Urteil
4 UE 1291/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0510.4UE1291.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides; die Gründe dafür werden im Anschluß an die Ausführungen zur materiellen Rechtslage dargelegt. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Berufung, mit der die Kläger das Ziel verfolgt haben, daß an Stelle der Verweisung auf den Hilfsantrag hin dem Hauptantrag ihrer Klage stattgegeben werde, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klageänderung durch den Wechsel in der Person eines Mitglieds der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter den Klageanspruch zur gesamten Hand erheben, ist wirksam und schon deshalb zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat; § 91 VwGO. Für die Klage ist entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Die Kläger erheben als Rechtsnachfolger eines Grundstückseigentümers, dem ein Teil eines Grundstücks aufgrund des § 11 HAG entzogen wurde, gegen die Beklagte als die durch diese Eigentumsentziehung begünstigte heutige Eigentümerin Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums. Dieser Anspruch, der von der Beklagten nur in zivilrechtlicher Form erfüllt werden könnte, ist gleichwohl öffentlich-rechtlicher Natur. Er wird auf der Grundlage einer vorangegangenen hoheitlichen Eigentumsentziehung mit dem Ziel erhoben, diese im Ergebnis rückgängig zu machen, und aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet. Die hierüber bestehende Streitigkeit ist durch Bundesgesetz keinem anderen Gericht zugewiesen. Soweit, wie im folgenden noch zu erörtern sein wird, an eine etwa aufrecht erhaltene landesrechtliche Rechtsgrundlage immerhin zu denken ist, wäre auch eine solche Streitigkeit auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz nicht einem anderen Gericht als dem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage auf den Hilfsantrag der Kläger ans Landgericht - Baulandkammer - zu verweisen, beruht auf der irrigen Überlegung, daß die Kläger einen Anspruch auf Rückenteignung geltend machten, der nach §§ 102 f. BBauG zu beurteilen sei und für den gemäß § 157 BBauG die Baulandgerichte zuständig seien. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Rückübereignung, nicht auf Rückenteignung erhoben. Ein Anspruch auf Rückenteignung, das heißt, auf Eigentumsübertragung durch Entscheid der Enteignungsbehörde, ist von den Klägern nur vorsorglich durch Antrag beim Regierungspräsidenten gestellt und das Verfahren hierüber bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist aber nicht maßgebend, welches von zwei unterschiedlichen Begehren auf welcher Anspruchsgrundlage nach Meinung des Gerichts am ehesten Erfolg verspricht, sondern welches Begehren mit der Klage wirklich verfolgt wird. Die Kläger haben zwar hilfsweise einen Verweisungsantrag gestellt, aber nur ein Begehren, nämlich den Anspruch auf Rückübereignung anhängig gemacht. Die Klage ist nicht begründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Rückübereignung des dem Voreigentümer entzogenen Grundstücksteils haben. Die Kläger machen den dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Anspruch auf Rückübereignung aus abgetretenen Recht geltend. Gegen seine Abtretbarkeit und gegen die vorgenommene Abtretung bestehen keine Bedenken. Auf die Abtretung einer öffentlichen Forderung unter Privatpersonen, die mit Ausnahme des Tatbestandes des § 411 BGB nicht ausdrücklich geregelt ist, können die Regeln der §§ 398 ff. BGB entsprechende Anwendung finden, soweit nicht Besonderheiten der Interessenlage entgegenstehen (Heinrichs in Palandt, BGB, 47. Aufl., § 398 Anm. 1; Roth im Münchner Kommentar zum BGB, § 398 Rdnr. 7, Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 41 IV a, S. 300 f.; BVerwG, Urteil v. 03.02.1972 - III C 92.70 - in BVerwGE 39, 273 für den Anspruch auf Hauptentschädigung aus dem LAG; Hess.VGH, Urteil vom 25.01.1987 - 4 UE 3085/84 - in HSGZ 1987, S. 524 für einen Kostenerstattungsanspruch). Solche Besonderheiten sind hier nicht zu erkennen. Da der letztlich aus der Eigentumsgarantie der Verfassung abgeleitete Anspruch nicht höchstpersönlicher Natur ist, besteht auch insofern kein Hindernis für eine Abtretung. Der abgetretene Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Eigentums besteht jedoch nicht als Anspruch auf Rückübereignung, der hier allein eingeklagt ist. Dieser Anspruch hat keine Rechtsgrundlage. Eine Anspruchsgrundlage findet sich nicht im einfachen Gesetzesrecht. Die Rechtsgrundlage für den erhobenen Rückübereignungsanspruch war zum Zeitpunkt der Eigentumsentziehung zunächst im Hessischen Aufbaugesetz zu suchen, aufgrund dessen die Eigentumsentziehung erfolgte. § 11 HAG sah die Entziehung von Grundstücken, die durch festgesetzte Fluchtlinien für öffentliche Straßen usw. bestimmt sind, vor. Die Eigentumsentziehung im Fluchtlinienverfahren wurde im Hessischen Aufbaugesetz getrennt von der nachfolgenden ausführlich geregelten Enteignung behandelt. Ein Teil der für die Enteignung geltenden Vorschriften wurde für entsprechend anwendbar erklärt. Handelnde Behörde war - wie bei der Enteignung - der Gemeindevorstand bzw. Kreisausschuß, er wurde in § 11 aber nicht Enteignungsbehörde und das Verfahren selbst auch nicht Enteignung genannt. Die Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Entschädigung oder eines Ausgleichsbetrages waren dieselben wie in den Fällen der ausdrücklich so genannten Enteignung. In Entschädigungsverfahren war der ordentliche Rechtsweg gegeben. Anders als bei der Enteignung fehlte jedoch hinsichtlich des Entziehungsbeschlusses die Verweisung auf die Rechtsbehelfe nach dem früheren Verwaltungsgerichtsgesetz. Ein Rückerwerbsanspruch war in § 11 HAG nicht vorgesehen. Dagegen wurde er in § 12 Abs. 3 HAG für drei der insgesamt fünf in Abs. 1 der Vorschrift