Urteil
3 C 2071/18.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1124.3C2071.18.N.00
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Leitsätze
1. Will eine planende Gebietskörperschaft mit einem Bebauungsplan entgegen seiner Etikettierung etwas anderes festsetzen (hier: Gewerbegebiet an Stelle eines Mischgebiets) und wären die angrenzenden Grundstückseigentümer bei zutreffender Etikettierung unproblematisch antragsbefugt, muss es ihnen möglich sein, auch diesen Bebauungsplan zur Überprüfung zu stellen.
2. Hat die Gemeinde das Gewollte nicht geplant und das Geplante nicht gewollt, stellt sich der Bebauungsplan wegen Widersprüchlichkeit als abwägungsfehlerhaft und damit als unwirksam dar.
3. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig, die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (wie BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 28 m.w.N.).
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) wird der am 14. Dezember 2017 beschlossene und am 20. Juni 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf den Hohläckern“ für unwirksam erklärt.
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 3) wird als unzulässig abgelehnt.
Die Antragstellerin zu 3), die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, hat 1/3 der Gerichtskosten sowie 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.
Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Will eine planende Gebietskörperschaft mit einem Bebauungsplan entgegen seiner Etikettierung etwas anderes festsetzen (hier: Gewerbegebiet an Stelle eines Mischgebiets) und wären die angrenzenden Grundstückseigentümer bei zutreffender Etikettierung unproblematisch antragsbefugt, muss es ihnen möglich sein, auch diesen Bebauungsplan zur Überprüfung zu stellen. 2. Hat die Gemeinde das Gewollte nicht geplant und das Geplante nicht gewollt, stellt sich der Bebauungsplan wegen Widersprüchlichkeit als abwägungsfehlerhaft und damit als unwirksam dar. 3. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig, die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (wie BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 28 m.w.N.). Auf den Antrag der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) wird der am 14. Dezember 2017 beschlossene und am 20. Juni 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf den Hohläckern“ für unwirksam erklärt. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 3) wird als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin zu 3), die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, hat 1/3 der Gerichtskosten sowie 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind statthaft, denn sie richten sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 3) ist nicht zulässig. Die Antragstellerin zu 3) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.), reicht es für die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 - 4 CN 18.98 -, NVwZ 1999, 987). Allerdings reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. einer, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat. Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählen hierzu nicht geringwertige Interessen sowie solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. fortgeführt. Danach war etwa die Betroffenheit durch eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen rechtlich relevanten Nachteil begründen, wenn sie (1.) mehr als geringfügig, (2.) in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und (3.) für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, juris Rdnr. 40 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, juris Rdnr. 10, 13, 14). Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, juris Rdnr. 4). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin zu 3) nicht antragsbefugt, da eine konkrete Verletzung ihrer Rechte durch planbedingt verursachten Verkehrslärm oder andere Geräuscheinwirkungen nicht möglich erscheint. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3) (E-Straße) liegt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin etwa 250 m entfernt vom Plangebiet. Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Senats anlässlich einer Internetrecherche bei Google Maps. Aufgrund der großen Entfernung zwischen Plangebiet und Wohngrundstück der Antragstellerin zu 3) ist eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung auch unter Berücksichtigung der von ihr in der Bürgerbeteiligung vorgetragenen Anregungen nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin zu 3) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, zwischen ihrem Wohnhaus und dem Plangebiet lägen keine weiteren Gebäude, kann dem nach einer weiteren Recherche bei Google Maps nicht gefolgt werden. Das Plangebiet liegt südwestlich von dem Grundstück der Antragstellerin zu 3), so dass zumindest das Gebäude auf dem Grundstück M. zwischen dem Plangebiet und dem Wohngebäude der Antragstellerin zu 3) liegt. Abgesehen davon befinden sich zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 3) größere Anpflanzungen und Baumbestände, denen abschirmende Wirkung hinsichtlich möglicher Lärmauswirkungen zukommt, so dass eine relevante Beeinträchtigung ihrer Belange nicht möglich erscheint. Auch soweit die Antragstellerin zu 3) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sie habe Geräusche vom Plangebiet ausgehend wahrgenommen, nämlich, wenn dort Container gestapelt worden seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Allein die Wahrnehmbarkeit einzelner, auch weit entfernter Geräusche belegt noch nicht, dass diese mehr als nur geringfügig und daher abwägungsrelevant sind. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 3) ist daher mangels Antragsbefugnis als unzulässig abzulehnen. Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) sind demgegenüber aufgrund der Besonderheiten der planerischen Ausweisung und in Anbetracht der Nähe ihrer Grundstücke zum Plangebiet antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO. Zwar ist der Antragsgegnerin darin beizupflichten, dass durch einen Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen des § 12 BauGB (Vorhaben- und Erschließungsplan) erfüllt, nicht festgelegt wird, welche konkreten Vorhaben dort zugelassen werden können. Auch ist grundsätzlich allein das Aufeinandertreffen von einem allgemeinen Wohngebiet auf ein Mischgebiet nicht geeignet, relevante Beeinträchtigungen bei den an der Grenze der jeweiligen Baugebiete liegenden Grundstücke auszulösen. Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) folgt hier jedoch ausnahmsweise daraus, dass die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bebauungsplan entgegen seiner Etikettierung kein Mischgebiet, sondern de facto ein Gewerbegebiet planen wollte. Wohnnutzung ist im Plangebiet, wie weiter unten auszuführen sein wird, nach dem Willen der Antragsgegnerin nicht bzw. nur in einem nicht relevanten Umfang vorgesehen, was jedoch bei der Ausweisung eines Mischgebiets geboten gewesen wäre. Durch die Ausweisung eines Mischgebietes, das sich faktisch als Gewerbegebiet darstellt, werden die Rechte der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) beschnitten, da, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, sich das Aufeinandertreffen eines Mischgebietes auf ein allgemeines Wohngebiet oder – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – Dorfgebiet, nicht als störanfällig und konfliktträchtig darstellt. Besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin eine fehlerhafte Etikettierung des Plangebiets vorgenommen hat und wären die Antragstellerinnen bei Ausweisung eines Gewerbegebiets zweifellos antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, muss es ihnen möglich sein, auch den streitigen Bebauungsplan zur Überprüfung zu stellen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) zu bejahen, da sie als Eigentümerinnen von Wohngebäuden, die unmittelbar an das Plangebiet angrenzen bzw. lediglich durch eine Straße von diesem getrennt sind, im Fall der Ausweisung eines unbeschränkten Gewerbegebiets mit beabsichtigter Ansiedlung eines Containerdienstes sowie einer Schlosserei antragsbefugt gewesen wären, wie sich aus dem Weiteren ergibt. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) hat auch in der Sache Erfolg, da er sich als abwägungsfehlerhaft darstellt. Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, (1.) eine Abwägung überhaupt durchzuführen, (2.) in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, (3.) weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen noch (4.) den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständ. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Dabei bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der angefochtene Bebauungsplan nimmt für sich in Anspruch, ein Mischgebiet auszuweisen, obgleich dort nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin nahezu ausschließlich Gewerbebetriebe angesiedelt werden sollen. Ausweislich der Planbegründung ist der nördliche Teil mit einer Größe von 6.200 qm für ein örtliches Fuhrunternehmen vorgesehen, während im südlichen Teilbereich mit einer Größe von 2.400 qm die Ansiedlung eines Schlossereibetriebs gewollt ist. Weitere 2.200 qm entfallen auf die im Plangebiet liegende Straßenverkehrsfläche. Abzüglich der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft bleiben von der Gesamtfläche von 14.900 qm für Wohnnutzung keine nennenswerten Flächen übrig. Sind Festsetzungen eines Bebauungsplans derart in sich widersprüchlich und fallen Planungswille und Planungsergebnis grob auseinander, ist der angefochtene Bebauungsplan unwirksam, da abwägungsfehlerhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2000 - 4 BN 6/00 -, juris). Der Hinweis der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es ergebe sich aus der Planbegründung, dass in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Plangebiet auch Wohnnutzung sowie Betriebsleiterwohnungen vorgesehen seien, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ohnehin ausnahmsweise in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) und dies daher eher für den Willen der Stadtverordnetenversammlung spricht, ein Gewerbegebiet auszuweisen, kann aus dem Ablauf des Planungsverfahrens sowie der Begründung des Bebauungsplans nach Auffassung des Senats nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass tatsächlich die Ausweisung eines Gewerbegebiets gewollt war und allenfalls marginale Flächen für die Herstellung von Wohnraum vorgesehen waren. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Ansiedlung von Wohnungen im Plangebiet auf Seite 7 der Planbegründung verwiesen. Auf den Seiten 6 und 7 der Planbegründung befinden sich folgende Aussagen: „An der Nutzung des Areals sind wie eingangs bereits beschrieben 2 ortsansässige Gewerbetreibende interessiert, deren Betriebsart nachfolgend beschrieben wird. Im Übrigen gilt jedoch der Nutzungskatalog des § 6 BauNVO. Der nördliche Teilbereich mit einer Größe von rund 6200 m² ist für das in Rede stehende Fuhrunternehmen vorgesehen, während der südlichen Teilbereich mit einer Größe von 2400 m² für den Schlossereibetrieb angedacht ist. Das Fuhrunternehmen beschäftigt zwischen 6-10 Mitarbeiter und unterhält derzeit zwischen 8-12 Lkw. Auf dem Areal finden keine Verladungsvorgänge statt. Die Lkw verlassen in den Morgenstunden (ab 6:00 Uhr) den Betriebshof und werden in den Abendstunden (vor 20:00 Uhr) wieder auf dem Hof abgestellt. Die Ruhezeiten werden nicht tangiert. Günstig gestaltet sich für diesen Betriebsablauf die unmittelbare Anbindung an die L3073. Als bauliche Anlagen sind vorrangig Büro- und Wohnnutzung geplant. Der Schlossereibetrieb (Handwerksbetrieb) fertigt überwiegend Stahlgeländer und Treppen an. Alle Arbeitsvorgänge finden innerhalb einer neu zu errichtenden Halle statt. Die Materialan- und -auslieferung wird ausschließlich vom Betriebshof aus organisiert. Die Arbeitszeiten des Betriebes bewegen sich außerhalb der Ruhezeiten. Derzeit bewegt sich die Zahl der Beschäftigten zwischen 4-7 Personen. Als bauliche Anlagen sind der Bau einer Fertigungshalle mit Sozialräumen und ein Wohnhaus geplant.“ Das von den beiden Firmen G und N in Auftrag gegebene Immissionsgutachten Nr. 1731, das sich in den Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren befindet, führt als Aufgabenstellung aus, die genannten Firmen planten die gemeinsame Nutzung des zukünftigen Mischgebiets im Bebauungsplan „An den Hohläckern“ der Stadt Homberg (Ohm) im Stadtteil Nieder-Ofleiden. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist für den Senat nicht erkennbar, dass in relevantem Umfang im Plangebiet Wohnnutzung vorgesehen und planerisch gewollt ist und wo dieser neben den beiden Unternehmen Baurecht verschafft werden soll und ob dies zulässig wäre. Die Antragsgegnerin möchte mit dem angefochtenen Bebauungsplan die planerischen Voraussetzungen für die Ansiedlung der beiden Betriebe (örtlicher Fuhrunternehmer und Handwerksbetrieb (Schlosserei), laut Immissionsgutachten Nr. 1731: Firma G und N) schaffen, auch wenn sie in der Planbegründung lediglich davon spricht, dass aktuell ein örtlicher Fuhrunternehmer und ein Handwerksbetrieb an der Ansiedlung interessiert seien. Tatsächlich zielt die gesamte Planung auf die Ansiedlung der beiden Betriebe ab, was sich neben der Planbegründung 3. „Lage des räumlichen