Beschluss
4 TG 2119/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:1206.4TG2119.85.0A
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Leitsätze
Die Bebauung eines rückwärtigen Bereichs eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils im unbeplanten Innenbereich mit einem eingeschossigen Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet, die sich zwar nach dem Maß dar tatsächlich vorgegebenen Nutzung bzw. des § 17 BauNVO im ableitbaren Rahmen hält, jedoch wegen der Gebäudestellung und der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung sich nicht in die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung nach § 34 Abs. 1 BBauG einfügt, verletzt eine nach § 34 BBauG partiell schätzenswerte Rechtsposition des Nachbarn nicht, wenn gleichwohl die gewachsene Gebietsstruktur nicht so krass einseitig verschlechtert wird, das es nicht möglich erschiene, eine Bebauung dieser Art durch Bebauungsplan vorzusehen: Eine solche Verschlechterung liegt dann im Einzelfall nicht vor, wenn die von einem Wohnhaus ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des in diesem Gebiet Vorfindlichen halten und wenn ausreichend Freiflächen verbleiben., die sicherstellen, daß die vorhandene Wohnqualität nicht krass verschlechtert wird (in Fortführung des Beschlusses des Senats vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bebauung eines rückwärtigen Bereichs eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils im unbeplanten Innenbereich mit einem eingeschossigen Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet, die sich zwar nach dem Maß dar tatsächlich vorgegebenen Nutzung bzw. des § 17 BauNVO im ableitbaren Rahmen hält, jedoch wegen der Gebäudestellung und der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung sich nicht in die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung nach § 34 Abs. 1 BBauG einfügt, verletzt eine nach § 34 BBauG partiell schätzenswerte Rechtsposition des Nachbarn nicht, wenn gleichwohl die gewachsene Gebietsstruktur nicht so krass einseitig verschlechtert wird, das es nicht möglich erschiene, eine Bebauung dieser Art durch Bebauungsplan vorzusehen: Eine solche Verschlechterung liegt dann im Einzelfall nicht vor, wenn die von einem Wohnhaus ausgehenden Immissionen sich im Rahmen des in diesem Gebiet Vorfindlichen halten und wenn ausreichend Freiflächen verbleiben., die sicherstellen, daß die vorhandene Wohnqualität nicht krass verschlechtert wird (in Fortführung des Beschlusses des Senats vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77). I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich in der Gemarkung Kesselstadt in der Flur ... gelegenen Flurstücks Nr. .., X...straße 6, das im Stadtteil Hohe Tanne von Hanau gelegen ist. Das ungefähr 40 m tiefe und 25 m breite Grundstück, das von der südöstlich gelegenen X...straße erschlossen wird, ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit zweigeschossigem Anbau bebaut: Der Abstand der Vorderfront des Wohnhauses zur Straßenbegrenzung der X...straße beträgt 7 m, der des Anbaus annähernd 8 m. Von der nordwestlichen Grenze ist die Rückfront des Hauses 23 m, der Anbau 19 m entfernt. Der Anbau des Wohnkomplexes der Antragstellerin hält zum südwestlich gelegenen Flurstück Nr. ... (X...straße 4) einen Grenzabstand von 3 m ein. Der nordwestliche Grenzpunkt des Grundstücks der Antragstellerin ist der südöstliche Grenzpunkt des Grundstücks der Beigeladenen. Im übrigen verfügen beide Grundstücke nicht über eine gemeinsame Grundstücksgrenze. Die Beigeladenen sind gemeinsam Eigentümer des Flurstücks Nr. .../2, Y...straße 16 a. Dieses Grundstück war vormals Teil des Flurstücks Nr. ..., Y...straße 16. Der vordere am Y...straße gelegene Grundstücksteil, nunmehr Flurstück .../1, Y...straße 16, ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Der damalige Eigentümer des ungeteilten Flurstücks Nr. ... beantragte bei der Antragsgegnerin 1983 eine Teilungsgenehmigung zum Zwecke der Bebauung der zu bildenden Parzelle Nr. .../2 mit einem Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß. Dem Antrag waren ein Erdgeschoßgrundriß und ein Flächengestaltungsplan beigefügt. In letzterem waren zwei Stellplätze im südöstlichen Bereich unmittelbar an der Grenze zur Liegenschaft X...straße 4 (Flurstück Nr. ...) vorgesehen. Mit Bescheid vom 12.12.1983 erteilte die Antragsgegnerin dem damaligen Eigentümer eine Teilungsgenehmigung unter Auflagen. Der Lageplan mit Grüneintragungen, der Bestandteil dieses Bescheides ist, befindet sich bei den Behördenakten (Bl. 2 R der Akten). Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin, der der Bescheid nicht zugestellt worden war, 1984 Widerspruch ein, den der Regierungspräsident in, Darmstadt mit Widerspruchsbescheid .vom 28.9.1984 zurückwies. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist noch beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig - Az. IV/1 E 2524/84 -. 