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Urteil

3 C 1089/21.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:1213.3C1089.21.N.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1/03 -, juris Rdnr. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2/98 -, juris Rdnr. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36/09 -, juris Rdnr. 4). Nach Maßgabe dessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin sämtlicher Grundstücke im Plangebiet. Weil die planerische Festsetzung Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), kann sie als Eigentümerin die Festsetzungen gerichtlich überprüfen lassen. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot der Rechtsklarheit, indem der Inkrafttretensvermerk als Datum der Bekanntmachung den 27. Mai 2020 statt richtigerweise den 27. Juni 2020 angegeben hat. Es handelt sich hier um ein offensichtliches und für jedermann erkennbares Schreibversehen und kann damit keine Auswirkungen auf die formelle Wirksamkeit des Planes entfalten. Jedermann, der das Verkündungsblatt Nr. 26 aufschlägt, wird erkennen, dass dieses vom 27. Juni 2020 stammt. Die Bekanntmachung verstößt auch nicht gegen Vorschriften über die Bekanntmachung des durch die Gemeindevertretung gefassten Satzungsbeschlusses. Soweit das Bundesrecht keine abschließende Regelung enthält, greifen die landesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntmachung von Satzungen (§ 5 HGO, Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 - BekanntmachungsV -, GVBl. I 1977, 409) bzw. die Regelungen der Antragsgegnerin in ihrer Hauptsatzung in der Fassung vom 11.04.2016. Gem. § 5 Abs. 3 HGO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gem. § 1 der BekanntmachungsV können öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entweder nur in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, in einem Amtsblatt oder im Internet erfolgen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Gem. § 6 Abs. 1 der BekanntmachungsV ist die öffentliche Bekanntmachung mit dem Ablauf des Erscheinungstages der die Bekanntmachung enthaltenen Ausgabe der Zeitung oder des Amtsblatts vollendet. Gem. § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im „Amtsblatt der Stadt Kelkheim“. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2020 wurde unter der die Hinweisfunktion gewährleistenden Karte des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bekannt gemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelkheim am 22. Juni 2020 den Bebauungsplan 185/12 „Erweiterung Privatgymnasium X...“ als Satzung beschlossen hat. Weiter unten befindet sich der Text: „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.“. Daraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Weg der Ersatzbekanntmachung gewählt hat, was nicht zu beanstanden ist. Soweit § 10 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 BauGB fordert, dass die Satzung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, über den Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen ist, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, ist auch dieser Anforderung Genüge getan. Denn in der Ersatzbekanntmachung wird darauf hingewiesen, wo und zu welchen Zeiten die Einsicht in den Bebauungsplan erfolgen kann. Zusätzlich wird, ohne dass dies Einfluss auf die Rechtmäßigkeit hat, der Hinweis erteilt, dass und wie der Bebauungsplan im Internet eingesehen werden kann. Soweit die Antragstellerin meint, der Bekanntmachungstext sei rechtsfehlerhaft, weil entgegen dem Inhalt der Hauptsatzung der Antragsgegnerin die Hinweise fehlten, wo, d.h. in welchem Raum, die Satzung eingesehen werden könne, und dass der beschlossene Bebauungsplan für einen Monat ausgelegt werde, ist dem nicht zu folgen. Zwar sind nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin bei Bekanntmachungen spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung „der Gegenstand, der Ort (Gebäude und Raum), die Tageszeiten und die Dauer der Auslegung gem. Absatz 1 öffentlich bekanntzumachen“ (§ 12 Abs. 3 Satz 3 der Hauptsatzung). In dem Bekanntmachungstext wird demgegenüber lediglich ausgeführt, die Auslegung des in Kraft getretenen Plans erfolge beim Amt für Planen und Bauen. Weder wird ein besonderer Raum bezeichnet noch die Dauer der Auslegung. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin indes darauf, dass dies nach ihrer Satzung im Rahmen der Ersatzbekanntmachung auch nicht erforderlich ist. § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung regelt ausdrücklich nur die öffentliche Bekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen und der damit verbundenen Texte und Begründungen im Wege der öffentlichen Auslegung. Es handelt sich hier jedoch nicht um eine öffentliche Auslegung, wie sie in § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplans geregelt ist, sondern um eine Ersatzbekanntmachung. Für diese gelten zwar nach § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung die Absätze 1 bis 4 entsprechend, jedoch mit der Einschränkung, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht etwas anderes oder genaueres bestimmen. Daraus wird hinreichend deutlich, dass im Falle der Ersatzbekanntmachung lediglich den Mindestanforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB genügt werden soll. Dies ist hier geschehen. Landesrechtlich ist nichts anderes geboten. Soweit der aufgrund von § 7 Abs. 2 HGO erlassene § 3 BekanntmachungsVO gebietet, dass auch der Raum, in welchem der Plan ausgelegt wird, und die Dauer der Auslegung spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen sind, betrifft dies die öffentliche Auslegung von Karten, Plänen u.ä. und nicht die Ersatzbekanntmachung. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 2009 (VGH Kassel, Urteil vom 03.06.2009 - 3 C 2212/08.N -, juris Rdnr. 23 ff) zum Ausdruck gebracht haben sollte, § 3 BekanntmachungsVO beanspruche auch Geltung im Rahmen einer Ersatzbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB, hält der Senat nicht länger daran fest. Das dauernde Bereithalten des Bebauungsplans zur Ermöglichung der Kenntnisnahme des Bebauungsplans ist Teil der Ersatzbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB. Dass eine solche Ersatzbekanntmachung des Bebauungsplans nach Hessischem Landesrecht zusätzlich eine öffentliche Auslegung nach Maßgabe des § 3 BekanntmachungsVO erfordert, lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Denn es handelt sich bei der Ersatzbekanntmachung gerade nicht um eine öffentliche Auslegung, wie sie etwa in § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplans geregelt ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 13.04.2016 - 4 A 141/14 -, juris Rdnr. 32). Letztlich wird aber auch mit den erfolgten Angaben der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 3 der Hauptsatzung i.V.m. deren Abs. 5, der ohnedies nur eine entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 4 vorschreibt, Genüge getan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, muss die Bekanntmachung einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten. Der Hinweis muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen. In der Bekanntmachung ist daher auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Das Bereithalten des beschlossenen und genehmigten Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht bei der in der Bekanntmachung angegebenen Dienststelle ist Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden - zweistufigen - Verkündungsverfahrens: Mit der Bekanntmachung und dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht wird der Abschluss eines Rechtsetzungsverfahrens förmlich dokumentiert (BVerwG, Beschluss vom 03.06.2010 – 4 BN 55/09 –, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen genügt die Antragsgegnerin den Anforderungen an eine Bekanntmachung bei entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass bei der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans dauerhaft die Verpflichtung besteht, diesen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dann muss es aber genügen, wenn die Gemeinde als „Gebäude und Raum“ das Amt für Planen und Bauen mit genauer Adressierung (D...straße …, 65779 Kelkheim / Taunus) bezeichnet und die Tageszeiten mit „während der üblichen Dienststunden“ umschreibt. Tageszeiten, zu denen die Einsicht erfolgen kann, können sich im Laufe der Zeit ändern, und auch der konkrete Raum. Dies sind Umstände, die ohne größeren Aufwand erfragt werden können oder sich dem Einsichtswilligen ohne Weiteres erschließen. Die Angabe des genauen Ortes sichert die Möglichkeit der Einsicht. Die Bezeichnung der Dauer der Auslegung ist bei dauerhafter Auslegung entbehrlich. Ein beachtlicher Bekanntmachungsfehler hinsichtlich der Angaben der Antragsgegnerin über die zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB liegt ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe nur die verfügbaren Umweltinformationen gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB bekanntgegeben. Die verfügbaren Umweltinformationen seien gerade nicht auszulegen, sondern gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB die wesentlichen Stellungnahmen. Die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2. November 2019 in ihrem Amtsblatt Nr. 44 erfüllt trotz Bedenken die gesetzlichen Anforderungen. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung leitet die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Die Bekanntgabe von Ort und Dauer der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verlangt von der Gemeinde die Mitteilung von einfachen Informationen formalen Charakters. Die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ist Teil dieses Verfahrensschritts. Sie ist insoweit formal, als die Gemeinde nicht zur Selektion der bekannt zu machenden Informationen befugt ist, sie also - anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - zwischen von ihr für wesentlich oder unwesentlich gehaltenen Informationen nicht unterscheiden darf (BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 4 CN 7/18 -, juris Rdnr. 15). Entscheidend ist, ob die Bekanntmachung der Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht wird. Die Gemeinden sind danach verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB stellt auf die „verfügbaren“ umweltbezogenen „Informationen“ ab, während § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen meint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 1/14 -, juris Rdnr. 11; BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3/12 -, juris Rdnr. 23). Die Antragsgegnerin trägt vor, sie habe in der Bekanntmachung sämtliche verfügbare Arten umweltbezogener Informationen aufgelistet und darauf hingewiesen, dass diese auch offengelegt worden seien. Zwar lässt der Text der Auslegung tatsächlich Zweifel aufkommen, ob der Antragsgegnerin die oben dargestellte Differenzierung bewusst gewesen ist. Gleichwohl genügt die Bekanntmachung in dem hier zu entscheidenden Einzelfall noch den genannten Anforderungen. Der Bekanntmachungstext formuliert zunächst, folgende Arten umweltbezogener Informationen seien verfügbar und würden mit offengelegt. Sodann weist der Text auf den Umweltbericht hin und dessen Aussagen zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft, Flora, Fauna, lebensräumliche Vielfallt, Artenschutz (insbesondere Vögel und Fledermäuse), zu Mensch und Kulturgütern sowie potentieller vorhabenbedingter Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Weiter weist der Text auf den Artenschutzbeitrag mit Aussagen zum Vorkommen von Mauerseglern (festgestellt) und Fledermäusen (nicht festgestellt), auf Untersuchungen der Verkehrsimmissionen und erforderlicher Schallschutzmaßnahmen (Fachgutachten), auf die gutachterliche Stellungnahme zu möglichen Alternativstandorten, auf Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Grundstücksbewuchs, geschützte Arten (Mauersegler, Fledermäuse), naturschutzrechtliche Schutzgebiete, Altlastenverdachtsflächen, Lärmimmissionen, ehemaligen Bergbau (nicht bekannt) und Bodendenkmäler hin. Damit wird die Auflistung der gesetzlich gewollten Anstoßfunktion im Hinblick auf die schlagwortartige Bezeichnung vorhandener Umweltinformationen gerecht. Die Antragstellerin hat die Forderung, die Informationen nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen, noch ausreichend erfüllt, wenn sie konkret auf den Artenschutzbericht verweist. Sie ist aber nicht gehindert, besonders detaillierte Schlagwörter zu verwenden oder gesetzlich nicht geschuldete Angaben bekannt zu machen (BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 4 CN 7/18 - juris Rdnr. 18). In Anbetracht der Tatsache, dass sie alle verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen benannt hat, ist hier nicht entscheidungserheblich, dass sie eine Differenzierung zwischen den von ihr für wesentlich erachteten bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) unterlassen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin Arten vorliegender umweltbezogener Informationen nicht bezeichnet hat. Dies mag allenfalls in Bezug auf die landespflegerischen Belange (RP Darmstadt vom 12. Dezember 2017) gelten. Davon, dass damit von den Arten der verfügbaren Umweltinformationen die überwiegende Zahl nicht angegeben worden sein könnte, kann aber keine Rede sein. Der Mangel wäre aber nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Ein beachtlicher Fehler liegt somit nur dann vor, wenn die Angaben vollständig fehlen oder wenn von den Arten der verfügbaren Umweltinformationen die überwiegende Zahl nicht angegeben wurde (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 214 Rdnr. 50; BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3/12 -, Rdnr. 25). Auch die Bezugnahme der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die DIN 4109 stellt keinen Verkündungsmangel dar. Die Antragsgegnerin hat unter der Nr. 4.2 „Hinweise“ ausgeführt: DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderung“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderung“ können im Rathaus der Stadt Kelkheim (Taunus) D...straße …, 65779 Kelkheim (Taunus), Amt für Planen und Bauen, Zimmer 207, eingesehen werden. Damit hat die Antragsgegnerin den geltenden Anforderungen genügt. Der normative Inhalt eines Bebauungsplanes muss nicht allein aus sich selbst erkennbar sein. Es ist daher zulässig, in textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften zu verweisen, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in ihren Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan zwingend als Anlage beigefügt werden müssten (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2013 - 4 BN 48/13 -, juris Rdnr. 4). Für eine ordnungsgemäße Verkündung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB ist es aber erforderlich, dass dann, wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, von der Gemeinde sicherzustellen ist, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies kann die Gemeinde etwa dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde verweist (VGH Kassel, Urteil vom 18.05.2017 - 4 C 2399/15.N -, juris Rdnr. 53, 54). Dem hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch keine unzulässige Konfliktverlagerung auf die Vollzugsphase des Bebauungsplanes insoweit vor, als die Antragsgegnerin nicht näher aufgeklärt hat, ob eine Kontamination der Grundstücke vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 4 CN 4/14 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.; Urteil vom 07.05.2014 - 4 CN 5/13 -, juris Rdnr. 25, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 04.08.2022 - 3 B 701/22.N -, juris Rdnr. 40). So verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass konkrete Hinweise auf Bodenverunreinigungen oder Altlasten nicht bekannt seien und die fraglichen Grundstücke seit 30 Jahren gewerblich und zu Wohnzwecken genutzt würden sowie nahezu vollständig versiegelt seien, ohne dass bisher Erkenntnisse über Bodenverunreinigungen vorlägen. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn die entsprechenden Untersuchungen des Bodens im Rahmen der Erdarbeiten bei der Umsetzung des Bebauungsplanes durchgeführt werden, zumal konkrete Hinweise auf eine Kontamination des Bodens nicht vorliegen. Selbst die Antragstellerin geht ersichtlich nicht von Gefährdungen durch Bodenverunreinigungen aus, wenn sie das Grundstück auch zu Wohnzwecken nutzt und künftig eine Bebauung überwiegend zu Wohnzwecken anstrebt. Ein unzulässiger Konflikttransfer ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan keine Immissionsschutzmaßnahmen im Einzelnen zur Gewährleistung von Innenpegeln festgesetzt hat. Dass dadurch hervorgerufene Konflikte zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben könnten, ist hier schon deshalb nicht zu besorgen, weil die Schutzbedürftigkeit der Unterrichtsräume im Schulgebäude vor Lärmbelastung von außen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens gelöst werden kann. Immissionskonflikte, die durch den Plan an der Grenze zu den anliegenden Gebieten ausgelöst werden könnten, lassen sich schon deshalb ausschließen, weil eine erweiterungsbedingte Lärmbelastung, die sich allenfalls in einer Verkehrsmehrbelastung bei dem ohnehin stark befahrenen D...straße (DTV = 10.060 Kfz/24h) äußern könnte, nicht zu erwarten ist. Eine Änderung des Verkehrsaufkommens von 10% würde zu einer Änderung sowohl des Emissions- als auch des Immissionspegels von gerade einmal 0,4 dB(A) führen (Gutachten Nr. T 935 des TÜV Hessen vom 01.06.2018 Seite 7). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war es nicht geboten, die Art der baulichen Vorkehrungen, insbesondere der Schallschutzfenster, durch die Angabe eines Dämmwertes zu präzisieren. Zur Konkretisierung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist die Festlegung bestimmter Werte nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 08.08.1989, - 4 NB 2/89 -, juris Rdnr. 7). Danach genügt es, dass der Bebauungsplan die baulichen oder technischen Vorkehrungen als solche festsetzt. Welche Qualität die Vorkehrungen haben müssen, ergibt sich aus der Schutzwürdigkeit des Gebietes und kann gegebenenfalls noch im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren im Einzelnen festgelegt werden. In Ziffer I. 4.1 der textlichen Festsetzungen hat sie unter Bezugnahme der im Lärmschutzgutachten unter Ziffer I. 5.4 genannten DIN 4109 -1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen" passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt, wonach ein ausreichender Schallschutz durch bauliche oder sonstige technischen Vorkehrungen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern oder durch eine entsprechende Grundrissgestaltung von Gebäuden gewährleistet sein muss. Der Nachweis ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend den Regelungen in der DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau Teil 1: Mindestanforderungen" und der DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen" zu erbringen. Ergänzend hat die Antragsgegnerin auf die weiteren Hinweise im Lärmschutzgutachten T 936 des TÜV Hessen hingewiesen. Zudem hat sie als aktive Lärmschutzmaßnahme zur Abschirmung der Außenflächen gegen den Schienenverkehr eine 2,0 m hohe Lärmschutzwand über dem Niveau der Schienenoberkante entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereiches festgesetzt. Die Antragstellerin rügt weiter, die Antragsgegnerin habe die Grenzen des projektbezogenen Bebauungsplans überschritten. Die Grenzen eines projektbezogenen Bebauungsplanes seien nicht mehr gewahrt, wenn die Antragsgegnerin es versäume, auch andere aufgrund ihrer Festsetzung zulässige Nutzungsarten, die vorliegend nicht der Erweiterung des Privatgymnasiums X... dienten, zu bedenken. Dem kann nicht gefolgt werden. Einer Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen und einem sonstigen Bebauungsplan zu wählen, auch wenn sie mit dem (Angebots-)Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen möchte (Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 12 Rdnr. 4 m.w.N.). Allerdings darf sich die planende Gemeinde bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der ein bestimmtes Vorhaben im Blick hat, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen schaffen (OVG Münster, Urteil vom 