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Beschluss

3 B 2196/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1227.3B2196.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 - 8 L 8202/17.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 - 8 L 8202/17.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht das Rechtsschutzinteresse für das Beschwerdeverfahren im Hinblick darauf, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen im Rohbau bereits fertiggestellt ist. Die Fertigstellung des Rohbaus bewirkt nur für die nutzungsunabhängig vom Baukörper selbst ausgehenden Wirkungen einen Wegfall des Bedürfnisses für vorläufigen Rechtsschutz (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. vom 26.07.2017 - 1 B 191/17 -, juris Rdnr. 7), weil durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung eine Beseitigung des Baukörpers grundsätzlich nicht erreicht werden kann. In einem solchen Fall ist es deshalb gerechtfertigt, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Antragsteller - wie hier - auch durch die beabsichtigte Nutzung der baulichen Anlage in seinen Rechten als Nachbar verletzt sieht. Denn eine solche Rechtsverletzung könnte mit der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch noch nach Fertigstellung des Rohbaus vorläufig verhindert und dadurch die Rechtsstellung des antragstellenden Nachbarn gesichert oder verbessert werden (vgl. Bay. VGH, Beschl. vom 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 -, juris Rdnr. 20; Hess. VGH, Beschl. vom 23.02.2012 - 3 B 2043/11 -). Die Beschwerde der Antragstellerin hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung durch das Beschwerdegericht allein zugrunde zu legen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich Befreiungsbescheid vom 4. September 2017 zu. Die Antragstellerin wird durch die Ausführung der mit Widerspruch vom 7. September 2017 angefochtenen Baugenehmigung nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt. Denn die Baugenehmigung verstößt weder gegen dem Schutz der Antragstellerin dienende Vorschriften des Bauordnungs- noch des Bauplanungsrechts. Der Vortrag der Antragstellerin, die vorhandene Zuwegung zum Baugrundstück der Beigeladenen reiche zur Erschließung dieses Grundstückes nicht aus, ist nach den in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Tatsachenfeststellungen nicht zutreffend. Die Antragstellerin macht geltend, in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt zu werden, da ihr die Duldung eines Notwegerechts infolge fehlender ordnungsgemäßer Erschließung drohe. Nur unter Inanspruchnahme ihres Grundstückes könne die Zufahrt zum Baugrundstück der Beigeladenen in ausreichender Breite sichergestellt werden. Diese Annahme ist nicht zutreffend. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Grundstück der Beigeladenen in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise über einen öffentlichen Weg erschlossen ist, so dass die Antragstellerin auch nicht durch eine fehlende Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen in ihren Rechten verletzt ist. Für eine straßenmäßige Erschließung ist erforderlich, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge (Feuerwehr, Krankenwagen, Müllabfuhr) erlaubt. § 4 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) bestimmt insoweit, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer solchen Verkehrsfläche hat. Zwar hat diese Anforderung an die Erschließung eines Grundstücks grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion, da sie allein öffentlichen Interessen dient (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. vom 20.10.1992 - 2 R 5/91 -juris Rdnr. 31). Etwas anderes gilt aber dann, wenn einem Baugrundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt und ein Nachbar zur Behebung dieses Mangels die Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung der erforderlichen Verbindung zu dulden hätte (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.03.1976 - IV C 7.74 -, juris Rdnr. 20). Eine solche Gefahr besteht in Bezug auf das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht. Der Antragstellerin droht nicht die Gefahr der Inanspruchnahme von Teilen ihres Grundstückes als Notweg. Der von den asphaltierten Straßen "An der Hütmauer" bzw. "Huckelheimer Weg" ausgehende und vorbei an dem Grundstück der Antragstellerin hin zu dem Grundstück der Beigeladenen führende, geschotterte Weg bietet nämlich eine für das Befahren mit Feuerwehr- oder Rettungs- oder Versorgungsfahrzeugen ausreichende Breite, so dass das Baugrundstück der Beigeladenen