Beschluss
3 A 1621/17.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0711.3A1621.17.00
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Leitsätze
1. Die Haltung von Tauben zu Hobbyzwecken kann Ausdruck des Wohnens im Sinne einer Freizeitgestaltung sein.
2. Die hobbymäßige Taubenzucht kann grundsätzlich als untergeordnete Nebenanlage oder -einrichtung i. S. v. § 14 BauNVO gesehen werden.
3. Handelt es sich bei einem Taubenverschlag um eine zulässige Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO sind die typischer Weise hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2017 - 8 K 1839/16.F - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Haltung von Tauben zu Hobbyzwecken kann Ausdruck des Wohnens im Sinne einer Freizeitgestaltung sein. 2. Die hobbymäßige Taubenzucht kann grundsätzlich als untergeordnete Nebenanlage oder -einrichtung i. S. v. § 14 BauNVO gesehen werden. 3. Handelt es sich bei einem Taubenverschlag um eine zulässige Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO sind die typischer Weise hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2017 - 8 K 1839/16.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Der am 24. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Bevollmächtigten der Kläger am 4. Juli 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2017 - 8 K 1839/16.F -, über den die Vorsitzende im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 VwGO anstelle des Senats entscheiden kann, ist form- und fristgerecht gestellt und mit Schriftsatz vom 1. September 2017, eingegangen am gleichen Tag, fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Der Zulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Dies in Bezug auf den in der Antragsbegründung genannten Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht der Fall. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständ. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 4). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.2018, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 -, NVwZ 2001, 1870; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rdnr. 50). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt (sogen. mehrfache bzw. kumulative Begründung), so muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 5; § 124a Rdnr. 7). Hat das Verwaltungsgericht den Streitfall fachgerecht entschieden, ist dem Erfordernis der Einzelfallgerechtigkeit, dem die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel dient, genüge getan. Mehr als gut vertretbar braucht (und kann) auch das Berufungsgericht nicht entscheiden. Selbst eine abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes bzw. Verwaltungsgerichtshofes wäre im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit keine gerechtere, sondern nur eine andere. Die Möglichkeit, zu unterschiedlichen, gleichermaßen gut vertretbaren Ergebnissen zu gelangen, besteht in vielen Fällen und rechtfertigt allein die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyl, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 124 Rdnr. 18 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 3 A 2772/16.Z -). Mit der Begründung des Berufungszulassungsantrages sind substantiiert keine Gesichtspunkte dargelegt worden, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis in dem soeben beschriebenen Sinn begründen könnten. Die Kläger tragen zur Begründung ihres Zulassungsantrages zunächst vor, es bestünden bereits deshalb ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, da das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Ausweislich der Urteilsgründe habe das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass in einem allgemeinen Wohngebiet ein Taubenschlag für 34 Flug- und 12 Zuchttauben eine allgemein zulässige Nebennutzung darstelle, weshalb durch das Vorhaben keine subjektiven Rechtspositionen der Kläger verletzt würden. Tatsächlich sei es aber so, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung und die der Baugenehmigung beigefügte Bau- und Betriebsbeschreibung eine Nutzung des Taubenschlages für 34 Flug- und 12 Zuchttaubenpaare, mithin insgesamt für 58 Tiere vorsehe. Dies wecke ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar trifft es zu, dass ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils dort von „34 Reisetauben und 12 festsitzenden Zuchttauben“ die Rede ist, obgleich in der Betriebsbeschreibung zu der Baugenehmigung „34 Reisetauben und 12 festsitzende Zuchtpaare“ angegeben worden sind. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Anzahl der Zuchttauben tatsächlich fehlerhaft in den Blick genommen hat, kann hier unbeantwortet bleiben, da auch wenn das Verwaltungsgericht statt von 58 Tauben nur von 46 Tauben ausgegangen sein sollte, ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht dargelegt sind. Denn selbst wenn, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, in der Baubeschreibung von 12 festsitzenden Zuchtpaaren die Rede ist, ändert dies hinsichtlich der von den Klägern möglicherweise hinzunehmenden oder nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen nichts. Ausweislich der Betriebsbeschreibung handelt es sich bei den Zuchttauben zunächst um festsitzende Paare, die im Schlag gehalten werden und daher zu keinen Beeinträchtigungen durch Flugbewegungen in der unmittelbaren Umgebung führen. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 vortragen, dass es sich bei dem Taubenschlag um eine nicht gedämmte Anlage handele, aus der Gurren und Lärmbelästigungen nahezu ungefiltert an die Nachbarschaft weitergegeben würden und der Anbau des Außengeheges einen ständigen Aufenthalt der Tauben - insbesondere der Zuchttauben - im Außengehege erlaube, wodurch der Geräuschpegel intensiviert werde, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Denn der Beklagte hat offensichtlich die verständlichen Bedenken der Nachbarschaft wegen Lärmbelästigungen durch Gurren etc. sowie Geruchsimmissionen gesehen und dem durch Auflagen in der Baugenehmigung Rechnung getragen. Mit der angefochtenen Baugenehmigung, und nur diese ist Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens, sind Auflagen hinsichtlich von Geräuschimmissionen auch am Grundstück der Kläger festgesetzt worden. Dass dort von Wohnhäusern in der X...straße 1 A bis C und nicht der Y...straße 1 A bis C die Rede ist, ist nicht entscheidungserheblich, da es sich insoweit offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Die Baugenehmigung hat Immissionswerte an den angrenzenden Wohngebäuden von 55 dB(A) tags (6 - 22 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22 - 6 Uhr) festgesetzt und damit die Werte der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete übernommen (Auflage Nr. 1). Im Übrigen ordnet die streitige Baugenehmigung an, dass im Fall begründeter Beschwerden wegen Belästigungen durch Lärmimmissionen des Taubenschlages der Anlagenbetreiber auf Verlangen der zuständigen Behörden und auf seine Kosten unverzüglich eine nach § 29b BImSchG in Hessen anerkannte Messstelle mit der Ermittlung der Lärmimmissionen im Einwirkungsbereich der Anlage zu beauftragen hat (Auflage Nr. 3). Weiter sind in den Nachtstunden die Tauben in den Taubenschlag einzusperren (Stallsperre) (Auflage Nr. 4). Die Stallsperre sollte zu folgenden Zeiten vorgesehen werden: werktags 06:00 - 07:00 Uhr, 20:00 - 22:00 Uhr, Sonn- und Feiertage: 06:00 - 09:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr, 20:00 - 22:00 Uhr. Während dieser Stallsperre sollten die Tauben keine Möglichkeit haben ein- und auszufliegen. Die Stallsperre kann angeordnet werden, wenn die festgesetzten Immissionsrichtwerte überschritten werden (Auflage Nr. 5). Die Auflage Nr. 6 enthält zudem Auflagen zur Verhinderung gesundheitsgefährdender Geruchsimmissionen sowie zum hygienischen Betrieb der Anlage. Mit der Baugenehmigung sind mithin die berechtigten Interessen der Nachbarn, vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, in den Blick genommen und durch entsprechende Auflagen gesichert worden, so dass die von dem Verwaltungsgericht ggfs. unzutreffend angenommen Zahl an Zuchttauben auf Grund der der Baugenehmigung beigefügten Auflagen nicht relevant ins Gewicht fällt. Soweit die Kläger vortragen, die fehlerhafte Annahme der Anzahl an Zuchttauben wirke sich auch deshalb auf die Richtigkeit der Entscheidung aus, weil zwar ein erheblicher Teil der auftretenden Belästigungen und des verursachten Lärms von den Flugtauben ausgehe, durch die Taubenzuchtanlage selbst jedoch ebenfalls relevante Immissionen ausgingen, zumal die Zuchttauben nicht lediglich