Beschluss
4 UE 3676/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1028.4UE3676.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil die Berufung des Beklagten begründet, die Anschlussberufung dagegen unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Senat weist die Anschlussberufung der Klägerin, die nicht begründet worden ist, aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, jedoch mit der folgenden klarstellenden Ergänzung: Die Einfriedung ist auch unter der Geltung der HBO 1993 illegal. Zwar bedürfen Einfriedungen gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7 lit. d bis 1,50 m Höhe auch im Außenbereich nunmehr keiner Baugenehmigung mehr. Nach § 63 Abs. 5 HBO entbindet die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht aber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen und Einrichtungen gestellt sind. Die Einfriedung bedarf gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HeNatG - einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Dieses Gesetz ist auf sie anzuwenden, weil sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahre 1978 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 10 des Hessischen Landschaftspflegegesetzes vom 04.04.1973 (GVBl. 1973 I, S. 126) naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftig war und es bis heute geblieben ist. Da somit über ihre Zulässigkeit nach wie vor in einem - wenn auch nicht mehr baurechtlichen - Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, ist sie gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 2. Hauptsatz BauGB weiterhin nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das jetzt vorgeschriebene selbständige naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist um den bauplanungsrechtlichen Maßstab des § 35 BauGB erweitert wie früher das damals erforderliche Baugenehmigungsverfahren um den naturschutzrechtlichen Maßstab. Mit der fortdauernden Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts besteht auch die materielle Baurechtswidrigkeit der Einfriedungsmauer fort, wie sie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Der Beklagte ist als untere Bauaufsichtsbehörde weiterhin zuständig und befugt, für die Einhaltung des Baurechts zu sorgen und die Beseitigung der rechtswidrigen Anlage zu verlangen; §§ 60, 61, 78 Abs. 1 HBO. Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben hat. Gemäß § 69 HessVwVvG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn u.a. dem Pflichtigen verbunden mit der Androhung eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden und die Frist abgelaufen ist (Abs. 1 Nrn. 2 und 4 der Vorschrift). Die Frist ist so zu bemessen, dass der Pflichtige noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist Rechtsschutz erlangen kann (§ 69 Abs. 2 HessVwVvG). Eine solche ausreichende Frist ist der Klägerin hier jedoch eingeräumt worden, indem ihr im Zusammenhang mit der Grundverfügung eine Frist von 2 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung gesetzt wurde. Auch wenn die Frist auf die Grundverfügung bezogen ist, ist die unter Fristsetzung angedrohte Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der vorgenannten Vorschrift mit dem Verwaltungsakt verbunden. Sie ermöglicht dem Pflichtigen bei ausreichender Bemessung, rechtzeitig Rechtsschutz zu erlangen und seine Verpflichtung zu erfüllen (Hess. VGH, Beschluß vom 8.07.1982 - IV TG 40/82 - HessVGRspr. 1983, 6 f; Urteil vom 27.10.1995 - 4 UE 1422/95 -; Beschluss vom 18.11.1996 - 4 TG 2986/95 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der gesetzten Frist nicht um eine Verpflichtungsentstehungsfrist handelt, bei der die durch den Verwaltungsakt begründete Pflicht erst nach Ablauf der in dem Bescheid genannten Frist entsteht, sondern um eine Befolgungsfrist um die es sich hier handelt. Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die in der Grundverfügung enthaltene Befolgungsfrist versteht sich von selbst, dass diese Frist auch für die Vollstreckungsandrohung gelten sollte. Die mithin räumlich mit der Vollstreckungsandrohung verbundene Frist war so bemessen, dass die Klägerin rechtzeitig Rechtsschutz erlangen und ihre Grundpflicht erfüllen konnte. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und weicht, wie der Große Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 5. Juli 1996 - 31 GS 1148/96 - festgestellt hat, auch nicht von der Rechtsprechung des 14. Senats ab, der allerdings der Auffassung ist, dass dann, wenn in der in demselben Bescheid enthaltenen Grundverfügung das Wirksamwerden der dem Betroffenen auferlegten Verpflichtung auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Erlaß des Bescheides zeitlich hinausgeschoben ist, eine zusätzliche Vollstreckungsfrist gesetzt werden muss (Urteil vom 25.09.1995 - 14 UE 325/91 - GewArch. 