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Urteil

3 C 1439/14.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0705.3C1439.14.N.0A
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Leitsätze
Ein Verfahrensverstoß bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist dann nicht unerheblich im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wenn der aufgerufene Belang in die Abwägungsentscheidung hätte eingestellt werden müssen, es sich mithin nicht um einen nur geringfügigen oder abwägungsirrelevanten Belang handelt.
Tenor
Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Bleidenröder Straße" vom 4. Dezember 2013 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verfahrensverstoß bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist dann nicht unerheblich im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wenn der aufgerufene Belang in die Abwägungsentscheidung hätte eingestellt werden müssen, es sich mithin nicht um einen nur geringfügigen oder abwägungsirrelevanten Belang handelt. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Bleidenröder Straße" vom 4. Dezember 2013 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller mit seinem Vortrag entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Danach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des BauGB zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Zwar hat die Antragsgegnerin mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom 22. Februar 2012 auf die Bauleitplanung im Ortsteil H, Bebauungsplan "Bleidenröder Straße" hingewiesen und nach Benennung des Zeitraums (01.03.2012 bis 05.04.2012), in dem die Planentwürfe einschließlich Begründungen, Umweltbericht und umweltrelevanter Stellungnahmen der Fachbehörde eingesehen werden können, auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. In Anbetracht der Tatsache, dass der Veröffentlichungstext jedoch im Übrigen nicht die von § 3 Abs. 2 BauGB geforderte Anstoßfunktion hat, greifen die Präklusionsvorschriften des § 47 Abs. 2a VwGO sowie des § 3 Abs. 2 BauGB nicht. Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO und § 3 Abs. 2 BauGB ist nämlich nicht nur ein Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion, sondern auch, dass die öffentliche Auslegung und die ortsübliche Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, § 47 Rdnr. 102 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl., 2015, § 47 Rdnr. 25a m.w.N.). In der amtlichen Bekanntmachung vom 22. Februar 2012 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches aus den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen seien. Der Planbereich der Plankarte A umfasste danach von der Flur 1 mehrere einzeln in dem Veröffentlichungstext aufgeführte Flurstücke, allerdings wurde die Wegeparzelle F dort nicht mit aufgeführt. Auf der mitveröffentlichten "Plankarte 1 Bebauungsplan" sind die Grenzen des Plangebiets zu erkennen, ohne dass dabei ersichtlich ist, dass die Wegeparzelle F durch die Planfestsetzungen beseitigt werden soll, vielmehr ist der Weg in der Plankarte nach wie vor als solcher eingezeichnet und das Flurstück F in der ansonsten vollständigen Aufzählung der betroffenen Flurstücke nicht mit aufgeführt. Zwar ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass die dem Veröffentlichungstext beigefügte Plankarte bereits im Einzelnen die beabsichtigten Planungen erkennen lässt. Aufgrund der Tatsache, dass das Flurstück F in der Aufzählung der von den Planungsabsichten der Antragsgegnerin betroffenen Grundstücke nicht mit aufgezählt worden ist, obgleich es sich ansonsten um eine vollständige Aufzählung der betroffenen und in ihrer Anzahl wenigen Flurstücke handelt und die Wegeparzelle nach wie vor in der veröffentlichten Plankarte eindeutig als solche zu erkennen ist, genügt die öffentliche Bekanntmachung der von § 3 Abs. 2 BauGB geforderten Anstoßfunktion nicht. Die Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat nämlich die Aufgabe, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Anstoßfunktion) (vgl. Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 3 Rdnr. 58 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 69, 344). Dabei ist es nicht notwendig, in der Bekanntmachung über die Auslegung so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsicht am Ort der Auslegung entbehrlich wird. Es muss aber erkennbar sein, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will und welches Gebiet die Planung erfasst (vgl. Schröder, a.a.O., § 3 Rdnr. 58 m.w.N.). Allerdings ist es für die vom Gesetzgeber geforderte Anstoßfunktion auf der anderen Seite nicht erforderlich, dass sämtliche Flurstücke des Plangebietes bezeichnet werden, vielmehr kann umgekehrt allein die Nennung der Flurstücke der Anstoßfunktion nicht gerecht