in der geschlossenen Anlage säßen, kann auf die soeben gemachten Ausführungen zu dem Inhalt der Baugenehmigung und der mit ihr verbundenen Auflagen verwiesen werden. Die Kläger begründen ihren Zulassungsantrag weiter damit, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung befasst, wonach eine Taubenzuchtanlage in einem allgemeinen Wohngebiet generell nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als Nebenanlage zu einem Wohngebäude zulässig sein könne. Eine Taubenzucht diene nicht dem Wohnen und sei demnach keine dem Hauptzweck untergeordnete und mit diesem in einem Funktionszusammenhang stehenden Anlage. Soweit sie insoweit auf die Kommentarliteratur von Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, verweisen führt dies zu keiner anderen Entscheidung in der Sache. Fickert/Fieseler führt in der von den Klägern angegebenen Kommentarstelle (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 13. Aufl., 2018, § 4 Rdnr. 15.1) aus, für die Zulässigkeit der Tierhaltung seien allgemeingültige Kriterien nur schwer zu finden. Das Halten von Kleintieren sei aber im Grundsatz Ausfluss des Begriffs „Wohnen“ i.S. einer Freizeitgestaltung. Die Hobby-Tierhaltung finde ihre Grenze dort, wo sie die Rechte anderer in diesem Gebiet wohnender Menschen beeinträchtige. Anlagen und Einrichtungen für Hobbykleintierhaltung wie Hundezwinger, Taubenschläge, Vogelvolieren oder Ställe für Geflügel und Kaninchen im WA-Gebiet seien nur dann „untergeordnete“ Nebenanlagen oder Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO, wenn sie gegenüber dem Wohnen als Hauptnutzung räumlich und funktionell von untergeordneter Bedeutung sind und wenn ihre Nutzung dem Wohnen zugeordnet ist. In diesem Sinne gehöre zur Hobbykleintierhaltung das Halten einzelner Hunde, von Brieftauben, Ziervögeln, Kaninchen und Rassegeflügel. Dagegen seien Ställe zur Tierzucht jeglicher Art und zur Haltung von Nutztieren - wie Schweine, Ziegen, Schafe - und anderen Tieren, bei denen vorrangig auf die Fleisch-, Milch oder Eierproduktion angestellt werde, unzulässig (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 13. Aufl., 2018, § 4 Rdnr. 15.1). Der von den Klägern zum Nachweis ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zitierte Kommentar von Fickert/Fieseler vertritt keine andere als die von dem Verwaltungsgericht geäußerte Auffassung. Bei der Taubenzucht handelt es sich nicht um eine Tierzucht im oben beschriebenen Sinne, die vorrangig auf die Fleisch-, Milch oder Eierproduktion ausgerichtet ist. Vielmehr dient die Taubenzucht dem Erhalt des Taubenbestandes und wird daher in der Rechtsprechung - unter Anlegung besonderer Anforderungen, dazu weiter unten - als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.1999 - 4 B 131/98, juris, Rdnr. 2). Auch soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger tragen insoweit vor, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich die Frage, ob eine Taubenzuchtanlage als Freizeitbetätigung im Rahmen einer Wohnnutzung zulässig sei, nicht allgemein beantworten. Ihre Zulässigkeit hänge vielmehr von der Verkehrsüblichkeit einer solchen Anlage ab, die allerdings lokal oder regional unterschiedlich sei. Gemessen an der von dem Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung sei die von dem Beigeladenen geplante Taubenzuchtanlage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig. Weder sei eine entsprechend intensive Taubenhaltung in dem Gebiet um das streitgegenständliche Grundstück verkehrsüblich, noch sei eine solche mit der Eigenart des konkreten Gebietes vereinbar. Das Verwaltungsgericht habe den Umfang der Bebauung, die das streitgegenständliche Grundstück und seine Nutzung noch prägten, verkannt. Es sei davon ausgegangen, dass maßstabgebend für die Bestimmung der Verkehrsüblichkeit der Grundstücksnutzung auf die Prägung des „gesamten Gebietes“ abzustellen sei, wobei eine weitere örtliche Eingrenzung nicht erfolgt sei. Unerheblich sei, dass die weiteren im Gemeindegebiet ansässigen Taubenzüchter nicht in unmittelbarer Umgebung der Kläger tätig seien. Dieser Sichtweise des Verwaltungsgerichts sei entgegen zu treten. Die Verkehrsüblichkeit einer Grundstücksnutzung könne im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht losgelöst von der näheren Grundstückssituation