Beschluss
3 B 1518/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0305.3B1518.18.00
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Leitsätze
Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Ob die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl noch als geringfügig angesehen werden kann, ist von den Auswirkungen der Überschreitung unabhängig, weil es sich hierbei um ein quantitatives, und nicht um ein qualitatives Kriterium handelt.
Die Überschreitung einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,71 ist als nicht mehr geringfügig anzusehen. 4. Will eine Gemeinde vom Gesetz vorgegebene Abweichungsmöglichkeiten von ihren planerischen Festsetzungen ausschließen - wie es für § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO vorgesehen ist -, muss sie dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass kein Spielraum für andere Auslegungen eröffnet wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2018 - 8 L 2588/18.F - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.04.2018 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ob die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl noch als geringfügig angesehen werden kann, ist von den Auswirkungen der Überschreitung unabhängig, weil es sich hierbei um ein quantitatives, und nicht um ein qualitatives Kriterium handelt. Die Überschreitung einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,71 ist als nicht mehr geringfügig anzusehen. 4. Will eine Gemeinde vom Gesetz vorgegebene Abweichungsmöglichkeiten von ihren planerischen Festsetzungen ausschließen - wie es für § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO vorgesehen ist -, muss sie dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass kein Spielraum für andere Auslegungen eröffnet wird. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2018 - 8 L 2588/18.F - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.04.2018 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Beigeladene beantragte am 24.08.2017 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 41 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung Kronberg, Flur ..., Flurstücke .../... und .../.... Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragstellerin "Mischgebiet Bendersee, Bereich C" vom 19.12.2001. Der Antragsgegner hatte im Jahr 1999 eine Gesamtplanung Bendersee beschlossen, die insgesamt drei Teilbereiche (A1, B und C) umfasste, die als Gewerbegebiete ausgewiesen werden sollten. Aufgrund von Bedenken aus der Bürgerschaft, vor allem seitens der Anwohner des nordwestlich des "Bereichs C" liegenden Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" wurde die fragliche Fläche für eine Mischgebietsnutzung vorgesehen, um einen Übergang zur gewerblichen Nutzung des übrigen Planbereichs "Bendersee" zu erreichen. Mit dem Bebauungsplan "Bendersee, Teilgebiet C" wird eine Fläche von 60 m Breite mit einer Gesamtgröße von etwa 7.500 m 2 als Mischgebiet überplant. Mittels Baugrenzen sind hierin drei Baufenster ausgewiesen, zwischen denen Flächen für Tiefgaragen vorgesehen sind. Als Maß für die bauliche Nutzung setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4, drei Vollgeschosse sowie eine maximale Geschossfläche von 6.000 m 2 fest. In den planungsrechtlichen Festsetzungen heißt es unter Ziffer "3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, §§ 16, 17, 19 - 21a BauNVO)": "3.1 Ausnutzung Die angegebenen Werte der Maße der baulichen Nutzung sind als Höchstgrenze festgesetzt. Der Zuschnitt der überbaubaren Flächen sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung können zu einer niedrigeren Ausnutzung zwingen. 3.1.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) Maximale GRZ = 0,4" Die Antragstellerin versagte mit Datum vom 13.10.2017/20.12.2017 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und führte zur Begründung aus, das Vorhaben halte die Gebietsart "Mischgebiet" nicht ein und außerdem werde die zulässige Grundflächenzahl von 0,6 überschritten. Der Antragsgegner erteilte die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen unter dem 30.04.2018. Ausweislich der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Bauantragsunterlagen vom 02.11.2017 wird das insgesamt 4.794 m 2 große Baugrundstück von den beiden Baukörpern der geplanten Wohnhäuser mit einer Fläche von 1.536,92 m 2 überbaut, was einer Grundflächenzahl von 0,32 entspricht. Die unterirdisch geplante Tiefgarage überbaut einschließlich Stellplätzen und Zufahrten eine Gesamtfläche von 3.421,46 m 2 , was einer Grundflächenzahl von 0,71 entspricht. Diese Zahlen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Baugenehmigung erlaubt die Bebauung von zwei der drei Baufenster des Bebauungsplans. Gegen die ihr am 09.05.2018 bekannt gegebene Baugenehmigung legte die Antragstellerin am 07.06.2018 Widerspruch ein. Am 18.06.2018 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe die Baugenehmigung erteilt, obwohl die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt habe. Das Bauvorhaben der Beigeladenen halte die im Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart "Mischgebiet" nicht ein, überschreite die festgesetzte Grundflächenzahl und verletze sie damit in ihrer Planungshoheit. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 12.07.2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung in Rechte der Antragstellerin eingreife, weil eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich gewesen sei. Die Eigenart des Gebietstyps "Mischgebiet" werde durch die genehmigte reine Wohnnutzung nicht infrage gestellt, insbesondere bedürfe es keiner Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung auf dem konkreten Baugrundstück. Auch die Überschreitung der Grundflächenzahl begründe kein Beteiligungserfordernis gemäß § 36 Abs. 1 BauGB, weil die Entscheidung hierüber auf § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO beruhe und daher das Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich sei. Die Überschreitung der Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4 um mehr als 50 % sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als geringfügig einzustufen und die Kappungsgrenze von 0,8 werde nicht durchbrochen. Maßgeblich für die Überschreitung sei die Tiefgarage, die sich über die Fläche zwischen den beiden Baukörpern und über die südliche Fläche jenseits des mittleren Baufensters erstrecke. Diese Fläche sehe der Bebauungsplan ausdrücklich für die Bebauung mit einer Tiefgarage vor, so dass die planerischen Absichten der Antragstellerin durch die Zulassung einer höheren Grundflächenzahl - wenn überhaupt - allenfalls geringfügig beeinträchtigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 12.07.2018 verwiesen (Bl. 147 bis 157 der Gerichtsakte - GA -). Gegen diesen, ihr am 13.07.2018 zustellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.07.2018 Beschwerde eingelegt und diese mit am 13.08.2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, die Zulassung einer reinen Wohnbebauung auf zwei von drei Baufenstern des kleinen Plangebiets störe die gesetzlich gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe sowohl qualitativ als auch quantitativ, sodass die Eigenart des Gebietstyps "Mischgebiet" nicht gewahrt werde. Zudem verstoße das Vorhaben gegen § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO, weil die Antragstellerin in ihrem Bebauungsplan eine von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Festsetzung getroffen habe. Mit ihren Festsetzungen unter Ziffer 3.1 und 3.1.1 in dem Bebauungsplan habe die Antragstellerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 grundsätzlich nicht zulässig sein solle. Die Grundflächenzahl von 0,71 mache das Vorhaben der Beigeladenen unzulässig, weil es den Rahmen der durch § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ermöglichten Überschreitung der Grundflächenzahl um bis zu 50 % nicht einhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin wird auf den Schriftsatz vom 13.08.2018 Bezug genommen (Bl. 227 bis 244 GA). Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 07.06.2018 gegen die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 30.04.2018 zu Gunsten der Beigeladenen zum Neubau von zwei Geschosswohnungsbauten mit 41 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung Kronberg, Flur ..., Flurstücke ..../... und .../... anzuordnen, hilfsweise, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2018 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 08.06.2018 gegen die in der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30.04.2018 konkludent verfügte Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und macht geltend, die von der Antragstellerin begehrte qualitative Durchmischung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzung sei nicht erforderlich, insbesondere werde durch die jetzt genehmigte reine Wohnnutzung der Gebietscharakter "Mischgebiet" nicht infrage gestellt. Auf dem dritten Baufenster könnten noch etliche Gewerbebetriebe entstehen. Auch habe es im Rahmen des § 19 Abs. 4 BauNVO keiner Befreiung und folgerichtig keines Einvernehmens der Antragstellerin bedurft. Aus der Formulierung im Bebauungsplan, dass die angegebenen Werte der baulichen Nutzung als Höchstwerte festgesetzt seien, sei nicht zu schließen, dass die Antragstellerin damit Abweichungen habe ausschließen wollen. Im Rahmen