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Urteil

4 UE 4184/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0915.4UE4184.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Anwendung findet die Hessische Bauordnung vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) - HBO - und das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) - BauGB -. Aus diesem Grunde sind für die Entscheidung auch die in der Zwischenzeit in kraft getretene Veränderungssperre und die Gestaltungssatzung der Stadt zu berücksichtigen. Die Werbetafeln sind als selbständige bauliche Anlagen gemäß § 62 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtig, da sie nicht gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 10b) aa) als Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,6 qm baugenehmigungsfrei sind. Die Klägerin hat auf die Genehmigung keinen Anspruch, weil die Werbetafeln bauplanungs- und bauordnungsrechtlich unzulässig sind und deshalb öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 HBO). Die Errichtung der drei Plakatanschlagtafeln an der straßenseitigen Grenze des Baugrundstücks ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB, weil der Bebauungsplan Nr. 6 der Stadt in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück liegt, nicht wirksam bekanntgemacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war unter der Geltung des § 12 BBauG a.F. erforderlich, daß gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBl. S. 103, 164) - HGO a.F. -, aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung vom 30.08.1976 (GVBl. I S. 325), wonach die Art der Bekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen war, in der Hauptsatzung der Gemeinde Ort und Zeit (-dauer) der Auslegung des genehmigten Bebauungsplans im Rahmen der Schlußbekanntmachung geregelt war. Die Hauptsatzung der Stadt vom 09.07.1965, auf deren Grundlage der Bebauungsplan am 20.12.1967 bekanntgemacht worden ist, enthielt keine Regelung für die Auslegung von Bebauungsplänen. Aus diesem Grunde erfüllte das Satzungsrecht der Beigeladenen die Anforderungen der HGO an das Bekanntmachungsrecht nicht. Eine Anlage der Außenwerbung, die bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, kann als eigenständige Hauptnutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig sein, wenn sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 - BRS 54 Nr. 126; U. v. 03.12.1992 - 4 C 26.91 - BRS 54 Nr. 127). Sie stellt bauplanerisch eine gegenüber der übrigen Grundstücksnutzung eigenständige Hauptnutzung dar und unterliegt aus diesem Grunde jedenfalls nach der Art der baulichen Nutzung dem Bauplanungsrecht (vgl. auch Hess. VGH, U. v. 06.06.1986 - 4 UE 2727/84 -). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme enthält die Bebauung entlang des Weges aber auch entlang der Straße und des Weges Elemente des Gewerbe- und des Mischgebietes. Sie ist nach der Art der baulichen Nutzung diffus und entspricht keinem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet, in dem Gewerbenutzung seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig wäre. Die Anlage fügt sich jedoch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch der Standort einer Großflächenwerbetafel ist bauplanungsrechtlich, insbesondere für das Orts- und Straßenbild von Bedeutung. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß - bei aller Unterschiedlichkeit der Nutzung - alle Gebäude auf den in Augenschein genommenen Grundstücken einen Abstand von der Straßengrenze einhalten, der variiert und jeweils mehrere Meter beträgt. Insbesondere befinden sich an den straßenseitigen Grenzen der Grundstücke keine baulichen Anlagen, die einer weiteren Hauptnutzung gegenüber den Nutzungen der rückwärtigen Grundstücksflächen und den Gebäuden auf ihnen dienen. Diese für das Baugebiet charakteristische Besonderheit macht seine Qualität aus, die auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht durch gestalterische Regelungen gesichert ist und durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 6.2.1 u. a. durch die Festsetzung vorderer Baugrenzen weiterentwickelt werden soll. Dieser Qualität würde es schaden, wenn großflächige Werbeanlagen an der Straßengrenze genehmigt und als Folgewirkung dieser Entscheidung auch andere bauliche Anlagen in der näheren Umgebung straßennah zugelassen werden müßten. Darin läge eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation, die bodenrechtlich beachtliche und ausgleichungsbedürftige Spannungen begründen würde (zur bauplanungsrechtlichen Relevanz begrünter Vorgartenflächen vgl. Hess. VGH, U. v. 13.07.1978 - IV OE 54/75 - HessVGRspr. 