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Urteil

3 A 2410/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0621.3A2410.16.00
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Leitsätze
Die materielle Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Fehlerfolgenregelung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (hier: §§ 54 ff. HessVwVfG). Werden in einem der Aufklärung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft betreffenden Vergleich zum Zwecke behördlicher Überprüfungsmaßnahmen Anwesenheitszeiten auch des nicht am Verfahren beteiligten Ehepartners vereinbart, handelt es sich dabei um bloße Obliegenheiten, die keinen unmittelbaren Eingriff in dessen Rechte bewirken.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 - 6 K 1531/13.DA - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die materielle Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Fehlerfolgenregelung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (hier: §§ 54 ff. HessVwVfG). Werden in einem der Aufklärung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft betreffenden Vergleich zum Zwecke behördlicher Überprüfungsmaßnahmen Anwesenheitszeiten auch des nicht am Verfahren beteiligten Ehepartners vereinbart, handelt es sich dabei um bloße Obliegenheiten, die keinen unmittelbaren Eingriff in dessen Rechte bewirken. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 - 6 K 1531/13.DA - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 - 6 K 1531/13.DA - ist auch ansonsten zulässig; insbesondere hat der Kläger sie form- und fristgerecht gemäß § 124 Abs. 6 VwGO begründet. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Begehren des Klägers, das Verwaltungsstreitverfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 343/12.DA wegen Unwirksamkeit des geschlossenen Prozessvergleichs fortzusetzen, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem angefochtenen Urteil vom 20. August 2015 den Antrag des Klägers auf Fortsetzung dieses Verfahrens abgelehnt und festgestellt, dass das Verfahren durch den von den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich beendet ist. In dem Verwaltungsstreitverfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 342/12.DA haben die Beteiligten, um den Rechtsstreit vollständig zu erledigen, einen gerichtlichen Vergleich dadurch geschlossen, dass sie den in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Januar 2013) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht jeweils angenommen haben (vgl. § 106 Satz 2 VwGO). Ein gerichtlicher Vergleich im Sinne dieser Vorschrift ist durch seine Doppelnatur als verfahrensbeendigende Prozesshandlung einerseits und materiell-rechtlicher Vertrag andererseits gekennzeichnet. Als Prozesshandlung beendet er den Rechtsstreit unabhängig von dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Vergleichs allein aufgrund seines Abschlusses vor Gericht. Als Rechtsgeschäft unterliegt er - auch nach Abschluss des Prozesses - den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts (BVerwG, Urt. vom 18.07.2012 - 8 C 4.11 -, juris Rdnr. 42 unter Hw. auf seine ständige Rspr.). Folge der rechtlichen Doppelnatur ist, dass sich der prozessuale und materiell-rechtliche Vertrag in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch unterschiedlich, beeinflussen. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, so verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiell-rechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, so kann er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Prozess nicht beenden. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Kommt ein wirksamer Prozessvergleich wegen eines Verfahrensmangels nicht zustande, so hat dies nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des materiell-rechtlichen Vertrags zur Folge. Dieser kann als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben (BVerwG, Beschl. vom 27.10.1993 - 4 B 175/93 -, juris, Rdnr. 8 f.). Der in prozessualer Hinsicht hier unzweifelhaft wirksam zustande gekommene Vergleich genügt auch den Regelungen der § 54 ff. HVwVfG über den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Auch insoweit liegen die für ein wirksames Zustandekommen des Vertrages gemäß § 62 Satz 2 HVwVfG i. V. m. §§ 145 ff. BGB erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Beteiligten vor und der Beklagte bewegte sich bei Abschluss des Vertrages innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreises, war mithin zuständig und handelte im Rahmen seiner Kompetenzen (vgl. §§ 1, 1a der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21.06.1993, GVBl. I. S. 260, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.12.2012, GVBl. S. 566, gültig bis 30.06.2018). Die nach § 57, § 59 Abs. 1 und § 62 Satz 2 HVwVfG i. V. m. § 125 BGB erforderliche Schriftform ist ebenfalls gewahrt. Der Vertrag ist zudem materiell-rechtlich wirksam. Es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Vorschrift des § 58 Abs. 1 HVwVfG der Wirksamkeit des Vergleichsvertrages nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Die Auffassung des Klägers, durch den Vergleichsvertrag sei in Rechte seiner vormaligen Ehefrau, Frau C., eingegriffen worden, trifft nicht zu. Weder die Regelung unter Nr. 4 des Vergleichs, wonach der Kläger für den Zeitraum von sechs Monaten (siehe Nr. 3 des Vergleichs) zusagt, "dass er oder seine Ehefrau sich während dieses Zeitraums an einem jeden Monat bis Samstag jeweils bis 14 Uhr in der Wohnung aufhalten werden, um die Durchführung unangekündigter Hausbesuche zu ermöglichen, die gelegentlich auch engmaschig erfolgen dürfen," noch die dort genannte Verpflichtung des Klägers, "den Beklagten während des Überwachungszeitraums jede Änderung seiner Arbeitszeiten unverzüglich mitzuteilen und mit ihm erforderlichenfalls andere Zeiten zu vereinbaren, in de(nen) er oder seine Ehefrau während des Überprüfungszeitraums in der Wohnung anwesend sind", noch die Regelung, wonach der Kläger "sollte sich dies einmal nicht umsetzen lassen, ... die Ausländerbehörde des Beklagten frühestmöglich darüber informieren (wird), an welchem Tag, welchen Tagen die Eheleute nicht anwesend sind", bedingen einen Eingriff in Rechte der vormaligen Ehefrau des Klägers i. S. d. § 58 Abs. 1 HVwVfG. Entsprechendes gilt für Nr. 7 des Vergleichs, soweit es dort heißt, "schaffen es der Kläger und seine Ehefrau nicht, während des Überwachungszeitraums eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen bzw. den entsprechenden Nachweis zu führen, bleibt es bei der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG und der Kläger ist aufgrund der ausländerrechtlichen Verfügung des Beklagten vom 23.02.2012 wieder vollziehbar ausreisepflichtig". § 58 Abs. 1 HVwVfG bezieht sich auf alle Arten öffentlich-rechtlicher Verträge nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und ist deshalb auch bei verwaltungsgerichtlichen Vergleichen zu berücksichtigen, da diese - wie ausgeführt - nicht nur Prozesshandlungen sind, sondern zudem ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft, den Vergleichsvertrag i. S. d. § 55 HVwVfG, enthalten (vgl. Bonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 58 Rdnr. 6, 8). Zu den Rechten eines Dritten gehören alle Rechtspositionen, die für ihn ein subjektiv-öffentliches Recht begründen (Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Aufl. 2017, § 58 Rdnr. 5 f.). Nicht ausreichend sind hingegen schlichte Rechtsreflexe oder bloße Interessen, die nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Recht verdichtet worden sind (Bonk/Neumann/Siegel, a. a. O., § 58 Rdnr. 11). Ein Eingriff in Rechte eines Dritten i. S. v. § 58 Abs. 1 HVwVfG liegt vor, wenn die subjektive Rechtsposition des Dritten unmittelbar durch den Vertrag oder durch dessen Umsetzung zu seinem Nachteil verändert wird, also sein status quo in einen status quo minus umgewandelt wird. Bloß faktische Nachteile oder tatsächliche Beeinträchtigungen reichen hierfür nicht aus. Ein durch Vertrag erfolgender Eingriff in die Rechte eines Dritten liegt z. B. vor, wenn es sich um einen Verfügungsvertrag handelt, der unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung gegenüber dem Dritten entfaltet. Ein Rechtseingriff im vorgenannten Sinne kann aber auch durch Verpflichtungsvertrag erfolgen, wenn und soweit dieser einen (künftigen) Eingriff in die Rechte des Dritten enthält. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erfüllung des Vertrages zu einer Verletzung der Rechte des Dritten führt (vgl. Ramsauer/Tegethoff, a. a. O., § 58 Rdnr. 8). Ein Rechtseingriff im vorbezeichneten Sinne ist durch den hier geschlossenen Vergleichsvertrag nicht gegeben. Der Rechtsstatus der ehemaligen Ehefrau des Klägers ist durch den Vergleich weder verschlechtert oder vermindert noch sonst wie im Sinne eines tatsächlich rechtswidrigen Eingriffs beeinträchtigt worden. Durch den Vergleich ist nicht mit unmittelbarer rechtsgestaltender Wirkung über ein Recht der Ehefrau des Klägers verfügt worden, was auch von dem Kläger nicht behauptet wird. Darüber hinaus hätte aber auch die Erfüllung des Vertrages nicht zu einer Beeinträchtigung von Rechten der ehemaligen Ehefrau des Klägers geführt. Der bloße Umstand, dass die ehemalige Ehefrau des Klägers durch den Vergleich in Bezug genommen wird, belegt weder einen Eingriff in deren Rechte i. S. d. § 58 Abs. 1 HVwVfG noch ist dies ein Indiz hierfür. Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zum Zwecke des Familiennachzugs, sodass es naheliegend ist, die Ehefrau des Klägers im Rahmen des Vergleichs zu berücksichtigen. Denn nur wenn nachgewiesen ist, dass bei beiden Eheleuten die innere Tatsache vorhanden ist, eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Die vom Kläger benannten Vergleichsregelungen bedingen keinen Eingriff in das Recht der vormaligen Ehefrau des Klägers auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) respektive deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), deren Schutzbereich grundsätzlich weit zu verstehen ist und in Gestalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung umfasst, in dem man "in Ruhe gelassen wird" (vgl. BVerfG, Urt. vom 31.01.1989, - 1 BvL 17/87, juris Rdnr. 43 f.). Denn durch diese vergleichsvertraglichen Vereinbarungen hat der Beklagte gegenüber der ehemaligen Ehefrau des Klägers keine durchsetzbaren Rechtspositionen erlangt, die die Ehefrau zu einer Anwesenheit verpflichteten, weshalb ein Eingriff in ihre Rechte nicht in Betracht kommt. Bloß mittelbare Auswirkungen reichen insoweit nicht aus (vgl. Hettich/Beichel-Benedetti, in Obermaier/Funke-Kaiser, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., 2018, § 58 Rdnr. 3). Bei den vom Kläger in Nr. 4 des Vergleichs eingegangenen Verpflichtungen handelt es sich nicht um vertraglich vereinbarte Leistungen, die gegebenenfalls hätten vollstreckt werden können, sondern um sogenannte Obliegenheiten, also Pflichten weitaus geringerer Intensität. Charakteristisch für solche Obliegenheiten ist, dass dem hieraus "Berechtigten" - hier dem Beklagten - weder ein Erfüllungsanspruch noch Klage- und Vollstreckungsmöglichkeiten zustehen (vgl. umfassend Staudinger/Olzen BGB (2015), § 241 Rdnr. 120 ff.). Obliegenheiten zählen nicht zum Leistungsinhalt eines Vertrags (Staudinger/Olzen, a.a.O., § 241 Rdnr. 123). Eine Obliegenheit, die weder vollstreckt noch sonst zwangsweise durchgesetzt werden kann, bewirkt deshalb auch keine Verletzung von Rechten Dritter, die nicht am Vertrag beteiligt sind. Dem Beklagten war es hier nicht möglich, die vom Kläger im Einzelnen eingegangenen Handlungspflichten durchzusetzen, so dass durch deren Vereinbarung auch Rechte der vormaligen Ehefrau des Klägers nicht betroffen und durch einen Eingriff beeinträchtigt sein können. Die Ehefrau des Klägers war nicht im Sinne einer durchsetzbaren Rechtspflicht gehalten, sich zu den angegebenen Zeiten in der Wohnung aufzuhalten oder darüber hinaus auf andere Art und Weise am Nachweis des Bestehens einer ehelichen Gemeinschaft mitzuwirken. Etwaige Handlungen ihrerseits in diesem Zusammenhang hätten immer auf eigener und im Hinblick auf den Vergleich auch freiwilliger Entscheidung beruht, das heißt, ohne dass für sie insoweit eine durchsetzbare Rechtspflicht zu entsprechendem Handeln bestanden hätte. Dem mit der Obliegenheit Belasteten - hier dem Kläger - werden für den Fall der Nichtbeachtung andere Rechtsnachteile in Aussicht gestellt, wozu insbesondere der Verlust oder die Nichtgewährung einer günstigen Rechtsposition zählt, sodass die mit einer Obliegenheit belastete Partei in der Regel eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition in Kauf nimmt, wenn sie ihrer Obliegenheit nicht Rechnung trägt (Staudinger/Olzen, a. a. O., § 241, Rdnr. 123.) Obliegenheiten werden deshalb auch als "Pflichten im eigenen Interesse des Belasteten" bezeichnet (Staudinger/Olzen, a.a.O., § 241 Rdnr. 130). Auch hier betrafen die Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten ausschließlich den Kläger persönlich, und zwar dergestalt, dass es unter dieser Voraussetzung bei der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbleibt und der Kläger aufgrund der ausländerrechtlichen Verfügung des Beklagten vom 23.02.2012 wieder vollziehbar ausreisepflichtig ist (Nr. 7 des Vergleichs). Durch diese Regelungen ist auch nicht in Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG der vormaligen Ehefrau des Klägers eingegriffen worden. Eine Beiladung der vormaligen Ehefrau des Klägers zum Zwecke des Vergleichsabschlusses ist nicht notwendig gewesen. Zwar betrifft die Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht und dem Kläger durch den Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann oder nicht, den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG insofern, als dieser das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben umfasst. Der Ehegatte eines Ausländers ist deshalb berechtigt, sein Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltend zu machen, und zwar aus eigenem Recht und nicht etwa nur nach Maßgabe und in den Grenzen der Rechtsstellung oder Rechtshandlungen des Adressaten des Ablehnungsbescheids (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, juris Rdnr. 32). Von dieser Befugnis hat die vormalige Ehefrau des Klägers aber keinen Gebrauch gemacht, sondern den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2012 aus eigenem Recht nicht angegriffen. Bei einer Entscheidung über die Klage ihres Ehemannes wäre über ihre etwaigen Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zugleich mit entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.7.2008 - 1 B 8.08 (1 PKH 6.08) -, juris Rdnr. 5). Die Regelungen des Vergleichs haben hingegen nicht zu einer Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Situation des Klägers im Verhältnis zu der zuvor ergangenen aufenthaltsrechtlichen Verfügung des Beklagten vom 23. Februar 2012 geführt, mit der der Kläger ausgewiesen und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. In dem vom Kläger gegen diesen Bescheid angestrengten gerichtlichen Verfahren ist die ehemalige Ehefrau des Klägers nicht beteiligt gewesen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist der Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers in dem Anfechtungsprozess gegen die Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen, da er an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO), weil über seine Rechte, wie bereits ausgeführt, nicht mit entschieden wird. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und für Anfechtungsklagen gegen Abschiebungsmaßnahmen (BVerwG, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 115 m. w. N.; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 24.01.2011 - 2 A 82/10 -, juris Rdnr. 26; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 19.02.2018 - 13 OB 22/18 -, juris Rdnr. 5). Ebenso wenig wie die die Ehefrau des Klägers infolge ihrer Nichtbeteiligung am Verfahren durch eine streitige gerichtliche Entscheidung in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG hätte verletzt werden können, kann eine solche Verletzung hier durch den einvernehmlich abgeschlossenen Vergleich erfolgt sein. Auch im Hinblick auf diesen Vergleichsabschluss ist deshalb eine Beiladung der Ehefrau des Klägers zum Verfahren nicht notwendig gewesen. Dem wirksam geschlossenen Vergleichsvertrag stehen auch keine materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründe entgegen. Es liegt keiner der speziellen, auf subordinationsrechtliche Verwaltungsverträge bezogenen Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 HVwVfG vor. Der hier geschlossene Vertrag ist subordinationsrechtlicher Natur. Ein subordinationsrechtlicher Vertrag ist immer dann gegeben, wenn die Behörde dem Vertragspartner gegenüber bezüglich des Vertragsgegenstandes auch zum Erlass eines Verwaltungsaktes ermächtigt gewesen wäre, in Bezug auf die maßgeblichen Rechtsnormen also ein hoheitliches Über-Unterordnungsverhältnis gegeben ist (vgl. Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 54 Rdnr. 48). Es ist nicht erforderlich, dass ein Verwaltungsakt mit genau demselben Inhalt wie die vertragliche Regelung erlassen werden könnte, sondern es kommt darauf an, dass der Gegenstand der vertraglichen Regelung in dieser oder ähnlicher Weise auch einer Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich wäre (Ramsauer/Tegethoff, a.a.O., § 54 Rdnr. 49). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die im Vertrag verpflichtend geregelten Leistungspflichten des Beklagten, Aufhebung der in der Verfügung vom 23. Februar 2012 enthaltenen Ausweisungsentscheidung (Nr. 2 des Vergleichs), Erteilung einer Duldung (Nr. 3 des Vergleichs) sowie gegebenenfalls Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 AufenthG (Nr. 5 des Vergleichs) haben jeweils den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand. Eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 55 HVwVfG scheidet aus, weil die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages vorlagen. Nach § 55 HVwVfG kann ein Vergleichsvertrag geschlossen werden, wenn dadurch eine bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde dies nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Ungewissheit liegt vor, wenn die Beteiligten vernünftige Zweifel an der Sach- oder Rechtslage haben. Unter dieser Voraussetzung vermögen Vergleichsverträge sogar Leistungspflichten zu begründen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage (teilweise) widerspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1975 - IV C 84.73 - Buchholz 315.4 öffentlich-rechtlicher Vertrag Nr. 2 S. 9, 13 m. w. N.). Hier bezog sich die Ungewissheit und das Nachgeben auf ein und denselben Punkt, nämlich darauf, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht und deren Bestand nachweisbar ist. Dementsprechend haben die Beteiligten in Nr. 1 des Vergleichs ausgeführt, darin übereinzustimmen, dass dem Kläger bislang mit der für eine Ausweisung erforderlichen Gewissheit nicht nachgewiesen worden sei, dass er bewusst für den Erhalt eines Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und einen Ausweisungstatbestand erfüllt habe, sowie, dass dem Kläger bislang nicht der Nachweis gelungen sei, dass er mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe, die über eine schlichte Begegnungsgemeinschaft hinausgehe, die Eheleute sich jedoch um diesen Nachweis bemühten. Demnach lag eine Ungewissheit über den Sachverhalt insofern vor, als für die Sachentscheidung maßgebliche Tatsachen ungeklärt waren. Die Beteiligten verzichteten darauf, ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter gerichtlich auszutragen, und trafen eine einvernehmliche Regelung zum Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf die bestehende Ungewissheit. Der Vertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Hierzu macht der Kläger geltend, die von ihm eingegangene Verpflichtung, sich an 6 Tagen in der Woche bis 14 Uhr in der Wohnung aufzuhalten, habe ihn wie auch seine damalige Ehefrau in sittenwidriger Weise in den persönlichen Freiheitsrechten eingeschränkt. Die damit einhergehende Belastung sei unzumutbar und auch einseitig ausgefallen. Da der Vergleich die guten Sitten verletze und mit der Menschenwürde nicht vereinbar sei, bleibe unbeachtlich, dass er in den Vergleich eingewilligt habe. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG ist ein Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 HVwVfG ist ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags kann sich darüber hinaus aus § 59 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. § 138 BGB ergeben; insoweit besteht Idealkonkurrenz (Spieth, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 59 Rdnr. 28). Sittenwidrigkeit in diesem Sinne wird angenommen, wenn der Vertrag gegen das Anstandsgefühl aller "billig und gerecht Denkenden" verstößt und den "Stempel der Verwerflichkeit" trägt (Spieth, a.a.O., § 59 Rdnr. 19). Dies kann der Fall sein, wenn ein Vertragspartner eine Zwangs- oder extreme Notsituation des anderen Partners ausnutzt, wobei die Sittenwidrigkeit sich aus dem Inhalt, Zweck oder Beweggrund der vertraglichen Vereinbarungen ebenso ergeben kann, wie aus der Art ihres Zustandekommens, z. B. wenn die Behörde den Vertragspartner aufgrund ihres "Übergewichts" zu Leistungen zwingt, die von ihm rechtlich nicht geschuldet werden (vgl. Bonk/Neumann/Siegel, a.a.O., § 59 Rdnr. 59). Nach diesen Maßstäben erweist sich der hier zu beurteilende Vergleichsvertrag nicht als nichtig. Entgegen seinem Vorbringen ist der Kläger durch den Vergleichsvertrag nicht in unzumutbarer Weise einseitig belastet und in seinen persönlichen Freiheiten beschränkt worden, sondern der Kläger hat seine prozessuale Situation durch Abschluss des Vergleichs verbessern können. Mit seinem Vortrag, es sei nicht Aufgabe des von einem Eingriff Betroffenen, für die beweisbelastete Behörde Gewissheit über die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft durch Hinnahme erheblicher freiheitsbeschränkender Belastungen zu schaffen, kann der Kläger nicht gehört werden. Bereits seine Annahme, der Beklagte und nicht er sei für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Hinblick auf die von ihm beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beweisbelastet, trifft nicht zu. