Beschluss
4 N 2172/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0127.4N2172.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragsteller wenden sich gegen die Bebauungspläne NW 62 b Nr. 1 und NW 82 d Nr. 3 der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan NW 62 b Nr. 1 (Höhenblick) umfaßt den Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, der in der Stadtkarte NW 62 b kartographisch dargestellt ist und der im Bereich der Gemarkungen Ginnheim und Eschersheim liegt und bis auf seinen westlichen Teil weitgehend mit Wohnhäusern bebaut ist. Die nördliche Grenze des Geltungsbereichs verläuft ca. 40 m nördlich der H.straße und durchschneidet die Liegenschaft "Villa H." (Flur 7, Flurstück 5/17 u. a.), für die der Bebauungsplan folgende Festsetzungen enthält: Reines Wohngebiet, offene Bauweise, GRZ 0,39 GFZ 190. Am 5. September 1963 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung dieses Bebauungsplans. Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz - BBauG - wurde der Entwurf des Bebauungsplans gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 23. Januar 1969 in der Zeit vom 24. März bis einschließlich 24. April 1969 während der Dienststunden im Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Nach der diesbezüglichen Bekanntmachung in den Mitteilungen der Stadtverwaltung Frankfurt am Main vom 15. März 1969 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs "etwa wie folgt begrenzt: H.straße im Norden; ..". Am 22. Januar 1970 beschloß die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan als Satzung. Der Hessische Minister des Innern genehmigte den Bebauungsplan mit Verfügung vom 6. August 1970. Gemäß der Bekanntmachung in den Mitteilungen der Stadtverwaltung Frankfurt am Main vom 5. September 1970 wurde der genehmigte Bebauungsplan auf die Dauer von vier Wochen vom 7. September bis einschließlich 5. Oktober 1970 im Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt. Nach entsprechender Bekanntmachung wurde der Bebauungsplan vom 6. Mai bis einschließlich 6. Juni 1974 erneut im Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt. In ihrer Sitzung am 12. Mai 1977 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, u. a. den Bebauungsplan NW 62 b Nr. 1 erneut öffentlich bekannt zu machen. In den Mitteilungen der Stadtverwaltung Frankfurt am Main vom 21. Juni 1977 wurde daraufhin die Genehmigung des Hessischen Ministers des Innern vom 6. August 1970 öffentlich bekanntgemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde hierbei durch Abbildung einer stark ,verkleinerten Planskizze gekennzeichnet, nach der die nördliche Grenze am nördlichen Rand der H.straße verläuft. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen des Bebauungsplans mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung unbeachtlich sei, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sei. Der Bebauungsplan NW 82 d Nr. 3 (Josephskirchstraße) umfaßt den Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, der in der Stadtkarte NW 82 d des Stadtvermessungsamts kartographisch dargestellt ist und der im Bereich der Gemarkungen Eschersheim, Ginnheim und Heddernheim liegt und bis auf seinen westlichen Teil weitgehend mit Wohnhäusern bebaut ist. Die südliche Grenze verläuft etwa 40 m nördlich der H.straße bzw. etwa 65 m südlich des östlichen Teils der Kleinschmidtstraße und durchschneidet die Liegenschaft "Villa H." (Flur 7, Flurstück 5/17 u. a.), für die der Bebauungsplan folgende Festsetzungen enthält: Reines Wohngebiet, GRZ 0.3. GFZ 190. Der Entwurf dieses Bebauungsplans wurde gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 28. März 1968 in der Zeit vom 16. April bis einschließlich 16. Mai 1968 im Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt. In der diesbezüglichen Bekanntmachung in den Mitteilungen der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin vom 6. April 1968 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit "Gebiet der Stadtkarte NW 82 d ... etwa begrenzt von der Niedwiesenstraße, der Straße "Am weißen Stein", der Eschersheimer Landstraße und der Kleinschmidtstraße" angegeben. Am 11. Juli 1968 beschloß die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan als Satzung. Der Hessische