1984 veräußerte der vormalige Eigentümer das Flurstück .../2 an die Beigeladenen. Unter dem 8.10.1984 reichten die Beigeladenen bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage ein, die die Bebauung des von ihnen erworbenen Flurstücks .../2 mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und die Errichtung von zwei Stellplätzen zum Gegenstand hatte. Am 28.11.1984 erließ die Antragsgegnerin einen positiven Vorbescheid unter Auflagen. Daraufhin reichten die Beigeladenen unter dem 21.1.1985 am 23.1.1985 einen Bauantrag ein, der die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoß als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung betraf. Vor dem Erlaß einer Baugenehmigung legte u.a. die Antragstellerin am 21.3.1985 Widerspruch ein und beantragte am 18.3.1985 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Az.: IV/1 G 566/85 - den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, eine Baugenehmigung an die Beigeladenen auszuhändigen. Diesen Antrag nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.4.1985 zurück. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Verfahren mit Beschluß vom 6.5.1985 ein. Unter dem 6.5.1985 reihten die Beigeladenen am 7.5.1985 bei der Antragsgegnerin einen neuen Bauantrag ein, der die Errichtung eines unterkellerten eingeschossigen Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoß sowie eines Carports zum Gegenstand hatte. Die GRZ beläuft sich auf 0,17 und die GFZ auf 0,25. Der Carport grenzt im rückwärtigen Teil des Grundstücks an den hinteren nordöstlichen Teil des Wohngebäudes der Beigeladenen an. Seine Rückseite endet in einem Abstand von 3 m zur Liegenschaft X...straße 4 und zum gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück der Antragstellerin. Am 8.7.1985 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung -Bauschein Nr. 349/85 -. Gegen diese legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.7.1985 Widerspruch ein. Am 17.7.1985 reichte sie beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Az.: IV/3 G 1519/85 - gegen die Antragsgegnerin einen Eilantrag mit dem Ziel ein, die Baugenehmigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch außer Kraft zu setzen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von den Beigeladenen begonnenen Bauarbeiten stillzulegen. Anläßlich einer am 17.7.1985 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte die Antragsgegnerin fest, daß die Beigeladenen begonnen hatten, Erde über den genehmigten Bereich hinaus ausheben zu lassen, um noch ein Schwimmbad anlegen zu können. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 18.7.1985 ein uneingeschränktes Bauverbot. Auf der Grundlage dieser Verfügung erklärten die Antragstellerin und die Antragsgegnerin einvernehmlich dieses vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängige Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht erließ daraufhin am 12.8.1985 einen Kostenbeschluß. Mit Verfügung vom gleichen Tage hob die Antragsgegnerin das Bauverbot gegenüber den Beigeladenen mit der Begründung auf, daß die von ihnen nachträglich am 23.7.1985 eingereichten Bauvorlagen ergäben, daß für das Schwimmbad die notwendigen Grenzabstände eingehalten würden; außerdem sei es nach seinem Beckeninhalt von 27 cbm eine genehmigungs- und anzeigefreie Maßnahme. Am 30.8.1985 reichte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen weiteren Antrag nach § 123 VwGO ein, der in seiner Zielsetzung mit dem am 17.7.1985 eingereichten Eilantrag identisch ist. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das von den Beigeladenen geplante Vorhaben nach § 34 BBauG nicht zulässig sei. Bisher seien in diesem Gebiet Wohnhäuser nur in den vorderen Grundstücksbereichen vorhaben. Es hebe sich insoweit eine prägende Hautiefe herausgebildet. In den hinteren Grundstücksteilen der Waldsiedlung Hohe Tanne seien nur große Freiflächen vorhanden. Diese Flächen würden durch das Hauvorhaben der Beigeladenen in ihrer Bestimmung, gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, gemindert. Eine Zufahrtsstraße über die ganze Grundstückstiefe und eine Bebauung des rückwärtigen Bereiches mit einem Wohnhaus stehe mit der vorhandenen Bebauung nicht in Einklang. Dadurch werde die charakteristische Siedlungsstruktur dieses Ortsteiles in ganz erheblichem Maße verändert. Das Bauvorhaben sei auch geeignet, aufgrund seiner Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen hervorzurufen und damit das Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen. Sie, die Antragstellerin, sei auch in eigenen schätzenswerten Positionen verletzt. Dieses Vorhaben bedeute einen Nachbarschutz auslösenden Eingriff, weil in diesem Bereich die geschaffene Wohnstruktur kraß einseitig verschlechtert werde. An dem gefundenen Ergebnis ändere sich auch nicht deswegen etwas, weil auf dem Anwesen Hochstädter Landstraße 114 und auf der Liegenschaft Y...straße 12 a - jeweils im rückwärtigen Bereich - Gebäude vorhanden seien. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Y...straße 16 a in 6450 Hanau - Hohe Tanne bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen unter dem Datum des 8.7.1985 (Bauschein Nr. 349/85) erteilte Baugenehmigung stillzulegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Die Beigeladenen haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Gericht hat gemäß Beschluß vom 24.9.1985 Beweis erhoben durch richterliche Inaugenscheinnahme des Grundstücks der Beigeladenen und seiner näheren Umgebung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 24.9.1985 (Bl. 25 bis 30 der Akten) Bezug genommen. Mit Beschluß vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei zugunsten der Antragstellerin gegeben, da die Beigeladenen mit den Bauarbeiten begonnen hätten. Zugunsten der Antragstellerin sei auch ein Anordnungsanspruch vorhanden, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei und sie, die Antragstellerin, dadurch, in schätzenswerten Positionen berührt werde. Da sich im rückwärtigen Bereich in dem hier maßgeblichen Geviert ein parkartig angelegter großer Gartenbereich herausgebildet habe und ein dem Vorhaben der Beigeladenen vergleichbares "Hintergebäude" nicht vorhanden sei, füge sich diese bauliche Anlage hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein und sei deshalb rechtswidrig. Auch werde die Antragstellerin durch dieses Vorhaben der Beigeladenen in schützenswerten Rechtspositionen verletzt, weil die Wohnqualität ihres Grundstücks gravierend verschlechtert werde. Durch das bis auf einen Abstand von 3 m an den Grenzpunkt heranrückende Wohnhaus der Beigeladenen werde die ungestörte Nutzung des Gartenbereiches der Antragstellerin beeinträchtigt. Dies gelte zum einen im Hinblick auf die Unruhe, die durch die Wohnnutzung hervorgerufen werde, die intensiver sei als die zeitweilige Nutzung eines Gartens oder eines Gartenhauses. Zum anderen würden aber zusätzlicher Lärm und zusätzliche Unruhe durch die Zufahrtsstraße in den Gartenbereich des Grundstücks der Antragstellerin hineingetragen. Außerdem könnten die Beigeladenen dann aus den Fenstern des Wohnhauses in den Garten der Antragstellerin schauen. Es sei auch nicht auszuschließen, daß das Bauwerk eine Art Riegelwirkung in der bisherigen Grünzone hervorrufe, die sich auf die Belichtung und Belüftung des Gartenbereichs der Antragstellerin auswirken könnte. Gegen den jeweils am 7.10.1985 zugestellten Beschluß haben die Beigeladenen am 15.10.1985 und die Antragsgegnerin am 17.10.1985 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 18.10.1985 jeweils nicht abgeholfen hat. Zwischenzeitlich haben die Beigeladenen am 3.10.1985 einen veränderten Freiflächengestaltungsplan bei der Antragsgegnerin eingereicht. Danach soll der für die zwei Personenkraftfahrzeuge geplante überdachte Platz entfallen und es sollen drei Stellplätze oder drei Garagen an anderer Stelle des Grundstücks der Beigeladenen errichtet werden. Zwei Stellplätze sollen dabei hintereinander liegend im Bereich des Anwesens Y...straße 16 (Flurstück .../1) unmittelbar an der Wegefläche zwischen Grundstücksgrenze und dem Wohngebäude eingerichtet werden. Ein weiterer Stellplatz soll in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Anwesens Y...straße 14 (Flurstück ...) in einem Abstand von ungefähr 7 m zum gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück der Antragstellerin entstehen. Dieser Plan ist noch nicht genehmigt. Die Antragsgegnerin führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, die Baugenehmigung sei bauplanungsrechtlich rechtmäßig, da sich das von den Beigeladenen geplante Vorhaben nach § 34 BBauG in die vorhandene Bebauung einfüge. Hinsichtlich seiner Geschoßzahl, der GRZ und der GFZ halte es sich im Rahmen dessen, was in dieser Gegend üblich sei. Auch sei nicht zu beanstanden, daß auf einem in hinteren Bereich gelegenen Grundstück ein Wohnhaus errichtet werden und insoweit eine Grundstücksfläche überbaut werden solle. Hier sei nämlich keine eindeutige hintere Haulinie vorhanden. Mehrere Häuser seien in erheblichem Abstand von der Straße errichtet worden und bei anderen Gebäuden ragten Anbauten in den rückwärtigen Bereich, der zudem nicht waldartig sondern künstlich mit Rasen, Sträuchern und Bäumen angelegt sei, hinein. Auch wenn die im rückwärtigen Bereich befindlichen Gebäude auf den Liegenschaften Y...straße 12 a und Hochstädter Landstraße 114 nur eingeschossig seien, so belege allein ihr Vorhandensein, daß eine Bebauung der rückwärtigen Grundstücksteile der großflächigen Anwesen grundsätzlich möglich sei. Selbst wenn das Vorhaben der Beigeladenen sich nicht einfügen sollte, würden durch diese Baumaßnahme schätzenswerte Positionen, der Antragstellerin nicht berührt. Das Gebäude der Beigeladenen werde künftig 24 m von dem Anbau der Antragstellerin entfernt sein, so daß schon aus diesem Grunde relevante Beeinträchtigungen ausgeschlossen seien. Im Grenzbereich zwischen dem Anwesen der Beigeladenen und dem Gebäudekomplex der Antragstellerin befänden sich außerdem eine 12 m hohe Lärche und dichter Bewuchs mit Lebensbäumen. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, daß das Grundstück der Antragstellerin vom Grundstück der Beigeladenen eingesehen werden könne. Eine Beeinträchtigung in der Belichtung und Belüftung von Grundstücksfreiflächen durch das eingeschossige Wohnhaus der Beigeladenen sei ebenfalls nicht möglich. Das Vorhaben der Beigeladenen entfalte auch keine Riegelwirkung. Schließlich sei die Errichtung von drei Stellplätzen im rückwärtigen Bereich des Anwesens der Beigeladenen nicht von einer solchen Tragweite, daß sie zu einer für die Antragstellerin nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung führen könne. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Beigeladenen tragen vor, nachdem die Antragstellerin bereits in den vormals anhängigen zwei Eilverfahren, die sich mit demselben Streitgegenstand befaßt hätten, ihren Antrag, zurückgenommen bzw. die Hauptsache für erledigt habe, fahle ihr nunmehr in diesem dritten Eilverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchsetzung von Nachbaransprüchen. Sollte der Antrag jedoch zulässig sein, so sei er unbegründet: Ihr Vorhaben füge sich gemäß § 34 BBauG in die vorhandene Bebauung ein. In der näheren Umgebung sei Hinterlandbebauung vorzufinden. Auch habe sich bei der versetzten Bauweise keine faktische rückwärtige Baugrenze herausgebildet. Nachbarschützende Rechtspositionen der Antragstellerin würden nicht verletzt. So werde weder die Wohnqualität gravierend verschlechtert noch werde die Antragstellerin in der Nutzung ihres Grundstücks in irgendeiner Weise gestört. Die Stichstraße, die als Zufahrtsweg für Fahrzeuge zu einem Einfamilienhaus dienen solle, bewirke, keinen Lärm durch anfahrende und abfahrende Personenkraftwagen, der das Recht der Antragstellerin auf gesunde Wohnverhältnisse schmälern könne. Die Beigeladenen beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24.9.1985 den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluß, wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und führt noch ergänzend aus, wenn die Antragsgegnerin der Auffassung sei, für sie bestehe keine Verpflichtung, neue Baugebiete im Außenbereich zu erschließen, dann könne sie in dem hier fraglichen Bereich auch nicht neue Bauplätze dadurch schaffen, daß rückwärtige Grundstücke oder rückwärtige Grundstücksteile in zweiter Reihe mit Wohnhäusern bebaut würden. Durch die vorgesehene Bebauung der Freifläche auf dem Grundstück der Beigeladenen werde der auf ihrem, der Antragstellerin, Grundstück befindliche Grünstreifen in seinem Erholungswert massiv verschlechtert. Das eingeschossige Gartenhaus, das auf dem Anwesen Y...straße 12 a im rückwärtigen Bereich errichtet worden sei, könne nicht zum Vergleich herangezogen werden. Das Vorhaben der Beigeladenen werde die Belüftung und Belichtung ihres bebauten Grundstücks beeinträchtigen. Vom Dachgeschoß dieses Gebäudes könne dann auf ihre Liegenschaft Einblick genommen werden. Stellplätze seien von der Grünzone fernzuhalten, weil der von den Kraftfahrzeugen ausgehende Lärm ihr nicht zumutbar sei. Der Senat hat gemäß Beschluß vom 4.12.1985 Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinseinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage (Bl. 124 bis 130 der Akten) Bezug genommen. Die Behördenakten (4 Hefter) sowie 4 weitere Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Az. IV/1 E 2524/84 -, - IV/1 E 2304/84 -, - IV/1 G 566/85 -, IV/1 G 1519/85 - sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen. II. Die von der Antragsgegnerin und von den Beigeladenen eingelegten Beschwerden sind zulässig (§§ 146, 147 VwGO). Sie sind auch begründet. Der erstinstanzliche Beschluß ist aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antrag ist allerdings entgegen der Auffassung der Beigeladenen zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchsetzung ihres Begehrens in einem Verfahren nach § 123 VwGO. Über den Streitgegenstand dieses Verwaltungsstreitverfahrens nämlich die Stillegung des Bauvorhabens der Beigeladenen, ist bisher noch keine endgültig gerichtliche Entscheidung getroffen worden; auch liegt es nicht an der Antragstellerin, daß die vorangegangenen beiden Eilverfahren diese Klärung nicht gebracht haben. Das erste vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängige Eilverfahren - Az. IV/1 G 566/85 - betraf schon einen anderen Streitgegenstand. Denn dort ging es um das Begehren der Antragstellerin, den Beigeladenen nicht die Baugenehmigung auszuhändigen. Das zweite vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main seit dem 17.7.1985 anhängige Verfahren -- Az. IV/1 G 1519/85 - befaßte sich zwar mit dem gleichen Streitgegenstand. Jedoch kam es hierzu keiner Sachentscheidung, weil die Verfahrensbeteiligten wegen eines zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin verhängten Bauverbotes die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärten. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Bauarbeiten zur Errichtung, eines Wohnhauses der Beigeladenen bis zur rechtskräftigem Entscheidung über ihren Widerspruch stillzulegen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch unbegründet. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Baumabnahme der Antragstellerin die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen diese bauliche Maßnahme und die ihr zugrundeliegende Genehmigung erschweren würde. Wie die Beweisaufnahme durch den Senat ergeben hat, sind die Kelleraußenwände des Wohngebäudes in Beton erstellt, die Innenwände gemauert und die Deckenträger gelegt, ohne daß die Kellerdecke schon vergossen ist. Bei Fortgang der Bauarbeiten steht deshalb eine Änderung des bestehenden Zustandes bevor, der dann zur Verschlechterung der Rechtsposition der Antragstellerin führen könnte. Dagegen ist zugunsten der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch gegeben. Ein Anordnungsanspruch ist dann glaubhaft gemacht, wenn der Antragstellerin ein nachbarrechtliches Abwehrrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre, Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert oder dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.,78 - IV TG 78/78 - HessVGRspr. 1979, 22). Die erste Voraussetzung liegt hier vor. Denn das von der Antragsgegnerin mit Bauschein vom 8.7.1985 genehmigte Vorhaben, nämlich die Errichtung eines eingeschossigen Wohngebäudes mit ausgebautem Dachgeschoß, verstößt gegen Bauplanungsrecht. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das umstrittene Vorhaben der Beigeladenen nach § 34 BBauG, weil das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich gelegen ist. Nach § 34 Abs. 1 BBauG sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die kein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BBauG besteht, u.a. zulässig, wenn sie sich nach. Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und des Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich nicht ein. Um zu diesem Urteil zu gelangen, ist zunächst die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG zu bestimmen. Im Mittelpunkt dieser näheren Umgebung liegt das Grundstück, auf dem die umstrittene bauliche Anlage errichtet werden soll. Die nähere Umgebung um dieses Grundstück herum wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, daß diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschoßzahl oder anderes) unterschiedlich grob sein können (BVerwG, Urteil vom 19.9.1969 - IV C 18.67- DVBl. 70, 62; Hess.VGH, Beschluß vom 17.12.1984 - Az. 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77). Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind. So liegt es hier. Das Grundstück, auf dem das Wohnhaus der Beigeladenen errichtet werden soll, liegt in einem unregelmäßigen Fünfeck, das durch die Straßen Y...straße, Zeisigweg, X...straße, Hochstädter Landstraße und Schwalbenstraße gebildet wird. Das mit der umstrittenen Baugenehmigung genehmigte Gebäude der Beigeladenen fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschoßflächenzahl (GFZ) her in die nähere Umgebung ein. Der Rahmen der im genannten Bereich vorhandenen GRZ reicht von 0,04 (Zeisigweg 2) bis 0,24 (Y...straße 12 a). In diesem Rahmen hält sieh das umstrittene Vorhaben der Beigeladenen mit einer GRZ von 0,17. Die GFZ reicht von 0,04 (Zeisigweg 2) bis 0,46 (Y...straße 12). Dies bedeutet, daß sich die GFZ des Vorhabens der Beigeladenen von 0,25 wiederum in der Bandbreite dessen hält, was in diesem maßgeblichen Bereich vorfindlich ist. Auch hält sich das Maß der baulichen Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen im Rahmen dessen, was von Gesetzes wegen zugelassen ist (§ 34 Abs. 3 BBauG i.V.m. § 17 Abs. 1 BauNVO). In reinen Wohngebieten, - um ein solches handelt es sich hier, und bei eingeschossigen Gebäuden sind eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,5 das Höchstmaß der baulichen Nutzung. Beide Werte werden durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht überschritten. Auch hinsichtlich der Geschoßzahl fügt sich das eingeschossige Haus der Beigeladenen mit ausgebautem Dachgeschoß in die vorhandene Bebauung ein. Im Bereich finden sich ein- und zweigeschossige Wohngebäude. Das Hauvorhaben genügt jedoch nicht der Anforderung, daß es sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Damit ist der Standort des Gebäudes der Beigeladenen angesprochen. Eine rückwärtige Bebauung mit einem Wohnhaus, eine sogenannte Wahnbebauung in zweiter Reihe, findet sich, wie die richterliche Augenscheinseinnahme durch den Senat ergeben hat, innerhalb des vorbeschriebenen Straßenfünfecks, nur auf dem Anwesen Y...straße 12 a. Im übrigen sind die Häuser dieses Bereiches mehr oder weniger zu der jeweiligen Straße orientiert, von der sie auch erschlossen werden. Bei dem im rückwärtigen Bereich befindlichen Wohnhaus Y...straße 12 a handelt es sich jedoch um einen sogenannten Ausreißer oder Fremdkörper. Ein solcher Fremdkörper ist ein Gebäude stets dann, wenn es nach der tatsächlichen Situation keinen klärenden Einfluß auf die vorhandene Bebauung hat, weil es ihr wesensfremd ist (BVerwG, Urteil vom 16.10.1974 - IV C 77.73 - BauR 1975, 29 ). Dies ist hier der Fall, da sich zumindest hinter den straßenseitig gelegenen Anwesen Y...straße 10 bis 16 eine faktische hintere Baugrenze herausgebildet hat, jenseits der das Wohngebäude Y...straße 12 a errichtet wurde, ohne etwas an dieser Grenzziehung zwischen Wohnbereich und rückwärtigen