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Beschluss

4 N 13/83

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0503.4N13.83.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO in der durch Gesetz vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2191) geänderten Fassung). Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist statthaft. Es kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit des Senats für die Überprüfung von Bebauungsplänen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, ungeachtet des Wortlauts des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind, wegen eines Redaktionsversehens auch aus dieser Bestimmung ergibt (vgl. dazu B.v. 17.12.1987 -- 4 N 15/83 --). Jedenfalls ergibt sich die Statthaftigkeit aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAG. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u. a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, den Antrag stellen. Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 -- IV N 8/68 -- BRS 22 Nr. 31 die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 Bundesbaugesetz zu beachten waren (B. des Senats vom 26.06.1973 -- IV N 1/72 -- BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 09.11.1979 -- IV N 1.78 -- IV N 2.79 bis 4.79 -- BRS 35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehört das Grundeigentum (B. des Senats vom 12.03.1982 -- IV N 14/77 -- ESVGH Nr. 32, 106 ). Aus der Festsetzung einer unbebaubaren Fläche durch eine rückwärtige Baugrenze erwächst dem Antragsteller kein Nachteil. Durch die aufstellung des Bebauungsplans wurde das Grundeigentum für den Geltungsbereich des Plans inhaltlich gestaltet und verändert. Das bis dahin im Außenbereich gelegene Grundstück erhielt durch den Bebauungsplan die Qualität von Wohnbauland. Die Festsetzung von Bauland durch einen qualifizierten Bebauungsplan, die für den Antragsteller, der sein Wohnhaus 1980 auf der Grundlage des Bebauungsplans errichtete, insgesamt vorteilhaft ist, ist auch mit der Festsetzung unbebaubarer und nicht überbaubarer Flächen verbunden. Selbst wenn bei der inhaltlichen Gestaltung des Grundeigentums durch einen Bebauungsplan eine Saldierung zwischen Vorteilen und Nachteilen durch die Gesamtheit der Festsetzungen nicht stattfindet, müssen die Belange auch in diesem Zusammenhang daraufhin geprüft werden, ob sie zum notwendigen Material im Rahmen der planerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BBauG, nunmehr § 1 Abs. 6 BauGB) gehören. Dabei können alle (betroffenen) Interessen, die entweder objektiv geringwertig oder aber -- sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang -- nicht schutzwürdig sind, unbeachtet bleiben. Nicht schutzwürdig in diesem Sinne sind Interessen auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, daß "so etwas geschieht" (so im Ergebnis BVerwG, Beschluß vom 09.11.1979, a.a.O.). Die Festsetzung einer Baugrenze in einem Abstand von 3 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze im Zuge der Ausweisung von Bauland gehörte im Jahre 1972 zu den Festsetzungen, denen gegenüber möglicherweise abweichende Sonderinteressen einzelner Grundstückseigentümer, die im übrigen seinerzeit auch für das Grundstück des Antragstellers gar nicht vorhanden waren, ohne weiteres unbeachtet bleiben konnten. Daran hatte sich auch 1980 zum Zeitpunkt der nach den vorliegenden Unterlagen erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans nichts geändert, da zu diesem Zeitpunkt das Grundstück des Antragstellers noch nicht bebaut war. Die Interessen des Antragstellers sind auch im Hinblick auf die ungenehmigte Errichtung der Lagerhalle im Jahre 1982 nicht schutzwürdig. Selbst wenn man davon ausgeht, daß ein Nachteil auch dann angenommen werden kann, wenn erst nach Erlaß des Bebauungsplans eine Entwicklung eintritt, aufgrund der er sich als nachteilig für Betroffene erweist (so für eine funktionslos gewordene Festsetzung Hess. VGH, B. v. 01.09.1981 -- IV N 16/80 -- BRS 38, Nr. 11 = ESVGH Bd. 31 S. 272), ändert das an der Unbeachtlichkeit des Interesses des Antragstellers im vorliegenden Fall nichts. Gegenüber den mit der einheitlichen Festsetzung der Baugrenzen nicht nur auf dem Grundstück des Antragstellers, sondern auch für alle übrigen im Bereich der R.straße gelegenen Grundstücke verfolgten Interessen wäre das Interesse des Antragstellers an einer Sonderregelung für sein Grundstück nicht etwa wegen des nachträglich errichteten, zu einem Teil in die nur schmale, nicht überbaubare Fläche an der Grundstücksgrenze hineinragende Lagerhalle schutzwürdig, zumal ein vorhandenes Gebäude mit Bestandsschutz, den der Antragsteller hier nicht in Anspruch nehmen kann, ohnehin von einer derartigen Festsetzung unberührt bliebe. Der Antragsteller wird durch die Anwendung des Bebauungsplans auch deshalb nicht verletzend in einem Interesse getroffen, weil sich die frühere, aber auch die Rechtslage im Fall der Ungültigkeit des Planes vergleichbar oder stärker auf das Anwesen des Antragstellers