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Beschluss

4 UE 1753/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0429.4UE1753.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer im Erdgeschoß des Hauses ...weg in H. gelegenen Eigentumswohnung als steuerbegünstigt gemäß § 82 des II. Wohnungsbaugesetzes. Mit Gerichtsbescheid vom 14.05.1986 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die diesbezügliche Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 24.05.1986 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.06.1986, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 25.06.1986, hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 10.02.1988, den Beteiligten zugestellt mit Postzustellungsurkunden am 12.02.1988, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, daß die Berufung verspätet sein dürfte und daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aller Voraussicht ausscheide. Dem Kläger ist anheimgestellt worden, die Berufung zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten zurückzunehmen. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, bis zum 04.03.1988 Stellung zu nehmen. Der Kläger hat sich zu der richterlichen Verfügung nicht geäußert. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Heftstreifen und 6 Bauakten) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Berufung ist unzulässig. Sie kann mit Beschluß verworfen werden, denn die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 125 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist verspätet erhoben worden. Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid vom 14.05.1986 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 24.05.1986 zugestellt. Somit lief die Berufungsfrist mit Ablauf des 24.06.1986 (Dienstag) ab. Die Berufungsschrift vom 22.06.1986 ging jedoch laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts erst am 25.06.1986 bei dem Verwaltungsgericht ein. Die Ermittlungen des Berichterstatters haben bestätigt, daß die Berufungsschrift nicht bereits vor 24.00 Uhr des 24.06.1986 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Berufungsschrift trägt nämlich oberhalb des Eingangsstempels den Hinweis "Schließf. 8.30". Die Bediensteten der Posteingangsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ... und ... haben dem Berichterstatter auf telefonische Anfrage mitgeteilt, die erste Post werde um 7.30 Uhr und die zweite Post um 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr vom Postamt (Schließfach) abgeholt. Herr ... hat ergänzend ausgeführt, die Berufungsschrift müsse somit in der zweiten an jenem Tage abgeholten Postmenge enthalten gewesen sein, die erst zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr in das Schließfach eingelegt worden sei. Hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, denn der Kläger hat keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht. Dies ist jedoch nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung. Das gilt auch bei Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Rdnr. 22 zu § 60). Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 25 GKG und richtet sich nach der Bedeutung für den Kläger. Hierbei bewertet der Senat wie die erste Instanz die Grundsteuer und Grunderwerbsteuer, deren Ersparnis der Kläger anstrebt, mit insgesamt 7.000,-- DM. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor (§§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO). Hinweis: Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich des § 99 Abs. 2, des § 125 Abs. 2 und des § 132 Abs. 3 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Wird die Berufung mit Beschluß als unzulässig verworfen, so ist nach dem Wortlaut des § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO die Beschwerde nur möglich, wenn das Oberverwaltungsgericht sie zugelassen hat; sie ist zuzulassen, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zuzulassen wäre. In § 125 VwGO ist nicht ausdrücklich vorgesehen, daß bei wesentlichen Mängeln des Verfahrens im Sinne des § 133 VwGO die Beschwerde ohne Zulassung möglich ist. Auch ist nicht ausdrücklich vorgesehen, daß die Nichtzulassung der Beschwerde in den Fällen des § 132 Abs. 2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, geltend gemachter Verfahrensmangel) mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Für beide Fallgruppen enthält das Gesetz jedoch eine versteckte Lücke, die im Wege der Auslegung auszufüllen ist (so auch Kopp, VwGO, 7. Auflage, 1986, Rdnr. 5 und 6 zu § 125 und Schunck-de Clerck, VwGO, 3. Auflage 1977, Anm. 2. b) bb) zu § 125; weitergehend Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Auflage 1988 Rdnr. 7 zu § 125: Stets Beschwerde ohne Zulassung; a. A. BVerwG, Urteil vom 03.05.1962 - BVerwG VIII B 53.61 - BVerwGE 14, 138 f f. ; Beschluß vom 08.11.1962 - BVerwG VIII B 31.62 - Buchholz, 1. Folge, 310, § 132 VwGO, Nr. 37; vermittelnd Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Auflage 1985 Rdnr. 8 zu § 125). Der Fall, daß nach § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO die Beschwerde zugelassen werden muß, aber nicht zugelassen worden ist, ist dem in § 132 Abs. 2 und 3 VwGO geregelten Fall vergleichbar, in dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegeben ist. Auch wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens, die gemäß § 133 VwGO die zulassungsfreie Verfahrensrevision können im Beschlußverfahren nach § 125 Abs. 2 VwGO auftreten. Die in § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Anhörung vor Erlaß des Beschlusses schließt das nicht aus. Eine Ungleichbehandlung im wesentlichen gleicher prozessualer Sachverhalte einzig aufgrund des Unterschiedes, daß das Gericht nach seiner Wahl in einen Fall durch Urteil, im anderen Fall durch Beschluß entschieden hat, leuchtet nicht ein und dürfte vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 152 Abs. 1 VwGO nicht gewollt gewesen sein. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist in Anlehnung an die Regelung des § 519b ZPO formuliert worden, demzufolge die sofortige Beschwerde jedoch zulässig ist, ohne daß sie einer Zulassung bedarf. Der Senat hält daher eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in einem Beschluß gem. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung von § 132 Abs. 3 VwGO für zulässig, ebenso eine Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 133 VwGO.