13.09.2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rdnr. 60). Keinesfalls darf sich die Gemeinde bei der Planausgestaltung auf eine Art „Rosinentheorie“ zurückziehen und sich selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal aber auf dessen Projektbezug berufen, um die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen zu begründen (OVG Münster a.a.O. Rdnr. 64). Grundsätzlich steht das Sondergebiet „Schule“ auch anderen Trägern als dem Privatgymnasium X... offen, wenngleich, wie die Antragsgegnerin im Einzelnem dargelegt hat, nicht wahrscheinlich ist, dass das Gelände für eine andere Schule als für das Gymnasium eine geeignete Erweiterungsfläche darstellen dürfte. Gleichwohl könnte der Bebauungsplan aber auch dann noch seine städtebauliche Ordnungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfüllen, wenn das Privatgymnasium X... wider Erwarten von seinem Erweiterungsprojekt Abstand nehmen würde und der Bebauungsplan tatsächlich nur noch eine funktionslose Hülle darstellte. Ausreichendes Korrektiv stellt in solchen Fällen die nachträgliche Feststellung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes dar, nämlich dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen scheint und der Plan deshalb funktionslos wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - 4 B 22/10 -, juris Rdnr. 11). Derzeit kann von einer solchen Funktionslosigkeit bzw. einem Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin wendet ein, die Funktionslosigkeit sei kein "Korrektiv" eines Abwägungsfehlers, sondern trete nur ein, wenn mit einer Verwirklichung der Festsetzung des Plans nicht mehr zu rechnen sei. Entscheide sich die Schule zur Bebauung eines anderen Standortes, werde der Bebauungsplan dadurch aber nicht funktionslos und es entfalle auch eine mittlerweile angeordnete Enteignung nicht. Dem ist zu entgegnen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses entscheidend ist, ob dem streitigen Bebauungsplan eine städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) zur Seite steht, was hier zu bejahen ist. Erst wenn sich in einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte - wofür derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind -, dass sich der Bebauungsplan entgegen der beabsichtigten Planung im Nachhinein als nicht durchführbar erweisen sollte, tritt er außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11/03 - juris Rdnr. 34). Die Antragstellerin wendet weiter ein, der Unterrichtsbetrieb G 9 werde auch ohne die Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke geplant. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin dargetan, dass nach wie vor der Raumbedarf des Gymnasiums besteht. Die Schule habe lediglich einen ca. 220 m² großen, an die Bahnlinie angrenzenden Teilbereich auf dem rechts der Schule angrenzenden Nachbargrundstück befristet angemietet, um dort in einer Container-Anlage provisorisch Platz für mindestens 4 Klassenräume zu schaffen. Durch diese Zwischenlösung wird jedoch - so die Antragsgegnerin - nur ein Bruchteil des gesamten Raumbedarfs der Schule vorübergehend gedeckt. Damit bleibt die Sicherung der Rückkehr des Gymnasiums zu G 9 weiterhin abhängig von einer entsprechenden Erweiterung des Schulgebäudes. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Stadtverordnetenversammlung habe auf eine Enteignung zu ihren Lasten verzichtet, die Planziele der Antragsgegnerin könnten mithin nicht verwirklicht werden, wenn sie, die Antragstellerin, nicht verkaufe, und sich dabei auf die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 14. September 2020 bezieht, wird dies durch den Inhalt dieses Beschlusses widerlegt, wonach der Magistrat beauftragt wird, mit den betroffenen Parteien im Sinne einer gütlichen Einigung zu verhandeln. Ein Enteignungsverfahren sei zu vermeiden. Keinen Erfolg hat die Antragstellerin auch, soweit sie mit ihrem Antrag einen Fehler im Abwägungsvorgang bzw. im Abwägungsergebnis geltend macht, der gemäß den §§ 214, 215 BauGB erheblich sein könnte, weil er offensichtlich sowie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB). Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, (1.) eine Abwägung überhaupt durchzuführen, (2.) in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, (3.) weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen noch (4.) den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständ. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris Rdnr. 29). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich nach Maßgabe dieser Grundsätze die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nicht deshalb als unvollständig, weil keine Ermittlungen hinsichtlich einer nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ebenfalls zulässigen anderweitigen Schulnutzung als durch einen Erweiterungsbau der X...schule, etwa der Errichtung einer Berufsschule, wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, angestellt worden sind. Eine anderweitige Nutzung erweist sich hier aber als fernliegend. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 BN 38/13 - juris Rdnr. 6). Das Plangebiet erweist sich jedoch, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der Architekten B... „Erweiterung Privatgymnasium X...“ (Stand 08.10.2018, Seite 23) ergibt, mit 1.467 m² als noch gerade ausreichend groß für einen Erweiterungsbau und eignet sich damit offensichtlich nicht für den Neubau einer ganz anderen Schule mit dann erheblich höherem Raumbedarf. So können, wie das Gutachten ergibt, nicht alle Zielgrößen für lediglich eine Erweiterung der X...schule auf den Grundstücken realisiert werden, so dass eine anderweitige Nutzung als die Errichtung eines Erweiterungsbaus der benachbarten X...schule als unwahrscheinlich einzustufen und daher von der Antragsgegnerin auch nicht in den Blick zu nehmen war. Hinzu kommt, dass nach den schlüssigen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Nachbarschaft liegende Schulen derzeit keinerlei Erweiterungsbedarf haben. Eine Verletzung des Abwägungsgebots resultiert nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke fremdnützig bzw. nicht im Interesse der Grundstückseigentümerin überplant hat. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu den privaten Belangen gehört in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen (§ 85 ff. BauGB) bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6/01 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Das in § 1 Abs. 7 BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss von 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rdnr. 14). Daraus folgt, dass in Fällen wie dem vorliegenden bei einer fremdnützigen Überplanung eines Grundstückes zu prüfen ist, ob ein milderes Mittel vorliegt, das zur Zweckerreichung annähernd gleich geeignet ist und den Eigentümer weniger belastet, was erfordert, dass die planende Gemeinde sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtigkeit und der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen hat (OVG Münster, Beschluss vom 14.06.2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rdnrn. 111, 112). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung auch die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Ein Planungsgrundsatz, nach welchem die vorhandene Bebauung eines Gebiets etwa nach der Art der baulichen Nutzung auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsste, existiert nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.2000 - 4 CN 6/99 -, juris Rdnr. 23; Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35/09 -, juris Rdnr. 2). Im Rahmen der planerischen Abwägung muss aber das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, juris Leitsatz Nr. 5 und Rdnr. 10). Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, juris Rdnr. 10; Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rdnr. 18). Für eine Einschränkung des bestehenden Baurechts müssen daher gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse eines Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung sogar gänzlich ausschließen. (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rdnr. 13; VGH Kassel, Urteil vom 18.03.2021 - 4 C 2335/17.N - juris Rdnr. 41). Soweit die Antragstellerin insbesondere mit Schriftsatz vom 30. November 2022 und beigeschlossenem Gutachten der Architekten AA... GmbH vom 21. November 2022 rügt, zur Verwirklichung der Pläne der Erweiterung der Schule existierten andere wenigstens ebenso geeignete Standorte, so dass die Heranziehung der Grundstücke der Antragstellerin unverhältnismäßig sei, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat bei der Frage, ob und ggfs. welche Alternativstandorte in Betracht kommen, in Betracht gezogen, dass nur im äußersten Fall die Inanspruchnahme privater Flächen in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht, die in dem hier zu entscheidenden Einzelfall auf die Abwägungsentscheidung im Bauleitplanverfahren übertragen werden kann, haben sich die Anforderungen des Abwägungsgebots auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen zu richten. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden. Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich etwa im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung einer Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse. Insoweit ist die Ermittlung des Sachverhalts und der berührten öffentlichen und privaten Belange relativ zur jeweiligen Problemstellung und der erreichten Planungsphase. Der Planfeststellungsbehörde ist bei der Trassenprüfung ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 -9 B 10/09 -, juris Rdnr. 5, 6) Zwar ist im Bauleitverfahren grundsätzlich eine Alternativprüfung nicht erforderlich, was allerdings im Fall der Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf - wie dargestellt - eine Durchbrechung erfährt. Unter Anlegung der aus dem Fachplanungsrecht herrührenden Anforderungen an eine Alternativenprüfung ist die Antragsgegnerin diesen gerecht geworden. Sie hat neben dem derzeitigen Schulstandort und der streitgegenständlichen Fläche sechs weitere potentielle Standorte in den Blick genommen, die für eine Schulerweiterung in Betracht kommen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme der Architekten B... „Erweiterung Privatgymnasium X...