Urteil
4 UE 3118/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1104.4UE3118.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet, soweit sie nach Abtrennung noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Insoweit ist die Klage zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes -- HHG -- und der Eingliederungshilfen nach § 9 a Abs. 1 HHG sowie der zusätzlichen Eingliederungshilfen nach § 9 b Abs. 1 HHG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung ist § 10 Abs. 4 HHG vom 06.08.1955 (BGBl. I, S. 498) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1969 (BGBl. I, S. 1793). Die Vorschrift ist auch durch die Neufassung des Häftlingshilfegesetzes vom 04.02.1987 (BGBl. I, S. 512) nicht verändert worden. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG ist der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG weder gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 HHG wirksam sind, durch eine Bescheinigung zu erbringen. Ausschließungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 HHG -- diese Regelungen wurden seit der Neufassung des Häftlingshilfegesetzes vom 29.09.1969 nicht geändert -- liegen nicht vor. Obwohl der Kläger seinen Antrag im Januar 1982 stellte, gilt § 1 Abs. 1 HHG in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.1986 (BGBl. I, S. 2561), das seit dem 01.01.1987 in Kraft ist. Eine Verpflichtungsklage ist begründet, wenn ein den Klageantrag deckender Anspruch besteht. Dies beurteilt sich nach der im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgebenden Rechtslage, wobei im Falle einer während des Verfahrens eingetretenen Rechtsänderung zu prüfen ist, ob nunmehr das neue Recht den erhobenen Anspruch begründet oder -- wenn dies zu verneinen ist -- doch die durch das alte Recht etwa begründeten Ansprüche unberührt läßt (st.Rspr., vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 -- BVerwG VI C 104.63 -- BVerwGE 29, 304 f.; Urteil vom 28.01.1971 -- BVerwG VIII C 90.70 -- BVerwGE 37, 151 f.; Urteil vom 12.09.1980 -- BVerwG 4 C 74.77 -- BVerwGE 61, 1 f.; Beschluß vom 21.10.1983 -- 1 B 116.83 -- DVBl. 1984, 93). Nach § 1 Abs. 1 HHG erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, wenn sie nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 u.a. in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nicht entscheidend ist, daß der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist, denn er hat die deutsche Staatsbürgerschaft erst durch Einbürgerung erlangt. Voraussetzung für Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz ist aber, daß er zur Zeit der Inhaftierung, also 1948, deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 30.05.1978 -- VIII C 58.77 -- ROW 1978, 278 f.). § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG begünstigt mit Rücksicht auf die Gewahrsamsgebiete neben den deutschen Staatsangehörigen die deutschen Volkszugehörigen. Der Kläger ist deutscher Volkszugehöriger. Die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmt sich auch in diesem Zusammenhang nach § 6 BVFG (BVerwG, Urteil vom 30.05.1978, a.a.O., m.w.N.). Die Bestimmung der deutschen Volkszugehörigkeit ist ereignisbezogen. Sie muß in den Aussiedlerstaaten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG im Zeitpunkt des Beginns der dort gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Diesem Zeitpunkt entspricht im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG der Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme. Jedenfalls in diesem Zeitpunkt muß die deutsche Volkszugehörigkeit vorgelegen haben (BVerwG, a.a.O.). Der Kläger ist nicht schon deswegen als deutscher Volkszugehöriger anzusehen, weil er einen Vertriebenenausweis "A" erhalten hat. Dies folgt auch nicht aus § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG, wonach die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises für alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach dem BVFG oder einem anderen Gesetz zuständig sind (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 01.03.1982 -- BVerwG 3 B 37.81 -- Buchholz, Vierte Folge, 427.7, § 60 RepG, Nr. 6). Die Hilfen nach dem HHG sind -- sieht man von § 9 a Abs. 1 HHG ab -- keine Rechte und Vergünstigungen, die den Berechtigten als Vertriebene zustehen. Die Verweisung auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG) bezieht sich nur auf die Gebiete, in denen die Ingewahrsamnahme stattgefunden haben muß, damit ein Anspruch auf Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung gegeben sein kann. Das HHG knüpft in § 1 nicht an die Vertriebeneneigenschaft an, die durch noch andere Voraussetzungen als durch die Herkunft aus einem Vertreibungsgebiet begründet wird. Der Kläger ist zur Zeit seiner Inhaftierung deutscher Volkszugehöriger gewesen. Nach den in diesem Verfahren ermittelten Umständen liegen die Voraussetzungen des § 6 BVFG vor. Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Nach der zu § 6 BVFG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar geborenen, aber noch nicht selbst bekenntnisfähigen Ausweisbewerbern, sog. Frühgeborenen, darauf abzustellen, ob sich die Eltern im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben oder wer die Familie zu diesem Zeitpunkt geprägt hat (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 -- BVerwG 9 C 41.87 -- Buchholz, Fünfte Folge, 412.3, § 6 BVFG, Nr. 54, m.w.N.). Hierbei ist es auch für den im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Aussiedler unerheblich, ob er in der Zeit nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen tatsächlich bis hin zu seiner Selbständigkeit durch das zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Familie noch vorherrschende Volkstum geprägt worden ist. Denn in den Fällen, in denen ein noch nicht bekenntnisfähiges Kind ein Vertreibungsschicksal im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erlitten hat (§ 1 Abs. 1 BVFG), muß auch das Hineinwachsen in die Bekenntnislage der Familie im Vertreibungsgebiet stattgefunden haben, da § 6 BVFG ein Bekenntnis "in der Heimat" verlangt. Für die Ermittlung des Bekenntniszusammenhangs bei einem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG vertriebenen nicht bekenntnisfähigen Kind kann es deshalb nur auf die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ankommen. Da das Gesetz auch die Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als verspätete Opfer der Vertreibung und deshalb als Vertriebene ansieht, ist es sachgerecht, sie insoweit nicht anders zu behandeln. In beiden Fällen wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet (BVerwG, a.a.O.). Diese Grundsätze müssen entsprechend für die Beantwortung der Frage nach der Volkszugehörigkeit im Sinne des HHG gelten. Das bedeutet, daß der 1948 noch nicht volljährige und damit nicht bekenntnisfähige Kläger dann als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, wenn sich seine Eltern kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben oder wenn der die Familie prägende Elternteil sich im maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hat. Letzteres ist der Fall. Prägender Elternteil war die Mutter des Klägers. Sie hat sich jedenfalls kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt. Sie ist deutscher Abstammung. Ihr Großvater väterlicherseits wurde in H über Baden-Baden geboren. Ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird durch Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt. Sie hat selbst vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft bekundet, die Erziehung der Kinder sei deutsch gewesen; es habe sich um eine deutsche Familie gehandelt. Die Unterrichtssprache in der Sankt-Andreas-Schule sei Deutsch gewesen. Der Vater des Klägers habe sich in die deutsche Familie eingelebt und sein rumänisches Volkstum nicht so stark herausgestellt. Sie, die Mutter, habe bei der Volkszählung 1930 ihre Volkszugehörigkeit mit deutsch angegebenen. Was die Pflege der deutschen Sprache anlangt, so hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 23.08.1984 angegeben, er sei in den sprachlichen Verhältnissen von Bukarest mehrsprachig erzogen worden. Mit seinem Großvater S habe er im wesentlichen Deutsch gesprochen, mit seinem Vater dagegen Rumänisch, wenn er mit ihm allein gewesen sei, aber auch Deutsch, wenn die Familie im größeren Kreis zusammen gewesen sei. Er, der Kläger, sei also auch mit der rumänischen Sprache groß geworden. Diese Angaben werden bestätigt durch die Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts. Danach sprachen die Kinder je nach Bedarf Deutsch, Rumänisch oder Französisch. Bestätigt werden diese Angaben auch durch die vom Verwaltungsgericht am 15.11.1984 vernommenen Zeugen Dr. P und G. Dr. P hat angegeben, die Mutter habe mit ihren Kindern meist Deutsch gesprochen, und zwar auch dann, wenn der Vater dabei gewesen sei, denn auch dieser habe Deutsch sprechen können. Der Zeuge G hat erklärt, daß in der Familie Deutsch gesprochen worden sei. Zwar wurde somit in der Familie nicht ausschließlich Deutsch gesprochen. Gleichwohl ist die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers nicht zu bezweifeln. Die Zeugin F hat bei ihrer Vernehmung vor dem Berichterstatter glaubhaft bekundet, sie, die Zeugin, habe die Mutter des Klägers nur Deutsch sprechen hören und sie als Deutsche angesehen. Die Mutter habe perfekt Deutsch gesprochen. Die Zeugin hat durch ihre eigene Mutter die Mutter des Klägers in einem deutschen Verein katholischer Damen, in den auch die Zeugin ging, kennengelernt. Die Zeugin begleitete die Damen auf dem Klavier, wobei ausschließlich in deutscher Sprache gesungen wurde. Die Zeugin G hat bestätigt, daß sich die Mutter des Klägers zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Zeugin hat ausgeführt, sie habe einen Onkel in Ackerman gehabt, der eine Gastwirtschaft besessen habe. Die Familie der Zeugin sei öfter nach Ackerman zu diesem Onkel gefahren. In der Gastwirtschaft habe die Familie des Klägers regelmäßig Urlaub gemacht. Der Onkel habe der Zeugin erklärt, daß es sich um eine deutsche Familie handele. Die Mutter des Klägers habe zu der Zeugin gesagt, sie (gemeint