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Beschluss

4 TG 632/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0802.4TG632.95.0A
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Leitsätze
1. Für Maßnahmen innerhalb des vom Abfallgesetz erfaßten Sachbereichs sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Hessen ausschließlich die Abfallbehörden zuständig (vgl. zuletzt HessVGH, Beschl. vom 24.06.1993 - 4 TH 1205/92 -, NVwZ-RR 1994, 320 = GewArch 1994, 36 = ZfW 1994, 413). 2. Eine ungeordnete Anhäufung von Altmaterialien und Unrat weist ein Gefahrenpotential auf, das nur durch eine geordnete Entsorgung vermindert werden kann, und stellt damit Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs dar. 3. Einzelfall vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung gegen die Räumung eines Wohngrundstücks von Altmaterial und Unrat durch die Bauaufsichtsbehörde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Maßnahmen innerhalb des vom Abfallgesetz erfaßten Sachbereichs sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Hessen ausschließlich die Abfallbehörden zuständig (vgl. zuletzt HessVGH, Beschl. vom 24.06.1993 - 4 TH 1205/92 -, NVwZ-RR 1994, 320 = GewArch 1994, 36 = ZfW 1994, 413). 2. Eine ungeordnete Anhäufung von Altmaterialien und Unrat weist ein Gefahrenpotential auf, das nur durch eine geordnete Entsorgung vermindert werden kann, und stellt damit Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs dar. 3. Einzelfall vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung gegen die Räumung eines Wohngrundstücks von Altmaterial und Unrat durch die Bauaufsichtsbehörde. I. Die Antragsteller wohnten bis 1990 in N.-W., H-straße 5c. Das Grundstück wurde in den Jahren 1981 und 1988 zweimal zwangsweise geräumt, da dort in erheblichem Umfang Altmaterialien unterschiedlichster Art gelagert wurden. Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Hanau vom 05.07.1990 wurde der Antragsteller zu 1 u. a. wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Antragsteller verzogen nach H.. In der Folgezeit wurde die gesamte Freifläche des Anwesens H-straße 15 - vermutlich durch den Antragsteller zu 1 - mit Gegenständen aller Art und Unrat angefüllt. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies die Antragsteller mit gleichlautenden Schreiben vom 29.08.1994 darauf hin, daß anlässlich einer örtlichen Überprüfung festgestellt worden sei, daß sich erhebliche Mengen an Abfall und Unrat sowie Autowracks auf dem oben genannten Grundstück befänden, deren Eigentümer sie - die Antragsteller - seien. Das Grundstück sei insgesamt als Abfallentsorgungsanlage anzusehen. Für den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage zum Lagern und Ablagern von Abfällen bzw. für die Lagerung und Behandlung von Autowracks bedürfe es einer abfallrechtlichen Genehmigung, die nicht erteilt worden sei und auch nicht erteilt werde. Es sei daher beabsichtigt, ihnen - den Antragstellern - den Weiterbetrieb der Anlage zu untersagen und die Räumung des Grundstücks anzuordnen. Zu dem Erlaß der angekündigten Verfügung kam es nicht, da das Regierungspräsidium seine Meinung änderte und die Bauaufsichtsbehörde für zuständig erachtete; die Bauaufsichtsbehörde wiederum ging von einer Zuständigkeit des Regierungspräsidiums aus. Die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners gab den Antragstellern schließlich mit gleichlautenden Verfügungen vom 30.01.1995 auf, das Betreten des Grundstücks H-straße 15 in H. zwecks Räumung der illegal durchgeführten Lagerung am 31.01.1995, ab 8.00 Uhr, zu dulden, und ordnete die sofortige Vollziehung der "Duldungsverfügung" an. Die Verfügung wurde dem Antragsteller zu 1 persönlich am 31.01.1995 um 9.00 Uhr übergeben; die für die Antragstellerin zu 2 bestimmte Verfügung, deren Annahme sie verweigerte, wurde mit Klebeband an der Haustür befestigt. Der Antragsteller zu 1 legte an demselben Tag - auch im Namen seiner Ehefrau - Widerspruch ein und stellte bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den das Verwaltungsgericht ablehnte. Am darauffolgenden Tag gab die Bauaufsichtsbehörde den Antragstellern auf, das Betreten des Grundstücks zwecks Räumung der illegal durchgeführten Lagerung auch am 01.02.1995, ab 8.00 Uhr, zu dulden und ordnete die sofortige Vollziehung der "Duldungsverfügung" an. Die Verfügungen wurden dem Antragsteller zu 1 um 8.30 Uhr übergeben, der an demselben Tag - auch im Namen seiner Ehefrau - Widerspruch einlegte und bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellte, welchen das Verwaltungsgericht wiederum ablehnte. Die Bauaufsichtsbehörde gab den Antragstellern schließlich mit gleichlautenden Verfügungen vom 02.02.1995 auf, das Betreten des Grundstücks zwecks Räumung der illegal durchgeführten Lagerung auch am 02./03.02.1995, ab 8.00 Uhr, zu dulden und ordnete die sofortige Vollziehung der "Duldungsverfügung" an. Die Verfügungen wurden dem Antragsteller zu 1 am 02.02.1995 um 8.00 Uhr übergeben, der an demselben Tag - auch im Namen seiner Ehefrau - Widerspruch einlegte. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er - auch im Namen und in Vollmacht seiner Ehefrau - einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, die seit dem 31.01.1995 andauernde Räumungsaktion endgültig einzustellen. Er hat geltend gemacht, daß es sich bei einem großen Teil der von dem Antragsgegner entfernten Gegenstände um solche gehandelt habe, die er habe wiederverwenden wollen. Es liege insbesondere kein Grund für ein sofortiges Einschreiten vor. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 02.02.1995 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 02.02.1995 durch Beschluß vom selben Tag wiederhergestellt und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, Räumungsarbeiten auf dem Grundstück der Antragsteller vor Erlaß einer entsprechenden Grundverfügung durchzuführen. Gegen den am 16.02.1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 27.02.1995 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt er vor, eine genaue Untersuchung der gelagerten Materialien sei nur dadurch möglich gewesen, daß am 31.01.1995 erst einmal eine Teilräumung erfolgt sei, um das Grundstück überhaupt betreten zu können. Dabei sei festgestellt worden, daß akute Brand-, Seuchen- und Explosionsgefahr bestanden habe; es sei deshalb angeordnet worden, das gesamte Grundstück zu räumen. Die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten der Bauaufsicht sei gegeben, da es sich sowohl um Abfall als auch um wiederverwertbare Materialien gehandelt habe. Auch die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - hätten vorgelegen, da die Antragsteller angesichts der riesigen Mengen von Unrat nicht in der Lage gewesen wären, einer Räumungsverpflichtung in angemessener Zeit nachzukommen. Darüber hinaus könne aufgrund des Verhaltens der Antragsteller in der Vergangenheit unterstellt werden, daß sie einer Räumungsanordnung nicht nachgekommen wären. Mündlich seien die Antragsteller darüber informiert worden, daß ihr Grundstück nunmehr im Wege der unmittelbaren Ausführung geräumt werde. Die Beteiligten erklären das Verfahren in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 02.02.1995 wiederhergestellt hat. Der Antragsgegner beantragt im übrigen sinngemäß, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1995 abzulehnen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen. Die Antragstellerin zu 2 verteidigt den erstinstanzlichen Beschluß und bestreitet das Vorliegen einer akuten Brand-, Seuchen- und Explosionsgefahr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (6 Hefte, 1 Aktenordner), insbesondere den Aktenvermerk über die Räumung des Grundstücks sowie die bei der Räumung gefertigten Lichtbilder. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügungen vom 02.02.1995 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 02.02.1995 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Zivilprozeßordnung - ZPO - in entsprechender Anwendung). Die im übrigen gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. Der Anordnungsantrag ist zulässig und begründet. Ein Anordnungsgrund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - sogenannte Sicherungsanordnung - liegt vor. Ein Grund, der den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in diesem Sinne rechtfertigt, ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragsteller wollen mit dem begehrten Erlaß einer einstweiligen Anordnung verhindern, daß die am 31.01.1995 begonnenen Räumungsarbeiten auf ihrem Grundstück fortgesetzt bzw. wiederholt werden. Das Recht der Antragsteller auf Unterlassung der Fortsetzung der Räumungsarbeiten bzw. deren Wiederholung ist dadurch gefährdet, daß eine Fortsetzung der am 02.02.1995 um 14.00 Uhr abgebrochenen Räumungsarbeiten verbunden mit der teilweisen Entsorgung des überwiegenden Teils der gelagerten Gegenstände zu einer Vereitelung der Geltendmachung