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu auch erklärt, an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten. Soweit es um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geht, ist der Kläger für das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft beweispflichtig. Das formale Band der Ehe reicht allein nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG löst erst ein bei beiden Eheleuten bestehender Wille aus, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrecht zu erhalten. Die Beweislast für das Bestehen dieses Willens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer. Ob der Wille vorliegt und die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 - 1 B 25.12 -, juris Rdnr. 4). Der Kläger ist - entgegen seiner Annahme - durch die Vereinbarung, dass er oder seine Ehefrau sich während eines Sechs-Monats-Zeitraums an einem jeden Montag bis Samstag jeweils bis 14 Uhr in der Wohnung aufhalten werden, um die Durchführung unangekündigter Hausbesuche zu ermöglichen, nicht unzumutbar oder unangemessen in Freiheitsrechten beeinträchtigt worden. Bei begründeten Zweifeln, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft angestrebt wird oder besteht, unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Ausländerbehörde mit Einverständnis der Eheleute die Ehewohnung besichtigt (Göbel-Zimmermann, ZAR 2006, 81, 86). Hier bestanden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft führt. Dies begründete die Verpflichtung der Eheleute ihrerseits den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihre Beziehung dennoch den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für eine eheliche Lebensgemeinschaft typisch sind (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 09.08.2004 - 9 TG 1179/04 -, juris Rdnr. 9; Göbel-Zimmermann, a.a.O., S. 85; Weichert, NVwZ 1997, 1053 ff. ; Gutmann, NJW 2011, 2776). Art und Umfang der hier dem Beklagten vom Kläger zugesagten Möglichkeiten, die als Lebensmittelpunkt angegebene eheliche Ehewohnung aufsuchen zu dürfen, sind unter Berücksichtigung der Umstände des Falles auch nicht unverhältnismäßig. So ist der Zeitraum von sechs Monaten zwar lang, aber noch nicht ungebührlich lang, da durch diese Regelung dem Kläger die Möglichkeit eröffnet werden sollte, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft für die Behörde nachzuweisen, diese also gerade seinen Interessen dienen sollte. Soweit der Kläger darauf verweist, nach dem Wortlaut des Vergleiches seien Besuche durch die Ausländerbehörde grundsätzlich zwischen 0 Uhr und 14 Uhr möglich gewesen, ist hiervon nicht auszugehen. Besuche zu nächtlichen Stunden wären als massiver Eingriff in die Privatsphäre nicht mehr durch die Vergleichsregelung als gedeckt anzusehen gewesen. Überdies haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, dass es bereits im Hinblick auf die Dienstzeiten der Behörde wie auch deren begrenzten Personal- und sonstigen Ressourcen nicht möglich sei, derartige Hausbesuche zu Nachtzeiten oder in den sehr frühen Morgenstunden oder an Samstagen durchzuführen. Dies sei auch nie beabsichtigt gewesen. Für den Senat besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal die tatsächlich vom Beklagten durchgeführten Versuche für einen Hausbesuch allesamt zu einer vertretbaren Tageszeit und an Werktagen stattgefunden haben. Für die Bewertung der vom Kläger zum Nachweis einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangenen Obliegenheiten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger die Option hatte, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, an welchen Tagen die Eheleute nicht anwesend sind und gegebenenfalls auch andere Zeiten für etwaige Hausbesuche vereinbaren konnte, in denen er oder seine Ehefrau in der Wohnung anwesend sind. Für den Kläger bestanden damit ausreichende Möglichkeiten, sich im Hinblick auf die von ihm eingegangene Obliegenheit mit dem Beklagten zu arrangieren und unter Berücksichtigung etwaig geänderter persönlichen Lebens- und Arbeitsverhältnisse oder sonstiger familiärer Verpflichtungen von der getroffenen Regelung abweichende Anwesenheitszeiten zu vereinbaren. Die Regelung in Nr. 4 des Vergleichs genügt auch den Anforderungen des § 59 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 56 HVwVfG. Der Beklagte hat sich hierdurch nicht eine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen. Beim Austauschvertrag i. S. d. § 56 HVwVfG müssen Leistung und Gegenleistung nicht im Sinne eines Synallagmas verknüpft sein. Möglich ist auch, dass durch die Gegenleistung überhaupt erst die Voraussetzung dafür geschaffen wird, dass die Behörde ihre Leistung rechtmäßig erbringen darf. So liegt der Fall hier. Die Leistung des Beklagten (Nr. 5 des Vergleichs) und die Gegenleistung (Nr. 4 des Vergleichs) stehen in einem für den subordinationsrechtlichen Austauschvertrag erforderlichen sachlichen Zusammenhang, wobei als "Gegenleistung" im Sinne des § 56 HVwVfG auch eine Obliegenheit, die nicht vollstreck- und erzwingbar ist, vereinbart werden kann (vgl. Nielsson, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 55 Rdnr. 44). Die Obliegenheit des Klägers dient dem anschließenden Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Dieser Zweck der Gegenleistung ist im Vergleichsvertrag ausdrücklich vereinbart worden und die Obliegenheit des Klägers dient der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG), nämlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In Bezug auf die in Aussicht gestellte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die vereinbarte Obliegenheit des Klägers als Gegenleistung noch angemessen. Angemessenheit bedeutet hier, dass die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der von der Behörde zu erbringenden Leistung stehen darf und dass auch sonst keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung gegeben sind (Ramsauer/Tegethoff, a.a.O., § 56 Rdnr. 13). Die Gegenleistung ist insbesondere nicht schon dann unangemessen, wenn auch eine geringere Belastung denkbar wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die Beziehungen der Vertragspartner in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 -, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, ist hier von einer angemessenen Gegenleistung auszugehen. Von dem Kläger wurde erwartet, dass er sich für die Dauer von sechs Monaten, montags bis samstags bis 14 Uhr in seiner Wohnung aufhält - sofern nicht seine Ehefrau anwesend ist oder er dem Beklagten mitgeteilt hat, dass an bestimmten Tagen niemand in der Wohnung anzutreffen sein wird - und dass er während dieser Zeit für einen Hausbesuch des Beklagten gegebenenfalls zur Verfügung steht. Für den Fall der Einhaltung wurde dem Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesagt, wenn der Beklagte sich anlässlich der Hausbesuche vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft überzeugen konnte. Dass dies dem Kläger wegen seiner Verpflichtungen gegenüber kranken Familienangehörigen oder seinem Arbeitgeber nicht zumutbar sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weil für den Kläger nach der getroffenen Regelung ohne weiteres die Möglichkeit bestand, zwingende Abwesenheitszeiten zu benennen oder andere Zeiten zu vereinbaren. Angemessen ist - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - ferner, dass der Kläger im Vergleichswege seine Klage hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht weiterverfolgt und für den Fall eines fehlenden Nachweises für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, auf Rechtsmittel gegenüber Abschiebungsmaßnahmen verzichtet hat. Für die Bewertung der Angemessenheit ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im Gegenzug zur (sofortigen) Aufhebung der Ausweisung des Klägers, aus der sich für den Kläger ein (zu befristendes) Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie der Ausschluss der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben hätte, und zur Erteilung einer Duldung verpflichtet hat. Der Vergleichsvertrag verstößt schließlich auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 59 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. § 134 BGB). Insbesondere ist hier der vom Kläger erklärte "Rechtsmittelverzicht", der hier als Klageverzicht zu verstehen ist, nicht zu beanstanden (Nr. 8 des Vergleichs). Es ist allgemein anerkannt, dass ein von einer Maßnahme der öffentlichen Gewalt Betroffener auf das ihm grundgesetzlich verbürgte "Klagerecht" (Art. 19 Abs. 4 GG) verzichten kann, ebenso wie es ihm unbenommen ist, den Rechtsweg zu bestreiten oder den bereits beschrittenen Rechtsweg durch Klagerücknahme wieder zu verlassen (vgl. bereits BVerfG, Beschl. vom 17.03.1959 - 1 BvL 5/57 -, BVerfGE 9, 194; BVerwG, Urt. vom 20.01.1967 - VII C 191.64 -, BVerwGE 26, 50; zu den Grenzen der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 54 ff., 57). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn auf Rechtsmittel gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt verzichtet wird, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 03.05.2017 - 9 S 548/15 -, juris Rdnr. 63). Der Vortrag des Klägers, es habe für ihn im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Konsequenzen eine Drucksituation bestanden, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, dass auf den Kläger ein unzulässiger Druck ausgeübt worden sein könnte, sind nicht gegeben. Für den bei Abschluss der Vereinbarung anwaltlich vertretenen Kläger bestand nach Übersendung des Vergleichsvorschlags durch das Verwaltungsgericht ausreichend Zeit, sich mit den Regelungen des Vergleichs auseinanderzusetzen und sich mit seinem Bevollmächtigten zu beraten. Der Vergleich ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018 geltend gemacht wird - das Verwaltungsgericht einen derartigen Vergleichsvorschlag bereits nicht hätte unterbreiten dürfen. Nach Auffassung des Klägers ist dies deshalb der Fall, weil die ihm durch den Vergleich auferlegten Pflichten zur Anwesenheit in der angegebenen ehelichen Wohnung zu einer Freiheitsbeschränkung und zu einem Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geführt hätten, wodurch er in seinen familiären und arbeitsrechtlichen Pflichten erheblich beschränkt und schwerwiegend beeinträchtigt worden sei. Ohne aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu riskieren, habe er nicht mehr spontan seinen Verpflichtungen gegenüber seinen behinderten Familienangehörigen nachkommen können. Insoweit könne nicht von einem freiwilligen Grundrechtsverzicht ausgegangen werden. Denn ihm sei überhaupt nicht bewusst gewesen, durch den Abschluss des Vergleiches auf Grundrechte verzichtet zu haben. Insoweit hätte es einer vorherigen Belehrung durch das Verwaltungsgericht bedurft, die nicht erfolgt sei. Außerdem habe für ihn eine Drucksituation bestanden. Er sei davon ausgegangen, bei Nichtannahme des Vergleichs ausreisepflichtig zu werden, wenn die Klage abgewiesen worden wäre. Es habe ein Hinweis des Verwaltungsgerichts gefehlt, dass bei der in Nr. 1 des Vergleichs beschriebenen beweisrechtlichen Situation die Beweislast bei dem Beklagten liege und die Ausweisung auch ohne Annahme des Vergleichs hätte aufgehoben werden müssen. Dieser Vortrag vermag nicht zu überzeugen. Mit dem Abschluss des Vergleiches ist ein rechtswidriger Grundrechtsverzicht des Klägers nicht verbunden. Der Kläger hat freiwillig und nicht auf Täuschung, Drohung, Zwang oder Erschleichung beruhend seine Zustimmung zu dem vom Verwaltungsgericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag erklärt und damit auch in etwaige Grundrechtseinschränkungen rechtswirksam eingewilligt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger erklärte Zustimmung nicht frei, sondern unter Einfluss äußerer Zwänge gebildet worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger alle für die zu treffende Entscheidung wesentlichen Umstände bekannt waren und er deshalb Reichweite, Umfang, Folgen und Risiken seiner Zustimmungserklärung zu dem Vergleich erkennen und selbstbestimmt bewerten konnte. Der Vergleichsvorschlag führt im Einzelnen aus, von welcher beweisrechtlichen Situation das Verwaltungsgericht ausgeht (Nr. 1 und Gründe des Vergleichs) und lässt auch in seinem Regelungsvorschlag in Nr. 2 eindeutig erkennen, welche rechtlichen Konsequenzen das Gericht hieraus für geboten und angemessen erachtet, indem den Beteiligten unterbreitet wird, dass der Beklagte seine Ausweisungsentscheidung aufheben und im Gegenzug der Kläger seine Klage gegen die ausländerrechtliche Verfügung nicht weiter verfolgen soll, also bestandskräftig werden lässt. Dass die in Nr. 4 für den Kläger vorgeschlagene Obliegenheit von Anwesenheitszeiten in der angegebenen ehelichen Wohnung mit persönlichen Einschränkungen für den Kläger verbunden sein würde, war offensichtlich und auch für den Kläger klar erkennbar. Die in dem Vergleichstext angegebenen Anwesenheitszeiten haben im Übrigen wohl die Arbeitszeiten des Klägers berücksichtigt, der täglich um 15 Uhr an seiner Arbeitsstelle sein musste. Ob der Kläger unter diesen Umständen in der Lage sein würde, seinen familiären Verpflichtungen gegenüber erkrankten und pflegebedürftigen Familienangehörigen nachzukommen, oblag seiner eigenständigen Prüfung und bedurfte keines besonderen Hinweises durch das Gericht. Dies gilt auch für die übrigen mit dem Vergleich vorgeschlagenen Regelungen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl anwaltlich vertreten und beraten war als ihm auch ausreichende Zeit zur Prüfung des Vergleichs zur Verfügung stand. Schließlich war für den Kläger auch keine Drucksituation oder Notlage gegeben, die ihn zum Vergleichsabschluss "genötigt" haben könnte. Aufgrund der Beweislage und unter Berücksichtigung der insoweit dem Kläger obliegenden Beweislast für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft lag es zwar durchaus im Bereich des Möglichen oder gar Naheliegenden, dass das Verwaltungsgericht im Falle des Nichtzustandekommens eines Vergleichs unter Aufhebung der Ausweisung des Klägers dessen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen hätte. Diese prozessuale Situation bedingte aber keine Notlage für den Kläger, die seine rechtliche Willenserklärung der Zustimmung zum Vergleichsabschluss unwirksam werden ließe, wie dies vom Kläger wohl angenommen wird. Denn eine insoweit erfolgte Klageabweisung wäre lediglich Konsequenz einer Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht gewesen, zu deren Überprüfung der Kläger Rechtsmittel hätte einlegen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zu Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung einer Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Prozessvergleichs und die Fortführung jenes Verfahrens. Der am ... 