ist die Familie M) seien Deutsche. An diesen Ausspruch konnte sich die Zeugin G genau erinnern. Der Zeuge T hat zusammen mit dem älteren Bruder des Klägers die deutsche katholische Schule Sankt-Andreas besucht. Auch er hat bekundet, die Mutter habe sich als Deutsche bezeichnet. Er hat weiter angegeben, die Familie des Klägers sei mit der deutschen Familie ... G gut befreundet gewesen. Die Mutter habe eine deutsche Bibliothek gehabt. In der Familie habe es auch einige deutsche Zeitungen gegeben. Die Zeugen F, G und T haben weiter übereinstimmend erklärt, daß die Mutter und nicht der Vater prägend für die Erziehung des Klägers gewesen sei. Die Mutter habe zuhause "das Sagen" gehabt. Der Zeuge T hat ergänzend ausgeführt, er habe niemals einen Verwandten des Vaters kennengelernt. Der Vater sei als Rumäne sozusagen allein in dieser deutschen Familie gewesen. Die Mitgliedschaft des Klägers- wie er im Berufungsverfahren klargestellt hat -- in der Jugendorganisation der National-Liberalen Partei Rumäniens steht seiner deutschen Volkszugehörigkeit nicht entgegen. Die deutsche Volkszugehörigkeit und die Mitgliedschaft in dieser Partei schlossen sich nach der Überzeugung des Senats nicht aus. Der Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf die Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 19.09.1983 (Bl. 49 Beh.-A.) die gegenteilige Auffassung (Schriftsatz vom 20.03.1984, Bl. 16 d.GA.). Er legt dazu Kopien des Buches von Alfred Bohmann, Menschen und Grenzen, Band 2, Köln 1969, vor, wonach die vom Kläger genannten Abgeordneten in Wahrheit Mitglieder der Deutschen Partei gewesen seien. Dieser Vortrag wird widerlegt durch die vom Kläger vorgelegten Kopien des "Monitorul Official" Nr. 300 vom 29.12.1933 (Bl. 59 ff. d.GA.). Danach waren die Herren Hermann Plattner, Dr. Artur Connerth, Dr. Francis Kräuter, Dr. Hans Otto Roth, Dr. Herzog Otto, Oscar Han und Fritz Connerth Kandidaten der National-Liberalen Partei. Der Kläger ist auch aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG). Politische Gründe sind die Gründe, die den Gewahrsam, den der Kläger tatsächlich erlitten hat, aufgrund einheitlicher und ganzheitlicher Bewertung der Sache selbst zu einem politisch motivierten Gewahrsam machen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1975 -- BVerwG VIII C 89.74 -- BVerwGE 49, 107 ff., 109/110). Es sind die durch die politischen Verhältnisse in den Gewahrsamsgebieten bedingten Gründe, Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs; Prüfungsmaterial dafür sind nicht allein der Festnahmegrund, sondern auch die Art und die Dauer des Gewahrsams (BVerwG, Urteil vom 09.09.1959 -- BVerwG VIII C 281.59 -- BVerwGE 9, 132 ff.; Urteil vom 20.08.1975, a.a.O., S. 110; Urteil vom 22.06.1977 -- BVerwG VIII C 3.76 -- BVerwGE 54, 101 ff., 109 ff.). Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht den Gewahrsam dann für politisch gehalten, wenn er auf der marxistisch-leninistischen Lehre entstammenden ideologischen Gründen beruht, sofern er nicht auch rechtsstaatlich gerechtfertigt wäre. Er sei ferner politisch, wenn er zwar auf anderen Gründen beruhe, aber gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen und den zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsgebiet nicht mehr vertretbar sei. Maßstab der Vertretbarkeit seien die rechtsstaatlichen Grundsätze der Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Toleranz (Urteile vom 15.11.1985 -- BVerwG VIII C 59.83 -- und BVerwG VIII C 7.83 --, jeweils m.w.N.). Die deutsche Volkszugehörigkeit ist zwar Anspruchsvoraussetzung, jedoch nicht in dem Sinne, daß gerade sie der politische Grund oder einer der politischen Gründe der Haft war. Es ist zwar nicht ohne weiteres einsichtig, daß eine Haft, die auf der Verfolgung nationalrumänischer Ziele beruht, Häftlingshilfeleistungen auslösen soll, die gerade deutschen Staatsbürgern oder Volkszugehörigen zugutekommen sollen. Jedoch verlangt der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG den Bezug des deutschen Volkstums zu den politischen Gründen der Haft nicht. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 1450, 2. Wahlperiode, 1953), der zum Häftlingshilfegesetz vom 06.08.1955 (BGBl. I, S. 498) führte, gibt für eine insofern einschränkende Auslegung nichts her. Die oben genannten, von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "aus politischen ... Gründen" verlangen diesen Bezug ebenfalls nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der Betroffene "als Deutscher in politischen Gewahrsam geraten sein" müsse. Es hat dies aber dahingehend erläutert, das HHG wolle der im Gewahrsamsstaat lebenden deutschen Bevölkerung einen Rückhalt geben. Eine rückwirkende Begünstigung von Personen, die erst Deutsche würden, nachdem sie politischen Gewahrsam erlitten hätten, entspreche diesem Zweck nicht (BVerwG, Urteil vom 30.05.1978 -- VIII C 58.77 -- ROW 1978, 278 f.). Danach stellt auch das Bundesverwaltungsgericht lediglich darauf ab, daß der Betroffene schon zur Zeit der Inhaftierung Deutscher war. Sinn und Zweck des HHG stehen dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, wenn auch eine andere Entscheidung des Gesetzgebers denkbar gewesen wäre. Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige sollen geschützt werden, wenn sie aus Gründen, die im politischen System des Gewahrsamsstaates ihren Ursprung haben, inhaftiert werden oder eine längere bzw. härtere Haft erdulden müssen, als dies nach freiheitlich-demokratischer Auffassung angemessen wäre. Bei der derzeitigen Gesetzeslage ist somit auch derjenige Deutsche anspruchsberechtigt, der die Verbesserung der Lebensverhältnisse im Gewahrsamsstaat innerhalb einer dort tätigen, nicht notwendig gerade die Belange der deutschen Volkszugehörigen unterstützenden politischen Gruppierung betrieben hat. Der Kläger ist aus politischen Gründen inhaftiert worden, nämlich wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung zum Namenstag des Königs und wegen antikommunistischer Betätigung. Dies hat der Kläger am 20.10.1988 in der mündlichen Verhandlung des Senats überzeugend dargelegt. Danach hat er der Jugendorganisation der National-Liberalen Partei Ineretul Liberal angehört und an einer Demonstration zugunsten des rumänischen Königs und der Demokratie teilgenommen, die am Namenstag des Königs, dem Michaelstag -- 29.09.1947 --, vor dem königlichen Palast in Bukarest stattgefunden hat. Darüber hinaus hat sich der Kläger darauf berufen, in dieser Zeit Sprecher der Studentenvertretung der Universität gewesen zu sein. Die Mitglieder dieser Studentenvertretung seien von den Studenten gewählt worden. Es habe zu dieser Zeit noch mehrere Parteien in Rumänien gegeben. Er sei durch seine Aktivitäten in der liberalen Jugendorganisation und damit auch als Teil der antikommunistischen Gruppierung bekannt gewesen. Aus dieser Arbeit hätte ihm nach dem damals in Rumänien geltenden Recht kein Vorwurf einer strafbaren Handlung gemacht werden können. Nur pronationalsozialistische bzw. profaschistische Tätigkeiten seien verboten gewesen. Die Kommunisten hätten später, nachdem sie zunächst im Bund mit sozialistischen Splittergruppen und bald darauf nach der Verfassung vom Mai 1948 allein die Herrschaft übernommen hätten, ihm, dem Kläger, und anderen antikommunistisch eingestellten Bürgern und Mitgliedern politischer Organisationen den Vorwurf profaschistischer und paramilitärischer Aktivitäten gemacht. Die Zeugen Dr. P, G und T haben die Angaben des Klägers bestätigt. Der Senat hat keine Veranlassung, die Wahrheit der Angaben in Zweifel zu ziehen. Aufgrund einheitlicher und ganzheitlicher Bewertung der Sache ist somit der Gewahrsam des Klägers als politisch motiviert anzusehen und widerspricht deshalb rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 05.08.1976 -- VII OE 38/72 --). Die Verhängung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen der Teilnahme an einer nicht gewalttätigen Demonstration ist auch unverhältnismäßig und unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen in Rumänien nicht mehr vertretbar. Sie verstößt insbesondere gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Toleranz. Der Kläger ist auch aus nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden. Hierzu ist zunächst festzuhalten, daß es insofern nicht auf die Zurechenbarkeit der Verhaftung, sondern allein auf die politischen Gründe des Gewahrsams ankommt. Dem Betroffenen kann daher nicht entgegengehalten werden, daß er sich besonders leichtsinnig dem Zugriff der Behörden des Gewahrsamsgebietes ausgesetzt habe (BVerwG, Urteile vom 15.11.1985 -- BVerwG 8 C 59.83 -- und -- BVerwG 8 C 7.83 m.w.N.). Die politischen Gründe der Haft sind in der Regel zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend auf ein Verhalten des Häftlings zurückzuführen ist, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte; sie sind ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht zuzumuten war. Ein Fall dieser Art ist der echte politische Widerstand, und zwar auch dann, wenn der Häftling sich mit Strafgesetzen oder sonstigen im Gewahrsamsgebiet bestehenden Vorschriften in Widerspruch gesetzt, die Gegenmaßnahmen der Gewalt aber auf sich gezogen und die zu erwartende Haft oder sonstige Vergeltungs- und Abschreckungsmaßnahmen bewußt in Kauf genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1959, a.a.O., S. 140; Urteil vom 20.08.1975 -- BVerwG VIII C 89.74 -- BVerwGE 49, 107 ff., 113; Urteil vom 03.09.1980 -- VIII C 8.78 -- ROW 1981, 78 ff., 81; Hess.VGH, Urteil vom 26.09.1974 -- VII OE 19/74 --; Urteil vom 05.08.1976 -- VII OE 38/72 --; Urteil vom 16.09.1976 -- VII OE 17/75 --). Der Zusatz "nach freiheitlich-demokratischer Auffassung" soll besagen, daß das Vertreten nicht im Sinne zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Schuld zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 09.09.1959, a.a.O.; Urteil vom 10.05.1961 -- BVerwG VIII C 190.60 -- BVerwGE 12, 236 ff., 243; Urteil vom 20.06.1973 -- BVerwG VIII C 821.72 -- Buchholz, Zweite Folge, 412.6, § 1 HHG, Nr. 15, S. 30). "Nach freiheitlich-demokratischer Auffassung" sind die politischen Gründe des Gewahrsams