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Beschluss

4 UE 619/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0305.4UE619.89.0A
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Leitsätze
1. Das Landschaftsschutzrecht ist gegenüber bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben nicht als nachgiebig anzusehen. 2. Eine Pferdezuchtanlage in einem Landschaftsschutzgebiet kann wegen Schädigung der Natur unzulässig sein.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Landschaftsschutzrecht ist gegenüber bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben nicht als nachgiebig anzusehen. 2. Eine Pferdezuchtanlage in einem Landschaftsschutzgebiet kann wegen Schädigung der Natur unzulässig sein. I. Der Kläger beabsichtigt, auf einem im Außenbereich der Gemeinde F., Gemarkung S., Flur 16, Flurstücke 6 und 7, gelegenen Grundstück, das im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer Spessart" vom 31.05.1975 (StAnz. 1975 S. 1486) liegt, eine Pferdezuchtanlage zu betreiben. 1979 hatte er bei der Gemeinde F. eine Bauvoranfrage betreffend die Errichtung eines Gebäudes zum Zwecke der Pferdezucht, in das ein Pferdestall, Abfohlboxen, ein Laufstall, Heu- und Strohlager integriert werden und an das angrenzend eine Werkstätte und eine Wohnung errichtet werden sollten, gestellt. Das Bauvorhaben sollte die Ausmaße 50 m x 37 m und eine Höhe von 6 m haben und der Unterbringung von ca. 60 Pferden dienen. Der Beklagte lehnte eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage mit der Begründung ab, daß die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erteilt habe. Der Regierungspräsident in Darmstadt wies mit Bescheid vom 09.06.1981 den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück, woraufhin der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhob. Im Verhandlungstermin vom 29.03.1989 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Az.: IV/3 E 3231/81). Die Beteiligten kamen überein, daß der Kläger eine geänderte Planung vorlegen und mit den beteiligten Behörden erörtern sollte, ob für diese Planung eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden könnte. Mit Schreiben vom 04.07.1983 legte der Kläger dem Beklagten geänderte Planunterlagen mit der Bitte um Prüfung vor, ob für die geänderte Planung eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung in Aussicht gestellt werden könne. Nach diesen Plänen sollte das zu errichtende Gebäude Ausmaße von 102,48 m x 38,72 m haben. Am 20.10.1983 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger und verschiedenen Vertretern von Behörden, die mit den Ansiedlungswünschen des Klägers befaßt waren, statt. Die anwesenden Behördenvertreter gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß das Bauvorhaben an dem geplanten Standort keine Aussicht auf Genehmigung haben könne. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29.03.1984 erklärte der Kläger, daß er nunmehr einen förmlichen Antrag auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung stellen wolle. Er habe einen Anspruch auf Genehmigung, da das geplante Vorhaben keine der in § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung genannten Wirkungen erwarten lasse. Die Talaue werde durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt, da dieses am Hang oberhalb des durch die Talaue führenden Weges errichtet werden solle. Die Durchlüftung der Talaue werde daher nicht beeinträchtigt, zumal das Vorhaben angesichts seiner geringen Höhe keine Sperrwirkung in der Talaue haben könne. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Wasserhaushalt beeinträchtigt werden könnte. Auch, das Landschaftsbild werde nicht beeinträchtigt, da sich das Vorhaben trotz seines nicht unerheblichen Volumens angesichts der Topographie der Landschaft unauffällig in das Landschaftsbild einfüge. Angesichts der geringen Gebäudehöhe sei es möglich, durch geeignete Be- und Umpflanzung zu erreichen, daß das Gebäude nicht einsehbar werde. Zudem sei zu berücksichtigen, daß gemäß § 1 Abs. 3 BNatSchG und § 5 Abs. 3 HeNatG eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen sei, sondern vielmehr den Zielen des Naturschutzes diene. Da es sich bei dem Vorhaben um ein im Sinne des § 35 BBauG privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben handele, das als solches grundsätzlich im Außenbereich zulässig sei, müsse dies im Rahmen der Abwägung nach § 3 Abs. 6 LSchVO berücksichtigt werden, d. h., die Belange des Landschafts- und Naturschutzes seien gegenüber den Belangen des privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes abzuwägen. Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörden sei das Vorhaben auch privilegiert im Sinne des § 35 BBauG, da es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Die Errichtung der Pferdezuchtanlage erlaube ihm eine nachhaltige Sicherung seiner Existenz. Das zu erwartende Einkommen biete die Gewähr für eine ernsthafte, auf Dauer angelegte und existenzschaffende Bewirtschaftung. Mit Bescheid vom 05.07.1984 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß 9 3 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung "Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer Spessart" vom 31.07.1975 ab. Das Vorhaben sei geeignet, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen und das Landschaftsbild zu verunstalten. Nach § 3 Abs. 5 der Landschaftsschutzverordnung sei die Genehmigung für ein Vorhaben zu versagen, wenn die in § 3 Abs. 1 genannten Wirkungen auch durch Auflagen oder Bedingungen nicht vermieden werden könnten. Das Vorhaben würde mit seinen massigen Bauwerken und den zwangsläufig damit verbundenen tiefgreifenden Veränderungen der Bodengestalt, den Wasserhaushalt und das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen. Die Grundstücke lägen im Bereich einer kleinen Talaue. Die Verwirklichung des Vorhabens würde den Zielsetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Hessischen Naturschutzgesetzes widersprechen. Nach S 1 Abs. 3 HeNatG genössen Talauen wegen der Förderung und der vielfältigen, günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft besonderen Schutz. Selbst wenn die geschilderten Beeinträchtigungen nicht zu erwarten wären, könnte eine Genehmigung nicht erteilt werden, da gemäß den ministeriellen Richtlinien zur Handhabung der Landschaftsschutzverordnungen die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG Voraussetzung für die Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung sei. Das für die Beurteilung der Privilegierung zuständige Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung habe schon 1981 die Feststellung getroffen, daß im vorliegenden Fall eine Privilegierung im Sinne des § 35 BBauG nicht vorliege. Den hiergegen am 01.08.1984 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.1985 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Bauvorhaben die Natur schädige, den Naturgenuß Erholungssuchender nicht unwesentlich störe, das Landschaftsbild verunstalte und als Präzedenzfall bewirken würde, daß das für die Allgemeinheit ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet völlig entwertet würde. Laut ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liege eine Naturschädigung vor, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen werde, insbesondere wenn dadurch der freien Natur eine Teilfläche entzogen und einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen Nutzung zugeführt werde. Dies sei vorliegend der Fall. Eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung hätte auch dann nicht erteilt werden können, wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben handeln würde. Einzelinteressen könnten der Zielsetzung des Verordnungsgebers, die Landschaft in ihrer vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit zu erhalten, nicht übergeordnet werden. Am 19.08.1985 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen bezogen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt vom 15. Juli 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Pferdezuchthofs im Außenbereich der Gemeinde F., Gemarkung S., Flur 16, Flurstücke 6 und 7, zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, daß das klägerische Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert sei. Dies müsse insbesondere deshalb angenommen werden, weil der Kläger keine Betriebskonzeption für die geplante Pferdezucht vorgelegt habe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 10.01.1989 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung. Das Vorhaben des Klägers sei nicht genehmigungsfähig, da es den Naturgenuß beeinträchtige und das Landschaftsbild verunstalte. Eine Verunstaltung der Landschaft liege vor, wenn nach dem Empfinden des Betrachters die Einheit und Geschlossenheit des Landschaftsbildes durch ein einen Fremdkörper bildendes Bauwerk zerstört werde. Das vom Kläger geplante Bauwerk, das eine Grundfläche von nahezu 4.000 qm habe und einen umbauten Raum von ca. 34.000 cbm haben würde, stelle einen solchen Fremdkörper dar. Dieses Bauvolumen entspreche bei der heute üblichen Größe eines Einfamilienreihenhauses von ca. 800 cbm umbauten Raumes dem Bauvolumen von mehr als 40 solcher Reihenhäuser. Das Gebäude beeinträchtige aber auch den Naturgenuß, da ein Gebäude mit solchen Abmessungen, wie es der Kläger plane, seine Umgebung präge und der Betrachter nicht mehr den optischen