Geltungsbereichs und der Gebietsgröße“ und 4. „Planungskonzept“ auch aus dem auf die beiden Betriebe zugeschnittenen Immissionsgutachten vom 23. Juni 2017 ergibt. Die sich aus den Planunterlagen ergebende Absicht der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, den beiden ortsansässigen Betrieben Erweiterungsmöglichkeiten zu verschaffen, ist mit der Festsetzung eines Mischgebietes nicht vereinbar. Die Baunutzungsverordnung sieht je nach Störanfälligkeit der dort für zulassungsfähig erklärten Anlagen und Betriebe eine Abtreppung der einzelnen Gebietstypen zueinander vor, wobei gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Im Mischgebiet stehen das Wohnen und die gewerbliche Nutzung, soweit sie das Wohnen „nicht wesentlich“ stört, gleichberechtigt nebeneinander. In der Zusammensetzung der Nutzungsarten sind Mischgebiete in etwa mit denen in einigen Ländern früher üblichen Kleingewerbegebieten vergleichbar, die ein gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet bildeten. Der Verordnungsgeber hat im Mischgebiet als einzigem Baugebiet die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt; er hat vielmehr vorgesehen, dass im Mischgebiet - gewissermaßen als Wesensart des Gebiets - Wohnnutzungen im weitesten Sinne, und diese „nicht wesentlich störende“ Gewerbebetriebe sich „nebeneinander“ (sowohl horizontal in der Fläche als auch vertikal, d. h. geschoss-weise) ansiedeln können. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil vom 28. April 1972 (- 4 C 11.69 -, juris), dem der Senat folgt, darauf hingewiesen, dass das Verhältnis der beiden Nutzungsarten zueinander weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist. Maßgebend ist, dass im gesamten Geltungsbereich eines Mischgebiets nur „das Wohnen nicht wesentlich störende“ Gewerbebetriebe im Unterschied zu „nicht erheblich belästigenden“ Gewerbebetrieben im Gewerbegebiet zulässig sind, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Teil des Mischgebietes Wohngebäude (Wohnungen) bereits vorhanden oder zur Zeit der Ansiedlung des Gewerbebetriebs dort überhaupt geplant sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 13. Aufl., 2018, § 6 Rdnr. 1, 1.1. m.w.N.). Das damit im Mischgebiet mögliche Nebeneinander der beiden Hauptnutzungsarten hat berechtigende und verpflichtende Funktionen: Das Mischgebiet muss als Baugebiet beiden Hauptnutzungsarten bauplanungsrechtlich verfügbar sein; dies bedeutet, dass keine der beiden Hauptnutzungsarten ein Übergewicht über die andere gewinnen darf. Das Nebeneinander setzt zudem eine wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren jeweilige Bedürfnisse voraus. Dabei müssen die beiden Hauptnutzungen im Mischgebiet „gemischt“ sein und bleiben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Bd. 6, § 6 BauNVO Rdnr. 10b unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.11.1985 - 4 B 202.85 - und Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, jeweils juris). Die Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet ist die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe; Geräusche, die am Tag als übliche, unvermeidbare Ruhestörungen hingenommen werden können, werden in den Abend- und Nachtstunden regelmäßig als spürbare Beeinträchtigung empfunden (vgl. Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO, Rdnr. 12). Die Zulässigkeit von Lagerhäusern und Lagerplätzen im Mischgebiet ist unterschiedlich danach zu beurteilen, ob diese Anlagen als selbständige Anlagen oder unselbständige Anlagen zu beurteilen sind. Als selbständige Anlagen - wie wohl von der Firma N vorgesehen - sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur in Gewerbe- und Industriegebieten geregelt, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht auch als Gewerbebetriebe beurteilt werden können. Lagerhäuser und Lagerplätze sind in anderen Baugebieten als Gewerbebetriebe allgemein oder ausnahmsweise zulässig, wenn sie nach den jeweiligen Baugebietsvorschriften vorgesehen sind und im Übrigen mit der jeweiligen Zweckbestimmung des Baugebietes einschließlich des dort zulässigen Störgrads vereinbar sind (vgl. Söfker, a.a.O., § 6 Rdnr. 28 mit weiteren Nachweisen). Für die Prognose des zulässigen Störgrades kann eine typisierende Betrachtung in Betracht kommen. Lässt sich der zu beurteilende Gewerbebetrieb einer typischen Betriebsform zuordnen, kann von den sich erfahrungsgemäß (typischerweise) hieraus ergebenden Störungen grundsätzlich ausgegangen