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Urteil

4 UE 552/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0704.4UE552.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Verfahren waren gemäß § 93 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung wieder zu verbinden. Bei Klagen mehrerer Personen auf die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage handelt es sich um einen Fall notwendiger Streitgenossenschaft gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO (sog. uneigentliche notwendige Streitgenossenschaft, vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1979 - 4 C 7.77 - DVBl. 1980, 230; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 64 Anm. 4). In einem Fall notwendiger Streitgenossenschaft hätte die Trennung nicht erfolgen dürfen und war die erneute Verbindung der in der Berufungsinstanz anhängigen Verfahren anzuordnen. Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet, weil die zulässige Klage nicht begründet ist. Gemäß § 92 HBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid nimmt den Teil der Baugenehmigung vorweg, der der Reichweite der Anfrage entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1975 - IV C 28.72 - BVerwGE 48, 242 = BRS 29 Nr. 116). Der Maßstab, nach dem diese Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich, auch wenn dies in § 92 HBO nicht ausdrücklich aufgeführt wird, aus § 96 HBO, nach dessen Abs. 1 Satz 1 die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Gegenstand der Bauvoranfrage ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von 5 Wohnhäusern an dem in der Bauvoranfrage vorgesehenen Standort. Darüber hinaus ist Gegenstand die Erschließung. Der Plan "Bebauungsvorschlag", der sich als Bestandteil der Unterlagen der Bauvoranfrage bei den Akten befindet, weist eine Darstellung der inneren Erschließung des Baugrundstücks und des Anschlusses der vorgesehenen Bebauung an das vorhandene Straßen- bzw. Wegenetz auf. Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wie auch § 236 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - zum Ausdruck bringt, nach heutigem Recht. Die Errichtung von 5 Wohnhäusern auf dem Baugrundstück außerhalb des durch den Bebauungsplan Am G erfaßten Grundstücksteils ist nach § 35 BauGB zu beurteilen und nach dieser Vorschrift unzulässig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt der außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene Grundstücksteil auch außerhalb des von der Bebauung im Plangebiet gebildeten Ortsteils im Außenbereich. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die nach dem Gesetz maßgeblichen Kriterien unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BRS Bd. 18 Nr. 57 = BVerwGE 28, 268; Urteil vom 06.11.1968 - IV C 47.68 - BRS Bd. 20 Nr. 38; Urteil vom 03.03.1972 - IV C 4.69 - BRS Bd. 25 Nr. 39) dargestellt und herausgearbeitet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für diese Abgrenzung unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.1972 (a.a.O.) den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Entscheidend ist, ob der fragliche Grundstücksteil noch in einem Bebauungszusammenhang mit anderen bebauten Grundstücken steht (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BRS 20 Nr. 35 = BVerwGE 31, 20). Maßgeblich für diesen ist, daß die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt. Wann dies der Fall ist, läßt sich für Grundstücke in Ortsrandlage, zu denen das Baugrundstück gehört, nur nach der Verkehrsanschauung entscheiden, die eine wertende Betrachtung der Örtlichkeit einschließt (Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1989 - 4 UE 1360/85 -). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme prägt das alte etwas oberhalb der Wgasse gelegene Haus, das ungenutzt ist das Grundstück der Kläger, das offenbar seit langer Zeit brach liegt und inzwischen mit Obstbäumen, aber auch mit Wald- und Parkbäumen sowie mit Büschen und Hecken stark zugewachsen und von keiner Seite der umgebenden Wegeparzellen vollständig zu überblicken ist, nur in der unmittelbaren Umgebung des am Südwestrand des Grundstücks gelegenen Wohnhauses, für das die vorhandene bandartige Bebauung Am G ohnehin nur eine schwache Anbindung an die bebaute Ortslage vermittelt. Es ist zwar richtig, daß - worauf der Bevollmächtigte des Klägers zu 1 hinweist - ein Bebauungszusammenhang nicht zwangsläufig mit dem letzten vorhandenen Bauwerk endet. Eine daran anschließende Fläche ist jedoch nur dann in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, wenn besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen. Ist das nicht der Fall, endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Teil des Baugrundstücks Außenbereich geblieben ist, der sich von der rückwärtigen Grenze der Grundstücke an der Ostseite der Straße Am G nach Süden über das Baugrundstück in Richtung H-A und nach Osten erstreckt. Weder der unbefestigte Feldweg entlang der Südgrenze des Baugrundstücks, jenseits dessen die nähere Umgebung weiträumig aus Ackerland besteht, noch der Wiesenpfad entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze, jenseits dessen eine vor etwa 2 Jahrzehnten mit Nadelgehölzen aufgeforstete Fläche liegt, treten in der Örtlichkeit als Gegebenheiten in Erscheinung, die nach der Verkehrsanschauung eine Trennung des Baugrundstücks vom übrigen Außenbereich begründen könnten. Die als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Wohnhäuser beeinträchtigen öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB), weil die beabsichtigte Wohnbebauung des Baugrundstücks, das nach seiner Bodenstruktur aus Taunusschiefer bestehen dürfte, der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft - als solche wäre sie jedenfalls teilweise nutzbar - widerspricht. Eine Bebauung würde aber bereits im Hinblick auf das Fehlen der vorgreiflichen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.09.1981 - IV OE 32/79 - HessVGRspr. 1982, 59 = NuR 1992, 228). Eine Beeinträchtigung dieser Belange liegt hier nicht nur wegen der fehlenden Genehmigung sondern auch materiell im Hinblick auf den ökologischen Wert des Bewuchses vor, der sich seit langer Zeit auf der brachliegenden Fläche entwickelt hat. Der Kläger zu 1 und die Herren H und A G, Frau B G und Frau H B sind als Rechtsnachfolger des verstorbenen Dr. A G in ungeteilter Erbengemeinschaft je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Wgasse 3 in der Gemeinde N-A, Gemarkung H-A, Flur 7, Flurstück 4 - Baugrundstück -. Die Kläger beabsichtigen das 5.372 qm große Grundstück mit sechs Einfamilienhäusern zu bebauen. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Neu-Anspach aus dem Jahre 1972 als landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzfläche und die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan der Beigeladenen zu 1 "Am G" gelegene Fläche des Baugrundstücks im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes F vom 06.07.1987 (StAnz. 1987 S. 1537) als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der südliche Teil des Grundstücks liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 1 "Am G" der für diesen Bereich reines Wohngebiet (WR), max. zweigeschossige offene Bauweise, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,40 festsetzt. Der Außenbereich liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen u. a. H-kreis im Regierungsbezirk D "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 20.01.1976 (StAnz. 1976, 294) - LSchVO Taunus -. Der südliche Teil des Baugrundstücks ist mit einem Wohnhaus bebaut. Der überwiegende Grundstücksbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, ist unbebaut und mit Gras, Bäumen und Sträuchern bewachsen. Westlich davon, entlang der Straße "Am G", befinden sich die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden, bebauten Grundstücke. Nördlich, östlich und südöstlich des Baugrundstücks ist keine Bebauung vorhanden. Der im Verlaufe des Verwaltungsstreitverfahrens verstorbene Bruder des Klägers Dr. A G hatte bereits mit Antrag vom 05.09.1973 eine Bauvoranfrage bezüglich der Bebauung des unbeplanten Grundstücksbereichs mit sechs je 1 1/2-stöckigen Einfamilienhäusern gestellt. Sie ist mit Bescheid des Beklagten vom 08.04.1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in D vom 02.12.1974 bestandskräftig abgelehnt worden. Unter dem Datum des 01.09.1981, beim Beklagten am 08.10.1981 eingegangen, stellten der Kläger zu 1 und Dr. A G eine erneute Bauvoranfrage zwecks Bebauung des Baugrundstücks mit sechs Einfamilienhäusern, wovon eines an die Stelle des vorhandenen - im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen - Hauses treten, die fünf anderen in den unbeplanten Grundstücksbereich fallen sollten. Mit Bescheid vom 21.02.1982 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage insoweit ab, als der außerhalb des Bebauungsplans "Am G" liegende Grundstücksbereich bebaut werden soll. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident in D mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1983 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der unbeplante Grundstücksteil liege außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und sei daher bauplanungsrechtlich nach § 35 Bundesbaugesetz zu beurteilen. Da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben handele, sei es nach § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz planungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, da es im Geltungsbereich der LSchVO Taunus liege und eine Ausnahme vom grundsätzlichen Veränderungsverbot des § 3 Abs. 1 der LSchVO Taunus nicht erteilt sei. Ferner würde das Vorhaben den öffentlichen Belang einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beeinträchtigen, da es zu einer Ausuferung des beplanten Baugebietes führen werde. Am 28.09.1983 haben der Kläger zu 1 und Dr. A G Klage erhoben, mit der das Ziel der positiven Bescheidung der Bauvoranfrage weiterverfolgt wird. Hinsichtlich des verstorbenen Dr. A G ist das Verfahren mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.1986 abgetrennt und von der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des Verstorbenen unter dem Aktenzeichen IV/2 E 2822/86 fortgeführt worden. Die Kläger in beiden Verfahren haben die Auffassung vertreten, der umstrittene Grundstücksteil sei bauplanungsrechtlich nach § 34 Bundesbaugesetz zu beurteilen. Im übrigen sei die geplante Bebauung auch im Außenbereich zulässig. Die Nichteinbeziehung des nördlichen und nordöstlichen Grundstücksteils in den Bebauungsplan der Beigeladenen zu 1 sei willkürlich erfolgt. Die Ausweisung im Flächennutzungsplan als gärtnerisch und landwirtschaftlich zu nutzende Fläche sei wegen der Bodenbeschaffenheit - die Oberfläche bestehe aus 228-er Basalt - nicht realisierbar. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Vorbescheids des Beklagten vom 21. Januar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 25. August 1983, die Bauvoranfrage vom 1. September 1981 positiv zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hat die Argumentation des Widerspruchsbescheides vertieft und ausgeführt, bereits aus dem Lageplan sei klar zu ersehen, daß es sich bei der fraglichen Fläche nicht um eine solche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils handele. Der südliche Teil des Baugrundstücks sei in den Bebauungsplan einbezogen worden, um die vorhandene Bebauung zu legalisieren. Im übrigen falle der nicht in den Bebauungsplan einbezogene Grundstücksteil nach Osten erheblich ab, so daß auch topographisch ein deutlicher Einschnitt vorhanden sei. Ferner sei die wegemäßige Erschließung des umstrittenen Vorhabens nicht gesichert. Der an dem Grundstück vorbeiführende Wege sei nicht befestigt. Die Beigeladene zu 1 hat darauf verwiesen, daß sie nicht beabsichtige, den umstrittenen Bereich als Baugebiet auszuweisen. Das beigeladene Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung hat die Ansicht vertreten, eine Ausweitung der bereits für sich genommen problematischen Bebauung "Am G" würde insbesondere das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Über das Vermögen des verstorbenen Dr. A G ist das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet und unter dem 15.07.1985 vom Amtsgericht Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. W A. S zum Konkursverwalter ernannt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen, im Verfahren des Klägers zu 1 mit Urteil vom 09.12.1986, im Verfahren des Klägers zu 2 durch Urteil gegen die Erbengemeinschaft vom 15.09.1987 abgewiesen. Es ist in beiden Entscheidungen zum Ergebnis gekommen, der außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene Grundstücksteil sei dem Außenbereich zuzurechnen und die vorgesehene Bebauung beeinträchtige öffentliche Belange. Gegen das dem früheren Kläger-Bevollmächtigten am 16.02.1987 zugestellte Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers zu 1 am 23.02.1987 Berufung eingelegt. Gegen das den früheren Bevollmächtigten der Erbengemeinschaft und des Klägers zu 2 am 08.10.1987 zugestellte Urteil haben diese am 30.10.1987 Berufung eingelegt. Sie haben diese wie folgt begründet: Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse reiche der Bebauungszusammenhang über das letzte vorhandene Gebäude hinaus. Die anschließende Freifläche des im Streit stehenden Grundstücks werde nicht durch Grenzen von dem bebauten Gebiet abgegrenzt. Eine sorgfältige Prüfung der Lagemerkmale führe zu dem Ergebnis, daß das Grundstück mit der Umgebungsbebauung in einem geschlossenen Zusammenhang stehe. Hierbei seien in erster Linie die Straßen- und Wegführung und die topographischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien nehme die auf dem