Beschluss
3 A 1007/19.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0901.3A1007.19.00
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Leitsätze
Die Vorschriften über Brandwände gehören zum speziellen Gefahrenabwehrrecht. Hieraus folgt jedoch nicht, dass diese Bestimmungen hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen einengend unter Einstellung von bestehenden oder nicht bestehenden konkreten Gefahren auszulegen sind. Eine konkrete Gefährdungssituation im Einzelfall kann sich aber auf der Ebene der Ermessensausübung auswirken.
Aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBO 2011 (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 HBO 2018) ergibt sich, dass grenznahe Abschlusswände auch gegenüber unbebauten Flächen als Brandwände auszubilden sind, es sei denn, es wird ein 5 m-Abstand auch in Zukunft sicher eingehalten.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. März 2019 - 1 K 4722/17 - wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschriften über Brandwände gehören zum speziellen Gefahrenabwehrrecht. Hieraus folgt jedoch nicht, dass diese Bestimmungen hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen einengend unter Einstellung von bestehenden oder nicht bestehenden konkreten Gefahren auszulegen sind. Eine konkrete Gefährdungssituation im Einzelfall kann sich aber auf der Ebene der Ermessensausübung auswirken. Aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBO 2011 (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 HBO 2018) ergibt sich, dass grenznahe Abschlusswände auch gegenüber unbebauten Flächen als Brandwände auszubilden sind, es sei denn, es wird ein 5 m-Abstand auch in Zukunft sicher eingehalten. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. März 2019 - 1 K 4722/17 - wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt. Der innerhalb der Fristen des § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO beim Verwaltungsgericht am 6. Mai 2019 gestellte und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 5. Juni 2019 begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung die angefochtene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfen. Vielmehr ist es allein Sache des die Zulassung des Rechtsmittels erstrebenden Prozessbeteiligten, den in Anspruch genommen Zulassungsgrund dazulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Rechtsmittelgericht prüft das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Ausgehend hiervon hat die Klägerin den in der Antragsbegründung vom 5. Juni 2019 allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt dieser nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z juris Rdnr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rdnr. 52). Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sowohl den Zweck des § 27 Hessische Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) – HBO 2011 - als auch den Begriff der Nachbargrenze nach §§ 6 Abs. 1 Satz 5, 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBO 2011 verkannt und sich deshalb fälschlicherweise nicht mit der Frage befasst, ob der Grundstücksbereich nordöstlich der streitgegenständlichen Wand überhaupt für eine Bebauung in Betracht komme. Nur für den Fall, dass eine Bebauung an dieser Stelle tatsächlich in Betracht komme, sei hier die Brandwandeigenschaft gegeben. Hätte das Verwaltungsgericht diese Frage überprüft, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass in dem Bereich gegenüber der Wand aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Bebauung möglich sei. Insgesamt gehe von der Fensteröffnung keinerlei Gefahr aus, weder konkret noch abstrakt, da sich gegenüber keine Gebäudewand befinde, auf die ein eventuelles Feuer übergreifen könne. Dies hätte das Gericht prüfen müssen, da Gefahrenabwehr den Zweck der Norm darstelle. Diese Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Zwar trifft es zu, dass die Vorschriften über Brandwände der Verhinderung der Brandübertragung dienen und damit zu den Vorschriften des speziellen Gefahrenabwehrrechts gehören (vgl. dazu Hornmann, HBO, Kommentar, 3. Auflage, § 3 Rdnr. 7). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen einengend unter Einstellung von bestehenden oder nicht bestehenden konkreten Gefahren auszulegen sind. Ob die bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Einzelfall eingehalten werden, ist ausschließlich anhand der in den gesetzlichen Bestimmungen geregelten (tatbestandlichen) Voraussetzungen zu prüfen, da diese die Konkretisierung des Gefahrenabwehrzwecks beinhalten. Die konkrete Gefährdungssituation im Einzelfall mag sich alsdann auf der Ebene der Ermessensausübung („Ob“ des Einschreitens; § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO 2011) auswirken. Hier hat das Verwaltungsgericht wie auch der Antragsgegner die nordöstliche Gebäudewand zu Recht als eine Gebäudeabschlusswand im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBO 2011 eingestuft, weil sie mit einem geringeren Abstand als 2,50 m zum Nachbargrundstück Flurstück 152/1 errichtet wurde und ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist. Dem Umstand, dass der Bereich hinter der Gebäudeabschlusswand, der derzeit als Hausgarten des Flurstücks .../...1 (Str. ...) genutzt wird, nicht mit einem Gebäude bebaut ist, kommt bei dieser Einstufung entgegen der Auffassung der Klägerin keine entscheidende Bedeutung zu. Wie die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBO 2011 zeigt, soll das Erfordernis, eine Brandwand auszubilden, nur entfallen, wenn für die Nichtbebaubarkeit eines 5 m breiten Abstandes eine öffentlich-rechtliche Sicherung (§ 2 Abs. 14 HBO 2011) besteht. Zwar mag eine solche Sicherung möglicherweise entbehrlich sein, wenn aufgrund sonstiger baurechtlicher Vorschriften oder der vorgegebenen Bauweise feststeht, dass das Nachbargebäude mindestens 5 m von dem zu errichtenden oder zu ändernden Gebäude entfernt bleiben muss (so Hornmann, a.a.O., § 33 Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. In der näheren Umgebung befinden sich etliche Grundstücke - das der Klägerin eingeschlossen - mit grenzständiger Bebauung an mehreren Seiten, so dass auch in dem fraglichen Bereich die Zulässigkeit einer künftigen grenzständigen oder grenznahen Bebauung nicht ausgeschlossen erscheint. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, aus welchem Grund der Bereich des Flurstücks 152/1 gegenüber der fraglichen Gebäudeabschlusswand am Wohnhaus der Klägerin auch künftig sicher von Bebauung freigehalten werden müsste. Außer dem Hinweis darauf, dass die örtlichen Gegebenheiten für eine Bebauung nicht gegeben seien, enthält auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags hierzu keine näheren Ausführungen. Da eine Bebaubarkeit des fraglichen Grundstücksbereichs damit nicht von vorneherein auszuschließen ist, ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Gebäudeabschlusswand am Wohnhaus der Klägerin eine Abschlusswand an einer Nachbargrenze im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBO 2011 ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat es dabei den Begriff der „Nachbargrenze“ nicht verkannt. Ob für die nähere Bestimmung des Begriffes der „Nachbargrenze“ auf die in § 6 Abs. 1 Satz 5 HBO 2011 enthaltene Definition zurückzugreifen ist, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, oder ob diese Definition nur für den dort geregelten Bereich des Abstandsflächenrechts maßgebend ist, muss der Senat hier nicht entscheiden. Denn mit ihrer Argumentation, für Brandwände sei „nur der Teil maßgeblich, welcher sich gegenüber der Wand“ befinde, vermag die Klägerin die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem steht bereits die Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBO 2011 entgegen, aus der sich ergibt, dass Abschlusswände auch gegenüber unbebauten Flächen als Brandwände auszubilden sind, es sei denn, es wird ein 5 m-Abstand auch in Zukunft sicher eingehalten. Hiervon ist - wie gesagt - nicht auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 47 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).