Beschluss
4 TH 977/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0320.4TH977.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Eine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ist nicht dadurch eingetreten, daß dem Nachbarwiderspruch der Beigeladenen zu 1 durch die am 01.01.1991 in Kraft getretene Rechtsänderung von diesem Zeitpunkt an gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Nur wenn die Bauherren die Erklärung abgäben, daß sie wegen des Nachbarwiderspruchs jetzt nicht mit dem Bau beginnen wollen, käme eine Erledigung des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache in Betracht. Eine derartige Erklärung der Antragsteller liegt jedoch nicht vor. Die Beschwerde ist begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufzuschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen und den Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist, in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 -- B IV 21/65 -- ESVGH 15, 153/154; vom 14.07.1971 -- IV TH 25/71 -- BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985, -- 4 TH 530/85 -- BRS 44 Nr. 198; st.Rspr.). Die von den Antragstellern angegriffene Anordnung ist rechtmäßig und eilbedürftig. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Antragsteller sind vor Erlaß der Verfügung in ausreichendem Maße angehört worden, § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -- HVwVfG --. Sowohl die Grundverfügung als auch die Vollziehungsanordnung sind ausreichend begründet (§ 39 HVwVfG und § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Insbesondere genügt zur Begründung der sofortigen Vollziehung nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Berufung auf die formelle Illegalität der baulichen Anlage (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 08.07.1982 -- 4 TH 40/82 -- Hess. VGRspr. 1983, 6 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 27.01.1984 -- 4 TH 277/84 -- Hess. VGRspr. 1984, 81 = BauR 1984, 618). Die Baueinstellungsverfügung ist auch gerechtfertigt. Gemäß §§ 83, 102 Abs. 1 Nr. 1 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten u.a. dann anordnen, wenn die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des § 96 Abs. 1 bis 10 HBO a.F. bzw. § 96 Abs. 8 bis 11 HBO n.F. begonnen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Antragsteller haben der Antragsgegnerin den Baubeginn mitgeteilt, obwohl sie entgegen der Vorschrift des § 96 Abs. 7 HBO a.F. bzw. § 96 Abs. 8 HBO n.F. nicht im Besitz einer gültigen Baugenehmigung waren bzw. sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, daß die den Antragstellern unter dem 10.03.1989 erteilte Teilbaugenehmigung nichtig ist, weil sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Die Nichtigkeit ergibt sich aus der Nebenstimmung ZFE 03, einer offensichtlich rechtswidrigen Bedingung. Daß es sich hier nicht um eine Auflage handelt, obgleich die Nebenstimmung ZFE 03 ebenso wie sämtliche anderen Nebenbestimmungen der streitigen Teilbaugenehmigung unter der Überschrift "Auflagen" steht, ergibt sich daraus, daß im Text dieser Nebenbestimmung ausdrücklich davon die Rede ist, daß die Teilbaugenehmigung unter einer "aufschiebenden Bedingung" erteilt werde. Weiterhin wird ausgeführt, daß vorher (d. h. vor Antritt der Bedingung) nicht mit der Baumaßnahme begonnen werden dürfe. Damit wird deutlich, daß die Baugenehmigung ihre begünstigenden Wirkungen erst mit der Erfüllung der in der Nebenbestimmung genannten Voraussetzung entfallen soll. Schon aus diesem Grund ist die Nebenbestimmung mindestens rechtswidrig. Denn gemäß § 96 Abs. 4 HBO, der über § 98 Abs. 2 HBO auch für Teilbaugenehmigungen gilt, werden als Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung lediglich Auflagen und nach § 96 Abs. 4 Satz 4 HBO a.F. für Werbeanlagen und Warenautomaten auch Befristungen zugelassen. Andere Nebenbestimmungen wie Bedingungen sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zulässig. Im Hinblick darauf, daß sowohl in § 94 Abs. 4 HBO speziell als auch in den Vorschriften der Hessischen Bauordnung allgemein (etwa §§ 94 Abs. 5, 100 Abs. 3 HBO) zwischen den verschiedenen Arten möglicher Nebenbestimmungen sorgfältig unterschieden wird, erscheint es ausgeschlossen, daß unter Auflagen im Sinne von § 94 Abs. 4 HBO auch andere Nebenbestimmungen gemeint sein können. Hinzu kommt, daß Auflagen und Bedingungen von ihrer Funktion her sehr unterschiedlich sind. Während Auflagen gesondert durchsetzbar sind, ist dies bei Bedingungen nicht der Fall. Andererseits läßt die Nichteinhaltung einer Auflage die Baugenehmigung nicht automatisch entfallen. Demgegenüber führt die Nichterfüllung einer Bedingung dazu, daß die begünstigenden Wirkungen des bedingten Verwaltungsaktes entweder nicht eintreten oder wieder entfallen. Angesichts des differenzierten Sprachgebrauchs des Gesetzgebers ist daher der Schluß gerechtfertigt, daß § 96 Abs. 4 HBO die Erteilung einer Baugenehmigung unter einer Bedingung