“ Stand 08.10.2018, ab Seite 7), und ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Schluss gelangt, dass ernsthafte Alternativen zu einer Schulerweiterung am gewählten Standort nicht bestehen. Der so bezeichnete Standort A, der jetzige Schulstandort, erweist sich als nicht geeignet, weil sich der Raumbedarf auf der Bestandsfläche auch dann nicht verwirklichen lässt, wenn ein geringerer Flächenbedarf als von der Schulverwaltung errechnet zugrunde gelegt werden sollte. Das Bestandsgebäude der Schule besteht im Wesentlichen aus fünf Bauteilen, nämlich den Bauteilen A, C und E, welche jeweils drei- beziehungsweise viergeschossig ausgeführt sind, sowie aus den zweigeschossigen Zwischenbauten B und D. Die Grundstücksgröße beträgt 3.343 m². Von der Schulverwaltung ist ein Raumprogramm entwickelt worden, das einen prognostizierten Raumbedarf der Schule aufgrund aktueller Richtlinien oder Empfehlungen von 2.593 m² errechnet, die in einem Neubau verwirklicht werden sollten. Weitere 290 m² sollen nach der Berechnung in den Bestandsgebäuden verwirklicht werden. Auch wenn sich mit den Darlegungen der Antragstellerin möglicherweise ein geringerer Flächenbedarf ergeben könnte, ist auch dieser bauordnungsrechtlich kaum und baulich-konstruktiv nur äußerst aufwändig auf der Bestandsfläche durch Aufstockung zu verwirklichen. Das Gutachten der Architekten B... legt zugrunde, dass eine Aufstockung aller Bauteile um mindestens zwei Geschosse zuzüglich eines eventuell weiteren Staffelgeschosses erforderlich wäre, wenn das Raumprogramm, wie es die Schulverwaltung vorgestellt hat, tatsächlich verwirklicht werden sollte. Eine Aufstockung der Zwischenbauten B und D sei unter Ertüchtigung der Bausubstanz zwar durchführbar, jedoch nicht für Unterrichtsräume, da die erforderlichen Raumtiefen und Raumgrößen dort nicht erzielt werden könnten. Eine Aufstockung der Bauteile A und C sei nur mit einer äußerst aufwändigen statisch-konstruktiven Ertüchtigung der bestehenden Konstruktion möglich. Die vorhandene Bausubstanz sei hierfür nicht ausgelegt. Der notwendige baulich-konstruktive Aufwand sei unangemessen hoch und nicht wirtschaftlich durchführbar. Zudem seien bei Aufstockung die Abstandsflächen gemäß der hessischen Bauordnung bei zwei zusätzlichen Vollgeschossen nicht einzuhalten. Die südlichen Abstandsflächen überschnitten sich. Im Übrigen würde bei einer baulichen Erweiterung im Wege der Aufstockung ein Bauvolumen entstehen, das an dieser Stelle das städtebauliche Erscheinungsbild Kelkheim erheblich beeinträchtigen würde. Den weiter entfernt liegenden Standorten D (nördlicher D...straße), Standort F (… Straße), Standort G (…-Platz) und Standort H (…straße) ist gemein, dass sich eine funktional vertretbare Verbindung zum Hauptstandort schwierig gestaltet, weil die Erreichbarkeit des Hauptgebäudes im angemessenen Zeitraum von 5 Minuten nicht gewährleistet werden kann. Dies gilt - in Grenzen - auch für die Standorte B (Charlottenweg) und E (Berliner Ring). Der Standort E wird durch eine Bahnlinie vom derzeitigen Schulstandort getrennt, weshalb als Zuweg eine Bahnunterführung genutzt werden müsste. Die Wegstrecke würde dann 270 m betragen. All diesen Standorten ist gemein, dass für einen räumlich von dem Hauptgebäude getrennten Bauteil zusätzliche Verwaltungsräume (Lehrerzimmer, Vorbereitungsräume, Nebenräume) sowie Freiflächen (2. Schulhof mit Aufsicht) notwendig wären, was insgesamt wirtschaftlich und organisatorisch nicht vertretbar wäre. Dies gilt nicht für die streitbefangenen Grundstücke, den Standort C. Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den in dem Abwägungsgebot enthaltenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt haben könnte. Sie hat sich mit der Frage eines Alternativstandortes auseinandergesetzt und ist mit städtebaulich vertretbaren Gründen zu dem Ergebnis gelangt, das Nachbargrundstück zum Bestandsgebäude sei der geeignetste Standort. Die Eigentumsinteressen der Antragstellerin hat sie im Verhältnis zu den verfolgten städtebaulichen Zielen sachgerecht gewichtet. Hinsichtlich der Gewichtung der Belange in ihrem Verhältnis zueinander kann kein Fehler festgestellt werden. In der Begründung des Bebauungsplans hat sie ausgeführt, es liege im Interesse der Stadt und damit im öffentlichen Interesse, den Schulstandort Kelkheim durch ein qualitativ hochwertiges Bildungsangebot mit entsprechenden Kapazitäten zu stärken. Das Privatgymnasium X... liefere dazu einen wichtigen Beitrag und ergänze das staatliche Angebot. Deswegen solle die Erweiterungsmöglichkeit für die Schule planungsrechtlich gesichert werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien jedoch auch die privaten Interessen, die sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten ließen, zu berücksichtigen und gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen abzuwägen. In diesem Fall stünden dem privaten Interesse an einer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten optimalen Nutzung des Grundstücks das öffentliche Interesse an einer Stärkung des Schulstandortes und damit Belange des Bildungswesens entgegen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Den privaten Interessen sei in mehrfacher Hinsicht Rechnung getragen worden. Sowohl von Seiten der Schulleitung als auch von Seiten der Stadt sei mehrfach das Gespräch mit den Vertretern der Grundstückseigentümerin bezüglich des Erwerbs beziehungsweise Tauschs des Grundstücks gesucht worden. Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und der Erlass der Veränderungssperre seien notwendig geworden, um die Chance für die Erweiterung der Schule zu wahren und im Rahmen des Verfahrens zu belegen, dass das öffentliche Interesse den Interessen der Eigentümerin vorgehe. Denn die von der Eigentümerin beantragten beziehungsweise mitgeteilten Vorhaben (Bauanträge vom Mai und September 2017) seien nicht an das Baugrundstück im D...straße gebunden, sondern wären auch auf anderen Grundstücken umsetzbar, insbesondere auf dem von Seiten der Stadt ursprünglich angeboten Tauschgrundstück F... Straße 47, was jetzt allerdings nicht mehr zur Verfügung stehe. Eine Erweiterung der Schule dagegen sei, wie bereits ausgeführt, vernünftigerweise nur auf einem an das jetzige Schulgelände angrenzenden Grundstück sinnvoll, womit sich das Grundstück der Antragstellerin aufdränge, da hier, im Gegensatz zum nördlich angrenzenden Grundstück, die derzeitige Nutzung aufgegeben werden solle. Was die Grundstücke der X... Stiftung e.V. im Gebiet „Hornau-West” betrifft, weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass diese durch die Bahn von dem aktuellen Schulgrundstück getrennt sind und nicht unmittelbar angrenzen. Die Erreichbarkeit ist nur durch eine Unter- oder Überführung der Bahn möglich. Die Grundstücke sind zwar grundsätzlich beplanbar, da sie im Flächennutzungsplan als Bauflächen ausgewiesen sind. Daraus resultiert jedoch nicht, dass sie unmittelbar nach § 34 BauGB bebaubar sind. Sie liegen - soweit ersichtlich - im Außenbereich und sind nicht erschlossen, so dass die Bebaubarkeit nur mit Hilfe eines Bebauungsplans und ggfs. eines Umlegungsverfahrens erreicht werden könnte. Dagegen ist nichts zu erinnern. Soweit die Antragstellerin einwendet, jedenfalls die Flächen, welche am Berliner Ring anlägen, seien nach § 34 BauGB bebaubar, ändert dies nichts an dem Umstand, dass auch diese Flächen von der Bahnlinie vom bisherigen Schulstandort getrennt werden. Das Gutachten der Architekten AA... GmbH vom 21. November 2022 schlägt demgegenüber die Standorte B und D als geeignetere oder wenigstens gleich gut geeignete Standorte für eine Schulerweiterung vor, wobei neben der räumlichen Entfernung ersichtlich die Probleme der Erforderlichkeit zusätzlicher Verwaltungsräume und insbesondere die Trennung der Standorte durch den D...straße untergewichtet werden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, selbst die Stadt Frankfurt plane das Gymnasium-Ost auf zwei Standorte verteilt (FAZ vom 06.12.2022), werden diese Standorte nicht durch eine vielbefahrene Straße, sondern durch ein Klein- und Freizeitgartengelände getrennt. Auch dort wird überlegt, ob Einrichtungen doppelt vorgehalten werden müssen. Soweit der Standort A, das aktuelle Schulgelände, präferiert wird und das Gutachten einen Schulneubau vorschlägt, wird ausgeblendet, dass der Schulbetrieb zunächst wenigstens teilweise an einem ganz anderen Standort aufgenommen werden müsste. Zutreffend hebt das Gutachten der Architekten AA... GmbH zwar hervor, auch auf den streitbefangenen Grundstücken (Standort C) könnten die Zielgrößen für einen Erweiterungsbau nicht erreicht werden. Dies hat aber das Gutachten der Architekten B... ebenso in den Blick genommen wie den Umstand, dass für eine Neubebauung der Abbruch vorhandener Gebäude vorgenommen werden müsse. Die Antragstellerin wendet weiter ein, die Antragsgegnerin habe den Umfang der Entschädigungspflicht in der Abwägung verkannt. Es ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der von der überplanenden Gemeinde zu leistende Planschaden unverzichtbarer Bestandteil der Abwägung sei. Entschädigt würden Beeinträchtigungen von Grundstückswerten, also planerische Eingriffe in die zugrundeliegende Bodennutzbarkeit. Der Entschädigungsanspruch sei nicht auf den Gebäude- oder Betriebswert beschränkt. Eine Wertminderung des Grundstücks könne auch dann vorliegen, wenn allein der Wert des auf ihm stehenden Gebäudes wesentlich vermindert worden sei. Auch Mietabschläge seien zu berücksichtigen. Dem entspreche die vorgenommene Abwägung nicht, da sie lediglich den durch die Veränderungssperre ausgelösten Schaden und nicht den planbedingten Schaden berücksichtige. Dem folgt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin hat die Tatsache und den möglichen Umfang zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB ausreichend in die Abwägung eingestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, muss die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1/13 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.). In der Begründung des Bebauungsplanes wird ausgeführt, im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan 78/12 „Im Stückes (Abänderung)“ sei für den vorgesehenen Geltungsbereich ein Mischgebiet festgesetzt. Geplant sei die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“. Daraus könnten sich nach den §§ 39 ff. BauGB Entschädigungsansprüche für die Grundstückseigentümer ergeben. Sodann enthält die Begründung vertiefende Ausführungen hinsichtlich des Ersatzes des Vertrauensschadens (§ 39 BauGB) und zur Entschädigung wegen der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, und führt im Weiteren aus, dass, sollten die Ziele des Bebauungsplans nicht durch freihändigen Erwerb des Grundstücks, durch Grundstückstausch, Erbpacht o.