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Beschluss

4 B 2481/08

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:0216.4B2481.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2008 - 3 L 1126/08.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2008 - 3 L 1126/08.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.03.2008 - 4 B 262/08 -; Beschluss vom 23.04.2008 - 4 B 393/08 -) rechtfertigt schon die formelle Illegalität eines Vorhabens, also das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung, eine Nutzungsuntersagung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem strittigen Vorhaben um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO. Eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist eine Änderung der genehmigten Nutzungsart einer baulichen Anlage. Eine in diesem Sinne rechtsbedeutsame Nutzungsänderung liegt dann vor, wenn sich eine neue Nutzung von der bisherigen dadurch unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 02.05.1989 - 4 TH 1336/88 - Hess. VGRspr. 1990, 2). Ob weitergehende Forderungen in Frage kommen, beurteilt sich vor allem nach dem materiellen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Darüber hinaus sind auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen maßgebend, soweit diese baulichen Bezug haben. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem die Vorschriften des Immissionsschutzes. Jede Änderung der Nutzung, die mit der Veränderung der Emissionen der baulichen Anlage verbunden ist, ist damit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Weiss/Allgeier/Jasch/Skoruppa, Das Baurecht in Hessen, Bd. II, Stand: April 2008, § 54 Rz. 2.1.1). Mit diesem bauaufsichtsrechtlichen Begriff der Nutzungsänderung nach Landesrecht stimmt der eigenständige bauplanungsrechtliche Begriff der Nutzungsänderung nach Bundesrecht in § 29 Abs. 1 BauGB überein. Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne ist ein Vorhaben, durch dessen Verwirklichung die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. Hierfür genügt, dass durch die Änderung die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berührt werden, etwa die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die unterschiedlichen Störungen und Auswirkungen auf die Umgebung (BVerwG, Beschluss vom 01.03.1989 - BVerwG 4 B 24/89 - NVwZ 1989, 666; vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2002 - 4 TG 2028/02 - BRS 65 Nr. 160). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Die ursprüngliche Zweckbestimmung der Räumlichkeit war nach der Baugenehmigung vom 30. Mai 2005 die Schaffung zusätzlicher Lagerflächen für den landwirtschaftlichen Betrieb. Durch die Einrichtung der genehmigten Überbauung für Zwecke einer Straußwirtschaft und den Betrieb einer solchen wird der Räumlichkeit eine andere Zweckbestimmung gegeben. Diese neue Zweckbestimmung ist auch geeignet, bauordnungsrechtliche Belange zu berühren, da die Nutzung als Straußwirtschaft die bauordnungsrechtliche Frage nach zusätzlichem Stellplatzbedarf (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Hess. VGH, Beschluss vom 02.05.1989, a.a.O.) aufwirft. Ferner wirft die Nutzung der als Lagerfläche genehmigten baulichen Anlage als Aufenthaltsraum Fragen der ausreichenden Belichtung und Belüftung, der Raumhöhe und des Rettungsweges auf. Darüber hinaus stellt sich auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten die Genehmigungsfrage erneut. Ein planungsrechtlicher Gesichtspunkt ist, wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7. e) BauGB ergibt, die Vermeidung von Emissionen. Während an eine landwirtschaftliche Lagerhalle in dieser Hinsicht kaum Anforderungen zu stellen sind, stellt sich die Genehmigungsfrage für den Betrieb einer Straußwirtschaft, von der Lärm sowohl von den Gästen selbst als auch von dem Zu- und Abfahrtsverkehr ausgehen kann, neu. Ferner wurde mit Bescheid vom 30. Mai 2005 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der zulässigen Grundflächenzahl nur für zusätzliche Lagerflächen erteilt. Daher sind bei einer Nutzungsänderung die bauplanungsrechtlichen Anforderungen neu zu prüfen. Ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch das Vorhaben auch tatsächlich berührt werden, ist für die Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, nicht entscheidend, da gerade dies im Baugenehmigungsverfahren zu klären ist (Lechner, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Band I, Stand: Dezember 2007, Art. 63 Rdnr. 901). Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass der Betrieb einer Straußwirtschaft bereits tatbestandlich keine Nutzungsänderung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO darstelle, da sich die "Nutzung Straußwirtschaft innerhalb der Bandbreite der Nutzungen landwirtschaftlicher Räume halte“, kann dem nicht beigepflichtet werden. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass das Baurecht Unterschiede zwischen der Wertung von Straußwirtschaften einerseits und sonstigen Schank- und Speisewirtschaften andererseits auf der formellen Ebene nicht kennt, sondern solche Unterscheidungen lediglich in materiell-rechtlicher Hinsicht trifft. So ist eine Straußwirtschaft bei einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich regelmäßig als "mitgezogener Betriebsteil" von einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit umfasst, während dies für sonstige Schank- und Speisewirtschaften nicht gilt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.1989 - 3 S 447/89 - zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.1995 - 3 S 2388/93 - NuR 1996, 601). Auf der Ebene des formellen Rechts wird eine entsprechende Unterscheidung aber nicht getroffen, so dass für sämtliche Arten von Schank- und Speisewirtschaften, also auch für Straußwirtschaften, ein formelles Genehmigungserfordernis gilt. Aus der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 4. April 1995 (a.a.O.) folgt nichts anderes. Streitgegenstand in dem dortigen Verfahren war nicht die Umnutzung in eine Straußwirtschaft, sondern in eine ganzjährig betriebene Gaststätte, so dass keine Aussage über die Baugenehmigungsfähigkeit des Betriebs einer Straußwirtschaft getroffen wurde. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht daraus, dass nach § 14 GastG in Verbindung mit §§ 3 ff. der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften (GewGastZuStVO) vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395) der Ausschank selbsterzeugten Weines (für die Dauer von höchstens vier Monaten im Jahr) keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedarf. Zwar liegt § 14 GastG der Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Ausschank selbst erzeugten Weines oder Apfelweines "im Grunde kein Gewerbe, sondern Ausfluss des landwirtschaftlichen Betriebes ist und dass er daher in gewissen Grenzen zugelassen werden kann" (vgl. Metzner, GastG, 6. Auflage, § 14 Rdnr. 10). Dies bedeutet indes nicht, dass - wie der Antragsteller meint - keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Straußwirtschaft bestehen. § 14 GastG regelt nur die Erlaubnisbedürftigkeit von Straußwirtschaften und trifft nur bezüglich derjenigen Vorschriften des Gaststättengesetzes eines Sonderregelung, die eine Erlaubnis voraussetzen (Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, § 14 Rdnr. 8). Nach der Landesbauordnung ist das Vorhaben im Baurechtsverfahren daher auch unter allen anderen öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es ist anerkannt, dass die Gaststättenerlaubnis keine Konzentrationswirkung hat und nicht die Baugenehmigung ersetzt (Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 4 Rdnr. 56). Daher kann auch durch die Freistellung der Straußwirtschaften von der Erlaubnisbedürftigkeit gemäß § 14 GastG in Verbindung mit §§ 3 ff. GewGastZuStVO nicht die Prüfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den baurechtlichen Vorschriften entfallen. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Betrieb einer Straußwirtschaft auf vier Monate im Jahr beschränkt ist. Zwar ist tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme einer Nutzungsänderung, dass die neue Nutzung für einen nicht ganz unbedeutsam kurzen Zeitraum ausgeübt wird (Lechner, in Simon/Busse, a.a.O., Art. 63 Rdnr. 904). Ein vier Monate dauernder Zeitraum kann aber nicht als ganz unbedeutsamer Zeitraum in diesem Sinne angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine jährlich wiederkehrende Nutzung handelt. Bei der durchgeführten Änderung der Nutzung handelt es sich auch nicht um ein unter der Anlage 2 aufgeführtes baugenehmigungsfreies Vorhaben nach § 55 HBO. Nach Anlage 2, Abschnitt III, Ziff. 1 ist baugenehmigungsfrei nur die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen, insbesondere auch bauplanungsrechtlichen, Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Dies ist aber, wie oben ausgeführt wurde, hier gerade der Fall. Dass die Antragsgegnerin von dem ihr gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass sachfremde Erwägungen bei Erlass der Verfügung nicht auszuschließen seien, da der Ortsvorsteher auf die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde Einfluss genommen habe. Aus den vorliegenden Behördenakten ergibt sich zwar, dass der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt dem Bauaufsichtsamt aufgrund einer Anfrage des Ortsvorstehers bekannt geworden ist. Die Entscheidung über das Einschreiten gegen die ungenehmigte Nutzungsänderung findet ihre Rechtsgrundlage jedoch in den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 54, 72 HBO. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin entspricht auch ihrer regelmäßigen Verfahrenspraxis bei Bekanntwerden illegaler Nutzungen, so dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG vorliegt. Anhaltspunkte dafür, den Grundsatz, dass die formelle Illegalität einer baulichen Anlage ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot rechtfertigt, hier ausnahmsweise nicht anzuwenden, sind nicht gegeben. Eine Ermessenseinschränkung könnte in Betracht kommen, wenn ein nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähiger Bauantrag über die Nutzungsänderung vorliegt oder die zulässige Nutzung von der Bauaufsichtsbehörde über einen längeren Zeitraum mit deren Wissen und Wollen geduldet worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2002, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbots gegebene Begründung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2008 wird diesbezüglich ausgeführt, dass sich das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Nutzungsverbots aus der negativen Vorbildwirkung der illegal genutzten Lagerfläche ergebe. Dies ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung, um die Effektivität des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens zu wahren (Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, 5. Auflage, § 14 V, S. 234, m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG) und folgt der Wertfestsetzung durch die erste Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).