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Urteil

3 C 1198/17.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0519.3C1198.17.N.00
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Leitsätze
1. Der Vertretungszwang dient dem Schutz des Vertretenen sowie dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege; er gilt für alle Prozesshandlungen, also nicht nur für Sachanträge, sondern auch für Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. 2. Es stellt eine unzulässige Umgehung des Vertretungszwangs dar, wenn seitens des Prozessvertreters pauschal auf Schriftsätze Bezug genommen wird, ohne diese selbst rechtlich aufgearbeitet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2019 - 5 B 18.19 -, juris Rdnr. 6; BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - 8 B 64.12 -, juris Rdnr. 26). 3. Planung bedeutet unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit stets die Entscheidung zwischen städtebaulich erwünschten und daher zugelassenen Vorhaben einerseits und städtebaulich nicht erwünschten und daher nicht zulassungsfähigen Vorhaben andererseits.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vertretungszwang dient dem Schutz des Vertretenen sowie dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege; er gilt für alle Prozesshandlungen, also nicht nur für Sachanträge, sondern auch für Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. 2. Es stellt eine unzulässige Umgehung des Vertretungszwangs dar, wenn seitens des Prozessvertreters pauschal auf Schriftsätze Bezug genommen wird, ohne diese selbst rechtlich aufgearbeitet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2019 - 5 B 18.19 -, juris Rdnr. 6; BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - 8 B 64.12 -, juris Rdnr. 26). 3. Planung bedeutet unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit stets die Entscheidung zwischen städtebaulich erwünschten und daher zugelassenen Vorhaben einerseits und städtebaulich nicht erwünschten und daher nicht zulassungsfähigen Vorhaben andererseits. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin, über den die Vorsitzende im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 VwGO), ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin, deren Grundstück im Plangebiet liegt, erfüllt. Nach ihrem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebotes aus § 1 Abs. 7 BauGB möglich, denn sie hat Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Normenkontrollantrag nicht dem im Verwaltungsprozess zu beachtenden Darlegungserfordernis genügt, soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf von der Antragstellerin ausgearbeitete Anlagen verweist, ohne diese selbst sachlich und rechtlich durchdrungen und aufgearbeitet zu haben. Dies genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag im Anwaltsprozess nicht. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang dient dem Schutz des Vertretenen sowie dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang gilt für alle Prozesshandlungen, also nicht nur für Sachanträge, sondern auch für Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl., 2020, § 67 Rdnr. 28 und 32). Aus dem Zweck des Vertretungszwangs folgt, dass der Bevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen Ausführungen zu eigen gemacht hat sowie erkennen lässt, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat. Als eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist es anzusehen, wenn seitens eines Prozessvertreters pauschal auf Schriftsätze Bezug genommen wird, die der von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfasst hat, ohne diese selbst rechtlich aufgearbeitet zu haben (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., § 67 Rdnr. 40; BVerwG, Beschluss vom 20.07.2000 - 1 B 37.00 -, juris Rdnr. 2; BVerwG, Beschluss vom 15.11.2019 - 5 B 18.19 -, juris Rdnr. 6; BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - 8 B 64.12 -, juris Rdnr. 26; OVG Münster, Beschluss vom 07.12.2020 - 1 A 419/19 -, juris Rdnr. 14). Soweit der Normenkontrollantrag dem Darlegungserfordernis genügt, hat er in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften, die im Bauleitplanverfahren zu beachten sind. Zunächst verstößt der angegriffene Bebauungsplan nicht gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nach herrschender Meinung nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde verfolgt, liegt in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt hiernach die Kommunen, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1996 - 4 NB 21/95 -, juris Rdnr. 3). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn und soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 25). Bauleitpläne sind mithin erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption, insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik, ist gerade Aufgabe der Gemeinde (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 1 Rdnrn. 26 ff. m.w.N.). Dabei gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung oder zur genaueren Beschreibung des Gewollten, festgesetzt werden. Auch die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 Bau NVO erlauben den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur dann eine unzulässige Negativplanung darstellen und § 1 Abs. 3 BauGB widersprechen, wenn sie nicht der städtebaulichen Gestaltung, sondern der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74/06 -, juris unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25, 31). Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB kann auch dann vorliegen, wenn eine planerische Festsetzung nicht den städtebaulichen Absichten der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben wird, um eine unerwünschte bauliche Nutzung an Ort und Stelle zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74/06 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875 und vom 16.03.2001 - 4 BN 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 8). Eine Festsetzung, die städtebaulich nicht gerechtfertigt ist, sondern nur auf sachfremden Motiven beruht, verfehlt ihren gestalterischen Auftrag und ist deshalb unwirksam. Kein Fall der unzulässigen Negativplanung liegt dagegen vor, wenn eine Gemeinde zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Ziele Festsetzungen trifft, durch die bestimmte Nutzungen ganz oder teilweise ausgeschlossen oder beschränkt werden und sich im Ergebnis „negativ“ auf die Nutzung des Grundeigentums auswirken (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74/06 -, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass Planung stets die Entscheidung zwischen städtebaulich erwünschten und daher zugelassenen Vorhaben einerseits und städtebaulich nicht erwünschten und daher nicht zulassungsfähigen Vorhaben andererseits bedeutet. Dem Vortrag der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei auf absehbare Zeit nicht umsetzbar und ihm fehle es an einem hinreichenden Planungskonzept, kann nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin legt in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 135 „Junghainzehecken“ ausführlich dar, aus welchen Gründen sie planerisch tätig geworden ist. Sie führt in dem Erläuterungsbericht aus, die Überplanung des Bebauungsplans Nr. 4 durch die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 135 mit der Bezeichnung „Junghainzehecken“ sei erforderlich, um die städtebauliche Ordnung und Entwicklung des Plangebiets langfristig sicherzustellen. Das Gebiet befinde sich aufgrund des hohen Anteils von (planwidrigem) Dauerwohnen in einem Wandel. Die bisherige bauliche Entwicklung weiche teils wesentlich von den bisherigen Planvorgaben ab, was auf ein jahrelanges Vollzugsdefizit zurückzuführen sei. Die Neuaufstellung des Bebauungsplans diene nicht primär der Legalisierung von planabweichenden Gebäuden, die planungsrechtliche Sicherung des Bestandes solle in dem Umfang der städtebaulich begründeten Festsetzungen zum Maß der Nutzung erfolgen. Aufgrund der Größe des Gebietes, der zu beachtenden Umweltbelange, insbesondere derjenigen des Artenschutzes sowie der Bewertung der Planung im Hinblick auf Eingriffswirkungen auf Natur und Landschaft, sei ein Umweltbericht erstellt und eine artenschutzrechtliche Untersuchung vorgenommen worden. Dabei habe eine Analyse der Bauaufsichtsbehörde des Main-Taunus-Kreises ergeben, dass nach Angaben der Eigentümer 45 Wochenendhäuser dauerhaft bewohnt würden, was einem Anteil von ca. 75 % der bebauten Grundstücke entspreche, ca. 99 % der im Gebiet Gemeldeten hätten ihren Hauptwohnsitz bzw. alleinigen Wohnsitz in dem Wochenendhausgebiet. Die Antragsgegnerin hat hierdurch ihre städtebauliche Konzeption hinreichend dargelegt. Soweit sich rechtmäßig errichteter Gebäudebestand im Plangebiet befindet, genießt dieser Bestandsschutz. Dem in Art. 14 GG geregelten Eigentumsschutz der betroffenen Grundstückseigentümer hat die Antragsgegnerin auch dadurch Rechnung getragen, dass sie die vorhandene Situation in den Blick genommen und bei ihrer planerischen Entscheidung berücksichtigt hat. Allerdings soll weder ein Anspruch darauf bestehen, dass sämtliche im Plangebiet vorhandenen Gebäude auch nach den neuen Festsetzungen genehmigt werden können, noch entspricht dies den Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin, was nicht zu beanstanden ist. Wenn die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorträgt, der Erforderlichkeit des Bebauungsplans stehe entgegen, dass in etwa 40 Fällen Abweichungen der Gebäude von den nunmehr geltenden Festsetzungen zu verzeichnen seien und dabei erneut auf die von ihr erstellte Anlage A 1 verweist, steht dies dem nicht zu beanstandenden Planungskonzept der Antragsgegnerin aus mehreren Gründen nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass es sich bei den von ihr aufgelisteten Bestandsgebäuden um rechtmäßig errichtete Gebäude handelt, zum anderen stände der Umsetzung des Bebauungsplans, der Baurecht für insgesamt 88 Baukörper schafft, nicht entgegen, dass die von der Antragstellerin aufgelisteten Gebäude nicht vollständig den nunmehr geltenden Festsetzungen entsprechen und ggfs. - so sie rechtmäßig errichtet sein sollten - auf den Bestandsschutz beschränkt würden. Die Frage, ob in einem Baugenehmigungsverfahren Ausnahmen nach § 31 BauGB erteilt werden können, steht zudem in einem Normenkontrollverfahren nicht zur Überprüfung. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der mündlichen erneut darauf hingewiesen, dass es weder das Ziel noch die Aufgabe des Bebauungsplanes sei, alle unter Geltung des Vorgängerbebauungsplan errichteten Gebäude zu legalisieren, vielmehr solle das Gebiet neu geordnet und dabei der Bestand mit in den Blick genommen werden. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bauleitplan verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. „Anpassen" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, sie aber nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB überwunden werden können. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert. Die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben, sind gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen. Aus § 1 Abs. 4 BauGB lässt sich ableiten, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Die Ziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. (Hess. VGH, Urteil vom 4.7.2013 - 4 C 2300/11.N - juris Rdnr. 74 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - BVerwG - 4 NB 20.91-, juris Rdnr. 16). Für den Bebauungsplan Nr. 135 „Junghainzehecken“ ist die Vorgabe des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, dort Z 3.4.1-9 maßgeblich. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung für die verschiedenen Siedlungstypen die nachfolgenden Dichtevorgaben, bezogen auf Bruttowohnbauland, einzuhalten: - im ländlichen Siedlungstyp 25 bis 40 Wohneinheiten je Hektar, in verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung 35 bis 50 Wohneinheiten je Hektar, - im Einzugsbereich vorhandener oder geplanter S- und U-Bahnhaltepunkte 45 bis 60 Wohneinheiten je Hektar, - im Großstadtbereich mindestens 60 Wohneinheiten je Hektar. Die unteren Werte dürfen nach Z 3.4.1-9 nur ausnahmsweise unterschritten werden. Ausnahmen sind insbesondere begründet - durch die direkte Nachbarschaft zu ländlich geprägten Gebieten, - durch die Eigenart eines Ortsteils, - durch das Vorliegen topografischer, ökologischer und klimatologischer Besonderheiten. Zwar unterschreitet der Bauleitplan “Junghainzehecken“ das Ziel zur Siedlungsdichte mit 7 bis 8 Wohneinheiten je Hektar deutlich, diese Unterschreitung ist jedoch nach Satz 2 des Plansatzes gerechtfertigt. Das Plangebiet liegt sowohl in direkter Nachbarschaft zu ländlich geprägten Gebieten, als auch ist die Unterschreitung der Dichtevorgaben durch die Eigenart des Ortsteils, der zuvor als Wochenendhausgebiet genutzt wurde, gerechtfertigt. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Plansatzes Z3.4.1-9 vorliegen, kommt es auf die vom 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verneinte Frage, ob es sich bei dem Plansatz Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010 um ein Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt, soweit dort eine Untergrenze mit der Möglichkeit einer Ausnahmemöglichkeit dargestellt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29.06.2016 - 4 C 1440/14.N -, juris Rdnr. 142), nicht an. Soweit die Antragstellerin im Kontext der Dichtevorgaben rügt, die textlichen Festsetzungen über die Zahl der Wohnungen seien in einem eigenen Abschnitt ohne Überschrift in den Plan übernommen worden, während in der Begründung zu dem Bebauungsplan die Zahl der Wohnungen bei dem Maß der baulichen Nutzung abgehandelt worden sei, erschließt sich dem Gericht nicht, welcher rechtlich relevante Fehler hieraus folgen soll. Planbegründung und Planurkunde erläutern hinreichend und verständlich, aus welchem Grund eine Beschränkung der Wohneinheiten aufgenommen wurde und welche regionalplanerischen Aspekte dabei zu beachten waren. Weder hierdurch noch durch die Ausführungen zu den Festsetzungen zur Firsthöhe ist ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dargelegt. Der Bebauungsplan setzt unter Nr. 6 die maximale Firsthöhe mit 7,50 m fest. Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der Fassadenaußenkante mit der Oberkante des vorhandenen Geländes. Bei geneigtem Gelände ist der tiefste Höhepunkt (talseitig) maßgebend. Wenn Geländemodellierungen (vor allem Abgrabungen) vorgenommen werden, gilt als Bezugspunkt der Schnittpunkt der Fassadenaußenkante mit dem tiefsten Punkt des veränderten Geländes. Eine Abgrabung zur Belichtung des Kellergeschosses mit einer Tiefe von maximal 2 m und einer Länge von maximal ein Drittel der Fassadenbreite bleibt bei der Bemessung der Firsthöhe außer Betracht. Die First-/Gebäudehöhe wird wie folgt bemessen: - bei Flachdächern entspricht die Firsthöhe der absoluten Gebäudehöhe bzw. der Oberkante Attika, - bei Pultdächern gilt als Firsthöhe der höchste Punkt des Daches. Zwar können Festsetzungen der Höhe in Bezug auf die Geländeoberfläche aus dem Blickwinkel der Bestimmtheit ggfs. kritisch beurteilt werden, zumal die Geländeoberfläche im Rahmen der Bauarbeiten verändert werden kann (vgl. Schödter/Möller in Schrödter BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 9 Rdnrn. 358 ff.). Die hier streitigen Festsetzungen bieten jedoch keinen Anlass für Beanstandungen, auch nicht die Festsetzung der Attika als Bezugspunkt bei Flachdächern. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. März 2003 (Urteil vom 06.03.2003 - 3 N 1891/01 -, juris Rdnr. 41) ausgeführt hat, hieße es die Planungs- und Verwaltungskraft der planenden Gebietskörperschaft zu sehr zu strapazieren, wenn man in den besonders hangfälligen Bereichen des Vordertaunus mit nicht seltenen Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück, sogar innerhalb von Grundstücken selbst, wo gestalterische städtebauliche Konzepte ohnehin planerisch schwer aufzustellen und durchzusetzen sind, einen zwingenden Verzicht auf die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt im Sinne des § 18 BauNVO verlangen wollte. Beim Bauen im innerstädtischen Bestand unterlägen Veränderungen des natürlichen Geländes auch einer erleichterten nachbarlichen und behördlichen Kontrolle, so dass die mit dem gewählten Bezugspunkt bisweilen verknüpften Probleme eher vernachlässigbar und hinzunehmen seien (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.03.2003 - 3 N 1891/01 -, juris Rdnr. 41). Nach dem unstreitigen Vortrag beider Beteiligter sowie den Ausführungen auf Seite 7 der Planbegründung steigt das Gelände des Plangebiets von der Talsohle des Hollerbachs im Nordwesten bis zum Waldrand im Südosten von 260 m über NN bis 310 über NN stetig an. Die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Festsetzungen zur Firsthöhe, die sie in der Planbegründung ausführlich erläutert hat, sind daher nicht zu beanstanden. Die textlichen Festsetzungen in Nr. 9 des Bebauungsplans, nach denen private Grünflächen und Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Beflan-zungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25 BauGB) besonderen Regelungen unterworfen werden, sowie die Festsetzung 9.2 zur Erhaltung waldartiger Gehölzbestände (Umgrenzung der Flächen 7, 8, 11, 12) unterliegen unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes keinen Bedenken. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin geäußerten Bedenken werden bei der Prüfung von Abwägungsmängeln behandelt. Keinen Erfolg hat die Antragstellerin auch, soweit sie mit ihrem Antrag einen Fehler im Abwägungsvorgang bzw. im Abwägungsergebnis geltend macht, der gemäß den §§ 214, 215 BauGB erheblich sein könnte, weil er offensichtlich sowie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB). Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, (1.) eine Abwägung überhaupt durchzuführen, (2.) in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, (3.) weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen noch (4.) den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständ. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris Rdnr. 29 und BVerwGE 34, 301). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Dabei bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Erste Voraussetzung für die Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang ist mithin, dass sie offensichtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, juris Rdnr. 23 und BVerwGE 64, 33) hat hervorgehoben, dass aus fehlerhaften Motiven oder Vorstellungen der über einen Bauleitplan abstimmenden Ratsmitglieder offensichtliche und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel nicht hergeleitet werden können. Dagegen bleibt all das beachtlich, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers betrifft damit die Erkennbarkeit, zumal sich nicht immer verlässlich ermitteln lässt, was eine Gemeinde wirklich erwogen und abgewogen hat. Offensichtlich sind also nur Fehler und Irrtümer, die sich aus Akten, Protokollen, der Begründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. Schrödter, a.a.O., § 217 Rdnr. 49 m.w.N.). Zweite Voraussetzung für die Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang ist, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Trotz der Formulierung des Gesetzes und der Begründung hierzu, es sei ausschlaggebend, „ob sich der Fehler im Abwägungsvorgang auch auf den Planinhalt ausgewirkt hat“ (BT-Drucks. 8/2885, S. 36), muss der Einfluss des Mangels im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis nicht positiv nachweisbar sein. Andernfalls würden Mängel im Abwägungsvorgang weitgehend folgenlos bleiben. Daher ist nach der Rechtsprechung bereits dann davon auszugehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht zum Beispiel dann, wenn der Planungsträger sich von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, im Bauleitplanverfahren weder angesprochen wurden noch ersichtlich sind (vgl. Schrödter, a.a.O., § 214 Rdnr. 50). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier weder beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang noch solche im Abwägungsergebnis substantiiert dargelegt worden oder sonst ersichtlich, die zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans führen könnten (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB). Die Antragstellerin trägt unter dem Gesichtspunkt eines Abwägungsmangels zunächst vor, die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen führten zu Unausgewogenheiten. Das beplante Gelände sei in einigen Bereichen stark hängig, allerdings auf etlichen Grundstücken in sehr unterschiedlichem Maße. Dies führe dazu, dass - jedenfalls im jeweiligen Baufenster - steilere Grundstücke ohne sachliche Rechtfertigung nur geringer ausgenutzt werden könnten. Es scheine keine Prüfung stattgefunden zu haben, wie sich die unterschiedlichen Neigungswinkel bzw. bei ebenen Grundstücken das Fehlen eines solchen auf die verschiedenen Grundstücke auswirke. Dem ist nicht zu folgen. Ausweislich S. 23 ff. des Erläuterungsberichts zu dem Bebauungsplan Nr. 135 „Junghainzehecken“ (Bl. 718 ff. Behördenakte) werden die Umstände der Festsetzung einer maximalen Firsthöhe von 7,50 m ausführlich erläutert und zeichnerisch dargestellt. Davon, dass die Antragsgegnerin sich die Besonderheiten des Geländes und der Topografie bei der Festsetzung der maximalen Firsthöhe nicht vor Augen gehalten hat, kann keine Rede sein. Dass aufgrund der Topografie des Geländes die Festsetzung der maximalen Firsthöhe von 7,50 m unterschiedlichen Anforderungen unterliegt, ist der Topografie geschuldet und führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die planende Gebietskörperschaft in dem nur spärlich besiedelten Planbereich die Strukturen des Vorgängerbebauungsplans erhalten will und dies durch eine entsprechende Festsetzung sichert. Soweit die Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz auch die festgesetzte Zahl von Wohneinheiten (3. der textlichen Festsetzungen, die Zahl der zulässigen Wohneinheiten wird im allgemeinen Wohngebiet auf 1 WE je Einzelhaus festgesetzt) als abwägungsfehlerhaft erachtet, kann auch dem nicht gefolgt werden. Wie bereits oben unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz ausgeführt, erschließt sich die Argumentation der Antragstellerin bereits deshalb nicht, weil die Zuordnung der Festsetzung im Bebauungsplan einerseits und in der Erläuterung andererseits einen rechtlich relevanten Fehler nicht zu begründen vermag. Die Festsetzung folgt den Planungszielen der Antragsgegnerin, wonach sie das ca. 13 Hektar große Wochenendhausgebiet in ein Wohngebiet umwandeln, das vorhandene Dauerwohnen legalisieren und dabei gleichzeitig den Gebietscharakter erhalten will. Sie hat die bauliche Dichte nicht wesentlich höher angesetzt als dies in dem bisherigen Bebauungsplan vorgesehen war. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass sie die Festsetzung von zwei Wohneinheiten pro Baugrundstück den modernen Lebensgewohnheiten auch unter Berücksichtigung der Pflege naher Angehöriger für angemessener halte, lässt dies die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht als abwägungsfehlerhaft erscheinen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die textlichen Festsetzungen in Nr. 9 des Bebauungsplans, nach denen private Grünflächen und Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25 BauGB) besonderen Regelungen unterworfen werden. Auch die von der Antragstellerin angegriffene Festsetzung 9.2 zur Erhaltung waldartiger Gehölzbestände (Umgrenzung der Flächen 7, 8, 11, 12) unterliegt keinen Bedenken. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermöglicht die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätzen, Friedhöfen. Ausgehend von der Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung zu regeln, steht bei der Festsetzung nach Nr. 15 die Regelung der sonstigen Nutzung im Vordergrund. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ermöglicht demgegenüber Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und deren Erhaltung sowie Bindungen für Bepflanzungen von Gewässern, wobei die städtebaulich veranlassten Gründe unterschiedlicher Natur sein können. In Betracht kommen stadtgestalterische Überlegungen, Abschirmungen und Trennungen unterschiedlicher Baugebiete, die Berücksichtigung von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und nicht zuletzt der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: 2016, § 9 Rdnrn. 122 ff. und Rdnrn. 