Beschluss
4 TG 746/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0910.4TG746.86.0A
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Entscheidungsgründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts mit der im Tenor der Entscheidung des Senats gemachten Einschränkung wirkungslos ist. (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Das Gericht hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die vorgenommene Kostenverteilung entspricht billigem Ermessen: Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß eine Verletzung des Antragstellers in subjektiven-öffentlichen Rechten durch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme infolge einer Zunahme der Schallimmissionen und gasförmigen Immissionen auf dem Betriebsgelände durch die Verwirklichung des mit Bauschein vom 28.11.1985 genehmigten Vorhabens der Beigeladenen, die Produktionshalle 5 und die Umstellung der vorhandenen Zelthalle nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller hat sich nur gegen die im Bauschein vom 28.11.1985 genehmigte Erweiterung der Betriebsanlagen gewandt. Er hat deshalb die Vorbelastung des vorhandenen Betriebes einschließlich der mit Bauschein vom 22.09.1983 genehmigten Produktionshalle 4 hinzunehmen. Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Gießen hat in seiner Stellungnahme vom 24.04.1986 dargelegt, daß die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigten Neubauten der besseren Raumaufteilung, einem günstigeren Betriebsablauf und der Modernisierung des Maschinenparks dienen und mit einer Produktionserhöhung verbunden sind, eine Änderung der Betriebsart jedoch nicht zur Folge haben. Durch die Baugenehmigung vom 25.11.1985 sind erstmalig für vom Betriebsgelände ausgehende Geräuschimmissionen Höchstwerte von 60 dB (A) bei Tage und 45 dB (A) bei Nacht für das benachbarte Wohngebiet festgesetzt worden, und zwar nach Auffassung des Gewerbeaufsichtsamtes im Rahmen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - entsprechend dem Gebietscharakter an der Nahtstelle zwischen dem Gewerbegebiet und dem angrenzenden Wohngebiet. Für den Fall unzulässiger Lärmimmissionen oder gasförmiger Immissionen belästigenden Charakters, hat das Gewerbeaufsichtsamt Nachbesserungen bis zur Anordnung des Einbaus einer Abgasreinigung in Aussicht gestellt.. Berücksichtigt man schließlich, daß die Produktionshalle 5 nach Norden fensterlos ist und das Grundstück des Antragstellers durch die Anwesen F. Straße 8 und 10 vom östlichen Werksgelände und damit insbesondere auch dem an der F. Straße befindlichen Parkplatz 1 abgeschirmt ist, sind vom Antragsteller befürchtete weitere erhebliche Geräuschbelästigungen und Beeinträchtigungen durch Schadstoffe, insbesondere Abgase, nicht zu erwarten. Der Antragsteller hat weiterhin geltend gemacht, daß der gesamte Werksverkehr d.h. von Arbeitern und Zulieferern unmittelbar durch das Wohngebiet führt. Dieses Vorbringen des Antragstellers hätte für die Entscheidung der Hauptsache von Bedeutung sein können, wenn durch die bestimmungsgemäße Nutzung der genehmigten gewerblichen Anlagen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen auf der F. Straße mit entsprechenden Umweltbelastungen für die Anlieger ausgelöst würde, die diese und insbesondere der Antragsteller nicht hinzunehmen hätten. Der Antragsgegner hält die Frage nach dem durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrsaufkommen mit der Begründung für unerheblich, die Sicherung der Erschließung diene nicht den Interessen der Nachbarn. Dem kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ein Vorhaben, das wegen Verstoßes gegen ein nachbarrechtlich an sich nicht erhebliches Zulässigkeitskriterium unzulässig ist, kann mit einer so erheblichen Zunahme des Verkehrs verbunden sein, daß die dadurch ausgelösten Störungen und Belästigungen der Eigenart des Gebiets widersprechen und deshalb in der Umgebung unzumutbar sind (§ 15 BauNVO). So ist nach der Rechtsprechung des Senats die Zahl der in (Wohn-)Gebäuden vorhandenen Wohnungen bei Anwendung des § 34 BBauG kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt; jedoch können die damit verbundenen Verkehrsanlagen ein Vorhaben unzulässig machen (Hess. VGH, B. v. 31.10.1983 - 4 TG 41/83 - HessVGRspr. 