Beschluss
3 B 357/22.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0607.3B357.22.N.00
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Tenor
Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 23 „Garbenteich Ost“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den unter dem Aktenzeichen 3 C 354/22.N anhängigen Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 23 „Garbenteich Ost“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den unter dem Aktenzeichen 3 C 354/22.N anhängigen Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die vorläufige Außervollzugsetzung des im Tenor genannten Bebauungsplans der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung, die bei Umsetzung des Bebauungsplans „Garbenteich Ost“ Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG befürchtet. Der Bebauungsplan „Garbenteich Ost“ wurde am 16.09.2021 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung am 20.01.2022 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 30 ha, wovon ausweislich der in der Begründung angegebenen Flächenbilanz ca. 12 ha auf ein geplantes Industriegebiet (GI), 6,4 ha auf ein Gewerbegebiet (GE) und ca. 4,1 ha auf ein Mischgebiet (MI) entfallen. Die überplanten Flächen wurden bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Des Weiteren liegen bestehende Straßen und Wege mit angrenzenden Böschungen im Plangebiet. Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan, der die Ansiedelung verschiedener Gewerbe- und Industriebetriebe in der Gemarkung der Antragsgegnerin ermöglichen soll. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur Außerkraftsetzung des Bebauungsplans sei dringend geboten, um absehbare, aber jedenfalls nicht auszuschließende Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu unterbinden. Er macht insoweit geltend, der lediglich durch landwirtschaftliche Nutzung und die bereits vorhandenen Verkehrswege beeinflusste Habitatraum der vorhandenen Avifauna werde durch die genehmigungsfreien Bautätigkeiten - wie Bauvorbereitungs- und Erschließungsmaßnahmen als erste Schritte zur Umsetzung des Bebauungsplans - empfindlich gestört und eine nachträgliche Erhebung im Ergebnis verfälschen. Es bestünden aufgrund methodischer Zweifel erhebliche Bedenken an der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Ergebnisse der im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführten naturschutzfachlichen Erhebungen sowohl für die Eingriffs- als auch für die CEF- Maßnahmeflächen. Eine verlässliche Abschätzung der Betroffenheit der Vogelarten Feldlerche und Rebhuhn könne nicht vorgenommen werden. Ein überwiegendes Interesse an dem unmittelbaren Vollzug des Bebauungsplans sei nicht erkennbar. Der Antragsteller beantragt, 1. den in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 16.09.2021 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 23 „Garbenteich Ost“ der Antragsgegnerin, öffentlich bekannt gemacht am 20.01.2022, außer Vollzug zu setzen, bis über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 24.02.2022 rechtsverbindlich entschieden ist, 2. anzuordnen, dass bis zu einer Entscheidung über den Antrag zu 1. keine Maßnahmen zur Vollziehung und Umsetzung des Bebauungsplans vorgenommen werden dürfen (Antrag auf Zwischenverfügung/Hängebeschluss) sowie der Antragsgegnerin im Wege eines Hängebeschlusses aufzugeben, bis zur Entscheidung des Senats über vorliegenden Eilantrag keinerlei Arbeiten für Bau-, Erschließungs- oder Ausgleichsmaßnahmen vorzubereiten, einzuleiten, zu genehmigen oder durchzuführen oder solchen zuzustimmen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Antragsteller habe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das Antragsbegehren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Seine Einwendungen seien ggf. in Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. Es sei auch nicht dargelegt, dass er antragsbefugt sei, da ein Vorstandsbeschluss im Hinblick auf die Durchführung des Normenkontrollverfahrens bislang nicht vorgelegt worden sei. Aufgrund ihres Magistratsbeschlusses vom 07.04.2022 entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen sog. Hängeschluss/Zwischenverfügung, da während des laufenden Eilrechtsschutzverfahrens lediglich Ausgleichsmaßnahmen nebst Geländenivellierungen, archäologische Untersuchungen sowie Arbeiten an der äußeren verkehrlichen Erschließung nebst der Wiederaufforstung/Begrünung der Randbereiche durchgeführt würden. Die notwendigen Baumfällarbeiten für die Erschließung seien bereits im Februar 2022 durchgeführt worden. Die verfahrensgegenständliche Fläche sei eine überwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerfläche. Der Acker sei im Herbst 2021 abgeerntet worden und werde regelmäßig gegrubbert, sodass