nicht zu vertreten, wenn nach den in den freiheitlichen Demokratien anerkannten Grundsätzen das Verhalten des Häftlings den Freiheitsentzug nicht gerechtfertigt hätte, mag er auch nach den in einem volksdemokratisch regierten Gebiet verfolgten Grundsätzen veranlaßt gewesen sein (BVerwG, Urteil vom 10.05.1961 -- BVerwG 8 C 190.60 -- BVerwGE 12, 236 ff., 243). Nicht zu vertreten sind deshalb Meinungsäußerungen, die unter den Schutz des Grundgesetzes gefallen wären, wenn dessen Geltungsbereich sich auf das Gewahrsamsgebiet erstreckt hätte (BVerwG, Urteil vom 26.08.1959 -- BVerwG VI C 89.57 -- BVerwGE 9, 115 f.; Urteil vom 20.06.1973, a.a.O., S. 29; Urteil vom 20.08.1975 -- BVerwG VIII C 89.74 -- BVerwGE 49, 107 ff., 114; Urteil vom 12.04.1978 -- VIII C 55.77 -- ROW 1978, 230 f.). Dies gilt jedoch nicht ohne Einschränkung. Übertreibungen muß der Häftling immer vertreten. Denn es ist auch in diesem Bereich zu berücksichtigen, daß der Häftling im Gebiet des Gewahrsamsstaates lebt und dessen Zugriff unterliegt. Übertreibungen ergeben sich jedoch erst dann, wenn zwischen Mittel und Ziel des Verhaltens des Häftlings ein derartiger Widerspruch besteht, daß von einem offenbaren Mißverhältnis gesprochen werden muß. Der Häftling hat es daher zu vertreten, wenn er sich etwa herausfordernd, aufreizend, leichtsinnig oder besonders unüberlegt verhalten hat (BVerwG, Urteil vom 20.08.1975, a.a.O., S. 114 m.w.N.), wobei es aber -- wie ausgeführt -- auf die politischen Gründe des Gewahrsams und nicht auf die Umstände der Verhaftung ankommt. Die politische Betätigung des Klägers in der Jugendorganisation der National-Liberalen Partei und als Sprecher der Studentenvertretung stellt -- wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat -- echten politischen Widerstand bzw. einen vom Schutzzweck des HHG erfaßten und damit nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG vom Kläger zu vertretenden Grund der Ingewahrsamnahme dar. Gerade die freie Meinungsäußerung im Rahmen einer Demonstration wäre unter den Schutz des Grundgesetzes gefallen, wenn das Grundgesetz in Rumänien gegolten hätte. Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, die Teilnahme an der Demonstration habe besonders aufreizend und herausfordernd gewirkt, denn der Häftling hat nur Übertreibungen zu vertreten. Die Teilnahme an einer nicht gewalttätigen Demonstration stellt keine Übertreibung dar. Dies gilt umso mehr, als zur Zeit der Demonstration (29.09.1947) der rumänische König noch regierte, die kommunistische Partei die Alleinherrschaft noch nicht übernommen hatte und die Arbeit in der liberalen Jugendorganisation nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers aufgrund der damaligen Rechtslage noch nicht zum Vorwurf einer strafbaren Handlung gemacht werden konnte. Darüber hinaus hat der Kläger die Haft auch nicht wegen der Teilnahme an einer paramilitärischen Organisation zu vertreten, denn es kann nach dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen und den Zeugenaussagen nicht davon ausgegangen werden, daß er tatsächlich in einer paramilitärischen Organisation tätig war. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß er in seinem Antrag auf Erteilung einer Häftlingshilfebescheinigung auf die Frage, mit welcher Begründung er verurteilt worden sei, die Teilnahme an einer paramilitärischen Organisation gegen die kommunistische Staatsordnung angegeben hat. Zwar hat der Zeuge G zunächst in seiner eidesstattlichen Erklärung angegeben, der Kläger sei verurteilt worden, da er als junger National-Liberaler Mitglied einer paramilitärischen Organisation gegen die kommunistische Regierung gewesen sei. Diese Angabe hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 15.11.1984 jedoch richtig gestellt und dazu ausgeführt, insofern müsse sich ein Fehler eingeschlichen haben. Paramilitärische Aktivitäten habe der Kläger nicht entfaltet. Er, der Zeuge, wisse nichts von einer paramilitärischen Aktivität der Jugendorganisation der National-Liberalen Partei. Er habe wohl schreiben wollen, daß der Kläger nicht an einer paramilitärischen Organisation teilgenommen habe. Beim Schreiben müsse dann ein Versehen passiert sein. Er, der Zeuge, habe seine eidesstattliche Versicherung in Rumänisch formuliert. Sein Sohn habe sie alsdann in die deutsche Sprache übersetzt. Auch der Zeuge Dr. P hat vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, die National-Liberale Jugendorganisation sei keine paramilitärische Organisation gewesen. Ihre Mitglieder hätten insbesondere keinerlei Waffen gehabt. Die Jugendorganisation sei nicht mit Gewalt, sondern nur propagandistisch gegen die kommunistischen Machthaber tätig gewesen. Die Aussage des Zeugen T spricht ebenfalls gegen die Teilnahme des Klägers an einer paramilitärischen Organisation. Nach dieser Aussage hat der Bruder des Klägers dem Zeugen erzählt, man habe dem Kläger zum Vorwurf gemacht, daß er der Jugendorganisation der Liberalen Partei angehöre und daß Grund der Verhaftung die Teilnahme an einer Straßendemonstration gewesen sei. Der Bruder habe dem