Grundstücksfreiflächen zu ändern. Das Bauwerk der Beigeladenen wird ebenfalls auf einer Grundstücksfläche erstellt werden, die an sich von einer Bebauung freizuhalten ist. Die Feststellung, daß das Vorhaben der Beigeladenen den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, bedeutet indessen noch nicht, daß es sich dann nicht in die Umgebung einfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteil vom 26.5.1978 -4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36; Seite 81 ): "Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, kennen sich dennoch in dieser Umgebung einfügen. Bei der Einfügung geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Daraus, daß ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch in dieser oder jener Beziehung - ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, daß es ihm an der harmonischen Einfügung fehlt. Das Erfordernis den Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt... Das Gebot des Einfügens soll nicht als starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren; es zwingt nicht zur Uniformität. Das Erfordernis des Einfügens hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die, sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung, geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichungsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Nur ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das verschlechtert, stört, belastet, bringt die vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Soll es zugelassen werden, kann dies sachgerecht nur mit Einsatz der Mittel der Bauleitplanung geschehen ." Im vorliegenden Fall ist das Vorhaben der Beigeladenen geeignet, in seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen, das heißt, als negatives Vorbild zu wirken. Denn wenn es auf dem, Grundstück im rückwärtigen Bereich errichtet wird, so bewirkt dies, daß die übrigen am Y...straße gelegenen Grundstücke (die Anwesen 10 und 14) und möglicherweise auch die Liegenschaft Schwalbenstraße 49 wahrscheinlich in zweiter Reihe mit Wohnhäusern bebaut werden können. Das Bauvorhaben der Beigeladenen würde außerdem bewirken, daß mit der Ausnahme Y...straße 12 a breite zusammenhängende Grundstücksfreiflächen, die in den rückwärtigen Bereichen der Wohngrundstücke am Y...straße wie auch denen an der X...straße gelegenen zu finden sind, als Band zwar vorhanden blieben, jedoch einseitig geschmälert würden. Begrünte Grundstücksfreiflächen über die gesamte Tiefe des rückwärtigen Bereiches fänden sich dann nur noch auf den Anwesen X...straße 4 bis 14, weil dort eine Bebauung in zweiter Reihe aus zwei Gründen wohl nicht möglich wäre. Zum einen ergab die Beweisaufnahme, daß in der X...straße der Abstand zwischen den zur Straffe hin orientierten Wohngebäuden und der Straßengrenze durchweg etwas größer ist als im vergleichbaren Bereich entlang des Y...straße. Schon deshalb weisen die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke entlang der X...straße eine geringere Tiefe auf. Zum anderen sind diese Grundstücke im Vergleich zu den am Y...straße gelegenen Grundstücken kurzer, d.h. sie besitzen eine geringere Tiefe. Dies wiederum bedeutet, daß selbst wenn die an der X...straße befindlichen Wohngebäude näher an der Straßenbegrenzung gelegen wären, möglicherweise eine Bebauung dieser Grundstücke in zweiter Reihe nicht mehr zugelassen werden könnte, weil dann die notwendigen Mindestabstände zu den rückwärtigen Grenzen und zu den im vorderen Bereich errichteten Gebäuden wohl nicht mehr einzuhalten wären. Das Vorhaben der Beigeladenen begründet aber auch deshalb: bodenrechtlich relevante Spannungen und führt zu einer negativen Vorbildwirkung, weil auf diesem pfeifenförmig geschnittenen Grundstück die Freiflächen einseitig in den westlichen Teil des Grundstücks verdrängt werden und um das Gebäude herum sich zum Unterschied von den Nachbargrundstücken auf drei Seiten nur schmale Grünstreifen finden werden, die zudem an zwei Seiten nur den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 3 m zu Teilbereichen der Grenze zu den Liegenschaften Y...straße 14 und X...straße 4 einhalten werden. Die durch die Verletzung von § 34 BBauG vorliegende objektive Rechtswidrigkeit der umstrittenen Baugenehmigung beeinträchtigt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zugleich subjektive öffentliche Rechte der Antragstellerin. Zwar ist § 34 BBauG, der hier objektiv verletzt ist, bereichsweise oder partiell einer Deutung im Sinne des Nachbarschutzes zugänglich (Beschluß des Senats vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77). Dazu müssen allerdings kumulativ drei Voraussetzungen vorliegen, die da sind: a) Bei der schutzwürdigen Position im Rahmen des § 34 BBauG muß es sich um ein privates Interesse handeln, das städtebaulich auch im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BBauG beachtlich sein könnte. b) Es muß eine Position sein, die in .einem vergleichbaren Planbereich durch die Festsetzung eines Bebauungsplanes oder die ergänzende Geltung des § 15 BauNVO ebenso geschützt werden könnte