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Beschluss

3 A 247/21.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:1025.3A247.21.00
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Leitsätze
1. Solange die Erhaltungssatzung in Kraft ist und die Gemeinde rechtlich noch nicht gehalten ist, die ursprünglichen empirischen Ausgangsdaten über das Erhaltungsgebiet auf ihre anhaltende Aktualität zu überprüfen, darf im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsvorbehaltes das Fortbestehen besonderer städtebaulicher Gründe unterstellt werden. 2. Grundsätzlich ist der Anbau von Aufzügen geeignet, eine Wertsteigerung der Immobilie zu begründen, da dann auch obenliegende Geschosse bequem erreicht werden können, welche dann eher von kaufkräftigeren Mietern angemietet werden, die bereit und in der Lage sind, einen höheren Mietzins zu entrichten. 3. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ist nicht nur die Grundanforderung des § 42 Abs. 5 Satz 1 HBO, nach der Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m Aufzüge in ausreichender Anzahl vorweisen müssen, zu beachten, sondern ebenso die weiteren Anforderungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6 HBO hinsichtlich der Geeignetheit der Fahrkörbe für Rollstühle und Krankentragen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2020 - 8 K 507/20.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange die Erhaltungssatzung in Kraft ist und die Gemeinde rechtlich noch nicht gehalten ist, die ursprünglichen empirischen Ausgangsdaten über das Erhaltungsgebiet auf ihre anhaltende Aktualität zu überprüfen, darf im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsvorbehaltes das Fortbestehen besonderer städtebaulicher Gründe unterstellt werden. 2. Grundsätzlich ist der Anbau von Aufzügen geeignet, eine Wertsteigerung der Immobilie zu begründen, da dann auch obenliegende Geschosse bequem erreicht werden können, welche dann eher von kaufkräftigeren Mietern angemietet werden, die bereit und in der Lage sind, einen höheren Mietzins zu entrichten. 3. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ist nicht nur die Grundanforderung des § 42 Abs. 5 Satz 1 HBO, nach der Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m Aufzüge in ausreichender Anzahl vorweisen müssen, zu beachten, sondern ebenso die weiteren Anforderungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6 HBO hinsichtlich der Geeignetheit der Fahrkörbe für Rollstühle und Krankentragen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2020 - 8 K 507/20.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 29.01.2021 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 29.12.2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2020 - 8 K 507/20.F - ist form- und fristgerecht gestellt und mit Schriftsatz vom 24.02.2021 fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Der Zulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Dies ist zunächst in Bezug auf den in der Antragsbegründung geltend gemachten Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht der Fall. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständ. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 -, NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rdnr. 50). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt (sogen. mehrfache bzw. kumulative Begründung), so muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 5; § 124a Rdnr. 7). Hat das Verwaltungsgericht den Streitfall fachgerecht entschieden, ist dem Erfordernis der Einzelfallgerechtigkeit, dem die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel dient, genüge getan. Mehr als gut vertretbar braucht (und kann) auch das Berufungsgericht nicht entscheiden. Selbst eine abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs wäre im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit keine gerechtere, sondern nur eine andere. Die Möglichkeit, zu unterschiedlichen, gleichermaßen gut vertretbaren Ergebnissen zu gelangen, besteht in vielen Fällen und rechtfertigt allein die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 124 Rdnr. 18 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 11.07.2019 - 3 A 1621/17.Z -, juris Rdnr. 3). Gemessen hieran hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht darzulegen vermocht. Der Kläger rügt zunächst, dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Urteilsfindung ohne nähere Begründung die Auffassung der Beklagten zu eigen gemacht habe, die Neuerrichtung eines Aufzuges stelle eine mietumlagefähige Wertsteigerung dar, welche geeignet sei, die aktuell ansässige Wohnbevölkerung zu verdrängen. Diese Auffassung sei unzutreffend. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass etwaige umlagefähige Mehrkosten für einen Fahrstuhl keine erhebliche Kostenposition darstelle. Es handele sich auch nicht um eine „Luxusmodernisierung“, vielmehr sei in dem Anbau eines Aufzugs die regelmäßige Ergänzung einer Wohnanlage zu sehen, die in großen Teilen der wohnungssuchenden Bevölkerung sehr positiv aufgenommen werde. Auch die sog. Plattenbauten in der ehemaligen DDR seien regelmäßig mit Fahrstühlen ausgestattet worden, auch um die aktuell dort ansässige Bevölkerung nicht zu verdrängen. Die Vermutung der Beklagten, durch die Genehmigung des hier streitigen Aufzuges könne ein „negatives Vorbild“ entstehen, verfange nicht. Die Beklagte habe zudem das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Das Ziel, die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen, könne es nicht rechtfertigen, städtebauliche Missstände oder Substandards in einem Gebiet festzuschreiben. Die Anforderungen des § 42 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung - HBO - seien nur bei Neubauten anzuwenden. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB könne nur die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass die Geschosse des Gebäudes (überhaupt) mit einem Aufzug erreicht werden könnten. Die Detailanforderungen des § 42 Abs. 6 HBO (Geeignetheit des Fahrstuhls für Krankentragen und Rollstühle) entfalteten nur in Baugenehmigungsverfahren für die Neuerrichtung von Bauten unmittelbare Geltung. Auch wenn die Grundfläche des streitgegenständlichen Fahrkorbs sehr klein sei, bleibe es bei der Wertung, dass der Einbau des Aufzugs der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes diene. Hierdurch hat der Kläger ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darlegen können. Der Senat folgt zunächst der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer eigenen Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es kann dahinstehen, ob und in welcher Größenordnung die Anbringung des Fahrstuhls mietumlagefähige Kosten verursacht oder nicht, da sie zumindest bei Neuvermietung eine Wertsteigerung darstellt, die auch Anlass für den Erlass der Erhaltungssatzung Nr. 9 „Östliches Gallusviertel“ gewesen ist. Die Genehmigung eines Vorhabens darf nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag erfüllt sein. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des konkreten Vorhabens geht es der Sache nach um dieselben Anforderungen wie bei Erlass der Satzung. Zwar müssen nicht nur bei Satzungserlass, sondern auch zu dem Zeitpunkt der Einzelfallentscheidung besondere städtebauliche Gründe für die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sprechen. Dies bedeutet aber keineswegs, dass in jedem Einzelfall erneut geprüft werden müsste, ob die besonderen städtebaulichen Gründe, die den Erlass der Satzung gerechtfertigt haben, auch weiterhin allgemein vorliegen. Solange die Erhaltungssatzung in Kraft ist - was hier der Fall ist - und die Gemeinde rechtlich noch nicht gehalten ist, die ursprünglichen empirischen Ausgangsdaten über das Erhaltungsgebiet auf ihre anhaltende Aktualität zu überprüfen, darf das Fortbestehen besonderer städtebaulicher Gründe unterstellt werden (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Lose-Blatt, 2014, § 172 Rdnr. 175). Allerdings muss das konkrete Vorhaben nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, die städtebaulichen Auswirkungen hervorzurufen, die mit der konkreten Erhaltungssatzung verhindert werden sollen. Die Genehmigung ist deshalb zu versagen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Vorbildwirkung dazu beitragen kann, dass sich in dem Gebiet eine Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung anbahnt oder verstärkt und damit eine Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eintritt, die im Widerspruch zu dem städtebaulichen Erhaltungsziel steht (Stock, a.a.O., § 172 Rdnr. 176). Grundsätzlich ist der Anbau von Aufzügen geeignet, eine Wertsteigerung der Immobilie zu begründen, da dann auch obenliegende Geschosse bequem erreicht werden können, die dann auch eher von kaufkräftigeren Mietern, die bereit und in der Lage sind, einen höheren Mietzins zu entrichten, angemietet werden. Derartige Maßnahmen rechtfertigen die Annahme, die beabsichtigten Baumaßnahmen und die von ihnen