Minister des Innern genehmigte den Bebauungsplan mit Verfügung vom 15. August 1968. Gemäß der Bekanntmachung in den Mitteilungen der Stadtverwaltung Frankfurt am Main vom 24. August 1968 wurde der genehmigte Bebauungsplan auf die Dauer von vier Wochen vom 26. August bis einschließlich 23. September 1968 im Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt. In ihrer Sitzung am 12. Mai 1977 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, u. a. den Bebauungsplan NW 82 d Nr. 3 erneut öffentlich bekanntzumachen. In den Mitteilungen der Stadtverwaltung Frankfurt am Main vom 21. Juni 1977 wurde daraufhin die Genehmigung des Hessischen Ministers des Innern vom 15. August 1968 öffentlich bekanntgemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde hierbei durch Abbildung einer stark verkleinerten Planskizze gekennzeichnet, nach der die südliche Grenze am südlichen Rand des sogenannten Grundstücks "Villa K." verläuft, das nördlich an das Grundstück "Villa H." angrenzt. Mit Beschluß vom 18. Juli 1969 (IV N 5/68) stellte der beschließende Senat fest, daß der Bebauungsplan NW 82 d Nr. 3, soweit er die an der K.-straße und der H.-straße liegenden Grundstücke im Bereich der Liegenschaft "Villa K." erfasse, ungültig sei. Für die von diesem Beschluß betroffenen Grundstücke beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 28. Januar 1971 den Bebauungsplan NW 82 d Nr. 4, der folgende Festsetzungen enthält: Reines Wohngebiet, Geschoßzahl als Höchstgrenze 14, offene Bauweise, GRZ 0,3, GFZ 1.0. Dieser Bebauungsplan wurde am 15. April 1971 vom Hessischen Minister de s Innern genehmigt. Die Genehmigung wurde am 21. Juni 1977 auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht. Am 15. April 1985 erteilte die Antragsgegnerin der Wohnungsbau AG Rhein-Main einen positiven Vorbescheid für die Errichtung einer achtgeschossigen Wohnanlage mit 32 Wohnungen und Garagen (GRZ 0,175; GFZ 0.695) auf dem Grundstück K.-straße 48 a und b (Flurstück 5/17 u. a., Grundstück "Villa H."). Hiergegen legten die Wohnungseigentümer der Wohnhochhäuser K.-straße 42 und 44 und H.-straße 18 insgesamt Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 25. März 1986 stellte die Wohnungsbau AG Rhein-Main einen dem Bauvorbescheid entsprechenden Bauantrag. Eine Baugenehmigung ist bisher noch nicht erteilt worden. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer einer Wohnung im 9. Stockwerk des zehngeschossigen Wohnhochhauses K.-straße 44, das auf dem Grundstück der ehemaligen "Villa K." in unmittelbarer Nähe nördlich des Grundstücks "Villa H." steht. Der Antragsteller zu 2 ist im selben Haus Eigentümer einer Wohnung im vierten Stockwerk. Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des zweigeschossigen Wohnhauses H.straße 65, der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer des zweigeschossigen Wohnhauses K.-straße 44 a (ehemaliges Kutscherhaus der Villa K.). Die Antragstellerin zu 5 ist Eigentümerin des zweigeschossigen Wohnhauses H.straße 61. Die Wohnhäuser der Antragsteller zu 3 und 5 liegen südlich des Grundstücks "Villa H." auf der gegenüberliegenden Seite der H.straße. Am 21. August 1986 haben die Antragsteller bei Gericht den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und außerdem unter dem Aktenzeichen 4 NG 2173/86 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie tragen vor, bei der Aufstellung der Bebauungspläne NW (52 b Nr. 1 und NW 82 d Nr. 3 sei sowohl gegen verfahrensrechtliche als auch gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Bundesbaugesetzes verstoßen worden. Durch die abstrakte Bezeichnung der Bebauungspläne sowie die Festsetzung von flächendeckenden Bebauungsplangebieten in einem großflächigen katastermäßigen Raster, das zwangsläufig an den Rändern Baugrundstücke durchtrenne, gehe von den Veröffentlichungen eine unzureichende Anstoßwirkung aus. Die gewählte Plandarstellungsart und die Eintragung der Festsetzungen sei irreführend. Zwischen dem Satzungsbeschluß und der Genehmigung des Bebauungsplans einerseits und der Bekanntmachung der Genehmigung durch die Verwaltung andererseits lägen beim Bebauungsplan NW 62 b Nr. 1 ca. 7 1/2 Jahre und beim Bebauungsplan NW 82 d Nr. 3 ca. neun Jahre, ohne daß eine Überprüfung der städtebaulichen