aufgezählten Enteignungstatbestände gewährt. Für die Fälle des § 11 HAG kam eine Analogie zu § 12 Abs. 3 HAG in Betracht. Allerdings ist zu beachten, daß § 12 Abs. 3 den Rückerwerbsanspruch nicht einmal für alle Fälle der Enteignung gemäß Abs. 1 der Vorschrift vorsah. Die Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Nrn. 2 und 4 mochte dem Gesetzgeber allerdings deswegen gerechtfertigt erscheinen, weil es sich um Fälle handelte, in denen der bisherige Eigentümer das Grundstück nicht sinnvoll nutzen konnte oder entgegen einer Baupflicht nicht baulich nutzte. Auch Fälle, die § 11 unterfallen, entsprechen nicht voll den in § 12 geregelten Enteignungsfällen, weil mit der Eigentumsentziehung nach § 11 unter Umständen Erschließungsvorteile verbunden waren, die nach besonderen Vorschriften mit dem Nachteil des Verlustes an privater Grundstücksfläche auszugleichen waren. Trotz diesen Unterschieden konnte mindestens in einem Teil der Fälle des § 11 HAG eine vergleichbare Situation wie in den Fallgruppen eintreten, für die § 12 Abs. 3 HAG ein Rückerwerbsrecht vorsah. Auch in Anwendung des § 11 HAG wurde im weiteren, verfassungsrechtlichen Sinne enteignet, nämlich Eigentum durch hoheitlichen Eingriff zum allgemeinen Wohl entzogen, und auch in diesen Fällen konnte es vorkommen, daß die enteignete Fläche nicht in angemessener Zeit oder überhaupt nicht zu dem Zweck verwendet wurde, dessentwegen sie entzogen wurde. Für diesen vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelten Fall bestand die gleiche Interessenlage wie in dem in § 12 Abs. 3 HAG geregelten, so daß eine analoge Anwendung dieser Vorschrift die angemessene Lösung war. Würde man nicht schon auf der Ebene des einfachen Rechts zu dieser Lösung kommen, so müßte eine verfassungsrechtliche Betrachtung doch, zu einem ähnlichen Ergebnis führen. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Beschluß vom 1.2.11.1974 entschieden hat, steht die Enteignungsermächtigung aus Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz - GG - in einem komplementären Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Wird die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen soll, nicht ausgeführt oder das enteignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfällt die Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand. Dann entfaltet die Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wieder ihre Schutzfunktion. Aufgrund dessen kann der Enteignete die Herstellung des verfassungsmäßigen Zustands, das heißt, die Rückübereignung des Grundstücks fordern. Daß er eine Entschädigung erhalten hat, hindert diese Folge nicht. Der enteignete Eigentümer darf wählen, ob er das Objekt zurückhaben oder die Entschädigung behalten will. Das sich aus Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich ergebende Recht des Enteigneten, sein früheres Eigentum zurückzuverlangen, wenn der Enteignungsgrund wegfällt, scheitert nicht etwa daran, daß der Inhalt des Anspruchs und die Voraussetzungen seiner Geltendmachung sich nicht hinreichend bestimmen ließen, wenn es für den speziellen Enteignungstatbestand nicht einfachgesetzlich statuiert ist. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf eine Reihe reichs-, bundes- und landesrechtlicher gesetzlicher Bestimmungen, in denen Rückerwerbsrechte eine unterschiedliche Ausprägung erfahren haben, und sieht die nähere Bestimmung des verfassungsrechtlichen Anspruchs mit Blick auf verwandte Regelungen als Aufgabe richterlicher Rechtsfindung an, solange nicht der Gesetzgeber die Modalitäten dieses Anspruchs regelt. In Fällen des § 11 HAG ist die nächstliegende Lösung eine Orientierung an § 12 Abs. 3 HAG, zumal auch das im ehemals preußischen Rechtskreis zunächst noch geltende Enteignungsgesetz und das Fluchtliniengesetz keine bessere und verfassungskonformere Lösung boten. § 12 Abs. 3 HAG gab einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückerwerb gegen den Enteignungsbegünstigten, wenn der Begünstigte das enteignete Grundstück nicht binnen 5 Jahren dem Zweck, zu dem es enteignet wurde, zuführte. Dieses Recht war übertragbar und vererblich (Maury, HAG, 1949, § 12 Anm. 9). Noch ehe in unserem Falle 5 Jahre verstrichen, wurde das Hessische Aufbaugesetz durch § 186 Abs. 1 Satz 2 Nr. 38 BBauG 1960 aufgehoben. Welche Rechtsfolge das für einen nach dem bisherigen Recht möglichen Rückerwerbsanspruch hat, läßt sich anhand der Regelungen des Bundesbaugesetzes beantworten. Im Ergebnis findet das Baugesetzbuch Anwendung. Das Bundesbaugesetz enthielt und das inzwischen an seine Stelle getretene Baugesetzbuch - BauGB - enthält in §§ 102 f. eine Regelung für einen Rückerwerb des enteigneten Grundstücks, wenn der Begünstigte das Grundstück nicht innerhalb der "festgesetzten Fristen" zu dem Enteignungszweck verwendet oder wenn er diesen Zweck vor Fristablauf aufgibt. Der Begriff der festgesetzten Fristen wird durch den Klammerzusatz "§ 113 Abs. 2 Nr. 3, § 114" erläutert. Es handelt sich um die Verwendungsfrist, die nach neuem Recht im Enteignungsbeschluß bestimmt wird und mit der Rechtsänderung aufgrund der vollzogenen Enteignung zu laufen beginnt. Der Rückerwerb vollzieht sich auf Antrag in Form der sogenannten Rückenteignung durch die Enteignungsbehörde. Der Antrag ist unter anderem binnen 2 Jahren seit Entstehung des Anspruchs zu stellen. Die §§ 102 f. BBauG haben die aufgehobene Vorschrift des Hessischen Aufbaugesetzes über den Rückerwerbsanspruch und andere mindestens ähnliche Vorschriften früheren Reichs-, Bundes- und Landesrechts nicht nur mit Wirkung für Enteignungen nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgelöst. Der Wortlaut des § 102 BBauG, jetzt BauGB, paßt auch auf Fälle von Enteignungen nach früherem Recht, allerdings mit zwei Einschränkungen. Die in Klammern gesetzte Erläuterung des Begriffs der