Beschluss
4 TH 1275/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0109.4TH1275.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma Ton- und Klinkerwerk Emil Bauer. Dieses Einzelunternehmen, das bereits 1982 zeitweise in Form einer Kommanditgesellschaft geführt worden war, die dann aber wieder aufgelöst worden ist, wurde mit Wirkung vom 01. 01. 1984 in eine Kommanditgesellschaft - die Antragstellerin - umgewandelt. Diese Änderung wurde am 01. 02.1984 in das Handelsregister A beim Amtsgericht Michelstadt eingetragen. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 21.12.1981 beim Antragsgegner die Genehmigung zum Tonabbau auf dem 22.481 qm großen Teil des 24.619 qm großen Grundstücks Gemarkung Fränkisch-Crumbach, Flur 9, Flurstück 72/1 beantragt. Das Grundstück liegt im Außenbereich an der K 79, an der engsten Stelle ca 100 m südlich von Wohngebäuden in Fränkisch-Crumbach entfernt im Landschaftsschutzgebiet Bergstraße - Odenwald (Landschaftsschutzverordnung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 15. 07.1975, StAnz S. 1439). Durch notariellen Vertrag vom 01.12.1969 hatte die Rechtsvorgängerin die Nutzungsrechte zum Tonabbau auf dem vorgenannten Grundstück von den Grundstückseigentümern erworben und die gesamte Gegenleistung durch Zahlung des vereinbarten Betrages in Höhe von 28.000,-- DM erbracht. Bis 1981 war etwa 1/3 des Tonvorkommens abgebaut worden. Seitdem ruhen die Abbauarbeiten. Mit Schreiben vom 28.12.1981 bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vom 21.12.1981 und ging bei dieser Bestätigung davon aus, daß es sich bei dem Bauvorhaben um eine anzeigebedürftige Maßnahme im Sinne von § 88 HBO handele. Dem wurde von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht widersprochen. Durch Schreiben vom 11.02.1982 teilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit, daß für eine Bearbeitung der Bauanzeige noch Unterlagen fehlten, die nachgereicht werden müßten, und daß die Baumaßnahme nach der LandschaftsschutzVO Bergstraße-Odenwald genehmigungspflichtig sei. Mit der Ausführung des geplanten Vorhabens dürfe erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Nach Eingang der angeforderten Unterlagen leitete der Antragsgegner den Genehmigungsantrag am 07.01.1983 an die Fachbehörden und an die Beigeladene zur Stellungnahme weiter. Das Bergamt teilte dem Antragsgegner unter dem 18.01.1983 mit, daß die Tongewinnung für Ziegeleierzeugnisse nicht der Bergaufsicht unterstehe. Nachdem von den Fachbehörden positive Stellungnahmen eingegangen waren, erteilte die untere Naturschutzbehörde in einem an die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin adressierten Schreiben vom 13.06.1984 gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 i. V. m. § 5 Abs. 1 der LandschaftsschutzVO unter Bedingungen und Auflagen die Genehmigung zum Tonabbau. Eine Ausfertigung dieser Genehmigung sandte die Bauaufsichtsbehörde der Beigeladenen mit Schreiben vom 28.06.1984 und der Antragstellerin mit Schreiben vom 29.06.1984, adressiert an ihre Rechtsvorgängerin, zur Kenntnisnahme. Im zuletztgenannten Schreiben war u.a. ausgeführt, daß der Antrag noch der bauordnungsrechtlichen Überprüfung bedürfe, diese jedoch noch nicht habe abgeschlossen werden können, da das Einvernehmen der beigeladenen Gemeinde noch ausstehe. Mit Schreiben vom 14.10.1984 an die Bauaufsichtsbehörde wies die Beigeladene auf Bedenken gegenüber dem Tonabbauvorhaben wegen der für das allgemeine Wohngebiet zu erwartenden Lärmbelästigung hin. Daraufhin wurde in Absprache mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Darmstadt von der Antragstellerin ein Gutachten über die im benachbarten allgemeinen Wohngebiet zu erwartenden Lärmimmissionen in Auftrag gegeben. Der Meßbericht vom 06.02.1985 kam zum Ergebnis, daß der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches durch den Radlader 48 dB (A) betrage und damit unter dem Grenzwert von 55 dB (A) bleibe. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt gab in seiner Stellungnahme vom 27.02.1985 ebenfalls seine Zustimmung zum Vorhaben der Antragstellerin. Die Beigeladene vertrat in ihrem Schreiben vom 14.03.1985 an den Antragsgegner die Auffassung, daß der festgestellte Schallpegel zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Anwohner führe und teilte in einem weiteren Schreiben vom 03.04.1985 mit, daß sie dem Vorhaben nicht zustimmen könne. Der Antragsgegner erließ daraufhin gegenüber der Antragstellerin am 16.04.1985 einen Bescheid, in dem er die mit Schreiben vom 21.12.1981 angezeigte Maßnahme, zur Tongewinnung Abgrabungen vorzunehmen, untersagte. Zur Begründung war im wesentlichen ausgeführt, die Abgrabungen seien nach § 88 Nr. 3 HBO anzeigepflichtig. Da es sich um Abgrabungen größeren Umfanges handele, fänden gemäß § 29 Satz 1 BBauG die §§ 30 ff. BBauG Anwendung. Das Vorhaben, das im Außenbereich durchgeführt werden solle, sei dort bevorrechtigt zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstünden und die Erschließung gesichert sei. Im genehmigten Flächennutzungsplan sei das Flurstück Nr. 72/1 als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse und nach den bis heute vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange bestünden zwar gegenüber dem Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken, sofern eine Anzahl Auflagen erfüllt würden. Es habe aber deshalb eine Untersagung ausgesprochen werden müssen, weil die Gemeinde ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BBauG versagt habe. - Die Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt mit der Begründung, es müsse verhindert werden, daß durch Widerspruchseinlegung die sich aus § 97 Abs. 4 HBO ergebende Rechtsfolge ausgelöst werden könne und durch die Ausführung der Baumaßnahme ein rechtswidriger Zustand entstehe. Gegen diesen Untersagungsbescheid legte die Antragstellerin am 22.04.1985 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 07.05.1985 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Am 13.06.1984, dem Tag, an dem die naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden sei, hätten dem Antragsgegner alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung der Bauanzeige erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Sie, die Antragstellerin, hätte daher am 13.08.1984 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen können, denn eine Untersagung sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesprochen worden. Die Fristversäumnis bewirke die formelle und materielle Baurechtsmäßigkeit der angezeigten Maßnahme. Jedenfalls liege ein stillschweigender Verwaltungsakt vor. Diese Baugenehmigung könne nicht im Wege der Untersagungsverfügung, sondern nur gemäß § 101 HBO zurückgenommen werden. Eine Rücknahme sei bisher nicht erfolgt. In einem derartigen Falle sei auch der Bestandsschutz zu beachten. Weiterhin müsse die Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde als rechtlich unbeachtlich angesehen werden, weil das Einvernehmen nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert worden sei. Im übrigen sei das Vorhaben auch materiell legal, denn es handele sich um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 BBauG, der keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes könnten sich gegenüber privilegierten Vorhaben wegen ihrer planähnlichen Zuweisung nicht durchsetzen. Nach dem Lärmgutachten bestünden keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes fänden bei Durchführung des Vorhabens besondere Berücksichtigung. Sie, die Antragstellerin, habe sich zu umfangreichen Rekultivierungsmaßnahmen verpflichtet. Deshalb sei auch die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Die Antragstellerin hat beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres mit Schreiben vom 19.04.1985 erhobenen Widerspruches gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.04.1985 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt , den Antrag zurückzuweisen. Er hat im wesentlichen die Ansicht geäußert, daß die Zweimonatsfrist nach § 97 Abs. 4 Satz 1 HBO noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Frist beginne erst zu laufen, wenn der Baugenehmigungsbehörde alle zur Entscheidung notwendigen Unterlagen vorlägen. Dies sei nach Eingang der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Darmstadt am 04.03.1985 und der Stellungnahme der Beigeladenen am 04.04.1985 der Fall gewesen. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat die Verwertbarkeit des Lärmgutachtens bezweifelt. Weiterhin hat sie die Auffassung geäußert, daß die Frist gemäß § 36 Abs. 2 BBauG nicht vor ihre Stellungnahme abgelaufen sei. Sie habe kein Ersuchen des Antragsgegners im Sinne dieser Vorschrift erhalten. Die schriftlichen an sie gerichteten Aufforderungen des Antragsgegners seien nicht geeignet gewesen, den strengen Anforderungen an das formalisierte Verfahren für das Ersuchen im Sinne von § 36 Abs. 2 BBauG zu genügen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat dem Antrag mit Beschluß vom 24.06.1985 stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die Untersagungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 97 Abs. 4 HBO dürfe mit der Ausführung anzeigebedürftiger Vorhaben zwei Monate nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, wenn die Behörde das Vorhaben nicht gemäß § 97 Abs. 3 HBO zuvor untersagt habe. Hier habe die Frist mit Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung am 13.06.1984 zu laufen begonnen. Dies folge aus der Verweisung des § 97 Abs. 1 HBO auf § 90 Abs. 2 HBO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift seien mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen einzureichen. Hier habe die Antragstellerin die letzten von ihr geforderten Unterlagen im Juni 1984 vorgelegt. In diesem Monat sei auch die naturschutzrechtliche Genehmigung ergangen. Die vollständige Bauanzeige mit allen Unterlagen habe beim Antragsgegner am 29.06.1984 vorgelegen, als der Antragsgegner der Antragstellerin die naturschutzrechtliche Genehmigung seiner unteren Naturschutzbehörde zugesandt habe. Von diesem Zeitpunkt an habe die Zweimonatefrist zu laufen begonnen. Dem habe auch nicht entgegengestanden, daß noch das Einvernehmen der Beigeladenen gefehlt habe, denn es sei nur auf die Unterlagen angekommen, welche die Antragstellerin selbst habe vorlegen können. Dies folge aus § 97 Abs. 5 HBO. Danach könne die Bauaufsichtsbehörde in den Fällen, in denen innerhalb der Frist die Beteiligung anderer Behörden nicht möglich sei, diese Frist verlängern. Es genüge eine entsprechende Verfügung an den Bauherrn, die einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle. Eine solche Verfügung sei hier weder ausdrücklich noch konkludent ergangen. Der Antragsgegner habe im Schreiben vom 29.06.1984 der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, daß ihr Antrag der bauordnungsrechtlichen Überprüfung bedürfe und hierzu noch das Einvernehmen der Beigeladenen ausstehe. Die Beigeladene sei gebeten worden, für eine umgehende Stellungnahme Sorge zu tragen. Hierin sei keine Fristverlängerung zu sehen. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin nur von einem internen Vorgang unterrichtet, auf den sie keinen Einfluß gehabt habe. Da die Untersagungsverfügung erst zehn Monate, nach Ablauf der Zweimonatefrist ergangen sei, sei sie rechtswidrig. Die Untersagungsverfügung vom 16.04.1985 könne auch nicht in ein Beseitigungsverlangen gemäß § 97 Abs. 6 HBO oder in eine Baueinstellungsverfügung gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 1 HBO umgedeutet werden. Derartige Verfügungen stünden im Ermessen der Behörde. Aus dem der Verfügung vom 16.04.1985, sei nicht zu erkennen, daß der Antragsgegner entsprechende Überlegungen angestellt habe. Er sei vielmehr rechtsirrigerweise davon ausgegangen, daß die Zweimonatefrist, noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im übrigen sei das Vorhaben der Antragstellerin bei summarischer Prüfung der materiellen Sach- und Rechtslage gemäß § 35 BBauG zulässig, so daß die Beigeladene ihr Einvernehmen rechtswidrig verweigert habe. Gegen den der Antragstellerin und der Beigeladenen am 28.06.1985 und dem Antragsgegner am 01.07.1985 zugestellten Beschluß haben die Beigeladene am 09.07.1985 und der Antragsgegner am 10.07.1985 Beschwerde eingelegt. Diesen Beschwerden hat das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen. Der Antragsgegner ist im wesentlichen der Ansicht, die Zweimonatefrist habe erst am 04.03.1985 zu laufen begonnen, als die Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes eingegangen sei. Die Beigeladene vertritt die Auffassung, eine Untersagung wäre auch nach Fristablauf noch zulässig gewesen, denn § 97 Abs. 4 HBO gestatte nur, mit der Baumaßnahme beginnen zu dürfen. Das schließe nicht aus, daß dennoch wegen materieller Rechtswidrigkeit des Vorhabens eine Untersagung verfügt werden dürfe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 97 Abs. 6 HBO und § 102 HBO gingen daher ins Leere. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Beigeladene der Meinung, das Sachverständigengutachten sei offensichtlich nicht unter normalen Arbeitsbedingungen erstellt worden. Außerdem müsse auf die bisher gewonnen Erkenntnisse über notwendige Abstände zwischen Wohn- und Gewerbegebieten nach dem nordrhein-westfälischen Abstandserlaß zurückgegriffen werden. Danach werde zwischen dem Tonabbaugelände und dem Wohngebiet mindestens ein Abstand von 200 m gefordert. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24.06.1985 abzuändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des mit Schreiben vom 19.04.985 erhobenen Widerspruches gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.04.1985 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie legt ergänzend eine Stellungnahme des Lärmgutachters zur durchgeführten Geräuschmessung vor und führt im einzelnen aus, warum die benachbarte Wohnbebauung nicht mit unzumutbaren Lärm- und Staubimmissionen zu rechnen habe. In tatsächlicher Hinsicht trägt die Antragstellerin vor, daß mit dem weiteren Abbau noch nicht begonnen worden sei. Die Nutzungserlaubnis; für die Zufahrt zu dem für den Tonabbau vorgesehenen Grundstück sehe u. a. die Auflage vor, daß der Feldweg ab der K 79 auf einer Länge von 25 m straßenmäßig befestigt werde. Die Befestigungsarbeiten seien noch nicht ausgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Behördenakten, die beigezogen worden sind und Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs stattgegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde kann jedoch u. a. ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Die Behörde muß also vor Erlaß der Anordnung einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines der etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits das entgegenstehende Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn gemäß § 80 Abs. 5 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nachgesucht wird. Dem Eilantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist; in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist, wofür sich je nach Sachgebiet - so auch im Baurecht - bestimmte Falltypen herausbilden können. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarisch er Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluß vom 28.06.1965 - B IV 21/65 -ESVGH 15, 153 (154); Beschluß vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 BRS 24, 323 (324)). Die angegriffene Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtswidrig, denn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diesen Verwaltungsakt liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat seine Untersagungsverfügung allerdings zu Recht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - auf § 97 Abs. 3 Satz 1 HBO gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein anzeigebedürftiges Vorhaben zu untersagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.. Die Bauanzeigepflicht hinsichtlich der beabsichtigten Tongewinnung folgt aus § 88 Nr. 3 HBO, denn es handelt sich um Abgrabungen, die nach Mitteilung des Bergamtes Weilburg nicht der Bergaufsicht unterliegen und deshalb von der Hessischen Bauordnung erfaßt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 HBO), von mehr als 30 qm Grundfläche; auf die Tiefe der Abgrabung kommt es dann nicht mehr an (Senatsbeschluß vom 07.02.1984 - 4 TH 345/84 -). Es liegt auch eine wirksame Bauanzeige vor. Zwar hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ausdrücklich eine Baugenehmigung beantragt, so daß an. sich über diesen. Antrag zu entscheiden war. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch im Rahmen ihrer gesetzlichen Betreuungspflicht gemäß § 93 Abs. 5 HBO nicht den Eingang eines Bauantrages - der ohnehin bei der Gemeinde hätte eingereicht werden müssen (§ 90 Abs. 1 HBO) - sondern im Hinblick auf § 88 Nr. 3 HBO den Eingang einer Bauanzeige bestätigt. Dieser Auslegung des Antragsschreibens haben weder die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin noch die Antragstellerin selbst, die als neue Bauherrin später das Bauanzeigeverfahren fortgeführt hat, widersprochen. Die Behandlung der Eingabe als Anzeige des Bauvorhabens war demnach auch vom Willen der Antragstellerin umfaßt. Die Anwendung der Vorschriften über die Bauanzeige scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil bereits ca. 1/3 des Tonvorkommens im Zeitpunkt der Bauanzeige abgebaut war. Zwar findet § 97 HBO mit seiner Systematik des zeitlich befristeten Prüfungsverfahrens und damit verbundenen präventiven Bauverbots auf den Fall der "nachträglichen Bauanzeige" keine Anwendung, denn auf bereits ausgeführte Vorhaben sind die Regelungen nicht zugeschnitten. Gegenstand