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Urteil

3 A 247/17.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1106.3A247.17.A.00
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Leitsätze
In Syrien ist eine Mitwirkung des Staates für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Eheschließung an sich und Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde stellen getrennte Vorgänge dar. Die Nupturienten zeigen entweder dem Gericht vorab an, dass sie die Ehe zu schließen beabsichtigen, oder sie lassen die Ehe nach der Trauung bei dem Gericht registrieren oder aber sie lassen die Eheschließung bzw. den Bestand durch das Gericht feststellen. Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Die nachträgliche Registrierung der Eheschließung wird in das Geburtsregister eingetragen und an die Personenstandsbehörde weitergeleitet (Art. 45 Personenstatusgesetz).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. November 2016 - 5 K 825/16.KS.A - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Syrien ist eine Mitwirkung des Staates für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Eheschließung an sich und Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde stellen getrennte Vorgänge dar. Die Nupturienten zeigen entweder dem Gericht vorab an, dass sie die Ehe zu schließen beabsichtigen, oder sie lassen die Ehe nach der Trauung bei dem Gericht registrieren oder aber sie lassen die Eheschließung bzw. den Bestand durch das Gericht feststellen. Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Die nachträgliche Registrierung der Eheschließung wird in das Geburtsregister eingetragen und an die Personenstandsbehörde weitergeleitet (Art. 45 Personenstatusgesetz). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. November 2016 - 5 K 825/16.KS.A - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Vorsitzende kann über die Berufung anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Verfahrensbeteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel stellt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 AsylG) im Ergebnis bereits deshalb als zutreffend dar, da der Kläger gem. § 26 AsylG einen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, abgeleitet von seiner Ehefrau C hat. Seiner Ehefrau C ist nämlich mit Bescheid vom 1. Februar 2017 bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, so dass dem Kläger gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG als Familienangehöriger einer internationalen Schutzberechtigten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht. Gemäß § 26 Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte oder Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist, oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 AsylG sind auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Wer Ehegatte ist, bestimmt sich für unsere Rechtsordnung verbindlich nach dem Recht, das bei der Eheschließung gegolten hat. Mit "Ehe" ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch zunächst die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau gemeint, wobei sich die Gültigkeit der Eheschließung eines Flüchtlings nicht nach dem deutschen Familienrecht, sondern grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftslandes richtet (vgl. Bodenbender in GK-AsylG, Kommentar, Loseblatt, 2008, § 26 Rn. 45 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.1995 - A 12 S 64/92 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.1993 - 13 A 10564/92; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 12. Auflage, 2018 § 26 Rn. 12 m. w. N.). Als Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Familienasyl kommen auch polygame Ehen in Betracht, ebenso Handschuhehen, nicht jedoch religiös geschlossene Ehen, wenn und solange sie nicht staatlich anerkannt sind (vgl. Bergmann, a.a.O. § 26 Rn. 12 unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.1993 - 13 A 10564/92 -). Daher ist auch eine im Ausland geschlossene Mehrehe möglicher Anknüpfungspunkt für ein Begehren auf Familienasyl, selbst wenn diese Form der Eheschließung in Deutschland nicht zulässig und nicht anerkannt ist (vgl. Bodenbender, a.a.O., § 26 Rn. 46 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 33.81; Schröder in Hofmann Ausländerrecht, Kommentar, 2. Auflage, 2016, § 26 Rn. 8). Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Max-Planck-Instituts vom 13. September 2018 sowie dessen Verweis auf den Internetauftritt des Max-Plancks-Instituts unter www.familienrecht-in-syrien.de steht zur Überzeugung der Vorsitzenden fest, dass es sich bei der zwischen dem Kläger und Frau C geschlossenen Ehe um eine formgültig geschlossene staatliche Ehe handelt. Nach der Auskunft des Max-Planck-Instituts vom 13. September 2018 ist in Syrien eine Mitwirkung des Staates für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen: Die Nupturienten zeigen entweder dem Gericht vorab an, dass sie die Ehe zu schließen beabsichtigen, oder sie lassen die Ehe nach der Trauung bei dem Gericht registrieren oder aber sie lassen die Eheschließung bzw. den Bestand durch das Gericht feststellen. Da eine