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Urteil

3 C 1368/18.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:1215.3C1368.18.00
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Leitsätze
Der Umstand, dass eine Antragstellerin nach anderen Rechtsvorschriften - hier §§ 58 ff. BBergG - als ehemalige Betreiberin eines Bergbaubetriebs der bergrechtlichen Pflichtenstellung unterliegt, die mit der polizeirechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit zu vergleichen ist, vermittelt ihr ohne Hinzutreten weiterer Besonderheiten für sich allein keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass eine Antragstellerin nach anderen Rechtsvorschriften - hier §§ 58 ff. BBergG - als ehemalige Betreiberin eines Bergbaubetriebs der bergrechtlichen Pflichtenstellung unterliegt, die mit der polizeirechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit zu vergleichen ist, vermittelt ihr ohne Hinzutreten weiterer Besonderheiten für sich allein keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist jedoch durch Endurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 109 Rdnr. 4 m.w.N.), da die Antragstellerin nicht antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 VwGO ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist eine Person im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 16.06. 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rdnr. 12 ff.). Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteil vom 16.06. 2011, a.a.O. und vom 29.06.2015 - 4 CN 5.14 -, juris Rdnr.14). In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rdnr. 9; BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, juris Rdnr. 4; BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 BN 22.18 -, juris Rdnr. 6; BVerwG, Beschluss vom 10.07.2020 - 4 BN 50.19 -, juris Rdnr. 6). Die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren ist in aller Regel auf die Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sowie Nachbargrundstücke und diesen gleichgestellte dinglich Berechtigte beschränkt. Lediglich obligatorisch Berechtigte, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zur Nutzung von Grundstücken im Planbereich oder dessen unmittelbarer Umgebung berechtigt sind, werden nicht erfasst. Dies gilt auch, soweit ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb betroffen ist. Zu den schutzwürdigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehört grundsätzlich jedes vom Gesetzgeber gewährte (konkrete) vermögenswertes Recht, jedenfalls wenn es durch Entfaltung des Leistungswillens entstanden ist bzw. auf Eigenleistung beruht (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2020, Art. 14 Rdnr.5). Ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutz des Art. 14 GG erfasst wird, lässt das Bundesverfassungsgericht offen. Soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt von Art. 14 GG (und nicht von Art. 12 GG) erfasst wird, wird allein der „konkrete Bestand an Rechten und Gütern“ geschützt, die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betreiben zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2020 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris Rdnr. 76 ff., 79 und 80; BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 -, juris Rdnr. 49; Jarass, a.a.O., Art. 14 Rdnr. 9 und 21 m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 13.2.2014 - 3 C 833/13.N -, juris Rdnr. 28). Staatliche Genehmigungen bzw. Zulassungen sind für sich keine durch Art. 14 GG geschützte Positionen, wenn und weil sie nicht auf erheblichen Eigenleistungen beruhen und nicht durch eine zumindest eingeschränkte Verfügungsbefugnis gekennzeichnet sind. Geschützt werden aber die „aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögensdispositionen“. Sind staatliche Genehmigungen als Eigentumsrechte ausgestaltet, insbesondere veräußerbar, dann sind sie auch Eigentum im Sinne von Art. 14 GG; dies gilt etwa für Bergbaurechte, so dass das Bergbaueigentum geschützt ist (vgl. Jarass, a.a.O., Art. 14 Rdnr. 13a m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, da eine mögliche planbedingte Verletzung ihrer Rechte nicht hinreichend möglich erscheint. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin geltend gemachte mögliche Verletzung ihrer abwägungserheblichen Belange. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann sie aus ihrer vormaligen Stellung als Grundstückseigentümerin und Abbauberechtigte des Basalttagebaus keine Rechte herleiten, die eine Antragsbefugnis im Normenkontrollantrag begründen könnten. Unstreitig ist, dass die Antragstellerin im Plangebiet kein Grundeigentum und auch kein Bergwerkseigentum mehr besitzt. Weiter ist unstreitig, dass sämtliche, ihre Person betreffende Anforderungen aus Bescheiden, soweit sie sich auf Grundstücke bezogen haben, die sie mangels Eigentums nicht an die D-Werke hat verkaufen können, abgeschlossen und umgesetzt sind. Aus dem noch an sie gerichteten Bescheid vom 5. Dezember 2003 hinsichtlich der Verfüllung des Bergbaurestloches kann die Antragstellerin nach Verkauf des Betriebes und der betroffenen Flächen an die D-Werke im Jahr 2010 keine Rechte mehr herleiten. Zwar hat die Antragstellerin in der Antragsbegründung angedeutet, sich gegenüber der D-Werke Nutzungsrechte in dem Kaufvertrag vorbehalten zu haben. Zum einen hat sie jedoch nicht näher erläutert und damit substantiiert, welche Rechte dies konkret sein sollen, zum anderen kann es sich insoweit nur um obligatorische Rechte handeln, die eine Antragsbefugnis allein nicht begründen können. Aus dem Fortgang des bergrechtlichen Verfahrens nach Verkauf durch die Antragstellerin ergibt sich, dass sie keine Verfügungsbefugnis mehr über die Flächen hat, die nunmehr Gegenstand der an die D-Werke gerichteten Abschlussbetriebsplanzulassung vom 20. Februar 2014 sind. Zwar ist der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20. Februar 2014 von der Antragstellerin angefochten worden; hieraus ergibt sich jedoch keine im Normenkontrollverfahren zu berücksichtigende Rechtsposition der Antragstellerin und dies auch nicht daraus, dass der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 A 874/15.Z - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen – 1 K 824/14.GI - zugelassen hat, die nunmehr unter dem Aktenzeichen 2 A 1337/17 fortgeführt hat. Denn die Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin in einem bergrechtlichen Verfahren hinsichtlich eines dort streitigen und an einen Dritten gerichteten Bescheides, der ihr nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls zugestellt wurde, klagebefugt ist, geht nicht mit einer Antragsbefugnis in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren einher. Selbst wenn man der Auffassung der Antragstellerin folgen wollte, der Bescheid vom 5. Dezember 2003 enthalte hinsichtlich der Verfüllung des nach Abschluss des bergbaulichen Betriebes verbliebenen Restloches nicht nur eine verpflichtende Rekultivierungsanordnung, sondern auch eine begünstigende Regelung, da der Abbauunternehmer mit Verfüllung in aller Regel auch wirtschaftliche Interessen verfolge, folgt hieraus nichts Anderes. Denn durch den Verkauf von Betrieb und Grundeigentum des Basalttagebaus hat sich die Antragstellerin dieser Rechte benommen, die auf die D-Werke übergegangen sind und von dieser durch Vorlage entsprechender - modifizierter - Rekultivierungspläne nunmehr weiterverfolgt werden. Die Maßnahmen, die Gegenstand des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. August 2012 sind und als Abschlussbetriebsplan II bezeichnete werden, sind unstreitig abgeschlossen und können „nachwirkend“ keine Antragsbefugnis der Antragstellerin bewirken. Dies gilt auch, soweit es einen Konflikt zwischen den Anordnungen der Bergaufsicht und den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin gibt (vgl. die Urteilsgründe des VG Gießen in seinem Urteil vom 17.03.2015 - 1 K 1698/12.GI -, Seite 12 des amtlichen Urteilsabdrucks). Dieser Konflikt - der der Umsetzung des streitigen Bebauungsplans entgegenstehen mag - greift nicht in Rechtspositionen der Antragstellerin ein, denn für sie sind diese Maßnahmen abgeschlossen. Soweit die Antragsgegnerin entgegen den bestandskräftigen Festsetzungen aus dem Bescheid vom 6. August 2012 bereits vor Ablauf von 30 Jahren (vgl. Nebenbestimmung III. Naturschutz Nr. 9: Sicherstellung und Erhalt der Fläche des Basaltmagerrasens über eine Zeitspanne von 30 Jahren) auf diesen Flächen anderes als das dort Angeordnete verwirklichen möchte, betrifft dies das Verhältnis der Antragsgegnerin zu der für die Bergaufsicht zuständigen Behörde, verhilft jedoch der Antragstellerin nicht zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Etwas Anderes folgt auch weder daraus, dass das Regierungspräsidium Darmstadt die Antragstellerin bisher nicht aus der bergrechtlichen Verantwortung entlassen hat noch aus den sich aus den Bescheiden vom 13. Oktober 1994 und 5. Dezember 2003 ergebenden Verpflichtungen. Die Antragstellerin meint in diesem Zusammenhang, solange sie nicht aus der