des vorliegenden Bauanzeigeverfahrens ist nach dem Willen und Interesse der Antragstellerin, wie es im Antragsschreiben vom 21.12.1981 zum Ausdruck kommt, jedoch allein die noch vorhandene Abbaumenge, die ca. 2/3 des Gesamtvorkommens ausmacht. Nur mit diesem Teil des noch abzubauenden Tonvorkommens befaßt sich das Bauanzeigeverfahren mit seiner Untersagungsverfügung nebst Anordnung des Sofortvollzuges. Die Untersagung des Vorkommens konnte auch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch auf § 97 Abs. 3 Satz 1 HBO gestützt werden, denn unabhängig von der Frage, ob die Zweimonatefrist des § 97 Abs. 4 Satz 1 HBO am 16.04.1985 bereits abgelaufen war, war zu diesem Zeitpunkt mit der Ausführung des Vorhabens noch nicht begonnen. Gemäß § 97 Abs. 4 Satz 1 HBO darf mit der Ausführung anzeigebedürftiger Vorhaben zwei Monate nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde falls keine Fristverlängerung nach Abs. 5 erfolgt ist - begonnen werden, wenn die Behörde das Vorhaben aufgrund des Abs. 3 nicht untersagt hat. Vor Fristablauf ist daher grundsätzlich eine Untersagung zulässig. § 97 Abs. 4 Satz 1 HBO schließt aber die, Möglichkeit nicht aus, daß die Behörde das Vorhaben erst nach Ablauf der Frist untersagt. Der Fristablauf allein führt bei der Bauanzeige nicht. zu einer geschützten Rechtsposition, die die Eingriffsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde einschränkt, wie dies nach Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 101 HBO der Fall ist. Die Erteilung einer Baugenehmigung und der Ablauf der Frist nach Einreichung einer Bauanzeige unterscheiden sich nämlich hinsichtlich ihrer Bedeutung und Rechtsfolgen wesentlich. Soweit die Baugenehmigung konstitutiven Charakter besitzt, gibt sie den Bau frei (§ 96 Abs. 7 HBO); dem entspricht bei der Bauanzeige der Fristablauf, der die Sperre des Bauverbotes aufhebt (§ 97 Abs. 4 Satz 1 HBO). Die Baugenehmigung bewirkt aber, so lange sie besteht, d. h., nicht etwa in zulässiger Weise aufgehoben worden ist, zusätzlich einen weiterreichenden Schutz, indem sie den Bestand des auf ihrer Grundlage errichteten Bauvorhabens vor einem Rückgriff auf das materielle Baurecht sichert (Hess.VGH, B. v 28.09.1972 - IV TE 20/72 - ; BVerwG, U. v. 08.06.1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124 (127)). Dem Fristablauf bei der Bauanzeige kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen der Hessischen Bauordnung ein solcher formeller Bestandsschutz nicht zu. Die Untersagung eines anzeigepflichtigen Vorhabens nach Ablauf der Frist kann jedenfalls solange noch auf § 97 Abs. 3 Satz 1 HBO gestützt werden, als der Bauherr im Hinblick auf das Außerkrafttreten des präventiven Bauverbots infolge Fristablaufs (§ 97 Abs. 4 Satz 1 HBO) nichts ins Werk gesetzt hat, insbesondere mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen hat. Das ist hier der Fall, denn die Antragstellerin hat noch im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, daß seit 1981 kein Ton gewonnen worden sei. Soweit die Antragstellerin oder ihre Rechtsvorgängerin für das Vorhaben Aufwendungen gemacht haben, sind sie - soweit ersichtlich und von der Antragstellerin vorgetragen, wie z.B. die Zahlung von 28.000,-- DM als Gegenleistung für die Abbauberechtigung schon vor der Bauanzeige vorgenommen worden und hier unbeachtlich. Die Untersagungsverfügung ist aber deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil dem Vorhaben der Antragstellerin - entgegen der Auffassung der Beigeladenen, die mit bindender Wirkung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ihr Einvernehmen versagt hatte (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG, Senatsbeschluß vom 18.06.1984 - 4 TG 506/84 - HessVGRspr. 1984, 93) - öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das Bauvorhaben der Antragstellerin, das von der unteren Naturschutzbehörde landschaftsschutzrechtlich genehmigt worden ist, ist auch bauplanungsrechtlich zulässig. Es unterliegt gemäß § 29 Satz 3 BBauG dem Bauplanungsrecht, denn es sind Abgrabungen größeren Umfanges beabsichtigt. Der Tonabbau, der auf dem 22.481 qm großen Grundstück südlich der Wohnbebauung von Fränkisch-Crumbach im Außenbereich vorgenommen werden soll, ist nämlich nach seinem Standort, dem mit ihm verfolgten Zweck und unter Berücksichtigung seiner Größe für die rechtlich und tatsächlich vorhandene städtebauliche Ordnung planungsrechtlich relevant (vgl. Zinkahn in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BBauG, Stand 1985, § 29 Rdnr. 36). Bei der geplanten Tongewinnung handelt es sich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, das einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, weil es auf die geographische und geologische Eigenart dieses Landschaftsteils angewiesen ist (BVerwG, U. v. 05. 