Urteil
4 UE 2804/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0123.4UE2804.86.0A
2mal zitiert
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Nach dem Tod der Klägerin, Frau., die von ihrem Ehemann, Herrn H.., allein beerbt worden ist, sind aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vom 20.12.1988 die Kläger zu 1 und 2 Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Herrn geworden und als solche im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den Prozeß eingetreten. Das Verfahren ist durch den Tod der Eheleute, die jeweils durch den Bevollmächtigten der Klägerin zu 2 vertreten waren, nicht unterbrochen §§ 239, 246 ZPO). Die vom Bevollmächtigten vorgelegten Vollmachten der Eheleute I. gelten über den Tod hinaus. Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 246 ZPO) hat der Prozeßbevollmächtigte nicht beantragt. Erst wenn er nach einer Aussetzung des Verfahrens für die Rechtsnachfolger aufgetreten wäre, wäre eine neue Prozeßvollmacht der Rechtsnachfolger beizubringen gewesen (Umkehrschluß aus § 86 ZPO). Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet, weil auch die Klage insoweit unbegründet ist, als sie abgewiesen wurde. Die angefochtenen Verfügungen des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides sind, soweit diese Bescheide noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, rechtmäßig. Die Klage hat im Berufungsverfahren zum Gegenstand nur noch die Anordnung, den baurechtlich nicht genehmigten Gebäudekomplex auf dem Grundstück abzubrechen. Der Beklagte konnte diese Anordnung gemäß § 59 Abs. 2 der HBO vom 06.07.1957 (GVBl. S. 101) - HBO 1957 - bzw. gemäß § 83 HBO i.d.F. vom 16.12.1977 (GVBl. I 1978 S. 2) - HBO 1978 - der im Rahmen der Änderung der HBO vom 12.07.1990 (GVBl. I S. 395) auch in der vom 20.07.1990 an geltenden Fassung (GVBl. I S. 475) - HBO 1990 - unverändert geblieben ist, ermessensfehlerfrei treffen, weil die Ställe zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in den Jahre 1966 und 1979 formell und materiell illegal waren und das bis heute geblieben sind. Die Errichtung des Stalles im Jahre 1966 war gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1966 baugenehmigungspflichtig, weil sie unter keine der Ausnahmefälle des § 65 HBO 1957 oder des § 1 der Verordnung über Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht vom 20.10.1960 (GVBl. S. 217) i.d.F. der Verordnung vom 30.12.1960 (GVBl. 1961 S. 8) - 1. Ausnahme-VO - fiel. Zwar war gemäß § 1 Ziffer 15 1. Ausnahme-VO das Errichten von landwirtschaftlichen Bauwerken, die keinen festen Unterbau besitzen und zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht ausgenommen. Das massiv errichtete und mit einer festen Gründung versehene Stallgebäude unterfällt bereits im Hinblick auf diese Bauweise nicht der Ausnahmevorschrift. Außerdem dient der Stall nicht dem vorübergehenden Schutz von Tieren, sondern ihrer ganzjährigen Unterbringung. Nach Inkrafttreten der HBO 1978 waren die Ställe gemäß § 87 HBO 1978 genehmigungspflichtig, da § 89 Nr. 14 HBO 1978 aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls keine Anwendung findet. An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der HBO 1990 lediglich insofern etwas geändert, als nunmehr die massive Bauweise der Genehmigungsfreiheit nicht mehr entgegenstehen würde (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 2 HBO 1990). Die nicht nur vorübergehende Unterbringung der Tiere schließt die Anwendung der Vorschrift weiterhin aus. Die Ställe sind bauplanungsrechtlich als Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG (nunmehr BauGB) anzusehen. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 ist ein Außenbereichsvorhaben u. a. nur zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11.07.1984, a.a.O.) zutreffend dargestellt, daß der Gebäudekomplex kein gemäß § 35 Abs. 1 BBauG (nunmehr BauGB) im Außenbereich privilegiertes Vorhaben dargestellt hat. Insbesondere hat es sich nicht um eine Pferdehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes gehandelt, der - neben der eigenen Futtergrundlage - voraussetzt, daß die Tierhaltung der Erzeugung von Tieren (Tierzucht) im Rahmen einer Landwirtschaft dient (in Abgrenzung zur Liebhabertätigkeit), und daß es sich dabei um ein Unternehmen handelt, das nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Von einer Tierhaltung in diesem Sinne kann nur gesprochen werden, wenn ein ausreichender Tierbestand an Stuten, Fohlen, Jährlingen und Remonten vorhanden ist, die Pferdezucht kontinuierlich betrieben wird, die Zuchtarbeit bei den Nachwuchspferden - insbesondere im sportlichen Bereich - Erfolge zeitigt und der Züchter über persönliche und sächliche Mittel verfügt, um den Zuchterfolg sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß es bei der Pferdehaltung von Herrn Heinz Igelmann an diesen Voraussetzungen gefehlt hat. Insoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 130b VwGO). An dem Charakter der Tierhaltung als einer Liebhaberei hat sich durch die Verlagerung des Schwerpunktes der Tierhaltung auf die Haltung von Heidschnucken in der zuletzt festgestellten Größenordnung nichts geändert. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Schafstall für eine Koppelschafhaltung im Außenbereich nicht bevorzugt zulässig, wenn zweifelhaft ist, ob sich durch die vorgesehene Schafhaltung langfristig nachhaltige Erträge erzielen lassen (Hess. VGH, U. v. 20.10.1972 - IV OE 32/70 - BRS 25 Nr. 63; zur Privilegierung eines in eine auf "Hüteschafhaltung" ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb einbezogenen Schaftstall vgl. auch Hess. VGH, U. v. 27.02.1987 - IV OE 56/83 - ESVGH Bd. 37, 161 = RdL 1988, 8, bestätigt durch BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 B 174.87 -). Das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung hat in seiner Stellungnahme vom 25.09.1990 zutreffend darauf hingewiesen, daß die Schafe nicht zur Vermarktung gehalten werden, sondern um eine aufwendige Pflege der Grünlandflächen durch Maschineneinsatz zu sparen. Die streitgegenständlichen Stallgebäude sind auch nicht mit dem Schafstall für eine größere Schafherde (im entschiedenen Fall von 250 Muttertieren) vergleichbar, den das Bundesverwaltungsgericht als privilegiert angesehen hat (U. v. 13.04.1983 - 4 C 62.78 - BRS 40 Nr. 76). Die Stallgebäude sind auch nicht als ortsgebundene Anlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), bauplanungsrechtlich zulässig, da für die vorübergehende Unterbringung von Tieren im Außenbereich jedenfalls kein massives Gebäude erforderlich ist. Die als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Stallgebäude beeinträchtigen öffentliche Belange. Die im Geltungsbereich der LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart gelegenen Gebäude beeinträchtigen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Auch im Berufungsverfahren sind keinerlei Umstände vorgetragen worden, die Zweifel an der fortdauernden Schutzwürdigkeit der Landschaft begründen könnten. Eine landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist weder erteilt (zur Vorgreiflichkeit der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung vgl. bereits Hess. VGH, Urt. v. 21.09.1981 - IV OE 32/79 - HessVGRspr. 1982, 59 = NuR 1982, 228) noch könnte sie erteilt werden, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Begriff der Landwirtschaft im Sinne des Landschaftsschutzrechtes lediglich die großflächige Bodennutzung für Tier- und Pflanzenzucht umfaßt (Hess. VGH, U. v. 24.09.1980 - IV OE 95/78 - BRS 36 Nr. 220) und damit jedenfalls Gebäude, die einer Hobby-Tierhaltung dienen sollen, ausschließt. Die Stallgebäude beeinträchtigen auch die natürliche Eigenart der Landschaft. Eine Hobbytierhaltung stellt auch dann, wenn sie sich rein äußerlich in landwirtschaftlichen Formen abspielt, eine dem landwirtschaftlich genutzten Außenbereich wesensfremde