Beschluss
4 TZ 1555/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0610.4TZ1555.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt (§ 146 Abs. 4 und 5 VwGO). Der Zulassungsantrag ist jedoch nicht begründet, da der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 146 Abs. 4 und 5, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben ist. Die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche der Fußpunkt der Außenwand eines Dachaufbaus an die Außenwand des Gebäudes oder ins Innere zurückverlegt wird, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift; denn diese Frage lässt sich anhand der gesetzlichen Regelung ohne weiteres beantworten. In § 6 Abs. 4 Satz 2 bis 5 HBO ist geregelt, welches Maß als Höhe einer Wand gilt. Als Wandhöhe gilt grundsätzlich zunächst das Maß der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. Dachaufbauten, Dächer und Dachteile, die die Voraussetzungen der detaillierten Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 4 HBO erfüllen, gelten ebenfalls als Wand und werden daher wie jede andere Wand behandelt. Während für die Ermittlung der Höhe einer Wand § 6 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 HBO für Dächer, Dachteile und Dachaufbauten Spezialregelungen enthalten, wird die Tiefe der Abstandsfläche einheitlich für alle Fälle in § 6 Abs. 4 Satz 1 HBO geregelt. Nach dieser Vorschrift wird die Abstandsfläche rechtwinklig zur Wand gemessen. Springt die einer Nachbargrenze gegenüberliegende Wand eines Dachaufbaus -- wie hier -- hinter die Außenwand des Gebäudes zurück, so handelt es sich um eine gestaffelte Außenwand, für die eine eigene Abstandsfläche zu errechnen ist, indem rechtwinklig von der genannten Wand des Dachaufbaus gemessen wird (ebenso Einführungserlass des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zu HBO 1993 vom 14.07.1994, Stand: 13.02.1996 , und Müller/Weiss/Allgeier/Jasch/Skoruppa, Das Baurecht in Hessen, Kommentar zur HBO, Stand Dezember 1998, Bild 21 zu § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 HBO). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass kein Rechtsgrund dafür ersichtlich ist, bei der Berechnung der Abstandsfläche von zurückgesetzten Dachaufbauten den Messpunkt an die Außenwand des Gebäudes vorzuverlegen. Soweit im Kommentar zur Hessischen Bauordnung von Rasch/Schätzel (fortgeführt von Pfaff und Seehausen, Stand März 1999, auf Bild 18 b zu § 6 ) bei einem zurückgesetzten Dachaufbau die Abstandsfläche von der davor liegenden Außenwand des Gebäudes zeichnerisch dargestellt wird, wird diese Ermittlung der Abstandsfläche textlich nicht begründet. Auch der Antragsteller hat im vorliegenden Zulassungsverfahren keine Rechtsgründe genannt, die eine Vorverlegung des Messpunktes für die Ermittlung der Abstandsfläche eines Dachaufbaus rechtfertigen könnten. Der Antragsteller begründet seine Auffassung damit, dass die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 HBO entbehrlich wäre, wenn man der Meinung des Verwaltungsgerichts folge; wenn der Gesetzgeber die Wände von Dachaufbauten als gestaffelte Wände angesehen hätte, so hätte er Satz 4 weglassen und es allein bei der Regelung des Satzes 2, 2. Halbsatz, belassen können. Gerade Satz 4 Nr. 1 mache deutlich, dass der Gesetzgeber für Dachaufbauten eine besondere, abweichende Regelung habe treffen wollen. Diese Meinung des Antragstellers ist unzutreffend. Der Sinn der genannten Vorschrift liegt nämlich darin, dass auch kleine Dachaufbauten, die nicht oder nur geringfügig hinter der Außenwand des Gebäudes zurückspringen, von den Privilegien ausgenommen werden, die für kleine Dachaufbauten, die mehr als 0,5 m hinter der Außenwand zurückbleiben, gelten. Bei einem Dach, das weniger als 45Grad geneigt ist, bleiben nämlich Dachaufbauten, die in der Summe bis zu einem Fünftel der Dachfläche ausmachen, bei der Berechnung einer Abstandsfläche völlig unberücksichtigt. Es bedurfte daher einer konkreten Regelung, für welche Dachaufbauten die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche anwendbar sind. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 7. Juni 1999 ist nach Ablauf der Darlegungsfrist gemäß § 146 Abs. 5 VwGO bei Gericht eingegangen und bereits deshalb nicht geeignet, die Zulassung der Beschwerde zu rechtfertigen. Auch in der Sache ergeben sich aus den vom Antragsteller in diesem Schriftsatz geltend gemachten Berechnungsbeispielen keine Gründe, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeiführen könnten. Der Antragsteller macht geltend, bei einem 2,3 m hohen Dachaufbau, der 1,1 m hinter der Außenwand eines Gebäudes zurückbleibe, ergebe sich eine um 0,18 m geringere Tiefe der Abstandsfläche gegenüber einem Haus, das ohne Dachaufbau errichtet werde. Dieses Ergebnis sei unsinnig, weil die Nachbarschaft durch die zusätzliche Höhe der senkrecht stehenden Fenster der Gaube gegenüber einem Dach ohne Aufbauten deutlich mehr beeinträchtigt würden. Der Ausgangspunkt der Argumentation des Antragstellers ist unzutreffend, denn bei gestaffelten Außenwänden ist für jeden Wandteil eine gesonderte Abstandsfläche zu errechnen. Für die rechtliche Beurteilung des Vorhabens insgesamt ist die am weitesten hinausreichende Abstandsfläche maßgeblich. Durch einen Dachaufbau kann daher die vom Gebäude insgesamt einzuhaltende Abstandsfläche entgegen der Darstellung des Antragstellers nie verringert, sondern allenfalls vergrößert werden. In dem vom Antragsteller dargestellten Beispielfall findet allerdings ebenso wie im vorliegenden Falle keine Vergrößerung der insgesamt vom Gebäude einzuhaltenden Abstandsfläche durch Dachaufbauten statt, weil diese ihrerseits zurückgesetzt sind und einen größeren Abstand wahren als die Außenwand des Gebäudes. Der Hinweis des Antragstellers, bei Modifikation seines oben genannten Berechnungsbeispiels durch eine Dachschräge mit einem Neigungswinkel von ca. 65Grad zwischen dem Schnittpunkt der vorderen Außenwand des Gebäudes mit der Dachhaut und der vorderen Oberkante des 2,3 m hohen und 1,1 m zurückgesetzten Dachaufbaus werde die Tiefe der Abstandsfläche um 0,75 m vergrößert, ist bereits insofern unrichtig, als sich nicht die Abstandsfläche um 0,75 m vergrößert, sondern lediglich die berücksichtigungsfähige Außenwandhöhe. Die zusätzliche Abstandsfläche bei einer um 0,75 m vergrößerten berücksichtigungsfähigen Außenwandhöhe beträgt 0,4 von 0,75 m, also 0,3 m (§ 6 Abs. 5 Nr. 1 HBO). Diese zusätzliche Abstandsfläche von 0,3 m ist sachlich gerechtfertigt. Das Berechnungsbeispiel bestätigt das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis im vorliegenden Rechtsstreit und verdeutlicht überdies, dass die vom Antragsteller gewünschte Berechnungsmethode zu ungerechtfertigten Wertungswidersprüchen führen würde. Durch die vom Antragsteller beschriebene Dachschräge würde vor der 2,3 m hohen, und 1,1 m zurückgesetzten Wand des Dachaufbaus ein zusätzliches Bauvolumen geschaffen werden. Ein in dieser Dachschräge mögliches Dachflächenfenster gleicher Neigung (65Grad) würde mit seiner Unterkante einen um ca. 0,7 m geringeren Grenzabstand als der Dachaufbau halten. Es ist daher stimmig, wenn der vom Bauvorhaben einzuhaltende Abstand um 0,3 m vergrößert wird. Demgegenüber müsste bei Anwendung der vom Antragsteller gewünschten Berechnungsmethode ein Gebäude mit einer Dachgaube, obgleich diese ein geringeres grenznahes Bauvolumen darstellt und ein Fenster in der Dachgaube mit seiner Unterkante ca. 0,7 m hinter dem genannten Dachflächenfenster in einer Dachschräge zurückbleiben würde, einen zusätzlichen Grenzabstand von 0,92 m wahren. Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Antrag einstimmig abgelehnt wird, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --). Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers ebenso wie das Verwaltungsgericht mit dem Hilfsstreitwert und bringt im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte hiervon in Ansatz.