1968 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er hielt sich erstmals von August 1990 bis August 2004 in Deutschland auf. Am 12. August 2004 wurde der Kläger nach Jordanien abgeschoben. Hier schloss er am 14. Juli 2009 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen C. Aufgrund dieser Eheschließung reiste der Kläger am 17. Januar 2010 mit einem bis zum 28. Februar 2010 gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. Februar 2010 beantragte er einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Unter dem 1. April 2010 erteilte der Landrat des Beklagten dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, gültig bis zum 31. März 2011. Der Kläger beantragte am 31. März 2011 die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis. Weil die Ausländerbehörde den Verdacht hegte, dass es sich bei der Ehe des Klägers um eine sogenannte "Scheinehe" handele, ergriff sie Maßnahmen zur Überprüfung des Sachverhaltes einschließlich der Beauftragung polizeilicher Ermittlungen. Die Polizei kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei keinem der Nachbarn des von ihm angegebenen Wohnsitzes der Eheleute bekannt sei und deshalb eine Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt ausgeschlossen werden könne. Die Ehe sei ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden, einen Aufenthaltstitel zu erwirken, was den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfülle. Die Ausländerbehörde schloss sich dieser Bewertung an und erließ unter dem Datum des 23. Februar 2012 eine Verfügung, mit der der Kläger für immer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die von ihm beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde. Des Weiteren forderte sie den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Jordanien an, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung seiner Ausreiseverpflichtung nachkomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 23. Februar 2012 Bezug genommen (Bl. 726 bis 739 der Behördenakten). Der zum damaligen Zeitpunkt durch Herrn Rechtsanwalt D. vertretene Kläger erhob hiergegen am 16. März 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem Antrag, den Bescheid der Ausländerbehörde aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Mit Urteil vom 20. November 2012 sprach das Amtsgericht Offenbach in dem Strafverfahren Az.: 28 Ds 500 Js 6007/12 den Kläger und seine Ehefrau von dem Vorwurf frei, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder benutzt zu haben, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen (Bl. 870 f. der Behördenakten). Das Verwaltungsgericht Darmstadt unterbreitete den Beteiligten mit Beschluss vom 14. Januar 2013 einen Vergleichsvorschlag. Zur Begründung führte es aus, einerseits könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Behauptung des Klägers zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft eine falsche Angabe zur Erschleichung einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, andererseits sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Da die Eheleute darum bemüht seien, diesen Nachweis zu führen, sei es angebracht, ihnen beschränkt auf einen angemessenen Zeitraum die Möglichkeit zu belassen, diesen Nachweis zu erbringen. Der von dem Verwaltungsgericht vorgeschlagene Vergleich hat folgenden Wortlaut: Die Beteiligten stimmen darin überein, dass dem Kläger bislang nicht mit der für eine Ausweisung erforderlichen Gewissheit nachgewiesen wurde, dass er bewusst für den Erhalt eines Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und einen Ausweisungstatbestand erfüllt hat.Weiterhin sind sich die Beteiligten darin einig, dass dem Kläger aber auch nicht der Nachweis gelungen ist, dass er mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, die über eine schlichte Begegnungsgemeinschaft hinausgeht, dass sich die Eheleute jedoch um diesen Nachweis bemühen. Von dieser Situation ausgehend verpflichtet sich der Beklagte mit Abschluss des Vergleiches, seine ausländerrechtliche Verfügung vom 23.02.2012 hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung aufzuheben. Im Gegenzug verfolgt der Kläger seine Klage gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Beklagten vom 23.02.2012 nicht weiter. Der Beklagte verpflichtet sich weiterhin mit Abschluss des Vergleichs, dem Kläger mit Wirkung vom Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleiches für die Dauer von 6 Monaten eine Duldung - soweit erforderlich mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - zu erteilen und verzichtet bis dahin auf die Vollziehung seiner ausländerrechtlichen Verfügung vom 23.02.2012. Während des Duldungszeitraums nach Pkt. 3 des Vergleichs wird der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nachzuweisen, dadurch eröffnen, dass er (der Beklagte) verschiedene Hausbesuche durchführt, um zu prüfen, ob der Kläger mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft zusammenlebt. Der Kläger sagt im Gegenzug zu, dass er oder seine Ehefrau sich während dieses Zeitraums an einem jeden Montag bis Samstag jeweils bis 14.00 Uhr in der Wohnung aufhalten werden, um die Durchführung unangekündigter Hausbesuche zu ermöglichen, die gelegentlich auch engmaschig erfolgen dürfen.Sollte sich dies einmal nicht umsetzen lassen, wird der Kläger die Ausländerbehörde des Beklagten frühestmöglich darüber informieren, an welchem Tag / welchen Tagen die Eheleute nicht anwesend sind.Der Kläger verpflichtet sich weiterhin, dem Beklagten während des Überwachungszeitraums jede Änderung seiner Arbeitszeiten unverzüglich mitzuteilen und mit ihm erforderlichenfalls andere Zeiten zu vereinbaren, in dem er oder seine Ehefrau während des Überprüfungszeitraums in der Wohnung anwesend sind. Ergeben die vom Beklagten durchgeführten Hausbesuche, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, erteilt ihm der Beklagte nach Ablauf des Überprüfungszeitraumes von 6 Monaten (erneut) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, sofern dem keine anderweitigen rechtlichen Hindernisse (insbesondere Ausweisungsgründe) zwingend entgegenstehen.Diese Verpflichtungen des Beklagten stehen unter dem Vorbehalt seiner noch gegebenen örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger anerkennt, dass die für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG maßgebliche Dauer der Ehebestandszeit erst mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Pkt. 5 dieses Vergleiches zu laufen beginnt. Schaffen es der Kläger und seine Ehefrau nicht, während des Duldungszeitraums eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen bzw. einen entsprechenden Nachweis zu führen, oder scheitern die Durchführungen von Hausbesuchen mehrmals aus Gründen, die in den Risikobereich des Klägers fallen, bleibt es bei der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Kläger ist aufgrund der ausländerrechtlichen Verfügung des Beklagten vom 23.02.2012 wieder vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde fordert den Kläger dann (erneut) auf, binnen eines Monats nach Zugang der Aufforderung auszureisen. Sofern der Kläger nicht innerhalb dieser Frist freiwillig ausreist, ist die Behörde berechtigt, den Kläger aufgrund der ausländerrechtlichen Verfügung vom 23.02.2012 ohne erneute Androhung oder Fristsetzung abzuschieben.Sollte der Kläger dennoch beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder Verlängerung seiner nach Nr. 3 des Vergleiches erteilten Duldung beantragen, ist der Beklagte berechtigt, diesen Antrag ohne weitere Anhörung des Klägers abzulehnen. Der Kläger verzichtet mit Abschluss dieses Vergleichs auf Rechtsmittel gegen die Durchführung der Abschiebung nach Pkt. 7 des Vergleiches und gegen die vorgenannte Ablehnung der Verlängerung seiner Duldung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch Anträge nach § 51 HVwVfG stehen der Abschiebung nicht entgegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Mit am 8. bzw. 12. Februar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen schriftlichen Erklärungen nahmen die Beteiligten den Vergleichsvorschlag an. Am 8. Februar 2013 begab sich die Polizei gegen 11.30 Uhr zu der vom Kläger als Ehewohnung benannten Adresse in der E.