bergrechtlichen Verantwortung entlassen sei, seien ihre Interessen im Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen und ihr müsse spiegelbildlich eine Antragsbefugnis zustehen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden bergrechtlichen Verantwortung könne sie auch heute noch für diejenigen Flächen, bei denen sie nicht mehr Eigentümerin sei, Rekultivierungspläne einreichen, die aufgrund der Festsetzungen in dem Bescheid vom 5. Dezember 2003 eine weitreichende Verfüllung vorsehen könnten. Erweise sich der Bebauungsplan als unwirksam, könne dieser einem von ihr eingereichten Rekultivierungsplan nicht mehr als Belang des öffentlichen Interesses gem. § 4 Abs. 4 BBergG entgegengehalten werden. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach anderen Rechtsvorschriften - hier §§ 58 ff. BBergG - als ehemalige Betreiberin eines Bergbaubetriebs der bergrechtlichen Pflichtenstellung unterliegt, die mit der polizeirechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit zu vergleichen ist, vermittelt ihr ohne Hinzutreten weiterer Besonderheiten für sich allein keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Warum die Antragstellerin gem. § 69 Abs. 2 BBergG noch nicht aus der bergaufsichtsrechtlichen Verantwortung entlassen worden ist, kann nach der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11. Dezember 2020 hinsichtlich der verschiedenen Planbereiche nicht einheitlich beantwortet werden. Für die von dem Regierungspräsidium Darmstadt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 so bezeichnete Teilfläche 2 im Norden des Plangebiets (teilidentisch mit der Fläche M2 des Bebauungsplans) fehlt für die Entlassung aus der Bergaufsicht gem. § 69 Abs. 2 BBergG nach Auffassung des Regierungspräsidiums Darmstadt nur noch der ordnungsgemäße Abschluss des Risswerkes. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des Endes der Bergaufsicht hinsichtlich dieses Bereichs im ersten Quartal 2021 erfolgen könne. Für den restlichen Teil (Betriebsbereich, „Bergbauloch", Randbereiche, als Planbereiche Nr.1, 3, 4 bezeichnet) habe die D-Werke die Zulassung des Abschlussbetriebsplans beantragt. Für die Teilflächen, für die mit Bescheid vom 20. Februar 2014 der Abschlussbetriebsplan der D-Werke zugelassen worden sei, sei diese als Empfängerin der Zulassung des Abschlussbetriebsplans verantwortliche Person für die Erfüllung der Pflichten nach § 58 Abs. 1 BBergG sowie weiterhin die Antragstellerin, die in der Vergangenheit den Tagebau betrieben habe. Für einen Teil dieser Flächen (Randbereiche, die nie für den Bergbau genutzt worden seien), für die mit Bescheid vom 20. Februar 2014 der Abschlussbetriebsplan zugelassen worden sei, könne nach Einreichen entsprechender Unterlagen das Ende der Bergaufsicht zeitnah festgestellt werden. Für den anderen Teil könne eine derartige Feststellung insbesondere aus Gründen der Standsicherheit nicht zeitnah erfolgen. Für die Flächen, für die mit Bescheid vom 20. Februar 2014 der Abschlussbetriebsplan der D-Werke abgelehnt worden sei, sei bis zur Zulassung des Abschlussbetriebsplans der D-Werke derzeit die Antragstellerin alleinige Unternehmerin und damit bergrechtlich verantwortliche Person i.S.d. § 58 Abs. 1 BBergG. Für diesen Teil sei das Ende der Bergaufsicht derzeit nicht absehbar. Allerdings werde der Antrag der D-Werke auf Rekultivierung des Bergbaulochs vollständig voraussichtlich Ende 2020/Anfang 2021 eingehen. Die dann beantragte Wiedernutzbarmachung werde sich nach den in dem Bescheid vom 13. Oktober 1994 genehmigten Rekultivierungszielen richten (Teilverfüllung; Vermeidung einer zum Baden geeigneten Fläche; Erhalt semiterrestrischer Lebensbereiche entlang der sich bildenden Wasserlinie; keine Nutzungen, die das ornithologische Schutzziel gefährden). Hinsichtlich Verfülldauer und Verfüllvolumen werde die D-Werke nach Absprache mit dem Regierungspräsidium entsprechend einem Kompromissvorschlag Volumina beantragen, die denen in dem teils für nichtig, da nicht umsetzbar angesehenen Sonderbetriebsplan aus dem Jahr 2003 entsprächen. Die verbleibende bergrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Flächen, für die nunmehr auf Antrag der D-Werke die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren zur Wiederherstellung der Flächen vorgesehen ist, vermittelt ihr keine Antragsbefugnis im hier streitigen Normenkontrollverfahren. Soweit die Antragstellerin meint, ihr stehe spiegelbildlich zu der nach wie vor bestehenden bergrechtlichen Verantwortlichkeit