ä. erreicht werden, die Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der Regelungen des BauGB gutachterlich zu bestimmen sei. Zwar legt die Begründung zugrunde, dass die Entschädigung im Ergebnis von der Schule zu übernehmen sei, weist aber für den Fall, dass die Begünstigte diese Verpflichtung nicht erfülle darauf hin, dass auch die Stadt gegenüber der Grundstückseigentümerin verpflichtet sei. Davon, dass die Antragsgegnerin lediglich den durch die Veränderungssperre ausgelösten Schaden und nicht den planbedingten Schaden in die Abwägung eingestellt hat, wie die Antragstellerin meint, kann danach keine Rede sein. Der Begründung ist vielmehr zu entnehmen, dass den Stadtverordneten bewusst gewesen ist, dass auf die Gemeinde erhebliche Forderungen zukommen könnten, wenngleich sie die grundsätzliche Ersatzpflicht auf Seiten der Schule gesehen haben. Auf die in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisanträge - soweit nicht ohnedies unzulässig wie Beweisantrag Nr. 8., soweit ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben werden sollte - kam es demgemäß nicht an. Die Beweisanträge Nr. 2, 5 und 9 konnte der Senat gemäß § 87 b VwGO als verfristet zurückweisen. Mit der am 10. November 2022 zugestellten Ladung zum Termin am 13. Dezember 2022 wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum 30. November 2022 gemäß § 87b Abs. 1 und Abs. 2 VwGO zur Stellungnahme, zum Vortrag entscheidungsrelevanter Tatsachen sowie zur Benennung von Beweismitteln gesetzt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und sie die Verzögerung nicht genügend entschuldige und sie über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden sei. (§ 87b Abs. 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Trotz entsprechender Belehrung wurden die genannten Beweisanträge nicht innerhalb der gesetzten Frist angekündigt. Die Verzögerung hat die Antragstellerin auch nicht entschuldigt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2022 und damit innerhalb der nach § 87b Abs. 3 VwGO gesetzten Frist in Auseinandersetzung mit dem vorausgegangenen Eilbeschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 (3 B 1787/20.N) vertiefend unter Ankündigung anderweitiger Beweisanträge vorgetragen. Hätte die Antragstellerin die als verspätet zurückgewiesenen Beweisfragen dem Senat ebenso mitgeteilt, hätte der Senat diese im Falle ihrer Erheblichkeit den Gutachtern B... zur kurzfristigen Stellungnahme über die Antragsgegnerin zuleiten und sich spätestens im Termin erläutern lassen können. Eine positive Bescheidung der Anträge erst im Termin, zu dem die Gutachter nicht zugegen waren, hätte demgegenüber zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Der Senat hat vor dem Hintergrund, dass die Beweisanträge nicht dem Verlauf der mündlichen Verhandlung geschuldet, sondern schon zuvor schriftlich vorbereitet waren, von seiner Befugnis Gebrauch gemacht und sein Ermessen dahingehend ausgeübt, die Beweisanträge als verfristet abzulehnen. Dabei hat der Senat ebenso eingestellt, dass er bereits mit der Ladung mitgeteilt hat, die Sache für ausgeschrieben zu halten, was als hinreichender Ausdruck dafür zu werten war, die Sache sei ausermittelt, entscheidungsreif und die Einhaltung der Frist nach § 87b VwGO für den Senat wesentlich. Dies gilt hier umso mehr, als den Beteiligten die Rechtsauffassung des Senats bereits seit Zustellung des Beschlusses vom 10. Oktober 2022 im vorausgegangenen Eilverfahren bekannt war. Hinsichtlich der weiteren, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, wird wegen der Begründung ihrer Ablehnung auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Nach alledem ist der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan 185/12 „Erweiterung Privatgymnasium X...“ der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin sämtlicher im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücke Flurstücke Nr. …/1, …/2, …/3 und …/4. Auf den Grundstücken wurden in den Jahren 1974 und 1975 ein Betrieb zur Oberflächenbehandlung von Metallen und von 1980 bis 1983 ein Betrieb zur Herstellung von Dichtungstechnik betrieben. Aktuell werden die Bestandsgebäude unter anderem als gewerbliches Lager, für eine Karateschule und in den Obergeschossen zum Wohnen genutzt. Für das Grundstück galt ursprünglich der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 78 „Im Stückes (Abänderung)“ vom 28. Februar 1975. Nach diesem war die Fläche als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO festgesetzt. Unmittelbar angrenzend in nordwestlicher Richtung befindet sich das Flurstück …/…, auf welchem das staatlich anerkannte Gymnasium „Privatgymnasium X...“ seit über 60 Jahren betrieben wird. Mit E-Mail vom 3. November 2013 bot die Antragstellerin der Schule vorbezeichnete Grundstücke zum Preis von 800.000,- Euro an (Bl. 138 GA 3 C 1464/17.N), worauf diese die Planung für den Bau einer Sporthalle und weiterer Schulräume auf den Grundstücken der Antragstellerin einleitete. Am 8. Mai 2014 nahm die Antragstellerin das Verkaufsangebot wieder zurück. Unter dem 18. Mai 2017 beantragte sie die Genehmigung für den Bau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen, zwei Büroeinheiten und Tiefgarage auf ihren Grundstücken. Die bereits geplante Turnhalle wurde seitens der Schule auf dem Sportplatz der Y... verwirklicht, der sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einer Entfernung von ca. 120 Metern befindet. In ihrer Sitzung am 19. Juni 2017 beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 78 „Im Stückes (Abänderung)“ zu ändern und im Bereich der Flurstücke …/1, …/2, …/3 und …/4 einen neuen Bebauungsplan mit dem Ziel der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule aufzustellen, den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 185/12 „Erweiterung Privatgymnasium X...“. Zur Sicherung der Bauleitplanung beschloss die Stadtverordnetenversammlung für den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans eine Veränderungssperre. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Satzung über die Veränderungssperre wurden im Amtsblatt vom 24. Juni 2017 ortsüblich bekannt gemacht. In ihrer Sitzung vom 8. April 2019 beschloss die Stadtverordnetenversammlung sodann die Verlängerung der Veränderungssperre und die entsprechende Satzung. Die Bekanntmachung des Beschlusses und des Satzungstextes erfolgte im Amtsblatt der Stadt Kelkheim am 13. April 2019. Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag ist unter dem Aktenzeichen 3 C 1464/17.N anhängig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als Art der baulichen Nutzung „Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Schule)“ als einzige Nutzungsart vorgesehen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 13. November 2017 bis zum 15. Dezember 2017 durchgeführt, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 10. November 2017. Am 28. Oktober 2019 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die in der Zeit vom 12. November 2019 bis zum 20. Dezember 2019 erfolgte. Am 22. Juni 2020 wurde der Bebauungsplan Nr. 185/12 „Erweiterung Privatgymnasium X...“ von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen und am 23. Juni 2020 ausgefertigt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 26 der Antragsgegnerin erfolgte am 27. Juni 2020. In der Ausfertigung des Bebauungsplanes bescheinigte der Bürgermeister unter dem Datum des 29. Mai 2020, der Bebauungsplan sei mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 26 vom 27. Mai 2020 der Stadt Kelkheim ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Daten korrigierte er sodann handschriftlich unter dem 22. Juli 2020 auf 29. Juni 2020 bzw. 27. Juni 2020. Am 18. Mai 2021 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Den am 13. Juli 2020 gestellten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 (3 B 1787/20.N) abgelehnt. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin vor, sie sei antragsbefugt, weil sie Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücke sei. Sie könne das von ihr beabsichtigte Wohn- und Geschäftshaus an dieser Stelle nicht mehr errichten, da die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstünden. Für sie werde das Grundstück durch diese Festsetzung wertlos. Mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche würden ihre Eigentümerbefugnisse deutlich eingeschränkt. Der Bebauungsplan sei bereits unwirksam, da er gegen das Gebot der Rechtsklarheit verstoße. Auf der Ausfertigung des Bebauungsplanes werde bescheinigt, dass der Bebauungsplan am 27. Mai 2020 in Kraft getreten sei. Da die Planurkunde damit ein falsches Bekanntmachungsdatum ausweise, sei für den Normadressaten nicht erkennbar wann der Bebauungsplan tatsächlich in Kraft getreten sei. Aufgrund der Bekanntmachung sei dies der 27. Juni 2020 gewesen. Zur Rechtsunklarheit führe auch, dass das Datum des Bekanntmachungsvermerks mit dem 27. Mai 2020 vor dem des Satzungsbeschlusses am 22. Juni 2020 liege. Zwar hätte auf die Angabe des Bekanntmachungsdatums verzichtet werden können. Werde es allerdings aufgeführt, so müsse es zutreffend sein, weil sonst gegen das Gebot der Rechtsklarheit verstoßen werde. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin gegen § 12 Abs. 3 ihrer Hauptsatzung verstoßen habe, wonach ein besonders gekennzeichneter Raum des Rathauses zur Auslegung der Pläne zu bestimmen und genau dies in der Bekanntmachung auch anzugeben gewesen wäre. In dem Bekanntmachungstext sei aber lediglich ausgeführt, dass die Auslegung des in Kraft getretenen Plans „beim Amt für Planen und Bauen“ erfolge. Ein besonderer Raum sei gerade nicht angegeben worden. Der Bebauungsplan weise auch deshalb einen Verkündungsmangel auf, da er entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht worden sei. Nach der Hauptsatzung werde der beschlossene Bebauungsplan für einen Monat ausgelegt. Hiervon werde in der Bekanntmachung abgewichen. Der Bebauungsplan sei ferner aufgrund Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BauGB unwirksam, weil die Antragsgegnerin weder in dem Bekanntmachungstext auf die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, die von ihr ausgelegt worden seien, hingewiesen habe, noch in der Auslegungsbekanntmachung in brauchbarer Form auf die verfügbaren Umweltinformationen hingewiesen worden sei. Vielmehr verbinde sie diese beiden Informationen in einer rechtlich unzulässigen Weise. Zwar habe sich in der Bekanntmachung vom 2. November 2019 die Angabe der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verfügbaren Umweltinformationen befunden. In der Bekanntmachung werde dagegen nicht differenziert nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB angegeben, welche wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf des Bebauungsplanes offengelegt worden seien. Damit habe die Antragsgegnerin aber nur die verfügbaren Umweltinformationen gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB benannt. Die verfügbaren Umweltinformationen seien gerade nicht auszulegen, sondern gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB die wesentlichen Stellungnahmen, dies bringe die Antragsgegnerin durcheinander. Wenn sie sich damit verteidige, sie habe sämtliche vorhandenen Stellungnahmen für wesentlich erachtet und deshalb ausgelegt, sei dies unzutreffend. Denn sie habe z.B. keine Stellungnahme aus der Trägerbeteiligung von November bis Dezember 2017 aus dem Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung offengelegt, obwohl diese Stellungnahmen vorgelegen hätten und Umweltinformationen beinhalteten. Die Antragsgegnerin müsse nachweisen können, dass sie auch die Stellungnahmen des Main-Taunus-Kreises vom 7. Dezember 2017 und des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12. Dezember 2017 offengelegt habe, in denen auf das Mauersegler-Vorkommen im Plangebiet bzw. auf landschaftspflegerische Belange hingewiesen worden sei. Es müsse ferner bezweifelt werden, dass die Anstoßfunktion mit der Auslegungsbekanntmachung gewahrt sei, wenn auf die Angabe (genaue Bezeichnung) der Stellungnahmen, die die Gemeinde für wesentlich halte, verzichtet werde. In der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 (4 CN 3/12) erläutere der 4. Senat, dass der gesetzgeberische Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB betreffend die Angabe der Arten der verfügbaren Umweltinformationen auch dem Zweck diene, der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die Entscheidung zu überdenken, welche Stellungnahme ihrer Auffassung nach wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei. Ferner sei dem Bürger aufgrund der gleichzeitig bekanntgegebenen Umweltinformationen auch in den nicht ausgelegten Stellungnahmen die Gelegenheit zu geben, auf die Bedeutung eines Umweltthemas hinzuweisen, welches die Gemeinde erkennbar nicht für wesentlich gehalten habe. Dies setze aber eine Differenzierung seitens der Gemeinde voraus, die vorliegend unterblieben sei. Mangels Auslegung bzw. Hinweises in der Auslegungsbekanntmachung auf die DIN 4109 liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Diese Norm verpflichte die Gemeinden, Normen, auf die ihre textlichen Festsetzungen hinwiesen, zu beschaffen und mit dem Entwurf des Bebauungsplans auszulegen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie hier Textfestsetzungen beabsichtigt seien, die sich erst unter Hinzuziehung der DIN-Normen erfassen ließen. Diese Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Gerügt werde zudem, dass der Umweltbericht unvollständig geblieben sei. Obwohl sich bereits aus der textlichen Festsetzung ergebe, dass das Grundstück in der Hessischen Altlastendatei gelistet und in den Jahren 1974 und 1975 durch einen Galvanikbetrieb und im Anschluss daran von einem Betrieb, der Dichtungen hergestellt habe, genutzt worden sei, wobei beide Betriebe in die Branchenklasse 5 „sehr hohes Gefährdungspotential“ einzuordnen seien, genüge der Bebauungsplan nicht den gesetzlich geforderten Angaben und Erwägungen. Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB verlange für den Umweltbericht eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes, einschließlich der erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase. Es liege auf der Hand, dass die Antragsgegnerin es nicht bei der Feststellung habe bewenden lassen dürfen, es handele sich um eine Altlastenverdachtsfläche, zumal die Vornutzungen in der Altlastendatei erfasst seien. Vielmehr hätte sie bei unterstellter Belastung der Grundstücke abklären müssen, ob sich die Grundstücke überhaupt für die Schule eigneten. Eine Gemeinde müsse bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bei vorhandenem Verdacht von Bodenverunreinigungen aufklären, ob die geplante Nutzung möglich sei. Den bodenschutzrechtlichen Regelungen ließen sich Anhaltspunkte für den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen entnehmen. Die Gemeinde dürfe die Bewältigung von Folgeproblemen durch vorhandene Altlasten nur dann dem späteren, dem Planvollzug dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischer Weise davon ausgehen könne, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können. Die textliche Festsetzung III.3 stelle sich als unzulässiger Konflikttransfer dar. Im Ergebnis liege ein Abwägungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Denn der Abwägungsmangel sei gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich. Hiernach sei der Mangel beachtlich, wenn er der Gemeinde hätte bekannt sein müssen, was aufgrund der Eintragung in die Altlastendatei der Fall gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Aufklärung der Altlastenproblematik die Erweiterung der Schule an anderer Stelle geplant worden wäre. Es stelle ferner einen schweren Abwägungsfehler dar, dass die Antragsgegnerin die Grenzen des projektbezogenen Bebauungsplans überschritten habe. Es handele sich vorliegend um einen projektbezogenen Bebauungsplan, da allein zugunsten des Privatgymnasiums X... Planungsrecht geschaffen worden sei. Die Grenzen eines solchen projektbezogenen Bebauungsplans seien nicht mehr gewahrt, weil es die Antragsgegnerin versäumt habe, auch andere, aufgrund ihrer Festsetzung zulässigen Nutzungen, die vorliegend nicht die des Privatgymnasiums beinhalteten, zu bedenken. Wähle eine Gemeinde zur planungsrechtlichen Absicherung eines bestimmten Vorhabens das Instrument des Angebotsbebauungsplans, sei die Abwägung verkürzt, wenn sie zur Rechtfertigung des Plans nur auf das konkrete Vorhaben in seiner geplanten Ausgestaltung abstelle, ohne zu erwägen, welche Abweichungen von dem Konzept bauleitplanerisch eröffnet seien. Abwägungsfehlerhaft sei, dass der Bebauungsplan die Eigentumsbeeinträchtigung beinahe ungeprüft gelassen habe. Der Plangeber nehme auch eine Fehlgewichtung dieses Belangs im Vergleich zum Gemeinwohlinteresse an der Schule vor. Zu den in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellenden privaten Belangen gehöre in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum an Grundstücken. Die für eine Planung sprechenden städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssten umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die private Nutzbarkeit von Grundstücken beschränkten oder gar ausschlössen. Wie hier in der Begründung des Bebauungsplans das private Interesse am Erhalt des Grundstücks seitens des Plangebers kleingeredet werde, lasse sich mit Inhalt und Schranken der von Art. 14 Abs. 1 GG ausgehenden Eigentumsfreiheit nicht vereinbaren. Insbesondere nehme die Antragsgegnerin die einer Teilenteignung gleichkommende Wirkung des Bebauungsplans für sie, die Antragstellerin, nicht ernst. Ihr Grundstück sei ehemaliger Standort des Familienbetriebs und Existenzgrundlage der privaten Eigentümerfamilie, nicht lediglich Objekt wirtschaftlicher Betätigung. Der Entwurf des Bebauungsplans übersehe die planbedingten Vermögensschäden der Eigentümer. Durch den Satzungsbeschluss werde der Bodenwert der Grundstücke vollständig vernichtet. Diese objektiv messbaren Auswirkungen der Planung hätten in die Abwägung eingestellt werden müssen. Keine Erwähnung finde der Umstand, dass die betroffene Eigentümerfamilie gleichsam auf den Bestandsschutz gesetzt werde. Es stelle zudem einen Abwägungsfehler dar, dass die vorgenommene Abwägung lediglich den durch die Veränderungssperre ausgelösten Schaden und nicht den planbedingten Schaden berücksichtige. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Gemeinde die Nachteile einer Planung für den Planunterworfenen berücksichtigen. Schränke sie bestehende Baurechte ein, müsse sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen in die Abwägung einstellen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts („Boxbergurteil“) müsse der Gemeinwohlbezug auch dauerhaft sichergestellt sein, was hier zweifelhaft sei. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall habe es das Gericht für hinreichend, aber auch erforderlich gehalten, dass die Stadt Grundstückseigentümerin geblieben sei und die Bebauung des Grundstücks zu Gunsten der dortigen Waldorfschule nur mit einem Erbbaurechtsvertrag zugelassen habe, in den ein Heimfallrecht aufgenommen worden sei. Der Eingriff in ein bebautes Grundstück zur Schaffung von weiteren Nebenräumen einer Schule erweise sich als unverhältnismäßig. Es sei eine Frage der Verhältnismäßigkeit, ob sich der Bebauungsplan als unzulässige Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG oder noch als zulässige städtebauliche Maßnahme darstelle. Privates Eigentum dürfe nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Planvorhaben gleich gut auf einem Grundstück der öffentlichen Hand verwirklicht werden könne. Die Tatsache, dass hier lediglich eine Verbesserung des nicht erforderlichen Raumangebots und die Abmilderung von Lästigkeiten im Schulbetrieb im Raume stehe, rechtfertige nicht die Inanspruchnahme eines bebauten Nachbargrundstücks. Die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin sei nicht alternativlos. Die X...