Eindruck von freier Natur habe. Da § 3 Abs. 1 LSchVO lediglich auf die Beeinträchtigung des Naturgenusses und die Verunstaltung des Landschaftsbildes abstelle, komme es nicht darauf an, ob das entsprechende Wirkungen zeigende Vorhaben ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35BauGB sei. Gemäß § 4 LSchVO sei eine Ausnahme für privilegierte Vorhaben nicht vorgesehen. Lediglich die (unmittelbare) land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken bleibe gemäß § 4 Nr. 1 von den Vorschriften der Verordnung ausgenommen. Unabhängig hiervon, handele es sich bei dem Vorhaben des Klägers nicht um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 BauGB. Gegen dieses, dem Kläger am 26.01.1989 zugestellte Urteil hat dieser am 22.02.1989 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung der Berufung aus, daß die Pferdezuchtanlage als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG anzusehen sei. Die Privilegierung und die Belange des Landschaftsschutzes seien gegeneinander abzuwägen. Für den Vorrang der Privilegierung spreche, daß das geplante Gebäude so niedrig errichtet werden solle, daß es von der Straße her nicht einsehbar sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 1989 den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt vom 15. Juli 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Pferdezuchthofs im Außenbereich der Gemeinde F., Gemarkung S., Flur 16, Flurstücke 6 und 7, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az.: IV/3 E 3231/81) und die Behördenvorgänge des Beklagten (1 Hefter, Bl. 1 bis 88). II. Der Senat weist die zulässige Berufung (§ 124, 125 VwGO) durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise vorher gehört worden (§ 130a VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Verfügungen des Beklagten vom 05.07.1984 und der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt vom 15.07.1985 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung. Landschaftsschutzrechtlich ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit aus § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Gießen, Main-Kinzig, Vogelsberg und Wetterau "Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg-Hessischer Spessart" vom 31.07.1975 (StAnz. 1975 S. 1486) i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom 28.01.1991 (GVBl. I S. 47), wonach Maßnahmen oder Handlungen in dem Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, eine der in § 3 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorzurufen, der vorherigen Genehmigung durch die nach § 5 zuständigen Naturschutzbehörde bedürfen. Das klägerische Bauvorhaben stellt gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 LSchVO als bauliche Maßnahme eine Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 LSchVO dar. Die materiell-rechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich daraus, daß die bauliche Anlage eine Naturschädigung im Sinne des § 3 Abs. 1 LSchVO darstellt. Die Natur wird dann geschädigt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird (Hess. VGH, Urteil vom 08.05.1985 - III OE 40/82 - NuR 1986, 298; Beschluß vom 19.06.1989 - III UE 4019/88 - BRS 49 Nr. 239). Ein derartiger Eingriff liegt vor, wenn ein Teil der freien Natur einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen und ihr entsprechenden Nutzung zugeführt, insbesondere mit einer baulichen Anlage besetzt und dadurch die freie Natur in ihrem Bestand verringert wird (Hess. VGH, Urteil vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - BRS 39 Nr. 236). Diese Wirkung ist hier angesichts der nicht unerheblichen baulichen Anlage in der freien Landschaft anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das beabsichtigte Vorhaben mit den Ausmaßen 102,48 m x 38,72 m dem Bauvolumen von ca. 40 Reihenhäusern entspricht. Ein Bauwerk mit diesen Ausmaßen beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft. Ob, wie der Kläger behauptet, das Gebäude so niedrig sei, daß es von der Straße her nicht einsehbar werde, ist für die Erfüllung dieses Eingriffstatbestandes unerheblich. Bei der Schädigung der Natur geht es nicht in erster Linie um den optischen Eindruck. Entscheidend ist vielmehr die Abwehr zivilisatorischer Einflüsse, die nicht zu einer der freien Landschaft gemäßen Nutzung erforderlich sind. Es kann offenbleiben, ob die Zulassung der baulichen Anlage dem gesetzlichen Gebot des 9 1 Abs. 1 Ziffer 3 HeNatG widerspricht, Talauen zu schützen und zu erhalten. Zwar wird der landschaftsschutzrechtliche Verbotstatbestand durch die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Bundesnaturschutzgesetz und des Hessischen Naturschutzgesetzes, soweit sie einzelne Naturgüter