1979, 45). Der Genehmigung der Werbeanlagen steht auch die Satzung über Veränderungssperre der Beigeladenen vom 23.12.1993 entgegen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Beschluß einer Veränderungssperre sind erfüllt. Die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen hat am 19.12.1990 die Neuaufstellung eines Bebauungsplans und am 15.12.1993 die Veränderungssperre betreffend den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans als Satzung beschlossen und am 23.12.1993 ortsüblich bekanntgemacht. Im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung waren die Planvorstellungen der Beigeladenen - ein Gewerbegebiet, das durch Ausschlüsse bestimmter Nutzungen und die Festsetzung vorderer Baugrenzen, die von den straßenseitigen Grundstücksgrenzen zurückgenommenen sind, einen besonderen "urbanen" Charakter erhalten soll - hinreichend erkennbar. Die Veränderungssperre verbietet für ihren Geltungsbereich die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, zu denen die Werbeanlage der Klägerin gehört (§ 1 der Satzung). Die Anwendung der Veränderungssperre auf die Werbeanlage der Klägerin dient auch der Sicherung des Planungsziels. Die vorliegenden Aufstellungsunterlagen rechtfertigen auch nicht die Auffassung der Klägerin, die Veränderungssperre sei für ihren etwa 5 ha umfassenden Geltungsbereich im Hinblick auf das streitgegenständliche Bauvorhaben rechtsmißbräuchlich erlassen worden. Die Plakatanschlagtafeln widersprechen schließlich § 4 der Satzung der Stadt über die Gestaltung von Grundstückseinfriedungen östlich des Weges vom 21.03.1991 - Gestaltungssatzung -. Nach dieser Vorschrift sind großflächige Werbetafeln als Anlagen der Außenwerbung auf oder an den straßenseitigen Grenzen der Grundstücke in dem in § 1 der Gestaltungssatzung umschriebenen Geltungsbereich nicht zulässig, soweit diese eine Höhe von 1,20 m über dem Bürgersteigniveau überschreiten. In formeller Hinsicht bestehen gegen die Geltung der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt beschlossenen und öffentlich bekanntgemachten Satzung keine Bedenken. Ihr Geltungsbereich ist in § 1 mit der erforderlichen Bestimmtheit umschrieben. In materieller Hinsicht hält die Gestaltungssatzung ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie findet in § 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1990 ihre Ermächtigungsgrundlage. Danach können die Gemeinden durch Satzungen zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes besondere Vorschriften über die äußere Gestaltung u. a. bauliche Anlagen und Werbeanlagen erlassen; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm bestehen keine Bedenken (vgl. Hess. VGH, U. v. 23.01.1981 - IV OE 132/77 - BRS 38 Nr. 146 = HessVGRspr. 1981, S. 89 zu der gleichlautenden Vorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1978). Der Landesgesetzgeber hat es den Gemeinden überlassen, im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Landesbauordnung in eigener Verantwortung und zur Berücksichtigung der konkreten Belange der örtlichen Gemeinschaft besondere baugestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen und Werbeanlagen zu stellen (vgl. Hess. VGH, U. v. 30.06.1987 - III OE 168/82 - BRS 47 Nr. 121 = ESVGH Bd. 37, 275 = HSGZ 1988, 408 ebenfalls zu § 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1978; BVerwG, U. v. 28.04.1972 - IV C 11.69 - BRS 25 Nr. 127 zu § 113 Abs. 1 Nr. 1 der Saarl. LBO; U. v. 22.02.1980 - 4 C 44.76 - BRS 36 Nr. 149 zu Art. 107 Abs. 1 BayBO). § 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1990 macht den Erlaß örtlicher Bauvorschriften von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Hierzu gehören 1. der Geltungsbereich der Satzung, 2. der Zweck der Satzung und 3. der Regelungstatbestand. Dabei stehen der räumliche Geltungsbereich und der Satzungszweck in einer Wechselbeziehung zueinander und können nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Der Hessische VGH hat in ständiger Rechtsprechung zu der § 118 HBO vorangegangenen Vorschrift des § 29 Abs. 4 HBO 1958 die Auffassung vertreten, daß positive Gestaltungsvorschriften in einer Bausatzung von dieser Vorschrift nur dann gedeckt sein können, wenn mit ihnen mehr bezweckt werde, als die unterschiedslose Erhaltung des gesamten vorhandenen Straßen- und Ortsbildes (U. v. 30.05.1975 - IV OE 65/73 - und Urteil vom 23.01.1981 - IV OE 132/77 - BRS 38 Nr. 146 = HessVGRSpr. 