung zwingend erfordert hätten. Beim Winterdienst der Antragstellerin zu 2., der zu jeder beliebigen Nachtzeit beginnen könne, kämen zwei Unimogs, 12 Sprinterfahrzeuge, neun Kommunalschlepper und sogenannte Einachsgeräte zum Einsatz. Die Einachsgeräte würden zunächst auf dem Betriebsgelände gefahren und verladen. Zusätzlich kämen Beladevorgänge hinzu, etwa auch dann, wenn Fahrzeuge nachts zurückkämen und neu beladen werden müssten, um wieder auszufahren. Neben dem vor 6.00 Uhr beginnenden Kehrbetrieb komme zusätzlich nächtlicher Kehrbetrieb bei sogenannten Sonderreinigungen vor. So sei etwa während der Wiesbadener Weinwoche Kehrbetrieb mittwochs und samstags um 4.30 Uhr. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in dem an das Betriebsgrundstück angrenzenden Bereich sei abwägungsfehlerhaft, weil die Antragstellerin zu 2. hierdurch Immissionsabwehransprüchen gegenüber der Betriebsführung ausgesetzt sei. Auch sei die Schallproblematik einseitig zu Lasten der Antragsteller dahingehend "gelöst" worden, dass die streitige Schallschutzwand errichtet werden solle. Es sei geboten gewesen, den Gesichtspunkt des Nachtlärms auf den zur Wohnbebauung vorgesehenen Grundstücken selbst zu regeln und zu lösen. Entweder müsse die Wohnbebauung entsprechenden Abstand halten oder Schallschutzfenster vorsehen. Entgegen der Darstellung im Flächennutzungsplan sei das Grundstück nicht als mischgebietszugehörig anzusehen, sondern zumindest als eingeschränktes Gewerbegebiet zu betrachten. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung in der Umgebung, etwa durch den Autohändler mit der Waschstraße Kilian, den Dachdeckergroßhandelseinkauf Wilhelm sowie das Lager der Baudekoration Müller. Bei allen drei Firmen befänden sich auf dem Betriebsgelände keine Wohnungen. Bei der Firma Wacker und Döbler Autoteile und -zubehör gebe es wohl eine Betriebswohnung. Damit sei der hintere Bereich der Stichstraße Im Rad deutlich gewerblich geprägt. Allein im vorderen Bereich, zur Hauptstraße Im Rad gelegen, fänden sich neben Betriebswohnungen auch noch weitere Wohnungen. Die Grundsätze nach § 14 Abs. 2 HBO würden nicht eingehalten. Insbesondere für den Nachtbereich gelte das Primat passiven Lärmschutzes durch Schallschutzfenster, da hierdurch der Innenpegel gewährleistet werde. Darüber hinaus gebe es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, wonach Schallschutzwände das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzten. Auf eine solche Rechtsverletzung könnten sich die Antragsteller berufen. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, da die Antragsgegnerin die Erdrückungswirkung der Lärmschutzwand, die Verschattungen und auch den Aspekt eines ungenügenden Frischluftaustausches nicht erwogen habe. Insoweit fehle es schon an der erforderlichen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials etwa anhand einer auf Computersimulationen beruhenden Verschattungsstudie. Die inzwischen vorliegende Ausführungsplanung für die Lärmschutzwand zeige, dass diese zunächst auf einer Länge von 70 m mit 4 m Höhe bis an den Anfang des Grundstücks der Antragsteller herangeführt werde und sonach über eine Länge von 40 m auf 5 m Höhe fortgeführt werden solle und etwa in der Mitte gegenüber dem Wohnhaus enden solle. Die verunstaltende Wirkung und Einbunkerung durch die Lärmschutzwand ergebe sich für das Baugebiet daraus, dass das Niveau des Baugebiets nur bei 166,3 m über NN liege, zur Stichstraße Im Rad steil ansteige und dort auf eine Höhe von 169,56 m über NN komme. Von dort aus solle sodann die Wandhöhe von 5 m beginnen. Die Auswirkungen einer solchen Wand auf das Kleinklima seien von der Antragsgegnerin nicht erhoben worden. Aus der Ausführungsplanung ergebe sich des Weiteren, dass gegenüber dem Straßenniveau der Stichstraße der Wandfuß nochmals um 12 cm höher liege und die eigentliche Schutzwand auch erst 10 cm über dem dortigen Bodenniveau beginne. Die tatsächliche Barrierewirkung für die Antragsteller erhöhe sich somit auf 5,25 m. Das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. halte zu der Wand nur einen Abstand von 13 m ein. Tatsächlich könnte aber das Schallproblem auf der Basis der (unzulässigen) Wand nur dadurch gelöst werden, dass diese Wand noch weiter nach Süden fortgesetzt werde und zwar in einer Höhe von faktisch 5,25 m. Dies ergebe sich daraus, dass in dem Schallgutachten auf der Basis von Schallmessungen nicht der Bereich am südlichen Ende des Grundstücks der Antragsteller berücksichtigt worden sei. Bei einer Fortführung der Schallschutzwand nach Süden betrage der Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers zu 1. nur noch 10 m. Es komme hinzu, dass mit der vorgesehenen Wandhöhe der für notwendig erachtete Schallschutz im Baugebiet nicht gewährleistet werden könne, da die in Errichtung