Ordnung der Bebauungspläne durch einen neuen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung erfolgt sei. Es bestünden deshalb Zweifel, ob die Bebauungspläne wirksam in Kraft gesetzt worden seien. Die Bebauungspläne verletzten die Planungsgrundsätze des § 1 BBauG. Durch das Fehlen der Festsetzungen einer höchstzulässigen Geschoßzahl auf dem Grundstück "Villa H." in beiden Bebauungsplänen werde in dem fast ausschließlich durch zwei- und dreigeschossige Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Villengebiet eine Hochhausbebauung ermöglicht. Die Hochhäuser würden durch ihre Baumasse und Höhe einen Eingriff in die Wohngegend bringen. Ein Bauträger beabsichtige auf dem Grundstück "Villa H." eine achtgeschossige Bebauung zu errichten. Die einzige bestehende Ausnahme in dem Villengebiet seien drei Hochhäuser auf dem Grundstück der ehemaligen "Villa K.", die als Fremdkörper wirkten und die für die Prägung des Gebietes nicht ausschlaggebend sein könnten. Diese Fehlentwicklung sei durch den Bebauungsplan NW 82 d Nr. 4, einen sogenannten Insel-Plan, ermöglicht worden, der ebenfalls unter Verletzung der Planungsgrundsätze des § 1 BBauG zugunsten eines Einzelinteressenten aufgestellt worden sei. Die nunmehr geplante Hochhausbebauung würde die begonnene Fehlentwicklung fortsetzen. Die Bebauungspläne widersprächen dem Abwägungsgebot. Das Grundstück "Villa H." sei das einzige Wohnbaugrundstück, für das in beiden Bebauungsplänen keine höchstzulässige Geschoßzahl festgesetzt worden sei. Hierdurch sei das Maß der baulichen Nutzung unzureichend bestimmt. Die Antragsgegnerin habe für ein einzelnes Grundstück offengelassen, welche Züge das städtebauliche Ordnungsbild tragen solle, und damit den Planungskonflikt nicht bewältigt. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Bebauungspläne NW 62 b Nr. 1 und NW 82 d Nr. 3 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, soweit sie die an der K.-straße und H.straße liegenden Grundstücke im Bereich der Liegenschaft "Villa H." erfassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, es fehle den Antragstellern an einem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil. Eine Hochhausbebauung auf dem Grundstück "Villa H."). würde sich in die Hochhausbebauung auf dem nördlich angrenzenden Grundstück "Villa K." einpassen, sie abrunden und nicht im Sinne eines Eingriffs verändern. Auf dem südlichen Teil des Grundstücks "Villa H.". könne eine Hochhausbebauung wegen der bauordnungsrechtlich zu wahrenden Grenzabstände nicht realisiert werden. Da der von den Antragstellern behauptete Nachteil auch bei der Nichtigkeit der angegriffenen Bebauungspläne bestünde, hätten die Antragsteller den Nachteil jedenfalls nicht durch die Bebauungspläne zu erwarten.. Die Bebauungspläne NW 62 b Nr. 1 und NW 82 d Nr. 3 seien formell ordnungsgemäß aufgestellt worden. Der Geltungsbereich der Bebauungspläne sei bei der Neubekanntmachung in der für eine Schlußbekanntmachung gebotenen Bestimmtheit umschrieben worden. Die Bebauungspläne seien auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung habe man auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichten dürfen, weil öffentliche Belange, insbesondere auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, nicht hätten beeinträchtigt werden können. Die Grundsätze der Bauleitplanung und die Anforderungen an die Abwägung seien gewahrt. Wäre in den Bebauungsplänen für die Liegenschaft "Villa H." zweigeschossige Bebauung festgesetzt worden, hätte der gesamte wertvolle alte Baumbestand abgeholzt werden müssen, um in etwa die Zahl der Wohneinheiten zu erreichen, die eine Hochhausbebauung bei weitgehender Erhaltung der vorhandenen Bäume ermögliche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der Akten 4 NG 2173/86 sowie folgender Beiakten und Unterlagen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind: a) der Aufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin betreffend die Bebauungspläne NW 82 d Nr. 1 - 4 und NW 62 b Nr. 1 (8 Hefte), b) eines Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin betreffend die Flächennutzungsplanänderung Nr. 108, c) eines Hefts Kopien betreffend die Hauptsatzung der Antragsgegnerin, d) der die Liegenschaft K.