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Beschluss

4 TG 1675/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0122.4TG1675.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der erteilte Baugenehmigung vom 05.12.1994 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, unter Umständen auch Gewißheit der Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Recht verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über einen Rechtsbehelf eines Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, DVBl. 1992, 45). Im vorliegenden Verfahren werden Widerspruch und Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben, da der angefochtene Bescheid die Rechte des Antragstellers nach Lage der Akten nicht verletzt. Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 des Baugesetzbuches - BauGB - zu beurteilen, weil sich das Baugrundstück nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet und innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zur Beantwortung der Frage, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, ist diese zunächst im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmen. Im Mittelpunkt dieser näheren Umgebung liegt das Baugrundstück. Die nähere Umgebung um dieses Grundstück herum wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage in seiner Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, daß diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschoßzahl oder anderes) unterschiedlich groß sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1969 - IV C 18.67 -, DBVl. 1970, 62). Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis nicht einer schematischen, sondern einer wertenden Betrachtung sind (Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 -, BRS 42 Nr. 177 = ESVGH 35 Nr. 54 = HSGZ 1985, 166). Nach Lage der Akten gehört zu der näheren Umgebung des Bauvorhabens jedenfalls das Gebiet südlich des, westlich der und nördlich der, das im Westen begrenzt wird durch die Wohnbebauung jenseits der und jenseits des dem Kreiskrankenhaus angeschlossenen Personalwohnheims und der dazugehörigen Feuerwehrzufahrt. Dabei kann offenbleiben, ob die zwischen Feuerwehrzufahrt und Kreisbauamt gelegene Wohnbebauung einerseits und die östlich der gelegenen Grundstücke andererseits noch der näheren Umgebung des Baugrundstückes zuzurechnen sind. In dem vorbezeichneten Gebiet haben - entgegen der Auffassung des Antragstellers - insbesondere die Straße und die -Straße keine trennende Wirkung. Das auf dem Grundstück 102 bis 106 befindliche Gebäude, welches zwischen der -Straße und der straße gelegen ist, weist nur einen Abstand von etwa dem Doppelten seiner Frontlänge zum Baugrundstück auf. Bei der -Straße handelt es sich zudem um eine kleine Anliegerstraße, deren Bebauung auf beiden Seiten nahezu gleich ist. Das trifft auch für die Straße und deren Bebauung zumindest bis zur Feuerwehrzufahrt zu. Unabhängig von den unmittelbar an der -Straße bzw. der Straße gelegenen Grundstücken befindet sich in dem Straßengeviert / -Straße/ Straße kein in sich geschlossenes Siedlungsgebiet mit einer erkennbar abweichenden Struktur, die es rechtfertigen könnte, nur dieses Gebiet als nähere Umgebung des Baugrundstückes anzusehen. Ausweislich der Nutzungsübersichten (Bl. 46 und 155a der Gerichtsakte) befindet sich in dem maßgeblichen Gebiet - mit Ausnahme einer Kreisberatungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche auf dem Grundstück einer Fahrschule auf dem Grundstück Ecke /, einem Wohn- und Ärztehaus auf dem Grundstück bis, einer früheren Zahnarztpraxis auf dem Grundstück des Antragstellers sowie einer zwischenzeitlich abgerissenen Tankstelle auf dem Baugrundstück - ausschließlich Wohnbebauung. Zur Bestimmung des Gebietscharakters kann die für beplante Baugebiete ergänzend geltende Baunutzungsverordnung in der bei Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 - BauNVO 1990 - auch im unbeplanten Innenbereich herangezogen werden. Legt man sie zugrunde, so ist das maßgebende Baugebiet allgemeines Wohngebiet. Die Kreisberatungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche ist als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Fahrschule ist als nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 und die früher auf dem Baugrundstück betriebene Tankstelle gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO 1990 in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Die früher auf dem Grundstück des Antragstellers betriebene Zahnarztpraxis war und das Ärztehaus auf dem Grundstück bis ist als Anlage für gesundheitliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 unbeschränkt zulässig. Anlagen für gesundheitliche Zwecke sind u. a. krankengymnastische (Massage-) und sonstige medizinische Behandlungsinstitute, unabhängig davon, ob sie von öffentlicher Hand oder privaten Institutionen betrieben werden (vgl. dazu: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 7. Aufl., Vorbem. §§ 2 bis 9, 12 bis 14 BauNVO, Rdnrn. 