Neuanpflanzungen nicht möglich seien und eine Störung oder Ansiedelung von Bodenbrütern ausgeschlossen sei. Ein Baustopp für sämtliche Vorbereitungsarbeiten werde zu erheblichen wirtschaftlichen und ökologischen Schäden führen. Der Eilantrag sei insgesamt unbegründet. Die Zweifel an der ordnungsgemäßen Erhebung der Artvorkommen seien unsubstantiiert vorgetragen und könnten die fachkundigen Erhebungen des Fachgutachters im Bebauungsplanverfahren nicht erschüttern. Hinsichtlich des Rebhuhns erfolge kein Eingriff in den Lebensraum, da sich dieses seines Artverhaltens nach nur im Umfeld der ehemaligen landwirtschaftlichen Flächen aufhalte und nicht auf der Eingriffsfläche selbst. Für die umliegenden Bereiche seien erhebliche Biotopverbesserungen vorgesehen. Hinsichtlich der Feldlerche sei ebenfalls nicht von einem unzulässigen Eingriff auszugehen. Es bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Feldlerche an ihre Ruhestätten auf die bebaubare Fläche des Bebauungsplans zurückkehre. Zudem bestehe hinsichtlich der Feldlerche gerade keine fortbestehende Fortpflanzungsstätte. Die Feldlerche errichte ihre Bodennester jedes Mal neu und an anderen Orten. Sie - die Antragsgegnerin - habe in dem städtebaulichen Vertrag mit der Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin CEF-Maßnahmen auf kommunalen Grundstücken vertraglich gesichert, die zu einer erheblichen Aufwertung des Raums in und um das Plangebiet für die Feldlerche führten. Mit Beschluss vom 13.04.2022 hat der Senat der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO Geländenivellierungen im Plangebiet zuzulassen oder durchzuführen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten in dem vorliegenden Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren (3 C 354/22.N) sowie die Behördenakten des Antragsgegners (ein Hefter incl. zwei CD’s - digitale Verfahrensunterlagen) und sieben Aktenordner. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Da bereits Vorarbeiten zur Erschließung des Plangebietes begonnen haben bzw. beabsichtigt waren, die ohne Baugenehmigung durchgeführt werden können und die Auswirkungen auf die im Plangebiet angetroffenen Vogelarten haben könnten, ist die Entscheidung besonders eilbedürftig. Der Antragsteller verfügt auch über die erforderliche Antragsbefugnis. Da es sich bei ihm um eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG handelt, richtet sich seine Antragsbefugnis nach den Vorgaben des § 2 UmwRG, dessen Voraussetzungen gegeben sind. Indem der Antragsteller einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotsnormen rügt, macht er im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Es ist ferner davon auszugehen, dass er im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt ist. Auch die Voraussetzungen der Nr. 3a) des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG liegen vor. Der angegriffene Satzungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG, denn er ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Der vorliegende Satzungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung i.S. des § 2 Abs. 6 Nr. 3, 1. Alt UVPG, denn es handelt sich um einen Beschluss nach § 10 des BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, durch den die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Das streitgegenständliche Vorhaben ist eines i.S. der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG, denn es handelt sich beim Planvorhaben um den Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird mit einer festgesetzten Größe der Grundfläche von 100.000 m³ oder mehr. Ausweislich des Umweltberichtes (Blatt 74 Band 4 der Verwaltungsvorgänge zum Bebauungsplan -VV B-Plan -) werden knapp 17 ha = 17.000 m² des insgesamt ca. 30 ha großen Plangebietes von Gebäuden überdeckt sein, so dass der Schwellenwert für die zwingende UVP-Pflichtigkeit nach Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG überschritten wird. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird nach § 50 Abs. 1 UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach dem Baugesetzbuch durchgeführt. Da der Antragsteller zudem als anerkannter Umweltverband im Planaufstellungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB beteiligt war und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auch Einwendungen erhoben hat, so dass auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt ist, ist er als antragsbefugt zur Stellung eines Normenkontrollantrags und damit auch eines Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO anzusehen. Dem Einwand der Antragsgegnerin, es liege kein Vorstandsbeschluss über die Rechtsmittelführung durch den Antragsteller vor, weshalb dessen Antragsbefugnis bezweifelt werde, kann nicht gefolgt werden. Der Antragsteller hat eine durch seinen Geschäftsführer erteilte Prozessvollmacht vorgelegt. Zweifel an dessen Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis bestehen nicht und wurden von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag auf Außervollzugsetzung ist jedoch unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OVG Saarland, Beschluss vom 27.04.2015 - 2 B 39/15 -, juris, m. w. N.). Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.05.1998 - 4 VR 2.98 -, juris, Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 47 Rdnr. 94). Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.04.2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris, m. w. N. ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 25.09.2018 - 3 B 1684/18 -, juris). Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rdnr. 12 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rdnr. 4). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (I.). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 VR 3/19 -, juris Rdnr. 4)(II.). Nach Maßgabe dessen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. I. Es bestehen hier keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplanes nach den vorgenannten Maßstäben. Insbesondere fehlt dem Bebauungsplan nicht aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung wegen artenschutzrechtlicher Hindernisse die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit. Aus § 44 BNatSchG ergibt sich nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse kein zwingendes Hindernis für die Verwirklichung der mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. Zwar hat der Plangeber, auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen; denn ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12.97 -, juris, Rdnr. 14; Urteil des Senats vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N -, juris Rdnr. 116 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 Es 1/20.N -, juris Rdnr. 53). Die Ermittlungspflicht des Plangebers beschränkt sich im Planaufstellungserfahren auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (BayVerfGH, Entscheidung v. 18.02.2016 - Vf. 5-VII-14 -, juris Rdnr. 45). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 4 NB 12/97 -, juris zu §§ 20 f und 31 BNatSchG 1987; OVG Münster, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rdnr. 144; Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 1a Rdnr. 183 ff.). Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kraft Gesetzes ausgeschlossen wird (vgl. Scharmer in: Brügelmann, BauGB, § 1a Rdnr. 409). Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (Beschluss des Senats vom 25.09.2018 - 3 B 1684/18.N -, juris Rdnr. 17). Dass die Planung hier auf derartige unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen wird, wurde von dem Antragsteller nach den im Eilverfahren anzulegenden Maßstäben nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ausgehend von dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Umweltbericht (Stand 01/2021, Blatt 128ff. Band 4 VV B-Plan) war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein zwingendes Hindernis für die Realisierbarkeit der Planung aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht gegeben. Den im Fachbeitrag wiedergegebenen Erhebungen zufolge seien sieben Brutpaare der Feldlerche im Eingriffsbereich festgestellt worden, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört würden. Die ökologische Funktion könne jedoch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) gewährleistet werden, so dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Schädigungsverbot) nicht erfüllt sei (§ 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG. Auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Fang- Verletzungs- und Tötungsverbot) sei nicht erfüllt, da eine Verletzung/Tötung von Individuen ausgeschlossen werde, wenn die Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Setzzeit erfolge. Ebenso wenig trete eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) ein. Im Planungsgebiet könne es zwar während der Bauzeit durch Lärmemissionen sowie sonstigen Störungen zu Beeinträchtigungen kommen. Diese Störungen seien jedoch nur vorübergehend. Zudem seien die Feldlerchen an Störungen durch landwirtschaftliche Aktivitäten und Erholungssuchende gewöhnt. Wesentliche Vermeidungsmaßnahme sei eine Bauzeitenregelung, die ein Arbeiten in der Dämmerung verhindere. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass die lokale Population dieser Art großräumig abzugrenzen sei (150.000-200.000 Brutpaare in Hessen). Eine erhebliche Störung in Bezug auf den Erhaltungszustand der Art trete daher nicht ein. Bezüglich des Rebhuhns wird in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ausgeführt, es sei ein Revier im Bereich der nicht überplanten Brachfläche nachgewiesen worden. Zudem sei die Art auf zwei weiteren Flurstücken angetroffen worden. Im Bereich der geplanten Siedlungsflächen seien keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art nachgewiesen worden. Eine Schädigung könne sicher durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden, nach der Baustelleneinrichtungen nur in der Zeit zwischen dem 01.10. und 28.02. erfolgen dürften. Es müsse vor jedem Bauabschnitt geprüft werden, ob im Vorhabengebiet Brutvorkommen gesichtet würden. Eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG trete aus diesen Gründen nicht ein, ebenso wenig wie eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Eine erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) entstehe ebenfalls nicht. Das Rebhuhn weise eine mittlere Störanfälligkeit auf und werde nur kurzfristig durch die Baustelleneinrichtungen und Bauvorbereitungen vergrämt bzw. an die Peripherie verdrängt. Bezüglich der Verlustes von potentiellen Brutstätten der Feldlerche führt die Antragsgegnerin aus, es werde als Interimsfläche eine ca. 2 ha große Blühfläche angelegt, um dieser Vogelart ein höherwertiges Brutgebiet im Vorhabengebiet zu schaffen. Parallel dazu würden die durch die Bauleitplanung und mit städtebaulichem Vertrag abgesicherten Lerchenfenster geschaffen, die eine Ansiedelung im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes ermöglichten. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) würden zwei Flächen in einer Gesamtgröße von über 40 ha bereitgestellt, entsprechend hergestellt und gepflegt. Dies sei im städtebaulichen Vertrag mit dem Entwickler gesichert (vgl. Nr. II.4 des städtebaulichen Vertrags, Hefter zu VV, Blatt 4). Die Vermeidungsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind insgesamt in dem Umweltbericht (unter Nr. 4.1 und 4.2) enthalten. Der Verweis der Artenschutzbeiträge auf gleichwertige Ausweichhabitate ist dem Grunde nach rechtlich möglich. Er beruht auf den Erleichterungen, welche unter anderem zugunsten von Bebauungsplänen in § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BNatSchG vorgesehen sind („Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz BNatSchG“). Bestimmte Handlungen können im Falle der Betroffenheit von europäischen Vogelarten oder nach dem Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) geschützten Arten demnach zwar zunächst gegen die Zugriffsverbote verstoßen, der Verbotstatbestand soll jedoch gleichwohl bei Verwirklichung der aufgezählten Tatbestände nicht greifen. Im Falle der Entnahme, Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Arten gilt der Verbotstatbestand danach als nicht verwirklicht, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG führt dazu, dass der artenschutzrechtliche Konflikt bereits auf der Verbotsebene ausgeräumt ist (Blessing/Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 137). Ausweichflächen, welche zur Wahrung der ökologischen Funktion der wegfallenden Lebensstätten führen sollen, müssen die ihnen zugewiesene Eignung auch tatsächlich aufweisen. Der volle Funktionserhalt ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also zum Beispiel dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 39/07 –, juris Rdnr. 67; Gellermann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 44 BNatSchG Rdnr. 55). Eine solche Wirkung kann Ausweichhabitaten nur dann zugeschrieben werden, wenn dieser Funktionserhalt nicht nur im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu bejahen, sondern auch für die Zukunft dauerhaft sichergestellt ist. Dies hat auch hinsichtlich der Eignung als Ausweichhabitat für geschützte, aber vereinfacht zu prüfende, häufigere und anpassungsfähigere Tierarten zu gelten (Urteil des Senats vom Urteil vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N juris Rdnr. 144 ff.). Der Antragsteller hat zwar methodische Zweifel an der Kartierung der Brutvögel angemeldet sowie die Bewertungen der Auswirkung der des Vorhabens auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen CEF-Maßnahmen als unzureichend gerügt. So geht er aufgrund eigener Erhebungen insbesondere von einer höheren Anzahl von Feldlerchenrevieren (28 anstatt der von der Antragsgegnerin festgestellten sieben Reviere) aus, welche auch eine größere Anzahl von Lerchenfenstern, nämlich mindestens 28 anstatt der vorgesehenen sieben als Ausgleichsmaßnahme erfordern würden. Zudem rügt er die Ungeeignetheit zumindest der Ausgleichsfläche CEF 1 für die Feldlerche, da diese zu nah an der BAB 5 liege und im Norden an eine Waldfläche grenze; somit eine ungünstige Vertikalkulisse aufweise. Bezüglich des Rebhuhns werden ebenfalls Bedenken bezüglich der