-straße 48 a und b betreffenden Bauakten der Antragsgegnerin (2 Hefte), e) eines Hefts Widerspruchsakten der Antragsgegnerin betreffend die Liegenschaft K.-straße 48 a und b, f) einer von den Antragstellern vorgelegten Lichtbildmappe, g) auf eine von der Antragsgegnerin vorgelegte Luftbildaufnahme (Bild-Nr. 2/29 vom 25. Juni 1986, Freigabe-Nr. RP 1071/86), h) auf die Akten IV N 5/68 den Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. II. Der von den Antragstellern gestellte Antrag, der sich dem Wortlaut nach auf den gesamten Geltungsbereich der angegriffenen Bebauungspläne bezieht, wird von dem Senat sinngemäß dahingehend ausgelegt, daß die Bebauungspläne lediglich insoweit für nichtig erklärt worden sollen, als sie die an der K.-straße und H.straße liegenden Grundstücks im Bereich der Liegenschaft "Villa H."). erfassen. Das Vorbringen der Antragsteller, die nicht von einem Rechtsanwalt vertreten worden, bezieht sich nur auf den Bereich dieser Liegenschaft. Dies gilt sowohl für die formell-rechtlichen wie auch die materiell-rechtlichen Rügen der Antragsteller. Letztlich geht es ihnen mit dem Normenkontrollverfahren nur darum, eine Hochhausbebauung der Liegenschaft "Villa H." zu verhindern. Der Antrag ist nicht zulässig. Allerdings ist er gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit u. a. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind. Die Antragsteller sind jedoch nicht antragsbefugt. Gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u. a. jede natürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Der beschließende Senat versteht unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19. Dezember 1968 - IV N 8/68 - die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen. Darunter fallen subjektive öffentliche Rechte, auch Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 BBauG (früher § 1 Abs. 4 BBauG a. F.) zu beachten waren (gleicher Beschluß vom 26. Juni 1973 - IV N 1/72 - BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 9. November 1979 - IV N 1.78, IV N 2.79 bis 4.79 - BRS 35, 24; BVerwGE 59, 87) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob ein Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt des Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. In diesem Sinne ist insbesondere das Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als rechtlich geschütztes Interesse bzw. abwägungserheblicher Belang anzusehen. Voraussetzung dafür ist nicht unbedingt, daß die Grundstücke bzw. das Wohnungseigentum der Antragsteller jeweils im Geltungsbereich der angegriffenen Bebauungspläne liegen. Es ist anerkannt, daß bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG auch Interessen von Grundeigentümern außerhalb des Planbereiches beachtlich sein können (Hess. VGH, u. a. Beschluß vom 28. Januar 1985 - 4 N 5/83 -; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Kommentar, Stand: April 1586, 1 Rd.-Nr. 313 m. w. N.; BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - III ZR 35/83 - RdL 1984, 209, 214). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller durch die Bebauungspläne NW 62 b Nr. 1 und NW 82 d Nr. 3 oder deren Anwendung keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ein Nachteil nicht deshalb gegeben, weil die Bebauungspläne für den bisher unbebauten Teil der Liegenschaft "Villa H." das Maß der baulichen Nutzung ohne Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse mit einer Grundflächenzahl von 093 und einer, Geschoßflächenzahl von 190 festsetzen und deshalb wegen der Größe den Grundstücks eine Hochhausbebauung ermöglichen, Durch eine nach den Festsetzungen der Bebauungspläne zulässige Bebauung mit einem Wohnhochhaus worden keine Belange beeinträchtigt, die bei der Entscheidung über den Inhalt der Bebauungspläne als privaten Interesse der Antragsteller in der Abwägung berücksichtigt worden mußten. Infolge der Festsetzungen der Bebauungspläne wird es im Bereich der Liegenschaft "Villa H." bei einer Bebauung, die das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme beachtet, weder zu einer die Antragsteller erheblich beeinträchtigenden weiteren städtebaulichen Verdichtung noch zu einer erheblichen Verschlechterung der Verkehrssituation kommen. Die Antragsteller zu 1 und 2, die Eigentümer einer Wohnung im vierten bzw. neunten Stockwerk des zehngeschossigen Wohnhochhauses K.