wie durch das Gebot der Rücksichtnahme in einem unbeplanten Innenbereich. c) Die Position des Nachbarn muß so schutzwürdig sein, daß sie auch im Falle der Beplanung des betreffenden Gebiets mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens, nämlich bei gerechter Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Normalfall im Ergebnis durchsetzen müßte, also nicht entzogen werden könnte, im Ausnahmefall jedenfalls nicht entschädigungslos entzogen werden durfte. Die erste Voraussetzung (a) liegt hier zugunsten der Antragstellerin vor. Die geplante Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen beeinflußt die Qualität des Wohnens auf dem Anwesen der Antragstellerin und berührt insofern einen städtebaulichen Belang, der im Rahmen einer Beplanung des Gebietes beachtlich sein könnte. Die Wohnqualität eines Grundstücks ist regelmäßig dadurch geprägt, daß rückwärtige Freiflächen der Erholung und Gesunderhaltung der Bewohner dienen, daß sie ein gewisses Maß an gehobenem Lebensstandard vermitteln und daß sie gegenseitige Rücksichtnahme unter Nachbarn bedingen. Eine so verstandene Qualität des Wohnens wird in dem hier maßgeblichen Bereich dadurch gekennzeichnet, daß die rückwärtigen Hausgärten der einzelnen Grundstücke mit einer Ausnahme - Y...straße 12 a - sich zu einem breiten Grüngürtel ergänzen. Dieser Grüngürtel ist zwar, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, nicht parkartig angelegt, sondern weist eine für aufgelockerte städtische Wohngebiete, gerade auch in Vororten, häufig kennzeichnende Freiflächengestaltung durch Beete, Büsche, Rasen, Sträucher, Bäume und Baumgruppen auf. Er dient aber unter anderem allen Anwohnern des Y...straße und der X...straße als Erholungsfläche und gewährleistet ein gesundes und gehobenes Wohnen. Durch die rückwärtige Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen wird der Vorteil. des Abstandes von gegenüberliegender Bebauung geringer und der Bereich einer beruhigten Grün- und Erholungszone schmäler. Diese Wirkung wird sich verstärken, falls auch auf einigen anderen Grundstückes am Y...straße, für die das angegriffene Vorhaben der Beigeladenen als Vorbild dienen kann, noch vorhandene rückwärtige Freiflächen bebaut werden. Letztlich wird die Wohnqualität auf dem Grundstück der Antragstellerin geringer. Auch die zweite Voraussetzung (b) ist gegeben. Die Erhaltung des vorhandenen Grüngürtels im rückwärtigen Bereich der Grundstücke könnte in einem vergleichbaren Planbereich von Bebauung dadurch gesichert werden, daß in einem solchen Bauleitplan eine Baugrenze - gegebenenfalls Bautiefe - hinter den am Y...straße in erster Reihe vorhandenen Wohngebäuden festgesetzt werden könnte. Dagegen ist die Voraussetzung (c) zugunsten der Antragstellerin nicht erfüllt. Die Position der Antragstellerin ist nach Ansicht des Senats nicht so schutzwürdig, daß sie auch im Falle der Beplanung den hier maßgeblichen Gebiets mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens, nämlich bei Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Ergebnis durchsetzen müßte. Denn es ist entgegen der Auffassung der ersten Instanz sehr wohl möglich, daß die Antragsgegnerin eine Bebauung der rückwärtigen Flächen im Bereich der X...straße in einem Bebauungsplan festsetzen könnte. Hier lassen die widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht zwingend den Schluß zu, daß eine Beplanung im vorbeschriebenen Sinne nicht zulässig ist. Die in diesem Gebiet insoweit zur Verfügung stehenden Grundstücke lassen im öffentlichen Interesse eine intensivere Bebauung, das heißt, eine Bebauung in zweiter Reihe, aus mehreren Gründen denkbar erscheinen. Die für die Bebauung in einen Gemeindegebiet vorhandenen Flächen können nicht beliebig vermehrt werden. Die Gemeinde muß mit dem vorhandenen Bauland schonend umgehen und sicherstellen, daß unter Beachtung der Grundsätze des § 17 BauNVO eine nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässige Bebauung in Wohngebieten stattfindet. Sichergestellt werden muß durch die Gemeinde auch, daß bereits erschlossene Gebiete optimal genutzt werden. Denn neue Erschließungsmaßnahmen sind mit hohen Kosten für die jeweilige Kommune verbunden. Die Gemeinde ist jedoch gehalten, mit den ihr anvertrauten Steuergeldern wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Um zu attraktiven Wohngebieten zu kommen, die jeweils in der Nähe eines gemeindlichen Zentrums gelegen sind, ist es auch notwendig, diese Gebiete vernünftig zu beplanen. Denn dann kann erreicht werden, daß die im Einzugsbereich der Stadt lebenden Menschen nicht stets auf ihren Pkw angewiesen sind, sondern auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen können - so wie dies im Stadtteil Hohe Tanne der Fall ist -, um schnell in die Stadt gelangen zu können. Sie können auch sämtliche Einrichtungen der Gemeinde, z.B. für die Ausbildung, für den Beruf oder für die Freizeitgestaltung, bequem in Anspruch nehmen. Für eine rückwärtige Bebauung spricht hier auch das Interesse der Beigeladenen, das von ihnen zu einem hohen Preis erworbene Grundstück wirtschaftlich