Beschluss
4 TG 2231/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0722.4TG2231.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antragsteller wendet sich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Neubau eines Dreifamilienwohnhauses auf dem an sein Anwesen Gailingsweg 11 (Gemarkung Klein Steinheim Flur 8 Flurstück Nr. 632) nordwestlich angrenzenden Nachbargrundstück Bergstraße 81 (Flur 8, Flurstück 631 - Baugrundstück). Der Antragsteller hat gemäß Schreiben vom 12. März 1987 Kenntnis vom Vorhaben der Beigeladenen genommen. Ihm haben die Baupläne vom 10. Februar 1987 vorgelegen. Diese betrafen die Errichtung einer Wohnanlage mit einer nach Südosten gerichteten Giebelwand mit einer Dachneigung von 22 Grad, zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoß. Der Bauwich beträgt drei Meter. Nach Nordwesten ist ein Anbau an das ebenfalls mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück Bergstraße 83 vorgesehen. Die Bauvorlagen vom 10. Februar 1987 sahen außerdem einen von Südwesten nach Nordosten verlaufenden weiteren Giebel vor, dessen Anschnitt mit der Südwestwand im Abstand von vier Metern von der Südostwand liegen sollte. Am 11. Juni 1987 legte die Beigeladene geänderte Pläne vor, die aus baugestalterischen und städtebaulichen Gründen u.a. eine Erhöhung und eine Verschiebung des Quergiebels in südöstlicher Richtung zum Gegenstand hatten und zwar derart, daß der Dachansatz des Giebels mit einer Dachneigung von 59 Grad in einer Höhe von 5,50 m an der Südostwand beginnt und der First in einem Abstand von 3,60 m von der Südostwand erreicht wird. Die Höhe des Quergiebels hinter dem unverändert gebliebenen Südostgiebel beträgt oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche der Südostwand 11 m. Ohne das Einverständnis des Antragstellers eingeholt zu haben, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter dem 22. September 1987 die Baugenehmigung. Nachdem die Beigeladene am 9. Dezember 1987 mit dem Bau begonnen hatte, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 1988 gegen die ihm nicht bekannt gegebene Baugenehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Den auf die Verpflichtung des Antragsgegners auf Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten gerichteten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 25. April 1988 abgelehnt. Gegen den dem Antragsteller am 6. Mai 1988 zugestellten Beschluß hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 20. Mai 1988 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 25. Mai 1988 nicht abgeholfen hat. Die das Grundstück des Antragstellers und das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Bauakten (vier Bände) sind beigezogen worden. Sie waren Gegenstand der Beratung. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten am Dachgeschoß des genehmigten Gebäudes auf dem Nachbargrundstück. Insoweit hat sich der Antragsteller ungeachtet der Erteilung des Einverständnisses mit dem ursprünglichen Bauvorhaben seiner Rechte nicht begeben, d.h. auf entgegenstehende Nachbarrechte nicht verzichtet. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Arbeiten die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen die Beigeladene wegen dieser baulichen Maßnahmen und wegen der ihr zugrundeliegenden Genehmigung erschweren würde. Auch nach der Fertigstellung des Wohnhauses im Rohbau steht im Falle des Fortgangs der Bauarbeiten eine Änderung des bestehenden Zustandes bevor. Damit bleibt Raum für eine vorläufige Regelung. Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Dieser liegt vor, wenn einem Antragsteller ein nachbarrechtliches Abwehrrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen die Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und, durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch, die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihrer Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 31. Mai 1985 - IV OB 55/82 - BRS 44 Nr. 63). Der Antragsteller kann sich jedoch nur insoweit mit Erfolg gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen wenden, als er nicht durch seine Nachbarerklärung vom 12. März 1987 auf Rechte verzichtet hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die nachträgliche Änderung von Bauvorlagen ohne ihre erneute Vorlage beim Nachbarn nicht immer zur Folge, daß der Verzicht auf Nachbarrechte, der mit der Erklärung des Einverständnisses mit einem Vorhaben gegebenenfalls verbunden sein kann, hinfällig wird. Vielmehr behält das erklärte Einverständnis seine Bedeutung, soweit Belange des Nachbarn durch ein geändertes Vorhaben, das andererseits noch in wesentlichen Merkmalen dem ursprünglichen gleich ist, nicht in stärkerem Maße betroffen werden, als das bei dem ursprünglichen Vorhaben der Fall war, auf das sich sein Einverständnis bezog (vgl. Urteil des Senats vom 31.01.1986 - 4 UE 1126/84 - HessVGRspr. 1986, S. 49: rückwärtiger Anbau in größerer Tiefe als durch Nachbarerklärung gedeckt). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seinen Antrag im Beschwerdeverfahren auf die Verletzung der Abstandsvorschriften beschränkt. Er macht zum einen geltend, er werde durch das Vorhaben der Beigeladenen an einer vergleichbaren zusätzlichen Bebauung seines Grundstücks gehindert, weil der nach § 8 Abs. 2 HBO erforderliche Belichtungsabstand wegen der nachträglich geänderten Dachkonstruktion des Nachbarvorhabens einen Grenzabstand von 4,90 m für Anbauten auf seinem Grundstück erforderlich machen würde. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Antragstellers, daß nach Maßgabe der nachbarschützenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 HBO (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 14.11.1985 - IV TG 2003/85 - HessVGRspr. 1986, 25), die u.a. den vor notwendigen Fenstern erforderlichen Belichtungsabstand sichern soll, auch Erweiterungsmöglichkeiten seines Hauses geschützt werden, an denen er nicht allein infolge der Höhe der schattenwerfenden Kante des Nachbarhauses gehindert werden darf. Eine derartige Situation ist vorliegend weder glaubhaft gemacht noch substantiiert behauptet. Aus den Bauvorlagen ergibt sich, daß im Falle einer Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses auf dem Grundstück Gailingsweg 11 in nordwestlicher Richtung der erforderliche Belichtungsabstand in erster Linie von der Höhe des gegenüberliegenden Südostgiebels bestimmt wird, dessen Höhe und Ausgestaltung von der späteren Änderung des projektierten Wohnhauses nicht betroffen war und dessen Auswirkungen auf sein Grundstück, der Antragsteller wegen der von ihm abgegebenen Nachbarerklärung gegen sich gelten lassen muß. Eine geringfügige Auswirkung auf das Grundstück des Antragstellers wird der Dachfirst des projektierten Wohnhauses allenfalls im vorderen und rückwärtigen Einwirkungsbereich haben. Im übrigen hat der Senat es auch bei der, Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 3 der HBO in der Fassung vom 4. Juli 1966 (GVB 1 Abs. 1 S. 171) - a.F. -, wonach bei der Ermittlung des Bauwerksabstandes nicht nur die vorhandene, sondern auch die nach dem geltenden Recht mögliche Bebauung der Nachbargrundstücke zu berücksichtigen war, abgelehnt, auf "rein theoretische. und hypothetische" Baufälle abzustellen (Urteil vom 05.09.1974 -IV OE 27/74 - HessVGRspr. 1975, S. 51 m.w.N.). Das Vorhaben des Beigeladenen erfordert wegen der Ausgestaltung des Dachgeschosses und wegen der Höhe der Geschosse, die es erst durch die von der Nachbarerklärung des Antragstellers nicht gedeckten Bauvorlagen vom 11. Juni 1987 erhalten hat, eine Breite des Bauwichs von mindestens 4,50 m. Allerdings handelt es sich bei diesem Geschoß - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht um ein Vollgeschoß im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 HBO. Gemäß dieser Vorschrift sind Vollgeschosse u. a. Geschosse, die über mehr als 2/3 ihrer Grundfläche mindestens 2,30 m hoch sind. Nach der Berechnung des Antragsgegners, der der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, sind von der Grundfläche des Dachgeschosses von 172,20 qm nicht mehr als 87,14 qm - 2,30 m hoch. Bei dem in den Plänen als Dachgeschoß bezeichneten Geschoß handelt es sich jedoch um ein Zwischengeschoß im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO. Ist auch nur ein Zwischengeschoß vorhanden oder vorgesehen, das kein Vollgeschoß ist, so ist nach dieser Vorschrift je angefangenen 3,50 m der gesamten Höhe der Geschosse ein Vollgeschoß zu rechnen, mindestens jedoch die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Zwischengeschoß im Sinne dieser Vorschrift auch ein Geschoß, das in den Dachraum eines Gebäudes hineinragt, ohne diesen auszufüllen oder ein Vollgeschoß zu sein (Beschluß vom 28.10.1982 - IV TG 68/82 - BRS 39 Nr. 102 = HessVGRspr. 1983, 43 -). Diese Definition hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des Satzes 4 in § 7 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung durch Änderung vom 24. März 1986 (GVBl I S. 1986, 102) übernommen und zugleich die Fälle, in denen sich die Breite des Bauwichs nach der Gesamthöhe des Gebäudes und nicht lediglich der Zahl der Vollgeschosse richtet, eingeschränkt. Sie hat diese Bedeutung nur noch in den Fällen, in denen die Dachneigung 45 Grad überschreitet, wie im vorliegenden Fall. Die mittlere Höhe der Geschosse überschreitet hier das Maß von 7 m (2 m x 3,50 m). Danach ist der Bauwich zumindest wie für ein Gebäude mit drei Vollgeschossen einzuhalten. Die Regelung des Bauwichs nach § 7 HBO dient auch dem Schutz des Nachbarn (Hess. VGH, Urteil vom 31.01.1986 - a.a.O. Sie führt auch zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Antragstellers, für die die optische und unter Umständen psychisch belastende Einengung des Grundstücks des Antragstellers durch das Volumen des von seinem Grundstück aus sichtbaren Dachgeschosses ausreicht. Da der Antragsteller die Einstellung des gesamten Bauvorhabens beantragt hat, war seine Beschwerde im übrigen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 in entsprechender Anwendung, 20 Abs 3, 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Das Interesse des Antragstellers ist mit 8.000,-- DM (im Eilverfahren 2/3 von 12.000,-- DM) angemessen bewertet. Die Befugnis zur Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertes beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).