216 ff.). Nach der für alle Grundstücke im Plangebiet geltenden Festsetzung 9.1 sind auf den Grundstücksfreiflächen Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 100 cm, jeweils gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, zu erhalten. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzelstammumfang von 30 cm. Nach Absatz 2 der Festsetzung ist es nicht zulässig, die gemäß Abs. 1 geschützten Bäume ohne Genehmigung zu beseitigen, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können. Nach Abs. 3 der Festsetzung sind unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen von der Festsetzung möglich. Gemäß der Festsetzung 9.2 (Erhaltung waldartiger Gehölzbestände auf den Flächen 7, 8, 11, 12), mithin derjenigen Festsetzung, die auch das Grundstück der Antragstellerin teilweise betrifft, soll ein geschlossener Gehölzbestand mit Dominanz von Waldbaumarten (Kronenschluss der Waldbaumarten) erhalten werden. Bei erforderlichen Nachpflanzungen sind Gehölze der Artenverwendungsliste 1 zu verwenden. Für die Beseitigung von Altbäumen gelten die Regelungen der Festsetzung 8.1. Des Weiteren ist die Errichtung von Nebenanlagen unzulässig. Soweit die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, den Festsetzungen liege keine hinreichende Analyse des Gebietes im Hinblick auf dafür geeignete bzw. sich wegen des Baumbestandes aufdrängender Flächen zugrunde, folgt dem das Gericht nicht. Die Antragstellerin meint, es seien etliche bewaldete Grundstücke bzw. Grundstücksteile den Festsetzungen nicht unterworfen worden, andere wiederum mit Baumbestand schon. Dies gelte auch für ihr Grundstück, das nahezu zur Hälfte von einem Pflanzgebot erfasst werde, obwohl von Baumbestand darauf nicht viel bzw. auf einem wesentlichen Teil der festgesetzten Fläche 11 überhaupt keiner der Bäume anzutreffen sei, die in der textlichen Festsetzung genannt würden. Zunächst kann der Antragstellerin nicht darin gefolgt werden, dass die Antragsgegnerin keine Bestandsaufnahme durchgeführt hat. Vielmehr ist auf Bl. 306 - 311 der Behördenakte der Erläuterungsbericht zur naturschutzfachlichen Bestandsstruktur des Gebietes zu finden sowie auf Bl. 312 -368 die faunistische Bestandserhebung und der dazu gehörende Artenschutzbeitrag. Beide haben das Gebiet erfasst, ausgewertet und in Anlehnung an die Standard-Nutzungstypen der Kompensationsverordnung kategorisiert (Bl. 311 Behördenakte). Die Erläuterungen zur naturschutzrechtlichen Bestandsstruktur des Gebiets kommen unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Bestandsstruktur des Gebietes zu dem Ergebnis, dass die Einheit 11.221 (arten- und strukturarme Hausgärten), zu der der überwiegende Teil des Grundstücks der Antragstellerin gehört (vgl. hellbrauner Eintrag in der Legende Bl. 311 BA), durch einen relativ geringen Anteil von größeren und/oder strukturreichen Gehölzen gekennzeichnet ist. Räumlich finde sich diese Einheit vor allem im Bereich kleinerer Baugrundstücke mit vergleichsweise hohem Anteil von Nebenanlagen und/oder gärtnerischer Anlage der Freiflächen mit Dominanz von Rasen, Stauden und/oder vorwiegend niederen Ziergehölzen (vgl. Bl. 309 Behördenakte). Die Einheit 01.114/01.152, die zur Festsetzung der Fläche 11 auch auf einem Teil des Grundstücks der Antragstellerin geführt hat (vgl. dunkelgrüner Eintrag in der Legende Blatt 311 BA), wird als laubwaldartiger Bestand im Wechsel mit gehölzreicher Sukzessionen beschrieben. Die Einheit 01.114 umfasse einen älteren Laubbaumbestand. Die Mischeinheit 01.114/01.152 fasse Bestände unterschiedlicher Genese und unterschiedlichen Alters zusammen, die teilweise aus waldartigen Beständen und teilweise aus Sukzession hervorgegangen sein dürften. Die Zuordnung zu diesen Einheiten erfolge unter rein strukturell/visuellen Gesichtspunkten und sei nicht als forstliche Bewertung zu verstehen. Dies gelte auch für weitere Gehölzbestände, die gegebenenfalls in die anderen Einheiten eingebettet seien (vergleiche Bl. 308 BA). Weitere Erwägungen zu den Festsetzungen aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen finden sich unter 2.4 der Planbegründung (Bl. 723 ff. der Behördenakte), auf die Bezug genommen wird. Soweit die Antragstellerin meint, ihr Grundstück werde durch die Festsetzungen unter 9. unverhältnismäßig stark belastet, insbesondere was die Beseitigung von vorhandenen Bäumen anbelange, verkennt sie, dass der Schutz des Baumbestandes im Wesentlichen durch die Ziffer 9.1 erfolgt, deren Festsetzung für alle Grundstücke im Planbereich gleichermaßen gilt. Eine Ungleichbehandlung ist daher nicht dargelegt, zumal auch hier Befreiungsmöglichkeiten bestehen. Die von der Antragstellerin beanstandete Liste der Pflanzgebote stellt sich nicht als abwägungsfehlerhaft dar. Die Antragstellerin meint, dort fehlten prägende Baumarten, nämlich Birken und Wildkirschen; wenn es um den Erhalt von Anpflanzungen bzw. Baumbeständen gehe, sei es abwägungsfehlerhaft, wesentliche Bestandteile derselben außer Acht zu lassen. Es sei auch abwägungsfehlerhaft, vorhandenen Baumbestand vergleichbarer Grundstücke ohne nachvollziehbare Rechtfertigung ungleich zu behandeln. Es bestehe auch langfristig keine Aussicht auf Umsetzung der Festsetzungen zu den Teilflächen nach Artenliste 1 und dem damit vorgegebenen Ziel „waldartigen Charakter erhalten“, da die Eigentümer der Teilflächen nicht zu Anpflanzungen gezwungen werden könnten. Das Gericht kann hierin einen rechtlich relevanten Abwägungsfehler jedoch nicht erkennen. Hinsichtlich des Erhalts vorhandenen Baumbestandes ist erneut auf die für alle Grundstücke geltende Ziffer 9.1 sowie die dazu gemachten Ausführungen zu verweisen. Die Antragsgegnerin hat, wie bereits ausgeführt, im Jahr 2012 einen Ermittlungsbericht zur naturschutzfachlichen Bestandsstruktur des Gebietes in Auftrag gegeben, ebenso wie im Jahr 2015 eine faunistische Bestandserhebung und einen Artenschutzbeitrag (Bl. 306 ff. Behördenakte). Auf Grundlage dieser Ermittlungen hat sie die von der Antragstellerin angegriffenen Festsetzungen vorgenommen, die nicht zu beanstanden und von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind. Weder stellt es sich als abwägungsfehlerhaft dar, dass sich die Antragsgegnerin auf die