werden. Ob der Veröffentlichungstext den Anforderungen an § 3 Abs. 2 BauGB genügt, ist letztendlich eine Frage des Einzelfalls. Hier hat die Antragsgegnerin bei der öffentlichen Bekanntgabe vom 22. Februar 2012 alle betroffenen Flurstücke mit Ausnahme des für den Antragsteller relevanten Flurstücks F in dem Veröffentlichungstext aufgeführt und in der mit veröffentlichten Plankarte nicht kenntlich gemacht, dass die Planungen zum Wegfall der Wegeparzelle F führen werden. Insoweit fehlt dem Veröffentlichungstext nebst Plankarte die Anstoßfunktion, auch wenn diese bei allgemeiner Umschreibung der beabsichtigten Planmaßnahmen und Veröffentlichung der Plankarte gewährleistet gewesen wäre. Aufgrund der im Übrigen vollständigen Aufzählung der betroffenen Flurstücke wurde nämlich der Anschein erweckt, die Wegeparzelle F sei von den planbedingten Änderungen nicht betroffen. Ist mithin die öffentliche Auslegung nicht ordnungsgemäß erfolgt, tritt die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 BauGB nicht ein. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.), reicht es für die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 - 4 CN 18.98 - NVwZ 1999, 987). Allerdings reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. einer, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählen hierzu nicht geringwertige Interessen sowie solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. fortgeführt. Danach war etwa die Betroffenheit durch eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen rechtlich relevanten Nachteil begründen, wenn sie (1.) mehr als geringfügig, (2.) in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und (3.) für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87; Beschluss vom 19.02.1992, DVBl. 1992, 1099). Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N - ). Der Antragsteller, dessen Grundstücke B und C lediglich getrennt durch eine Wegeparzelle - hinsichtlich des Flurstücks C zusätzlich durch das etwa 10 m breite Flurstück E - an das Plangebiet heranreichen, hat Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. So hat er ausgeführt, dass die Zuwegung zu seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken durch die planerischen Festsetzungen unterbunden wird und nicht durch die Nutzung anderer Wegeparzellen ersetzt werden kann. Abgesehen davon, dass kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Erschließungssituation besteht, hat der Antragsteller damit Belange benannt, die in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen und die zur Begründung seiner Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO ausreichen. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Bleidenröder Straße" der Antragsgegnerin ist unwirksam, weil er gegen Verfahrensvorschriften verstößt, die im vorliegenden Verfahren zu beachten sind. Gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuches für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), §§ 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 und §13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei der Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 (auch i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzung für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass aufgrund der besonderen Betroffenheit des Antragstellers insoweit nur eine einzelne Person bei der Öffentlichkeitsbeteiligung übergegangen worden ist, ist dies nach der Regelungssystematik des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB jedoch deshalb nicht unbeachtlich, weil die Belange des Antragstellers, nämlich die Aufrechterhaltung der Zuwegung zu seinen landwirtschaftlichen Grundstücken Flurstück B und C über die Wegeparzelle F nicht unerheblich sind. Mit der Einbeziehung des "Unerheblichkeitselements" soll die Regelung auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen die unterbliebene Beteiligung materiell-rechtlich ohnehin folgenlos geblieben wäre. Im Ergebnis - gemessen an dem Gesamtkonzept der Planerhaltung - entspricht dies der bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung nicht vorgetragener Belange in der Abwägung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, 2007, § 214 Rdnr. 49a m.w.N.). Umgekehrt bedeutet dies, dass als erheblich diejenigen Belange zu bezeichnen sind, die in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen und die nicht nur als geringfügig und deshalb abwägungsirrelevant angesehen werden können. Das von der Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung nicht in den Blick genommene Interesse des Antragstellers, die Situation seines landwirtschaftlichen Betriebes und die bisher erfolgte Zuwegung über die Parzelle F in die Abwägungsentscheidung einzustellen und deren Wegfall ordnungsgemäß abzuwägen, ist nicht unerheblich in dem soeben beschriebenen Sinn und lässt daher den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB nicht unbeachtlich werden. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das Abwägungsmaterial nicht ordnungsgemäß zusammengestellt worden ist und der angefochtene Bebauungsplan daher auch an einem Abwägungsdefizit im Sinne des Auswägungsausfalls leidet (§§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuches für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzung nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen, zu denen auch die Begründung des Bebauungsplanes "Bleidenröder Straße" gehört, weder den Wegfall der Wegeparzelle F in den Blick genommen noch die Auswirkungen dieses Wegfalls auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers abgewogen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Begründung zum Bebauungsplan "Bleidenröder Straße" ist dort bei der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans das Flurstück F, mithin die nach dem Vortrag des Antragstellers für die Erschließung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke notwendige Wegeparzelle, nicht erwähnt worden, obgleich auch dort die Aufzählung der betroffenen Flurstücke im Übrigen vollständig erfolgt ist. In der Begründung des Bebauungsplanes, dort 2.3.(Verkehrsflächen), wird zwar auf einen landwirtschaftlichen Weg verwiesen, dabei handelt es sich jedoch um den parallel zur BAB 5 verlaufenden landwirtschaftlichen Weg, der im Plangebiet liegt und der eine neue Wegebeziehung zwischen Bleidenröder Straße und Bernsfelder Straße gewährleisten soll. Auf die Wegeparzelle F geht der Bebauungsplan weder an dieser Stelle, noch in dem Kapitel 6.1 (Straßen- und Verkehrsflächen) ein. Soweit die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen haben, aufgrund der in dem Bebauungsplan vorgenommenen Ausweisungen in den Bereichen 1 bis 3 als Gewerbe- bzw. Mischgebiet auch im Bereich der Wegeparzelle sowie der Festsetzung für die Anpflanzung eines Laubbaumes am Ende der Wegeparzelle F sei zu erkennen, dass die Gemeindevertreter bei Satzungsbeschluss in den Blick genommen hätten, dass die Wegeparzelle tatsächlich zum Wegfall kommt, kann dem nicht gefolgt werden. Allein die Ausweisung als Gewerbe- bzw. Mischgebiet rechtfertigt nicht zwingend die Annahme, dass die weiterhin als Flurstück eingezeichnete Wegeparzelle F tatsächlich zum Wegfall kommen soll. Zwar ist den Vertretern der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass die Festsetzung eines Laubbaumes am Ende der Wegeparzelle F dafür spricht, dass diese ihrer Funktion als Verbindungsweg nicht weiter hat nachkommen sollen. Allein aus dieser Festsetzung lässt sich jedoch nicht erkennen, dass die Gemeindevertreter die sich hieraus ergebende Zuwegungsproblematik für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers in den Blick genommen haben. Hiergegen spricht, wie bereits ausgeführt, die Begründung des Bebauungsplans, die die Zuwegungsproblematik zu dem landwirtschaftlichen Grundstück des Antragstellers mit keinem Wort erwähnt. Für die Annahme eines Abwägungsausfalls ist dabei unerheblich, ob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach Abwägung aller für und gegen den Erhalt der Wegeparzelle F sprechenden Gesichtspunkte gleichwohl abwägungsgerecht den Wegfall der Wegeparzelle hätte beschließen können. Dies betrifft das Ergebnis der Abwägungsentscheidung, das von dem Gericht nicht vorweg genommen werden kann. Der - offensichtliche - Abwägungsausfall ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB). Die Kausalität ist nach der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 13. Aufl., 2016, § 216 Rdnr. 22 m.w.N.). Dies ist hier zu bejahen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei Kenntnis der Sachlage eine andere Entscheidung hinsichtlich der Wegeparzelle F getroffen hätte. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass sich der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juli 2013 und damit zwar nach Satzungsbeschluss, aber vor Veröffentlichung und damit Wirksamwerden des Bebauungsplans über den Kreisbauernverband Vogelsberg e. V. an den Bürgermeister der Antragsgegnerin gewandt und die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen gerügt hat. Dies hätte die Antragsgegnerin veranlassen müssen, erneut in die Abwägungsentscheidung einzutreten und die nach den oben gemachten Ausführungen nicht präkludierten Anregungen des Antragstellers abzuwägen. Dies ist jedoch nicht geschehen Die mithin beachtliche Verletzung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 BauGB ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans "Bleidenröder Straße" den Fehler in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gem. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt. Der Antragsteller hat nämlich mit Schriftsatz vom 13. August 2014, bei Gericht eingegangen am 14. August 2014, den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, der bei der Antragsgegnerin spätestens am 21. August 2014 eingegangen ist. Damit ist die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gewahrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Bleidenröder Straße" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der in der Gemarkung Burg-Gemünden, Flur A, Flurstücke B und C gelegenen Grundstücke, die, getrennt durch einen Wirtschaftsweg (Flurstück D) sowie, bezogen auf das Flurstück C, zusätzlich durch das Flurstück E an das Plangebiet angrenzen. Der Antragsteller nutzte nach seinem Vortrag bisher die im Plangebiet liegende Wegeparzelle F als Zu- und Abfahrt von seinem landwirtschaftlichen Betrieb mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät. Das Plangebiet lag vor seiner Beplanung im Außenbereich (Grünflächen, Obstwiesen), weiter sind dort Abstellflächen sowie ein Haupt- und ein Nebengebäude vorhanden. Am 7. September 2006 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Bleidenröder Straße" und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Ausweisung einer Fläche am nordwestlichen Ortsrand von Burg-Gemünden als Misch- und Gewerbegebiet. Mit der Ausweisung dieser Fläche soll für einen nördlich an die Bleidenröder Straße angrenzenden Betrieb eine Erweiterungsfläche geschaffen werden. Neben der Bauflächenausweisung soll zukünftig ein landwirtschaftlicher Weg entlang des geplanten Lärmschutzwalles an der BAB 5 planungsrechtlich gesichert werden. Bei letztgenanntem Weg handelt es sich nicht um die Wegeparzelle F. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgte am 24. Oktober 2007, wobei der Veröffentlichung eine Übersichtskarte beigefügt war, aus der die Grenze des Plangebietes zu erkennen ist sowie der Wirtschaftsweg Flurstück F. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung meldete sich der Kreisausschuss des Vogelbergkreises, Amt für ländlichen Raum, zu Wort und wies darauf hin, dass in unmittelbarer Nähe zu dem Plangebiet der Antragsteller seinen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit Stallungen und umfangreichen Zuchtsauen und Ferkelhaltung betreibe und Geruchsemissionen zu befürchten seien. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 1. März bis zum 5. April 2012 öffentlich ausgelegt. Der Beschluss der Gemeindevertretung über die öffentliche Auslage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 22. Februar 2012 amtlich bekannt gemacht, wobei wiederum die bereits bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung veröffentlichte Übersichtskarte mit abgedruckt wurde. Des Weiteren wurden im Veröffentlichungstext im Einzelnen die im Planbereich liegenden Flurstücke der Flur A benannt, wobei das Flurstück F (Wirtschaftsweg) nicht in die Aufzählung mit aufgenommen wurde. Mit Beschluss vom 28. Juni 2012, öffentlich bekannt gemacht am 4. Dezember 2013, beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan "Bleidenröder Straße" als Satzung sowie über die eingegangenen Anregungen. Der Antragsteller hat im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit keine Anregungen vorgebracht. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. August 2014, eingegangen am 14. August 2014, hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die im Planbereich liegende Wegeparzelle Flurstück F mit einer Größe von 307 qm ermögliche ihm den Zugang zu seinen Grundstücken Flur A, Flurstücke B und C. Die Grundstücke würden landwirtschaftlich genutzt, das Flurstück B werde über die benannte Wegeparzelle erschlossen. Der Bebauungsplan überplane die Wegeparzelle F mit einer Gewerbefläche, auf der eine Halle errichtet werden solle. Damit werde der derzeit bestehende Zugang zu seinen Grundstücken zerstört, eine Aufrechterhaltung seines landwirtschaftlichen Betriebes sei ihm so nicht möglich. Ihm sei es nur über diese Wegeparzelle möglich, sein Grundstück mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät zu erreichen oder zu verlassen. Die von ihm zum Betreiben der Landwirtschaft erforderlichen Gerätschaften benötigten erheblichen Platz zum Rangieren, welcher durch die nunmehr vorgesehene Maßnahme vollständig entfalle. Sein Antrag sei zulässig, da er durch die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen in seinen Rechten betroffen sei. Er sei auch nicht mit seinen Einwendungen präkludiert, da er erstmals im Juli 2013, und damit nach Satzungsbeschluss, von dem beabsichtigten Wegfall der Wegeparzelle F erfahren habe. In den öffentlichen Auslegungen bzw. Bekanntmachungen sei diese Wegeparzelle nicht genannt worden. Sein Antrag sei auch begründet, da durch den Bebauungsplan