nicht zuläßt. Etwas anderes läßt sich nicht daraus herleiten, daß gemäß § 94 Abs. 5 HBO Ausnahmen und Befreiungen auch mit Bedingungen verbunden werden können und daß in diesem Fall die Genehmigung entsprechend einzuschränken ist, § 94 Abs. 6 HBO. Gerade auch aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß die Baugenehmigung selbst mit einer Bedingung versehen werden dürfte oder gar müßte. Welche Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung beigefügt werden können, ist aus § 94 Abs. 6 HBO nicht zu ersehen -- diese Frage wird in § 96 Abs. 4 HBO abschließend geregelt. Hat die Bauaufsichtsbehörde eine Ausnahme oder eine Befreiung unter einer Bedingung erteilt, so kann sie die Baugenehmigung dieser Vorgabe nur in den Formen anpassen, die § 96 HBO zur Verfügung stellt. Die Tatsache, daß andere Landesbauordnungen die Möglichkeit vorsehen, Baugenehmigungen unter Bedingungen zu erteilen (vgl. z.B. Artikel 74 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung, § 107 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz und § 59 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg) und daß auch das Bundesverwaltungsgericht aus der Sicht des Bundesrechtes keine Bedenken dagegen erhoben hat, den Eintritt der Begünstigung einer Baugenehmigung von einer Bedingung abhängig zu machen, die zu erfüllen dem Bauwilligen nicht möglich ist (Urteil vom 29.03.1968 BVerwGE 29 Seite 261 bis 271 (266)), steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der Nichtigkeit der Teilbaugenehmigung vom 10.03.1989 ist ausschließlich die Hessische Bauordnung, nicht aber Bundesrecht oder die Bauordnung anderer Bundesländer. In diesem Zusammenhang ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß zum Teil dort, wo die Landesbauordnungen Baugenehmigungen unter Bedingungen zulassen, entweder in der Kommentarliteratur von der Beifügung von Bedingungen abgeraten wird (vgl. Simon, Bayerische Bauordnung Kommentar, Loseblattausgabe Stand: April 1990, Rdnr. 48 zu Art. 74), oder aber in der gesetzlichen Regelung selbst Mißlichkeiten, die durch das Zusammentreffen einer Aufhebung des Bauverbotes mit einer Bedingung, die die Aufhebung des Bauverbots in Frage stellt, auftreten können beseitigt werden; so schreibt § 59 Abs. 6 Satz 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vor, daß der Baufreigabeschein erst erteilt werden darf, wenn die in der Baugenehmigung enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin der Teilbaugenehmigung vom 10.03.1989 eine Bedingung beigefügt hat, fällt so schwer ins Gewicht, daß die Teilbaugenehmigung insgesamt nichtig ist. Ob Baugenehmigungen, denen eine Bedingung beigefügt ist, im Hinblick auf die Regelungen der Hessischen Bauordnung stets nichtig sind, kann offenbleiben. Wenn die Baugenehmigungsbehörde das ihr obliegende Prüfungsprogramm eingehalten hat, die Bedingung also nicht dazu dient, wesentliche Teile der vorzunehmenden Prüfung auszuklammern bzw. in die Zukunft zu verlagern und wenn darüber hinaus ohne weiteres feststeht, daß die Bedingung eintreten wird, bzw. bereits eingetreten ist, sind Fälle denkbar, in denen die unter einer Bedingung erteilte Baugenehmigung zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit nachbarlichen Belangen ausgeklammert und damit einen wesentlichen Teil des ihr obliegenden Prüfungsprogramms nicht eingehalten. Aufgabe und Ziel der Baugenehmigung werden in § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO und in § 96 Abs. 7 HBO a.F. bzw. Abs. 8 HBO n.F. bestimmt. Daraus ergibt sich, daß in der Baugenehmigung einerseits festzustellen ist, daß das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und daß andererseits in einem verfügenden Teil die Schranke des Bauverbots aufgehoben wird (hierzu und zum folgenden grundlegend: Hess. VGH, Urteil vom 31.05.1985 -- IV OE 55/82 -- NVWZ 1986, 315 f.). Dem bloßen Text der Teilbaugenehmigung läßt sich nicht entnehmen, ob das Bauverbot aufgehoben ist oder nicht. Enthält eine Baugenehmigung -- wie hier -- die Aussage, daß (vorläufig) mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden darf, so ist sie in sich widersprüchlich und verstößt gegen das Gesetz. Wegen der zwingenden gesetzlichen Ausformung leidet die Baugenehmigung an einem besonders schweren Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG, der sich aus dem Bauschein selbst ergibt und damit auch offenkundig ist. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, eine Teilbaugenehmigung sei jedenfalls nicht im selben Maße bedingungsfeindlich wie eine Baugenehmigung; eine etwa zu bejahende Rechtswidrigkeit einer Bedingung falle deshalb bei einer Teilbaugenehmigung nicht so schwer ins Gesicht, daß die Nebenbestimmung nichtig sei, ist ihnen entgegenzuhalten, daß Teilbaugenehmigungen Baugenehmigungen sind und deshalb grundsätzlich denselben rechtlichen Anforderungen zu genügen haben. Dies gilt insbesondere für die hier in Rede stehende erste Teilbaugenehmigung. Diese hat aufgrund der bereits erörterten zwingenden gesetzlichen Ausformung die Funktion, das Bauverbot erstmals aufzuheben. Wird die erste Teilbaugenehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen, die dazu führt, daß das Bauverbot bestehen bleibt, so hat dies zur Folge, daß mit den Bauarbeiten gerade nicht begonnen werden darf, der notwendige begünstigende Inhalt einer Baugenehmigung also entfällt. An eine erste Teilbaugenehmigung sind auch deshalb keine großzügigeren Maßstäbe als an eine Baugenehmigung zu stellen, weil die erste Teilbaugenehmigung bereits eine Billigung der geplanten Gesamtmaßnahme enthält. Liegt eine Teilbaugenehmigung vor, so entfaltet sie präjudizielle Wirkung im Hinblick auf die Erteilung der Gesamtgenehmigung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.04.1990, 4 UE 1256/86; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.09.1988 BVerwGE 80, 207 bis 223 (213 f.)). Angesichts dieser weitgehenden Wirkungen, die auf § 98 Abs. 3 HBO a.F. bzw. § 98 Abs. 2 HBO n.F. beruhen, ist es nicht gerechtfertigt, an Teilbaugenehmigungen einen weniger strengen Prüfungsmaßstab anzulegen. Leidet eine erste Teilbaugenehmigung -- wie hier -- an einem Fehler, der bei einer Baugenehmigung die Nichtigkeit zur Folge hat, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß die Teilbaugenehmigung nichtig ist. Die Offenkundigkeit des Rechtsmangels im Sinne von § 44 HVwVfG wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß etwa andere Bauaufsichtsbehörden in Hessen, möglicherweise gestützt auf ein Formular des Hessischen Ministers des Innern, bei Baugenehmigungen mit "Bedingungen, Auflagen und Hinweisen" arbeiten. Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß gerade die Antragsgegnerin dieses Formular nicht verwendet. Zum anderen dürfte aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 31.05.1985, 4 UE 55/82, NVwZ 1986, 315 f. ) bekannt sein, daß eine Baugenehmigung, die entgegen § 96 Abs. 7 HBO a.F. bzw. § 96 Abs. 8 HBO n.F. das Bauverbot aufrecht erhält, an einem besonders schweren Mangel im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG leidet und daher nichtig ist. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellt, daß eine Bedingung, die zur Folge hat, daß die Schranke des Bauverbotes nicht aufgehoben wird, nicht stets nichtig ist, so kann dies gerade in vorliegenden Fall nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen. Die hier in Rede stehende Nebenstimmung ZFE 03 leidet nämlich noch an weiteren so erheblichen offenkundigen Rechtsmängeln, daß diese jedenfalls zusammen mit dem bereits erörterten Gesetzesverstoß zur Nichtigkeit führen. Gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 bis 3 HBO können der Baugenehmigung Nebenbestimmungen nur unter bestimmten Voraussetzungen beigefügt werden, die hier indes nicht gegeben sind. Nach § 96 Abs. 4 Satz 1 HBO kommen dann, wenn ein Vorhaben nur in einzelnen Teilen von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften abweicht, Auflagen in Betracht, welche die Rechtmäßigkeit des Vorhabens sichern. Abgesehen davon, daß es sich hier nicht um eine Auflage handelt, ist die Nebenbestimmung ZFE 03 auch weder geeignet noch erforderlich, um die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens zu gewährleisten. Die von der Antragsgegnerin geforderte Zustimmung der "nach dem öffentlichen Baurecht betroffenen Nachbarn" kann keine Voraussetzung für die Baugenehmigung sein -- auch soweit den Nachbarn Abwehrrechte aufgrund nachbarschützender Vorschriften zustehen. Die Nachbarzustimmung bewirkt lediglich, daß der Nachbar in einem etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahren mit der Einwendung, ihm stehe ein nachbarliches Abwehrrecht zu, nicht mehr gehört werden kann. Eine Baugenehmigung, die unter Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen erteilt worden ist, wird durch die Nachbarzustimmung nicht rechtmäßig. Dies gilt schon deshalb, weil die Abstandsflächenregelungen der Hessischen Bauordnung, von denen abgewichen werden soll, nicht nur und zum Teil nicht in erster Linie dem Schutz nachbarlicher Rechte und Belange dienen, sondern öffentliche Interessen schützen. Auch soweit nachbarliche Belange oder Rechte betroffen sind, ist andererseits die Nachbarzustimmung nicht einmal erforderlich. Vielmehr genügt gemäß § 95 Abs. 1 HBO die Anhörung der Nachbarn. Weil somit die in der Nebenbestimmung ZFE 03 geforderte Nachbarzustimmung weder erforderlich noch geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu sichern, sind die Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 Satz 1 HBO nicht erfüllt. Da der Antragsgegnerin auch aus anderen Gründen nicht die Befugnis zustand, eine solche Auflage festzusetzen (§ 94 Abs. 4 Satz 3 HBO) und weil die Nebenbestimmung weder der Erhaltung einer baulichen Anlage von geschichtlicher, baugeschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung bzw. dem Schutz eines Naturdenkmals oder sonst dem Natur- bzw. Landschaftsschutz dient (§ 94 Abs. 4 Satz 1 HBO a.F./n.F), durfte die Nebenbestimmung ZFE 03 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Baugenehmigung beigefügt werden und ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig. Die hier in Rede stehende aufschiebende Bedingung verstößt außerdem gegen § 37 Abs. 1 HVwVfG, denn sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, daß die Regelung für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muß (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.1973 -- II C 18.73, BayVBl. 