-straße 44 sind, können unter Hinweis auf eine weitere städtebauliche Verdichtung durch eine Hochhausbebauung nach Auffassung das Senats schon deshalb nicht ihre Antragsbefugnis begründen, weil sie selbst Miteigentümer eines Hochhausgrundstückes sind und bei einer Hochhausbebauung auf dem südlich angrenzenden Grundstück "Villa H." somit nur dieselbe bauliche Situation wie auf ihrem Grundstück geschaffen würde. Das Interesse an der Erhaltung einer schönen Aussicht reicht für die Annahme eines Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. Mai 1981 - 5 S 527/80 - DVBl. 1982, 799). Im übrigen erscheint es fraglich, bedarf aber keiner Klärung, ob wegen der bisher vorhandenen hohen Bäume durch die Errichtung eines Hochhauses die Ansicht der Antragsteller zu 1 und 2 aus ihren Wohnungen erheblich nachteilig verändert würde. Der Gesichtspunkt der städtebaulichen Verdichtung ist auch in bezug auf die Antragsteller zu 3 bis 5 kein privater Belang, der von der Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Bebauungspläne beachtet werden mußte. Für den Antragsteller zu 4, bedeutet eine Hochhausbebauung auf dem Grundstück "Villa H." zwar, daß sein zweigeschossiges Wohnhaus K.-straße 44 a von Nordwesten bis Südwesten von insgesamt vier Hochhäusern auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken umschlossen sein wird. Gleichwohl kann hiermit ein Nachteil des Antragstellers zu 4 nicht begründet werden, denn die städtebauliche Situation des Wohnhauses K.-straße 44 a kann vor dem historischen Hintergrund, daß es sich bei ihm um das ehemalige Kutscherhaus der Villa K. handelt, nicht isoliert von der städtebaulichen Entwicklung auf der Liegenschaft "Villa K." gesehen werden. Es ist somit, wie bei den Antragstellern zu 1 und 2 auch in bezug auf den Antragsteller zu 4 zu berücksichtigen, daß auf dem Grundstück "Villa K." das die bauliche Situation des Grundstücks K.-straße 44 a entscheidend prägt, bereits drei zehn- bis zwölfgeschossige Wohnhochhäuser stehen und durch eine Hochhausbebauung auf dem unbebauten Teil der Liegenschaft "Villa H." die städtebauliche Situation auf dem gesamten nördlich gelegenen und von der H.-straße begrenzten Bereich nicht wesentlich nachteilig verändert wird. Auch hinsichtlich der Antragsteller zu 3 und 5 kann unter dem Aspekt einer nach den Bebauungsplänen zulässigen städtebaulichen Verdichtung die Antragsbefugnis nicht bejaht werden. Es gibt nicht nur kein Recht, sondern auch nicht ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse von Grundstückseigentümern daran, daß ein von der räumlichen Situation her einer eigenen Planung zugänglicher Nachbarbereich keine andere oder jedenfalls keine höhere bauliche Ausnutzung erführe als das eigene Grundstück. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, daß es sich bei dem südlich der H.straße gelegenen Bereich, zu dem die Grundstücke der Antragsteller zu 3 und 5 gehören, nicht um ein ausgesprochenes Villengebiet und auch nicht um ein durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägtes Baugebiet handelt. Es stehen dort Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen, die überwiegend zwei, zum Teil sogar drei Geschosse haben. Der Bebauungsplan NW 62 b Nr. 1 setzt für dieses Gebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,0 fest. Berücksichtigt man, daß zwischen dem Wohngebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller zu 31 und 5 liegen, und dem Grundstück "Villa H." die immerhin 11,5 m breite H.straße verläuft, daß die städtebauliche Situation des Grundstücks "Villa H." eher von der nördlich unmittelbar angrenzenden Hochhausbebauung als von der baulichen Situation jenseits der H.straße und der 12 m breiten K.