eine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation seines Grundstücks eintrete und dies nicht mit in die Abwägung eingestellt worden sei. Dies ergebe sich aus der Planbegründung sowie den Verfahrensakten, da dort die Veränderungen in der Erschließungssituation seines Grundstückes keine Erwähnung fänden. Zumindest liege eine Abwägungsdisproportionalität vor, da eine Verletzung des Gebots einer gerechten Abwägung vorliege. Der Abwägungsfehler sei auch erheblich. Die Antragsgegnerin habe die Verschlechterung der bestehenden Erschließungssituation übersehen, nicht mit in die Abwägung eingestellt und daher das Abwägungsmaterial nicht ordnungsgemäß zusammengestellt. Dieser Mangel sei auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, da eine konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen und die Wegeparzelle nicht in der genannten Weise überplant worden wäre. Die Gemeindevertreter seien erst nach dem 7. November 2013, also nach Satzungsbeschluss, auf Grund einer Anfrage über die Einziehung der Wegeparzelle F in Kenntnis gesetzt worden seien (Bl. 5, 39 GA). In den Beratungen seien stets die Parzellen 1, 2 und 3 genannt worden, nicht jedoch die Wegeparzelle F. Unmittelbar nachdem er, der Antragsteller, von der Überplanung der Wegeparzelle F erfahren habe, habe er sich mit Schreiben vom 8. Juli 2013 über den Kreisbauernverband Vogelsberg e.V. an den Bürgermeister der Antragsgegnerin gewandt und die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen gerügt. Die Erschließung seiner Grundstücke sei auch nicht, wie von der Antragsgegnerin behauptet, anderweitig gesichert. Ein nach Südwesten abzweigender landwirtschaftlicher Weg führe in eine nasse Senke, an die sich eine Steigung mit starker Kurve anschließe. Mit den heutigen landwirtschaftlichen (Groß-)Maschinen sei eine solche Geländesituation nicht zu bewältigen. Soweit die Antragsgegnerin meine, durch die Beseitigung einer Hecke könne ein anderweitige Zuwegung zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet werden, verkenne sie, dass sich auf dem fraglichen Grundstücksteil Güllegruben befänden, die nicht mit schwerem Gerät befahren werden könnten. Der Antragsteller beantragt, den am 28. Juni 2012 beschlossenen und am 4. Dezember 2013 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Bleidenröder Straße" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller nur Einwendungen geltend mache, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht habe, aber hätte geltend machen können. Auf diese Rechtsfolge sei bei der Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hingewiesen worden. Soweit der Antragsteller die "Zerstörung der bestehenden Erschließung" behaupte, könne festgehalten werden, dass seine Grundstücke durch den von der Bleidenröder Straße nach Südwesten abzweigenden Weg, der im hier streitgegenständlichen Bebauungsplan im Übrigen planungsrechtlich gesichert worden sei, erschlossen seien und auch blieben. Vom Entzug einer bestehenden Erschließung könne daher keine Rede sein. Soweit eine Verschlechterung der bis dato bestehenden Erschließung behauptet werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Breite des Weges nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau ausreichend sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte habe die Antragsgegnerin mithin davon ausgehen können, dass die Breite des Weges dem Stand der Technik entspreche. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller im Rahmen der Offenlage nichts Gegenteiliges vorgebracht habe. Gleiches habe hinsichtlich des behaupteten Abwägungsausfalles zu gelten. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin habe davon ausgehen können, dass die Erschließung der Grundstücke des Antragstellers gewährleistet sei. Im Übrigen müsse in der Begründung zum Bebauungsplan nicht jedes Flurstück bezeichnet werden, die Unvollständigkeit der Begründung sei zudem nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Die Nennung der Wegeparzelle F sei in der amtlichen Bekanntmachung zur Offenlage schlichtweg vergessen worden. Die Betroffenheit der Parzelle sei jedoch aus allen Plankarten, Beschlüssen und Veröffentlichungen ersichtlich. Im Bebauungsplan befinde sich im Bereich der Wegeparzelle eine Festsetzung für die Anpflanzung von Laubbäumen. Schließlich sei zu bemerken, dass der Antragsteller die Möglichkeiten der Zu- und Abfahrt innerhalb und auf seinem eigenen Grundstück selbst eingeschränkt habe. Im rückwärtigen Bereich sei eine Abfahrt selbst mit sehr großen Maschinen möglich, wenn der Antragsteller die Zufahrtsmöglichkeit, z. B. durch den Wegfall von Hecken bzw. Einfriedungen, verbessere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakten (zwei Leitz-Ordner), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.