1974, 347 f.). Dabei genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus dem den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falles im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichend Klarheit gewonnen werden kann (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.12.1981 -- 15 B 81 A 896, BayVBl. 435 bis 437, berichtigt 568 (436)). Das ist hier nicht der Fall, denn es läßt sich nicht mit ausreichender Deutlichkeit ermitteln, wer die "nach dem öffentlichen Baurecht betroffenen Nachbarn" sind, deren Zustimmung gemäß Nebenbestimmung ZFE 03 gefordert wird. Es mag bereits zweifelhaft sein, ob damit alle Grundstückseigentümer gemeint sind, deren Grundstücke in den Abstandsflächen des Bauvorhabens der Antragsteller nach § 7 und § 8 HBO liegen oder ob nur diejenigen erfaßt sein sollen, die durch das strittige Bauvorhaben darüber hinaus tatsächlich beeinträchtigt werden. Im Hinblick darauf, daß der Sinn der Bedingung ZFE 03 darin besteht, Schwierigkeiten durch berechtigte Nachbarwidersprüche von vornherein zu vermeiden, spricht allerdings viel für die auch von den Antragstellern vertretene Annahme, daß lediglich die Zustimmung solcher Nachbarn gefordert werden sollte, die durch das Bauvorhaben tatsächlich beeinträchtigt werden; denn diese könnten mit Erfolg Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben. Folgt man dieser Interpretation und geht zugunsten der Antragsteller davon aus, es werde durch die zitierte Formulierung hinreichend deutlich, daß zur Erfüllung der aufschiebenden Bedingung die Zustimmung nur der durch das Bauvorhaben tatsächlich beeinträchtigten Nachbarn erforderlich ist, so bleibt festzustellen, daß auch diese Eingrenzung nicht ausreicht, um den Kreis derjenigen, die zustimmen sollen, mit ausreichender Sicherheit zu bestimmen. Gerade der Vortrag der Beteiligten zu der Frage, ob die Beigeladenen als Nachbarn anzusehen sind oder nicht, verdeutlicht, welche Abgrenzungsprobleme hier bestehen. Es handelt sich zum Teil um schwierige Wertungsfragen. Darüber hinaus dürfte sich die erforderliche Tatsachenbasis für die Beantwortung dieser Wertungsfragen wohl nur durch die Auswertung der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (z.B. zur Frage der Belichtung des Grundstücks der Beigeladenen) und gegebenenfalls einer ergänzenden Beweisaufnahme gewinnen lassen. Weder die Antragsteller noch die Beigeladenen können somit dem Bauschein selbst noch den ihnen bekannten näheren Umständen verläßlich entnehmen, ob etwa die Eigentümer des Grundstücks G. tstraße ... als Nachbarn im Sinne der aufschiebenden Bedingung ZFE 03 anzusehen sind. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt, daß unbestimmte Rechtsbegriffe, die dem Gesetzgeber erlaubt sind, in Verwaltungsakten nicht verwendet werden dürfen (OVG Münster, Urteil vom 26.01.1987 7 A 605/85, NVwZ 1988, 659 f.). Dies gilt allgemein für unklare Begriffe, wenn die Feststellung ihrer Bedeutung auf Schwierigkeiten stößt und auch im Wege der Interpretation nicht möglich ist (Preußisches Oberverwaltungsgericht, Endurteil vom 29.06.1895 -- IV.C.24/94 PrOVG 28, 202 bis 207 (206 f.) und Urteil vom 06.10.1921 IV A 21/21 PrOVG 77, 457 f.; vgl. außerdem Obermayer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Rdnr. 10 zu § 37). Im Hinblick darauf, daß gerade bei Baugenehmigungen eindeutig feststehen muß, daß das Bauverbot aufgehoben ist, leidet eine Bedingung, die die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, von der Lösung schwieriger Wertungsprobleme und einer komplizierten Sachverhaltsermittlung abhängig macht, an einem so schwerwiegenden und offenkundigen Fehler, daß sie wohl sogar dann nichtig wäre, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich die Beifügung von Bedingungen zu Baugenehmigungen gestattet hätte (Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage, Rdnr. 22 zu § 44). Zumindest läßt das Zusammenwirken der hier erörterten Rechtsfehler keinen anderen Schluß zu. Die Nichtigkeit der aufschiebenden Bedingung ZFE 03 hat gemäß § 44 Abs. 4 HVwVfG die Nichtigkeit der gesamten Teilbaugenehmigung vom 10.03.1989 zur Folge, denn der nichtige Teil hat für den Gesamtbescheid so zentrale Bedeutung, daß die Antragsgegnerin den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Daß es sich nicht lediglich um eine periphere Nebenbestimmung handelt ergibt sich schon daraus, daß im letzten Satz der Bedingung das