von textlichen Festsetzungen innerhalb eines Bebauungsplans würden immer Höchstgrenzen festgesetzt. Hätte die Antragstellerin Abweichungen ausschließen wollen, hätte es einer eindeutigen und unmissverständlichen Regelung bedurft. Daran fehle es. Die Beigeladene beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin abzulehnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen, auf das Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die beigezogenen Behördenvorgänge (1 Bebauungsplan, 1 Ordner, 1 Akte, 2 Hefter) verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 30.04.2018 erteilte Baugenehmigung ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil dem Widerspruch gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn als "Dritter" im Sinne von § 212a Abs. 1 BauGB ist auch die Standortgemeinde anzusehen, die sich unter Berufung auf die der Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte Baugenehmigung wendet. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), denn es erscheint nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig unmöglich, dass die Antragstellerin durch die erteilte Baugenehmigung in eigenen Rechten - ihrer kommunalen Planungshoheit - verletzt ist. Insbesondere wurde die Baugenehmigung vom 30.04.2018 erteilt, ohne dass das Einvernehmen der Antragstellerin vorlag oder mittels anfechtbaren Bescheids des Antragsgegners ersetzt wurde. Nur in letzterem Falle wäre die Antragstellerin primär auf Rechtsschutz gegen den das Einvernehmen ersetzenden Verwaltungsakt zu verweisen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.2015 - 4 B 1/15 -, juris Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen). 2. Der Eilantrag ist auch begründet, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung des Sachstandes ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 30.04.2018 nicht besteht. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die angegriffene Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Nach diesen Grundsätzen hält die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr erweist sich die Baugenehmigung vom 30.04.2018 als offensichtlich rechtswidrig, weil sie unter Verletzung der Beteiligungsbestimmungen in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt wurde. Das Bauvorhaben der Beigeladenen stellt sich als planungsrechtlich unzulässig dar, weil es mit einer Grundflächenzahl von 0,71 das in dem Bebauungsplan "Bendersee Teilbereich C" festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht einhält und die Überschreitung auch nicht durch die Regelungen in § 19 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BauNVO gerechtfertigt ist. a) Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 wird zwar durch die geplanten Mehrfamilienhäuser eingehalten, weil die durch sie überbaute Fläche einer Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 1 BauNVO) von 0,32 entspricht. Jedoch sieht die Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO vor, dass bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, die Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und die baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen sind. Dies führt dazu, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen eine Grundflächenzahl von 0,71 erreicht. Diese Überschreitung ist nicht gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO gerechtfertigt, weil hiernach die zulässige Grundfläche nur um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf. Dies entspricht in der vorliegenden Fallkonstellation einer Ausnutzung des Baugrundstücks bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners ist die Überschreitung der damit insgesamt zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 um 0,11 auf 0,71 nicht mehr als nur geringfügig im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO anzusehen. Zwar steht die Entscheidung über die Zulassung weiterer Überschreitungen der 50 %-Grenze im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, jedoch unterliegt die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" der vollen gerichtlichen Überprüfung. Für die Auslegung dieses Begriffs können keine absoluten Größenordnungen oder bestimmte von-Hundert-Werte der jeweiligen Grenze angegeben werden; die weitere Überschreitung ist vielmehr relativ und hängt wesentlich von der Situation des Einzelfalls, der konkreten Planung des Vorhabens und seiner Größenordnung ab (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2018, § 19 Rdnr. 20). Auch ist nicht unmittelbarer Maßstab die geringe oder wesentliche Auswirkung; abzustellen ist nach dem Wortlaut auf das Ausmaß, hingegen sind die Auswirkungen im Rahmen des Abweichungstatbestandes