11.1, 15). Das streitgegenständliche Bauvorhaben für "Wohnungen und Arztpraxen, Ambulante Therapie" ist als Anlage für gesundheitliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls unbeschränkt zulässig und hält sich demzufolge hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben; es hält sich auch insoweit innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens. Ausweislich der in den Bauvorlagen befindlichen Berechnung verwirklicht das Bauvorhaben eine Grundflächenzahl von 0,329 und eine Geschoßflächenzahl von 0,988, die von den Grundstücken 102 bis 106 mit 0,31 (Grundflächenzahl) bzw. 0,93 (Geschoßflächenzahl) und 2 bis 4 mit 0,31 (Grundflächenzahl) bzw. 0,94 (Geschoßflächenzahl) fast erreicht und von den Grundstücken 2 bis 8 mit 0,41 Grundflächenzahl) bzw. 1,23 (Geschoßflächenzahl) und 128 bis 128b mit 0,346 (Grundflächenzahl) bzw. 1,021 (Geschoßflächenzahl) sogar noch überschritten wird. Der Senat sieht keinen Anlaß, die von der Antragsgegnerin in den Lageplänen (Bl. 46 und 155a d. GA.) gemachten Angaben in bezug auf die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl der umliegenden Grundstücke in Zweifel zu ziehen. Ausweislich der in den Bauvorlagen befindlichen Berechnung zur Nichtvollgeschoßeigenschaft des Dachgeschosses weist das Bauvorhaben ebenso wie eine Vielzahl der Grundstücke in dem vorbezeichneten Gebiet drei Vollgeschosse nebst Dachgeschoß auf. Eine einheitliche Bauflucht existiert ausweislich der Lagepläne (Bl. 46 und 155a d. GA.) an der Seite des H, an der sich das Baugrundstück befindet, nicht; eine einheitliche Parallelstellung der Gebäude mit der größten Ausdehnung zur Straße hin existiert ebenfalls nicht. Die Länge des Baukörpers korrespondiert mit der Größe des Baugrundstücks und entspricht in etwa der Länge des Baukörpers auf dem Grundstück 102 bis 106. Die Länge des Baukörpers von über 50 m widerspricht insbesondere nicht der auch im unbeplanten Innenbereich heranzuziehenden Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990, wonach die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen höchstens 50 m betragen darf. Der Senat läßt offen, ob sich die in § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 normierte höchstzulässige Länge auf sämtliche der in Satz 1 aufgeführten Gebäude wie Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen (so: Fickert/ Fieseler, a.a.O., § 22 BauNVO Rdnr. 6.4) oder nur auf Hausgruppen (so: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: 01.01.1995, § 22 BauNVO Rdnr. 30 m.w.N.) bezieht. Da die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BauNVO nur die "offene Bauweise" regelt, die durch den seitlichen Grenzabstand gekennzeichnet ist, kann sich die in Satz 2 dieser Vorschrift geregelte höchstzulässige Länge eines Gebäudes auch nur auf die seitliche Ausdehnung zwischen zwei Nachbargrundstücken beziehen, nicht dagegen auf die Bebauungstiefe. Das Vorhaben des Beigeladenen läßt auch im übrigen die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der in der unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung - insbesondere die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers - nicht vermissen. Die geplante Bebauung auf dem Grundstück 120 leitet - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche in den hinteren Grundstücksbereichen eine Umstrukturierung ein. Die Durchführung des Bauvorhabens führt zwar dazu, daß der hintere Bereich des Baugrundstücks nicht mehr in dem Umfang wie bisher von Bebauung frei bleibt. Eine von dem Antragsteller behauptete Struktur etwa dergestalt, daß die rückwärtigen Hausgärten einer Mehrzahl von Grundstücken sich zu einer größeren Gesamtfläche ergänzen, die allen Anwohnern den Vorteil einer wohltuend beruhigten Grün- und Erholungszone bietet (Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 -, a.a.O., Beschluß vom 31.01.1991 - 4 TG 2049/90 -), ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Die unmittelbare Umgebung des Baugrundstückes weist keine einheitliche Struktur auf. Das Bauvorhaben entfaltet nach Aktenlage auch keine erdrückende Riegelwirkung gegenüber dem Grundstück des Antragstellers. Das geplante Gebäude ist parallel zur N Straße ausgerichtet und paßt sich damit der Stellung der übrigen Gebäude an, die westlich des Baugrundstücks in der vorbezeichneten näheren Umgebung liegen. Dem Grundstück des Antragstellers ist eine durch den Verbindungsbau zwischen Haus 1 und Haus 2 gegliederte und aufgelockerte Fassade zugewandt, die ausweislich des in den Bauvorlagen befindlichen Abstandsflächenplanes den gemäß § 6 der Hessischen Bauordnung - HBO 1993 -, die aufgrund des Wahlrechts des Bauherrn hier maßgeblich ist, gebotenen Abstand zum Grundstück des Antragstellers einhält. Die von einem Bauherrn zu wahrende Rücksichtnahme in bezug auf die Belichtung und Besonnung von Nachbargrundstücken wird normalerweise gesetzlich konkretisiert durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften. Soweit ein Vorhaben die bauordnungsrechtlich geforderten Abstände einhält, scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in bezug auf die nachbarlichen Interessen an ausreichender Belichtung und Besonnung aus. Bei Einhaltung der gebotenen Abstandsfläche ist für das Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum mehr (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1987 - III OE 78/83 -; OVG Lüneburg, Beschluß vom 24.06.1986 - 6 B 63/86 -, BRS 46 Nr. 177; BVerwG, Beschluß vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, BRS 42 Nr. 206; Beschluß vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, NVwZ 1989, 1060; Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, NJW 1994, 1546). Dabei geht der Senat davon aus, daß die in § 6 HBO 1993 normierten Abstandsflächen noch geeignet sind, der von einem Bauherrn zu wahrenden Rücksichtnahme in bezug auf die Belichtung und Besonnung von Nachbargrundstücken Rechnung zu tragen (Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1995 - 4 TG 1338/95 -). Im übrigen gehen von dem Bauvorhaben keine unzumutbaren Belästigungen aus; insbesondere lassen sich unter dem Gesichtspunkt der Wohnruhe keine beachtlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers feststellen. Die Anzahl der Wohnungen in dem geplanten Bauvorhaben ist weder für sich genommen noch in Verbindung mit den von dem Antragsteller geäußerten Vermutungen über den Kreis der künftigen Bewohner im Rahmen einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB erheblich. Die Wohnungen in dem geplanten Bauvorhaben sind nach unterschiedlichen Richtungen orientiert, so daß einseitige und massierte Immissionen zu Lasten des Antragstellers nicht zu erwarten sind. Der Zugang zu den Wohnungen verläuft zwar an der östlichen, zum Grundstück des Antragstellers orientierten Seite des Baugrundstücks. Die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage befindet sich dagegen an der westlichen Seite des Baugrundstücks und verfügt über einen eigenen Zugang zu den Wohnungen. Der sich über das gesamte Erdgeschoß des Hauses 1 und 2 erstreckende Bereich des ärztlichen Therapiezentrums ist ausschließlich über die Rezeption an der Nordseite des Baugrundstücks zu erreichen und verfügt ausweislich der Baupläne nicht über eine weitere Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit an der östlichen, zum Grundstück des Antragstellers orientierten Seite des Baugrundstücks. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind Miteigentümer des Grundstücks in Bad (Gemarkung Bad, Flur 19, Flurstücke 16/17 und 16/20) mit einer Größe von insgesamt 1.103 qm. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut, dessen Erdgeschoßräume der Antragsteller und seine Ehefrau bis vor wenigen Jahren als Zahnarztpraxis nutzten. Auf dem Nachbargrundstück (Gemarkung Bad, Flur 19, Flurstücke 16/16, 16/21 und 16/22) befand sich in den 60er Jahren ein Gartenbaubetrieb, später wurde auf dem vorderen Teil der Liegenschaft eine Tankstelle und im hinteren Bereich ein Einfamilienhaus gebaut; Tankstelle und Einfamilienhaus sind zwischenzeitlich abgerissen worden. Unter dem Datum des 05.12.1994 wurde der entsprechend dem Bauantrag vom 10.11.1993 die Baugenehmigung für das Bauvorhaben - Bauantrag für Wohnungen und Arztpraxen, Ambulante Therapie - erteilt; Herr