naturschutzrechtlichen Empfehlungen der Bestandsermittlung bezogen hat, noch kann der Antragstellerin darin gefolgt werden, die Festsetzungen seien auf unabsehbare Zeit nicht umsetzbar. Denn das Plangebiet, das sich durch eine sehr hohe Durchgrünung auszeichnet, die aufgrund der geringen Wohndichte auch erhalten bleiben soll, ist für derartige naturschutzrechtliche Festsetzungen prädestiniert, wobei Beschränkungen der Bebaubarkeit einzelner Grundstücke von der Antragsgegnerin gerade gewollt sind. Auch hinsichtlich der Festsetzung unter Ziffer 9.2 (Fläche 11) ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine abwägungsfehlerhafte Ungleichbehandlung nicht zu erkennen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach Ziffer 9.2 nicht nur vorhandene Gehölze erhalten, sondern ebenso die Errichtung von Nebenanlagen verhindert werden sollen. Die Festsetzung der Teilfläche 11 folgt den „Erläuterungen zur naturschutzfachlichen Bestandsstruktur des Gebiets“ (Bl. 306 ff. BA) und setzt diese ganz überwiegend um. Die dort dunkelgrün eingezeichneten Flächen finden sich in der Planurkunde in den Flächen 7, 8, 11 und 12 wieder, soweit sie nicht moderat wegen der Ausweisung von Baufenstern verringert worden sind (Flächen 8 und 12). Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal das Grundstück der Antragstellerin in ausreichendem Maße bebaubar ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin verbleibt nämlich auch nach Festsetzung der Teilfläche 11 eine ausreichend große überbaubare Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin. Ihr Grundstück hat eine Größe von 1.117 m², wobei das Maß der baulichen Nutzung die Grundfläche auf 110 m² beschränkt. Es ist also nicht so, dass die Festsetzung der Teilfläche 11 das mögliche Maß der baulichen Nutzung des Gesamtgrundstücks unzulässig beeinträchtigt (S. 12 des Schriftsatzes vom 22. März 2018, Bl. 88, 89 Gerichtsakte). Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift detailliert Flurstücke aufführt, die über einen vergleichbaren Baumbestand verfügen wie dies auf ihrem Grundstück der Fall ist, lässt dies die Abwägungsentscheidung der Antragstellerin bereits deshalb nicht als fehlerhaft erscheinen, da der Baumbestand als solcher für alle Grundstücke im Plangebiet über die Festsetzung in Ziffer 9.1 gleichermaßen geschützt wird. Wenn sich auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Hochstämme befinden sollten, wie von ihr vorgetragen, erschließt sich dem Gericht zudem nicht, weshalb sie durch eine Festsetzung zur Erhaltung von Hochstämmen in ihren Rechten verletzt sein sollte. Soweit sie meint, der Plan sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie nunmehr einen ursprünglich genehmigten Stellplatz für zwei PKW mit Carport als auf der Teilfläche 11 nicht zulässige Nebenanlage nicht mehr errichten könne, steht auch dies den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen. Ob der Stellplatz mit Carport hinsichtlich bereits vorliegender Genehmigungen Bestandsschutz genießt und ob bestandskräftige Baugenehmigungen noch Wirksamkeit entfalten, ist grundsätzlich im Bauleitplanverfahren nicht zu prüfen. Soweit die Antragstellerin schließlich die Planung hinsichtlich der Verkehrswege und der im Plangebiet gelegenen - lediglich nachrichtlich übernommenen- Starkstromleitungen für unausgewogen hält, sieht das Gericht keine Veranlassung zu vertiefter Überprüfung, da sich der Vortrag der Antragstellerin nach den eingangs gemachten Erwägungen als unsubstantiiert und unstrukturiert darstellt. Hinsichtlich der Abstandsmaße zur Straßenbegrenzungslinie folgt das Gericht dem im Übrigen nicht weiter widersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin. Nach alledem hat der Normenkontrollantrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 135 „Junghainzehecken“ der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks …… 48/50. Das Plangebiet war vormals durch den Bebauungsplan Nr. 4 „Wochenendhausgebiet Junghainzehecken“ der ehemals selbständigen Gemeinde Wildsachsen aus dem Jahr 1965 überplant. Nach nochmaliger Veröffentlichung wurde dieser am 29. Mai 1992 erneut in Kraft gesetzt. Das ehemalige Wochenendhausgebiet zeichnete sich durch einen hohen Anteil an Dauerwohnnutzung aus. Dieser planwidrige Zustand war Anlass für die Antragsgegnerin, planerisch tätig zu werden. Bereits am 15. Dezember 2010 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin für den bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 „Junghainzehecken“ den Bebauungsplan Nr. 135 „Junghainzehecken“ zur langfristigen Sicherung der städtebaulichen Ordnung neu aufzustellen und die Verwaltung zu beauftragen, die erforderlichen Untersuchungen durchzuzuführen und ein Plankonzept zu erarbeiten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht. Am 5. Juni 2015 erfolgte die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Bereits hier meldete sich die Antragstellerin zu Wort und verwies im Wesentlichen darauf, ihrer Auffassung nach solle die Ausweisung als Wochenendhausgebiet beibehalten werden. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22. Februar 2016 bis zum 24. März 2016 öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 20. Juli 2015 (Bl. 424 Behördenakte), die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Anschreiben vom 22. Februar 2016. Auch hier meldete sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. März 2016 (Bl. 485 ff. Behördenakte) zu Wort und trug ihre Anregungen vor. Wegen des Inhalts der Anregungen wird auf die Behördenakten verwiesen. Mit Beschluss vom 13. Juli 2016, öffentlich bekannt gemacht am 12. August 2016 (Bl. 761 Behördenakte), entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 135 „Junghainzehecken“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Am 18. Mai 2017 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Zur Begründung trägt sie vor, dem Bebauungsplan fehle es bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit, da er auf absehbare Zeit nicht umsetzbar sei. Anspruch des Bebauungsplans sei es, die faktisch vollzogene Umwandlung des Gebiets von einem Wochenendhausgebiet in ein „normales“ Wohngebiet planungsrechtlich