07.1974 - IV C 76.71 - DÖV 1974, 814), und das deshalb zulässig ist, weil auch eine ausreichende Erschließung - insbesondere Zufahrt - unter Berücksichtigung der Nutzungserlaubnis des Hessischen Straßenbauamtes Bensheim vom 29.11.1984 gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Als entgegenstehende öffentliche Belange kommen hier die Darstellung des Gebiets im Flächennutzungsplan, der Natur- und Landschaftsschutz und die von dem Vorhaben hervorgerufenen Umwelteinwirkungen in Betracht. Diese in § 35 Abs. 3 BBauG beispielhaft genannten öffentliche Belange können grundsätzlich auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, dessen aufgrund der gesetzlichen Privilegierung gesteigertes Durchsetzungsvermögen dabei gebührend in Rechnung zu stellen ist (BVerwG, U. v. 24.08.1979 - 4 C 3.77 - BRS 35 Nr. 60). Der beabsichtigte Tonabbau widerspricht nicht den Darstellungen des vorhandenen Flächennutzungsplanes, der nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten dieses Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Der Gesetzgeber hat in § 35 Abs. 1 BBauG die privilegierten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen. Diese § 30 BBauG nahekommende Privilegierung kommt zwar dort nicht zum Tragen, wo der Flächennutzungsplan eine konkrete, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende Standortbindung läßt sich jedoch der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan nicht entnehmen. Denn es handelt sich um keine qualifizierte Standortzuweisung. Dem Außenbereich wird nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 BBauG) in erster Linie zukommende Funktion zugewiesen, der Landwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (BVerwG, U. v. 20. 01.1984 - 4 C 43.81 - BRS 42 Nr. 91). Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen dem Tonabbauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die untere Naturschutzbehörde hat das Vorhaben landschaftsschutzrechtlich genehmigt. Diese Genehmigung enthält auf der Grundlage eines Abbau- und Bepflanzungsplanes der Antragstellerin Bedingungen und Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft. Die Rekultivierung der auszubeutenden Abbauflächen ist im Genehmigungsbescheid geregelt. Die beabsichtigte Tongewinnung ruft auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere keine unzulässigen Lärmimmissionen (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG) im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung hervor. Dies ergibt sich aus dem Meßbericht vom 06. 02. 1985 über die Bestimmung der Betriebsgeräusche, verursacht durch den Radlader - Typ Frisch 800 B - an der Lehm-Abbaugrube. Danach beläuft sich der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches durch den Radlader, der LKW-Beladungen vornimmt, bezogen auf die der Tongrube nächstgelegene und 100 m entfernte Wohnhausterrasse auf 48 d3 (A). Einwendungen der Beigeladenen gegen dieses Meßergebnis erscheinen, zumal nach der ergänzenden Erläuterung seitens des Gutachters, nicht begründet. Der Beurteilungswert 48 dB (A) für die Tongrube überschreitet nicht das Maß der zulässigen Lärmimmissionen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes von Geräuscheinwirkungen ist auf den Gebietscharakter der benachbarten Wohnbebauung - nach den Angaben der Beigeladenen ein allgemeines Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Süd-Ost" - abzustellen. Als Maßstäbe bieten sich die auch von der mitbeteiligten Gewerbeaufsichtsverwaltung zu berücksichtigenden Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16.07.1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137) und der VDI-Richtlinie: Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft (VDI-Richtlinie 2058 - abgedruckt im Handbuch des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung, Hrsg. Gossrau/Stephany, Stand 1985, Nr. 48225) an. Sie sind zwar keine Rechtsvorschriften, auch gilt die TA Lärm unmittelbar nur für die nach BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen, doch enthalten sie dem jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher und medizinischer Erkenntnis bei ihrer Aufstellung entsprechende, in Erfahrungsregeln umgesetzte und - mit einem gewissen politischen Bewertungsspielraum - generalisierende sachverständige Aussagen. Nach Nr. 2.32 der TA Lärm und Nr. 3.31 der VDI-Richtlinie 2058 sind folgende Immissionsrichtwerte festgesetzt worden: Für Gebiete bzw. Einwirkungsorte, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 50 dB (A) und für Gebiete bzw. Einwirkungsorte, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB (A). Der Entwurf der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" (abgedruckt in Fickert/Fieseler, BauNVO 4. Aufl., Anhang 7) Nr. 5 Tabelle 1 empfiehlt für die Bauleitplanung eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets, allerdings nicht für die Genehmigung von Einzelbaumaßnahmen, einen Planungsrichtpegel von 55 dB (A) am Tage. Diese im vorliegenden Fall nicht überschrittenen Werte lassen sich hier - wie im Regelfall - als der maßgebliche Grenzwert für die Beurteilung betrieblicher Immissionen in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet im Sinne der BauNVO ansehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 31.10.1985 - 4 TG 1361/85 - m. w. N.). Schädliche Umwelteinwirkungen, z.B. durch Staub, werden durch den beabsichtigten Tonabbau auch nicht deshalb hervorgerufen, weil die Wohngebäude von der Tongrube teilweise nur ca. 100 m entfernt sind. Denn entgegen der Auffassung der Beigeladenen führt die Nichteinhaltung des in der Abstandsliste zum nordrhein-westfälischen Abstandserlaß aufgeführten Schutzabstandes zwischen Wohngebieten und Tongruben nicht ohne weiteres zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Nach Ziffer 2.224 des Abstandserlasses (Erlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.07.1982 über Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung, Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen 1982, 1376) i. V. m. Nr. 73 der Abstandsliste 1982 - Anhang zum Abstandserlaß - ist für Steinbrüche, Ton- und Lehmgruben ein Schutzabstand von 300 m zu reinen Wohngebieten und einer von 200 m zu allgemeinen Wohngebieten anzustreben. Sei Einhaltung dieses Abstandes ist im allgemeinen ein ausreichender Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen sichergestellt, sofern die gewerbliche Anlage dem Stand der Technik entspricht (Ziffer 2.21 des Abstandserlasses). Wenn auch diese Abstandsregelung über Nordrhein-Westfalen hinaus als ein unter Berücksichtigung verschiedener anderer Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erfahrungen erarbeiteter Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffs "schädliche Umwelteinwirkungen" Beachtung findet, so kann sie hier dem privilegierten Vorhaben der Antragstellerin dennoch nicht als öffentlicher Belang mit Erfolg entgegengehalten werden. Denn der Abstandserlaß, der eine verwaltungsinterne Weisung der obersten Landesbehörde an die Gewerbeaufsichtsbehörden darstellt und für die Träger der Bauleitplanung nicht verbindlich ist, geht selbst in Ziffer 3 von der "Nichtanwendung der Abstandsliste im Baugenehmigungsverfahren" aus. Für die Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes im Baugenehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen soll die Abstandsliste lediglich einen Anhalt dafür bieten, ob bei der Erteilung der Genehmigung eventuell Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu erwarten sind. Die Tatsache, daß der dort angegebene Abstand - wie im vorliegenden Fall unterschritten wird, begründet selbst nach dem Erlaß noch keine ablehnende Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes und führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und wie diese gegebenenfalls ausgeräumt werden können. Dies ist hier geschehen. Im übrigen erscheint es auch unbedenklich zu sein, daß zur Tongrube ein geringerer Schutzabstand eingehalten wird, als ihn die Abstandsliste im Vergleich u. a. zu Steinbrüchen fordert, denn dort entstehen durch Sprengungen regelmäßig höhere Immissionen. Die Rechtswidrigkeit der Untersagung des Tonabbaus schließt nicht aus, dem Abbau durch eine Verfügung der Bauaufsichtsbehörde gemäß §§ 22, 24 BImSchG, 2 Abs. 4 der hess. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem BImSchG zu regeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Streitwertentscheidung wird im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde erfolgen.