festgesetzten Fristen verweist auf die Bestimmung neuen Rechts, daß eine Verwendungsfrist im Enteignungsbeschluß festzusetzen ist. Dieser für alle nach Inkrafttreten des Gesetzes eintretenden Enteignungsfälle zutreffende erklärende Hinweis schließt die Anwendung des § 102 BBauG auf Altfälle nicht aus, denn dem Wortlaut nach ist eine festgesetzte Frist auch eine - wie in § 12 Abs. 3 HAG - gesetzlich festgelegte Verwendungsfrist. In Altfällen, in denen bei Inkrafttreten des BBauG schon mehr als 5 Jahre seit der aufgrund der Enteignung eingetretenen Rechtsänderung verstrichen waren, - zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört - sind dann allerdings besondere Überlegungen zum Beginn des Laufs der Frist zur Stellung des Antrags auf Rückenteignung anzustellen, weil eine diesbezügliche Übergangsvorschrift fehlt. Auch diese Besonderheit schließt die Anwendbarkeit des Bundesbaugesetzes (und des Baugesetzbuchs) auf Altfälle nicht aus. Der Möglichkeit, § 102 BBauG, jetzt BauGB, auch auf Altfälle anzuwenden, standen die nicht ins Baugesetzbuch übernommenen Überleitungsvorschriften des § 174 Abs. 3 und des § 179 BBauG nicht entgegen. Gemäß § 174 Abs. 3 BBauG 1960 waren eingeleitete Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. Diese Vorschrift bezog sich dem gebräuchlichen Wortsinn entsprechend nur auf Verfahren, in denen die Enteignung eingeleitet, aber noch nicht vollzogen war. In der Begründung zu § 213 Abs. 2 des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (im folgenden kurz: BBauG-Entwurf, Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 336, S. 118), aus dem später in geänderter Fassung § 174 Abs. 3 BBauG wurde, heißt es dazu: "Für das Bodenordnungs- und das Enteignungsverfahren schreibt Abs. 2 vor, daß sie in der Verwaltungsinstanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Für diese Regelung ist die Erwägung maßgebend, daß es sich um förmliche und mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestattete Verfahren handelt, in deren Verlauf bereits vor ihrem Abschluß Rechtsänderungen, z.B. durch vorzeitige Besitzeinweisungen, eintreten können. Es ist deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und der ungestörten Weiterführung des Verfahrens sachdienlich, während seines Verlaufes von einer Umstellung auf neue Vorschriften abzusehen." Auch dies spricht für ein Verständnis der Vorschrift im üblichen Wortsinne und schließt die Geltung der §§ 102 f. BBauG für Altfälle, in denen die Enteignung durchgeführt wurde und ein Rückerwerbsanspruch entweder schon enstanden oder noch möglich ist, nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht hatte allerdings in dem schließlich vom Bundesverfassungsgericht durch den genannten Beschluß vom.12.11.1974 entschiedenen Fall einer Enteignung im Jahre 1950 die Anwendbarkeit der §5 102 f. BBauG mit dem schlichten Hinweis auf § 174 Abs. 3 Satz 1 BBauG ausgeschlossen, demzufolge eingeleitete Enteignungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen seien (Urteil vom 08.11.1967, IV C 101. 65, in BRS 19 Nr. 24). Diese nicht näher begründete Auffassung überzeugt nicht. Ein mit dem Vollzug der Enteignung abgeschlossenes Verfahren kann nicht wegen eines möglichen. Rückerwerbsanspruches als fortdauernd angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, daß schon mit der Enteignung ein solcher Anspruch auflösend bedingt durch die fristgerechte Verwendung des entzogenen Grundstücks zum Enteignungszweck entsteht. Denn die Realisierung eines solchen Anspruchs in Fällen, in denen er nach fruchtlosem Ablauf der Verwendungsfrist zu einem unbedingten Forderungsrecht erstarkt, vollzieht sich in einem neuen Verfahren. Das gilt je nach der rechtlichen Konstruktion für einen Rückübereignungsanspruch, der nicht im Enteignungsverfahren, sondern unmittelbar gegen den Enteignungsbegünstigten geltend zu machen ist, ebenso wie für eine Rückenteignung mit Hilfe der Enteignungsbehörde, bei der erst auf einen Antrag des Enteigneten hin das Rückenteignungsverfahren als neues Verfahren eingeleitet wird. § 179 Abs. 1 BBauG 1960 erklärte die Vorschriften über die Rückenteignung für zwei Gruppen von Altfällen für entsprechend anwendbar, nämlich auf Enteignungen nach § 11 Vierter Teil Kapitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom 06.10.1931 - der sogenannten Dritten Notverordnung - und nach dem Baulandbeschaffungsgesetz von 1953, und verwies in Abs. 1 hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf die bisherigen Vorschriften. Der Umstand, daß diese Bestimmung sich auf die Fälle der Enteignung nach einer früheren reichs- und einer bundesrechtlichen Vorschrift beschränkte und die Regelung der §§ 102 f. BBauG nur für entsprechend anwendbar erklärte, könnte zu dem Schluß verleiten, daß die §§ 102 f. BBauG nicht ohne weiteres, sondern nur kraft ausdrücklicher Übergangsregelung für Altfälle gelten sollten, und insoweit dann analog. Damit würde man jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Einen Umkehrschluß aus § 179 BBauG 1960 für alle dort nicht aufgeführten Altfälle würde man am einfachsten ausschließen können, wenn es für die Existenz des § 179, speziell des Abs. 1, BBauG a.F. einen einleuchtenden Grund gebe. Die Motive zu § 217 des BBauG-Entwurfs (a.a.O. S. 119) erklären die Sonderbehandlung jedoch nicht. Was dort ausgeführt ist, gilt für alle Altfälle, in denen auch schon das bisherige Recht Rückerwerbsansprüche des Enteigneten vorsah: "Mit dem Inkrafttreten des Entwurfes werden alle bisherigen städtebaulichen Enteignungsvorschriften, auch soweit sie die Möglichkeit einer Rückenteignung oder Rückübereignung vorsehen, aufgehoben. Da der Entwurf des Bundesbaugesetzes das Rechtsinstitut der Rückenteignung beibehält, mußte eine Schlechterstellung derjenigen Eigentümer, denen nach bisherigem Recht Eigentum entzogen worden ist, vermieden werden." Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem in das vorliegende Verfahren eingeführten Urteil vom 08.05.1972 - 1 U 146/71 - (Baul) eine zusätzliche Begründung für die gesetzgeberische Sonderbehandlung der Enteignungen nach der Dritten Notverordnung und dem Baulandbeschaffungsgesetz zu geben versucht, in dem es ausführte: "Dieses Ziel konnte für die bis dahin in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallenden Enteignungsfälle zwanglos dadurch erreicht werden, daß der Bund nach Inanspruchnahme seines Rechts zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72, 74 Nr. 18 GG) eine die bisherigen Landesgesetze verdrängende einheitliche Regelung traf (Art. 31 GG), indem er das Bundesbaugesetz an die Stelle der Ländergesetze stellte. Hierdurch wurde - mit den §§ 102, 103 BBauG - die Möglichkeit der Rückenteignung generell eingeführt bzw. - soweit sie seither schon landesrechtlich bestand -aufrechterhalten. Daß in § 179 BBauG gleichwohl nur die Fälle nach der 3. NotVO 31 und nach dem Baulandbeschaffungsgesetz ausdrücklich erwähnt worden sind, ergibt sich aus folgendem: Die dort vorgesehen gewesenen Möglichkeiten der Rückübereignung (vgl. § 12 der 3. NotVO 31) und der Rückenteignung (vgl. § 51 BLBG) waren schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bundesgesetzlich geregelt gewesen, konnten also nicht nach dem Grundsatz des Art. 31 GG durch eine bloße nachfolgende Regelung des Bundes auf dem Gebiet des Bodenrechts ersetzt werden. Um sie zu beseitigen, war ihre ausdrückliche Aufhebung bzw. Außerkraftsetzung geboten, wie dies durch die §§ 184, 186 Abs. 1 Nr. 20 BBauG erfolgte. Da der Bundesgesetzgeber aber andererseits den Willen hatte, eine Schlechterstellung der von den alten Bundesvorschriften betroffenen Personen zu vermeiden, bedurfte es hier im Gegensatz zu den seither vom Landesrecht erfaßten Fällen einer gesonderten Regelung. Sie ist mit § 179 BBauG in der Weise vorgenommen worden, daß die neuen Vorschriften über die Rückenteignung (§§ 102, 103 BBauG) als "entsprechend" anwendbar erklärt wurden, zugleich aber auch bestimmt wurde, daß die seither geltenden Fristen zu beachten bleiben. Damit wurde der Übergang von altem zu neuem Bundesrecht geregelt, nicht jedoch der den Betroffenen nach bisherigem Landesrecht zustehende Rechtsschutz verkürzt." Auch diese Begründung kann nicht überzeugen, wenn man die §§ 102 f. BBauG, später BauGB, auf Altfälle der Enteignung dem Wortlaut nach für unmittelbar anwendbar hält. Es bedurfte dann nämlich einer Übergangsregelung für Enteignungen nach früheren reichs- und -bundesrechtlichen Vorschriften in keinem anderen Maße als für Enteignungen nach aufgehobenem Landesrecht, also allenfalls hinsichtlich des Beginns der Antragsfrist für die Rückenteignung, die § 179 Abs. 2 BBauG 1960 für die in Abs. 1 genannten Tatbestände regelte, indem er es bei den Fristen beließ, die nach früherem Recht liefen. Es hätte gleichwohl allein wegen dieser Regelung nicht der Bestimmung in Abs. 1 bedurft, daß die neuen Vorschriften über die Rückenteignung - nur - entsprechend gelten. Mit den §§ 102 f. BBauG wurde erkennbar das Ziel verfolgt, die bisher nicht durchgängig und nicht einheitlich in Enteignungsgesetzen vorgesehene Möglichkeit eines Rückerwerbs bei Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks im Bereich der Enteignung aus städtebaulichen Gründen neu, und zwar positiv, zu regeln. Dazu heißt es in der Begründung zu § 113 BBauG-Entwurf (a.a.0. S. 93), der später § 102 BBauG wurde: "Vorschriften über die Rückenteignung können im Rahmen dieses Entwurfs nicht entbehrt werden. Die Institution der Rückenteignung dient mittelbar ebenfalls der Verwirklichung des Bebauungsplans. Sie ist eine wesentliche Einrichtung, um den Antragsteller anzuhalten, das Grundstück entsprechend dem Enteignungszweck auch tatsächlich zu nutzen. Wie im Baulandbeschaffungsgesetz wird dieser Rückgewähranspruch öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Es erscheint angebracht, dem Grundeigentümer für die Rückgewährung denselben Weg zu öffnen, durch den er seinerzeit sein Eigentum verloren hat, und ihm überdies einen Enteignungsanspruch zu geben." Mit diesem Ziel wäre es schwerlich vereinbar gewesen, Altfälle von Enteignungen nach Vorschriften, die durch das Bundesbaugesetz aufgehoben werden sollten, überhaupt oder jedenfalls insoweit von der Geltung der Neuregelung der Rückenteignungsmöglichkeit auszuschließen, als sie nicht ausdrücklich in § 179 BBauG 1960 - im Entwurf § 217 - genannt wurden. Die Begründung zu dieser Übergangsvorschrift spricht auch nicht für eine solche Absicht, sondern bekundet im Gegenteil das Bestreben, Eigentümern, denen nach früherem Recht Eigentum entzogen wurde, hinsichtlich des Rückgewähranspruchs mit denen gleich zu behandeln, die auf dieser Grundlage neuen Rechts enteignet wurden. Da die alten Vorschriften, wie zu § 174 BBauG erörtert, nicht für Rückgewehransprüche fortgelten sollten und ein Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG unmittelbar, wie ihn das Bundesverfassungsgericht später herausgearbeitet hat, zur Zeit der Schaffung des Bundesbaugesetzes noch nicht allgemein anerkannt und dementsprechend vom Gesetzgeber auch nicht vorausgesetzt war, kam nur die Neuregelung im Bundesbaugesetz als Ersatz aufgehobener Vorschriften, die Rückgewähransprüche oder ähnliche Rechte, z. B. ein Vorkaufsrecht, kannten, in Betracht. § 179 Abs. 1 BBauG 1960 ist daher als ein gesetzgeberisch nicht voll geglückter Ausdruck des Willens, Altfälle mit Enteignungen nach neuem Recht gleichzustellen, anzusehen, so daß er bei teleologischer und historischer Auslegung kein Hindernis für die nach dem Wortlaut mögliche Einbeziehung von Altfällen in die Regelung der §§ 102 f. BBauG darstellt. Deshalb erfaßten die §5 102 f. BBauG 1960 