ausgewirkt hätte bzw. auswirken würde, als auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans zu erwarten wäre. Darauf hat der Senat in ständiger Rechtsprechung in Fällen abgestellt, in denen sich Planungsbetroffene gegen Art und Maß der durch einen Bebauungsplan eröffneten Bebauung gewandt haben (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 N 2918/84 -- BRS 42 Nr. 33). Aus den vorliegenden Unterlagen (der im Entwurf einer 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 5 dargestellten Bebauung zum 26.01.1982, wie auch dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan mit dem Stand des Jahres 1988) ergibt sich, daß die Bebauung in der maßgeblichen Umgebung um das Anwesen R.straße ... die im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen zu den jeweiligen Erschließungsanlagen hin ausnahmslos einhält, und damit das Lagergebäude des Antragstellers in dem Bereich südöstlich des Anwesens R.straße ... das einzige Gebäude ist, das mit einem Abstand von 1 m zur Straßenbegrenzungslinie errichtet wurde. Daraus ergibt sich, daß das Lagergebäude zum Zeitpunkt seiner Errichtung entweder seiner Art nach an seinem Standort noch unzulässig gewesen wäre, wenn man den rückwärtigen Teil des Grundstücks des Antragstellers im Hinblick auf die damals noch nicht bebauten Flächen im Osten und Süden als Außenbereich ansehen wollte, andernfalls jedoch bereits damals an seinem Standort, nämlich mit einem Abstand von nur 1 m zur Straße, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hätte und sich nunmehr bei Ungültigkeit des Plans auch nicht einfügen würde (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1989 -- 4 UE 3828/87). Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde G. Ortsteil -- S. für das Gebiet: "W." der Antragsgegnerin. Bei dem Geltungsbereich des Bebauungsplans handelt es sich -- von einer im Anschluß an die bebaute Ortslage von S. im Westen entsprechend der schon vorhandenen Nutzung als Mischgebiet ausgewiesenen Fläche abgesehen -- um ein Neubaugebiet, dessen Nutzung überwiegend -- so auch für das Grundstück des Antragstellers R.straße ... (Gemarkung S., Flur ..., Flurstück Nr. ...) -- als allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) festgesetzt ist. Ausweislich des vorliegenden Bebauungsplans beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 15.06.1971 die Aufstellung des Bebauungsplans, der nach Abstimmung mit den Bauleitplänen der Nachbargemeinden und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 16.06.1972 bis 17.07.1972 offengelegt wurde. Am 28.07.1972 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Plan als Satzung. Er wurde mit Verfügung des Regierungspräsidenten ... vom 09.04.1973 mit Ausnahme der rot umrandeten Festsetzungen genehmigt. Im amtlichen Mitteilungsblatt "N.-Nachrichten" Nr. 36/1980 vom 05.09.1980 erfolgte die von der Antragsgegnerin als "nochmalige Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 155a BBauG" bezeichnete Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 5 "W.", die auszugsweise wie folgt lautet: "Aufgrund neuer Rechtsvorschriften wiederholen wir nachfolgend die bereits früher erfolgte Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 5 "W.". Wir weisen daraufhin, daß die erneute Bekanntmachung lediglich aus Rechtssicherheitsgründen erfolgt, keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplanes hat und keine Änderungen bewirkt. Der Regierungspräsident ... hat mit Verfügung vom 09.04.1973, A.: V 3 -- 61 d 04 -- S. --2--, den von der Gemeindevertretung am 28.07.1972 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 5 "W." gemäß § 11 BBauG wie folgt genehmigt: "..." Der Bebauungsplan nebst Begründung wird zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten und über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 155a BBauG wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung des Bebauungsplanes verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44c Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des BBauG über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan wirksam." Für die Fläche, auf der sich heute die Anwesen R.straße ... und ... befinden, ist zur Straßenbegrenzungslinie der R.straße, des an der Südgrenze der Fläche entlangführenden Weges (heute Parzelle 29/2) sowie der östlichen Begrenzung der Fläche eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die im Bereich des Anwesens R.straße ... zu dem genannten Weg 3 m beträgt. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat am 10.05.1982 eine 1. Änderung des Bebauungsplans beschlossen, die u. a. den Geltungsbereich des Bebauungsplans um etwa eine Grundstücksbreite nach Osten in die landwirtschaftliche Nutzfläche hineinerweitern und die Grundlage für einen Ausbau des an der rückwärtigen Seite des Anwesens R.straße ... entlangführenden Weges (Parzelle 29/2) als Erschließungsstraße bis zu einem öffentlichen Parkplatz schaffen sollte. Nach der Offenlegung des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5, durch die nach Auffassung der Antragsgegnerin die Änderung Planreife erlangt haben und die Bebaubarkeit der von der Erweiterung des Plangebiets erfaßten Grundstücke begründet worden sein soll, wurde der Weg im Frühjahr 1987 ausgebaut. Die im Änderungsplan vorgesehene Erweiterungsfläche jenseits der Ostgrenze des Bebauungsplans Nr. 5 ist inzwischen bebaut. Nach der Anhörung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 01.07.1985 bis 02.08.1985 ist das Aufstellungsverfahren nicht fortgeführt worden. Der vorliegende Entwurf einer 1. Änderung sieht eine Erweiterung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zum Erschließungsweg an der Südgrenze des Anwesens R.straße ... auf einen Bereich von 5 m an der Westgrenze und bis auf 10 m an der Ostgrenze des Grundstücks vor. Der Antragsteller ist seit dem 30.04.1979 Eigentümer des 928 qm großen Grundstücks. Auf der Grundlage des Bauscheins vom 19.03.1981 errichteten der Antragsteller und seine Ehefrau auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit Anliegerwohnung und Garage. Ausweislich des amtlichen Lageplans aus dem Jahre 1978 war das Wohnhaus des Antragstellers neben dem Wohnhaus auf dem westlichen Nachbargrundstück R.straße ... das zweite Haus, das im Ostteil des Bebauungsplangebietes errichtet wurde. Das Haus steht auf dem nördlichen Teil des Grundstücks mit Zufahrt zur R.straße. Im Frühjahr 1982 errichteten der Antragsteller und seine Ehefrau auf dem südlichen Teil des Grundstücks mit einem Abstand zu dem im Süden vorbeiführenden Weg (Parzelle 29/2) von 1 m ein Gebäude mit einem umbauten Raum von 143,58 cbm, ohne im Besitz einer Baugenehmigung zu sein. Das Bauwerk mit dem Erscheinungsbild einer Doppelgarage wird in dem nach Fertigstellung bei der Antragsgegnerin am 21.05.1982 eingegangenen Bauantrag als Lagerraum bezeichnet. Nachdem die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben nicht hergestellt hatte, hat der Kreisausschuß des W-kreises -- Kreisbauamt -- mit Verfügung vom 29.09.1982 die beantragte nachträgliche Genehmigung unter Bezug auf das fehlende Einvernehmen der Antragsgegnerin und die Überschreitung der vorhandenen Baugrenzen um 2 m versagt und die Beseitigung der Anlage angeordnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.1983 wies der Regierungspräsident ... den Widerspruch des Antragstellers zurück. Dagegen hat der Antragsteller Klage bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt erhoben (II E 1682/83), über die noch nicht entschieden ist. Die Bebauung in der Umgebung des Anwesens R.straße ... weist nach dem Stand der Bebauung vom 26.01.1982 ausweislich des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplanes, in den nach den Angaben der Antragsgegnerin alle bis zu diesem Termin errichteten Gebäude vermaßt eingezeichnet sind, an der südlichen R.straße einen einheitlichen Abstand von 5 m zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie auf mit Ausnahme der Anwesen R.straße ... und ..., bei denen dieser Abstand 3 m beträgt. Die Bebauung an der Südseite der nördlichen R.straße weist einen Abstand von 2 m auf. Das Gelände östlich des Anwesens R.straße ... und zugleich der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans war zum Zeitpunkt der Errichtung des "Lagerraums" landwirtschaftliche Nutzfläche mit Obstbaumgrundstücken. Auch die nördlich angrenzende Fläche jenseits der Wegeparzelle 29/2 war östlich des von der genannten Wegeparzelle nach Süden abzweigenden Feldwegs nicht bebaut. An dieser Situation haben sich auch nach dem Stand vom August 1988 keine Änderungen ergeben. Am 24.08.1983 ist der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller macht geltend, der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften nichtig. Die zeitlichen Bestimmungen in dem Offenlegungsverfahren seien Schutzbestimmungen zugunsten der Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans. Der Lagerraum hätte sich auch von der bebauten Grundstücksfläche her in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde G. Ortsteil-S. für das Gebiet: "W." für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Antragsteller strebe im Wege der Normenkontrolle eine bauplanungsrechtliche Situation an, die ihn angesichts des dann gültigen Bauplanungsrechts nicht besser, sondern schlechter stellen würde. Die Lagerhalle würde sich in diesem Fall nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der hintere Bereich der an der R.straße liegenden Baugrundstücke werde durchgehend als Hausgärten, Frei- und Erholungsbereich genutzt. Es fehle an einem dargelegten Nachteil im Sinne des § 47 VwGO. Der Bebauungsplan Nr. 5 sowie die Aufstellungsunterlagen des Regierungspräsidenten zu diesem Bebauungsplan (ein Heft), der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5 1. Änderung, die das Anwesen des Antragstellers betreffenden Bauakten des W-kreises (zwei Bände) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit den Aktenzeichen: II 3 H 1681/83 und II E 1682/83 liegen vor. Sie waren Gegenstand der Beratung.