1981, 89, 90). Die Satzung vom 21.03.1991 trägt diesen Anforderungen Rechnung, indem sie die Zielsetzung in § 2 mit der Erhaltung der Transparenz und des aufgelockerten Erscheinungsbildes der Straßenränder im Geltungsbereich der Satzung vom 21.03.1991 definiert hat. Zutreffend hat der 3. Senat des Hess. VGH in seinem Urteil vom 30.06.1987 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, daß es für die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungssatzung nicht darauf ankommt, ob sie eine Begründung enthält oder die Satzungsunterlagen Aufschluß über den Abwägungsvorgang ergeben (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 12.02.1982 - 1 A 231/80 - BRS 39 Nr. 132). Die in § 2 Gestaltungssatzung genannte Zielsetzung, der Vortrag der Beigeladenen im Berufungsverfahren und der vorliegende Planentwurf tragen den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1990 Rechnung. Die Beigeladene hat vorgetragen, daß es im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung keine Straßenrandbebauung unmittelbar an der Gehweghinterkante gebe und das gesamte Straßenbild von den freigehaltenen Abstandsflächen vor den Gebäuden profitiere. Bei den weitaus meisten Grundstücken bestünden zur Straße hin keine Grundstückseinfriedungen. Soweit sie vorhanden seien, seien sie von geringer Höhe und verstellten nicht den Blick auf die sich anschließenden Grundstücke. Eine Ausnahme bilde lediglich die Einfriedung des Baugrundstücks mit einem ca. 2 m hohen Maschendrahtzaun. Der so beschriebene Eindruck des Gebietes entspricht dem vorhandenen Baubestand im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 6.2.1, zu dem das Baugrundstück gehört, und wurde für den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung bei der vom Senat durchgeführten Augenscheinseinnahme nochmals überprüft und bestätigt gefunden. Diese Zielsetzung vermag die Beschränkungen der Zulässigkeit von Einfriedungen und Werbetafeln im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung auch zu rechtfertigen, weil sie inhaltlich nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Für das Maß an Anforderungen, die im Interesse einer baugestalterischen Zielsetzung an Werbeanlagen gestellt werden dürfen, ist auf die planungsrechtlich bestimmten oder durch die tatsächlichen Verhältnisse gegebenen unterschiedlichen Nutzungsweisen der Bauflächen abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, daß das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebietes durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein beachtenswertes öffentliches Anliegen ist. Demgemäß hat es generalisierende Regelungen für rechtmäßig erachtet, durch welche z. B. in Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen waren (BVerwG, U. v. 25.06.1965 - IV C 73.65 - BRS 16 Nr. 75). Es hat einerseits ein generelles Verbot von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten in einer Ortssatzung wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG als insoweit nichtig angesehen (BVerwG, U. v. 28.04.1972, a.a.O.), andererseits ein ortsrechtliches Verbot von Lichtwerbung in einem Gebiet von historischer, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung in Teilbereichen, die auch der gewerblichen Nutzung dienen wegen der Situationsgebundenheit für gerechtfertigt angesehen (BVerwG, U. v. 22.02.1980, a.a.O.). Wie ausgeführt hat die vom Senat durchgeführte Augenscheinseinnahme ergeben, daß die maßgebliche Umgebung Elemente aus einem Mischgebiet und einem Gewerbegebiet nach §§ 6, 8 Baunutzungsverordnung (Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Lagerplatz, Lagerhaus) aufweist, die keinem Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB entsprechen. Der Gebietscharakter ist nach der Art der Nutzung als diffus zu qualifizieren. Ob hier ein generelles Verbot von Werbung mit Großflächenwerbetafeln durch Ortssatzung zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um einen derartigen generellen Ausschluß von Werbetafeln handelt. In der Gestaltungssatzung werden Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, d. h. Nebenanlagen zu gewerblichen Betrieben im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO von dem Verbot ausgenommen und weitgehend auch Werbeanlagen, die einer Fremdwerbung dienen und damit eine zusätzliche Hauptnutzung zu der Nutzung des jeweiligen Grundstücks darstellen würden (vgl. VGH Baden- Württemberg, U. v. 18.05.1990 - 3 S 1779/89 - BRS 50 Nr. 141; BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 - BRS 54 Nr. 126). Lediglich an den straßenseitigen Grenzen der Grundstücke werden derartige Werbeanlagen auf die Höhe niedriger Einfriedungen begrenzt. Die Satzung vom 21.03.1991 verstößt nach alledem nicht gegen höherrangiges Recht. Die vorgesehenen Plakatanschlagtafeln widersprechen § 4 der Gestaltungssatzung vom 21.03.1991. Die Berufung ist daher aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für drei Plakatanschlagtafeln an der westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens (Flur, Flurstück) - Baugrundstück - in. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Stadt, der den Bereich als Gewerbegebiet ausweist. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltende Hauptsatzung vom 06.08.1965 enthielt keine Regelung über die Offenlegung von Bebauungsplänen. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt hat am 19.12.1990 die Neuaufstellung eines Bebauungsplans Nr. 6.2.1, in ihrer Sitzung vom 10.02.1993 den Entwurf beschlossen und die öffentliche Auslegung angeordnet. Der Entwurf sieht die Nutzung des Plangebietes zwischen Weg, straße und Straße als Gewerbegebiet vor, enthält im Teil B "Bauordnungsrechtliche Festsetzungen" Gestaltungsfestsetzungen (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 HBO) über Dachform und Dachgestaltung und unter der Überschrift Abstandsflächen und Abstände (§ 9 Abs. 4 bis 7 und 10 HBO) die folgenden Regelungen: "Einfriedungen (Satzung vom 21.03.1991, §§ 2, 3, 6) Straßenseitige Grundstückseinfriedungen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten, es sei denn, daß sie aufgrund ihrer Transparenz nicht als optische Barriere wirken. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn an der Errichtung der Einfriedung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Anlagen der Außenwerbung (Satzung vom 21.03.1991, §§ 4, 5, 6) Auf oder an den straßenseitigen Grenzen der Grundstücke sind großflächige Werbetafeln als Anlagen der Außenwerbung nicht zulässig, soweit diese eine Höhe von 1,20 m über Bürgersteigniveau überschreiten. Ausgenommen vom Verbot sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn an der Errichtung der Werbeanlage ein besonderes öffentliches Interesse besteht." Am 15.12.1993 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt für den Geltungsbereich des Bauleitplanverfahrens 6.2.1., indem auch das Baugrundstück liegt, eine Veränderungssperre mit dem Inhalt, daß u. a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Der Magistrat lud im Rahmen der Bürgerbeteiligung zu einer Versammlung am 23.12.1993 ein und machte die Satzung durch Abdruck in der Tageszeitung -Post Nr. 298 am gleichen Tage bekannt. Das Grundstück liegt weiterhin im Geltungsbereich der Satzung der Stadt über die Gestaltung von Grundstückseinfriedungen östlich des Weges - Gestaltungssatzung -. Die Satzung wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt am 20.03.1991 beschlossen und durch Abdruck in der -Post Nr. 71 am 25.03.1991 bekanntgemacht. Sie enthält folgende Regelungen... "§ 1 Die Satzung gilt für das vom Weg, der Straße und der straße umschlossene Gebiet der Stadt Ihre Regelungen treten hinter abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen zurück. § 2 Zur Erhaltung der Transparenz und des aufgelockerten Erscheinungsbildes der Straßenränder sind im Geltungsbereich dieser Satzung straßenseitige Grundstückseinfriedungen nicht zulässig, soweit sie eine Höhe von 1,20 m überschreiten. § 3 Ausnahmen von der Regelung des § 2 können im Einzelfall zugelassen werden, wenn trotz der größeren Höhe der Einfriedung diese aufgrund ihrer Beschaffenheit (z. b. Maschendraht) nicht als optische Barriere wirkt. § 4 Auf oder an den straßenseitigen Grenzen der Grundstücke sind großflächige Werbetafeln als Anlagen der Außenwerbung nicht zulässig, soweit diese eine Höhe von 1,20 m über dem Bürgersteigniveau überschreiten. § 5 Ausgenommen vom Verbot des § 4 sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung. § 6 Ausnahmen von den in dieser Satzung enthaltenen Verboten können im Einzelfall ferner zugelassen werden, wenn an der Errichtung der Einfriedung oder Werbeanlage ein besonderes öffentliches Interesse besteht." Das Baugrundstück wird als Lagerplatz genutzt. Daran schließt sich das mit einem Wohnhaus bebaute Eckgrundstück Weg und in südöstlicher Richtung das Grundstück Weg bis an, auf dem eine Lagerhalle steht. Mit Bauantrag vom 24.03.1986 beantragte die Klägerin die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von drei freistehenden Werbeanschlagtafeln. Mit Schreiben vom 13.05.1986 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen mit der Baumaßnahme. Daraufhin wurde der Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 01.09.1986 unter Hinweis auf das fehlender Einvernehmen der Beigeladenen abgewiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.09.1986 am 10.09.1986 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in vom 22.04.1987 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Werbeanlagen verunstalteten das Ortsbild, da sie die Konturen des auf diesem Grundstück vorhandenen Zaunes überschneiden würden. Darüber hinaus führe die Errichtung der Werbetafeln zu einer störenden Häufung. Am 21.05.1987 