befindlichen Gebäude höher über das Urgelände hinausragten als dies im Schallgutachten angenommen worden sei. Der Gutachter sei seinerzeit von einer Rohplanierhöhe von 165,80 m ausgegangen; demgegenüber sei die Höhe der Privatgärten nunmehr mit 166,30 m projektiert. Dementsprechend kämen die Gebäude und die schutzwürdigen Wohnbereiche um 0,5 m höher zu liegen als vom Schallgutachter angenommen. Dies habe zur Folge, dass die notwendige Wirkung der Schallschutzwand nur dann gewährleistet wäre, wenn diese nochmals um 0,5 m erhöht würde. In diesem Fall würde die Erdrückungswirkung und die Beeinträchtigungsproblematik für die Antragsteller umso gravierender werden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan "Künstlerviertel" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Lärmschutzwand übe keine erdrückende Wirkung auf die Antragsteller aus. Dies ergebe sich schon aus der Höhe der geplanten Wand in Relation zum Abstand der Betriebsgebäude und des Wohnhauses der Antragsteller, der grundsätzlich 13 m, gegebenenfalls an einer engeren Stelle 10 m betragen werde. Dies ergebe sich weiter auch aus dem Umstand, dass die Grenzabstände gewahrt seien. Bei der Stichstraße handele es sich um eine öffentliche Straße. Abstandsflächen dürften sich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HBO bis zu deren Mitte erstrecken. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller annehmen wollte, dass die Lärmschutzwand tatsächlich, wie von ihnen geltend gemacht, an der höchsten Stelle 5,75 m betragen würde, wäre selbst bei einer Annahme von 0,4 H die höchstzulässige Höhe der Lärmschutzwand, die für den Grenzbereich an das Betriebsgelände der Antragsteller angrenzen würde, bei weitem nicht erreicht. Zwar sei das Gebot der Rücksichtnahme bundesrechtlich zu beurteilen, der Grenzabstand landesrechtlich, so dass über die Frage der erdrückenden Wirkung durch die Feststellung der Grenzabstände noch nicht per se entschieden sei. Jedoch bedürfe es in diesem Fall schon weiterer besonderer Umstände, um eine Erdrückungswirkung annehmen zu können, die hier offensichtlich nicht vorlägen, da die Lärmschutzwand nach den Festsetzungen komplett begrünt werden müsse und begrünt werde. Auch im Übrigen beeinträchtige die Wand die Antragsteller nicht unzumutbar. Unzumutbare Einschränkungen in Belichtung und Belüftung seien angesichts der genannten Abstände und des Umstandes, dass sich die Wand im Osten des Betriebsgeländes befinden werde, nicht zu erwarten. Die Lärmschutzwand genüge auch den Erfordernissen des Lärmschutzes, da die Werte der TA Lärm nach ihrer Errichtung gemäß dem Inhalt des Gutachtens eingehalten werden könnten. Ihre Festsetzung stelle zudem eine zulässige Abwägungsentscheidung dar. Schädliche Umwelteinwirkungen würden durch die Lärmschutzwand entsprechend den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen soweit wie möglich vermieden. Selbst wenn also die Auffassung des Antragstellers zutreffen sollte, dass sich sein Betrieb in einem Gewerbegebiet oder in einem überwiegend gewerblich geprägten Gebiet in einer Gemengelage befinden sollte, wäre den gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Qualifizierung des benachbarten Geländes als allgemeines Wohngebiet Genüge getan. Sie, die Antragsgegnerin, gehe jedoch davon aus, dass der Betrieb der Antragsteller in einem Mischgebiet gelegen sei. Die Behauptung der Antragsteller, die Immissionswerte seien nicht richtig ermittelt worden, sei unzutreffend. Auf diese Einwendungen komme es jedoch nicht an, da die Lärmschutzwand entlang der gesamten Grenze zu dem Betriebsgrundstück der Antragsteller festgesetzt sei und lediglich nach der vorläufigen Ausführungsplanung schon an der westlichen Fluchtlinie des Hauses ende. Konform zum Inhalt des Bebauungsplans könne die Wand jederzeit entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans erweitert werden. Die Immissionsprognosen seien im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans anhand der Angaben der Antragsteller zur derzeitigen Nutzung unter ungünstigsten Witterungsbedingungen ermittelt worden. Damit sei eine Grundlage gewählt worden, die sich ausschließlich im Interesse der Antragsteller an den von den Antragstellern behaupteten Erfordernissen und nicht an der Genehmigungslage orientiere. Nach der Bauakte sei nämlich lediglich ein Speditionsbetrieb genehmigt, bei dem nächtliche emittierende Nutzungen nicht zu erwarten gewesen seien. Nächtliche emittierende Nutzungen auf dem Grundstück der Antragsteller seien bauaufsichtlich nicht genehmigt und wären wegen des Dreifamilienhauses auf dem eigenen Grundstück auch nicht genehmigt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (6 Ordner) und auf die Gerichtsakte 4 B 2202/09 nebst den dort beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.