Baugrundstück befindliche Freifläche an der Umgebungsbebauung teil. Die in Fortsetzung der Straße Wgasse entlang der nordöstlichen Seite des Baugrundstücks verlaufende Straße stelle die nordöstliche Abgrenzung des bebauten Dreiecks "Am G" dar. Diese Abgrenzung werde entlang des Grundstücks fortgesetzt durch die in nördlicher Richtung abgehende entlang dem Grundstück verlaufende Straße. Die nördliche Seite des Baugrundstücks werde begrenzt durch einen etwas erhöht liegenden Feldweg. Die entlang des Grundstücks verlaufenden Straßen sowie die am Scheitelpunkt durch einen Feldweg gekennzeichnete Erhöhung bildeten die vorgegebene Grenze zwischen dem bebauten Gebiet und der sich jenseits der Straße und des Feldweges anschließenden Freiflächen. Das Verwaltungsgericht verkenne, daß sich der Bebauungszusammenhang nicht allein auf die beiderseitig bandartig bebaute Straße "Am G" erstrecke. Einzubeziehen sei die unterhalb dieser Straße vorhandene Bebauung, die unmittelbar unterhalb des Baugrundstücks ende. Die letzte Bebauung der Stichstraße "Am G" sowie das unmittelbare südöstlich unter dem Antragsgrundstück gelegene Gebäude seien unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und der Straßen- und Wegeführung durch eine Linie verbunden, die entlang den Grenzen des Baugrundstücks verlaufe und den Bebauungszusammenhang zum Außenbereich abgrenze. Die durch den Bebauungsplan vorgenommene Grenzziehung führe zu einer künstlichen Zerklüftung eines einheitlichen und geschlossenen Bereichs. Auch der aus südöstlicher Richtung einsehbare Hang spreche dafür, das Gelände dem bebauten Gebiet zuzuordnen, denn die leichte Hanglage orientiere sich zu dem bebauten Gebiet entlang der Wgasse hin und sei optisch einbezogen. Die Straßen- und Wegeführung wirke der Zugehörigkeit zu der sich von Nordosten, Osten und Südosten sowie Süden jenseits der Wgasse erstreckenden freien Außenbereichslandschaft entgegen. Aufgrund der spezifischen Lage des Grundstücksteils bestehe auch nicht die Gefahr einer Vorbildfunktion für weitere Grundstücke. Alle in der Umgebung liegenden Freiflächen ließen sich nicht in auch nur annähernd vergleichbarer Weise dem bebauten Gebiet "Am G" zuordnen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Verfahren des Klägers zu 2 mit dem Verfahren des Klägers zu 1 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der angefochtenen Urteile nach den Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung entspricht die Darstellung der Kläger den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht. Der Beigeladene zu 1a beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Der Beigeladene zu 2b trägt vor, die streitbefangene Grundstücksfläche liege im Außenbereich. Es fehle der für die Zuordnung zum Innenbereich erforderliche Bebauungszusammenhang. Dieser ende regelmäßig mit dem letzten Bauwerk einer im übrigen geschlossen bebauten Fläche. Eine Abweichung sei nur möglich, wenn es sich um eine echte Baulücke handele. Der streitbefangene Grundstücksbereich grenze lediglich mit einer Seite an bebaute Flächen. Hingegen finde sich nördlich, östlich und südöstlich keine Bebauung. Daß der Wege- und Straßenführung nicht die ihr vom Kläger beigemessene Bedeutung haben könne, zeige sich schon an dem Umstand der regelmäßig guten Erschließung des Außenbereichs z. B. durch asphaltierte Wirtschaftswege. Der Umfang dieser Erschließung bewirke jedoch noch nicht die Zuordnung der so erschlossenen Grundstücke zum Innenbereich. Selbst wenn sich die Fläche auf einem in Richtung zur Ortslage H-A hin abfallenden Gelände befinde, breite sich in Richtung dieser erwähnten Ortslage die Talaue des A-bachs aus. Sie sei prägender Bestandteil der Landschaft. Außerdem handele es sich bei dem streitbefangenen Gelände um einen mit Bäumen, Strauchwerk und Grasflächen bewachsenen Hang. Die landschaftsprägende unbebaute Hanglage habe es gerechtfertigt, das Grundstück nicht in den Bebauungsplan einzubeziehen. Auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes verböten eine Einbeziehung in die Bauleitplanung. Im Falle der Bebauung drohe eine Zersplitterung der Bebauungsgrenze im ganzen zu Lasten der freien Außenbereichslandschaft. Die Beigeladenen zu 1 und 2b stellen keinen Antrag. Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 26.06.1991 verwiesen. Die Bauvoranfrageakten des Beklagten, der Flächennutzungsplan der Gemeinde N-A aus dem Jahre 1972, der Flächennutzungsplan des Umlandverbandes F (Blatt 10-6075) und der Bebauungsplan "Am G" sowie die Gerichtsakten liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.