Bauverbot aufrechterhalten wird. Die Nebenbestimmung hebt also -- bis zum Eintritt der Bedingung -- die begünstigenden Wirkungen der Baugenehmigung wieder vollständig auf. Hätte die Antragsgegnerin die Bedingung nicht beigefügt, so hätte sie im übrigen die Baugenehmigung nicht ohne gleichzeitige Befreiung von der Einhaltung der Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 HBO a.F.) erteilen können. Da am 10.03.1989 die vor Erteilung der Befreiungen durchzuführende Anhörung der Nachbarn nicht stattgefunden hatte, steht fest, daß die Antragsgegnerin die Baugenehmigung nicht ohne die nichtige Bedingung erteilt hätte. Dies entspricht auch der Interessenlage der Antragsgegnerin, die mit der Bedingung das Ziel verfolgt hat, sich gegenüber denkbaren Ansprüchen von Nachbarn möglichst abzusichern. Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegen das Bauvorhaben der Antragsteller vor, so hat die Antragsgegnerin auch ihr Ermessen bei Erlaß der Baueinstellungsverfügung nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 HBO fehlerfrei gemäß § 40 HVwVfG und § 114 VwGO ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin eine gebundene Entscheidung treffen wollte, sind nicht ersichtlich. Bei formell rechtswidrigem Beginn der Bauausführung ist die Untersagung des Beginns bzw. der Fortführung der Bauarbeiten eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, da hierdurch gerade die Einhaltung der Genehmigungspflicht gesichert werden soll (Hess. VGH, Urteil vom 08.02.1990, 3 UE 7/86). Bauen ohne Beachtung der formellen Voraussetzungen stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die von der Bauaufsicht grundsätzlich zu unterbinden ist (grundlegend Hess. VGH, Beschluß vom 14.01.1972, Hess. VGRspr. 1972, 65 bis 67 (66) und Urteile vom 01.12.1972 IV OE 41/70 -- sowie IV OE 1/71 -- Hess. VGRspr. 1973, 69 -- 71; Urteil vom 19.10.1977 -- IV OE 71/76 -- Hess. VGRspr. 1978, 29 -- 31). Die Baueinstellung ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation des vorliegenden Falles nicht unverhältnismäßig, sondern geradezu geboten. Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensausübung unzutreffenderweise von der Gültigkeit der Teilbaugenehmigung ausgegangen ist und ihr Einschreiten lediglich darauf gestützt hat, daß die dieser Genehmigung beigefügte aufschiebende Bedingung nicht erfüllt ist, stellt die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung nicht in Frage. Entscheidend ist, daß die Antragsgegnerin jedenfalls gegen ein formell illegales Bauvorhaben einschreiten wollte. Diese Zielrichtung des behördlichen Ermessens war richtig, denn wegen der Nichtigkeit der Teilbaugenehmigung steht die formelle Illegalität des Bauvorhabens fest. Im übrigen ist die Auffassung der Antragsgegnerin, daß die Antragsteller die in der Baugenehmigung enthaltene Bedingung nicht erfüllt haben, jedenfalls insoweit richtig, als diese Bedingung in rechtserheblicher Weise nicht erfüllt werden kann, weil die Bedingung selbst nicht zulässig ist und den ganzen Verwaltungsakt nichtig macht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts läßt sich auch bezüglich der Auswahl der Störer kein Fehler feststellen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Antragsteller als Verhaltensstörer in Anspruch genommen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Verfügungen vom 04.01.1990 seien nicht an die Antragsteller, sondern an die Firma I. KG gerichtet worden, ist nicht richtig. Diese Firma ist im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung mehrfach für die Antragsteller tätig geworden und war bzw. ist für diese empfangsbevollmächtigt. Weiterhin hat die Firma I. ... KG für die Antragsteller die Baubeginnanzeige vom 27.12.1989 und die Äußerung zu dem Anhörungsschreiben vom 29.12.1989 im Auftrag der Antragsteller verfaßt und unterzeichnet. Unter diesen Umständen lag es nahe, daß die Antragsgegnerin die angegriffenen Verfügungen über die Firma I. ... KG an die Antragsteller übermittelt hat. Der Zusatz "z.Hd. Herrn E." bzw. "z.Hd. Herrn ..." machte hinreichend deutlich, daß die Antragsteller und nicht die Kommanditgesellschaft die Adressaten sein sollten. Dies entsprach dem tatsächlichen Willen der Antragsgegnerin und konnte von den Antragstellern bzw. den Angestellten und Geschäftsführern der Kommanditgesellschaft nur so verstanden werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der genannte Zusatz habe lediglich die für die Bearbeitung zuständige Person innerhalb der Organisation der Kommanditgesellschaft bezeichnen sollen, trifft nicht zu. Absender und Empfänger der Verfügungen waren sich im Klaren, daß es sich bei den namentlich bezeichneten Personen nicht um Funktionsträger der Kommanditgesellschaft, sondern um deren Auftraggeber im hier interessierenden Baugenehmigungsverfahren handelte. Träfe die Meinung des Verwaltungsgerichts zu, wäre es auch unerklärlich, daß die Antragsgegnerin demselben Adressaten zwei wortgleiche Verfügungen mit zwei verschiedenen Postzustellungsurkunden zugestellt hat. Die Vollziehung der somit offensichtlich rechtmäßigen Grundverfügung ist auch eilbedürftig. Ohne die sofortige Vollziehung bestünde die Gefahr, daß die Bauherren von der (nichtigen) Baugenehmigung Gebrauch machen und vollendete Tatsachen schaffen. Die Durchführung eines geordneten Baugenehmigungsverfahrens wäre dann in Frage gestellt (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 18.12.1987, OVG 2 S. 53.87 -- DÖV 1988, 841). Auch die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 76 HVwVfG. Es handelt sich um das geeignete Zwangsmittel um die Baueinstellungsverfügung durchsetzen zu können. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in der angedrohten Höhe von 3.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist angemessen. Die Antragsteller als Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (G.d.b.R.) ... beabsichtigen die Errichtung eines Büro- und Hotelhochhauses, des sogenannten "C.". Das Bauvorhaben soll eine Bruttogeschoßfläche ohne Technikgeschosse und ohne Flächen für die Allgemeinheit von mindestens 100.670,68 qm und eine Höhe von 265 m erreichen. Das Baugrundstück, K. Straße ... (Gemarkung F.), steht im Eigentum der D.. Erbbauberechtigte ist die D. mbH, mit der die Antragsteller einen "Generalübernehmervertrag" geschlossen haben, in dem sie sich verpflichtet haben, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung das Bauvorhaben zu errichten, insbesondere die notwendigen Genehmigungen beizubringen und gegebenenfalls durchzusetzen. Der Antragsteller zu 1 ist zugleich alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Firma F. KG. Die Kommanditgesellschaft war und ist für die G.d.b.R. ... empfangsbevollmächtigt. Mit eigenhändig unterschriebenem Bauantrag vom 25.05.1988 beantragten die Antragsteller eine Baugenehmigung. Unter dem 10.03.1989 erteilte der Magistrat der Stadt F. der G.d.b.R. ... erste Teilbaugenehmigung Nr. B 88-1064 zur Herstellung der Baugrube. Diese Teilbaugenehmigung enthält unter der Überschrift "Auflagen" mehrere Nebenbestimmungen. Die Nebenbestimmung unter der Nr. ZFE 03, Seite 5, hat folgenden Wortlaut: "Diese Teilbaugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, daß alle nach dem öffentlichen Baurecht betroffenen Nachbarn dem Bauvorhaben der Bauaufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zugestimmt haben. Vorher darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden." Die Beigeladenen sind Eigentümerinnen des Hausgrundstückes G. straße ... in der Nähe des Baugrundstücks. Die Beigeladene zu 1 hat gegen die Baugenehmigung unter dem 21.03.1989 Widerspruch eingelegt, über den nicht entschieden worden ist. Mit Schreiben vom 27.12.1989 teilte die Firma F. G im Auftrage der G.d.b.R. ... Baubeginn mit. Mit zwei Schreiben vom 29.12.1989, adressiert an die F. ... KG zu Händen Herrn E. bzw. Herrn F. erklärte die Antragsgegnerin, es lägen noch nicht alle erforderlichen Nachbarzustimmungen vor; u. a. fehlten die Einwilligungen der Beigeladenen. Damit sei die in der Teilbaugenehmigung enthaltene aufschiebende Bedingung ZFE 03 nicht erfüllt. Deshalb sei auf der Grundlage der §§ 83 i.V.m. 102 HBO vorgesehen, den Antragstellern den Beginn der genehmigungspflichtigen Bauarbeiten zu untersagen. Zugleich wies die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hin, daß im Zusammenhang mit der angekündigten Verfügung auch eine Zwangsgeldandrohung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vorgesehen sei und gab Gelegenheit, sich zu den für die Beurteilung des vorgesehenen Verwaltungsaktes maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Der Bauleiter und der Bauunternehmer erhielten gleichlautende Schreiben. Daraufhin erklärte die F. KG im Auftrag der G.d.b.R. ..., die Eigentümerin der Liegenschaft G straße ... sei nicht im Sinne des öffentlichen Nachbarrechts abwehrberechtigte Nachbarin. Die mangelnde Zustimmung dieser Nachbarin stehe daher dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung des Teilbauscheins nicht entgegen. Die Bauarbeiten begännen, wie angekündigt, am 08.01.1990. Mit Verfügungen vom 04.01.1990 u.a. adressiert an die F ... KG zu Händen Herrn E bzw. Herrn untersagte der Magistrat der Stadt F. die Aufnahme oder Fortführung genehmigungspflichtiger Bauarbeiten auf dem Grundstück K. ... drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an und ordnete zugleich mit näherer Begründung die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Mit Schreiben vom 23.01.1990 legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin lehnte mit Verfügung vom 26.01.1990 die Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung ab. Am 06.02.1990 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben im wesentlichen vorgetragen, das Grundstück der Beigeladenen sei kein Nachbargrundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 HBO. Ein nachbarrechtliches Abwehrrecht stehe den Beigeladenen daher nicht zu. Ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben sei deshalb auch im Hinblick auf die Nebenbestimmung ZFE 03 der Teilbaugenehmigung vom 10.03.1989 nicht erforderlich. Das Haus der Beigeladenen sei 19,7 m hoch. Die Entfernung zwischen dem Schaft des C. -- in seinen Dimensionen jenseits der Höhe von 140 m -- zum Haus der Beigeladenen betrage 97,5 m. Auf der Grundlage der 0,5 H-Regel ergebe sich, daß die Abstandsfläche bis zu einer Höhe von 175,3 m eingehalten werde. Die Beigeladenen würden durch die oberen Partien des Turmes, die zu einer Unterschreitung der Abstandsfläche führten, nicht spürbar beeinflußt. Diese Teile des geplanten Bauwerkes seien vom Mittelpunkt der Aufenthaltsräume des Hauses der Beigeladenen nicht sichtbar. Dies bedeute, daß sie gegenüber diesen Räumen direktes Himmelslicht nicht abdeckten. Überdies verjünge sich der Turm nach oben hin. Auch aus perspektivischen Gründen werde er für den unten befindlichen Betrachter nach oben hin immer schlanker. Der Lichtabdeckungseffekt der oberen Abschnitte des Turmes sei daher minimal. Die relative Belichtungsbeeinträchtigung werde etwa bei 3 % liegen. Demgegenüber liege die menschliche Wahrnehmungsschwelle für Belichtungsdifferenzen bei 15 bis 20 %. Auch aus verfahrensrechtlichen Gründen seien die Verfügungen vom 04.01.1990 offensichtlich rechtswidrig. Die Begründung der Verwaltungsakte sei formularmäßig und inhaltsleer. Insbesondere werde nicht mitgeteilt, weshalb die Beigeladenen als abwehrberechtigte Nachbarn im Sinne des § 8 Abs. 2 HBO anzusehen seien. Weiterhin fehle es an der Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls formelhaft. Eine solche Begründung könne ausreichen, wenn eine förmliche Baugenehmigung überhaupt nicht vorliege oder wenn etwas anderes gebaut werde als in der Genehmigung vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um die grundsätzliche Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Verfahrens, sondern um den Inhalt und Umfang des gebotenen Nachbarschutzes. Ein abtrennbares Interesse an der Einhaltung von Verfahrensrecht sei hier -- anders als regelmäßig in Baustoppverfahren -- nicht gegeben, weil für den Fall, daß sich der materiell-rechtliche Standpunkt der Antragsteller als zutreffend erweise, ein bauordnungsrechtlicher Verfahrensverstoß ebenfalls nicht vorliege. Die Antragsteller haben beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.01.1990 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 04.01.1990 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Teilbaugenehmigung sei gegenüber den Antragstellern bestandskräftig. Die Antragsteller seien daher an die Teilbaugenehmigung und die darin enthaltene Bedingung gebunden. Diese Bedingung sei mangels der Nachbarzustimmungen der Beigeladenen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt; die Bauherren seien somit aufgrund der bestandskräftigen Teilbaugenehmigung nicht berechtigt, den Bau zu beginnen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluß vom 26.02.1990 den Antrag der Antragsgegnerin, die Beigeladene zu 1 beizuladen, abgelehnt und durch weiteren Beschluß vom 28.02.1990 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 04.01.1990 wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Teilbaugenehmigung sei wegen der in ihr enthaltenen Bedingung nichtig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegen das Bauvorhaben der Antragsteller lägen damit vor. Die Baueinstellungsverfügungen seien aber deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie nicht an die Antragsteller als Bauherren, sondern an die Firma F. ... KG gerichtet seien. Diese Firma sei aber weder Verhaltensstörer noch Zustandsstörer. Am 09.03.1990 hat der Magistrat der Stadt F die Teilbaugenehmigung vom 10.03.1989 widerrufen. Über den hiergegen von den Antragstellern eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. Die Antragsgegnerin hat am 29.03.1990 gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26.02.1990 und vom 28.02.1990, der Antragsgegnerin zugestellt am 20.03.1990, Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, nicht die Firma F. KG, sondern die Antragsteller seien die Adressaten der Verfügungen vom 04.01.1990. Diese seien als Verhaltensstörer zu Recht in Anspruch genommen worden. Aus der Änderung der Hessischen Bauordnung könnten die Antragsteller keine rechtlichen Vorteile herleiten. Da das Gebäude der Beigeladenen einen Abstand von etwa 95 m zu dem 265 m hohen Bauvorhaben habe, liege es in vollem Umfang in der notwendigen Abstandsfläche. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1990 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. Januar 1990 gegen die Verfügungen vom 4. Januar 1990 abzulehnen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und führen ergänzend aus, nach § 94 Abs. 5 HBO könne eine Befreiung von der Vorschrift des § 8 Abs. 2 HBO auch mit einer aufschiebenden Bedingung verbunden werden. Für diesen Fall verlange § 94 Abs. 6 HBO ausdrücklich die entsprechende Einschränkung der Baugenehmigung selbst. Schon daraus ergebe sich, daß Baugenehmigungen nicht grundsätzlich bedingungsfeindlich seien. Selbst wenn die Aufnahme einer Bedingung in eine Baugenehmigung einen Rechtsmangel darstelle, fehle es jedenfalls an der Offenkundigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -- HVwVfG --, da die Bauaufsichtsbehörden in Hessen, gestützt auf ein Formular des Hessischen Ministers des Innern bei Baugenehmigungen mit "Bedingungen, Auflagen und Hinweisen" arbeiteten. Die Teilbaugenehmigung sei auch nicht deshalb nichtig, weil die Antragsgegnerin darin die Forderung der Nachbarzustimmungen an die Stelle einer eigenen Prüfung der Rechtslage in nachbarrechtlicher Hinsicht gesetzt habe. Ob diese übliche ... Praxis rechtlich zulässig sei, könne dahinstehen. Jedenfalls liege auch unter diesem Gesichtspunkt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Dabei sei zu beachten, daß die Antragsgegnerin aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit, nämlich aus städtebaulichen Gründen verpflichtet gewesen sei, eine Befreiung von den Abstandsvorschriften nach § 8 HBO zu erteilen. Das in jahrelanger Abstimmung zwischen Bauherren und Stadt durchgeführte planerisch-architektonische Verfahren binde die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensausübung. Die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Belange seien im Rahmen des C. verwirklicht. Weiterhin seien die Verzichtserklärungen der Nachbarn zu berücksichtigen, die dem Bau bereits zugestimmt hätten. Da nur die Zustimmungen der Beigeladenen fehlten, deren Grundstücke jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt würden und für die ein Abwehrrecht überhaupt nicht bestehe, ergebe sich, daß den Antragstellern ein Anspruch auf die Erteilung der Befreiung von § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 HBO zustehe. Auch aus dem Umstand, daß die Erfüllung der in der Teilbaugenehmigung enthaltenen Bedingung nicht im Vermögen der Bauherren gestanden habe, könne nicht auf die Nichtigkeit der Genehmigung geschlossen werden. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Baugenehmigungen, denen eine Auflage beigefügt war, deren Erfüllung aber nicht im Vermögen der Bauherren stand, sei hier nicht anwendbar. Im übrigen habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine strengen Anforderungen gerade im Hinblick auf den definitiven Regelungsgehalt von Baugenehmigungen aufgestellt. Demgegenüber liege ein zumindest relativ höherer Grad an Vorläufigkeit der Regelung im Wesen einer Teilbaugenehmigung wie sie hier vorliege. Selbst wenn auch in bezug auf Teilbaugenehmigungen rechtliche Bedenken gegen die Beifügung einer aufschiebenden Bedingung zurückbleiben sollten, so wären sie jedenfalls so wenig gravierend, daß die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 HVwVfG nicht vorlägen. Im übrigen könne aus den erörterten rechtlichen Bedenken allenfalls eine Teilnichtigkeit bezüglich der Nebenbestimmung hergeleitet werden. Eine Gesamtnichtigkeit der Teilbaugenehmigung komme nicht in Betracht. Daß den Beigeladenen keine nachbarrechtlichen Abwehrrechte zur Seiten stünden, ergebe sich auch aus § 8 Abs. 5 Satz 2 HBO in der ab 20.07.1990 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift müßten die Beigeladenen ein Gebäude mit einer Höhe von bis zu 150 m hinnehmen. Gegen den Teil des C der 150 m Höhe überschreite, könnten sich die Beigeladenen nicht wenden, da feststehe, daß die Belichtung der Wohnungen in ihrem Haus durch diesen Teil des geplanten Turmes nur ganz unerheblich beeinflußt werde. Der Gutachter Prof. Dr. K habe dargelegt, daß es sich um Werte handele, die im Rahmen der Rechengenauigkeit noch ermittelt, subjektiv mit dem Auge jedoch nicht mehr unterschieden werden könnte. Dies gelte sogar schon für den 90 m Höhe überschreitenden Teil des C Durch Beschluß vom 23.05.1990 hat der beschließende Senat den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26.02.1990 aufgehoben und die Beigeladene zu 1 beigeladen. Durch Beschluß vom 23.08.1990 hat er die Beigeladene zu 2 beigeladen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie tragen vor, die Antragsteller müßten nach § 8 Abs. 5 HBO eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 212 m einhalten. Da der tatsächliche Abstand nur 95 m betrage, werde die erforderliche Abstandsfläche um ca. 55 % unterschritten. Bei einer so massiven Unterschreitung der gesetzlich gebotenen Abstandsfläche könne das Fehlen einer tatsächlich spürbaren Beeinträchtigung nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Folgende Unterlagen sind beigezogen worden und Gegenstand der Beratung gewesen: -- 3 Widerspruchsakten der Stadt F. -- Rechtsamt --, -- 1 gehefteter Vorgang der Stadt F (städtebauliche Untersuchung für den südlichen Bahnhofsbereich F. -- 9 Leitzordner der Stadt F. -- Bauaufsichtsbehörde --, die den Bauantrag B 88-01064 betreffen.