1996, 210 bis 211). Nach alledem ist den Anforderungen des § 69 Abs. 1 und 2 HessVwVG genügt, wenn in einem Bescheid, der eine Verfügung mit Zwangsmittelandrohung enthält, eine entsprechende Frist gesetzt ist, gleichgültig ob diese als Teil der Grundverfügung materiell-rechtlich oder als Vollstreckungsfrist formuliert ist (Hess. VGH, B. v. 18.11.1996 - 4 TG 2986/95 -, HessVGRspr. 1997 S. 49; wie U. v. 26.09.1996 - 4 UE 434/95 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 1b, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat bewertet das Interesse der Klägerin, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, und das Interesse des Beklagten ebenso wie das Verwaltungsgericht. Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung des Beklagten vom 17.05.1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12.03.1991 in der der Beklagte die Beseitigung einer von der Klägerin entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze des im Außenbereich in der Gemarkung gelegenen Grundstücks errichteten Einfriedungsmauer binnen zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung angeordnet und für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht nachgekommen werde, die Ersatzvornahme angedroht, die erforderlichen Kosten auf 1.000,-- DM veranschlagt und Verwaltungskosten in Höhe von 10,-- DM festgesetzt hat. Mit Urteil vom 29.05.1995 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Verfügung des Beklagten vom 17.05.1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 12.03.1991 insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht worden ist, und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe die Beseitigung der Einfriedung auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 HBO 1990 anordnen dürfen. Die im Jahre 1978 festgestellte Errichtung einer Einfriedungsmauer habe gemäß §§ 88 Nr. 9, 97 HBO 1978 einer vorherigen Bauanzeige bedurft. Die Errichtung einer Einfriedungsmauer im Außenbereich, die der gewerblichen Nutzung des Grundstücks dienen solle, verstoße auch gegen § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 3 BauGB könnten sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Nach § 35 Abs. 3 BauGB liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben, wie vorliegend, den Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, in dem das streitgegenständliche Grundstück als Fläche für Landwirtschaft dargestellt sei. Der Beklagte habe auch rechtsfehlerfrei Verwaltungsgebühren in Höhe von 10.,-- DM festsetzen können. Zwar werde die Verwaltungsgebühr für ein Verwaltungshandeln erhoben, das auch im öffentlichen Interesse geboten gewesen sei; doch habe letztlich der Kläger die Amtshandlung des Beklagten veranlasst und habe gemäß § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - HVwKG - die Gebühr zu tragen. Die auf der Grundlage des § 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG - angedrohte Ersatzvornahme entspreche nicht den gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen. Gemäß § 69 Abs. 1 HVwVG setze die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, mit dem, wie vorliegend, eine Handlung gefordert werde, voraus, dass dem Pflichtigen verbunden mit der Androhung eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden sei. An einer derartigen Vollstreckungsfrist gemäß § 69 Abs. 1, Nr. 2, Abs. 2 HVwVG fehle es jedoch vorliegend. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten enthalte insoweit lediglich eine materiell-rechtliche Frist. Es fehle jedoch an einer für die Rechtmäßigkeit der Androhung notwendigen Vollstreckungsfrist. Gegen das dem Beklagten am 16.10.1995 zugestellte Urteil hat dieser am 20.10.1995 Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das Urteil zu ändern, soweit die Verfügung des Beklagten vom 17.05.1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1991 aufgehoben wurde. Die Klägerin beantragt im Schriftsatz vom 15.11.1995, eingegangen am 17.11.1995, die Berufung zurückzuweisen. Zugleich beantragt sie im Wege der Anschlussberufung, die Beseitigungsverfügung vom 17.05.1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.03.1991 aufzuheben. Die Klägerin hat die Anschlussberufung nicht begründet. Die Verwaltungsvorgänge liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.