nachzuvollziehen. Ziel des Bebauungsplanes sei es, Nutzungsänderungsanträge positiv bescheiden zu können. Dies sei jedoch bei einer Vielzahl von im Plangebiet liegenden Grundstücken nicht möglich. Denn der vorhandene Baubestand weiche in wesentlichen Punkten von den nunmehr geltenden Festsetzungen ab. Zwar sei es nicht grundsätzlich unzulässig, im Zuge einer Bauleitplanung vorhandene Bebauung auf den Bestandsschutz zu beschränken. Hier solle aber auf die auf vielen Grundstücken eingetretene faktische Nutzungsänderung reagiert werden, das Bauplanungsrecht folge mithin einer bereits eingetretenen Entwicklung. Der Bebauungsplan werde seinen eigenen Ansprüchen nicht gerecht, da bei einer Vielzahl von Grundstücken die Genehmigung einer Nutzungsänderung von dem vorhandenen Wochenendhaus in ein Wohnhaus nicht ohne Befreiung gemäß § 31 BauGB realisiert werden könne. Zur näheren Erläuterung verweist der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf eine von dieser erstellte Übersicht, Anlage A1. Die Festsetzung des Bebauungsplans, nach der die Entfernung der Straßenbegrenzungslinie zu ihrem Haus 3 m betrage, sei unwirksam. Tatsächlich betrage nämlich die Entfernung des Hauses zur Grundstücksgrenze 4 m. Da der Bebauungsplan nicht erkennen lasse, dass privates Land in einer Breite von 1 m in Anspruch genommen werde, sei die Planzeichnung fehlerhaft. Auch die in Nr. 6 erfolgte Festsetzung einer maximalen Firsthöhe mit 7,50 m sei unwirksam. Nach der Festsetzung solle im Falle abfallenden Geländes generell unterer Bezugspunkt der Schnittpunkt der Fassadenaußenkante mit der Oberkante des vorhandenen Geländes und zwar bei geneigtem Gelände der tiefste Höhenpunkt (talseitig) maßgebend sein. Dies führe zu Unausgewogenheiten, da das Gelände in einigen Bereichen stark hängig sei und dies auf den Grundstücken in unterschiedlichem Maße Auswirkungen habe. Dies führe dazu, dass - jedenfalls im jeweiligen Baufenster - steilere Grundstücke ohne sachliche Rechtfertigung nur geringer ausgenutzt werden könnten. Ebenfalls abwägungsfehlerhaft sei die Gleichsetzung der maximalen Höhe von First und Attika im Falle von Flachdächern. Wenn in der Satzungsbegründung hinsichtlich der Festsetzung der Höhe ausgeführt werde, diese entspräche auch heute vorzufindenden Gebäudehöhen, fehle eine quantitative Aussage dazu, ob und - wenn ja - in welchem Umfang dies tatsächlich der Fall sei und ob diese Gebäude prägend seien. Auch die Festsetzungen zur baulichen Dichte und der Zahl der zulässigen Wohnungen sei unwirksam. In den textlichen Festsetzungen werde die zulässige Zahl der Wohnungen als eigener Abschnitt und ohne Überschrift genannt. In der Satzungsbegründung werde demgegenüber die Zahl der Wohnungen in dem Abschnitt über das Maß der baulichen Nutzung abgehandelt. Tatsächlich handele es sich um eine Festsetzung sui generis und gehöre dort nicht hin. Zur Anzahl der Wohnungen sei auf eine persönliche Ausarbeitung der Antragstellerin zu verweisen, die als Anlage 2 zu den Gerichtsakten gereicht wurde. Soweit auf etlichen Grundstücken zu erhaltender Wald- und Baumbestand festgesetzt worden sei, fehle hierzu eine hinlängliche Analyse des Gebiets. Dies gelte auch für ihr Grundstück, welches nahezu zur Hälfte von einem Pflanzgebot erfasst sei, obwohl von einem Baumbestand darauf nicht viel zu sehen sei. Zudem sei in einem wesentlichen Bereich der festgesetzten Teilfläche 11 keiner der Bäume anzutreffen, die in der diesbezüglichen textlichen Festsetzung genannt würden. Hinsichtlich der Festsetzungen für die Teilfläche 11 handele es sich um eine unzulässige Negativplanung, da innerhalb der Umgrenzung der ursprünglich genehmigte Stellplatz für zwei PKW mit Carport nicht mehr errichtet werden könne und keine Wege, Nebengebäude und Terrassen in diesem Bereich erstellt werden dürften. In mehr als der Hälfte des Bereichs befänden sich derzeit keine hochstämmigen Bäume, demnach könnten dort auch keine Bäume erhalten werden. Andere Grundstücke, die über einen vergleichbaren Baumbestand verfügten (etwa die Flurstücke 129/2, 164/1, 161/4, 165/1, 133/3, 173/9, 175/4, 180/9, 178/4, 179/2, 180/1, 188/8, 188/2, 188/3, 188/4, 160/7) hätten keine vergleichbaren Eintragungen erhalten. Zudem sei die Artenliste 1 unvollständig, auf ihr fehle die Birke und Laubbaumarten, die als bedroht gelten (z. B. Speierling). Demgegenüber würde auf Grundstücken, die über Gehölzstrukturen verfügten, neue Baumöglichkeiten geschaffen (z. B. Flurstück 169, 161/1). Zudem fehlten im Bereich der Pflanzgebote Arten - jedenfalls auf einzelnen Grundstücken, wie auch auf ihrem -, die es in einem das Gebiet prägenden Maß gäbe, nämlich Birken und Wildkirschen. Es sei abwägungsfehlerhaft, wenn es um den Erhalt von Anpflanzungen bzw. Baumbestand gehe, wesentliches Vorkommen außer Acht zu lassen. Der beabsichtigten Erhaltung des „waldartigen Charakters“ stehe die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgte Möglichkeit einer dichteren Bebauung entgegen. Insoweit werde auf eine von der Antragstellerin selbst erstellte Anlage 3 verwiesen, die zu den Gerichtsakten gereicht wurde. Auch die Verkehrsplanung weise etliche Mängel auf, was sich aus einer von der Antragstellerin erstellten Anlage 4 ergebe. Die durch das Wohngebiet verlaufende Starkstromleitung sei in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere sei nicht eingestellt worden, dass die Starkstromleitungen bislang nicht durch ein Planfeststellungsverfahren abgesichert worden seien. Das Grundstück der Antragstellerin werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in besonderem Maße betroffen und beeinträchtigt. Ihr Grundstück werde in seiner Ausnutzbarkeit erheblich eingeschränkt, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit gegeben sei bzw. eine Begründung vorliege. Hierzu sei auf eine von der Antragstellerin erstellte Anlage A6 zu verweisen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien unausgewogen, was sich aus der von der Antragstellerin persönlich verfassten Zusammenstellung ergebe. Die Antragstellerin beantragt, den am 13. Juli 2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 135 „Junghainzehecken“, öffentlich bekannt gemacht