unter den günstigsten Bedingungen zu nutzen. Günstig wird aber in einem Wohngebiet ein Grundstück stets dann genutzt, wenn auf ihm ein Wohngebäude errichtet wird, das die Voraussetzungen des § 17 BauNVO beachtet. Dem stehen auch hier keine Belange gegenüber, die eine entsprechende Bebauung in diesem Teil des hier maßgeblichen Gebiets verhindern könnten. Zwar wäre es wünschenswert, die Eigentümer und Nutzer der Grundstücke zwischen Y...straße und X...straße, die derzeit noch zum größten Teil gemeinsam ihren Beitrag zu den zusammenhängenden rückwärtigen Grünflächen zwischen den Häuserreihen leisten, hinsichtlich der Bebaubarkeit des rückwärtigen Grundstücksbereiches gleich zu behandeln. Diese Gleichstellung ist jedoch bei sonst in diesem Zusammenhang gegebenen und beachtlichen Unterschieden zwischen der nördlichen und der südlichen Grundstücksreihe nicht zwingend; sie verlangt nicht unbedingt den Verzicht auf eine rückwärtige Bebauung, die im Norden auf mehreren Grundstücken noch möglich, im Süden dagegen nach den oben beschriebenen tatsächlichen Verhältnissen wohl nicht möglich ist. Auch eine maßvolle zusätzliche Bebauung rückwärtiger Grundstücksfreiflächen von Grundstücken am Y...straße und vielleicht einer weiteren in der Schwalbenstraße wird nicht zu einer krassen Verschlechterung der vorhandenen Wohnverhältnisse führen. Es werden auch auf den am Y...straße liegenden Grundstücken mehr als nur geringe Grünflächen verbleiben. Die Freiflächen der von der X...straße erschlossenen Grundstücke im rückwärtigen Bereich werden allenfalls durch Erweiterungen der vorhandenen Gebäude oder Anbauten etwas reduziert werden können. Die von dem geplanten Wohngebäude der Beigeladenen und seiner künftigen Nutzung auf die Nachbarschaft, insbesondere die Antragstellerin, ausgehenden Immissionen sind ebenfalls nicht von einer Stärke, die geeignet sein könnte, den Fall rechtlich anders zu beurteilen. Ähnliches würde für vergleichbare Häuser auf Nachbargrundstücken gelten. Von einem Wohngebäude, das einer Familie als Unterkunft dient, gehen nach Auffassung des Senats nur Geräusche aus, die nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Wohnqualität und Wohnruhe zu führen vermögen. Auch werden durch das Wohnhaus der Beigeladenen weder die Belichtung noch die Belüftung der Grundstücksfreiflächen der Antragstellerin nennenswert berührt. Von einer Riegelwirkung des Wohngebäudes der Beigeladenen kann in diesem Zusammenhang zu Lasten der Antragstellerin ebenfalls keine Rede sein, wie die Beweisaufnahme einwandfrei ergeben hat. Auch die Verkehrsgeräusche bei einer auf den Wohnbedarf zugeschnittenen Zahl von maximal 3 Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich sind im Tagesverlauf nicht nur relativ selten, sie sind auch nicht so geräuschvoll, daß von einer nennenswerten Beeinträchtigung der Wohnqualität der Antragstellerin gesprochen werden könnte. Die Antragsgegnerin hätte nach ihrem in diesem Punkt nicht auf Null reduzierten Planungsermessen durchaus die Möglichkeit, die rückwärtigen Grundstücksbereiche am Y...straße für eine Bebauung vorzusehen. Hielte sich die Antragsgegnerin dann nach Art und Maß der baulichen Nutzung im Rahmen dessen, was sich dort vorfindet und was nach § 17 BauNVO zugelassen ist, dann könnte allein die Stellung von Wohngebäuden auf Grundstücksflächen, die im rückwärtigen Bereich von Wohnbebauung frei waren, nicht zu einer krassen Verschlechterung der Wohnqualität der Nachbarn, darunter der Antragstellerin, führen. Die Stellung des Gebäudes allein wäre nicht von so erheblicher Bedeutung, daß daran die Gültigkeit eines Bebauungsplanes scheitern müßte. Denn es blieben auch unter ergänzender Beachtung bauordnungsrechtlicher Gesichtspunkte, so der Einhaltung von vorgeschriebenen Mindestabständen, genügend Freiflächen, insbesondere auf den Liegenschaften, die an der X...straße gelegen sind, erhalten. Aus alledem folgt, daß ein Nachbarrecht der Antragstellerin nicht verletzt ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage scheidet erst recht eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Eigentumsrecht durch eine Veränderung der baulichen Situation, die sie schwer und unerträglich treffen könnte, aus. Daher ist der erstinstanzliche Beschluß aufzuheben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13. 14 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 GKG. Der Senat legt für das Verfahren erster Instanz den zweifachen Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, von dem er im Eilverfahren 2/3 ansetzt. Für die zweite Instanz bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Bedeutung der Sache für die Beigeladenen bzw. die Antragsgegnerin. Dabei geht der Senat ebenfalls von 2/3 des doppelten Hilfsstreitwertes aus, obwohl das Interesse des Beigeladenen zwar höher sein mag; der Streitwert wird aber durch die Festsetzungen für die erste Instanz nach oben begrenzt. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Richter am Hess.VGH Eisenberg ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift unter die Beschlußgründe verhindert.