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Beschluss

3 A 948/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:1229.3A948.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9.Juli 2013 - 4 K 11/13.WI(V) - abgeändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 30. November 2012 verpflichtet, die im Bescheid vom 16. Oktober 2008 enthaltene Wohnsitzauflage zu widerrufen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren endgültig auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9.Juli 2013 - 4 K 11/13.WI(V) - abgeändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 30. November 2012 verpflichtet, die im Bescheid vom 16. Oktober 2008 enthaltene Wohnsitzauflage zu widerrufen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren endgültig auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Wohnsitzauflage. Der Kläger zu 2) wurde am 3. September 2007 geboren und ist Sohn der Klägerin zu 1). Beide reisten am 12. Oktober 2008 mit einem Visum zur Aufnahme als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf ihren Antrag vom 16. Oktober 2008 erteilte der Beklagte ihnen am selben Tage eine unbefristete Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG, die mit der Auflage versehen war: "Die Wohnsitznahme ist nur im Landkreis Limburg-Weilburg gestattet." Am 10. November 2011 zogen die Kläger nach Wiesbaden um und meldeten sich dort polizeilich an. Am 11. November 2011 beantragten sie bei der Stadt Wiesbaden ihre Umverteilung nach Wiesbaden und führten zur Begründung aus, die Eltern der Klägerin zu 1) seien ihre einzigen Verwandten im Bundesgebiet und hätten mittlerweile ihren Wohnsitz in Wiesbaden genommen. Diesen Antrag lehnte die Stadt Wiesbaden mit Bescheid vom 2. April 2012 ab. Unter dem 4. April 2012 stellten die Kläger bei dem Beklagten einen weiteren Antrag auf Umverteilung und am 5. April 2012 zusätzlich den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage. In Anwendung eines Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. September 2007 kam das Regierungspräsidium Darmstadt in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben unter dem 20. April 2012 zu dem Ergebnis, dass dem Umverteilungsbegehren der Kläger nicht stattzugeben sei. Der Umzug sei nur zu genehmigen, wenn er der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem jüdischen Zuwanderer und seinem Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern diene. Er sei darüber hinaus zu gestatten zur Sicherstellung der benötigten Pflege von Betroffenen oder wenn der Betroffene selbst unabdingbar für die Pflege eines nahen Angehörigen sei, der über einen Aufenthaltstitel verfüge und im Zuzugsort lebe. Innerhalb des Bundeslandes Hessen würden darüber hinaus auch Umverteilungen aus religiösen Gründen vorgenommen. Vorliegend sei aber keine der genannten Voraussetzungen erfüllt. Sonstige Gründe, die für eine Umverteilung sprechen könnten, seien nicht erkennbar. Aus dem Umverteilungsantrag der Klägerin zu 1) gehe nicht hervor, dass sie über eigenes Einkommen verfüge und insofern von Leistungen nach dem SGB II unabhängig sei. Auch sei nicht zu erkennen, dass durch die Eltern der Klägerin zu 1) der Lebensunterhalt der Kläger sichergestellt sei, bzw. eine Kostenübernahmeerklärung nach § 68 AufenthG abgegeben worden sei. Am 27. August 2012 erhoben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 992/12.WI Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Wohnsitzauflage. Mit Urteil vom 28. November 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Beklagten, den Antrag der Kläger vom 3. April 2012 auf Aufhebung der Wohnsitzauflage zu bescheiden und wies im Übrigen die Klage ab. Diesem Urteil folgend erließ der Beklagte unter dem 30. November 2012 die hier streitgegenständliche Verfügung, mit der er den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung in den Niederlassungserlaubnissen vom 16. Oktober 2008 und den Antrag auf Umverteilung aus dem Bereich des Landkreises Limburg-Weilburg in den Bereich der Stadt Wiesbaden ablehnte. Zur Begründung führte er aus, dem Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage in den Bescheiden vom 16. Oktober 2008 stehe bereits ihre Bestandskraft entgegen. Auch der Antrag auf Umverteilung führe nicht zum Erfolg, denn das Verfahren zur Umverteilung sei im Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. September 2007 niedergelegt und erfordere eine positive Entscheidung des insoweit einzubindenden Regierungspräsidiums Darmstadt, das sich vorliegend gegen eine Umverteilung der Kläger ausgesprochen habe. Die Kläger hätten bislang nicht dargelegt, dass sie ihren Lebensunterhalt sichern könnten. Eine ausreichende Sicherung werde insbesondere nicht durch die geringfügige Beschäftigung der Klägerin zu 1) ab dem 1. Dezember 2012 erreicht. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie müsse ihre in Wiesbaden lebende Mutter pflegen, sei dies nicht weiter dokumentiert. Warum - wie geäußert - eine Umverteilung aus religiösen Gründen notwendig sei, sei nicht dargelegt worden. Gegen diesen ihr am 6. Dezember 2012 zugestellten Bescheid, hat die Klägerin am Montag, dem 7. Januar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung führte sie aus, für jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sei die Rechtmäßigkeit einer Wohnsitzauflage zumindest umstritten. Jedenfalls sei die bestehende Wohnsitzauflage aber im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013 -1 C 7.12 - müssten die zuständigen Verwaltungsbehörden eine Prüfung vornehmen, ob eine Wohnsitzauflage auch im Einzelfall verhältnismäßig sei. Dabei komme den Interessen des Betroffenen umso größeres Gewicht zu, je länger die Beschränkung andauere. Zudem sei der Kläger zu 2) ein minderjähriges Kind, das seinen Lebensunterhalt naturgemäß nicht selbstständig bestreiten könne und die Klägerin zu 1) eine alleinerziehende Mutter, die das Kind eigenständig versorge und betreue, so dass eine Vollzeitbeschäftigung nicht verlangt werden könne. Die Klägerin zu 1) müsse sich auch um ihre in Wiesbaden wohnhafte Mutter kümmern. Zum Beweis legte sie ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin X... vor, die bescheinigte, aufgrund eines Schlaganfalles sei die Mutter der Klägerin zu 1) auf deren Hilfe angewiesen. Zudem seien die Kläger bereits nach Wiesbaden umgezogen und der Kläger zu 2) habe sich inzwischen an die Umgebung gewöhnt. Bereits nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 21. September 2007 sei in einem derartigen Fall eine Umverteilung vorzunehmen, zumal es sich um einen Umzug innerhalb eines Bundeslandes handele, so dass überhaupt nicht ersichtlich sei, welche Gesichtspunkte einer Umverteilung entgegenstehen könnten. Schließlich finde die Lastenverteilung hinsichtlich der Verteilung der jüdischen Zuwanderer zwischen einzelnen Bundesländern statt. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2012 zu verpflichten, dem Antrag der Kläger auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung in den Niederlassungserlaubnissen vom 16. Oktober 2008 stattzugeben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2012 zu verpflichten, dem Antrag auf Umverteilung aus dem Bereich des Landkreises Limburg-Weilburg in den Bereich der Stadt Wiesbaden stattzugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 9. Juli 2013, der damaligen Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 28. Juli 2013, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Hauptantrag sei unzulässig, da die Wohnsitzauflagen in den Niederlassungserlaubnissen vom 16. Oktober 2008 bestandskräftig geworden seien und daher den Klägern kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Auflagenerteilung sei nicht unverhältnismäßig. Im Gegensatz zu dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt lebe die Klägerin zu 1) seit erst etwa fünf Jahren im Bundesgebiet und sei aufgrund ihres Alters durchaus in der Lage, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften zu sichern. Der Vortrag der Klägerin zu 1), ihre Mutter sei dringend auf ihre Pflege angewiesen, so dass sich hieraus eine unzumutbare Härte ergebe und die Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage unverhältnismäßig sei, überzeuge nicht. Die Klägerin zu 1) habe in dem vorhergehenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 4 K 992/12 - vorgetragen, dass die Mutter einen Mikroschlaganfall erlitten habe; hierbei handele es sich um einen kleinen Schlafanfall, der in vielen Fällen von dem Betroffenen noch nicht einmal bemerkt werde. Das vorgelegte Attest lasse eine nähere Begründung oder detaillierte Ausführungen vermissen. Zudem stelle sich die Frage, warum nicht der 1944 geborene Vater der Klägerin zu 1) die Betreuung seiner Ehefrau selbst übernehmen könne. Wenn die Klägerin zu 1) darauf verweise, dass sie sich bereits eine Wohnung in Wiesbaden gemietet habe und auch das Kind dort den Kindergarten besuche und zum 1. August 2013 eingeschult werde, sei dem entgegen zu halten, dass dies selbst geschaffene, nicht zu berücksichtigende Gründe seien. Am 16. August 2013 beantragten die Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zuzulassen. Mit am 20. September 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründeten sie diesen Antrag. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 - 3 A 1799/13.Z - hat der Senat die Berufung der Kläger wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen. Nach Zustellung dieses Beschlusses beim Klägerbevollmächtigten am 3. Juni 2014 begründete dieser mit am 6. Juni 2014 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz die Berufung und stellte die Berufungsanträge. Er vertritt die Ansicht, streitgegenständlich sei vorliegend nicht der - zweifellos bestandskräftige - Bescheid vom 16. Oktober 2008, mit dem die Wohnsitzbeschränkung verfügt worden sei, sondern die Verfügung des Beklagten vom 30. November 2012, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung abgelehnt worden sei. Rechtsgrundlage für die begehrte Aufhebung der bestandskräftigen Wohnsitzbeschränkung seien die §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Wohnsitzbeschränkung müsse sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als verhältnismäßig darstellen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Wohnsitzbeschränkung schon über fünf Jahre andauere und die familiären Bindungen der Klägerin zu ihren in Wiesbaden lebenden Eltern von großer Bedeutung seien. Die Klägerin zu 1) könne als Mutter eines 2007 geborenen Kindes nicht einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Sie sei jedoch bemüht, ihren Lebensunterhalt durch Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung zumindest teilweise zu bestreiten. Seit dem 1. September 2013 gehe die Klägerin zu 1) sogar einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Bruttogehalt in Höhe von 810 € monatlich nach. Eine weitergehende Beschäftigung könne ihr wegen ihrer persönlichen Situation nicht zugemutet werden, weil sie alleinerziehende Mutter des Klägers zu 2) sei und die Betreuungsleistungen für die Pflege ihrer Mutter erbringe. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Juli 2013 - 4 K 11/13.WI(V) - abzuändern. den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2012 zu verpflichten, die Wohnsitzbeschränkung aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2012 zu verpflichten, dem Antrag auf Umverteilung im Bereich des Landkreises Limburg-Weilburg in den Bereich der Stadt Wiesbaden stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Er bezieht sich zunächst auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall handele es sich bei der Klägerin zu 1) nicht um eine Person, die altersbedingt nicht mehr in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zudem hätten die Kläger im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sich bereits über zwölf Jahre Aufenthalt im Bundesgebiet aufgehalten. Die Klägerin sei dagegen aufgrund ihres Alters grundsätzlich in der Lage, ihren Lebensunterhalt zumindest zu einem beträchtlichen Teil zu sichern. Der Kläger zu 2) befinde sich mittlerweile in der Grundschule. Es komme allenfalls eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, über den Weg der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Ermessensentscheidung anstelle der Verwaltung zu treffen. Den privaten Interessen der Kläger, in der Nähe der (Groß-) Eltern zu wohnen, seien der Bezug öffentlicher Leistungen in einem Umfang, der nicht für notwendig erachtet werde, gegenüberzustellen. § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG liefe weitgehend leer, wenn bereits bei einer Konstellation der vorliegenden Art eine Unverhältnismäßigkeit zu bejahen wäre. Es liege an der Klägerin, auf Sachverhaltsänderungen hinzuwirken und die Voraussetzungen für eine andere Entscheidung zu schaffen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, der Berufung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO stattzugeben und den Beteiligten Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen, eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Az.: 4 K 992/12.WI - sowie der Behördenakte des Beklagten (ein Pendelhefter) Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Der Senat entscheidet nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss über die Berufung der Kläger, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung - auch angesichts der Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 17. Juli 2014 und vom 8. Januar 2015 - nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vor Ergehen der Entscheidung mit förmlich zugestellter Verfügung gehört worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger ist zulässig; insbesondere ist sie mit am 6. Juli 2014 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig begründet und der Berufungsantrag rechtzeitig gestellt worden, nachdem der Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 26. Mai 2014 den Klägern am 3. Juni 2014 zugestellt worden war. Die Berufung ist auch begründet. Die vorliegende Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist zulässig, insbesondere am 7. Januar 2012, einen Montag, fristgerecht erhoben worden, nachdem der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2012 den Klägern am 6. Dezember 2012 zugestellt worden war. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht den Klägern auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es entfällt insbesondere nicht deshalb, weil die Klagefrist gegen die in den den Klägern unter dem 16. Oktober 2008 erteilten Niederlassungserlaubnissen enthaltenen Wohnsitzauflagen bereits seit langem abgelaufen wäre. Zum einen hätte das Verstreichen einer Klagefrist allenfalls die Verfristung einer Klage zur Folge, nicht den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses und zum andern ist streitgegenständlich nicht die Niederlassungserlaubnis aus dem Jahr 2008, sondern der die Anträge der Kläger auf Aufhebung der Niederlassungserlaubnis zurückweisende Bescheid vom 30. November 2012. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufhebung der ihren Niederlassungserlaubnissen beigefügten Auflage, wonach die Wohnsitznahme nur im Landkreis Limburg-Weilburg gestattet ist. Nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt und das dem Beklagten eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert, da jede andere Entscheidung außer einer Aufhebung der Wohnsitzauflage unverhältnismäßig wäre. Entscheidungserheblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2013 (-1 C 7.12 -, juris) ausgeführt, dass Wohnsitzauflagen Dauerverwaltungsakte darstellten und es daher -jedenfalls in der dort zur Entscheidung stehenden Anfechtungssituation - nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz ankomme. Diese Erwägungen gelten entsprechend, wenn nicht ein Dauerverwaltungsakt in einer Anfechtungssituation aufgehoben wird, sondern es um die Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes geht. Auch hier gebietet die materielle Rechtslage, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über das Aufhebungsbegehren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen, da auch die Entscheidung über die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes während der gesamten Geltungsdauer dieses Verwaltungsaktes mit der Rechtslage in Einklang zu stehen hat. Die den Niederlassungserlaubnissen vom 16. Oktober 2008 jeweils beigefügte Auflage: "Die Wohnsitznahme ist nur im Landkreis Limburg-Weilburg gestattet" stellt einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 49 Abs. 1 VwVfG dar. Ob die angegriffene Auflage im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits rechtswidrig war, kann dahinstehen, denn die Aufhebbarkeit sowohl rechtswidriger als auch in Folge Zeitablaufs rechtswidrig gewordener Verwaltungsakte kann auf § 49 VwVfG gestützt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl., § 49 Rdnr. 12). Der Widerruf der Wohnsitzauflage ist auch nicht ausgeschlossen, weil ein Verwaltungsakt des gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Denn § 23 Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - stellt den Erlass einer Wohnsitzauflage in das Ermessen der Behörde. Sind demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG erfüllt, ist vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls das dem Beklagten eingeräumte Ermessen dahingehend reduziert, dass allein der Widerruf der Wohnsitzauflage eine rechtmäßige Entscheidung darstellt. Grundsätzlich hat zwar der Bürger, der durch den in Frage stehenden Verwaltungsakt belastet ist - wie bei der Anwendung des § 48 VwVfG auch - grundsätzlich lediglich ein formelles subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über seinen Antrag auf Widerruf (BVerwG, Beschluss vom 29.03.1999 - 1 DB 7/97 -, BVerwGE 113, 322, Kopp, a. a. O., § 49 Rdnr. 9). Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt aber insbesondere bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen ändert (BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 -1 C 145/80 -juris, Kopp, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2013 a. a. O. ausgeführt, dass die bundeseinheitlichen Ländererlasse und Verwaltungsvorschriften die für die Auflagenerteilung zuständige Ausländerbehörde nicht von der Prüfung enthebt, ob eine Wohnsitzbeschränkung auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles verhältnismäßig ist. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, im Gegensatz zu Deutschen könnten sich Ausländer zwar nicht auf das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG berufen, das nur unter bestimmten, in Art. 11 Abs. 2 GG einzeln aufgeführten Voraussetzungen gesetzlich eingeschränkt werden dürfe. Bei Ausländern - so das Bundesverwaltungsgericht a. a. O. weiter - berührten Wohnsitzauflagen aber den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht gewährleiste die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, die allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG garantiert sei und damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung stehe, zu der auch die in § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gesetzlich vorgesehene Ermächtigung zum Erlass wohnsitzbeschränkender Auflagen gehöre. Die Anwendung dieser Vorschrift müsse aber ihrerseits unter Beachtung der Grundrechte erfolgen und dürfe insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Eine auf § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gestützte Wohnsitzauflage müsse daher einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung dieses Zwecks nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu Eigen. Diese beim Erlass der Wohnsitzauflage anzustellenden Ermessenserwägungen sind wiederum einzustellen in die im Rahmen der Anwendung des § 49 Abs. 1 VwVfG anzustellenden Ermessenserwägungen hinsichtlich des Widerrufsbegehrens und führen hier zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Wohnsitzauflage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht a. a. O. entschieden, dass Beschränkungen des Wohnsitzes auf ein Bundesland beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ein geeignetes Mittel darstellen, um mittels einer regionalen Bindung eine überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder beim Bezug sozialer Leistungen zu verhindern. Die Wohnsitzauflagen sind aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats unter den hier gegebenen Umständen aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Den persönlichen Interessen eines Ausländers an einem unbeschränkten Aufenthaltsrecht kommt grundsätzlich umso höheres Gewicht zu, je länger die Beschränkung andauert. Dies gilt insbesondere bei der Gruppe der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion, die mit der Aufnahme im Bundesgebiet ein unbefristetes, von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht erlangen (BVerwG, a.a.O.). Ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht sieht sich der Senat nicht veranlasst, der Frage weiter nachzugehen, ob in zeitlicher Hinsicht eine absolute Grenze existiert, jenseits derer Wohnsitzbeschränkungen allein schon aufgrund ihrer Dauer unverhältnismäßig sind. Denn der Aufenthalt der Kläger ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits seit mehr als sieben Jahren auf den Landkreis Limburg-Weilburg beschränkt. Die Antragstellerin erzielt mittlerweile ein monatliches Einkommen von 810,00 €, das sie und ihren Sohn nur noch abhängig macht von ergänzenden Leistungen nach dem SGB II. Zudem handelt es sich bei dem Kläger zu 2) um ein Kind im Grundschulalter mit entsprechendem Betreuungsbedarf, was die alleinstehende Klägerin zu 1) in ihrer Suche nach einer Erwerbstätigkeit, die sie gänzlich von staatlichen Leistungen unabhängig macht, weiter einschränkt, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie eine in der Bundesrepublik anerkannte Berufsausbildung absolviert hätte. Als ungelernte Arbeitskraft aber sind ihre Möglichkeiten, ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erzielen, zusätzlich geschmälert. Weiter zugunsten der Kläger streitet ihr Interesse, mit den Eltern bzw. Großeltern an einem Ort zu leben. Auch wenn der genaue Umfang der erforderlichen Betreuung der Mutter der Klägerin zu 1) offengeblieben ist, ist jedenfalls das Interesse der Kläger, mit den Eltern bzw. Großeltern zusammen zu leben, von Art. 6 GG geschützt. Denn Art. 6 GG schützt nicht lediglich die Beziehungen in der Kleinfamilie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern, sondern auch Bindungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern bzw. zu ihren Enkelkindern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegt das persönliche Interesse der Kläger, ihr Leben in der Nähe ihrer Eltern bzw. Großeltern zu verbringen, das Interesse des Beklagten, die Wohnsitzauflage aufrecht zu erhalten, um die Lasten zwischen den Bundesländern angemessen zu verteilen, ganz erheblich. Der Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Auflage steht auch nicht entgegen, dass der Ausgangsverwaltungsakt, die Niederlassungserlaubnis, ohne sie rechtswidrig oder nicht mehr sinnvoll wäre: Der örtlich unbeschränkte Aufenthalt stellt den vom Gesetzgeber vorgesehenen Normallfall dar (vgl. insofern die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2013 a. a. O.). Damit ist der Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.