etwaiger Unterlassungsansprüche der Antragsteller führen würde. Die Antragsteller könnten etwaige Ansprüche auf Unterlassung von Räumungsarbeiten auf ihrem Grundstück mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend machen. Die vorbeugende Unterlassungsklage ist auch im Verwaltungsprozeß statthaft. Sie ist Leistungsklage und kann auf Unterlassen eines beabsichtigten Verwaltungsaktes oder einer anderen Amtshandlung einer Behörde gerichtet sein (Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 42 Rdnr. 162 m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorbeugende Unterlassungsklage ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß sonst vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde und der Betroffene demzufolge ausnahmsweise nicht auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich als ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 162, 163 m.w.N.). Da eine weitere Räumung des Grundstücks der Antragsteller verbunden mit der Entsorgung des überwiegenden Teils der gelagerten Gegenstände vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen schaffen würde, wäre ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegeben. Der mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machen de Unterlassungsanspruch kann auch durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden (Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 123 Rdnr. 9 m.w.N.), und zwar im Rahmen einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 149). Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO hätte erlangt werden können (§ 123 Abs. 5 VwGO). Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO kommt nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn die §§ 80, 80a VwGO nicht anwendbar sind, sondern auch dann, wenn die Anwendung der §§ 80, 80a VwGO nicht den erforderlichen wirksamen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - ermöglicht (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 123 Rdnr. 4 m.w.N.). Der Antragsgegner hat die Räumungsarbeiten auf dem Grundstück der Antragsteller zwar am 02.02.1995 gegen 14.00 Uhr abgebrochen, nachdem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung vom 02.02.1995 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt hatte. Aufgrund der Tatsache, daß die Räumungsaktion zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragsgegner trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 02.02.1995 betreffend das Betreten des Grundstücks zum Zweck der Räumung am 02. und 03.02.1995 erneut kurzfristig eine "Duldungsverfügung" erlassen und die Räumung des Grundstücks nach Ablauf des 03.02.1995 fortgesetzt hätte. Ein Anordnungsanspruch für den Erlaß einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ebenfalls vor. Die Antragsteller haben einen Anspruch darauf, daß die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners die Fortsetzung bzw. Wiederholung der am 31.01.1995 begonnenen Räumungsarbeiten auf ihrem Grundstück unterläßt. Die sachliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist nicht gegeben, da die Hessische Bauordnung nicht anwendbar ist. Bei dem Grundstück der Antragsteller handelt es sich um eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage im Sinne der §§ 4, 7 Abfallgesetz - AbfG -. Die auf dem Grundstück der Antragsteller gelagerten Materialien sind Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (sogenannter subjektiver Abfallbegriff). Entledigen bedeutet, daß der Besitzer den Gewahrsam an einer Sache mit dem alleinigen Ziel aufgibt, sich von der Sache zu befreien, ohne damit zugleich einen anderen Zweck im Sinne einer irgendwie gearteten weiteren Verwendung der Sache (wirtschaftliche Verwertung, Verschenken oder ähnliches) zu verfolgen (Kunig/Schwermer/ Versteyl, Abfallgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier zumindest nicht eindeutig vor, da der Antragsteller zu 1 geltend gemacht hat, er habe einen großen Teil der von dem Antragsgegner entfernten Gegenstände -ohne diese näher zu bezeichnen - wiederverwenden wollen. Es liegen jedoch die Voraussetzungen des sogenannten objektiven Abfallbegriffes vor. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes bewegliche Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. Die geordnete Entsorgung einer ungeordneten Anhäufung von Altmaterialien in Wohngebieten ist bereits aus städtebaulichen Gründen geboten. Die ungeordnete Anhäufung von Altmaterialien weist zudem ein Gefahrenpotential auf, das nur durch eine geordnete Entsorgung vermindert werden kann. Insbesondere besteht die Gefahr von Ungezieferbefall, die sich ausweislich des Aktenvermerks über die Räumung zum Teil bereits dadurch konkretisiert hatte, daß Kleidungsstücke, Bettdecken etc. von Ungeziefer und Nagetieren zerfressen waren. Darüber hinaus bestand Brandgefahr insbesondere bezüglich derjenigen Altmaterialien, die im Dachgeschoß der Scheune gelagert waren. Durch die ungeordnete Anhäufung von Altmaterialien auf dem Grundstück der Antragsteller werden die Belange der Gesundheitsvorsorge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AbfG), des Immissionsschutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AbfG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 AbfG) berührt, so daß eine geordnete Entsorgung dieser Materialien zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist. Für Maßnahmen innerhalb des vom Abfallgesetz erfaßten Sachbereichs sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Hessen ausschließlich die Abfallbehörden zuständig (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.1977 - IV OE 59/75 -, HessVGRspr. 1978, 9; Beschluß vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 -, DÖV 1992, 272; Urteil vom 15.11.1990 - 4 UE 3638/87 -, NVwZ-RR 1991, 543 = HessVGRspr. 1991, 61 = GewArch 1992, 75; Beschluß vom 25.01.1993 - 4 TH 1676/92 -, NVwZ-RR 1993, 465 = HessVGRspr. 1993, 39 = GewArch 1994, 35; Beschluß vom 24.06.1993 - 4 TH 1205/92 -, NVwZ-RR 1994, 320 = GewArch 1994, 36 = ZfW 1994, 413). Die Abfallbehörden können gemäß § 11 des Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Hessisches Abfallwirtschaftsgesetz) - HAbfG - die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. Der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nur, sofern Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden, und besteht dann nicht, wenn Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen ist (BVerwG, Urteil vom 18.10.1991 - 7 C 2.91 -, DÖV 1992, 353; Urteil vom 10.11.1993 - 4 B 185.93 -, DÖV 1994, 267). Dies gilt indes nicht auf der Grundlage des hier maßgeblichen Landesrechts. Daß die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden von der Zuständigkeit der Abfallbehörden verdrängt wird, kommt in der Regelung des § 7 Abs. 3 HAbfG zum Ausdruck. Hiernach entscheidet die zuständige Abfallbehörde auch dann, wenn für eine Abfallentsorgungsanlage, deren Zulassung nicht durch Planfeststellung, sondern durch Plangenehmigung erfolgt, auch eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die getroffene einstweilige Anordnung überschreitet nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers das erforderliche Maß. Ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 02.02.1995 ist der Bauaufsichtsbehörde für die Zukunft nicht jedes gegebenenfalls baurechtlich gebotene Einschreiten auf dem Grundstück der Antragsteller ohne den Erlaß einer entsprechenden Grundverfügung untersagt, sondern erkennbar nur die Fortsetzung der am 31.01.1995 begonnenen Räumungsaktion oder deren Wiederholung. Soweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner unzutreffenden Auffassung, daß die Bauaufsichtsbehörde sachlich zuständig sei, sich darauf beschränkt hat, dem Antragsgegner die Durchführung von Räumungsarbeiten nur vor Erlaß einer entsprechenden Grundverfügung zu untersagen, bleibt die Anordnung hinter dem objektiven Recht noch zurück und verletzt kein Recht des Antragsgegners. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner ist hinsichtlich der einstweiligen Anordnung unterlegen, so daß er insoweit die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen hat. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er mangels sachlicher Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde auch insoweit unterlegen wäre. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelführer (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 analog, 20 Abs. 3, 25 GKG). Der Senat bewertet das Interesse des Antragsgegners an dem Sofortvollzug der "Duldungsverfügungen" mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert von 8.000,-- DM und an der Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ebenfalls mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert von 8.000,-- DM und bringt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hiervon jeweils die Hälfte in Ansatz. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).