ausgehenden Vorbildwirkungen seien geeignet, eine Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung zu verursachen. Allerdings weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Mit dieser Regelung sollte klargestellt werden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher „Substandard“ nicht festgeschrieben werden soll. Diese inhaltliche Zielsetzung ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen in § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB heranzuziehen. Daraus folgt, dass das bloße Abstellen auf den in einem Milieuschutzgebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Zustand die gesetzgeberische Zielsetzung verfehlen kann. Denn Erhaltungsgebiete können, insbesondere wenn sie relativ klein sind, aber auch wenn sie einen außergewöhnlich schlechten baulichen Zustand aufweisen, insgesamt oder im Wesentlichen den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen unterschreiten. Bei der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist nicht auf das Bauordnungsrecht zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude abzustellen, sondern auf die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen. Diese umschreiben einen Standard, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 - 4 B 85.04 - Rdnr. 10). Unter Anlegung dieser Maßstäbe, denen der Senat folgt, erfüllt die bauliche Maßnahme des Klägers die in § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB in Bezug genommenen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht. Gem. § 42 Abs. 5 Sätze 2 und 3 HBO müssen die Aufzüge des § 42 Abs. 5 Satz 1 HBO, also die von Gebäuden von mehr als 13 m Höhe, zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein und Haltestellen in allen Geschossen haben. Mindestens einer der Aufzüge nach Satz 1 muss Krankentragen und Lasten aufnehmen können und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierefrei erreich sein. Gem. § 42 Abs. 6 HBO müssen Fahrkörbe von Aufzügen zur Aufnahme einer Krankentrage eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,9 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der nutzbaren Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Der von dem Kläger zur Genehmigung gestellte Aufzug hat lediglich eine Kabinengröße von 0,60 m x 0,70 m und entspricht daher den Mindestvorgaben der Hessischen Bauordnung nicht. Der Annahme des Klägers, bei Prüfung der Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB finde lediglich die Grundanforderung des § 42 Abs. 5 Satz 1 HBO, nach der Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m Aufzüge in ausreichender Anzahl vorweisen müssen, Anwendung, nicht aber die weiteren Anforderungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 6 HBO hinsichtlich der Geeignetheit der Fahrkörbe für Rollstühle und Krankentragen, ist nicht zu folgen. Weder aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich eine derartige Beschränkung ableiten. Denn aus den Regelungen in § 172 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BauGB lässt sich unschwer erkennen, dass die Genehmigungsfähigkeit von notwendigen baulichen Modernisierungsmaßnahmen zum einen nicht durch den Erlass von Milieuschutzsatzungen verhindert werden soll, zum anderen aber bei Modernisierungsmaßnahmen die Mindestanforderungen des Bauordnungsrechtes - zu denen auch die Geeignetheit von Aufzugsanlagen für Krankentragen und Rollstühle gehören - erfüllt sein müssen. Auch die Annahme des Klägers, § 42 Abs. 6 HBO finde nur auf Neubauten Anwendung, führt zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Bauaufsicht nicht ohne Weiteres Nachrüstungen an Bestandgebäuden hinsichtlich der Anbringung von Aufzugsanlagen gemäß den oben genannten bauordnungsrechtlichen Anforderungen stellen kann. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB verschränkt jedoch gerade die Genehmigung baulicher Maßnahmen im Gebiet von Erhaltungssatzungen mit den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen, die in § 42 Abs. 5 und 6 HBO ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag darüber hinaus tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Sache aufgerufen hat, fehlt es bereits an einer näheren Darlegung dieser Zulassungsgründe, so dass die Zulassung der Berufung auch aus diesen Gründen nicht in Betracht kommt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung, bei der das Gericht der nicht angegriffenen Entscheidung der Vorinstanz folgt, beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).