bestimmt werden. Als prägende bzw. verkehrsübliche Nutzung könnten nur diejenigen Nutzungen, die im selben Bebauungsgebiet vorhanden sind, angesehen werden. Darüber hinaus könnten, da es auf die Verkehrsüblichkeit der Nutzung an sich ankomme, auch weitere Nutzungen mit einbezogen werden, soweit sie auf das konkrete Grundstück und dessen nähere Umgebung einwirkten. Dies erfordere jedoch eine gewisse räumliche Nähe, wie sie vor allem durch einen durchgängigen Bebauungszusammenhang begründet werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne von einer Ortsüblichkeit der Taubenzucht auf dem streitgegenständlichen Grundstück und der maßgeblichen Umgebung nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass in der näheren Umgebung sechs weitere prägende Taubenzüchter anzutreffen seien. Als prägend könnten jedoch allenfalls im Ortsteil Ravolzhausen auf dem Grundstück C...straße D und auf dem Grundstück D...straße D die dort befindlichen Taubenverschläge herangezogen werden. Die Taubenhaltung auf dem Grundstück C...straße D sei mit der des Beigeladenen nicht vergleichbar, da dort lediglich 20 weiße Tauben gehalten würden. Auch die Taubenhaltung auf dem Grundstück D...straße D weise mit lediglich acht Tauben einen deutlich geringeren Umfang aus. Darüber hinaus seien beide Taubenanlagen in einiger Entfernung von dem streitgegenständlichen Grundstück und zudem in einem Mischgebiet gelegen. Die Taubenzucht auf dem Flurstück D/D könne nicht als Vergleichsnutzung herangezogen werden, da sie illegal und zudem im Außenbereich liege. Demgegenüber könnten die Taubenhaltungen in dem Ortsteil Neuberg-Rüdigheim nicht zur Verkehrsüblichkeit herangezogen werden, da es sich insoweit um eine andere Ortschaft handele, die in keinem Bebauungszusammenhang mit dem Ortsteil Ravolzhausen stehe. Beide Ortschaften seien durch landwirtschaftlich genutzte Bereiche getrennt. Auch hierdurch haben die Kläger ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darzulegen vermocht. Die Richterin folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass in dem hier maßgeblichen allgemeinen Wohngebiet ein Taubenschlag für 34 Flug- und 12 Zuchttaubenpaare als allgemein zulässige Nebennutzung gemäß § 14 BauNVO zulässig ist, zumindest mit den in der Baugenehmigung aufgenommenen Auflagen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung zu Recht darauf verwiesen, dass sich die mit der Baugenehmigung zugelassene Anzahl von Tauben im Rahmen dessen bewegt, was von der Rechtsprechung im Allgemeinen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten für zulässig erachtet wird (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 17.09.1998 - 3 S 3136/96 -, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss v.01 .03.1999 - 4 B 1 3/99 -, BRS 62 Nr. 85 zum Urteil des VGH Baden-Württemberg v. 17 .11 .1998 - 5 S 989/96 -, BRS 60 Nr. 65, OVG Lüneburg, Urteil v. 29.09.2009 - 1 LB 258/07 -, zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.03.2005, 1 1A222104 - für 40 Tauben im reinen Wohngebiet). Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass sich die Frage, ob sich eine Taubenzucht (Taubenhaus) im Sinne einer untergeordneten Nebenanlage in einem allgemeinen Wohngebiet noch als Freizeitbetätigung im Rahmen einer Wohnnutzung hält, nicht allgemein beantworten lässt. Dies sei vielmehr auch von der Verkehrsüblichkeit abhängig. Diese könne lokal oder regional unterschiedlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.1999 - 4 B 131.98 -, juris). Eine Taubenzucht bewege sich im Rahmen einer angemessenen Grundstücksnutzung, wenn sie zu einer nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Gebiet passenden Nutzung gehöre, es sich also um eine herkömmliche oder regional traditionelle Nutzung handele (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 6, § 14 BauNVO Rdnr. 61 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Ortsüblichkeit der Taubenzucht dem Grunde nach in dem maßgeblichen Gebiet bejaht. Zwar ist den Klägern beizupflichten, dass von den in Betracht zu ziehenden Vergleichsanlagen ein Bezug zu dem streitigen Vorhaben hergestellt werden können muss, um eine Orts- oder Verkehrsüblichkeit annehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in der bereits zitierten Entscheidung ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 29. September 2009 (1 LB 258/07, juris) zur Bestimmung der Verkehrsüblichkeit nicht auf das maßgebliche Geviert i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB abgestellt, sondern darauf, ob die Taubenzucht als verkehrsüblich und lokal oder regional prägend angesehen werden kann. Dem folgt die Vorsitzende. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der Verkehrsüblichkeit der Taubenzucht nicht nur auf den Ortsteil Ravolzhausen der Gemeinde Neuberg sondern auch auf den Ortsteil Rüdigheim abgestellt hat. Die Gemeinde Neuberg ist insgesamt eine kleine Gemeinde mit lediglich 5.391 Einwohnern, wobei auf Rüdigheim 1.828 und auf Ravolzhausen 3.859 Einwohner entfallen. Auch wenn der im Außenbereich und dem streitgegenständlichen Baugrundstück wohl am nächsten gelegene Taubenschlag außer Betracht zu bleiben hat, da es sich insoweit um einen nicht genehmigten Taubenschlag handeln dürfte (zumindest ist dieser Vortrag der Kläger von Seiten der übrigen Beteiligten nicht in Frage gestellt worden), sind in einem Umkreis von maximal 2,2 Kilometern insgesamt fünf Taubenzüchter tätig, die mehr oder weniger große Taubenbestände haben. Die Taubenhaltung am E...straße D liegt in einer Entfernung von 2,1 Kilometern zum Grundstück des Beigeladenen, die in der F...straße D in einer Entfernung von 2,2 Kilometern, die in der G...straße D in einer Entfernung von 1,9 Kilometern, diejenige in der C...straße D in einer Entfernung von 1,6 Kilometern und diejenige in der D...straße D in einer Entfernung von 1,6 Kilometern. Auf den Umfang der Taubenhaltung kommt es für die Frage der Prägung und Ortsüblichkeit nicht entscheidend an, zumindest nicht in den Größenordnungen, die hier in Streit sind. Wie das OVG Lüneburg in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die anderen Taubenzüchter in unmittelbarer Umgebung der Grundstücke tätig sind, wenn es um eine Ortschaft geht, die aufgrund ihrer Größe nur insgesamt in den Blick zu nehmen ist. Das OVG Lüneburg hat dies für die Ortschaft Lengende angenommen, die immerhin 13.000 Einwohner zählt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.2009 - 1 LB 258/07 - juris, Rdnr. 26), mithin wesentlich größer ist, als dies für die Gemeinde Neuberg mit 5.391 Einwohnern zu gelten hat. Soweit die Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend machen, soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO verneint hat, können sie auch damit nicht durchdringen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme allein deshalb verneint, weil die Abstandsflächen eingehalten seien. Tatsächlich gingen die Beeinträchtigung nicht nur von der baulichen Anlage selbst, sondern vielmehr von deren Nutzung aus. Die Tauben flögen von der Taubenzuchtanlage auch auf ihr Grundstück und erzeugten durch Gurren, Umherfliegen, Flügelklatschen und Verunreinigungen durch herabfallenden Kot erhebliche Beeinträchtigungen. Sie hätten ein ausführliches Protokoll über die Beeinträchtigungen in dem Zeitraum vom 27. Mai 2016 bis zum 6. Oktober 2016 geführt und dies dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Aus dem Protokoll ergebe sich, dass sich die Tauben des Beigeladenen auch auf den umliegenden Grundstücken und insbesondere auch dem Grundstück der Kläger niederließen. In diesem Zusammenhang seien auch die weiteren Annahmen, mit denen das Gericht die Unzumutbarkeit der Anlage für die Kläger verneint habe, unzutreffend. Es könne bereits nicht nachvollzogen werden, wie das Gericht zu der Einschätzung habe gelangen können, die freigelassenen Tauben würden ihre Runden fliegen und nach durchschnittlich 50 bis 60 Minuten wieder zum Schlag zurückkehren. Diese Behauptung sei unzutreffend und werde durch die im Verfahren vorgelegten und angebotenen Beweismittel widerlegt, die das Gericht jedoch in dem Urteil nicht weiter verwertet habe. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass Tauben nach allgemeiner Erfahrung in Richtung Westen aufstiegen und sich in dieser Richtung das klägerische Gebäude befinde. Das Verwaltungsgericht habe eine Vielzahl der vorgetragenen Belästigungen durch die Tauben verkannt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Grundstücke führten. Auch mit diesem Vortrag haben die Kläger ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darzulegen vermocht. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Handelt es sich bei dem Taubenverschlag um eine zulässige Nebenanlage zur Tierhaltung gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO, sind die typischerweise von dieser ausgehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen. Den Klägern kann nicht darin gefolgt werden, dass durch die Baugenehmigung und die ihr zugrunde liegenden Bauantragsunterlagen sowie den ihr beigefügten Auflagen feste Flugzeiten für die Tauben nicht vorgesehen sind. Ausweislich der Betriebsbeschreibung sind Freiflugzeiten für die 34 Reisetauben von 7:00 Uhr bis 8:30 Uhr vorgesehen während die zwölf festsitzenden Zuchtpaare im Schlag gehalten werden. Es ist Sache des Bauantragstellers dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm in den Bauantragsunterlagen angegebenen Zeiten bzw. die per Auflage angeordneten Zeiten eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass, soweit jenseits der durch die Baugenehmigung genehmigten Flugzeiten weitere Zeiten in Anspruch genommen werden sollten, dies keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sondern allenfalls eine Frage des Verstoßes hiergegen ist, mithin eine Frage bauordnungsrechtlichen Einschreitens sein kann. Zu den ausweislich der Betriebsbeschreibung bzw. den Auflagen zur Baugenehmigung angeordneten Flugzeiten für 34 Reisetauben ist eine Unzumutbarkeit der Beeinträchtigungen nach den oben gemachten Ausführungen derzeit nicht dargelegt und damit ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert belegt. Sollten allerdings die Lärmeinwirkungen die in der Baugenehmigung angeordneten Werte übersteigen oder die hygienischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Taubenzucht nicht eingehalten werden, wäre der Beklagt ggfs. gehalten hiergegen vorzugehen bzw. der Beigeladene gehalten, die Anzahl der Tauben, ggfs. um die Zuchttaubenpaare, zu reduzieren. In diesem Zusammenhang kann auch dem Vortrag der Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch deshalb keinen Bestand haben, da die Baugenehmigung zu unbestimmt sei, nicht gefolgt werden. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang vor, der streitgegenständlichen Baugenehmigung lasse sich nicht widerspruchsfrei entnehmen, in welchem konkreten Umfang Flugzeiten genehmigt worden seien. Auf der einen Seite sei in der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung sei, eine Freiflugzeit von 7:00 Uhr bis 8:30 Uhr zu entnehmen. Auf der anderen Seite würden durch die Auflagen der Fachbehörde Immissionsschutz Flugzeiten in einem viel erheblicherem Rahmen gestattet. Hinzu trete, dass sich die genehmigten Flugzeiten zum Teil sogar widersprächen. Nach den Auflagen der Fachbehörde Immissionsschutz habe an Sonn- und Feiertagen von 6:00 bis 9:00 Uhr eine Stallsperre zu erfolgen. Nach der Betriebsbeschreibung sei aber ohne konkrete Einschränkungen eine Freiflugzeit von 7:00 bis 8:30 Uhr gestattet. Es bleibe mithin unklar, welche dieser Regelungen nun Geltung entfalten solle. Die genehmigten Freiflugzeiten seien aber maßgeblich dafür, ob das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde oder nicht. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden, die Bestimmungen der Baugenehmigung mit ihren Auflagen und der ihr zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung sind hinreichend auslegungsfähig und bestimmt. Maßgeblich ist aufgrund des Schriftlichkeitserfordernisses einer Baugenehmigung zunächst der Bauantrag mit den in ihm enthaltenen Angaben. Danach sind von dem Beigeladenen Freiflugzeiten täglich für die die Zeit von 7:00 Uhr bis 8:30 Uhr beantragt worden. Diese Zeiten sind durch Nr. 5 der Auflagen zur Baugenehmigung beschränkt werden, so dass sonn- und feiertags von 6:00 bis 9:00 Uhr die Stallsperre vorzusehen ist. Im Übrigen stimmen die für werktags einzuhaltenden Stallsperrzeiten von 6:00 bis 7:00 Uhr mit den beantragten Freiflugzeiten von 7:00 bis 8:30 Uhr überein. Der Antrag der Kläger ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 124 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag gestellt hat und sich daher am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung, bei der das Gericht der Vorinstanz folgt, beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).