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Beschluss

3 B 2323/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0228.3B2323.17.00
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Leitsätze
Werden der Bauaufsicht im Verlauf des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens wesentlich geänderte Bauantragsunterlagen zur Prüfung vorgelegt, setzt dies die Drei-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO für die Entscheidung über den Bauantrag erneut in Gang.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. November 2017 - 1 L 8579/17.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden der Bauaufsicht im Verlauf des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens wesentlich geänderte Bauantragsunterlagen zur Prüfung vorgelegt, setzt dies die Drei-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO für die Entscheidung über den Bauantrag erneut in Gang. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. November 2017 - 1 L 8579/17.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Bauverbotsverfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2017 wiederherzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO insoweit von eigenen Ausführungen ab. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Die Auffassung der Antragstellerin, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf schwerwiegenden Verletzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO, trifft nicht zu. Weder die Baueinstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2017 noch die im selben Bescheid erfolgte Anordnung von deren sofortiger Vollziehbarkeit sind rechtlich zu beanstanden. Nach § 71 Satz 1 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 65 Abs. 1 bis 3 HBO begonnen wurde (§ 71 Satz 2 Nr. 1 HBO). Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass die Errichtung der baulichen Anlage auf dem Grundstück der Antragstellerin …straße … (Flur A, Flurstück B, Gemarkung C) in A-Stadt formell illegal ist, da die von der Antragstellerin hierfür beantragte Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus mit Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2016 versagt wurde und eine Genehmigungsfiktion auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO zuvor nicht eingetreten war. Die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erhobene Rüge, § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO erhalte durch das Verwaltungsgericht eine ausweitende Geltung, die weder aus dem Gesetzestext noch aus dem gesetzgeberischen Willen zu rechtfertigen sei, trifft nicht zu. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht mache sich die unzutreffende Rechtsauffassung des Antragsgegners zu eigen, wonach die Drei-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO mit jeder Neueinreichung geänderter Planunterlagen zu laufen beginne; richtig sei hingegen, dass diese Frist bei vollständigem Vorliegen des Bauantrages bei der Genehmigungsbehörde beginne. Da die Antragsgegnerin hier schriftlich bestätigt habe, dass die Bauantragsunterlagen zum 1. September 2016 vollständig vorgelegen hätten, sei die gesetzliche Fiktionswirkung am 1. Dezember 2016 eingetreten. Die von ihr nachgereichten geänderten Planunterlagen habe sie nur deswegen der Bauaufsicht vorgelegt, weil sie gehofft habe, den Antragsgegner hierdurch von seiner mit Schreiben vom 8. August 2016 angekündigten Ablehnung des Bauantrages abbringen zu können. Sie und ihr Architekt seien jedoch mit allen vorgelegten neuen Plänen "abgeblitzt"; diese seien von der zuständigen Sachbearbeiterin des Antragsgegners als "bauordnungswidrig" zurückgewiesen worden und deshalb nicht relevant, weil sie, die Antragstellerin, zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die nachträglich vorgelegten Unterlagen wieder zurückziehe. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners befasse sich daher ausschließlich mit denjenigen Antragsunterlagen, die am 1. September 2016 vollständig vorgelegt hätten. Dem folgt der Senat nicht. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt die Baugenehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden ist (§ 57 Abs. 2 Satz 3 HBO); die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern (§ 57 Abs. 2 Satz 2, 2. HS HBO). Nach der dem Senat vorliegenden Behördenakte trägt der erstmals von der Antragstellerin bei der Bauaufsicht des Antraggegners am 26. Juli 2016 (Bl. 4 der Behördenakte Bauantrag) eingereichte Bauantrag das Datum des 25. Juli 2016 (Bl. P3 der Behördenakte Bauantrag). Die insoweit von der Antragstellerin eingereichten Bauunterlagen waren unvollständig und die Antragstellerin wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juli 2016 zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen aufgefordert; der statistische Erhebungsbogen und ein Einfügungsnachweis für das Vorhaben lagen dem Antragsgegner erst am 1. September 2016 vor (Bl. 66 der Behördenakte Bauantrag). Am 1. November 2016 gab die Antragstellerin persönlich zu ihrem "Antrag auf Baugenehmigung" eine "Überarbeitung - Variante Nr. 3" bei der Bauaufsichtsbehörde ab (Bl. 44 der Behördenakte Bauantrag). Das von ihrem Architekten hierzu unter dem Datum des 31. Oktober 2016 verfasste Schreiben führt insoweit wörtlich aus: "…übersenden wir Ihnen die dritte überarbeitet(e) Planung incl. aller aktualisierten Berechnungen mit der Bitte um Prüfung und Genehmigung". Mit der Vorlage dieser geänderten Bauantragsunterlagen hat die Antragstellerin der Bauaufsichtsbehörde eine wesentliche Änderung ihres Bauvorhabens zur Prüfung unterbreitet und dadurch die Frist des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO neu in Gang gesetzt (vgl. Hornmann, HBO, 2. Aufl. 2011, § 60 Rdnr. 28). Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie die Beurteilung des Bauvorhabens zu ändern geeignet ist, d.h. wenn die baurechtliche Beurteilung durch die Änderung grundlegend berührt werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschl. vom 25.08.1989 - 14 B 87.03332 -, BayVBl. 1990, 597 f.). Davon ist hier bereits aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin auszugehen. Denn nach ihrem Vortrag hat sie die geänderten Unterlagen der Bauaufsicht vorgelegt, um die Behörde von ihrer in Bezug auf die zuvor von der Antragstellerin eingereichten Bauvorlagen angekündigten ablehnenden Haltung abzubringen. Dass die Einreichung derart geänderter Bauvorlagen einen neuen Fristenlauf im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO in Gang setzt, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung dargelegt. Hinsichtlich der Vorlage der Bauantragsunterlagen sowie der Erteilung der Baugenehmigung steht das Baugenehmigungsverfahren unter dem Schriftlichkeitserfordernis (vgl. §§ 60, 64 HBO in Verbindung mit dem Bauvorlagenerlass, StAnz 2012, S. 947), wobei die Vollständigkeit und Prüffähigkeit des Bauantrages und der Bauvorlagen Grundvoraussetzung für ein rechtsstaatliches Handeln der Bauaufsichtsbehörde sind. Werden im laufenden Genehmigungsverfahren wesentliche Teile der Bauvorlagen ausgetauscht oder geändert, entspricht es Sinn und Zweck der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO, der Bauaufsichtsbehörde den in dieser Vorschrift genannten Zeitraum für die Prüfung der nunmehr zum Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gemachten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Frist beträgt drei Monate nach Eingang der geänderten Unterlagen, denn erst mit Eingang der nunmehr zur Prüfung gestellten geänderten Unterlagen liegt wieder ein "vollständiger Antrag" im Sinne dieser Norm vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich der Antragsgegner auch mit diesen geänderten Unterlagen befasst und ausweislich der hier vorliegenden Behördenakte diese seinen weiteren Prüfungen zugrunde gelegt und mit Schreiben vom 7. November 2016 der Stadt A-Stadt zur Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zugeleitet und um Stellungnahme gebeten (Bl. 46 der Behördenakte Bauantrag). Nicht zu entnehmen ist der Behördenakte hingegen, dass die Antragstellerin die geänderten Bauantragsunterlagen ("Variante 3") zurückgezogen hat oder aus anderen Gründen nicht mehr zum Gegenstand einer Baugenehmigung machen wollte. Eine ausdrückliche schriftliche Erklärung dieses Inhalts hat die Antragstellerin nicht abgegeben. Eine solche Rücknahmeerklärung kann auch nicht den Schreiben ihrer verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte an den Antragsgegner vom 15., 23. November sowie 5. Dezember 2016 entnommen werden. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin dort zuletzt ausführt (Schreiben vom 05.12.2016, Bl. 75 f. der Behördenakte Bauantrag), in den von der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen komme entgegen der vom Antragsgegner geäußerten Auffassung kein abweichender Planungswille zum Ausdruck, sondern diese Einreichungen seien auf amtsseitige Veranlassung hin erfolgt, auch habe die Antragstellerin stets zum Ausdruck gebracht, auf der Grundlage des Bauantrages vom 22. Juli 2016 eine Baugenehmigung erhalten zu wollen, belegt dies keine Rücknahmeerklärung hinsichtlich des Bauantrages "Variante 3". Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens festzulegen und hierzu eindeutig alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu machen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat. Der Antrag muss so gefasst sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt (vgl. OVG Nordrhein-Westf., Urt. vom 13.09.1994 - 11 A 3309/92 -, juris Rdnr. 13 ff.).Maßgeblich für die Auslegung eines Bauantrages kann deshalb nicht sein, was die Bauherrschaft gewollt oder gedacht hat, sondern nur der "objektivierte Sinngehalt" ihrer Erklärungen, d.h. wie der Adressat unter Berücksichtigung des Antrages und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung verstehen durfte. Die Antragstellerin hat ihre am 1. November 2016 bei der Bauaufsichtsbehörde eingereichten Unterlagen ausdrücklich mit der schriftlichen Bitte um Prüfung und Genehmigung versehen. Diesen eindeutigen Bauantrag hat der Antragsgegner innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 abgelehnt. Der Einwand der Antragstellerin, die im Bescheid vom 19. Dezember 2016 genannten Außenwandhöhen ließen sich der "Variante 3" nicht entnehmen, sondern ergäben sich aus den Planunterlagen, deren vollständiges Vorliegen zum 1. September 2016 der Antragsgegner bestätigt habe, ist für das hier zu beurteilende Verfahren des mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 verfügten Bauverbots nicht entscheidungserheblich und trifft im Übrigen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dem Senat nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu. Die Ansicht Ost der Planunterlage "Variante 3" weist wie im Bescheid vom 19. Dezember 2016 angegeben