auch Fälle von Enteignungen nach §§ 11, 12 HAG. Die §§ 102 f. BBauG sind am 01.07.1987 durch die inhaltsgleichen §§ 102 f. BauGB abgelöst worden. Das Baugesetzbuch stellt sich gemäß Art. 1 und 3 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 08.12.1985, BGBl. I S. 2191, als Novellierung des Bundesbaugesetzes dar. Eine Überleitungsvorschrift ist hinsichtlich der §§ 102 f. nicht vorhanden und war auch nicht erforderlich. Demnach konnte durch Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks im Falle des dem Rechtsvorgänger der Kläger entzogenen Grundstücks ein Rückenteignungsanspruch nach § 102 BBauG, der bereits am 30.10.1960 in Kraft trat (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG 1960), entstehen. Der Antrag auf Rückenteignung ist gem. § 102 Abs. 3 BBauG und BauGB bei der zuständigen Enteignungsbehörde zu stellen, womit ein neues Verwaltungsverfahren mit umgekehrter Zielsetzung wie das frühere Enteignungsverfahren eingeleitet wird. Der Rechtsweg bezüglich der Verwaltungsakte, die in diesem Verfahren ergehen, führte nach § 157 BBauG und führt jetzt gemäß § 217 BauGB zu den Baulandgerichten. Aus alledem ergibt sich, daß die Rechtsgrundlage für einen Rückübereignungsanspruch, wie ihn die Kläger erheben, mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erloschen ist und die Kläger allenfalls einen Anspruch auf Rückenteignung nach §§ 102 f. BauGB haben können, den sie im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen und dessen Voraussetzungen hier nicht weiter zu erörtern sind. Neben einem möglichen Anspruch auf Rückenteignung besteht kein Rückübereignungsanspruch, auch nicht unter Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG. Die Kläger mißverstehen die Begründung des zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.1974, wenn sie aus ihr herauslesen, daß mit dem Wegfall der die Enteignung legitimierenden Voraussetzungen der Enteignete auf Grund der Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Rückübertragung des Grundeigentums immer in der Form der unmittelbaren Rückübereignung verlangen könne und ein Anspruch auf Rückenteignung allenfalls kraft einfachen Gesetzrechts daneben begründet sein könne. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht, wie die Kläger meinen, ausgeführt, daß Rückübereignung und Rückenteignung nichts miteinander zu tun hätten. Es hat darauf hingewiesen, daß die Frage, ob der enteignete Grundeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Rückgabe - an anderer Stelle: Rückübereignung - des enteigneten Objekts habe, kein Enteignungsproblem im verfassungsrechtlichen Sinne sei, weil die durch die Enteignung begünstigte öffentliche Hand sich gegenüber dem enteigneten Bürger nicht ihrerseits auf die Eigentumsgarantie berufen könne (a.a.O. S. 179, 183. f). Das Bundesverfassungsgericht hat aber nicht ausgeschlossen, daß die Rückabwicklung einer Enteignung bei nicht zweckentsprechender Verwendung des enteigneten Objekts in der Form eines Enteignungsverfahrens, eben in Form einer Rückenteignung, verwirklicht werden und damit der Eigentumsgarantie genügt werden könne. Es hat zur Begründung seiner Auffassung über die rechtliche Tragweite und den Inhalt der verfassungsrechtlichen Verbürgung des Eigentums auf die Herausbildung einer allgemeinen Vorstellung in Enteignungsgesetzen und Enteignungsregelungen in Fachgesetzen seit dem ersten Drittel des 19. Jahrhundert verwiesen, die ein Rückerwerbsrecht, wenngleich mit unterschiedlichen Modalitäten, vorgesehen haben (a.a.O. S. 181 ff.). Es hat weiter ausgeführt, daß, wenn der Art. 14 GG den Enteigneten grundsätzlich berechtigt, sein früheres Eigentum bei Wegfall des Enteignungsgrundes zurückzuverlangen, ein solcher Anspruch nicht daran scheitert, daß die Verfassung dessen Einzelheiten nicht regelt, als die der Entstehungszeitpunkt und die Frist zur Ausübung des Rückübereignungsanspruchs oder eine Regelung über die Auswirkungen von Verwendungen genannt werden (a.a.O. S. 185). Mit dieser beispielhaften Aufzählung von Modalitäten, die der Gesetzgeber festlegen kann und die mangels gesetzlicher Regelung für den konkreten Fall vom Richter in Anlehnung an ähnliche gesetzliche Regelungen zu bestimmen sind, wird dem einfachen Gesetzgeber nicht die Befugnis abgesprochen, auch die Art des Rückerwerbs überhaupt zu regeln. Da Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz bestimmt werden, gilt dies auch für die nähere Ausgestaltung eines aus der Eigentumsgarantie des Satzes 1 der Vorschrift fließenden Rückerwerbsrechts eines Enteigneten. Macht der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, wie es der Bundesgesetzgeber u.a. durch die Schaffung der hier einschlägigen §§ 102 ff. BBauG = BauGB getan hat und der hessische Gesetzgeber später durch den Erlaß des Hessischen Enteignungsgesetzes, das ebenfalls ein Rückenteignungsrecht kennt, so ist der Enteignete auf die Geltendmachung eines Rückerwerbsanspruches in der einschlägigen gesetzlichen Ausformung verwiesen. Wäre es so, wie die Kläger meinen, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG immer einen unmittelbaren Rückübereignungsanspruch gegen den von der Enteignung Begünstigten gewähre und allenfalls dessen nähere Ausgestaltung durch das einfache Gesetz zulasse, so wären die Regelungen der Rückenteignung in Bundes- und Landesgesetzen nicht nur auf Altfälle nicht anwendbar, sondern auch für die Enteignungsfälle, die sich unter ihrer Geltung ereignet haben, allgemein ohne Sinn und Wert. Das bedeutet, daß der Berufung in der Sache nicht stattgegeben werden kann. Die Berufung ist gleichwohl nicht zurückzuweisen, sondern auf sie hin der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben, weil er im Ergebnis falsch ist, und die Klage abzuweisen. Diese Entscheidungsmöglichkeit und -notwendigkeit ist hier über die Möglichkeit