werden. Als Beispiele aus der Rechtsprechung, nach der Gewerbebetriebe in der Regel im Mischgebiet unzulässig sind, da sie den zulässigen Störgrad überschreiten, werden Schlossereien und Schmieden, Karosseriebetriebe, Speditions- und Fuhrunternehmen sowie größere gewerbliche Lagerstätten und Betriebe, die Baustoffe lagern, vor allem aber Lager und Verarbeitungsstätten für Schrott und Abfälle genannt (vgl. Söfker, a.a.O., § 6 Rdnr. 30, 32 mit weiteren Nachweisen). Da das Plangebiet nahezu ausschließlich für die beiden Betriebe vorgesehen ist, wobei für die auf dem Papier vorgesehene Wohnnutzung keine oder verschwindend kleine Flächen verbleiben, die ein gleichwertiges Nebeneinander zwischen Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben nicht ermöglichen sowie unter Einstellung der Tatsache, dass die vorgesehenen Betriebe auf Grund ihrer Störanfälligkeit in Mischgebieten grundsätzlich nicht zulassungsfähig sein dürften, stellt sich die Ausweisung des Plangebiets als abwägungsfehlerhaft dar. Denn die Antragsgegnerin hat das Gewollte nicht geplant und das Geplante nicht gewollt, so dass sich der angefochtene Bebauungsplan wegen Widersprüchlichkeit als abwägungsfehlerhaft und damit als unwirksam darstellt. Dabei kann offenbleiben, ob die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch dann so beschlossen hätte, wenn ihr die Fehlerhaftigkeit ihrer Abwägungsentscheidung bewusst gewesen wäre. Da nach dem Willen der Stadtverordnetenversammlung der Bebauungsplan die Ansiedlung der beiden Unternehmen ermöglichen sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Plan auch dann als Satzung beschlossen worden wäre, wenn er dieses Ziel gerade nicht erreicht hätte. Im Übrigen entspricht das Aufeinandertreffen eines allgemeinen Wohngebiets auf ein faktisches Gewerbegebiet bzw. die unmittelbare Nachbarschaft von einem nicht eingeschränkten Gewerbegebiet mit unmittelbar angrenzender Wohnnutzung nicht den Vorstellungen der Baunutzungsverordnung, da durch ein derartiges Nebeneinander von dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht gewollte Konflikte provoziert werden. Der angefochtene Bebauungsplan ist darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 13a BauGB für die Durchführung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nicht vorliegen. Gem. § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, richtet sich die Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach dem planungsrechtlichen Status der Flächen. Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert. Er nimmt bewusst nicht die herkömmliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auf, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt. Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, einen Beurteilungsspielraum hat die Gemeinde nicht (BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 24, 25 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04.01.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 = juris, Rdnr. 22). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie der Eingriffs-Ausgleich-Fiktion des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Fälle des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 26 m.w.N.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig; das gilt ausweislich der Gesetzesbegründung auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen (BT-Drs. 16/2496 S. 12). Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 28 m.w.N). Die Grenzen des Siedlungsbereichs werden nicht durch Planung bestimmt; die Planung findet diese in der jeweiligen Örtlichkeit vor. Dass es für die Bestimmung der Grenzen des Siedlungsbereichs auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, zeigen - neben den in der Gesetzesbegründung beschriebenen Anwendungsfällen - die gesetzlichen Beispielsfälle der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung, die an einen ehemals oder aktuell noch vorhandenen Baubestand anknüpfen. Darin kommt zum Ausdruck, dass für die Innenentwicklung auf solche Flächen zugegriffen werden soll, die bereits baulich in Anspruch genommen wurden und ihre bodenrechtliche Schutzwürdigkeit durch die damit einhergehende Versiegelung jedenfalls teilweise schon verloren haben. Für dieses enge Verständnis streitet auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte das beschleunigte Verfahren für einen Bebauungsplan gelten, der "der Innenentwicklung dient" (BT-Drs. 16/2496 S. 5). Im Gesetzgebungsverfahren ist der Wortlaut geändert worden, um sicherzustellen, dass nicht auch solche Bebauungspläne als Pläne der Innenentwicklung gelten, die Bauland im bisherigen Außenbereich ausweisen und sich damit mittelbar positiv auf die Innenentwicklung auswirken (vgl. BT-Drs. 16/3308 S. 17) (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 28 m.w.N). Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen des § 13a BauGB hier nicht erfüllt, denn bei dem Plangebiet handelt es sich um ein vormaliges Außenbereichsgrundstück. Dies ist aus dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial zu erkennen und wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sich auf dem Gelände vormals eine Staudengärtnerei befunden hat. Bei Staudengärtnereien handelt es sich um gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegierte Vorhaben, die typischerweise im Außenbereich angesiedelt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf den Hohläckern“ in der Gemarkung Nieder-Ofleiden. Sie sind Eigentümerinnen der außerhalb des Planbereichs liegenden Grundstücke A-Straße, C-Straße und E-Straße in Homberg (Ohm). Das Grundstück der Antragstellerin zu 1) grenzt an den Planbereich an, dasjenige der Antragstellerin zu 2) ist von diesem getrennt durch die A-Straße. Das Grundstücks der Antragstellerin zu 3) liegt westlich in einer Entfernung von etwa 250 m zum Plangebiet. Das streitbefangene Plangebiet ist gekennzeichnet durch eine Brachfläche, die vormals von einer Staudengärtnerei am nördlichen Siedlungsrand des Stadtteils Nieder-Ofleiden genutzt wurde. Am 2. Februar 2017 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Auf den Hohläckern“ in der Gemarkung Nieder-Ofleiden . Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27. September 2017 im Ohmtal-Boten öffentlich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 9. Oktober 2017 bis einschließlich 10. November 2017 öffentlich ausgelegt, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 4. September 2017. Die Antragstellerinnen haben im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen vorgebracht. Die Antragstellerin zu 1) verwies dabei zunächst auf ihre besondere Betroffenheit, die aufgrund der schweren Stoffwechselerkrankung ihres Sohnes, der extrem geräuschempfindlich sei und durch unbekannte Geräusche in eine lebensbedrohliche Situation geraten könne, geprägt sei. Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB sei nicht zulässig, es müsse eine Umweltprüfung durchgeführt werden, und zwar bereits wegen der beabsichtigten Ansiedlung des Containerdienstunternehmens mit 60 Containern, der entsprechenden Anzahl von Lkw sowie der vorgesehenen Lagerhalle. Die beiden ortsansässigen Betriebe (Fuhrunternehmen und Schlosserei) seien in einem Mischgebiet nicht zulässig, sie könnten allenfalls in einem Gewerbegebiet zugelassen werden. Es handele sich bei dem Plangebiet auch nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Bei der näheren Umgebung handele es sich um einen Park mit denkmalgeschütztem Herrenhaus mit Grünfläche und altem Baumbestand. Die Überreste der Gebäude einer vor über 15 Jahren stillgelegten Gärtnerei und die in diesem Bereich noch vorhandene, aber verwitterte Wegführung könnten keinen Bebauungszusammenhang herstellen. Die Annahme, dass sich der Lkw-Verkehr des Fuhrunternehmens überwiegend in Richtung Stadtallendorf bewegen werde und dadurch die Ortsdurchfahrt entlaste, entbehre jeglicher Grundlage. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Lkw zunächst nach Stadtallendorf führen, dort bei der Firma E bestückt würden, um dann die Firma F in Nieder-Ofleiden – über die Ortsdurchfahrt – anzufahren. Durch die relative Nähe der Standorte zueinander sei täglich mit mehrfachen Durchfahrten der einzelnen Fahrzeuge zu rechnen. Die Antragstellerin zu 2) trug im Wesentlichen vor, es sei nicht zu erklären, warum die beiden Unternehmen sich nicht in dem bereits bestehenden Gewerbegebiet ansiedeln könnten, eine Ansiedlung in direkter Nachbarschaft und mit geringem Abstand zu vorhandenen Wohnhäusern sei nicht zulässig. Die Antragstellerin zu 3) vertiefte die Anregungen der zuvor genannten Antragstellerinnen und verwies darauf, dass ihrer Auffassung nach § 13 BauGB nicht anwendbar sei, da das Plangebiet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstelle. Wegen der erheblichen Eingriffe sei eine Umweltprüfung erforderlich. Der Flächennutzungsplan aus dem Oktober 2002 gebe keine eindeutige