Alfred war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben. Ein Bebauungsplan besteht für das Geviert, in dem sich das zu bebauende Grundstück befindet, nicht. Der Antragsteller, dem die Baugenehmigung mit Schreiben vom 14.12.1994 - per Einschreiben zur Post gegeben am 15.12.1994 - bekanntgegeben wurde, legte am 21.12.1994 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 16.01.1995, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen an demselben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Bebauung in dem maßgeblichen Straßengeviert/ und sei zwar nicht unbedingt homogen, aber im wesentlichen durch eine straßenparallele Randbebauung geprägt, die lediglich in zwei Fällen, und zwar auf den Grundstücken und bis durchbrochen werde. Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung habe die Antragsgegnerin die Errichtung eines über 50 m tiefen Neubaus in wahrscheinlich viergeschossiger Bauweise genehmigt; das Maß der baulichen Nutzung (Geschoßflächenzahl) dürfte bei annähernd 1,3 liegen. Die Zugänge zu sämtlichen Wohnungen seien in der Abstandsfläche zu seinem - des Antragstellers - Grundstück angeordnet; desgleichen seien Teile des Therapiezentrums über diesen Weg erreichbar. Abweichend von der Vorgartensatzung werde der Vorgartenbereich für das neue Gebäude überwiegend als Auffahrtsbereich und Abstellfläche für Behindertenparkplätze angelegt. Hinsichtlich des Standortes beständen insofern unüberwindbare Bedenken gegen das Bauvorhaben, als es gegenüber seinem - des Antragstellers - Grundstück eine Riegelwirkung entfalte. Die bislang zu einem angemessenen Freiflächenverbund gehörenden Grünflächen sämtlicher umgebender Grundstücke würden durch das Bauvorhaben rücksichtslos unterbrochen. Sein - des Antragstellers - Grundstück werde durch eine etwa 50 m lange und 12,5 m hohe ununterbrochene Außenwand von Luft und Licht nach Westen abgeschlossen. Hinzu komme, daß der gesamte fußläufige Zugangsverkehr, vielleicht sogar der Taxiverkehr für die Patienten des ärztlichen Therapiezentrums, entlang der Grenze zu seinem - des Antragstellers - Grundstück verlaufe und alle Balkone an der Ostseite des Neubaus auf sein Grundstück hin ausgerichtet seien, weil das Baugrundstück in diesem Bereich kaum über nennenswerte Freiflächen verfüge, die bestimmungsgemäß (als Zuwegung und Feuerwehrzufahrt) nicht bepflanzt werden könnten. Der Neubau halte einen Abstand von 14 m zur Straße ein und dringe dadurch bedingt, fast überall beschränkt auf den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand, in einer Tiefe von bis zu 65 m in die Freiflächen des Grundstückes ein. Eine solche Bebauung, für die in dem maßgeblichen Straßengeviert kein Beispiel vorhanden sei, verletze eindeutig das Gebot der Rücksichtnahme. Ein eindeutiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege auch darin, daß das künftig massivste Bauvorhaben in der gesamten maßgeblichen Umgebung bezüglich der Grundflächenzahl mehr als doppelt und bezüglich der Geschoßflächenzahl annähernd viermal so groß sei wie sein - des Antragstellers - Wohnhaus. Schließlich sei die erteilte Baugenehmigung, die sich ausdrücklich nur auf das Flurstück 16/16 beziehe, objektiv rechtswidrig, da die Grundstücke Flurstücke 16/16, 16/21 und 16/22 noch nicht vereinigt worden seien. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Dezember 1994 gegen die der erteilte Baugenehmigung vom 5. Dezember 1994 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Vorhaben füge sich sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ausweislich der in der Baugenehmigungsakte befindlichen Berechnung weise das Bauvorhaben eine Geschoßflächenzahl von 0,988 auf und schöpfe damit den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen und aus dem Lageplan (Bl. 46 d. GA.) ersichtlichen Rahmen nicht aus. Die Grundflächenzahl des Bauvorhabens betrage 0,329 und bewege sich ebenfalls in dem durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen. Aus dem Lageplan sei auch ersichtlich, daß sich das Bauvorhaben mit drei Vollgeschossen zuzüglich Dachgeschoß (Staffelgeschoß), welches ausweislich der in der Baugenehmigungsakte befindlichen Berechnung kein Vollgeschoß sei, in die nähere Umgebung einfüge. Der Lageplan sowie die eingereichten Luftbildaufnahmen (Bl. 47 ff. d. GA.) veranschaulichten zudem die heterogene Baustruktur der Umgebung, in der klare (fiktive) Baugrenzen oder Baulinien nicht vorhanden seien, folglich sei auch die Bebauungstiefe nicht zu beanstanden. Bauordnungsrechtlich sei das Bauvorhaben nicht zu beanstanden, es liege weder ein Verstoß gegen die Abstandsvorschriften noch ein Verstoß gegen ihre - der Antragsgegnerin - Vorgartensatzung vor. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 14.02.1995 die 71, zum Verfahren beigeladen. Nach Mitteilung des Herrn daß Herr bereits am 05.10.1993 verstorben sei, hat das Verwaltungsgericht den vorbezeichneten Beschluß nur noch als Beiladung des Herrn behandelt. Der Beigeladene hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im wesentlichen auf den Vortrag der Antragsgegnerin Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 26.04.1995 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur näheren Umgebung des Bauvorhabens gehöre der Bereich südlich des bis zur östlich werde der maßgebliche Bereich von der westlich von dem sich an die Wohnbebauung anschließenden Kreiskrankenhaus begrenzt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche halte sich das Bauvorhaben innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Berechnung weise das Bauvorhaben drei Vollgeschosse auf, das Dach stelle kein Vollgeschoß dar, und füge sich insoweit in den von der Umgebung vorgegebenen Rahmen ein. Hinsichtlich der Grundflächenzahl von 0,329 und der Geschoßflächenzahl von 0,988 überschreite das Bauvorhaben zwar den Rahmen der das Baugrundstück unmittelbar umgebenden Grundstücke geringfügig; bodenrechtlich beachtliche Spannungen resultierten hieraus jedoch nicht, zumal das Wohnhaus des Antragstellers den vorgegebenen Rahmen deutlich unterschreite. Eine zusammenhängende Grünfläche sei bislang allenfalls durch den hinteren Bereich des Grundstücks des Antragstellers sowie des Baugrundstücks gebildet worden, Grünflächen anderer Grundstücke existierten in diesem Bereich nicht. Gegen den am 10.05.1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 17.05.1995 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt er ergänzend aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bildeten die Freiflächen auf seinem - des Antragstellers - Grundstück mit denen auf dem Baugrundstück und den übrigen Nachbargrundstücken eine grüne Oase für Mensch und Tier. Bei dem maßgeblichen Gebiet handele es sich um ein intaktes Wohngebiet mit überdimensional bemessenen Freiflächen, in das nunmehr das Bauvorhaben in einer Ausdehnung (Tiefe) eindringe, die in dem gesamten Gebiet kein Vorbild habe. Für sein - des Antragstellers - Grundstück bedeute die Realisierung des Bauvorhabens, daß entlang der Grenze seines Grundstücks ein ständiges Kommen und Gehen zu verzeichnen sein werde, bis weit in die Nachtstunden hinein; denn die Nutzer derartig großer Wohnanlagen mit einer Vielzahl kleinerer Wohneinheiten pflegten in aller Regel einen "aktiveren" Lebensstil, der sich erheblich von dem der bislang dort ansässigen Bevölkerung, die jenseits des verlärmten H ihre Ruhe in den von dieser Straße abgewandten Bereichen suche, unterscheide. Darüber hinaus sei ihm - dem Antragsteller - sowohl von dem Regierungspräsidenten in als oberer Bauaufsichtsbehörde als auch von der Antragsgegnerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen einen Bauvorbescheid vom 16.08.1991, den der Rechtsvorgänger des Beigeladenen erwirkt, sodann aber nicht ausgenutzt hatte, zugesagt worden, bei einer künftigen Neubebauung der Liegenschaft auf seine nachbarlichen Belange Rücksicht zu nehmen. Ein Bauvorhaben wie das streitgegenständliche, das sich noch nicht einmal innerhalb der Grenzen des damals genehmigten Vorhabens bewege, hätte danach überhaupt nicht genehmigt werden dürfen. Der Antragsteller stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie im wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Antragserwiderung und den Beschluß des Verwaltungsgerichts. Der Beigeladene hält sein genehmigtes Vorhaben für rechtmäßig. Er stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11.09.1995 einen Lageplan mit teilweiser Nutzungsübersicht derjenigen Grundstücke übersandt, die sich in dem Gebiet zwischen und sowie nördlich des befinden (Bl. 155a d. GA.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgänge betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben (2 Hefte), das ursprünglich auf dem Baugrundstück geplante Bauvorhaben (1 Heft), das Grundstück des Antragstellers (3 Hefte) sowie das Grundstück (6 Hefte).