des Berufungsgerichts hinaus, in den Fällen des § 130 Abs. 1 VwGO gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 540 ZPO in entsprechender Anwendung über die Klage selbst zu entscheiden, durch den untrennbaren Zusammenhang von Haupt- und Hilfsantrag vorgegeben. Gemäß §§ 128 f. VwGO prüft das Berufungsgericht den Streitfall, soweit das Rechtsmittel nach dem Antrag des Rechtsmittelführers reicht. Der Berufungsantrag geht dahin, daß unter Aufhebung des Gerichtsbescheids der Klage stattgegeben werde. Der Gerichtsbescheid lautet im Tenor, daß der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht - Baulandkammer - verwiesen wird. Während in der Regel, wenn zwei Sachanträge im Haupt- und Hilfsverhältnis gestellt werden, der Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben werden kann, soweit das materielle Recht dies zuläßt, und dementsprechend ein Rechtsmittel auf den Hauptantrag beschränkt werden kann, ist dies anders, wenn hilfsweise ein Verweisungantrag gestellt worden ist. Denn dieser Verweisungsantrag betrifft keinen anderen Streitgegenstand als der Hauptantrag und auch keinen abtrennbaren Teil desselben, sondern eine Zulässigkeitsfrage. Wird wie hier in erster Instanz auf den Hilfsantrag an ein anderes Gericht verwiesen, so wird zwar dem Hauptantrag nicht stattgegeben, er wird aber auch nicht abgewiesen. Die Verweisung ist eine sich auf den Rechtsweg beschränkende besondere Form der Entscheidung über den Hauptantrag; ohne die Möglichkeit der Verweisung hätte er abgewiesen werden müssen. Wird diese Entscheidung von einem Kläger, der sein primäres Ziel, daß der Klage stattgegeben werde, nicht erreicht hat, mit der Berufung angefochten, so richtet sich diese notwendigerweise gegen die Verweisung. Die Entscheidung über die Verweisung ist in einem solchen Falle, wie er hier vorliegt, mit im Streit mit der Folge, daß, wenn die Verweisung als falsch erkannt wird, die erstinstanzliche Entscheidung nicht nur dann aufgehoben werden muß, wenn dem Hauptantrag stattgegeben werden soll, sondern auch dann, wenn der geltendgemachte Anspruch im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist, aber nicht besteht und deshalb die Klage abzuweisen ist. Dieses Ergebnis wird durch eine weitere Überlegung gestützt: Wenn der Verwaltungsgerichtshof nur die Berufung zurückwiese, die auf den Hilfsantrag ausgesprochene Verweisung also bestehen ließe, so würde hier ein Rechtsstreit, für den das Berufungsgericht sich für zuständig hält, um einen Klageanspruch, der nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht besteht, zur Entscheidung an ein anderes Gericht abgegeben. Die Kostenentscheidung ist bei Aufhebung des Gerichtsbescheides § 154 Abs. 1 VwGO zu entnehmen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Der Verwaltungsgerichtshof läßt die Revision zu, da er der Rechtsfrage, ob die §§ 102 f. BBauG bzw. BauGB auf Fälle von Enteignungen auf der Grundlage aufgehobenen Landesrechts aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes anzuwenden sind, grundsätzliche Bedeutung beimißt. Er sieht in seiner Entscheidung zudem eine Abweichung von dem bereits genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.1967 vor, das § 102 BBauG als Anspruchsgrundlage ausgeschlossen hat. Zwar ist dieses Urteil vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden, doch hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht beanstandet. Es hat bei seiner Entscheidung vorausgesetzt, daß eine einfachgesetzliche Grundlage für einen Rückerwerbsanspruch des damaligen Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, ihnen das Grundstück Gemarkung F. 1, Flur 159 Flurstück 4/2 an der P-straße gegen Rückzahlung einer von der Beklagten früher gezahlten Entschädigung zu übereignen. Das genannte Grundstück liegt an der Nordseite der P-straße als übernächstes Grundstück zum A.-B.-Platz, der sich vor dem Haupteingang des Zoologischen Gartens befindet. Das streitbefangene Grundstück war Teil des früher bis zur ausgebauten Straße reichenden Grundstücks Flurstück 35/4, P-straße 11. Auf der abgetrennten vorderen Fläche stand ein im Zweiten Weltkrieg zerstörtes Haus. Der rückwärtige Bereich ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus und Nebengebäuden bebaut; dort wurde früher eine Wäscherei betrieben. Die Beklagte enteignete mit Entziehungsbeschluß vom 04.07.1960 gemäß § 11 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25.10.1948 - kurz: Hessisches Aufbaugesetz, abgekürzt HAG - den später als Flurstück 4/2 abvermessenen vorderen Teil der Liegenschaft in der (endgültigen) Größe von 728 qm mit der Begründung, dieser Grundstücksteil falle nach dem Fluchtlinienplan Nr. 1730 vom 21.07.1958 in die öffentliche Verkehrsfläche. Sie setzte die Entschädigung auf der Grundlage einer zunächst angenommenen Grundstücksgröße von 790 qm auf 79.000,-- DM fest und erhöhte sie im Einspruchsbescheid vom 22.08.1960 auf 94.800,00 DM. In einem sich anschließenden Entschädigungsrechtsstreit verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main die Beklagte durch Urteil vom 30.11.1961 zur Zahlung weiterer 82.160,00 DM. Vor Rechtskraft einigten sich die Prozessparteien im Hinblick auf die tatsächlich geringere Grundstücksgröße auf eine Restzahlung von 75.712,-- DM. Die Kläger zu 1 und 2 sowie der Zahnarzt Dr. J. S. erwarben durch Vertrag vom 31.05.1979 zu Urkundenrolle Nr. 440/79 des Notars H. in F. gemeinsam als Gesellschafter bürgerlichen Rechts - ein vierter Gesellschafter schied vor Eigentumsumschreibung aus der Gesellschaft aus - das Eigentum an dem um die enteignete Fläche verkleinerten Grundstück Flur 159 Flurstück 4/1, P-straße 11. Gemäß § 8 dieses Vertrages trat die Verkäuferin, Frau E. K. M., die ihrerseits Erbin des teilenteigneten Voreigentümers W. M. war, "an die Erwerber hiermit ihre etwaigen auch bedingten