-Straße ... in Dreieich, wo von den Eheleuten niemand angetroffen wurde. Am 12. Februar 2013 wurde anlässlich eines weiteren Hausbesuches durch die Polizei um 10.20 Uhr die Ehefrau des Klägers in der Wohnung angetroffen. Auf Befragen gab diese an, der Kläger befinde sich bei der Arbeit als Security-Mitarbeiter im toom-Markt in A-Stadt. Der Geschäftsführer dieses Marktes teilte auf Nachfrage der Polizei mit, dass die Arbeitszeit des Klägers gegen 15 Uhr anfange und nach Geschäftsschluss gegen 22.15 Uhr ende (Bl. 788 der Behördenakten). In Umsetzung des Vergleichs unternahm der Beklagte, der sich hierbei der Unterstützung der Polizei bediente, sodann fünf weitere Versuche eines Hausbesuches in der vom Kläger benannten Wohnung der Eheleute, und zwar am 20. März (8.15 Uhr), 27. März (11.15 Uhr), 6. Juni (10.20 Uhr), 25. Juni (9.30 Uhr) und am 25. Juli (9.45 Uhr), die alle scheiterten, weil den Bediensteten die Wohnungstür nicht geöffnet wurde. Am 26. August 2013 sprach der Kläger im Beisein seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde vor und beschwerte sich, dass über seinen Antrag auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden sei. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. September 2013 (Bl. 844 f. der Behördenakten) daraufhin mit, seine fünf Versuche eines Hausbesuches seien allesamt fehlgeschlagen, da keiner der Eheleute an den genannten Tagen angetroffen worden sei und vom Kläger für keinen der Termine mitgeteilt worden sei, nicht zu Hause zu sein oder dass sich seine Arbeitszeit geändert habe, was den Schluss zulasse, dass der Kläger "offensichtlich nach wie vor nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebt und diese nicht zusammen unter der o.g. Anschrift wohnhaft sind". Der Beklagte forderte den Kläger auf, gemäß der geschlossenen Vergleichsvereinbarung das Bundesgebiet nunmehr freiwillig bis zum 31.Oktober 2013 zu verlassen. Daraufhin meldete sich der Kläger mit Schreiben seines jetzigen Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2013 (Bl. 856 bis 861 der Behördenakten) und unter Hinweis darauf, dass das Mandat seines früheren Bevollmächtigten beendet sei. Er trug vor, der Vergleich entfalte weiterhin rechtliche Wirkung und hindere den Beklagten an der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Er, der Kläger, habe sich stets zu den vereinbarten Zeiten zusammen mit seiner Ehefrau in seiner Wohnung aufgehalten, sofern nicht kurzfristige Verrichtungen des täglichen Lebens zu erfüllen gewesen seien. Der Kläger führte näher aus, warum er an den genannten Tagen jeweils nicht zu Hause anzutreffen gewesen sei. Dabei wies der Kläger auch darauf hin, seine Ehefrau habe am 25. Juni 2013 eine Fehlgeburt erlitten und sei deswegen in der Asklepios-Klinik in Langen operativ behandelt worden. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (Bl. 875 f. der Behördenakten) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei und abgeschoben werde, wenn er nicht bis zum 31. Oktober 2013 das Bundesgebiet freiwillig verlasse. Dem Kläger sei es nicht gelungen, innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist von sechs Monaten nachzuweisen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Der Kläger hat am 29. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Darmstadt beantragt, das Verfahren mit dem Az. 6 K 342/12.DA fortzusetzen und vorgetragen, der Prozessvergleich sei in seinem Punkt 4 unwirksam und insoweit teilnichtig. Aus diesem Grund habe er, der Kläger, auch nicht die Vergleichsbedingungen nach Nr. 7 erfüllen können. Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass ihm eine Mitwirkungspflicht auferlegt worden sei, die er aus familiären und beruflichen Gründen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs nicht habe erfüllen können. Durch die Regelung sei er in sittenwidriger Weise geknebelt gewesen. Zudem sei die Regelung nicht hinreichend bestimmt. Darüber hinaus sei eine Vereinbarung unzulässig, die allein dazu diene, der Behörde die Ermittlungsarbeit zu erleichtern. Zuletzt hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine im vorausgegangenen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vom Senat getroffene Entscheidung vom 21. März 2014 (Az. 3 B 87/14) die Ansicht vertreten, der Vergleich sei in Gänze unwirksam, weil es sich hierbei um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich seiner Ehefrau, handele. Er hat darauf hingewiesen, von seiner Ehefrau seit Juli 2014 getrennt zu sein. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29. Oktober, 6. November, 20. November und 20. Dezember 2013 sowie vom 10. März, 2. April und 3. August 2015 verwiesen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der zur Beendigung des Verwaltungsstreitverfahrens 6 K 342/12.DA geschlossene Prozessvergleich unwirksam ist, jenes Verfahren fortzusetzen und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der ausländerrechtlichen Verfügung vom 23. Februar 2012 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers antragsgemäß zu verlängern und ihm ab dem 17. Januar 2013 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Fortsetzung des unter dem Aktenzeichen 6 K 342/12.DA geführten Verwaltungsstreitverfahrens abzulehnen und festzustellen, dass das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet ist. Mit Urteil vom 20. August 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Fortsetzung des unter dem Aktenzeichen 6 K 342/12.DA geführten Verwaltungsstreitverfahrens abgelehnt und festgestellt, dass jenes Verfahren durch den dort von den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Vergleich beendet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Vergleich keine drittbelastenden Bestimmungen enthalte, durch die die Ehefrau des Klägers in die Pflicht genommen und in ihre Rechte eingegriffen werde. Selbst wenn der Ehefrau unzulässige Drittbelastungen auferlegt worden seien, wäre der Vergleich nicht im Ganzen, sondern allenfalls teilweise nichtig. Der Kläger hat am 4. September 2015 beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 zuzulassen. Mit Beschluss vom 1. September 2016 - 3 A 1705.15.Z -, dem Kläger zugestellt am 12. September 2016, hat der vormalige Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Berufung des Klägers zugelassen. Mit am 5. Oktober 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet. Er trägt vor, der Prozessvergleich vom 14. Januar 2013 im Verfahren des Verwaltungsgerichtes 6 K 342/12.DA sei unwirksam, weil seine Ehefrau in die Pflichtenstellung hinsichtlich des Nachweises des Ehebestandes ohne ihre Zustimmung einbezogen worden sei. Die Formulierung, der Kläger sage zu, "dass er oder seine Ehefrau sich während dieses Zeitraums an einem jeden Montag bis Samstag jeweils bis 14 Uhr in der Wohnung aufhalten" werde, vermittle den Eindruck, seine Ehefrau unterliege seinem Bestimmungsrecht. Gleiches gelte, soweit er sich unter Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet habe, "dem Beklagten während des Überwachungszeitraums jede Änderung seiner Arbeitszeiten unverzüglich mitzuteilen, und mit ihm erforderlichenfalls andere Zeiten zu vereinbaren, in dem er oder seine Ehefrau während des Überprüfungszeitraums In der Wohnung anwesend" seien. Eine ähnliche Tendenz verfolge die Regelung, "sollte sich dies einmal nicht umsetzen lassen, wird der Kläger die Ausländerbehörde des Beklagten frühestmöglich darüber informieren, an welchem Tag/ welchen Tagen die Eheleute nicht anwesend sind." Durch diese Regelungen sei seine Ehefrau zumindest mittelbar gezwungen gewesen, ihm mitzuteilen, wann sie während des Überwachungszeitraums