Zeugen berichtet, daß der Kläger gegen die Kommunisten und für die Freiheit demonstriert habe. Letztlich spricht auch die Zeugenaussage der Mutter des Klägers für die Wahrheit seiner Angaben. Sie hat ausgeführt, ihr Sohn sei in Haft genommen worden, weil er deutscher Abstammung sei und nicht mit den Kommunisten einverstanden gewesen sei. Die Jungliberalen hätten einmal gegen die Kommunisten demonstriert. Ihr Sohn sei dabei gewesen. Einige Monate später sei er verhaftet worden. Für die Wahrheit der Angaben des Klägers spricht auch die Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 19.09.1983 (Bl. 49/50 der Häftlingshilfeakte). Danach war die National-Liberale Partei keine paramilitärische Gruppierung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in einer anderen Organisation tätig war, die eine paramilitärische Organisation gewesen ist. Nach allem ist davon auszugehen, daß die Teilnahme an einer paramilitärischen Organisation nur der Vorwand war, unter dem der Kläger verhaftet und zu mehrjähriger Haft verurteilt wurde. Der Kläger hat Anspruch auf Eingliederungshilfen nach § 9 a Abs. 1 HHG. Die Vorschrift gilt in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.1986 (BGBl. I, S. 2561), das am 01.01.1987 in Kraft getreten ist. Nach § 9 a Abs. 1 Nr. 1 HHG erhält unter anderem derjenige Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31.12.1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, auf Antrag Eingliederungshilfe, der nach dem 10.08.1955 den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genommen hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger ist bestandskräftig als Heimatvertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anerkannt. Der Kläger hat auch Anspruch auf zusätzliche Eingliederungshilfen (§ 9 b Abs. 1 HHG). Diese Vorschrift ist in der Fassung des Gesetzes vom 29.07.1971 (BGBl. I, S. 1173) anzuwenden, da ihre Neufassung, die durch Gesetz vom 06.02.1986 (BGBl. I, S. 250) eingeführt wurde, wegen der ebenfalls eingeführten Übergangsvorschrift des § 25 a vorliegend nicht anwendbar ist. Nach § 9 b Abs. 1 HHG in der Fassung des Gesetzes vom 29.07.1971 erhält ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der wegen seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes in Gewahrsam genommen wurde oder nach dem 08.05.1945 und länger als zwei Jahre in Gewahrsam gehalten worden ist, auf Antrag für jeden Gewahrsamsmonat, frühstens vom 01.01.1947 ab, zusätzlich zu den Leistungen nach § 9 a Abs. 1 weitere 90,-- DM. § 9 a Abs. 2 und 5 gilt auch für diese Leistungen. Die zusätzliche Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20.250,-- DM begrenzt. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Der Gewahrsam selbst und die mehr als zweijährige Dauer der Haft stehen außer Frage. Der Gewahrsamsgrund "persönliches Verhalten nach dem 08.05.1945" ist gleichfalls gegeben. Die Teilnahme an der Demonstration anläßlich des Namenstages des Königs, die Betätigung für die Jugendorganisation der National-Liberalen Partei und für die Studentenvertretung sind solche persönliche Handlungen. Der Kläger begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung sowie die Gewährung von Häftlingshilfeleistungen. Er beantragte am 28.10.1974 einen Vertriebenenausweis und gab zur Begründung an, am 12.02.1929 in Bukarest/Rumänien geboren und am 31.12.1947 sowie am 08.05.1945 rumänischer Staatsangehörigkeit gewesen zu sein. Der Vater sei rumänischer Volkszugehörigkeit, die Mutter deutscher Volkszugehörigkeit gewesen. Seine Muttersprache sei Rumänisch/ Deutsch. Er habe in Bukarest die Schule St. Andreas, eine von Jesuiten-Patres geführte Schule, besucht. Seit dem 24.09.1972 halte er sich im Bundesgebiet auf. Im Beiblatt vom 28.10.1974 gab er als Muttersprache Rumänisch und als bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie Deutsch an, während die bevorzugten Umgangssprachen außerhalb der Familie Deutsch und Rumänisch gewesen seien. Er habe von 1935 bis 1937 eine Schule in Paris und sodann von 1937 bis 1945 die Schule St. Andreas besucht. Von 1945 bis 1947 habe er eine staatliche rumänische Schule und von 1953 bis 1956 die (staatliche rumänische) Hochschule für Baukonstruktion Bukarest besucht. Bis zur Schädigung habe enger gesellschaftlicher Kontakt zu der deutschen Familie S in Ackerman, dem späteren Cetatea Alba (Bessarabien, damals Rumänien), bestanden. Sein Vater sei D M, geboren am 01.05.1899 in Bukarest. Er sei Rumäne. Seine Mutter sei als Deutsche am 09.09.1902 in Braila/Rumänien geboren und habe von 1909 bis 1917 ein privates Internat in Bukarest mit der Unterrichtssprache Deutsch besucht. Sie sei von 1902 bis 1919 deutsche Staatsbürgerin gewesen. 