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Beschluss

3 B 941/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0425.3B941.17.0A
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Leitsätze
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Annullierung eines Visums ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Grenzbehörde abzustellen. Bei der Entscheidung über Visumsanträge bzw. der Annullierung erteilter Visa bei der Einreisekontrolle steht den Grenzbehörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2017 - 1 L 3011/17.GI - ist wirkungslos. Die Kosten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2017 - 1 L 3011/17.GI - ist wirkungslos. Die Kosten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.500 € festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO) einzustellen und auszusprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Danach sind die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil gegen die Rechtmäßigkeit der auf Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex - VK -) gestützten Annullierung des ihm ausgestellten Besuchsvisums bei summarischer Überprüfung keine Bedenken bestehen. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Annullierung eines Visums ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Grenzbehörde abzustellen. Bei der Entscheidung über Visumsanträge bzw. der Annullierung erteilter Visa bei der Einreisekontrolle steht den Grenzbehörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dieser Beurteilungsspielraum beruht auf einem situationsbedingten komplexen Bewertungsvorgang der Persönlichkeit des Einreisenden, seinem Verhalten bei der Einreisekontrolle, seine Integration in dem Herkunftsland, die dortigen politische, soziale und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die mit der Einreise möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit und insbesondere auf der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Ausländers im Hinblick auf den mit der Einreise verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. 09. 2015 - 1 C 37/14 -, Rn. 18, juris). Daran gemessen durfte die Antragsgegnerin das dem Antragsteller erteilte Besuchsvisum annullieren, weil der Antragsteller auch nach mehrfachem Befragen nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich allein zu touristischen Zwecken in die Bundesrepublik einreisen wollte. Seine dazu gemachten Angaben lassen ein touristisches Einreiseinteresse unglaubhaft erscheinen, denn der Antragsteller war nicht in der Lage, auch nur ein touristisches Ziel zu benennen, dass er zu besichtigen gedachte. Dass er Bad Nauheim als Ziel seines Besuchs angab, mag für die vielfach verborgende Attraktivität dieses Kurortes sprechen. Angesichts der vielen Sehenswürdigkeiten des Rhein-Main-Gebietes durften jedenfalls seine dazu gemachten Angaben bei der Antragsgegnerin berechtige Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers wecken. Auch andere Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Befragungen - z.B. zu seinen Einkommensverhältnissen oder zu seiner Arbeitsstelle etc. - waren widersprüchlich und unglaubhaft mit der Folge, dass die Annullierung des Besuchsvisums sich im Rahmen des der Antragsgegnerin bei der Einreisekontrolle zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, §3 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).