die Wohnung zu verlassen gedenke. Für eine unzulässige Drittbelastung spreche schließlich auch die Formulierung "Schaffen es der Kläger und seine Ehefrau nicht, während des Überwachungszeitraums eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen bzw. den entsprechenden Nachweis zu führen, bleibt es bei der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Kläger ist aufgrund der ausländerrechtlichen Verfügung wieder sofort vollziehbar ausreisepflichtig" in der Nr. 7 des Vergleichs. Der Wortlaut des Vergleichstextes sei eindeutig und deshalb eine davon abweichende Auslegung, wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vorgenommen habe, unzulässig. Wegen des Eingriffs in die Rechte seiner Ehefrau, sei der Vergleich unwirksam. Seine Ehefrau sei durch das aufenthaltsrechtliche Verfahren in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG betroffen gewesen, sodass ihre Beiladung zum Verfahren notwendig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte einen solchen Vergleich nicht unterbreiten dürfen, es habe grundrechtsrelevante Aspekte und Schranken der Grundrechte nicht beachtet. Im Hinblick auf die durch den Vergleich auferlegten Pflichten sei sowohl ein Eingriff in seine Grundrechte als auch die seiner Ehefrau erfolgt. Die Verpflichtung an sechs Tagen in der Woche jeweils 14 Stunden anwesend zu sein, habe zu einer nicht zu rechtfertigenden Freiheitsbeschränkung geführt. Angesichts der Schwere und Dauer der Maßnahmen habe er auch nicht wirksam auf Grundrechte verzichten können. Dies hätte zumindest eine entsprechende Belehrung durch das Verwaltungsgericht vorausgesetzt, die nicht erfolgt sei. Er habe letztlich aus einer Drucksituation heraus dem Vergleich zugestimmt, sodass von einem freiwilligen Grundrechtsverzicht nicht ausgegangen werden könne und seine Zustimmung unwirksam sei. Werde der Vergleich für unwirksam erklärt, sei das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Für diesen Fall beantragt der Kläger, Beweis darüber zu erheben, dass der Berufungskläger in der Zeit zwischen seiner Einreise in das Bundesgebiet am 17. Januar 2010 und der offiziellen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Juni 2014 mit seiner Ehefrau über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, durch Beiziehung der Akte des Amtsgerichtes Offenbach am Main mit dem Az.: 28 Ds 500 Js 6007/12, Beiziehung der Visumakte des Berufungsklägers, Einholung einer Auskunft der Asklepios-Klinik Langen, Röntgenstraße 20, 63225 Langen, dazu, dass die Ehefrau des Berufungsklägers am 25. Juni 2013 dort ambulant wegen einer Fehlgeburt in der achten Schwangerschaftswoche behandelt wurde, Einvernahme der Zeugen F. und G., sowie der Zeugen H. und I. und der früheren Ehefrau des Berufungsklägers. Die Beweisaufnahme werde ergeben, dass er zumindest bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dreijahresfrist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 16. Januar 2013 mit seiner Ehefrau eine schützenswerte Lebensgemeinschaft geführt habe. Die Dreijahresfrist beginne in diesem Fall am 17. Januar 2010, da er an diesem Tag mit einem Visum zum Ehegattennachzug eingereist sei. Dementsprechend sei diese Frist am 16. Januar 2013 abgelaufen. Seine Ehefrau und er hätten sich erst im Juni 2014 getrennt, also 18 Monate nach Ablauf der Dreijahresfrist. Im Hinblick auf § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG seien damit, vorbehaltlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen, auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 9 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 5. Oktober und 20. Dezember 2016 sowie vom 15. Juni 2018 Bezug genommen. Am 15. Januar 2018 wurde die Ehe des Klägers mit Frau C. geschieden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2015 festzustellen, dass der zur Beendigung des Verwaltungsstreitverfahrens 6 K 343/12.DA geschlossene Prozessvergleich vom 14. Januar 2013 unwirksam ist, jenes Verfahren fortzusetzen und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der ausländerrechtlichen Verfügung vom 23. Februar 2012 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Berufungsklägers antragsgemäß zu verlängern und ihm rückwirkend ab dem 17. Januar 2013 einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, der Prozessvergleich verletze nicht die guten Sitten und sei wirksam. Dies habe der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 selbst noch so gesehen. Der Kläger und die Behörde seien sich einig gewesen und hätten den Vergleich jeweils angenommen. Der Grund für den Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts sei dessen Rechtsauffassung gewesen, dass einerseits die Behörde Ausweisungsgründe mit der erforderlichen Gewissheit nicht habe belegen können, andererseits aber auch der Kläger nicht habe nachweisen können, mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Der wesentliche Inhalt des Vergleichs habe sinngemäß darin bestanden, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (Nr. 3 des Vergleichs) der Behörde nachzuweisen, dass er mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft führe. Die Behörde habe die Möglichkeit erhalten, in einer für den Kläger günstigen Zeit durch Hausbesuche festzustellen, ob dieser unter der gemeldeten Anschrift tatsächlich wohnhaft sei und mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Da der Kläger seinerzeit montags bis samstags in der Zeit von 15.30 Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet habe und grundsätzlich bis zum Arbeitsbeginn hätte zu Hause sein können, habe dies dem Gericht als Grundlage für die Nr. 4, 2. Absatz des Vergleichs gedient. Sollte der Kläger einmal nicht zu Hause sein, sollte es auch ausreichen, wenn seine Ehefrau zu Hause wäre. Andernfalls hätte der Kläger die Behörde schnellstmöglich über die Abwesenheit beider Eheleute informieren müssen. Hätten die Hausbesuche ergeben, dass der Kläger mit seiner Ehefrau tatsächlich in der Wohnung in der E.-Straße 42 in Dreieich zusammenlebe, wäre dem Kläger erneut eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden. Sollten es der Kläger und seine Ehefrau während der sechs Monate nicht schaffen, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nachzuweisen oder die Hausbesuche aus Gründen, die der Kläger zu vertreten habe, mehrmals scheitern, sollte es bei der Versagung der Aufenthaltserlaubnis bleiben und der Kläger wieder vollziehbar ausreisepflichtig werden. Eine Zustimmung der Ehefrau des Klägers zum Vergleich sei nicht erforderlich gewesen, da dieser zwischen der Behörde und dem Kläger abgeschlossen worden sei und keine drittbelastenden Bestimmungen enthalte. Für den Fall, dass das erkennende Gericht den Vergleich für unwirksam erkläre und über die vom Berufungskläger gestellten weiteren Anträge entscheide, führt der Beklagte aus, dass die vom Kläger angegebenen Beweise nicht geeignet seien, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nachzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 9. November 2016 und 7. Mai 2018 verwiesen. Der Senat hat das Verfahren mit den Verfahren 3 A 2411/16 und 3 A 2412/16 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden und die Gerichtsakten in diesen Verfahren sowie die hierzu von Seiten des Beklagten eingereichten Behördenakten (12 Aktenhefter) sowie ferner die Gerichtsakten der Verfahren 3 A 1707/15.Z (ruhendes Verfahren), 3 B 87/14, 3 B 1535/14, 3 B 2888/16, 3 B 2890/16 und 3 B 2891/16 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht. Auf diese Akten wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.