Nutzung für ein Mischgebiet mit Gewerbe in der hier beabsichtigten Art vor. Die Ansiedlung der beiden Betriebe – Containerservice mit Lkw-Fuhrpark und den damit zusammenhängenden Verkehrsbelastungen sowie der Metallverarbeitungsbetrieb der Firma G seien in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Wohngebiet nicht zulässig, ihre Ansiedlung führe zu einer ganz erheblichen Verringerung der Lebensqualität. Auch sei zu beachten, dass angrenzend an das Plangebiet das denkmalgeschützte Herrenhaus der Familie H liege. Dieses Gebäude sei zusammen mit der in der Nähe liegenden kleinen Barockkirche ein Wahrzeichen von Nieder-Ofleiden. Ein Containerbetrieb mit Müll-, Schrott- und Bauschuttbeladung und einer eventuell 16 m hohen geräuschintensiven Metallverarbeitungshalle im angrenzenden Parkbereich stellten hierzu einen nicht hinnehmbaren geschmack- und stillosen Gegensatz dar. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan „Auf den Hohläckern“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der Satzungsbeschluss vom 14. Dezember 2017 wurde am 20. Juni 2018 im Ohmtal-Boten öffentlich bekannt gemacht. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2018, eingegangen am gleichen Tag, haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung verweisen sie auf ihren Vortrag im Aufstellungsverfahren und tragen vertiefend vor, sie seien antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass ihre Grundstücke direkt am Plangebiet oder in diesem lägen. Bei entsprechenden planbedingten Auswirkungen könnten auch weiter entfernt liegende Grundstücke betroffen sein. Dies sei bei ihnen der Fall, so dass die Antragsbefugnis zu bejahen sei. Sie hätten hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung ihrer Rechte belegten, insbesondere durch die vorgesehene Ansiedlung eines Fuhrunternehmens und Handwerksbetriebes in unmittelbarer Nähe zu ihren Wohnhäusern. Der Trennungsgrundsatz sei verletzt, da beide Betriebe, die in dem Gebiet angesiedelt werden sollten, erheblich lärmintensive Betriebe seien, die in einem Mischgebiet mit einer so dicht angrenzenden Wohnbebauung nicht angesiedelt werden könnten. Die Antragstellerinnen beantragen, den am 14. Dezember 2017 beschlossenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf den Hohläckern“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der statthafte und innerhalb der Jahresfrist gestellte Normenkontrollantrag sei mangels Antragsbefugnis der Antragstellerinnen unzulässig, denn deren Grundstücke lägen allesamt außerhalb des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Auf den Hohläckern“. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3) befinde sich in einer Entfernung von ca. 250 m zum Plangebiet, das Grundstück der Antragstellerin zu 2) grenze nicht unmittelbar an den Geltungsbereich der hier angegriffenen Satzung an. Denn zwischen diesem Grundstück und dem streitgegenständlichen Bebauungsplan verlaufe die Straße „In der Hohl“, die ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Lediglich das Grundstück der Antragstellerin zu 1) grenze unmittelbar an das Plangebiet, liege aber auch außerhalb desselben. Die Antragstellerinnen könnten nicht mit Erfolg geltend machen, möglicherweise durch einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. An einer möglichen Rechtsverletzung fehle es, wenn die Rechte eines Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten. Die Antragstellerinnen stützten ihr Begehren insbesondere darauf, dass es nicht zulässig sein könne, Gewerbebetriebe wie ein Fuhrunternehmen oder einen Schlossereibetrieb in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern anzusiedeln. Hier seien jedoch keine Betriebe genehmigt worden, sondern ein Mischgebiet auf der Grundlage von § 6 BauNVO festgesetzt worden. Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellen wollte, dass ihre Grundstücke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet lägen, sei dem Trennungsgrundsatz Genüge getan und Abwägungsfehler hinsichtlich der geltend gemachten Immissionsschutzbelange seien nicht ersichtlich. Auf eine nur vermutete Ansiedlung und Ausgestaltung der genannten Betriebe könne es nicht ankommen, da über deren Zulässigkeit nicht durch den Bebauungsplan, sondern in einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren entschieden werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakten (1 Leitz-Ordner), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden sind.