-Schule verfüge in dem jetzt politisch diskutierten Erweiterungsbereich "Hornau-West" auf der anderen Seite der Bahn und damit unmittelbar angrenzend an ihr Grundstück über eigene, nach § 34 BauGB bebaubare, ausgedehnte Grundstücksflächen, begehre aber gleichwohl das Grundstück der Antragstellerin. Dies belege auch das Gutachten der Architekten AA... GmbH vom 21. November 2022, wonach zur Verwirklichung der Pläne der Erweiterung der Schule andere wenigstens ebenso geeignete Standorte existierten. Nicht berücksichtigt sei auch, dass die Schule genauso weiter existieren könnte, wie sie sei, wenn sie nicht erweitert würde. Auch könne sie ohne höheren Raumbedarf zu G9 zurückkehren, da in den vorhandenen Räumen bereits in der Vergangenheit G9-Unterricht stattgefunden habe. Das die Erweiterung des Privatgymnasiums X... der Architekten B... rechtfertigende Gutachten vom Mai 2018 sei fachlich nicht belastbar. Es falle auf, dass eine Erweiterungsfläche von 2.593 m² Bruttogeschossfläche als "Raumprogramm" Ausgangspunkt der Stellungnahme sei und nicht von den Architekten B... selbst erarbeitet worden sei. Das bedeute, dass der Gutachter nicht die für eine Erweiterung erforderliche Geschossfläche selbst ermittelt habe, sondern von den Daten der X...-Schule ausgegangen sei (Seite 9). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der X...-Schule um eine drei- bis viergeschossige Bebauung mit 1.250 m² pro Geschoss (vgl. Seite 11/13) handele weise die Schule im Bestand ca. 4.375 m² (3,5 Geschosse x 1.250 m²) Geschossfläche auf. Dies bedeute, dass das von der Schule an die Architekten B... übermittelte Raumprogramm einen Flächenzuwachs von ca. 50 % bedeute, ohne dass irgendein Schüler auf dieser Zusatzfläche zusätzlich untergebracht werden solle. Dies allein zeige, dass hier die Eingangsdaten maßlos überhöht worden seien, um vernünftige Alternativen auszuschließen. In der Einwendung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung habe sie, die Antragstellerin, auch nachgewiesen, dass bei vernünftiger Kalkulation der von der Schule gewünschten Flächen (Lehrerzimmer = 150 m², Hausaufgabenbetreuung = 2 x 50 m², Bibliothek = 50 m², Musiksaal = 150 m² usw.) gerade einmal höchstens 1.000 m² als "Raumprogramm" benötigt würden. Die Aufstockung als naheliegende Möglichkeit zur Schaffung der fehlenden Räumlichkeiten sei ausgeschlossen worden, weil aufgrund des übermäßigen Raumprogramms von der Notwendigkeit ausgegangen worden sei, zwei Geschosse aufzustocken. Für den nachvollziehbaren Bedarf von unter 1.000 m² würde aber eine Aufstockung bei einer Geschossgrundfläche von 1.250 m² vollkommen ausreichen. Die von dem Architekten B... beschriebenen Hemmnisse bezüglich des Brandschutzes bzw. der Rettungswege bei einem 6. Stockwerk bestünden in diesem Fall nicht. Damit eigne sich schon das heutige Schulgrundstück (im Gutachten: Standort A) für die begehrte Erweiterung. Angesichts der Tatsache, dass die X...-Schule überwiegend nur für "Nebenräume" wie Lagerflächen für Schulbücher, Hausaufgabenräume etc. einen Bedarf angemeldet habe, deren Verfügbarkeit nicht während der laufenden Unterrichtsstunden zur Verfügung stehen müsse, sondern die auch und vor allem am Nachmittag genutzt werden würden, erweise sich auch der Standort B als geeignet. So könnten z. B. Sozialräume, Putzräume etc. in den Neubau am Charlottenweg ausgelagert werden und das Lehrerzimmer so am Altstandort vergrößert und ein Standort geschaffen werden, an dem sich die Kinder vor allem außerhalb des regulären Schulbetriebs (1. bis 6. Stunde) aufhalten könnten. Die Stellungnahme von B... beklage, dass den bis zu 650 Schülern nur ein kleiner Pausenhof auf dem 3.245 m² großen Grundstück zur Verfügung stände. Dieser Umstand beruhe auf der Entscheidung der X...-Schule, die offensichtlich (vgl. § 171 Abs.1 Satz 1 HSchG) mit der Schulbehörde abgestimmt worden sei. Die Enge des Schulhofes und der Umstand, dass ein viel größerer Schulhof kindgerechter sei, könne nicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zulasten der Antragstellerin gewertet werden, denn diese Situation habe die X...-Schule allein und mit Billigung der obersten Schulbehörde (Betriebserlaubnis gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 HSchG) herbeigeführt. Damit seien die organisatorischen Gründe, die das Architekturbüro B... eingewandt habe, ausgeräumt. Zu kritisieren sei auch, dass nur diese beiden "Standorte", nicht jedoch ein Schulneubau auf den Grundstücken der X...-Schule jenseits der Bahnlinie (Hornau West) untersucht worden sei. Damit sei klar, dass selbst mit den von B... untersuchten Alternativen greifbare Alternativen zu einer Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin zur Verfügung ständen. Erst recht sei dies der Fall, wenn auch das nördlich angrenzende bebaute Grundstück der X...-Schule in die Betrachtung einbezogen worden wäre. Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil in den Klassenräumen keine angemessenen Lärmpegel für eine Schulnutzung aufgrund der Bahnlinie erreicht werden könnten. Trotz dieses Sachverhaltes habe es der Plangeber versäumt, Immissionsschutzmaßnahmen zur Gewährleistung von Innenpegeln festzusetzen. Lediglich zum Schutz des Schulhofes bei Unterricht im Freien würden Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in Ziffer I. 4.2 der textlichen Festsetzung festgesetzt, wonach eine Lärmschutzwand von 2 m Höhe zu errichten sei. Diese schirme aber die stärker belasteten Schulräume im ersten Obergeschoss des Gebäudes nicht ab. Da die Ziffer I. 4.1 lediglich die Anforderungen an die Umfassungsbauteile betreffe, sei kein Schutz vor unzumutbaren Verkehrslärmpegeln ausgehend von der Eisenbahn festzustellen, wenn die Fenster während der Unterrichtszeit gekippt beziehungsweise geöffnet würden. Zu Recht schlage das TÜV - Gutachten in Ziffer 5.4 Festsetzungen zur Gewährleistung von Innenpegeln von 30 dB(A) vor, die der Bebauungsplan aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen, vermutlich zum Schutz der Schule vor weiteren kostenintensiven Maßnahmen nicht übernommen habe. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Stadt Kelkheim Nr. 185/12 „Erweiterung Privatgymnasium X...“ vom 22. Juni 2020 - bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 26 der Stadt Kelkheim vom 27.Juni 2020 - für unwirksam zu erklären Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Der Antrag sei nicht begründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Gebot der Rechtsklarheit. Zwar stehe im Inkrafttretensvermerk als Datum der Bekanntmachung der 27. Mai 2020 statt richtigerweise der 27. Juni 2020. Hierbei handele es sich um einen redaktionellen Fehler. Überdies sei der Inkrafttretensvermerk rechtlich nicht notwendig und könne damit auch keine Auswirkungen auf die formelle Wirksamkeit des Planes entfalten. Der redaktionelle Fehler sei im Übrigen zwischenzeitlich korrigiert worden. Es liege auch kein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung vor, weil in der Bekanntmachung keine Raumangabe erfolgt, sondern als Ort der Auslegung das Amt für Planen und Bauen benannt worden sei. Gemäß § 12 Abs. 3 letzter Satz der Hauptsatzung gälten die Sätze 2 bis 4 des § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung nur, soweit das Bundes- oder Landesrecht nicht eine andere Regelung treffe. Da § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorschreibe, fänden die Sätze 2 bis 4 hier keine Anwendung. Der Bebauungsplan sei auch ortsüblich bekanntgemacht worden. Da nicht der Bebauungsplan selbst, sondern gem. § 10 Abs. 3 BauGB lediglich der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekanntgegeben werden müsse, greife § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung im vorliegenden Fall nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB vor. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlange die ortsübliche Bekanntmachung der Arten umweltbezogener Informationen und nicht der Informationen selbst. Ausreichend sei es, dass die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert würden. Um der mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beabsichtigten Anstoßfunktion Genüge zu tun, sei es somit geboten, den Inhalt der Informationen als strukturierendes Merkmal zu wählen. Hierbei lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift eine Befugnis zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen nicht entnehmen. Eine Einschränkung der Bekanntmachungspflicht auf die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen enthalte diese Vorschrift nicht. Die Behauptung der Antragstellerin, sie, die Antragsgegnerin, habe die in dem Bekanntmachungstext bezeichneten umweltrelevanten Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange - hier im Besonderen die Stellungnahme des Main-Taunus-Kreises und des Regierungspräsidiums Darmstadt - nicht offengelegt, sei falsch. Sämtliche in dem Bekanntmachungstext angegebenen Unterlagen einschließlich der umweltbezogenen Stellungnahmen des Main-Taunus-Kreises und des Regierungspräsidiums Darmstadt hätten im Amt für Planen und Bauen Raum 207 zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Auf die DIN 4109 sei hinreichend hingewiesen worden. Sowohl der offengelegte Bebauungsplanentwurf als auch die Bebauungsplanurkunde hätten den deutlichen Hinweis enthalten, dass die DIN 4109 im Amt für Planen und Bauen eingesehen werden könne. Im Rahmen der Offenlage hätten die Bebauungsplanentwürfe im Flur des Amtes für Planen und Bauen ausgehangen, sodass sich jeder Bürger, der sich über die beabsichtigte Konfliktlösung bzgl. der Erreichbarkeit der Innenpegel hätte informieren wollen, in zumutbarer Weise Kenntnis von der DIN-Vorschrift hätte verschaffen können. Ein solcher Hinweis sei ausreichend, um dem Gebot der Anstoßfunktion gerecht zu werden. Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Umweltbericht fehlerhaft sei. Das Grundstück werde seit mehr als 30 Jahren durchgehend gewerblich sowie zu Wohnzwecken genutzt und sei nahezu zu 100% versiegelt. Konkrete Hinweise, die einer Nachfolgenutzung des Grundstücks als Schulgelände entgegenständen, seien ihr, der Antragsgegnerin, nicht bekannt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange habe das Regierungspräsidium Darmstadt ebenfalls mitgeteilt, dass der Behörde keine Belastungen und Verunreinigungen des Bodens bekannt seien. Es sei daher weder verhältnismäßig noch geboten gewesen, bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Bodenuntersuchungen in Auftrag zu geben. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Umweltbericht darauf hingewiesen, dass für das Grundstück aufgrund der Vornutzungen durch einen Betrieb zur Oberflächenbehandlung von Metallen und einem Betrieb zur Herstellung von Dichtungstechnik ein Eintrag in der Hessischen Altflächendatei bestehe. Es liege auch keine unzulässige Konfliktverlagerung auf die Vollzugsphase des Bebauungsplanes vor, sodass ein Abwägungsfehler nicht gegeben sei. Es liege zwar aufgrund der bekannten Vornutzungen ein Eintrag in der Hessischen Altflächendatei vor, konkrete Hinweise auf Bodenverunreinigungen oder Altlasten seien weder ihr, der Antragsgegnerin, noch dem Regierungspräsidium Darmstadt bekannt. Da konkrete Hinweise, die einer Nachfolgenutzung als Schulgelände entgegenstehen würden, nicht bekannt gewesen seien, sei eine Untersuchung „ins Blaue hinein“ angesichts des Grundsatzes der planerischen Zurückhaltung nicht geboten und auch nicht verhältnismäßig gewesen. Sinnvollerweise seien die entsprechenden Untersuchungen im Rahmen der Erdarbeiten bei Umsetzung des Bebauungsplanes durchzuführen. Sollten sich bei Erdarbeiten im Vorfeld einer Neubebauung Hinweise auf Bodenverunreinigungen ergeben, so würden in Absprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden. Der angegriffene Bebauungsplan sei auch nicht wegen der Überschreitung der Grenzen des projektbezogenen Bebauungsplans unwirksam. Es sei hier eine Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Schule“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt worden. Theoretisch könne das Plangebiet aufgrund der Festsetzung auch von einer anderen Schule genutzt werden, dies sei aber aufgrund der konkreten Umstände mehr als unwahrscheinlich. Die CC...-Schule befinde sich in einer Entfernung zum Plangebiet von ca. 1,2 km, sodass sich das Plangebiet aus schulorganisatorischen Gründen für diese nicht eigne. Ein Erweiterungsbedarf sei zudem an sie nicht herangetragen worden. Die naheliegende Pestalozzischule habe erst vor wenigen Jahren einen großen Erweiterungsbau fertiggestellt und habe ebenfalls keinen Erweiterungsbedarf. Alle anderen Schulen seien so weit von dem Plangebiet entfernt, dass es unwahrscheinlich sei, dass diese das Plangebiet bei einem Erweiterungsbedarf in ihre Planungen einbezögen. Soweit behauptet werde, die Erweiterung des Gymnasiums X... sei zur Abdeckung des Bedarfs an gymnasialen Bildungsangeboten nicht erforderlich, sei darauf zu verweisen, dass am Schulstandort Kelkheim nur noch ein weiteres Gymnasium existiere. Die Behauptung, die Erweiterung sei ausschließlich auf die Schaffung weiterer Nebenräume und nicht auf Unterrichtsräume gerichtet, sei unzutreffend. In dem von der Antragstellerin zitierten Schreiben der Schule vom 15. Mai 2017 werde explizit auf den Bedarf größerer Klassenräume hingewiesen. Zudem zeige die Interimslösung auf dem Nachbargrundstück die Dringlichkeit der Schaffung weiterer Klassenräume. Aus schulorganisatorischen Gründen biete sich nur ein unmittelbar benachbartes Grundstück für einen Erweiterungsbau an. Weder vor noch während der Aufstellung des Bebauungsplanes und auch nicht aktuell habe das unmittelbar neben dem jetzigen Schulgrundstück gelegene Grundstück D...straße … für eine Erweiterung der Schule zur Verfügung gestanden. Im Gegensatz zum Grundstück der Antragstellerin stehe eine Aufgabe der Nutzung bei dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück, das im Übrigen auch bebaut sei, nicht zur Debatte. Im vorderen Bereich des Grundstücks befinde sich ein Wohnhaus, das bis heute von der Eigentümerin und deren Familie bewohnt werde. Die erst im Jahr 2021eröffnete Möglichkeit der Anmietung einer Fläche im hinteren Bereich des nördlich angrenzenden Grundstückes sei lediglich als Interimsmöglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen und decke auch nur einen sehr begrenzten Teil des Gesamtbedarfs ab. Eine vollständige Nutzungsaufgabe sei dort nicht geplant, so dass dieses Grundstück für einen Erweiterungsbau in dem erforderlichen Umfang nicht in Betracht komme. Die Grundstücke des Schulträgers, der X... Stiftung e.V. im Gebiet „Hornau-West” kämen für eine Erweiterung nicht in Betracht. Sie seien durch die Bahn von dem Schulgrundstück getrennt und grenzten daher nicht unmittelbar an. Die Erreichbarkeit sei nur durch eine Unter- oder Überführung der Bahn möglich. Die grundsätzliche Beplanbarkeit dieser Grundstücke sei zwar gegeben, da diese Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen ausgewiesen seien. Die Bebauung des Gebietes Hornau-West gestalte sich aufgrund der verkehrlichen Erschließung des Gebietes als problematisch. Aus diesem Grund seien von der Antragsgegnerin zunächst Untersuchungen in Auftrag gegeben worden, um grob die Möglichkeiten einer Bebauung auszuloten. Keines der in dem Gebiet liegenden Grundstücke des Schulträgers sei nach § 34 BauGB bebaubar. Sie lägen sämtlich im Außenbereich und seien nicht erschlossen. Abgesehen davon, dass ein Schulneubau auf den Grundstücken der X...schule jenseits der Bahnlinie ein zeitintensives Bebauungs- und Umlegungsverfahren voraussetze, sei ein solcher angesichts des in jüngerer Zeit erfolgten Umbaus am bestehenden Schulgebäude und der Errichtung einer neuen Sporthalle wirtschaftlich nicht zumutbar. Die Ausführungen der Antragstellerin seien auch nicht geeignet, das Gutachten des Architekturbüros B... zu erschüttern. Das Gutachten beruhe nicht auf unzutreffenden Annahmen, sondern auf dem Raumprogramm des Privatgymnasiums X..., das den Erweiterungsbedarf der Schule abbilde. Sowohl in der Begründung zum Bebauungsplan als auch in den Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung sei die Nachvollziehbarkeit dieses Raumprogramms dargelegt worden. Die Annahmen der Antragstellerin ließen die benötigten Unterrichtsräume und den Pausenhof außen vor, während das Schreiben der Schule vom 15.05.2017 die fehlenden Unterrichtsräume und den aktuell viel zu kleinen Schulhof ausdrücklich anmahne. Der Gutachter habe nachvollziehbar dargelegt, warum sich die Bausubstanz des Privatgymnasiums X... nicht für eine Aufstockung eigne. Die gegenteilige Auffassung des von der Antragstellerin beauftragten Architekts EE... sei nicht belegt. Soweit behauptet werde, der Raumbedarf sei allein zu dem Zweck kalkuliert worden, um Alternativen auszuschließen, treffe dies nicht zu. Die anderen Standorte seien nicht allein wegen ihrer Größe, sondern auch aus schulorganisatorischen und aus bauplanungsrechtlichen Gründen verworfen worden. Auch treffe nicht zu, dass die Schule überwiegend Nebenräume und keine Unterrichtsräume benötige und daher auch der Standort B (Charlottenweg) in Betracht käme. Es liege auch kein Abwägungsfehler hinsichtlich der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen vor. Als geeignete Maßnahme habe der Gutachter vorgeschlagen, die Baufläche auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen (vorliegend gegen Verkehrslärm) erforderlich seien und in den textlichen Festsetzungen auf das vorliegende Gutachten zu verweisen. Begleitend habe der Gutachter angeregt, die weiteren Anforderungen in einem städtebaulichen Vertrag gemäß der Vorgaben in Ziffer 5.4 des Gutachtens zu präzisieren. Sie, die Antragsgegnerin, sei dem vorgeschlagenen Lösungsweg des Gutachters nicht gefolgt, da als äußere Einwirkungen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1, 1. Alternative BauGB keine Einwirkungen durch Immissionen, sondern nur solche Einwirkungen in Betracht kämen, die den Bestand oder die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigen könnten. Demzufolge sei die vorgeschlagene Festsetzung des Gutachters nicht geeignet, die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan abzubilden. Sie habe demzufolge in den textlichen Festsetzungen Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB festgesetzt, die hinreichend bestimmt seien und einen städtebaulichen Vertrag entbehrlich machten. In Ziffer I. 4.1 der textlichen Festsetzungen habe sie unter Bezugnahme der im Lärmschutzgutachten unter Ziffer 5.4 genannten DIN 4109 -1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen" passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt, wonach ein ausreichender Schallschutz durch bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern oder durch eine entsprechende Grundrissgestaltung von Gebäuden gewährleistet sein müsse. Der Nachweis sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend den Regelungen in der DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau Teil 1: Mindestanforderungen" und der DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen" zu erbringen. Ergänzend habe sie auf die weiteren Hinweise im Lärmschutzgutachten T 936 des TÜV Hessen hingewiesen. Zusätzlich sei als aktive Lärmschutzmaßnahme zur Abschirmung der Außenflächen gegen den Schienenverkehr eine 2,0 m hohe Lärmschutzwand über dem Niveau der Schienenoberkante entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereiches festgesetzt worden. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 3 B 1787/20.N (mit denselben Beteiligten) und auf die beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin bestehend aus einem Leitzordner, einem halben Leitzorder, einem Heftstreifen (im Leitzordner vorgeheftet) und dem Bebauungsplan Nr. 78 „Im Stückes (Abänderung)“ vom 28. Februar 1975, welche sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.