oder künftigen sowie auch öffentlich-rechtlichen Ansprüche und/oder Anwartschaften auf Rückübertragung des Eigentums an der jetzt im Eigentum der Stadt F. stehenden Parzelle Flur 159, Flurstück 4/2 mit dinglicher Wirkung ab." Die drei Gesellschafter wandten sich erstmals im Juni 1983 und sodann noch mehrmals im selben Jahr an die Beklagte und verlangten die Rückübereignung des Flurstücks 4/2 mit der Begründung, daß der Enteignungszweck, die Verbreiterung der Straße und Anlage von Parkflächen, nicht verwirklicht worden sei. Die Beklagte lehnte die Forderung ab. Am 22.12.1983 haben die damaligen Gesellschafter beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, die Beklagte habe in 23 Jahren das enteignete Grundstück nicht zweckentsprechend verwandt. Sie habe die P-straße nicht verbreitert. Sie habe nur provisorisch und ohne nennenswerte Investitionen einen Parkplatz eingerichtet. Inzwischen erwäge die Beklagte in Abkehr von früheren Vorstellungen eine ganz andere, nämlich bauliche Nutzung der entzogenen Grundfläche. In einem solchen Falle entstehe dem enteigneten Eigentümer aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, ein Rückübereignungsanspruch (an anderer Stelle als Anspruch auf Rückenteignung bezeichnet). Nach Aufhebung des Hessischen Aufbaugesetzes durch das Bundesbaugesetz - BBauG - von 1960 sei nicht etwa ein Rückenteignungsanspruch nach §§ 102 f. BBauG gegeben, sondern ein "allgemeiner Rückenteignungsanspruch" für den der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück P-straße 11, F. 1, Grundbuch von F., Bezirk 14, Band 18, Blatt 41, Gemarkung 1, Flur 159, Flurstück 4/2, an die Kläger durch Zustimmung zur Auflassung Zug um Zug gegen Rückzahlung der Enteignungsentschädigung in Höhe von 87.360,00 DM zurückzuübereignen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Der Hilfsantrag ist wegen Bedenken des Verwaltungsgericht gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs gestellt worden. Die Kläger haben außerdem vorsorglich beim Regierungspräsidenten in Darmstadt mit Schreiben vom 23.01.1984 die Rückenteignung des streitbefangenen Grundstücks gemäß § 102 BBauG beantragt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung vertreten, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig; der Rechtsstreit sei an das Landgericht in Darmstadt, Kammer für Baulandsachen, abzugeben. Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 13.03.1984 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt, Kammer für Baulandsachen, verwiesen. Nach seiner Auffassung liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, die durch Bundesgesetz den Gerichten für Baulandsachen zugewiesen ist. Das Verwaltungsgericht sieht die Grundlage des von den Klägern erhobenen Anspruchs in §§ 102 f. BBauG mit der Folge des Rechtswegs zu den Gerichten für Baulandsachen gemäß § 157 BBauG. Zu Unrecht beriefen sich die Kläger auf einen unmittelbar dem Verfassungsrecht zu entnehmenden Rückübertragungsanspruch und auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.1974 (1 BvR 32/68, in BVerfGE 38, S. 175 ff.). Zwar ergebe sich aus der Eigentumsgarantie bei Wegfall der die Enteignung verfassungsrechtlich rechtfertigenden Voraussetzungen ein Rückübereignungsanspruch. Da aber der Inhalt des als Institut garantierten Eigentums in erster Linie durch den einfachen Gesetzgeber bestimmt werde, habe er auch in erster Linie die Eigentumsgarantie auszugestalten. Daher sei nach Möglichkeit auf einfaches Recht abzustellen und nur insoweit, als dieses etwa nicht genügen sollte, auf die Verfassung zurückzugreifen. Vorliegend könnten sich die Kläger nicht mehr auf den in § 12 Abs. 3 HAG geregelten Rückerwerbsanspruch berufen, für dessen Durchsetzung der Verwaltungsrechtsweg gegeben gewesen wäre. An die Stelle dieses Rückerwerbsanspruches nach Landesrecht sei aufgrund des § 186 Abs. 1 Satz 2 BBauG 1960 die Vorschrift des § 102 BBauG i. V. m. den §§ 157 f. BBauG getreten. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BBauG könne die sogenannte Rückenteignung verlangt werden, wenn und soweit der durch die Enteignung Begünstigte das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 3, § 114 BBauG zu dem Enteignungszweck verwende oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben habe. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob die Enteignungsverfügung der Beklagten aus dem Jahre 1960 selbst eine Frist im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 3 BBauG bestimmt habe oder ob eine Frist jemals nach § 114 BBauG verlängert worden sei. Als Frist im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 3 BBauG i. V. m. § 102 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gelte die in § 12 Abs. 3 HAG enthaltene, die kraft Gesetzes auf alle dort genannten Enteignungsfälle anzuwenden sei. Unter Berücksichtigung des Vorrangs der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Eigentumsinstitutsgarantie müßten die genannten Vorschriften des Bundesbaugesetzes entsprechend ausgelegt werden, um mit der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentumsgarantie in Übereinstimmung zu stehen. Ein Rückgriff auf den verfassungsrechtlichen Rückübereignungsanspruch als unmittelbaren Ausfluß der Institutsgarantie wäre nur dann möglich, wenn das Bundesbaugesetz die vom Gericht vorgenommene Auslegung nicht zuließe oder überhaupt keine Bestimmung zur Rückenteignung enthielte. Da das Bundesbaugesetz jedoch auch diesen Konfliktfall eingehend regele, bestehe kein Anlaß, von der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auch auf diejenigen Enteignungen abzuweichen, für die eine Rückenteignung nach den durch das Bundesbaugesetz aufgehobenen Vorschriften nicht mehr in Betracht komme. Dies folge unmittelbar aus § 186 Abs. 1 BBauG, durch den die dort genannten Gesetze und Verordnungen ersatzlos aufgehoben worden seien, ohne daß ihre Fortgeltung für noch nicht endgültig abgewickelte Enteignungen im Sinne eines möglicherweise entstehenden Rückübereignungsanspruch vorgesehen worden wäre. Die Kläger haben gegen den am 21.03.1984 zugestellten Gerichtsbescheid am 18.04.1984 Berufung eingelegt, mit der sie ihren Hauptantrag weiter verfolgen. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Gesellschafter Dr. S. aus der Gesellschaft ausgeschieden und an seiner Stelle Frau S. J. in die Gesellschaft und in das Verwaltungsstreitverfahren eingetreten. Die Kläger bleiben in erster Linie bei ihrer Auffassung, daß § 102 BBauG i. V. m. der Rechtswegbestimmung des § 157 BBauG nicht anwendbar sei. Eine entsprechende Anwendung scheitere unter anderem daran, daß § 102 BBauG die Setzung von Fristen voraussetze, die im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe. Außerdem habe § 179 BBauG angeordnet, auf Enteignungen aufgrund zweier als Vorläufer des Bundesbaugesetzes angesehener Regelungen, der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom 06.10.1931 und des Baulandbeschaffungsgesetzes, die Vorschriften über die Rückenteignung entsprechend anzuwenden. Daraus sei zu schließen, daß die Rückenteignungsregelung des Bundesbaugesetzes in anderen Fällen nicht gelten solle. Schließlich habe in dem vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung entschiedenen Fall offenbar schon das Bundesverwaltungsgericht eine landesrechtliche Grundlage für den im Verwaltungsrechtsweg verfolgten Rückübertragungsanspruch in Betracht gezogen, denn es habe den Fall nicht nach § 102 BBauG beurteilt und keinen anderen Rechtsweg als gegeben angesehen, obwohl das Bundesbaugesetz längst in Kraft gewesen sei. Ebensowenig habe das Bundesverfassungsgericht Anlaß gesehen, auf eine Möglichkeit hinzuweisen, den in jenem Fall erhobenen Anspruch auf der Grundlage des § 102 BBauG zu verfolgen. Ein aus der Eigentumsgarantie ableitbarer unmittelbar gegen den Begünstigten gerichteter und an Fristen nicht gebundener Anspruch auf Rückübereignung sei erst recht in dem vorliegenden Fall einer Eigentumsentziehung nach § 11 HAG gegeben, denn diese Vorschrift habe anders als § 12 eine Rückübereignung selbst nicht vorgesehen, so daß kein Grund bestehe, sie Einschränkungen des Rückübereignungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 3 HAG zu unterwerfen. Ein Rückenteignungsanspruch nach Bundesbaugesetz könne allenfalls daneben bestehen. Er sei dem Rückübereignungsanspruch nicht gleich, zumal er nur unter Einschaltung der Enteignungsbehörde zu verwirklichen sei. In tatsächlicher Hinsicht tragen die Kläger vor, die Beklagte habe den maßgeblichen Sachverhalt durch wechselvolles und zum Teil widersprüchliches Verhalten und entsprechenden Vortrag im Unklaren gehalten. Sie habe auf dem enteigneten Gelände provisorisch und ohne nennenswerten finanziellen Aufwand einen Parkplatz angelegt. Sie habe die Straße nicht verbreitert, allerdings auf Anfragen des früheren Eigentümers des Grundstücks P-straße 11 - Herrn M. - und der Kläger geantwortet, daß es Pläne für eine Straßenverbreiterung gebe. Die Kläger verweisen sodann auf verschiedene Zeitungsberichte, die auf Informationen der Beklagten zurückgingen: Nach einem Bericht vom November 1982 sollte die P-straße zu einer Allee mit breiten Gehwegen und doppelten Baumreihen ausgebaut werden. Nach einem Bericht vom Juni 1983 sollte dagegen anstelle des vorhandenen Parkplatzes und unter Verzicht auf Straßenverbreiterung ein größeres Wohngebäude errichtet werden. Die Kläger zitieren einen Aufstellungsbeschluß für einen Bebauungsplan 591 "P-straße" der Beklagten, der dem Ziel dienen soll, nach Herausnahme der Straßenbahn aus der P-straße das Straßenprofil zu verringern und auf der Nordseite der Straße überwiegend Wohnbebauung zu schaffen. Im August 1982 erschien ein Zeitungsbericht über das Ergebnis eines vom Magistrat der Beklagten ausgeschriebenen städtebaulichen Ideenwettbewerbs zur Gestaltung eines Quartiers, das die Nordseite der P-straße einschließt. Dort wurden überwiegend private Wohngebäude und Erweiterungsbauten für den in diesem Bereich schon ansässigen F. Turnverein von 1860 vorgesehen. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.1984 die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück P-straße 11, F. 1, Grundbuch von F., Bezirk 14, Band 18, Blatt 541, Gemarkung 1, Flur 152, Flurstück 4/2, an die Kläger als Gesellschafter bürgerlichen Rechts durch Zustimmung zur Auflassung Zug um Zug gegen Rückzahlung der Enteignungsentschädigung in Höhe von 176.960,00 DM zurückzuübereignen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, daß die entzogene Grundstücksfläche insofern tatsächlich in Anspruch genommen geworden sei, als etwa 1/3 zur Verbreiterung der Straße verwendet und der andere Teil unverändert Parkraum sei. In rechtlicher Hinsicht hält die Beklagte mit dem Verwaltungsgericht grundsätzlich § 102 BBauG für anwendbar. § 179 BBauG stehe nicht entgegen, er habe keinen Ausschlußcharakter. Infolge dessen sei der Rechtsweg nach § 157 BBauG gegeben. Der Anspruch auf Rückenteignung könne aber nicht zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden, nur weil § 11 HAG - eigentlich zum Nachteil des ursprünglichen Eigentümers - eine Rückübereignung innerhalb einer bestimmten Frist überhaupt nicht vorgesehen habe. Die Regelung des § 12 Abs. 3 HAG sei analog anzuwenden. Der Anspruch sei verjährt, gleichgültig, ob der Fristlauf von der Rechtskraft des Entziehungsbeschlusses berechnet werde oder sogar erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes. Die Behördenakte bezüglich der Eigentumsentziehung nach § 11 HAG und eine Kopie des Fluchtlinienplanes Nr. 1730 liegen vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten wird ergänzend Bezug genommen.