Urteil
4 UE 607/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0928.4UE607.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist unbegründet, weil die Klage nicht zulässig ist. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, weil sie als Mitglied der Erbengemeinschaft nicht geltend machen kann, durch die von der Beklagten erteilte Teilungsgenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Senat läßt offen, ob die Teilungsgenehmigung nach der gesetzlichen Regelung erteilt werden durfte (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG, nunmehr BauGB, § 108 HBO), weil der Klägerin kein Abwehrrecht gegen die Teilungsgenehmigung zusteht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Genehmigungsantrag an die Genehmigungsbehörde (§ 19 Abs. 3 BBauG, nunmehr BauGB) und der Teilungserklärung (§ 19 Abs. 2 BBauG, nunmehr BauGB). Die Genehmigung ist antragsbedürftig (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 BBauG, nunmehr BauGB) und darf deshalb nur auf Antrag erteilt werden (vgl. § 22 Nr. 2 HVwVfG). Der Antrag, der nicht unmittelbar von den Miterben, sondern offenbar auf deren Veranlassung durch das Katasteramt gestellt wurde, hätte zivilrechtlich nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft für diese gestellt werden dürfen, wenn es sich bei der Teilungserklärung um eine wesentliche Änderung des Nachlaßgegenstandes handelt. Der ungeteilten Erbengemeinschaft kommt eine eigene Rechtsfähigkeit nicht zu. Die Rechtsverbindung der Miterben in der ungeteilten Erbengemeinschaft hat im bürgerlichen Recht ihre gesetzliche Ausgestaltung gefunden. Die Befugnis zur Teilung wie auch zur Antragstellung auf Genehmigung der Grundstücksteilung im Rahmen der Erbauseinandersetzung richtet sich nach §§ 2038, 745 BGB. Für Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlaßgegenstandes genügt die Miterbenmehrheit (§ 745 Abs. 1 BGB). Richtigerweise handelt es sich bei der Grundstücksteilung um eine "wesentliche Veränderung" des Nachlaßgegenstandes, der alle zustimmen müssen (§ 745 Abs. 3 BGB). Die Klägerin hat aber nur der Vermessung, nicht der Teilungserklärung zugestimmt. Das Urteil des Landgerichts ... vom 29.01.1980 ersetzt auch nicht ihre Willenserklärung, sondern stellt nur die Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Teilungserklärung fest. Die Klägerin kann sich auf das Fehlen der Antragsbefugnis als Rechtsvoraussetzung für die Erteilung der Genehmigung zur Teilungserklärung mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft nicht berufen. Es handelt sich bei der Antragsbefugnis als Voraussetzung für die Genehmigung um eine objektiv-rechtliche Eigenschaft für die ein Drittbezug in der Weise, daß im Falle ihres Fehlens die Genehmigung im Interesse eines Miteigentümers öffentlich-rechtlich ausgeschlossen sein sollte, nicht erkennbar ist. Die Klägerin wird durch die Genehmigung der Teilungserklärung auch aus Gründen des materiellen Rechts nicht in Rechten beeinträchtigt. Zivilrechtlich ist dies schon deswegen nicht möglich, weil die Teilung nicht von der Behörde ausgeht, die sie genehmigt, sondern von der Erbengemeinschaft, und weil die etwaige Verpflichtung der Klägerin zur Mitwirkung an der Teilung sich allein nach bürgerlichem Recht bestimmt. Auch öffentlich-rechtlich beeinträchtigt die Teilungsgenehmigung die Klägerin nicht. Diese vertritt allerdings die Auffassung, daß im Falle der Bildung von Alleineigentum an dem Anwesen H.weg 10 b entsprechend dem der Teilungsgenehmigung zugrundeliegenden Teilungsplan die Sicherung der Erschließung für dieses Anwesen nicht (mehr) gesichert sei. Richtig ist, daß für bebaute Grundstücke die Zufahrt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO öffentlich-rechtlich, d. h., durch Baulast (§ 109 Abs. 1 HBO) gesichert sein muß und eine Teilung ohne die Sicherung des Zugangs dem Bauordnungsrecht widerspricht und aus diesem Grunde zu versagen ist (§ 108 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 1 HBO). Auch insoweit kann die Klägerin die Genehmigung, deren Aufhebung das Ziel der Klage bildet, nicht mit Erfolg anfechten, da diese -- anders als die mit der Genehmigung verbundene Gebührenfestsetzung -- auch ihr gegenüber ein begünstigender Verwaltungsakt ist, denn sie erschöpft sich darin, die grundbuchmäßige Abschreibung einer Teilfläche des Grundstücks (vgl. § 19 Abs. 2 BBauG, nunmehr BauGB) zuzulassen (BVerwG, B. v. 27.04.1988 -- 4 B 67/88 -- BRS 48 Nr. 153 = DÖV 1988, S. 688). Die Genehmigung der Teilungserklärung führt noch keine Rechtsänderung herbei. Sie beseitigt dafür lediglich ein öffentlich-rechtliches Hindernis. Für die Entstehung eines selbständigen Grundstücks ist vielmehr die Übertragung des Eigentums am Grundstück von der Erbengemeinschaft auf die Klägerin durch Auflassung, Abschreibung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Wenn insoweit nachfolgend selbständiges Eigentum an dem Anwesen H.weg 10 b entstehen sollte, wäre dieses geprägt von den Rechtshandlungen der Erbengemeinschaft als Rechtsvorgängerin der Klägerin. Im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Zielrichtung der Teilungsgenehmigung ist das Interesse des zukünftigen Eigentümers an einer Versagung der Genehmigung nicht geschützt und es besteht dafür auch kein Bedürfnis. Die Befugnis der Behörde, die Genehmigung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des materiellen Baurechts zu versagen, begründet für den Miteigentümer kein Recht, sondern lediglich eine Chance. Die Klägerin, die mit den Beigeladenen gemeinschaftliches Eigentum in ungeteilter Erbengemeinschaft an den Grundstücken Flur ... Flurstücke ... und ... in K. hat, wendet sich mit der Klage gegen die der Erbengemeinschaft vom Beklagten unter dem 25.07.1980 erteilte Genehmigung zur Teilung. Die Klägerin ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts ... (Geschäftsnummer: 2/13 0 573/77) vom 29.01.1980 verpflichtet worden, in der im Tenor jenes Urteils bezeichneten Weise der Erbauseinandersetzung mit den Beigeladenen über den im Grundbuch von K., Band ..., Blatt ... eingetragenen Grundbesitz zuzustimmen. Danach hat sie der Vermessung der Grundstücksfläche in genau bezeichneter Weise zuzustimmen. Weiterhin wird im Tenor festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, nach Vermessung des Grundbesitzes die zur Durchführung der Erbauseinandersetzung im Grundbuch notwendigen Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben. Die bisher im gemeinsamen Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Häuser und Nebenanlagen auf den Flurstücken ... und ... in der Flur ... der Gemarkung K. sollen dergestalt aufgeteilt werden, daß die Klägerin das Anwesen H.weg 10 b, die Beigeladene zu 1 (Frau P.) das Anwesen H.weg 10 c und der Beigeladene zu 2 (Herr K.) das Anwesen H.weg 10 a erhalten. Eine Zufahrt vom H.weg bis zum Anwesen der Klägerin, eine bestimmte Hoffläche sowie ein Mülltonnenplatz an der Straße sollen im gemeinsamen Eigentum der Klägerin und der Beigeladenen verbleiben. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die dergestalt festgelegte Teilung des Grundbesitzes entspreche den Bestimmungen des Vaters der Klägerin (Erblassers) in dessen Testament vom 17.04.1964 (Urteil Bl. 15 d. GA. -- 4 UE 609/85 ff.). Unter dem 09.05.1980 hat die Klägerin die folgende Erklärung abgegeben: "Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ... gezwungen, gebe ich hiermit meine Zustimmung zur Vermessung des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft K. jedoch nur exakt genau in der Form, zu der ich durch das Urteil verpflichtet bin." Unter dem 25.07.1980 beantragte das Katasteramt bei dem Kreisbauamt im Auftrag der Erbengemeinschaft ... die Teilung des Grundstücks. Als Teilungszweck ist in dem Antrag Erbauseinandersetzung angegeben. Beigefügt sind drei Abzeichnungen als Lageübersicht und drei Detail-Lagepläne mit neuer Grenzdarstellung. Am 29.09.1980 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Teilung des Grundstücks gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBauG. Unter dem 09.10.1980 legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Regierungspräsident ... mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.1981 als unzulässig zurückwies. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, in welchem Recht die Klägerin verletzt sein könnte. Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts ... sei die Klägerin zur Mitwirkung am Teilungsverfahren verpflichtet. Der entsprechende Antrag der Erbengemeinschaft sei auch ihr zuzurechnen. Diesem Antrag sei stattgegeben worden. Somit sei die Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht beschwert. Am 17.08.1981 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich weiterhin grundsätzlich gegen die Teilung des Grundbesitzes gewandt hat. Sie hat vorgetragen, durch die Teilung verliere das ihr zufallende Grundstück H.weg 10 b die Zuwegung zur Straße und sei daher nicht mehr erschlossen, so daß die Teilungsgenehmigung in Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG hätte versagt werden müssen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. September 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1981 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend vorgetragen, der Teilungsplan, der dem Teilungsantrag der Erbengemeinschaft zugrundeliege, führe zu einer vernünftigen Neuordnung der Grundstückssituation. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin sich mit ihrem Vortrag, die Genehmigung zur Teilung verstoße gegen § 34 BBauG, auf die Verletzung eines eigenen subjektiven öffentlichen Rechts stützen könne. Das Verwaltungsgericht hat die übrigen früheren Mitglieder der Erbengemeinschaft beigeladen und die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin könne die Aufhebung der streitigen Bodenverkehrsgenehmigung nicht verlangen, da sie dazu verurteilt sei, der Erbauseinandersetzung in der Weise zuzustimmen, in der die Teilung des Grundbesitzes vom Beklagten durch den angefochtenen Bescheid vom 29.09.1980 öffentlich-rechtlich genehmigt worden sei. Der Inhalt der Bodenverkehrsgenehmigung entspreche dem Inhalt des Urteilstenors des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin sei der Auffassung, daß der nach dem zivilrechtlichen Urteil auf sie entfallende Erbanteil zu gering bemessen sei. Ihr dementsprechendes Bestreben, die Teilung des Grundbesitzes im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf andere Weise durchzuführen, hätte sie jedoch durch Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ... vom 29.01.1980 im Zivilrechtswege verfolgen müssen. Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 01.03.1985 zugestellte Urteil hat dieser am 22.03.1985 Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Im zivilrechtlichen Verfahren sei nicht die Auffassung vertreten worden, die Erbauseinandersetzung solle anders durchgeführt werden. Vielmehr sei vorgetragen, daß eine Erbauseinandersetzung aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsrechtes nicht möglich sei, da dies nicht mit der Kommentierung und der Rechtsprechung in Einklang stehe. Das Gericht meine ferner, daß die Klägerin ihre Meinung im Wege der Berufung hätte verfolgen müssen, obwohl üblicherweise davon auszugehen sei, daß zivilrechtlichen Urteilen keine Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit zukomme, wobei dies insbesondere dann gelte, wenn es um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gehe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts in Frankfurt IV/2 E 3545/81, verkündet am 5. Februar 1985 und zugestellt am 1. März 1985, den Bescheid des Beklagten vom 29. September 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1981 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 5. Februar 1985 -- IV/2 E 3545/81 -- zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Klägerin gehe es bei dem vorliegenden Rechtsstreit um die Fortsetzung einer Erbauseinandersetzung mit anderen Mitteln, nämlich die Aufteilung der bislang im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücke gemäß dem Urteil des Landgerichts ... vom 29.01.1980 zu verhindern. Die Klägerin werde durch die angegriffene Genehmigung nicht in eigenen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geschützten Rechten verletzt. Mit der erteilten Genehmigung werde lediglich eine der Voraussetzungen für eine spätere grundbuchrechtliche Aufteilung der hier in Rede stehenden Grundstücke geschaffen, indem gleichsam die planungsrechtliche Unbedenklichkeit nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes festgestellt werde. Dadurch werde die Klägerin nicht in eigenen öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzt. Die Klägerin sehe durch die geplante Grundstücksaufteilung ihre Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft und somit als Miteigentümerin beeinträchtigt. Diese Rechte könne sie nur aufgrund ihrer Stellung als Mitglied der Erbengemeinschaft zivilrechtlich durchsetzen. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung kostenpflichtig zu verwerfen. Sie schließen sich der Auffassung des Beklagten an. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) liegen vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.