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, von den Werbetafeln gehe keine störende Wirkung aus. Das Gebiet, in dem sie errichtet werden sollten, sei gewerblich genutzt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. September 1986 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in vom 22. April 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von drei Werbetafeln in, Weg, zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 20.09.1988 die Klage abgewiesen und die Entscheidung mit der verunstaltenden Wirkung der Plakatanschlagtafeln auf das Straßen- und Ortsbild begründet. Gegen das ihr am 06.10.1988 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.10.1988 Berufung eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 1988 - Az.: II/2 E 923/87 -, den Bescheid des Beklagten vom 1. September 1986 - Az.: 611-75-5/68/86 - sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in vom 22. April 1987 - Az.: V 6/35 a - 64 a - - 3/87 - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von 3 Großflächentafeln in Weg, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Bei dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung handele es sich im Unterschied zu anderen Gewerbegebieten in um ein dem Zentrum sehr nahes Gebiet mit zum Teil recht kleinen Grundstücksgrößen. Ursprünglich sei daran gedacht gewesen, dort kleinere Betriebe des bis in die Nachkriegszeit in bestehenden Lederhandwerks anzusiedeln; wegen des Rückgangs dieses Gewerbes habe sich mindestens der größere Teil des Gebietes jedoch anders entwickelt. Die Stadt sei daran interessiert, dort einen Übergang vom Mischgebiet zu Gewerbegebiet zu schaffen und auch nur bestimmte nicht störende Gewerbebetriebe zuzulassen. Dies ergebe sich aus den geplanten Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans einschließlich der dort vorgesehenen Ausschlüsse. Der "urbane" Charakter dieses Gebiets solle gefördert werden. Die vorhandenen Gebäude im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung hielten sämtlich einen gewissen Abstand zur Straße ein. Es gebe dort keine Straßenrandbebauung unmittelbar an der Gehweghinterkante. Der optische Eindruck, den die Straße vermittele, sei aus diesem Grunde relativ großzügig, weil das gesamte Straßenbild von den freigehaltenen Abstandsflächen vor den Gebäuden profitiere. Bei den weitaus meisten Grundstücken bestünden zur Straße hin keine Grundstückseinfriedungen. Soweit solche jedoch vorhanden seien, seien sie von geringer Höhe und verstellten nicht den Blick auf die sich anschließenden Grundstücke. Lediglich auf dem Baugrundstück befinde sich eine höhere Einfriedung unmittelbar an der Gehweghinterkante. Hier stehe ein ca. 2 m hoher Maschendrahtzaun. Da es sich bei Maschendraht nur um eine "Betretungsschranke ohne eigene schützenswerte Ausgestaltung" handele, die den optischen Gesamteindruck der Straße nicht verenge, könne für das Baugebiet insgesamt festgestellt werden, daß sich nirgendwo an der Gehweghinterkante Einrichtungen befänden, die in Augenhöhe das Sichtfeld einengten und einen Einblick in die anliegenden Grundstücke nicht zuließen. Der im Baugebiet bestehende Eindruck von Transparenz solle erhalten werden. Dies werde auf zweierlei Weise erreicht. Durch die im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungspläne werde entlang der Straßen ein Streifen in einer Breite von 5 m von jeder Bebauung freigehalten. Wie das vorliegende Verfahren erkennen lasse, reiche diese Bebauungsplanfestsetzung allein nicht aus. Die Beigeladene habe sich deshalb zum Erlaß der Gestaltungssatzung entschlossen, die sich in ihrer Zielrichtung nicht gezielt gegen Werbeanlagen richte, vielmehr gegen solche Einrichtungen, die auf den Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche hin errichtet werden sollten und eine Sichtbehinderung bewirkten. Dies seien in erster Linie Einfriedungen, die Augenhöhe erreichten oder überschritten. Jedoch könnten auch Werbeanlagen betroffen sein, sofern sie auf oder an den Grundstücksgrenzen errichtet würden. Werbeanlage an anderer Stelle fielen nicht unter das Verbot der Gestaltungssatzung. - Die Behördenakten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums in (je ein Vorgang), - der Bebauungsplan der Stadt Nr. 6, - die Hauptsatzung der Stadt vom 06.08.1965 und - der Entwurf zur Neuaufstellung eines Bebauungsplans Nr. 6.2.1. - und die am 15.12.1993 beschlossen Satzung über Veränderungssperre nebst Bekanntmachungsnachweis sind vorgelegt worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat den vorgesehenen Standort der Werbetafeln und, soweit erforderlich, seine Umgebung unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 08.09.1994 verwiesen.