Beschluss
4 TH 1615/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0209.4TH1615.86.0A
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Leitsätze
Im öffentlichen Recht gelten die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht des bürgerlichen Rechts dem Rechtsgedanken nach, es sei denn, es ergibt sich etwa anderes aus bestimmten Vorschriften des öffentlichen Rechts (hier: Zustellung eines Bauscheins an einen von zwei Ehegatten, der als Bauherr auch für seinen Ehepartner auftritt).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im öffentlichen Recht gelten die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht des bürgerlichen Rechts dem Rechtsgedanken nach, es sei denn, es ergibt sich etwa anderes aus bestimmten Vorschriften des öffentlichen Rechts (hier: Zustellung eines Bauscheins an einen von zwei Ehegatten, der als Bauherr auch für seinen Ehepartner auftritt). Die Antragstellerin und ihr Ehemann Karl G. sind gemeinsam Eigentümer der Liegenschaft O. S-weg 18 (Flur 556, Flurstücke 99/5 und 99/6) in F. - S.. Beide Eheleute als Bauherren reichten am 05.01.1976 bei der Antragsgegnerin einen Bauantrag ein, der die veränderte Ausführung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf obiger Liegenschaft zum Gegenstand hatte. Der Antrag trug die Unterschrift von Karl G.. Auch für den Planverfasser hatte Herr G. mit dem Zusatz i. A. unterschrieben. Im Baugenehmigungsverfahren zeichnete allein Herr G. für den Schriftwechsel verantwortlich. Am 07.04.1976 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung, die an beide Eheleute adressiert war. Bestandteil des Bauscheines, der ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 12.04.1976 Herrn K. G. übergeben wurde, waren u. a. folgende zwei Auflagen: "0607 Die Garagenwand an der Grundstücksgrenze ist mindestens feuerbeständig (F 30) herzustellen. Fensteröffnungen (auch Glasbausteine) dürfen nicht hergestellt werden. 0608 Die Garagenwand an der Grundstücksgrenze darf nur 3,50 m hochausgeführt werden. Das Dach ist dann unter 30 Grad abzuschrägen." Gegen diese Auflagen legte K. G. am 10.05.1976 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.1977 zurückwies. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage - Az. IV/2 E 248/77 - wies dieses Gericht mit Urteil vom 28.10.1977 ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm Herr G. in der mündlichen Verhandlung vor dem beschließenden Senat am 18.11.1983 zurück. Daraufhin stellte der Senat mit Beschluß vom 02.12.1983 - Az. IV OE 7/81 - das Verfahren ein. Mit Bescheid vom 18.10.1985 forderte die Antragsgegnerin Herrn G. auf, gemäß den bestandskräftigen Auflagen im Bauschein vom 07.04.1976 die Veränderungen an der Garage bis zum 11.12.1985 vorzunehmen, und drohte die Ersatzvornahme an. Den Antrag von K. G. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 27.11.1985 gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 22.01.1986 - Az. IV/1 H 2734/85 - ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluß vom 11.04.1986 - Az. 4 TH 538/86 - zurück. Mit Bescheid vom 18.12.1985 forderte die Antragsgegnerin auch die Antragstellerin auf, die beiden obengenannten Auflagen des Bauscheins vom 07.04.1976 bis zum 31.12.1985 zu erfüllen. Außerdem drohte sie die Ersatzvornahme an, deren Kosten sie vorläufig mit 20.000.-- DM veranschlagte. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.12.1985 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 22.01.1986 änderte die Antragsgegnerin die Verfügung vom 18.12.1985 dahin ab, daß die Auflagen bis zum 31.03.1986 zu erfüllen seien. Am 23.12.1985 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag mit dem Ziel eingereicht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.12.1985 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.12.1985 anzuordnen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 07.04.1986 sei ihr gegenüber nicht bestandskräftig geworden, da er ihr nicht zugegangen sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 18.05.1986 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die in dem Bauschein vom 07.04.1976 enthaltenen Auflagen seien auch gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig. Die sonstigen Voraussetzungen für den Erlaß eines Verwaltungsaktes der Verwaltungsvollstreckung, nämlich die Androhung der Ersatznahme, lägen vor. Gegen den am 26.05.1986 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 06.06.1986 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom gleichen Tage nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt sie weiter aus, die Baugenehmigung einschließlich der im Bauschein enthaltenen Auflagen sei ihr weder durch Postzustellungsurkunde noch in sonstiger Weise jemals zugestellt worden. Dies bedeute, daß ihr gegenüber dieser Bescheid nicht wirksam sei und deshalb gegen sie eine Vollstreckung nicht betrieben werden könne. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18.05.1986 dem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluß, wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und führt noch ergänzend aus, ausweislich der Postzustellungsurkunde sei die Baugenehmigung vom 07.04.1986 auch der Antragstellerin zugegangen und damit bestandskräftig geworden. Hätte sie den Bauschein nicht erhalten, so hätte sie den Bau auch nicht ausführen können. Die Behördenakten (3 Hefter) sowie die beiden Gerichtsakten - VG Frankfurt am Main - Az. IV/2 E 248/77 und IV/1 H 2734/85 - sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO ). Sie ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.12.1985 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.12.1985 anzuordnen. Nach § 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 HessAGVwGO haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Nach § 12 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung kann das Verwaltungsgericht jedoch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dann anordnen, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist; in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich ist. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der im Bauschein enthaltenen Auflagen liegen auch im Verhältnis zur Antragstellerin vor (§§ 69, 2 HessVwVG). Es handelt sich um das genehmigte Bauvorhaben modifizierende Auflagen, deren textliche Festsetzung ihre Entsprechung in Grüneintragungen in die Bauvorlagen findet. Sie sind Teil der erteilten Baugenehmigung, auch wenn sie als Handlungsgebote über eine bloße Genehmigung hinausgehen, und haben am Verwaltungsaktcharakter der Baugenehmigung teil. Verwaltungsakte können vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind (§ 2 Nr. 1 HessVwVG). Dies ist hier der Fall. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind diese beiden Bestandteile des Bauscheins mit diesem auch ihr am 12.04.1976 formgerecht zugestellt worden, und die einmonatige Widerspruchsfrist wurde in Lauf gesetzt. Binnen dieses Monats wurde kein Widerspruch von der Antragstellerin - auch nicht für sie durch ihren Ehemann - eingelegt und damit die Baugenehmigung samt Auflagen bestandskräftig (§ 70 VwGO ). Die Zustellung des Bauscheins durch die Post mit Zustellungsurkunde ist eine nach dem Gesetz zulässige Zustellungsart und im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden (§ 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 3 des VwZG). Zweck der Zustellung ist es dabei, dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme von einem Schriftstück zu verschaffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Zustellung aber an ein streng förmliches Verfahren geknüpft und bei Verletzung der Formvorschriften grundsätzlich unwirksam (OVerwG, U. v. 08.07.1958 - V C 51.56 - DÖV 1958, S. 715 ff. -; st. Rspr.). Gemäß § 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwZG besteht die Zustellung an Privatpersonen. gleichgültig, ob sie durch die Behörde selbst oder auf eine andere Art durch die Post bewirkt wird, in der Übergabe des Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift. Bei der Zustellung an eine Personenmehrheit muß grundsätzlich jeder Adressat ein Exemplar erhalten; das muß er grundsätzlich auch deshalb erhalten, um sich jederzeit des Inhalts zu vergewissern, die nötigen Überlegungen anzustellen und mögliche Rechtsbehelfe ergreifen zu können (Urteil des Senats vom 29.05.1985 - 4 OE 3068/84 - NVwZ 1986, 138 (139) m.w.N.; st. Rspr.). Der Bauschein mit den Auflagen wurde der Antragstellerin zu Händen ihres Ehemannes auch mit Wirkung gegen sie zugestellt. Wenn ein Verwaltungsakt zwar an eine Personenmehrheit gerichtet, diese Personenmehrheit jedoch durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten wird, können Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Die Vollmacht kann dabei durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärt werden; sie kann jedoch auch formlos und unter Umständen stillschweigend erteilt werden (Engelhardt, Verwaltungszustellungsgesetz, Anm. 1 a zu § 8 m.w.N.). Gleichgestellt ist auch der Fall, daß sich eine Person als Vertreter geriert, d.h., den Anschein erweckt, daß sie eine Vollmacht als Vertreter einem Vertretenen erteilt hat. Dann muß sich unter bestimmten Voraussetzungen der Vertretene das Verhalten des Vertreters anrechnen lassen, sogenannte Anscheinsvollmacht. Im öffentlichen Recht gelten dabei die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht des bürgerlichen Rechts dem Rechtsgedanken nach, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus bestimmten Vorschriften des öffentlichen Rechts (Kopp, VwVfG, 4. Aufl., Rdnr. 9 zu § 14 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht gegeben. Im vorliegenden Fall handelte der Ehemann der Antragstellerin, K. G., der den Bauschein entgegennahm, mindestens mit Anscheinsvollmacht seiner Ehefrau. Die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen im Hinblick auf die Zustellung vor, wenn: 1. der Vertretende das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können; 2. der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters; 3. das den Anschein einer Bevollmächtigung erzeugende Verhalten von einer gewissen Dauer ist; 4. der Rechtsschein der Bevollmächtigung zur Zeit der Zustellung noch bestanden hat; 5. der Rechtsschein für das Handeln des Geschäftsgegners ursächlich geworden ist (Palandt, BGB, 46. Aufl., Anm. 4 c zu § 173 m.w.N.). Sämtliche Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zu 1.: Es ist zwar denkbar, daß die Antragstellerin das Handeln ihres Ehemannes, der in dem hier maßgeblichen Genehmigungsverfahren nicht nur federführend war, sondern der auch Bauvorlagen allein unterschrieben hatte, in den Einzelheiten nicht kannte. Die Antragstellerin hätte jedoch, wenn sie pflichtgemäß und sorgfältig gehandelt hätte, erkennen können, daß ihr Ehemann als Miteigentümer und als einer von zwei Bauherren des Grundstücks O. S-weg 18 die Bauvorlagen auch für sie als die andere Miteigentümerin und Bauherrin einreichte, daß ihnen die Baugenehmigung erteilt und auf dieser Grundlage ihr gemeinsames Bauvorhaben ausgeführt oder legalisiert wurde. Sollte sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden gewesen sein, wofür nichts erkennbar ist, so hätte sie hier einschreiten können und deutlich machen müssen, daß sie mit dem Bauvorhaben und dem Tätigwerden ihres Ehemannes nicht einverstanden ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zu 2.: Die Antragsgegnerin, die nur mit dem Ehemann als dem Bauherren, der allein den Bauantrag unterschrieben hatte und der sich als Planverfasser dargestellt hatte, verhandelt hatte, durfte im Vorfeld der Erteilung des Bauscheines darauf vertrauen, daß die Antragstellerin das Handeln ihres Ehemannes nicht nur duldete, sondern auch billigte. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß es bei Eheleuten, die über ein gemeinsames Baugrundstück verfügen, nichts Außergewöhnliches ist, wenn sich ein Ehegatte allein um den für die Errichtung eines Gebäudes notwendigen Bauschein bemüht. Zu. 3. bis 5.: Das den Rechtsschein der Bevollmächtigung erzeugende Verhalten war hier auch von gewisser Dauer. Der Rechtsschein wurde im Dezember 1975 mit der Einreichung des Bauantrages begründet und er dauerte mindestens bis zur Erteilung der Baugenehmigung im April 1986 an. Dieses Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin war auch für das Handeln der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin ursächlich, den Bauschein auszustellen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Androhung der Ersatzvornahme sind gemäß §§ 69, 74 HVwVG erfüllt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine zumutbare Frist bis zum 31.03.1986 gesetzt, die beiden bestandskräftigen Auflagen zu erfüllen bzw. erfüllen zu lassen (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 entsprechend, 20 Abs. 3. 25 GKG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Kammer den Wert des Streitgegenstandes für die erste Instanz zu Recht auf 6.667.-- DM festgesetzt. Denn nach den allgemeinen Richtlinien des Senats ist die Hälfte der für die Ersatzvornahme veranschlagten Kosten, dies sind hier 10.000.-- DM, als Wert der Hauptsache anzunehmen. Davon ist in diesem Eilverfahren 2/3 dieses Betrages, mithin 6.667.-- DM als Streitwert festzusetzen. Daraus folgt wiederum, daß auch für die zweite Instanz ein Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).