zu berücksichtigen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2018, § 19 BauNVO Rdnr. 22). Gemessen hieran erweist sich die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,71 nicht mehr als nur geringfügig. Durch diese Überschreitung wird die überbaute Fläche gemessen an der Grundstücksgröße von 4.794 m 2 von zulässigen (0,6 x 4.794 m 2 =) 2.876,40 m 2 um (0,11 x 4.794 m 2 =) 527,34 m 2 auf 3403,74 m 2 erhöht, was 18,33 % entspricht. Von einem geringfügigen Ausmaß kann bei einer solchen Vergrößerung der überbauten Grundstücksfläche nicht mehr gesprochen werden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Überschreitung sei insbesondere deshalb als geringfügig anzusehen, weil maßgeblich für die Überschreitung die Tiefgarage sei, welche auf der von der Antragstellerin ausdrücklich hierfür vorgesehenen Fläche errichtet werden solle, sodass deren planerische Absichten allenfalls geringfügig beeinträchtigt würden, überzeugt nicht. Denn nicht die Auswirkungen der Überschreitung sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO entscheidend, sondern ausschließlich deren Ausmaß. Es handelt sich um ein quantitatives und nicht um ein qualitatives Kriterium. Bei einem Bauvorhaben dieser Größe kann eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl durch eine Tiefgarage um über 18 % nicht mehr geringfügig sein. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen mit seiner Grundflächenzahl von 0,71 unter der in § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO geregelten Kappungsgrenze von 0,8 bleibt. Die Kappungsgrenze von 0,8 gibt für die Frage, welche Überschreitung der zulässigen Grundfläche noch als geringfügig angesehen werden kann, nichts her. Sie dient lediglich als absolute Obergrenze für diejenigen Fälle, in denen die in § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO zugelassene Überschreitung der Grundflächenzahl um 50 % zu einem höheren Wert als 0,8 führt. Damit soll einer noch weitergehenden Versiegelung von Baugrundstücken entgegengewirkt werden. Mindestens 20 % der Grundstücksfläche sollen aus Gründen des Bodenschutzes nicht überbaut werden können, auch nicht durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 19 Rdnr. 17). b) Der Senat lässt offen, ob die im Bebauungsplan "Bendersee Teilbereich C" enthaltenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung als abweichende Bestimmungen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO anzusehen sind. Die Antragstellerin ist der Auffassung, aus der Formulierung unter Ziffer 3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach die angegebenen Werte der Maße der baulichen Nutzung als Höchstgrenze festgesetzt seien, und ihren Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass sie die Anwendung der Anrechnungsregeln des § 19 Abs. 4 BauNVO ausgeschlossen habe. Für diese Sichtweise spricht die Begründung des Bebauungsplans, Ziffer 8.1 unter der Überschrift "Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen", wo es heißt: "Der zulässige Bereich für Tiefgaragen wird gekennzeichnet. Die geordnete, nicht störende Unterbringung von Kraftfahrzeugen ist erforderlich. Zur Erfüllung von § 19 Abs. 4 BauNVO muss die Grundflächenzahl 0,4 betragen". Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem letzten Satz dieses Begründungsabschnittes durchaus einen Sinngehalt zu. Denn diese Begründung kann im Zusammenhang mit der textlichen Festsetzung unter Ziffer 3.1, wonach die angegebenen Werte der Maße der baulichen Nutzung als Höchstgrenzen festgesetzt sind, durchaus so verstanden werden, dass die Antragstellerin die Bestimmung des § 19 Abs. 4 BauNVO gesehen, jedoch entschieden hat, eine Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 nach den dortigen Anrechnungsregeln nicht zu wollen. Der Antragsgegner hat Bedenken geäußert im Hinblick auf die ausreichende Bestimmtheit dieser planerischen Festsetzungen. So sei es für die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung typisch, dass die festgesetzten Werte dem Grunde nach Maximalwerte darstellten. Dies trifft zwar zu, das Gesetz hält unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gleichwohl verschiedene Möglichkeiten bereit, von diesen Werten abzuweichen, so beispielsweise in § 17 Abs. 2 BauNVO, § 18 Abs. 2 BauNVO und in § 19 Abs. 4 Satz 2 und 4 BauNVO. Will eine Gemeinde solche vom Gesetz vorgegebenen Abweichungsmöglichkeiten von ihren planerischen Festsetzungen ausschließen - wie es für § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO vorgesehen ist - , so muss sie dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass kein Spielraum für andere Auslegungen eröffnet wird. Ob die entsprechenden