-straße geprägt wird und daß die Bebauungspläne für das Grundstück "Villa H." mit 0,3 sogar eine niedrigere GRZ als für die Grundstücke der Antragsteller zu 3 und 5 festsetzen, so wird bei Festsetzung einer um 0,3 höheren GFZ für das Grundstück "Villa H." die Grundstückssituation der Antragsteller zu 3 und 5 nicht derart verschlechtert, daß diese Auswirkung bei der Entscheidung für das gewählte Maß der baulichen Nutzung zu beachten gewesen und im Ergebnis hintangestellt worden wäre. Für alle Antragsteller gilt im übrigen, daß eine nach den Festsetzungen der Bebauungspläne zulässige Hochhausbebauung auf dem Grundstück "Villa H." den Vorteil hätte, daß eine entsprechend geringere Grundfläche bebaut würde und somit größere Freiflächen erhalten blieben, auf denen im Vergleich zu einer mehr Grundfläche beanspruchenden Bebauung eine größere Anzahl der das örtliche Kleinklima beeinflussenden hohen Laubbäume stehenbleiben könnte. Die Antragsteller sind auch unter dem Gesichtspunkt einer denkbaren Verschlechterung der Verkehrssituation infolge einer nach den Bebauungsplänen zulässigen Bebauung nicht antragsbefugt. für die! Antragsteller zu 1 , 2 und 4 gilt auch in diesem Zusammenhang, daß durch die angegriffenen Bebauungspläne für das Grundstück "Villa H." kein höheres Maß der baulichen Nutzung als das für ihre Grundstücke geltende festgesetzt wird und daß durch die in Ausnutzung dieser Festsetzungen erfolgte Hochhausbebauung auf dem Grundstück "Villa K." selbst ein erheblicher Verkehr hervorgerufen worden ist. Bei der Aufstellung der Bebauungspläne war es nicht geboten, daß die Antragsgegnerin in den Plänen Vorgaben für die Bewältigung des Verkehrsproblems machte. Die Vermeidung von Unzuträglichkeiten, die durch eine bestimmte Lage einer Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt oder durch die Konzentration von Stellplätzen auf einem bestimmten Grundstücksteil entstehen können, durfte von dem Plangeber im Hinblick auf § 15 BauNVO und das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme sowie auf die auch nachbarschützende Vorschrift des § 67 Abs. 9 HBO dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt zumindest dann, wenn, wie Im vorliegenden Fall, nach der Lage des für eine verdichtete Bebauung in Betracht kommenden Grundstücks eine Verteilung des Zu- und Abfahrtverkehrs auf zwei verschiedene Grundstückseinfahrten über zwei verschiedene gut ausgebaute Erschließungsstraßen möglich ist. Da eine Hochhausbebauung des Grundstücks "Villa H." zu größeren Freiflächen führen würde, wäre es in diesem Fall leichter, die Grundstückseinfahrten und die Stellplätze so anzuordnen, daß die Nachbarn möglichst gering durch den Lärm der an- und abfahrenden Kraftfahrzeuge belästigt werden. Die Interessen der Antragsteller zu 3 und 5 werden wegen der dazwischen liegenden H.straße weniger durch die Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück "Villa H." als durch den Zu- und Abfahrtverkehr berührt werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, daß wegen der Lage des Grundstücks "Villa H." und der Möglichkeit der wegemäßigen Erschließung über die K.-straße und die H.straße der Zu- und Abfahrtverkehr auf zwei Grundstückseinfahrten verteilt werden kann und daß es deshalb nicht zu einer Konzentration des Kraftfahrzeugverkehrs in unmittelbarer Nähe der Grundstücke der Antragsteller zu 3 und 5 kommen muß. Bei einer Bebauung des Grundstücks "Villa H." unter Beachtung der neben dem Bebauungsplan anwendbaren baurechtlichen Vorschriften wird es durch den neu hinzukommenden Kraftfahrzeugverkehr nicht zu Belästigungen und Störungen kommen, die das Maß dessen überschreiten, das den Antragstellern zu 3 und 5 nach der Eigenart des Baugebiets zuzumuten ist. Unterhalb dieser Schwelle ist für die Anlieger an zur Erschließung von Wohnvierteln bestimmten Straßen auch kein abwägungserhebliches Interesse an der Geringhaltung von Straßenverkehr, der im Rahmen des Widmungszwecks liegt, zu erkennen und anzuerkennen. Für alle Antragsteller gilt, daß die angegriffenen Bebauungspläne eine Bebauung des Grundstücks "Villa H." zulassen, die im Ergebnis abwägungserhebliche private Belange nicht beeinträchtigt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller je zu einem fünftel gemäß den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO in entsprechender Anwendung zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326). Mangels hinreichender Anhaltspunkte bemißt der Senat das Interesse der, Antragsteller am Obsiegen im vorliegenden Verfahren jeweils mit dem Hilfsstreitwert in Höhe von 6.000,-- DM und setzt den Streitwert insgesamt auf 30.000,-- DM fest. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).