1984, S. 54). Das gilt nach der genannten Entscheidung zunächst für die Auswirkungen des ruhenden und fließenden Verkehrs auf dem Baugrundstück selbst auf die Nachbarschaft. Fraglich ist, ob der einem Betrieb im Sinne der Kausalität zuzurechnende Verkehr auch nach Verlassen des Betriebsgrundstücks auf der öffentlichen Straße in einem Bereich, der zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG (nunmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB -) gehört, planungsrechtlich zu berücksichtigen ist und welche Immissionsrichtwerte in diesem Fall in einem durch ein Wohngebiet führenden Straßenabschnitt zu beachten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ändern Verkehrsanlagen, durch die ein Gebiet mit Immissionen belastet wird, den Gebietscharakter der Umgebung nicht, wenn diese nach der vorhandenen Bebauung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht (Hess. VGH, B. v. 28.11.1978 - IV TG 85/78 -). Andererseits scheint das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage, ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, auch das von diesem ausgelöste Verkehrsaufkommen, durch das die Wohnnutzung an einer öffentlichen Straße von Lärm merklich stärker beeinträchtigt würde, zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 6 und 7.85 -). Der Senat sieht im Rahmen der hier zutreffenden Kostenentscheidung von der Klärung dieser Rechtsfrage ab. Ob mit der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen eine für die Anwohner nicht zumutbare Zunahme des Verkehrs auf der F. Straße verbunden ist, die Rechtserheblichkeit unterstellt, für die Anwohner nicht zumutbar ist, bedürfte weiterer Feststellungen, gegebenenfalls auch einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten und Augenscheinseinnahme. Aufgrund des zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bereits vorliegenden Gutachtens Nr. L 1482 des Technischen-Überwachungsvereins Hessen e.V. vom 04.11.1985 hält der Senat für denkbar, daß der auf der F.-Straße zur Nachtzeit festgestellte firmenbezogene Kfz-Lärm zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr von 53,4 dB (A) und zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr von 52.1 dB (A) im Wohngebiet nördlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen zwar als nach dem Gebietscharakter zu hoch angesehen werden muß, jedoch vom Antragsteller im Hinblick auf den mit Bauschein vom 22.09.1983 genehmigten Ausbau des Betriebs als Vorbelastung hinzunehmen ist. Weiterer Feststellungen für die Entscheidung der Hauptsache hätte die Frage bedurft, inwieweit mit der Kapazitätserweiterung durch das mit Bauschein vom 28.11.1985 genehmigte Bauvorhaben eine Verstärkung des Verkehrs auf der F. Straße verbunden ist. Dabei wäre insbesondere von Bedeutung, inwieweit der zusätzlich geschaffene Baubestand bei bestimmungsgemäßer Nutzung eine weitere Zunahme des Verkehrs durch Umsatzsteigerung oder zusätzliche Arbeitskräfte auslösen kann. Bei den von den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren genannten Zahlen (Umsatzsteigerung von 20 % und 25 zusätzliche Arbeitskräfte) handelt es sich offensichtlich nicht um die von der genehmigten Kapazität determinierte Obergrenze, sondern vom Anhalten der Konjunktur in der Automobilindustrie abhängige Erwartungen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nicht nur die Verhinderung der erstmaligen Belastung einer schutzbedürftigen Wohnbebauung durch schädliche Umwelteinflüsse, sondern auch das Verbot, eine bereits bestehende und hinzunehmende - Vorbelastung der Wohnbebauung weiter zu verstärken (U. v. 27.02.1987 - 4 OE 56/83 -). Auch von insoweit erforderlichen weiteren Ermittlungen hat der Senat abgesehen. Nach alledem rechtfertigt sich der in der Entscheidungsformel erfolgte Kostenausspruch. Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 14 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG). Sie folgt für das Beschwerdeverfahren der Festsetzung der ersten Instanz. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).