für den hinteren Gebäudeteil (Analogie zur Firsthöhe) eine Höhe von 7,77 m aus (Bl. P 13 der Behördenakte Bauantrag); die im Übrigen in diesem Bescheid in Bezug zum Straßenniveau benannten Höhenangaben beruhen offenbar auf eigenen Berechnungen der Bauaufsichtsbehörde zu dieser Bauantragsunterlage. Soweit die Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 12. Dezember 2017 in diesem Zusammenhang erklärt, den von ihr am 1. November 2016 eingereichten Entwurf hätte Frau D von der Bauaufsichtsbehörde bereits in einem Gespräch als bauordnungswidrig abgelehnt, so dass sowohl ihr Architekt als auch sie selbst davon ausgegangen seien, dieser Änderungsvorschlag werde gar nicht mehr zum Gegenstand des Bauantragsverfahrens gemacht; sie habe den Entwurf nur deshalb bei den Akten wissen wollen, damit es einen Nachweis ihrer Bemühungen gebe, kann dahinstehen, ob sich der Sachverhalt so wie eidesstattlich versichert zugetragen hat. Denn weder lässt sich dem Akteninhalt entnehmen, dass die Antragstellerin ihren geänderten Antrag vom 1. November 2016 zurückgenommen hat, noch dass eine zeitlich vorhergehende Zurückweisung dieser Planungen durch Frau D erfolgt ist; schriftliche Unterlagen hierzu sind nicht vorhanden. Angesichts der im Baugenehmigungsverfahren gebotenen Schriftform (vgl. §§ 60, 64 HBO) können entsprechende Äußerungen von Behördenmitarbeitern zudem keine Verbindlichkeit beanspruchen. Aber selbst wenn man der Antragstellerin folgen und von einem Zurückziehen ihrer bei der Bauaufsicht eingereichten Alternativplanungen ausgehen wollte, ergäbe sich hieraus nicht, dass ihre am 26. Juli 2016 eingereichten Bauvorlagen unter Aufrechterhaltung des ehedem gesetzten Fristenlaufs wieder Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und einer etwaigen fiktiven Baugenehmigung geworden wären. Denn wegen der zuvor am 6. September 2016 und am 11. Oktober 2016 von der Antragstellerin im laufenden Genehmigungsverfahren vorgestellten, wesentlich geänderten Planungen hätte eine Rückkehr zu den ursprünglich eingereichten Planunterlagen eine dahingehende eindeutige Willenserklärung der Antragstellerin zur Voraussetzung, die dann mit ihrem Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einen erneuten Fristenlauf nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO auslösen würde. Eine solche Erklärung könnte hier frühestens anlässlich des Gesprächs mit Frau D, das am 11. Oktober 2016 stattfand, erfolgt sein. Denn nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin war es Frau D, die die von der Antragstellerin und ihrem Architekten unterbreiteten alternativen Planungen zurückgewiesen haben soll. Der Eintritt einer Genehmigungsfiktion vor Ablehnung des Bauantrages durch Bescheid vom 19. Dezember 2016 wegen Ablaufs der Bearbeitungsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO käme deshalb selbst unter einer solchen Annahme nicht in Betracht. Das Beschwerdevorbringen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baustoppverfügung vom 18. Oktober 2017 führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baueinstellung sei nicht ausreichend begründet worden. Soweit sie meint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei lediglich formelhaft begründet und genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, insofern als sie sich nicht als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darstelle, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes angeordnet werden, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Das ist hier, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung offensichtlich der Fall. Nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zwar einer besonderen schriftlichen Begründung, an deren Inhalt hier - entgegen dem Vortrag der Antragstellerin - allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen sind, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat. Denn Baueinstellungsverfügungen sind in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären, ohne dass es eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedarf (so zutreffend Hornmann, a. a. O., § 71 Rdnr. 56 mit zahlr. Nachw. aus der Rspr.). Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich hier unabhängig vom Einzelfall aus der Art der getroffenen Maßnahme und ihrem generellen Zweck. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kann die Wirksamkeit des Baustopps gesichert werden. Mit der Baueinstellung nach § 71 HBO soll nämlich erreicht werden, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die später nur schwer oder verbunden mit erheblichen Kosten wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 10.02.2005 - 8 S 2834/04 -, juris Rdnr. 2). Würde der Widerspruch oder die Anfechtungsklage gegen die Baueinstellungsverfügung aufschiebende Wirkung haben, könnte dieser Zweck nicht erfüllt werden. Sowohl der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 18. Oktober 2017 als auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss haben zutreffend ausgeführt, dass im Falle der formellen Baurechtswidrigkeit nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Wirksamkeit des mit der Genehmigungspflicht verbundenen präventiven Bauverbots gesichert und nur so verhindert werden kann, dass sich Personen, die sich über das formelle Recht hinwegsetzen, einen Vorteil gegenüber gesetzestreuen Bürgern verschaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).