die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zu, verkennt sie, dass es sich um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche handelt, die nicht derart miteinander verschränkt sind, dass die bergrechtliche Verantwortlichkeit zwingend im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens aufgerufen werden kann. Für die Antragstellerin, die weder Eigentümerin von im Plangebiet liegenden Flächen noch Bergwerkseigentümerin ist, verbleibt es aufgrund ihres vorausgegangen Handelns (nämlich dem Betrieb eines Basalttagebaus) bei den hieraus erwachsenden Verhaltensverantwortlichkeiten, die jedoch allein eine Antragsbefugnis nicht begründen können. Die Pflichtenstellung der Antragstellerin aus bergrechtlichen Gesichtspunkten besteht unabhängig von planungsrechtlichen Vorgaben der Antragsgegnerin und betrifft ausschließlich das Verhältnis der Antragstellerin zu der zuständigen Bergaufsichtsbehörde. Wenn die Antragstellerin meint, sie könne aufgrund ihrer verbleibenden bergrechtlichen Verantwortlichkeit jederzeit erfolgversprechend auch hinsichtlich derjenigen Flächen, für die nunmehr die D-Werke die Rekultivierung betreibe, selbst einen Rekultivierungsplan mit Verfüllung des Bergwerkloches beantragen, dem, soweit der hier streitige Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, ein öffentlicher Belang i.S.v. § 4 Abs. 4 BBergG nicht (mehr) entgegengehalten werden könne, folgt dem der Senat nicht. Denn für ein solches Vorgehen könnte sie kein Rechtsschutzbedürfnis aufrufen. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, Rekultivierungspläne auch für Flächen einzureichen, für die kein Eigentum besteht, allerdings würde ein derartiges Verfahren von der zuständigen Behörde nur dann durchgeführt werden, wenn hierfür die Zustimmung des Eigentümers der Flächen und/oder des Bergwerkseigentümers vorläge. Da nach Mitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt die D-Werke dort die erforderlichen Planunterlagen zum Ende des Jahres 2020/Anfang 2021 vollständig einreichen und dabei die von dem Regierungspräsidium für zulässig erachteten Mengen an Verfüllmaterial berücksichtigen wird, ist eine solche Fallkonstellation hier nicht absehbar. Vielmehr dürfte es sich um eine rein theoretische Überlegung der Antragstellerin handeln, die in der Realität nicht umsetzbar erscheint. Auch die theoretische Möglichkeit, dass die bergrechtliche Verantwortung der Antragstellerin etwa im Falle der Insolvenz der derzeitigen Bergwerkeigentümerin wieder zum Tragen kommen könnte, vermag ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Die Antragstellerin meint, in einem solchen Fall, in dem dann von ihr Rekultivierungspläne auch für das Bergwerksloch zu erstellen seien, könnte diesen gemäß § 4 Abs. 4 BBergG als öffentlicher Belang die Bauleitplanung der Antragsgegnerin entgegengehalten werden, so dass sich hieraus ihre Antragsbefugnis ableite. Dem folgt der Senat aus mehreren Gründen nicht. Zum einen handelt es sich dabei um eine in der Zukunft liegende Erwartung auf Erhalt einer Genehmigung zur vollständigen Verfüllung des Bergwerklochs, die als solche vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst ist (vgl. Jarass, a.a.O., Art. 14 Rdnr. 21 m.w.N.). Zum anderen handelt es sich um eine lediglich fernliegende Möglichkeit, die ohne konkrete Anhaltspunkte für ihren Eintritt eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nicht begründen kann. Auch aus dem Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Dezember 2003, dessen inhaltliche Wirksamkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, kann die Antragstellerin nach Veräußerung von Betrieb und Grundeigentum an die D-Werke keine Rechtspositionen mehr für sich ableiten, die eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren begründen könnten. Wie bereits ausgeführt sind staatliche Genehmigungen bzw. Zulassungen für sich keine durch Art. 14 GG geschützten Positionen, wenn und weil sie nicht auf erheblichen Eigenleistungen beruhen und nicht durch eine zumindest eingeschränkte Verfügungsbefugnis gekennzeichnet sind. Geschützt werden allerdings die „aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögensdispositionen“. Sind staatliche Genehmigungen als Eigentumsrechte ausgestaltet, insbesondere veräußerbar, dann sind sie auch Eigentum im Sinne von Art. 14 GG; dies gilt etwa für Bergbaurechte, so dass das Bergbaueigentum geschützt ist (vgl. Jarass, a.a.O., Art. 14 Rdnr. 13a, 21 m.w.N.). Die Antragstellerin hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht darzulegen vermocht, dass sie private Vermögensdispositionen aufgrund des Bescheides vom 5. Dezember 2003 getroffen hat, die ihr eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren vermitteln könnten. Gleiches hat für den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes zu gelten. Ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutz des Art. 14 GG erfasst wird, lässt das Bundesverfassungsgericht offen. Soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt von Art. 14 GG (und nicht von Art. 12 GG) erfasst wird, wird allein der „konkrete Bestand an Rechten und Gütern“ geschützt, die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen und Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann (vgl. Jarass, a.a.O., Rdnr. 9, 21 m.w.N.). Dass für die Antragstellerin Rechtspositionen in dem genannten Sinne im Raum stehen könnten, hat sie nicht dargelegt. Vielmehr verbleibt es bei der Annahme des Senats, dass sie sich gegenüber der D-Werke möglicherweise Nutzungsrechte hinsichtlich der Verfüllung des Bergbaulochs vorbehalten hat, es sich bei diesen jedoch zum einen um für eine Antragsbefugnis nicht relevante obligatorische Rechte, zum anderen um in der Zukunft liegende Chancen und Absatzmöglichkeiten handelt, die ebenfalls eine Antragsbefugnis nicht begründen können. Dass die Antragstellerin, wie von ihr vermutet, im Wege nachträglicher Anordnungen für Maßnahmen verantwortlich gemacht werden soll, die der Umsetzung der Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin dienen und daher als planbedingte Belastungen zu verstehen wären, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und findet im Übrigen in den Aussagen der zuständigen Bergbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, keine Grundlage. Verpflichtungen ehemaliger Bergwerksbetreiber zur Rekultivierung oder Herrichtung von Geländeoberflächen aufgrund bauleitplanerischen Festsetzungen sind bereits mangels Zuständigkeit der Gebietskörperschaften für die Durchsetzung derartiger - bergrechtlicher - Verfügungen auszuschließen. Die Antragstellerin hat nach alledem weder dargelegt noch ist dies für den Senat ersichtlich, dass für sie jenseits der verbleibenden bergrechtlichen Verantwortung Besonderheiten greifen, die eine Antragsbefugnis begründen könnten. Aus den genannten Gründen fehlt der Antragstellerin auch das Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des Normenkontrollverfahrens, denn sie würde ihre Rechtsposition bei Obsiegen nicht verbessern können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann das Rechtsschutzbedürfnis nur dann verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit des erstrebten Verwaltungsaktes für den Kläger tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 C 23.09 -, juris Rdnr. 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris Rdnr. 19). Die bergrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin besteht unabhängig vom Obsiegen in dem hier anhängigen Normenkontrollverfahren und richtet sich ausschließlich nach den von der zuständigen Bergaufsichtsbehörde zu berücksichtigenden bergrechtlichen Vorschriften. Mit anderen Worten würde sich an der Verantwortlichkeit der Antragstellerin nach den Vorschriften des Bergrechts nichts dadurch ändern, wenn der Bebauungsplan „Am Gaulsberg“ für unwirksam erklärt würde. Der Bebauungsplan legt im Verhältnis zu der allenfalls noch verhaltensverantwortlichen Antragstellerin keine Verpflichtungen fest, so dass seine Wirksamkeit oder Unwirksamkeit den Rechtskreis der Antragstellerin nicht tangiert. Insbesondere besteht keine Verpflichtung der Antragstellerin, auf ihre Kosten entgegen der bergrechtlichen Anordnungen Maßnahmen durchzuführen, die der Umsetzung des Bebauungsplans dienen. Dabei spricht überwiegend viel dafür, dass die bergrechtlichen Verantwortlichkeiten der Antragstellerin zeitlich der Umsetzung der bauleitplanerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin vorausgegangen sind und diesen hier entgegenstehen könnten. Diese Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags ist hier jedoch mangels Zulässigkeit des Begehrens ebenso wenig zu prüfen wie die materiellrechtliche Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, durch Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die einen bergrechtlich bereits zugelassenen Abbau von Bodenschätzen Beschränkungen unterwirft, allerdings mit den Entschädigungsfolgen der §§ 39 ff. BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2001 - 4 BN 15/01 -, juris Rdnr. 5). Die Antragstellerin ist nach Einstellung und