mit dem öffentlichen Straßennetz hinreichend verbunden ist und die Antragstellerin künftig nicht mit der Geltendmachung eines Notwegerechts zu rechnen hat. Nach den Feststellungen der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ... und ... vom 13. Dezember 2017 beträgt die Breite des Flurstücks ..., auf dem der zum Grundstück der Beigeladenen führende öffentliche Weg verläuft, zwischen 3,51 m und 3,52 m. Mit dieser Breite ist die Erreichbarkeit des Grundstücks der Beigeladenen für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet (vgl. Hornmann, Hess. Bauordnung, 2. Aufl. 2011, § 4 Rdnr. 15). Auch nach den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (Fassung Februar 2007), die zur Liste der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Bestimmungen gehören (StAnz. 2016 S. 369 - Anlage 7.4/1), aber die Vorschrift des § 5 HBO über die Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken betreffen, muss die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge mindestens 3 m betragen und nur in Ausnahmefällen mindestens 3,50 m, wobei selbst diese Breite von 3,50 m hier eingehalten wird. Durchgreifende Bedenken, dass die von den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren getroffenen Feststellungen zur Breite des Weges unzutreffend sein könnten, bestehen nicht. Die wiederholte Durchführung der Vermessungsarbeiten, die auch und gerade unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin zur tatsächlichen Wegesbreite erfolgte, spricht vielmehr dafür, dass die getroffenen Feststellungen sachlich richtig sind. Es sind ferner keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Erschließungsstraße bis zum Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerkes durch die Beigeladenen nicht funktionsfähig ist bzw. hergestellt werden kann. Die Breite des öffentlichen Wegegrundstückes ist hierfür ausreichend und nach den Feststellungen des Antragsgegners (Schriftsatz vom 06.12.2017, Bl. 239 ff. der GA) ist ein hindernisfreies Durchfahren auch gewährleistet. Dass der Weg derzeit nur geschottert ist, dürfte der Befahrbarkeit mit Rettungs- und Versorgungsfahrzeugen selbst bei ungünstigen Witterungsverhältnissen und unter Berücksichtigung des vorhandenen Gefälles nicht entgegenstehen. Unabhängig hiervon würde ein insoweit nicht ausreichender Ausbauzustand der öffentlichen Verkehrsfläche der Antragstellerin ohnehin keinen Drittschutz vermitteln, da deren Rechte hierdurch nicht berührt werden. Aus den vorstehend genannten Gründen liegt auch der von der Antragstellerin reklamierte Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht vor. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erachtet es der Senat, jedenfalls im Rahmen des vorläufigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, für überwiegend wahrscheinlich, dass sowohl das Bauvorhaben der Beigeladenen als auch das Hausgrundstück der Antragstellerin im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegen sind. Als nicht privilegierter Nachbar kann sich die Antragstellerin - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht auf § 35 BauGB berufen. Schutzwürdige Interessen der Antragstellerin liegen im Übrigen nicht vor. Der Umstand, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ggfs. rechtswidrig ist, bewirkt noch keine Verletzung von Rechten der Antragstellerin und kann deshalb auch nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs rechtfertigen. Eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigt schließlich nicht der Vortrag der Antragstellerin, die Gemeinde Biebergemünd habe ihr mit Schreiben vom 22. November 2017 mitgeteilt, den teilweise auf ihrem Grundstück verlaufenden öffentlichen Abwasserkanal nicht mehr auf öffentlichem Grund rückverlegen, sondern nunmehr beim Regierungspräsidium Darmstadt den Erlass einer Duldungsanordnung gemäß §§ 92, 93 WHG gegen sie erwirken zu wollen. Die hier von der Antragstellerin gerügte Verletzung ihres Eigentumsrechts beruht nicht auf der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung und deren Vollzug, sondern ausschließlich auf einem der Gemeinde Biebergemünd zurechenbaren Verhalten im Rahmen der Erschließungsarbeiten durch fehlerhafte Verlegung des öffentlichen Abwasserkanals. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, kann die Antragstellerin deshalb ihre Rechte insoweit auch nur gegenüber der Gemeinde Biebergemünd wahrnehmen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt haben und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§ 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).