Geeignetheit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen geltend gemacht, insbesondere im Hinblick auf die Größe der für die Verbesserung des Habitatangebotes vorgesehenen Maßnahmeflächen. Dass der Planung unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse nach den oben dargestellten Maßstäben entgegenstünden, hat der Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht, sondern vielmehr ausdrücklich betont, dass der Eilantrag dazu dienen solle, den naturschutzfach und -rechtlich erforderlichen vorgezogenen Ausgleich für betroffene besonders und streng geschützte Arten zu erreichen. Somit geht selbst der Antragsteller im Grundsatz davon aus, dass die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans gegeben ist bzw. jedenfalls - ggf. durch zusätzliche oder ergänzende Maßnahmen - noch erreicht werden kann. Die offensichtliche Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans aufgrund unüberwindbarer artenschutzrechtlicher Hindernisse ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Zunächst ist die Behauptung des Antragstellers, es seien 28 Brutreviere der Feldlerche im Bebauungsplangebiet festgestellt worden, nicht hinreichend substantiiert, so dass sie allein nicht geeignet ist, die Feststellungen im Umweltbericht, es seien sieben Brutreviere der Feldlerche angetroffen worden, durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die daran anknüpfende Kritik an der Größe der vorgesehenen CEF-Ausgleichsflächen ist somit ebenfalls jedenfalls nicht offensichtlich gerechtfertigt. Im Übrigen gilt, dass selbst wenn dem Antragsteller darin zu folgen wäre, dass die vorgesehenen CEF-Maßnahmen nicht dem fachwissenschaftlich gebotenen Standard entsprechen, es nicht ausgeschlossen ist, dass der vollständige Funktionserhalt der weggefallenen Lebensstätten durch entsprechende Nachplanungen erreicht werden könnte. II. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens somit derzeit als offen zu beurteilen. In diesem Fall ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Danach müssen für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, 4 VR 5.14, BRS 83 Nr. 190, juris Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass die Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes zur Abwehr drohender schwerer Nachteile (§ 47 Abs. 6, 1. Alt. VwGO) dringend geboten ist. Ein derartiger schwerer Nachteil könnte zwar in der von dem Antragsteller allein geltend gemachten möglichen Verletzung des § 44 Abs. 1 BNatSchG liegen. Derartige Beeinträchtigungen, die mit dem weiteren Vollzug des Bebauungsplans einhergingen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht zu erkennen. Die Tötung anwesender Jungvögel der bodenbrütenden Arten „Feldlerche“ und „Rebhuhn“ und somit eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners das bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzte Plangebiet im vergangenen Herbst (2021) abgeerntet und nicht erneut bestellt wurde, sondern regelmäßig gegrubbert wird, so dass die Ansiedelung und Anwesenheit von Bodenbrütern auf der Fläche ausgeschlossen sein dürfte. Aus demselben Grund erscheint auch eine mögliche Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen. Die Fläche des Plangebietes ist unter den derzeitigen Gegebenheiten bereits als Habitat für die Feldlerche als bodenbrütende Vogelart sowie für das Rebhuhn als Nahrungshabitat zumindest vorübergehend verloren gegangen. Auch notwendige Baumfällarbeiten wurden bereits vorgenommen. Weitere Fällmaßnahmen sind nicht zu erwarten. Ein weiterer Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann durch die Fortsetzung der Erschließungsmaßnahmen daher derzeit nicht eintreten. Auch die vorläufige Außerkraftsetzung des Bebauungsplans könnte den eingetretenen Verlust nicht ungeschehen machen. Schließlich hat der Antragsteller keine erhebliche Störung der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten und somit eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG glaubhaft gemacht. Eine erhebliche Störung der europäischen Vogelarten wie Feldlerche und Rebhuhn liegt nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dass derartige erhebliche Störungen durch den weiteren Vollzug des Bebauungsplans eintreten, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Sein Vorbringen beschränkt sich diesbezüglich auf die seiner Ansicht nach mangelhafte Wirkfaktoranalyse des Umweltberichts, der die negativen Wirkfaktoren von bau-, anlagen-, und betriebsbedingten Wirkfaktoren Lärm, Licht und Verkehr nur unzureichend abbilde. Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat von einem Streitwert von 20.000,00 Euro ausgeht, der aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur hälftig anzusetzen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).