Verkauf des Bergwerkbetriebes nicht mehr Abbauberechtigte und ihre Verpflichtungen folgen, wie dargelegt, ausschließlich den bergrechtlichen Vorschriften. Nach alledem hat der Normenkontrollantrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Am Gaulsberg“. Sie war vormals Eigentümerin von Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen sie seit 1976 einen Basaltsteinbruch betrieben hat. Die Historie des Basalttageabbaus stellt sich wie folgt dar: Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. Oktober 1994 erhielt die Antragstellerin die Genehmigung für eine Erweiterung des Tagebaus. Hinsichtlich später erforderlich werdender Rekultivierungsmaßnahmen ordnete der Bescheid unter der lfd. Nr. 9.1.2 an, dass spätestens bis zum 31. Dezember 1999 der Oberen Naturschutzbehörde ein mit der Stadt Ortenberg abgestimmter und überarbeiteter Rekultivierungsplan für die Rekultivierungsstufe III zur Zustimmung vorzulegen sei. Die Frist könne auf Antrag der Oberen Naturschutzbehörde verlängert werden. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 ließ das Regierungspräsidium Darmstadt einen von der Antragstellerin beantragten Sonderbetriebsplan (SBP) Rekultivierungsstufe III zu, wobei eine zugleich beantragte gewerbliche Nutzung als Folgenutzung im Bereich der Aufbereitungsanlagen abgelehnt wurde. Nach dem Vortrag der Antragstellerin wurde ihr mit dem vorgenannten Bescheid ausweislich seines Erläuterungsberichtes, der dem Senat nicht vorliegt, genehmigt, die Tagebaugrube bis auf 90 m über NN abzubauen und, sofern ausreichend inertes Material zur Verfügung stehe, bis auf eine Höhe zwischen 90 und 140 m über NN aufzufüllen. Am 31. Dezember 2009 stellte die Antragstellerin den Betrieb des Basalttageabbaus ein. Mit Bescheid vom 9. März 2010 wurde der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung des Abschlussbetriebsplanes Teil 1 vom 27. November 2009 zugelassen. Der Bescheid ist bestandskräftig, die Rückbauarbeiten sind abgeschlossen. Am 15. April 2010 und 10. November 2010 verkaufte die Antragstellerin den Betrieb und die Flächen, die in ihrem Eigentum standen, an die D-Werke. Einen Teil des Geländes, der im Eigentum der Antragsgegnerin stand, konnte nicht verkauft werden. Für diesen Teil entschloss sich die Antragstellerin, die Rekultivierung selbst durchzuführen. Aufgrund dieses Umstandes stellten sowohl die Antragstellerin als auch die D-Werke am 8. September 2011 jeweils für ihre Teilbereiche Anträge auf Genehmigung von Abschlussbetriebsplänen. Mit Bescheid vom 6. August 2012 ließ das Regierungspräsidium Darmstadt den eingereichten Abschlussbetriebsplan II der Antragstellerin für die dort näher genannten Flurstücke zu. Die Maßnahmen dieses Abschlussbetriebsplanes sind zwischenzeitlich umgesetzt und abgeschlossen. Der Betriebsplan betraf diejenigen Flächen am nördlichen Rand des Steinbruchs, die nicht an die D-Werke veräußert worden waren. Eine gegen den Bescheid vom 6. August 2012 angestrengte Klage der Antragsgegnerin wurde vom Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 1 K 1698/12.GI mit Urteil vom 17. März 2015 abgewiesen. In dem Verfahren stritten die Beteiligten darüber, ob der Abschlussbetriebsplan II vom 6. August 2012, der als Rekultivierungsziel einen Erhalt der Sukzessionsfläche von 30 Jahren vorsieht, die Antragsgegnerin in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG verletze. Das Verwaltungsgericht verneinte dies unter Verweis auf das bei konkurrierender Fach- und Bauleitplanung geltende Prioritätsprinzip. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist rechtskräftig. Am 20. Februar 2014 ließ das Regierungspräsidium Darmstadt den Abschlussbetriebsplan II der D-Werke nur zum Teil zu. Ausweislich der Begründung dieses Bescheids fand im Juni 2009 ein Gespräch über die anstehende Rekultivierung statt, in dem von Seiten der Antragstellerin dargelegt wurde, dass sich die Verfüllung aufgrund des hohen Materialbedarfs (ca. 1 Mio. Kubikmeter) schwierig gestalte. In diesem Gespräch brachte die Antragsgegnerin die Nutzung des Areals zu touristischen Zwecken ins Spiel. Hinsichtlich der ehemaligen Abbauflächen (Grube) wurde die Zulassung des Betriebsplanes abgelehnt. Der von der D-Werke eingereichte Abschlussbetriebsplan wiederholte dabei im Wesentlichen die in dem Bescheid vom 5. Dezember 2003 festgelegten Ziele (Verfüllung mit Flächen für den Naturschutz, kleine Aufforstungsfläche). Gleichzeitig enthielt der Antrag Maßgaben für eine Vergrößerung der Verfüllhöhe der Grube, so dass das Verfüllvolumen nunmehr ca. 2,4 Mio. Kubikmeter betragen sollte und der Zeitraum der Verfüllung auf 30 Jahre angelegt war. Gegen diesen Bescheid, in dem zugleich die in dem Bescheid vom 5. Dezember 2003 angenommenen Verfüllhöhen als nicht durchführbar und dieser daher als teilnichtig angesehen wurde, erhoben sowohl die Antragstellerin als auch die D-Werke Klage, die vor dem Verwaltungsgericht Gießen unter den Aktenzeichen 1 K 824/14.GI und 1 K 701/14.GI geführt wurden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 17. März 2015 - 1 K 824/14.GI - mangels Klagebefugnis ab. Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 A 874/15.Z - die Berufung zugelassen, die unter dem Aktenzeichen 2 A 1337/17 fortgeführt wird. Das Verfahren vor dem 2. Senat ruht derzeit im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsgespräche. Die Klage der D-Werke wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. März 2015 - 1 K 701/14.GI - als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Ein weiteres Verfahren der Antragstellerin, mit dem sie ihre Entlassung aus der bergrechtlichen Verantwortung durchsetzen möchte, ist vor dem 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes unter dem Az. 2 A 2302/19.Z anhängig. Bereits am 4. Oktober 2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Gaulsberg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 1. Juli 2015 öffentlich bekannt gemacht, die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte vom 2. Juli 2015 bis 10. Juli 2015. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde unter dem 10. April 2014 durchgeführt. Nach Eingang diverser Anregungen wurde der Entwurf des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 13. Dezember 2016 bis zum 20. Januar 2017 öffentlich ausgelegt und die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2017, veröffentlicht am 22. Juli 2017, entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingereichten Anregungen und beschloss den Bebauungsplan „Am Gaulsberg“ als Satzung. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen vorgebracht, wegen deren Einzelheiten auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018, bei Gericht eingegangen am 12. Juli 2018, hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrages vor, sie sei gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Kern der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten des hiesigen Verfahrens sowie dem Regierungspräsidium Darmstadt seien Fragen der Rekultivierung des ehemaligen Basalttagebaus Ortenberg, den sie vormals aktiv betrieben habe. Streitig - sowohl zwischen ihr, der Antragstellerin, und der Antragsgegnerin als auch zwischen ihr und dem Regierungspräsidium Darmstadt als zuständiger Bergbehörde - sei die Wiedernutzbarmachung derjenigen Flächen, die Gegenstand des Abschlussbetriebsplanes der D-Werke seien und hinsichtlich derer eine Verfüllung durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20. Februar 2014 nicht zugelassen worden sei. Auslöser der Streitigkeiten seien Planungen der Antragsgegnerin für eine Nachnutzung des ehemaligen Tagebaus zu touristischen Zwecken. Dem stünden die bergrechtlichen Planungen, insbesondere die Sonderbetriebsplanzulassung vom 5. Dezember 2003 entgegen, die eine Verfüllung der bergbaulichen Hohlform und eine Wiedernutzbarmachung vorsähen. Ziel der Antragsgegnerin sei es, die bestandskräftig zugelassene bergrechtliche Wiedernutzbarmachung durch ihr Nachnutzungskonzept zu ersetzen und die Antragstellerin für die Vorbereitung und Durchführung der von der Antragsgegnerin geplanten Folgenutzung jedenfalls teilweise in Anspruch zu nehmen. Diesem Zweck diene der streitgegenständliche Bebauungsplan. Hierzu gehöre auch, dass das Regierungspräsidium Darmstadt die eigentlich zeitlich prioritäre Sonderbetriebsplanzulassung vom 5. Dezember 2003 als (teilweise) nichtig angesehen habe, um der kommunalen Planung zur Durchsetzung zu verhelfen. Sie, die Antragstellerin, solle, wie sich aus dem bergrechtlichen Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof - 2 A 2302/19.Z - ergebe, nicht aus ihrer bergrechtlichen Verantwortung entlassen werden. Vielmehr solle sie als Bergbauunternehmerin wesentliche Elemente der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Nachnutzungskonzeption auf eigene Kosten umsetzen. Hierin liege im Kern ihre Rechtsbeeinträchtigung, auch wenn sie kein Grundeigentum mehr im Plangebiet besitze. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Dezember 2003 enthalte nicht nur eine verpflichtende, sondern ebenso eine begünstigende Wirkung. Diese liege darin, dass im Sinne eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt die unter dem Vorbehalt einer positiven Zulassungsentscheidung stehende Wiedernutzbarmachung zugelassen und damit deren Umsetzung legalisiert werde. Die bergrechtliche Betriebsplanzulassung räume dem Unternehmer daher subjektiv öffentliche Rechtspositionen ein, wie dies auch bei einer Baugenehmigung für deren Inhaber gelte. Die Sonderbetriebsplanzulassung vom 5. Dezember 2003 sei auch noch nicht vollständig umgesetzt, die Zulassung beinhalte die Wiedernutzbarmachung durch Verfüllung des Tagebaus in dessen gesamten Kernbereich. Ihre Antragsbefugnis folge auch daraus, dass das Regierungspräsidium Darmstadt sie nach wie vor als bergrechtlich verantwortliches Unternehmen ansehe und nicht aus der Bergaufsicht entlassen wolle. Als drittschützende Norm komme zudem § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht, da sie in ihren abwägungserheblichen Belangen beeinträchtigt sein könne. Auch mit Blick auf die Wiedernutzbarmachung könne ein wirtschaftliches Interesse gegeben sein. Namentlich bei der Verfüllung von Tagebauen sei dies der Fall, da ein Bergbauunternehmen im Rahmen der Verfüllung auch bergbaufremde Abfälle einsetzen könne, für deren Annahme in der Regel ein Entgelt verlangt werde. Zwar treffe es zu, dass die an sie adressierten Abschlussbetriebsplanzulassungen vom 9. März 2010 sowie vom 6. August 2012 umgesetzt seien, nach wie vor nicht umgesetzt sei aber der wesentliche Teil der Wiedernutzbarmachung - nämlich die Verfüllung der bergbaulichen Hohlform. Diese sei durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20. Februar 2014 (an die D-Werke) nicht zugelassen worden. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung damit auseinandersetzen müssen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung eine bestandskräftige bergrechtliche Betriebsplanzulassung vorgelegen habe, die im Sinne des Prioritätsgrundsatzes der gemeindlichen Planung vorgehe und für diese ein Vollzugshindernis darstelle. Dies sei nicht geschehen. Es lägen Eingriffe sowohl in Art. 12 Abs. 1 GG als auch Art. 14 Abs. 1 GG vor. Denn der Vertrauens- und Investitionsschutz, der aus den bestandskräftigen Zulassungsentscheidungen zu Gunsten der Antragstellerin erwachse, werde mit der Umsetzung der angegriffenen Planung beeinträchtigt. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan „Am Gaulsberg“, Steinbruch in den Gemarkungen Ortenberg und Eckartsborn der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 22. Juli 2017, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre Rechte und Pflichten aus den behördlichen Zulassungsentscheidungen, namentlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 13. Oktober 1994 und der Sonderbetriebsplanzulassung vom 5. Dezember 2003 sowie dem darauf beruhenden Abschlussbetriebsplan berufe und meine, die dort genehmigten Maßnahmen könnten aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht mehr verwirklicht werden, nenne sie keine subjektiven Rechte, in denen sie verletzt sein könnte. Aus dem Bescheid vom 13. Oktober 1994 lasse sich bereits keine konkrete Rekultivierungsmaßnahme ableiten, aus der „Rekultivierungsrechte“ der Antragstellerin abgeleitet werden könnten. Die Abschlussbetriebsplanzulassungen vom 9. März 2010 und 6. August 2012 seien durch die Antragstellerin vollständig verwirklicht worden. Was die Sonderbetriebsplanzulassung vom 5. Dezember 2003 angehe, sei festzuhalten, dass die dort zugelassenen Maßnahmen in Bezug auf die Antragstellerin ebenfalls bereits umgesetzt und abgeschlossen seien. Zudem sei die streitige Frage der Wirksamkeit dieses Bescheides unabhängig von der hier in Rede stehenden Bauleitplanung zu bewerten. Mittelbare, reflexhafte Auswirkungen eines Verwaltungsaktes auf grundrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter könnten nicht ohne Weiteres als Grundrechtsbeeinträchtigungen angesehen werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des 2. Senats vom 13. Juni 2017 - 2 A 874/15.Z -, mit der die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. März 2015 - 1 K 824/14 - zugelassen worden sei. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit des dort angefochtenen Bescheides habe keine Bedeutung für das vorliegende Bauleitplanverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (3 Leitzordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten 2 A 1337/17 und 2 A 2302/19.Z. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.