am 12. August 2016, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der streitgegenständliche Bebauungsplan überplane im Wesentlichen den Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans Nr. 4 und sei wirksam. Die tatsächliche Entwicklung sei durch eine ganz überwiegende Dauerwohnnutzung im Plangebiet über die Festsetzung des Wochenendhausgebietes hinweggegangen. In einem derartigen Fall der illegalen faktischen Umwandlung eines Wochenendhausgebietes zu einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet gebe es für die planende Kommune mehrere Möglichkeiten des Agierens, wobei sie sich für die Überplanung des Gebietes mit neuen Festsetzungen entschieden habe. Der zulässigerweise errichtete Bestand im Plangebiet genieße Bestandsschutz, die in den Bestandsgebäuden vielfach erfolgte baurechtswidrige Nutzungsänderung zum Dauerwohnen werde durch die Überplanung legalisiert. Neue Baulichkeiten oder Umbauten könnten nach Maßgabe des neuen Planungsrechtes errichtet bzw. geändert werden. Schwarzbauten ohne Bestandsschutz könnte mittels bauordnungsrechtlicher Instrumentarien begegnet werden. Der angegriffene Bebauungsplan habe sich bemüht, auf den Bestand Rücksicht zu nehmen. So seien die Baufenster bis auf wenige Ausnahmen dem vorhandenen Bestand angepasst worden. Was die Antragstellerin mit ihrer Anlage A1 zum Ausdruck bringen wolle, bleibe unklar. Ihr Vortrag, eine Mehrzahl der Bestandshäuser könnten unter den neuen Festsetzungen nicht als Wohnhäuser genehmigt werden, führe nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzungen. Weder sei es das Ziel noch die Aufgabe des Bebauungsplans, alle unter einem anderen Baurecht entstandenen Baulichkeiten zu legalisieren. Die Ausführungen der Antragstellerin zu den Abstandsmaßen zur Straßenbegrenzungslinie seien falsch. Im Bereich ihres Grundstücks befinde sich in der Planzeichnung der Eintrag eines Abstandes von der Straßenbegrenzungslinie zur Baugrenze parallel zur Straßenbegrenzungslinie von 3 m, wobei es sich nicht um ein Abstandsmaß zur vorhandenen Bebauung handele. Die Planzeichnung des Bebauungsplans beziehe sich auf die Baugrenze und sei eindeutig. Bei der Festsetzung der maximalen Firsthöhe bei abfallendem bzw. ansteigendem Gelände sei es erforderlich, den Bezugspunkt als Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante des vorhandenen Geländes festzusetzen. Dies sei eine übliche Festsetzungspraxis und nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin die Festsetzung der Anzahl von Wohneinheiten je Einzelhaus für unwirksam halte, könne dem nicht gefolgt werden. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB könne die Anzahl der Wohneinheiten je Haus festgesetzt werden, was in dem angegriffenen Bebauungsplan auch geschehen sei. Dass sich die Begründung zu dieser Festsetzung unter der Überschrift „Maß der baulichen Nutzung“ befinde, sei rechtlich unerheblich. Die Festsetzungen seien auch in Anbetracht der Vorgaben des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 nicht zu beanstanden. Auch die Festsetzung eines Teils des Grundstücks der Antragstellerin als Teilfläche 11 „Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern“ sei nicht zu beanstanden. Die mit der textlichen Festsetzung 9.2 des Bebauungsplans einhergehenden Einschränkungen umfassten das Verbot der Errichtung von Nebenanlagen innerhalb der Teilfläche sowie das Gebot der Erhaltung eines geschlossenen Gehölzbestandes mit Kronenschluss der Waldbaumarten. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang eine unzureichende Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse beanstande, könne dem nicht gefolgt werden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans sei die naturschutzfachliche Bestandsstruktur des Geltungsbereichs gutachterlich aufgenommen und in dem Gutachten „Erläuterungen zu naturschutzfachlichen Bestandsstruktur des Gebiets“ dargestellt worden. Aus den verschiedenen Gutachten ergebe sich, dass eine umfängliche Analyse stattgefunden habe. Der Antragstellerin bleibe zudem ausreichend überbaubare Fläche, auch in Anbetracht der Festsetzung der Teilfläche 11. Ihr Grundstück sei 1.117 m² groß, wobei das Maß der baulichen Nutzung die Grundfläche auf 110 m² beschränke. Es sei also keineswegs so, dass durch die grünordnerischen Festsetzungen das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des Gesamtgrundstücks beschränkt würde. Der Festsetzung der Teilfläche 11 als Fläche für die Erhaltung von Bäumen etc. liege eine fachliche Begründung und Notwendigkeit sowie eine sorgfältige Abwägung unter Berücksichtigung auch der individuellen Interessen der Antragstellerin zugrunde. Das Plangebiet sei von drei Seiten von Waldbewuchs umgeben. Die Festsetzungen legten in erheblichem Umfang private und öffentliche Grünflächen sowie Flächen mit Pflanzbindungen und für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern etc. fest. Als zulässiges Maß der baulichen Nutzung sei eine GFZ von 0,1 festgelegt, was der Festsetzung des bisherigen Bebauungsplans Nr. 4 entspreche. Auch die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse sei unverändert geblieben, zur Wahrung des Gebietscharakters sei die Zahl der Wohneinheiten pro Haus auf eine Wohneinheit limitiert. Die Dichtewerte des Regionalen Flächennutzungsplans (Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010), der für einen ländlichen Siedlungstyp 25 bis 40 Wohneinheiten je Hektar vorgebe, würden mit sieben Wohneinheiten pro Hektar auf Grund der besonderen Gebietsstruktur unterschritten. Der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Erschließungssituation sei unsubstantiiert, woran auch der Verweis auf die Anlage A 4 nichts ändere. Hinsichtlich der im Planbereich liegenden Hochspannungsfreileitungen sehe sich die Antragsgegnerin in Anbetracht des rechtlich nicht aufbereiteten bzw. unsubstantiierten und im Wesentlichen nicht relevanten Vortrags der Antragstellerin zu einer Erwiderung nicht in der Lage. Zudem sei die Stromtrasse nur nachrichtlich in den Bauleitplan übernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakten (2 Leitzordner), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.