1919 habe sie die rumänische Staatsbürgerschaft erhalten. Zur Bekräftigung legte der Kläger eidesstattliche Erklärungen von Frau ... F, geborene D, und von Frau ... G, geborene S, die Sterbeurkunde seines Urgroßvaters mütterlicherseits ... S vom 01.02.1899, die Einbürgerungsurkunde der Großeltern mütterlicherseits und von deren Kinder vom 16.05.1919 und die Geburtsurkunde seiner Mutter vom 11.09.1902 (Datum der Geburt: 09.09.1902) vor. Unter dem 17.01.1975 wurde dem Kläger der Vertriebenenausweis "A" erteilt. Die Mutter des Klägers, Frau S M, sowie sein Bruder D M und sein Neffe T M sind inzwischen ebenfalls als Heimatvertriebene anerkannt. Am 17.08.1976 erwarb der Kläger durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Wegen Zweifeln an seiner deutschen Volkszugehörigkeit wurde erwogen, seine Anerkennung als Heimatvertriebener zu widerrufen. Hierzu nahmen die Heimatauskunftstelle Rumänien unter dem 14.09.1976 und 07.04.1977 und der Kläger selbst mit Schreiben vom 05.12.1976 (Bl. 41, Bl. 46 und Bl. 58 der Vertriebenenakte) Stellung. Beigezogen wurde weiter eine Kopie der Geburtsurkunde des Großvaters mütterlicherseits ... S vom 22.09.1881 (Geburtsdatum: 20.09.1881, vgl. Bl. 62 der Vertriebenenakte). Mit Schreiben vom 22.08.1977 erklärte der Regierungspräsident in H gegenüber der Stadt ... P seine Zustimmung zur Auffassung der Stadt ... P, daß die Voraussetzungen des § 6 BVFG vorlägen. Der Vertriebenenausweis wurde nicht zurückgenommen. Unter dem 20.01.1982 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes -- HHG --. Zur Begründung gab er an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Er sei von September 1944 bis 1948 Mitglied der Jungen Liberalen gewesen und am 22.12.1948 vom Militärgericht Bukarest zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden mit der Begründung, an einer paramilitärischen Organisation gegen die kommunistische Staatsordnung teilgenommen zu haben. Er sei vom 18.03.1948 bis 22.12.1948 in Untersuchungshaft, vom 23.12.1948 bis März 1950 im Gefängnis und von März 1950 bis zum 18.03.1953 in einem Arbeitslager gewesen. Zur Bestätigung legte er später eine Kopie des Entlassungsscheins vor (Bl. 33 der Behördenakte/Beh.-A.) des Beklagten; Übersetzung Bl. 34 der Beh.-A.). Ebenfalls unter dem 20.01.1982 beantragte er die Gewährung von Eingliederungshilfen nach §§ 9a Abs. 1, 9b Abs. 1 und 9c HHG. In seinem Lebenslauf vom 20.01.1982 gab er unter anderem an, von 1948 bis 1953 als politisch Verfolgter inhaftiert gewesen zu sein. Zur Bekräftigung legte er eidesstattliche Erklärungen des ... G. vom 21.01.1982 (Bl. 14 der Beh.-A.) und des Dr. ... P vom 21.01.1982 (Bl. 15 der Beh.-A.) vor. Mit Bescheid vom 01.06.1982 lehnte der Regierungspräsident in D den Antrag ab. Er führte zur Begründung aus, wer wegen der Teilnahme an Aktivitäten einer paramilitärischen Organisation in Gewahrsam gerate, habe dies zu vertreten. Die eidesstattlichen Erklärungen der beiden Zeugen, wonach er seit 1944 in der National-Liberalen Partei aktiv gewesen sei, ließen erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum entstehen. Den am 24.06.1982 eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident in D mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.1982 zurück. Am 07.01.1983 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, er habe zwar einen rumänischen Vater gehabt; seine Mutter sei jedoch Deutsche. Er sei als Deutscher erzogen worden und habe sich zum Deutschtum bekannt. Er sei Mitglied der National-Liberalen Partei in Rumänien gewesen, die bis zur Machtergreifung der Kommunistischen Partei ein wesentlicher Faktor des demokratischen Lebens gewesen sei. Sie sei keine paramilitärische Organisation gewesen. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die deutsche Volkszugehörigkeit schlössen sich nicht gegenseitig aus. Sodann nennt der Kläger einige Politiker, die aus der deutschen Minderheit hervorgegangen und Mitglieder der National-Liberalen Partei gewesen seien (Bl. 21/22 der Gerichtsakte). Es habe sich nicht um Abgeordnete der Deutschen Partei gehandelt. Die Deutsche Partei habe an den Wahlen im Dezember 1933 nicht teilgenommen. Der Kläger hat als Beleg Fotokopien aus dem "Monitorul Official" Nr. 300 vom 29.12.1933 vorgelegt und dazu erklärt, es handele sich um eine amtliche Verlautbarung des Wahlergebnisses im rumänischen Gesetzblatt. Seine Verurteilung zur Freiheitsstrafe sei wegen des erfundenen Vorwurfs der Teilnahme an einer paramilitärischen Organisation erfolgt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. Juni 1982 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1982 den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG auszustellen und ihm Leistungen nach den §§ 9a Abs. 1, 9b Abs. 1 und 9c HHG zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, es bestünden erhebliche Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers. Außerdem werde daran festgehalten, daß er seinen Gewahrsam zu vertreten habe. Er müsse Aktivitäten entfaltet haben, die über eine Parteimitgliedschaft hinausgegangen seien. Die vom Kläger genannten Abgeordneten seien Abgeordnete der Deutschen Partei gewesen, wie sich aus dem Buch von Alfred Bohmann, Menschen und Grenzen, Band 2, Köln 1969, ergebe (Kopie: Bl. 50/51 der Gerichtsakte). Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.1984 die Mutter des Klägers als Zeugin zur Frage der Eingliederung des Vaters in die schwiegerelterliche Familie und zu den Tätigkeiten des Klägers als Mitglied der National-Liberalen Partei sowie in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.1984 die Zeugen Dr. ... P und ... G hinsichtlich der Gründe gehört, aus denen der Kläger 1948 in Gewahrsam genommen wurde. Mit Urteil vom 15.11.1984 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers sei auch weiterhin mit so großen Nachweiszweifeln behaftet, daß sie wohl auch zu verneinen statt gerade noch zu bejahen wäre. Das Gericht glaube dem Kläger hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit nicht, denn seine Angaben seien in wesentlichen Punkten nachweisuntauglich, insbesondere vielfältig und unaufhebbar widersprüchlich. Das Gericht sehe aber die Angaben der Mutter als glaubhaft an. Sie habe ihre Ehe vorrangig als eine deutsche Ehe empfunden und ihre Kinder deutsch erzogen. Der Kläger biete keine Bestätigung dafür, daß sich die Vorstellung der Mutter prägend durchgesetzt habe. An diesem für die Entscheidung wichtigsten Wendepunkt habe sich im Gericht die Ansicht durchgesetzt, daß es für eine deutsche Erziehung des Klägers als Bestätigung einer deutschen Vorrangrolle der Mutter allein bei deren Angaben sein Bewenden habe, weil ihre Angaben glaubhaft seien. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers sei nicht nachweislich durch ein rumänisches Gegenbekenntnis in der rumänischen Partidul Liberal Romin aufgehoben worden. Die beiderseitigen Darstellungen zu dieser Frage stünden sich derart gegenüber, daß das Gericht nicht ausreichend eindeutig feststellen könne, die Tätigkeit des Klägers in der Partei müsse als Abwendung von der deutschen Volkszugehörigkeit angesehen werden. Politische Inhaftierungsgründe im Sinne des Häftlingshilfegesetzes könnten auch dann vorliegen, wenn die Gründe keinen überwiegenden deutschen Bezug hätten. Die Zeugenvernehmungen G und Dr. P hätten ausreichend ergeben, daß die Begründung der Verurteilung (Teilnahme an einer paramilitärischen Organisation) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur ein Vorwand gewesen sei. Gegen das am 13.12.1984 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.12.1984 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger. Es komme nicht darauf an, wie die Mutter ihren erzieherischen Einfluß sehe, sondern darauf, wie dieser sich tatsächlich ausgewirkt habe. Das Gericht habe auch die Frage, ob eine Mitgliedschaft in der National-Liberalen Partei einer deutschen Volkszugehörigkeit entgegengestanden habe, nicht offenlassen dürfen. Der Kläger habe seinen Gewahrsam selbst zu vertreten. Das Gericht habe sich mit den eigenen Angaben des Klägers und mit zwei Zeugenaussagen auseinandersetzen müssen, wonach der Kläger einer paramilitärischen Organisation angehört und an der gewalttätigen Bekämpfung des kommunistischen Regimes in Rumänien teilgenommen habe. Was die im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Zeugen ... B betreffe, könne sich dadurch, daß nunmehr ein weiterer Zeuge hinzugekommen sei, der von Anfang an "richtig" aussage, die Beweislage nicht ändern. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 20.10.1988 die Klage hinsichtlich der Gewährung von weiteren Eingliederungshilfen nach § 9 c HHG zurückgenommen. Diesen Teil des Verfahrens hat der Senat abgetrennt. Im übrigen beantragt der Kläger, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt unter Hinweis auf die Vertriebenenausweise "A", die seine Mutter, sein Bruder und sein Neffe erhalten haben, vor, diese Verwandten seien Volksdeutsche. Seine Tochter habe aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit aus Rumänien ausreisen und in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen. Warum unter diesen Voraussetzungen gerade er sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben solle, sei nicht ersichtlich. Im Haushalt der Eltern hätten fünf deutschstämmige Personen und eine rumänischstämmige Person, nämlich sein Vater, gelebt. Allein wegen der Überzahl müsse sich der Vater zwangsläufig an die übrige Familie angepaßt haben. Wie bereits dargelegt, habe er diese Anpassung auch gewollt. Schließlich verweist der Kläger noch auf die eidesstattliche Erklärung des ... B geborenen A, vom 25.06.1985 (Bl. 140 der Gerichtsakte). Der Senat hat Beweis erhoben darüber, ob sich die Mutter des Klägers zum deutschen Volkstum bekannt hat und gegebenenfalls, worin sich dieses Bekenntnis äußerte und woran es für andere Personen erkennbar war, ob dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt worden ist und ob der Kläger in diesem Bekenntniszusammenhang steht, insbesondere ob die Mutter insofern prägend für die Erziehung des Klägers war, durch Vernehmung von Frau ... F, geborene D, Frau ... G, geborene S, und Herrn ... T als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den vom Berichterstatter als beauftragten Richter durchgeführten Beweisaufnahmetermin vom 29.09.1988 verwiesen. Die Behördenakte des Beklagten (ein roter Hefter) sowie die den Kläger betreffende Vertriebenenakte (ein roter Halbhefter) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.