planungsrechtlichen Festsetzungen der Antragstellerin gemessen an diesen Vorgaben als abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zu verstehen und zulässig sind, muss der Senat nicht entscheiden, da die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bereits aufgrund der oben gemachten Ausführungen keinen Bestand haben kann. Die Antragstellerin mag im nunmehr durchzuführenden Beteiligungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gleichwohl in ihre Prüfung einstellen, dass sie in ihren Stellungnahmen vom 13.10.2017 und vom 20.12.2017 (Bl. 46 und 50 der Behördenakte, grüner Hefter) selbst von einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 ausgegangen ist. c) Die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl auf 0,71 ist schließlich nicht gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO gerechtfertigt. Aufgrund der Stellungnahme des Fachbereichs Wasser- und Bodenschutz des Antragsgegners vom 25.04.2018 (Bl. 171 - 174 der Behördenakte, grüner Hefter) sind nicht nur geringfügige Auswirkungen der Grundflächenüberschreitung auf die natürlichen Funktionen des Bodens zu erwarten, weshalb die Zulassung der Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauNVO nicht in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauNVO sind nicht erfüllt. Eine wesentliche Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine solche nicht allein, wie der Antragsgegner und die Beigeladene meinen, damit begründet werden, dass die Antragstellerin eine "bestimmte Anzahl an Stellplätzen" verlange und nunmehr nur durch die Beachtung der Stellplatzsatzung das Vorhaben nicht verwirklicht werden könne. Bei der Bestimmung des § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauNVO handelt es sich um eine Härtefallregelung, die nur in atypischen Ausnahmefällen eingreift. In Betracht kommt dies etwa bei besonders schwer zu gestaltenden Zufahrtswegen und ungünstig geschnittenen Grundstücken (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 19 Rdnr. 27). Für das Vorliegen eines solchen atypischen Ausnahmefalls ist hier indes nichts ersichtlich. Das Grundstück ist gerade geschnitten und verfügt über direkte Zufahrtsmöglichkeiten. Auch eine besondere Geländesituation liegt nicht vor. Der Umstand, dass die Stellplätze in einer Tiefgarage untergebracht werden, ist nicht atypisch, sondern wird von der Anrechnungsregelung in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO als Normalfall angesehen. d) Da die Überschreitung der zulässigen Grundfläche nicht unter die eigenständige, keine Beteiligung der Gemeinde erfordernde Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO (hierzu Fickert/Fieseler, a.a.O., § 19 Rdnr. 25; Söfker, a.a.O., § 19 BauNVO Rdnr. 22) zu fassen ist, kann sie nur im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Hierfür ist gemäß § 36 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Antragstellerin erforderlich. Die Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts der Gemeinde verletzt diese in ihrer Planungshoheit und dies würde im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung der Baugenehmigung führen, ohne dass es einer weiteren Überprüfung der materiellen Rechtslage bedürfte (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - BVerwG 4 B 25.08 -, juris Rdnr. 6). Die nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung des Sachstandes vorzunehmende Interessenabwägung geht damit zugunsten der Antragstellerin aus, da an der sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Baugenehmigung ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. e) Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen kommt es nach alledem für die Entscheidung im Eilverfahren nicht an. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die von der Antragstellerin verlangte Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung auf dem Baugrundstück der Beigeladenen auch angesichts der geringen Größe des Bebauungsplangebiets nicht zu verlangen sein dürfte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene ist an den Verfahrenskosten zu beteiligen, da sie mit ihrem Sachantrag unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an Nummer 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rdnr. 14) orientiert. Danach beträgt der Streitwert für die Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens 15.000,-Euro. Entsprechendes hat zu gelten, wenn sich eine Gemeinde - wie hier - mangels Ersetzungsentscheidung unmittelbar gegen die erteilte Baugenehmigung wendet. Der somit maßgebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren begehrten Entscheidung um die Hälfte zu ermäßigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).