Bebauung dar. Der Senat läßt dahingestellt, ob die Stallgebäude zum Zeitpunkt ihrer Errichtung auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprochen haben. Im Hinblick darauf, daß die Legende der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie des Flächennutzungsplans aus dem Jahre 1950 keine Kennzeichnung einer Fläche für Landwirtschaft enthält, konnten entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden. Gegenstand des Verfahrens ist eine Verfügung des Beklagten, die den Abriß von Stallgebäuden im Außenbereich von B. zum Gegenstand hat. Klägerin des vorliegenden Verfahrens war die am 26.11.1989 verstorbene Frau R. I.. Alleinerbe war ihr seinerseits am 30.07.1990 verstorbener Ehemann H. I., der Kläger im Parallelverfahren 4 UE 2803/86. Erben nach H. I. sind dessen Kinder, Frau C. B. und Herr A. I.. Die Erbeinsetzung ist durch privatschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 20.12.1988 erfolgt. Im Jahre 1966 waren die Eheleute I gemeinsam Eigentümer der in der Gemarkung B. liegenden Außenbereichsgrundstücke, auf denen sich der streitgegenständliche Gebäudekomplex befindet. Im Jahre 1978 war Eigentümerin Frau R. I.. Ausweislich einer Auskunft des Grundbuchamtes G. vom 02.01.1992 sind die Grundstücke auf die Eigentümer H. und R. I. eingetragen. Als Rechtsnachfolger des verstorbenen H. I sind nunmehr die Kläger Miteigentümer der Grundstücke in ungeteilter Erbengemeinschaft. Sie sind durch Erbauseinandersetzungsvertrag des Notars. K. in B. an den Kläger zu 1 aufgelassen. Seine Eintragung in das Grundbuch ist bewilligt und beantragt. Bezeichnung und Zuschnitt der Grundstücke haben sich zwischen 1965 und 1978 geändert. Ausweislich einer Flurkarte aus dem Jahre 1965 gehörte die Fläche, auf der sich heute die Stallgebäude befinden, zu den Flurstücken 14241/9461 und 9506 1/2 in der Gemarkung. Später wurde der Grundstückszuschnitt geändert. Ausweislich einer Flurkarte vom 23.05.1978 befinden sich die Gebäude nunmehr in der Flur auf den Flurstücken 51/1 und 97. Der verstorbene H. I., der hauptberuflich einen Mineralölhandel betrieb, war aktives Mitglied des Reitvereins B. Die Unterbringung seiner Pferde erfolgte zunächst auf dem Wohngrundstück in der P.. Im Jahre 1966 verlagerte er die Pferdehaltung auf das genannte Außenbereichsgrundstück und errichtete dort ein massives Stallgebäude, das daneben auch der Unterbringung von Futter und landwirtschaftlichen Geräten diente. Im Jahre 1979 wurde das Gebäude umgebaut und erweitert. Der Gebäudekomplex besteht nunmehr - ausweislich der im August 1978 eingereichten Planunterlagen - aus einem Pferdestall mit 4 Boxen, einer Futterkammer und zwei Geräteabstellräumen mit einer Gesamtfläche von 138,3 qm und einem umbauten Raum von 743,57 cbm. Für beide Baumaßnahmen hatte Herr H. I. Bauanträge mit den zugehörigen Planunterlagen eingereicht. Eine Genehmigung wurde nicht erteilt. Mit Bescheid des Beklagten vom 27.08.1979 wurden die Anträge vom 23.03.1966 und 20.09.1978 abgelehnt. Herrn H. I. wurde aufgegeben, das bereits ausgeführte Stallgebäude abzubrechen. Eine weitere Abbruchsanordnung bezüglich des im Jahre 1979 errichteten Stalles erging gegen ihn unter dem 13.01.1980. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, daß Frau R. I. Alleineigentümerin der Grundstücke Flur, Flurstücke 51/1 und 97 war, erließ der Beklagte unter dem 04.03.1981 einen Abhilfebescheid, mit dem er die Verfügung vom 27.08.1979 insoweit zurücknahm, als der Abbruch des Stallgebäudes gefordert war, und die Verfügung vom 13.01.1980 insgesamt. Gegen Herrn I. erging eine Duldungsverfügung. Sie war Gegenstand des Verfahrens 4 UE 2803/86. Das Gelände, auf dem sich das Gebäude befindet, wird als Weide genutzt. Zur Zeit der Klageerhebung wurden auf einer Weidefläche von ca. 4 ha zwei Stuten und drei Mutterschafe gehalten. Bereits vor dem Tode von Herrn H. I war der Schwerpunkt der Tierzucht verändert. Im wesentlichen wurde Schafzucht betrieben. Im September 1990 betrug der Umfang der Schafhaltung 20 Heidschnucken und 2 Jungpferde, die sich zum damaligen Zeitpunkt in fremden Ställen zur Ausbildung befanden. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen u. a. im -Kreis, "Landschaftsschutzverordnung Vogelsberg-Hessischer Spessart" vom 31.07.1975 (StAnz. 1975, 1486) - LSchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart - und ihren Vorgängerregelungen. Mit Verfügung vom 13.01.1981 gab der Beklagte Frau R. I. auf, den Gesamtstallgebäudekomplex unverzüglich, spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Verfügung, abzubrechen, das anfallende Material abzutransportieren und den ursprünglichen Zustand des Grundstückes wiederherzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten einheitlich auf 5.000,-- DM veranschlagt wurden. Zur Begründung ist ausgeführt, die baulichen Anlagen seien im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere dienten die Baulichkeiten nicht einem nach § 35 Abs. 1 Bundesbaugesetz privilegierten Vorhaben, da es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Dies belegte ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten des Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, demzufolge bei einer Pferdehaltung in der vom Ehemann der Klägerin betriebenen Form ein finanzieller Erlös nicht erzielt werden könne. Die Pferde würden mithin lediglich aus Liebhaberei gehalten. Nach § 35 Abs. 2 BBauG sei der Gebäudekomplex aber nicht zulässig, da er die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Der in Rede stehende Bereich unterliege - wie dies auch im Flächennutzungsplanentwurf der Stadt B. zum Ausdruck komme - intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Baulichkeiten, die der Freizeitgestaltung sowie einer aus Liebhaberei betriebenen Pferdezucht dienten, seien dort hingegen unüblich. Ferner unterliege das Grundstück dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Vogelsberg-Hessischer Spessart vom 31.07.1975. Auch der ältere Gebäudeteil sei landschaftsschutzrechtlichen Regelungen unterworfen gewesen, und zwar der einstweiligen Sicherstellungsanordnung vom 04.06.1964 (StAnz. 64, 759) und der Landschaftsschutzverordnung Kinzig vom 05.04.1968 (StAnz. 68, 733). Nach allen diesen Vorschriften seien Änderungen, die die Natur schädigten, den Naturgenuß beeinträchtigten und das Landschaftsbild verunstalten, verboten gewesen. Dieses Änderungsverbot sei verletzt, wenn ein Teil der freien Natur einer nicht durch die Landschaft vorgegebenen Nutzung zugeführt werde. Der mithin vorliegende Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit könne nur durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beseitigt werden. Dabei habe man die Verfügung an die Klägerin gerichtet, da sie als Grundstückseigentümerin zustandshaftungspflichtig sei. Mit Schreiben vom 22.01.1981 legte Frau.. hiergegen Widerspruch ein. Nachdem der Regierungspräsident in erneut eine gutachterliche Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung eingeholt hatte, wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.1983 unter Vertiefung der Gründe des Erstbescheides und unter Bezugnahme auf das Gutachten zurück. Ergänzend ist ausgeführt, eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle liege nicht vor, da der Gewinn aus der Bewirtschaftung der Weideflächen keinen nachhaltigen Beitrag zur Existenzsicherung darstelle. Bei einer maximalen Ausnutzung der Fläche sei selbst bei Erhöhung des Tierbestandes lediglich ein maximaler Gewinn von 2.120,-- DM pro Jahr zu erwirtschaften. Auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG sei das Stallgebäude nicht im Außenbereich bevorrechtigt zulässig, da bauliche Anlagen, die der Pferdehaltung dienten, nicht zu den Vorhaben gehörten, die wegen ihrer besonderen Auswirkungen und Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden könnten. Am 21.10.1983 hat Frau R. I. Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, die Tierunterstände seien bereits nach § 89 Abs. 1 Ziff. 14 HBO 1978 anzeige- und genehmigungsfrei. Im übrigen handele es sich bei den Stallgebäuden um privilegierte Vorhaben, denn sie dienten einem, wenn auch bescheidenen, landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Frau Rosa Igelmann hat beantragt, die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 13.01.1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in vom 21.09.1983 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.09.1986 die Verfügung des Beklagten vom 13.01.1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 21.09.1983 insoweit aufgehoben, als Frau R.. darin aufgegeben worden ist, das anfallende Material abzutransportieren und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ferner wurde die Zwangsmittelandrohung aufgehoben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil der Gebäudekomplex kein gemäß § 35 Abs. 1 BBauG im Außenbereich privilegiertes Vorhaben darstelle und zur Begründung des klageabweisenden Teils ausgeführt: Insbesondere sei das Stallgebäude nicht als ein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Gebäude zu beurteilen. Die Pferdehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes setze neben der eigenen Futtergrundlage voraus, daß die Tierhaltung der Erzeugung von Tieren (Tierzucht) im Rahmen einer Landwirtschaft diene, sowie, daß es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb um ein Unternehmen handele, das nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Für eine Pferdehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes fehle es bereits an einem ausreichendem Tierbestand, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.07.1984 (Az.: IV OE 122/79 - BRS 42 Nr. 84) näher umrissen habe. Für eine Pferdehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes fehle es bereits an einem ausreichenden Tierbestand wie ihn der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.07.1984 (Az.: IV OE 122/79 - BRS 42 Nr. 84) gefordert habe. Weiterhin fehle es an den für einen landwirtschaftlichen, d. h. auch wirtschaftlichen Pferdebetrieb notwendigen züchterischen Erfolgen. Gegen das dem Kläger-Bevollmächtigen am 19.09.1986 zugestellte Urteil hat dieser am 16.10.1986 Berufung eingelegt. Er hat unter dem 10.11.1987 vorgetragen, der Schwerpunkt der Tierzucht habe sich verändert. Nunmehr werde im wesentlichen eine Schafzucht betrieben. Der Tierbestand bestehe aus derzeit ca. 35 Schafen, darunter 13 Mutterschafen, 5 Böcken (1 ausgewachsener und 4 Jungböcke). Aus dem Betrieb der Schafzucht werde Gewinn erzielt durch Verkauf von Jungtieren, Verkauf von Schlachttieren und Verkauf von Wolle. Die für die Schafzucht genutzte Fläche (durchweg Eigenland) betrage 28.706 qm. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des klageabweisenden Teils des angefochtenen Urteils der Klage auch insoweit stattzugeben, als die Klage abgewiesen wurde. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Berufungsverfahren ist nach der Änderung der Tierhaltung eine Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung Hanau eingeholt worden. Das Amt hat einen Viehbestand von seinerzeit 20 Schafen der Rasse "Heidschnucke" und 2 Jungpferden festgestellt, die sich in fremden Ställen zur Ausbildung befanden und ist in seiner Stellungnahme vom 25.09.1990 zu folgendem Ergebnis gekommen: Die Schafe würden nicht zur Vermarktung gehalten, sondern um eine aufwendige Pflege der Grünlandflächen durch Maschineneinsatz zu sparen. Eine ernsthafte nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtete landwirtschaftliche Nutzung der Flächen und des Stallgebäudes zur Schaffung einer zusätzlichen Existenzsicherung im Nebenerwerb sei nicht feststellbar. Es handele sich um eine Hobbytierhaltung. Eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei nicht gegeben. Die Gerichtsakten des Parallelverfahrens 4 UE 2803/86 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.