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Beschluss

4 TZ 9/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0326.4TZ9.99.0A
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Entscheidungsgründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist das mit Bauschein vom 12.06.1998 genehmigte Mehrfamilienhaus S Weg (Flur, Flurstück) in F Das Vorhaben besteht aus Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss sowie einer Galerie über dem Dachgeschoss. An der 7,90 m breiten Nordwand des Gebäudes (Straßenseite) ist ein 3,31 m breiter Vorbau genehmigt, der sich aus dem Kellergeschoss über das Erdgeschoss bis zum 1. Obergeschoss zieht. Er verspringt straßenseitig um 1 m aus der Gebäudefluchtlinie und weist zu dem in Grenzbebauung errichteten Haus der Antragsteller (S Straße) einen Abstand von 2,24 m auf. Mit Befreiungsbescheid vom 12.06.1998 war hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie um 1 m Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 327 vom 11.07.1978 und von der Tiefe der Abstandsfläche erteilt, ergänzt durch Bescheid vom 2.10.1998 an die Kläger hinsichtlich der Unterschreitung des nach § 6 (5) HBO notwendigen Mindestabstandes von 3 m. Mit Beschluss vom 04.12.1998 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die von der Bauaufsicht der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 12.06.1998 in Verbindung mit dem ergänzenden Befreiungsbescheid vom 22.10.1998 außer Vollzug gesetzt, soweit die Unterschreitung des Mindestabstandes von 3 m zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller durch den zur Straße hin aus der Gebäudeflucht vorspringenden Gebäudeteil genehmigt wurde, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Das Gericht hat den stattgebenden Teil der Entscheidung mit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange begründet, die sich daraus ergebe, dass der Vorbau den gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO zu bemessenden seitlichen Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze nicht einhalte. Die Beigeladenen-Bevollmächtigten haben gegen den ihnen am 08.12.1998 zugestellten Beschluss vom 21.12.1998 Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt und den Antrag mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Beschlusses, besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und der Abweichung von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist gemäß §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Die Beigeladenen begründen ihre ernstlichen Zweifel damit, dass es sich bei dem straßenseitigen Vorbau um einen untergeordneten Gebäudeteil handele, der gemäß § 6 Abs. 6 HBO in der Abstandsfläche zulässig sei. Es handele sich um einen untergeordneten Teil des Gebäudes, der lediglich gestalterischen Zwecken diene, nämlich der Auflockerung der Fassade, und der im Verhältnis zur Baumasse des gesamten Vorhabens nicht als bedeutend angesehen werden könne. Er nehme sich im Hinblick auf die Gesamtfläche von 106,56 qm mit 3,30 qm Fläche sehr bescheiden aus. Entscheidend sei das Verhältnis zur Baumasse, nicht das optische Gewicht. Der Zuwachs der Nutzfläche liege bei rund 2 % der Gesamtfläche und sei damit völlig nebensächlich. Auch eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nachbarn sei vorliegend nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Der straßenseitige Vorbau hält die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO erforderliche Abstandsfläche von 3 m zum Grundstück der Antragsteller nicht ein. Die Pflicht zur Einhaltung dieses Mindestabstands entfällt nicht aufgrund der in § 6 Abs. 6 HBO getroffenen Regelung. Nach dieser Vorschrift bleiben vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile und Vorbauten wie Gesimse, Dachvorsprünge, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Erker und Balkone bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen außer Betracht, sofern sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Zutreffend weist die Beigeladene darauf hin, dass die Aufzählung der nach § 6 Abs. 6 HBO in der Abstandsfläche privilegierten Gebäudeteile beispielhaft und nicht abschließend sind. Entscheidend ist, dass sie sich unterordnen, d. h., im Verhältnis zu dem Gesamtbauvorhaben unbedeutend erscheinen. Es kommt deshalb nicht maßgeblich darauf an, ob der streitige Vorbau ein Erker ist. Die Qualifizierung als Erker könnte lediglich ein Indiz für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 Abs. 6 HBO sein (Hess. VGH, B. v. 12.10.1995 -- 4 TG 2941/95 -- BRS 57 Nr. 139 = HessVGRspr. 1996, S. 75 = NVwZ-RR 1996, 307 ). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Erker ein nicht bis zum Boden hinabreichender, vorspringender Bauteil mit Fenstern an Gebäuden verstanden (Hess. VGH, B. v. 12.10.1995, a.a.O. m.w.N.; Allgeier/v. Lutzau, Die Bauordnung für Hessen, 5. Aufl., § 6 Anm. 6.6; derselbe in Müller, Das Baurecht in Hessen, I B 1 Kommentar zur HBO § 6 Lfg. 93 Anm. 2.6 S. 49; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 26.03.1993 -- 11 B 713/93 -- BRS 55 Nr. 112 zu § 6 Abs. 7 BauONW; Böckenförde, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Begr. von Gädtke, 9. Aufl. § 6 Rdnr. 106). Der aus dem Kellergeschoss aufsteigende Vorbau ist kein Erker. Der Vorbau bewirkt als Gebäudeteil eine Vergrößerung des Hauses im Grundriss und überschreitet mit seiner Breite mehr als 1/3 der Länge der vorderen Außenwand vom Keller- bis zum Dachgeschoss, in dem die Fläche über dem Vorbau als Balkon ausgestaltet ist. Beides führt zu einer Ausdehnung des Baukörpers mit der Folge, dass der Vorbau nicht mehr dergestalt untergeordnet ist, wie es der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 6 HBO entspricht. Es fehlt an einer inneren Rechtfertigung, den Gebäudevorsprung von der Einhaltung der Abstandsflächen freizustellen, ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, bei welchem Maß der Vergrößerung der Wohnfläche eine Unterordnung des Gebäudeteils auch insoweit entfallen würde. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht zutreffend auch von einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Antragsteller durch den Vorbau ausgegangen. Anders als bei der Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften ist bei Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, die einen unmittelbaren Bezug zu den Nachbargrundstücken haben, eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn regelmäßig zu bejahen. Das ist im vorliegenden Fall auch deshalb der Fall, weil das Wohnhaus der Antragsteller grenznahe Fenster in beiden Stockwerken aufweist. Der vor die gemeinsame Gebäudeflucht vorspringende Vorbau bewirkt im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller den sogenannten Scheuklappeneffekt, den der Senat auch im Fall einer einseitigen Vergrößerung der Bebauungstiefe bei Reihenhäusern als tatsächliche Beeinträchtigung ansieht. Die Beschwerde ist auch nicht aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Wenn in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bestehen, weist die Rechtssache in der Regel auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. VGH, Bad.-Württ., B. v. 12.02.1997 -- 8 S 375/97 -- VBlBW 1997, 219), die hier auch nicht dadurch dargetan sind, dass die Qualifizierung des Vorbaus als schwierig bezeichnet wird. Die Rechtssache weicht auch nicht von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.10.1995 (a.a.O.) ab. Sie stimmt vielmehr mit ihr überein. Im Hinblick darauf, dass der Antrag einstimmig abgelehnt wird, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG. Der Senat bewertet den Teil des Streitwerts, der Gegenstand des Zulassungsverfahrens geworden ist ebenso wie das Verwaltungsgerichts. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).