Ehe grundsätzlich auch formlos zustande kommen kann, wird in der Praxis oftmals von einer vorherigen Anzeige der Eheabsicht bei Gericht abgesehen. Zudem können oder wollen die Nupturienten in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Die nachträgliche Registrierung der Eheschließung wird in das Geburtsregister eingetragen und an die Personenstandsbehörde weitergeleitet (Art. 45 Personenstatusgesetz) (vgl. insgesamt Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, www.familenrecht-in-syrien.de) Bei der von dem Max-Planck-Institut als authentisch identifizierten amtlichen Eheschließungsurkunde, die die Eheschließung des Klägers mit seiner Ehefrau C beurkundet, ist nach Auffassung des Max-Planck-Instituts davon auszugehen, dass die Ehegatten den offiziellen Weg gewählt haben und ihre Ehe mit staatlicher Mitwirkung geschlossen haben. Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich von einer wirksamen Eheschließung nach syrischem Recht ausgegangen werden, sodass dem Kläger ein Anspruch auf Familienasyl gem. § 26 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG zusteht. Die Tatsache, dass der Kläger (wohl) noch eine weitere Ehefrau in Syrien geehelicht hat, ist für die hier zu entscheidende Frage nicht von Relevanz. Hinsichtlich der Problematik des Familiennachzugs im Fall von Mehrehen ist darauf hinzuweisen, dass nicht der Kläger im Wege des Familiennachzugs mehrerer seiner Ehefrauen nachziehen lassen will, sondern der Kläger von seiner (gegebenenfalls zweiten) Ehefrau einen Anspruch auf Familienasyl ableiten will. Insoweit kann auf die bereits zitierte Kommentarliteratur (Bodenbender, a.a.O., § 26 AsylG Rn. 46; Bergmann, a.a.O., § 26 AsylG Rn. 12; Schröder, a.a.O., § 26 AsylG Rn. 8) verwiesen werden. III. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision durch das Gericht liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der am … in …, Syrien, geborene Kläger reiste nach seinen Angaben gemeinsam mit seiner Ehefrau, C… geboren am …, im August 2012 aus seinem Heimatland aus und am 13. August 2015 in das Bundesgebiet ein. Auf Nachfrage im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18. April 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, sie hätten vier Jahre illegal in Libyen gelebt, danach seien sie nach Deutschland ausgereist. Er habe von 1958 bis 1960 im Süden von Syrien Wehrdienst geleistet. Aus Syrien sei er wegen der allgemeinen Lage geflohen, er habe Angst, bei seiner Rückkehr verhaftet zu werden. In Deutschland lebten neun seiner Kinder. Mit Bescheid vom 21. April 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen seinen Asylantrag ab. Gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat der Kläger am 10. Mai 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Mit Urteil vom 10. November 2016 - 5 K 825/16.KS.A - hat das Verwaltungsgericht Kassel die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 21. April 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gegen das der Beklagten am 21. November 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016, beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangen am 12. Dezember 2016, die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 - 3 A 2912/16.Z.A - hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 18. Januar 2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017, bei Gericht eingegangen am 30. Januar 2017, begründet die Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf Ihren Zulassungsantrag sowie die Ausführungen des Senats in dem Zulassungsbeschluss. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. November 2016 - 5 K 825/16.KS.A - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 31. August 2017 teilte der Kläger mit, dass seiner Ehefrau mit Bescheid vom 1. Februar 2017 bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und daher die Voraussetzungen des § 26 AsylG für ihn vorlägen. Hierzu überreichte der Kläger eine Heiratsurkunde nebst Übersetzung, wobei zwischen den Beteiligten streitig blieb, ob es sich um die Beurkundung einer staatlicherseits anerkannten Eheschließung handelt. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Juli 2001 Beweis erhoben hinsichtlich der Fragen, ob es sich bei der von dem Kläger eingereichten Urkunde um ein echtes syrischen Dokument handelt, mit dem die Gültigkeit einer von Seiten des syrischen Staates anerkannten Eheschließung zwischen dem Kläger und der Frau C handelt, ob dem Dokument entnommen werden kann, dass die Ehefrau des Klägers seine einzige Ehefrau ist oder ob der Kläger mit weiteren Frauen verheiratet ist und wie generell in Syrien Ehen geschlossen bzw. von Seiten des Staates anerkannt werden durch Einholung einer gutachterlichen Auskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Auf die Auskunft des Max-Planck-Instituts Hamburg vom 13. September 2018 wird Bezug genommen ebenso wie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (E-Akte) sowie die den Beteiligten mitgeteilten Auskünfte zur Situation in Syrien (Erkenntnisquellenliste Syrien, Stand September 2018). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.