und Landschaftsteile zum Gegenstand des besonderen Schutzes durch die Behörden machen, ergänzt (Hess. VGH, Urteil vom 25.06.1982, a.a.O.). Der Kläger behauptet, daß die bauliche Anlage nicht mehr im Bereich der Talaue liegen werde. Feststellungen hierzu waren jedoch entbehrlich, da, wie oben ausgeführt wurde, dem Vorhaben des Klägers bereits 5 3 Abs. 1 LSchVO entgegensteht. Da die Naturschädigung für sich genommen ausreicht, um die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zu versagen, kann ferner offenbleiben, ob darüber hinaus auch der Naturgenuß beeinträchtigt oder das Landschaftsbild verunstaltet wird. Die Anwendbarkeit der Landschaftsschutzverordnung wird auch nicht durch § 4 Nr. 1 LSchVO ausgeschlossen, wonach die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung unberührt bleibt. Der Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist weder in der Landschaftsschutzverordnung noch im Naturschutzgesetz erläutert, weshalb der Begriffsinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Der Begriff der Landwirtschaft in einer Landschaftsschutzverordnung entspricht nicht dem des § 146 BBauG - nunmehr 201 BauGB -, wonach zur Landwirtschaft im bauplanungsrechtlichen Sinne über die großflächige Bewirtschaftung von Grund und Boden für die Tier- und Pflanzenzucht hinaus auch andere Arten der Urproduktion zählen. Für Landschaftsschutzrecht kann dies nicht gelten, weil der Landschaftsschutz gerade der Erhaltung und der Freihaltung von Natur und Landschaft dienen soll. Zur Landwirtschaft im landschaftsschutzrechtlichen Sinne zählt hiernach nur die für die freie Landschaft typische landwirtschaftliche Betätigung (Hess. VGH, Urteil vom 24.09.1980 - IV OE 95/78 - NuR 1982, 111 = BRS 36 Nr. 220; Urteil vom 09.03.1989 - 3 OE 801/86 - BRS 49 Nr. 240). Das Betreiben einer Pferdezuchtanlage aufgrund eigener Bodenertragsnutzung kann zwar ein landwirtschaftlicher Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinne sein (BVerwG, Urteile vom 19.04.1985 - 4 C 13.82 - BRS 44 Nr. 79; - 4 C 25.84 - BRS 44 Nr. 80; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1984 - IV OE 122/79 - BRS 42 Nr. 84), läßt sich jedoch hinsichtlich des hier maßgeblichen Betriebsteils nicht der außenbereichs- typischen großflächigen Bodennutzung zurechnen. Außerdem sind nach der Rechtsprechung des Senats (Hess. VGH, Urteil vom 29.03.1985 - 4 OE 18/83 - BRS 44 Nr. 220) bauliche Maßnahmen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, der landwirtschaftlichen Nutzung nach der Landschaftsschutzverordnung nicht zuzurechnen. Dies ergibt sich aus 9 5 Abs. 3 LSchVO, worin die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten für die Erteilung von Genehmigungen für Aussiedlerhöfe vorgeschrieben wird, an deren landwirtschaftlicher Zweckbestimmung kein Zweifel besteht. Dasselbe muß dann auch für andere Bauwerke gelten. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Kläger bauplanungsrechtlich auf eine bevorzugte Zulassung seines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen könnte. Das Landschaftsschutzrecht ist gegenüber bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben nicht als nachgiebig anzusehen. Dies ergibt sich daraus, daß beim Entgegenstehen einer Landschaftsschutzverordnung die Genehmigung für ein im übrigen planungsrechtlich zulässiges Bauwerk auch dann nicht erteilt werden kann, wenn es sich um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handelt (BVerwG, Urteil vom 20.10.1978 -. 4 C 75.76 - BRS 33 Nr. 63; Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 - BRS 40 Nr. 84; Urteil vom 19.04.1985 - 4 C 25.84 - BRS 44 Nr. 80 -). Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände nach den §§ 3 Abs. 6 Satz 2 LSchVO und § 31 BNatSchG, der gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbar gilt, sind mangels überwiegender Gründe des Gemeinwohls oder unbeabsichtigter Härten ebenfalls nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an die Streitwertrichtlinien des Senats bei Klagen auf Versagung von Baugenehmigungen ist zunächst 1/10 des angestrebten Substanzwertes in Ansatz zu bringen, bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ein Betrag von 80,00 DM je Kubikmeter umbauten Raumes. Für das geplante Vorhaben sind mindestens 10.000 cbm umbauten Raumes zu veranschlagen. Daraus ergibt sich ein Betrag von 80.000,00 DM (10.000 cbm x 80,00 DM = 800.000 : 10). Für die vorliegende Klage auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung ist wiederum 1/10 dieses Wertes, d. h. 8.000,00 DM, zugrundezulegen. Die Befugnis des Berufungsgerichts zur Änderung des Streitwertes für die erste Instanz beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.