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Beschluss

4 TH 2828/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0320.4TH2828.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin hatte auf dem im Außenbereich der Gemeinde B. gelegenen Grundstück Flur 19 Nr. 54/1, auf dem der Pächter des Grundstücks, Herr W. L. einen ungenehmigten Camping- bzw. Wohnwagendauerabstellplatz eingerichtet hatte, einen Wohnwagen mit Vorzelt aufgestellt. Mit dem am 13.08.1986 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag wendet sich die Antragstellerin gegen das u.a. in der Verfügung vom 17.07.1986 enthaltene und mit einer Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung verbundene sofort vollziehbare Gebot der Beseitigung des Wohnwagens mit Vorzelt sowie von Baumaterialien auf dem Grundstück. Gegen den den Eilantrag ablehnenden Eilbeschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26.09.1986, zugestellt am 06.10.1986. hat die Antragstellerin am 16.10.1986 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt die Antragstellerin an, das Vorzelt sei nicht mehr vorhanden. Auch Baumaterialien befänden sich nicht auf dem Grundstück. Der Wohnwagen werde mehrmals im Jahr im Urlaub anderwärts genutzt, nicht jedoch auf dem Grundstück, auf dem er lediglich abgestellt werde, da sie, die Antragstellerin, über keine anderweitige Abstellmöglichkeit verfüge. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Antragsgegners vor. Sie ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978, BGBl. I S. 446 ff., zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.07.1985, BGBl. I S. 1274). Zur Klarstellung weist der Senat jedoch darauf hin, daß der in der Verfügung vom 26.02.1986 angeordnete Sofortvollzug des Nutzungsverbots nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weil der Eilantrag der Antragstellerin ausschließlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 17.07.1986 zum Gegenstand hat, die lediglich den Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung betrifft. Auch das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine für die Antragstellerin günstigere Entscheidung zu begründen: Der bauaufsichtlich nicht genehmigte Wohnwagen mit einem Aufenthaltsraum und Vorzelt, das nach den Angaben der Antragstellerin Ende September 1985 abgebaut wurde, stellte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eine gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 1 HBO genehmigungsbedürftige, weil überwiegend ortsfest benutzte bauliche Anlage dar. Die Nutzung des Wagens zu Wohnzwecken ist auf der in den Behördenakten befindlichen Fotografie vom 06.08.1985 erkennbar und wird von der Antragstellerin für die Zeit bis August 1985 auch nicht bestritten. An der überwiegend ortsfesten Nutzung ändert auch nichts, wenn der Wagen im Urlaub zum Wohnwandern benutzt und in dieser Zeit vom Grundstück entfernt wird. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sollen abgestellte Fahrzeuge als bauliche Anlagen erfaßt werden, die für einen längeren Zeitraum ortsfest genutzt werden, wobei gelegentliche Unterbrechungen unbeachtlich sind (Hess. VGH, B. v. 22.08.1986 - 3 TH 2137/86 - RdL 86, 325 m.w.N.; Simon, Bay.BauO, Komm., Art. 2 Rdnr. 110). Die Antragstellerin hat durch die Aufstellung des Vorzeltes und die frühere Nutzung des Wagens zu Aufenthaltszwecken auf dem Grundstück auch dann Anlaß zu der Beseitigungsanordnung das Antragsgegners gegeben, wenn sie den Wohnwagen - wie sie behauptet - auf dem Grundstück nicht mehr nutzt, sondern dort lediglich abgestellt haben sollte. Allerdings werden Wohnwagen dort nicht ortsfest benutzt, wo sie während der Zeit, in der sie für Fahrten nicht verwendet worden, nur abgestellt werden. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Vortrag der Antragstellerin deshalb nur um eine Schutzbehauptung handelt, weil offenbleibt, ob sie die Nutzung des Wohnwagens und eventuell eines leicht auf - und abzubauenden Zelts zu Aufenthaltszwecken auf dem Grundstück nur vorübergehend oder endgültig eingestellt hat. Das Flurstück Nr. 54/1 ist Teil des aus den Parzellen Nr. 5411 und 54/2 bestehenden Grundstücks, das der Pächter des Grundstücks, Herr W. L., ohne die erforderliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 HBO als Campingplatz genutzt hat und hat nutzen lassen und auf dem zeitweise acht Wohnwagen mit Vorzelt aufgestellt waren (vgl. B. des Senats - 4 TH 1864/85 - BRS 44 Nr. 136). Die Aufstellung des Wohnwagens ist nicht nur zu Aufenthaltszwecken auf dem für diese Nutzung nicht genehmigten Platz bauordnungsrechtlich unzulässig. Vielmehr gelten auch Abstellplätze gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 HBO als "fiktive" bauliche Anlagen. Die für Abstellplätze im Rahmen des ungenehmigten Platzes in Anspruch genommene Grundstücksfläche ist deshalb als baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzung ebenfalls formell illegal (vgl. auch Simon a.a.O., Art. 2 Rdnr. 110 S. 33) und rechtfertigt deshalb das Verbot der Nutzung des Platzes zu Abstellzwecken und die Anordnung der Beseitigung der abgestellten Wohnwagen. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, daß die Nutzung des Grundstücks weder als Lager- noch als Abstellplatz für Wohnwagen genehmigt sei. Er hat damit seine Entscheidung nachträglich ergänzt. Der Antragsgegner war auch nicht am Nachschieben von Gründen bei seiner Ermessensentscheidung gehindert, da dies gemäß § 45 Abs. 2 HVwVfG bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage geschehen kann. Auch gegen die Aufforderung in der Verfügung vom 17.07.1986 an die Antragstellerin, sämtliche Baumaterialien vom Grundstück zu entfernen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Wie das in den Akten befindliche Foto erkennen läßt, liegen auf der Teilfläche um den Wohnwagen der Antragstellerin Trittsteine. Außerdem werden Wohnwagen, die länger auf einem Grundstück abgestellt werden, häufig befestigt oder abgestützt. Es ist deshalb gerechtfertigt, vorsorglich auch die Entfernung von dafür verwendeten Material in die Beseitigungsanordnung mit aufzunehmen. Schließlich gehört die Anordnung, einen Wohnwagen im Außenbereich zu entfernen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den Falltypen, in denen der Senat auch die Anordnung der Beseitigung unter Sofortvollzug für zulässig hält. Denn die Beseitigung kann in diesem Fall einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden, weil sie ohne Substanzverlust zu bewerkstelligen ist (ß. v. 22.10.1985 - 4 TH 1864/85 - a.a.O. ). Danach ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§§ 14 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG). Die Festsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der Festsetzung der ersten Instanz. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).